Coronovirus-Krise – Neuerungen von DL 17.3.2020 Nr. 18

Posted by on Mai 6, 2020 in Allgemein | No Comments
Coronovirus-Krise  – Neuerungen von DL 17.3.2020 Nr. 18

1 Vorbemerkung

Art.  61 und 62 DL 17.3.2020 Nr. 18 (das sog. “Cura Italia”-Dekret), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 17.3.2020 Nr. 70 und am selben Tag in Kraft getreten, sahen dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitnehmern und Familien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie vor. Das Dekret verfügte unter anderem die Aussetzungder Fälligkeiten für die Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen sowie Steuereinbehalten.

DL 17.3.2020 Nr. 18 wurde in das Gesetz vom 24.4.2020 Nr. 27 umgewandelt, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 29.4.2020 Nr. 110  und am 30.4.2020 in Kraft getreten.

In der Folge werden die Abänderungen im Zuge der Umwandlung der Verordnung analysiert.

2 Steuerzahler mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Branchen, die von der Krise am stärksten betroffen sind

Im Sinne von Art. 61 DL 17.3.2020 Nr. 30 wurden folgende steuerrechtliche Pflichten  ausgesetzt:

  • die Zahlungen der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit im Sinne der Art. 23 und 24 DPR 600/73, welche die betreffenden Steuerzahler in ihrer Eigenschaft als Steuersubstitut vornehmen, vom 2.3.2020 bis zum 30.4.2020;
  • und die MwSt.-Zahlungen im März (z.B. das Saldo für 2019 und die MwSt._Schuld vom Februar 2020).

Diese Aussetzung gelten für folgende Steuerzahler mit Sitz bzw. steuerrechtlichem Domizil  im Staatsgebiet:

  • gesamtstaatliche Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports, Sportvereine (Amateure und Profis) sowie Steuerzahler, die Stadien, Sportanlagen, Fitnesscenter, Schwimmbäder und Einrichtungen für die Ausübung von Tänzen führen;
  • Steuerzahler, die Theater, Konzertsäle und Kinos führen, einschließlich der Ticketdienste und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche die Abhaltung von kulturellen Veranstaltungen unterstützen, ebenso wie Diskotheken, Tanzsäle, Nachtclubs, Spiel- und Billardsalons;
  • Steuerzahler, welche Lotto- und Wettannahmestellen führen, einschließlich der entsprechenden Geräte und Maschinen;
  • Steuerzahler, die Kurse, Messen und ähnliche Events organisieren, ebenso Veranstaltungen im Bereich der Kunst, Kultur, Spiele und auch religiöse Veranstaltungen;
  • Restaurants, Eisdielen, Bars, Pubs etc.;
  • Steuerzahler, welche Museen, Bibliotheken, Archive, Denkmäler, botanische Gärten, Zoos und Naturparks führen;
  • Steuerzahler, die Kinderhorte und sonstige Kinderbetreuungsstätten führen, ebenso pädagogische Einrichtungen und Orte der Betreuung für behinderte Kinder, Kindergärten, Schulen, Berufsausbildungen, Segelkurse, Flug- und Fahrschulen etc.;
  • Steuerzahler, welche Senioren und behinderte Personen betreuen (“assistenza sociale non residenziale”);
  • Thermalbäder im Sinne von Gesetz 24.10.2000 Nr. 323 und Wellnesszentren
  • Steuerzahler, die Vergnügungs- und Themenparks führen;
  • Steuerzahler, welche Bahnhöfe, Haltestellen für Busse, Häfen, Yachthäfen und Flugplätze führen;
  • Transportunternehmen für Personen und Waren, zu Wasser, Luft und Land, einschlielich Seilbahnen und Skilifte;
  • Steuerzahler, die Transportmittel zu Wasser, Luft und Land verleihen;
  • Steuerzahler, die Sportgeräte sowie Geräte für Veranstaltungen und Shows verleihen;
  • Fremdenführer;
  • ONLUS, Volontariatsvereine, Vereine zur Förderung sozialer Anliegen, die jeweils in den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen sind und ausschließlich oder vorwiegend allgemeinützige Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DLgs. 117/2017 ausüben.

2.1 Ausdehnung auf Büchereien

Im Zuge der Umwandlung der Verordnung wurden nun Buchhandlungen, die nicht zu einer Verlagsgruppe gehören, zu den Branchen gezählt, die von der Krise am stärksten betroffen sind.

Somit können nun auch Büchereien diese Fristverlängerungen in Anspruch nehmen.

2.2 Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 31.5.2020 (das ist ein Sonntag, also bis zum 1.6.2020);
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Mai 2020.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

Sofern die Buchhandlungen ihre Zahlungen noch nicht durchgeführt haben, können sie nun die besprochene Aussetzung ohne Strafen und Zinsen in Anspruch nehmen.

3 Steuerzahler mit Ansässigkeit oder mit Geschäftssitz in den Provinzen bergamo, cremona, lodi, piacenza und brescia

Im Sinne von Art. 62 Abs. 3 DL 17.3.2020 Nr. 18 gilt eine Aussetzung der MwSt.- Zahlungen im Zeitraum vom 8.3.2020 bis zum 31.3.2020 für Unternehmer und Freiberufler:

  • mit steuerrechtlichem Domizil bzw. mit Rechts- oder Geschäftssitz in den Provinzen Bergamo, Cremona, Lodi und Piacenza;
  • unabhängig von den Umsatzerlösen oder Vergütungen im Jahr 2019.

3.1 Ausdehnung auf die Provinz Brescia

Im Zuge der Umwandlung der Verordnung wurde auch die Provinz Brescia in diese Liste aufgenommen.

Durchführung der ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen im Sinne von Art. 62 Abs. 5 DL 17.3.2020 Nr. 18 ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 31.5.2020 (das ist ein Sonntag, also bis zum 1.6.2020);
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Mai 2020.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

Sofern die Steuerzahler in der Provinz Brescia Buchhandlungen ihre Zahlungen noch nicht durchgeführt haben, können auch sie nun die besprochene Aussetzung ohne Strafen und Zinsen in Anspruch nehmen.

4  Gesamtstaatliche Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports, Sportvereine

Für die gesamtstaatlichen Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports und Sportvereine im Profi- und Amateursport gilt mir Wirkung von Art. 61 Abs. 5 DL 17.3.2020 Nr. 18 die Aussetzung der Zahlung:

  • der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit im Sinne von Art. 23 und 24 del DPR 600/73 sowie der Sozialbeiträge und INAIL-Prämien;
  • vom 2.3.2020 bis zum 31.5.2020.

4.1  Ausdehnung auf die MwSt.-Zahlungen

Im Zuge der Umwandlung der Verordnung wurde die Ausdehnung der Aussetzung auch auf die MwSt.-Zahlungen verfügt.

4.2  Durchführung der ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 30.6.2020
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juni 2020.

Sofern die betreffenden Steuerzahler ihre MwSt.-Zahlungen noch nicht durchgeführt haben, können auch sie nun die besprochene Aussetzung ohne Strafen und Zinsen in Anspruch nehmen.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

5 Steuerzahler mit Ansässigkeit oder mit Geschäftssitz in den ersten Gemeinden, die als “rote Zone” deklariert wurden

Mit Wirkung von DM 24.2.2020 und von Art. 62 Abs. 4 DL 17.3.2020 Nr. 18 wurde die Zahlung der Steuereinbehalte im Sinne der Art. 23, 24 und 29  DPR 600/73:

  • im Zeitraum vom 21.2.2020 bis zum 31.3.2020 ausgesetzt;
  • und zwar für Steuerzahler, die ihr steuerrechtliches Domizil bzw. ihren Rechts- oder Geschäftssitz in einer der ersten Gemeinden hatten, die als “rote Zone” deklariert wurden, also:
  • den Gemeinden Bertonico, Casalpusterlengo, Castelgerundo, Castiglione D’Adda, Codogno, Fombio, Maleo, San Fiorano, Somaglia und Terranova dei Passerini in der Lombardei;
  • der Gemeinde Vo’ im Veneto.

Durchführung der ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen im Sinne von Art. 61 Abs. 4 DL 17.3.2020 Nr. 18 in seiner umgewandelten Form ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 31.5.2020 (das ist ein Sonntag, also bis zum 1.6.2020);
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Mai 2020.

Die Zahlung kann auch durch das Steuersubstitut erfolgen.

Quelle Koine