Coronavirus- Pandemie – DL 14.8.2020 Nr. 104 (das sog. “decreto Agosto”) – Wesentliche Neuerungen im Zuge der Umwandlung in das Gesetz vom 13.10.2020 Nr. 126

Posted by on Nov 16, 2020 in Allgemein | No Comments
Coronavirus- Pandemie  – DL 14.8.2020 Nr. 104 (das sog. “decreto Agosto”) –  Wesentliche Neuerungen im Zuge der Umwandlung in das Gesetz vom 13.10.2020 Nr. 126

1 Vorbemerkung

Mit Wirkung von DL 14.8.2020 Nr. 104 (dem sog. “decreto Agosto”), in Kraft getreten am 15.8.2020, wurden weitere dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitnehmern und Familien im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erlassen.

DL 14.8.2020 Nr. 104 wurde in das Gesetz 13.10.2020 Nr. 126 umgewandelt, das am 14.10.2020 in Kraft getreten ist; dabei wurden zahlreiche Änderungen am ursprünglichen Text vorgenommen.

In der Folge werden die die wesentlichen Neuerungen im Zuge der Umwandlung des “decreto Agosto” besprochen.

2  Steuervoraus- und Saldozahlungen, die bis zum 20.8.2020 nicht durchgeführt wurden – Begünstigte Abfindung bis zum 30.10.2020

Art. 98-bis DL 104/2020 wurde im Zuge der Umwandlung der Verordnung eingeführt und sieht die Möglichkeit vor, unterlassene oder unzureichende Steuervoraus- und Saldozahlungen die bis zum 20.8.2020 fällig waren, nachträglich abzugelten; dabei wird die Fristverlängerung ex DPCM 27.6.2020 in Anspruch genommen und es gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Zahlungen müssen bis zum 30.10.2020 erfolgen, mit einem Aufschlag von 0,8%, aber ohne weitere Strafen;
  • unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Steuerzahler im ersten Semester des Jahres 2020 gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019 einen Rückgang des Umsatzes oder der Tageseinnahmen von mindestens 33% erlitten haben.

2.1  Subjektiver Anwendungsbereich

Die Maßnahme gilt für folgende Steuerzahler:

  • sie müssen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, für welche die „synthetischen Kennzahlen für die steuerrechtliche Korrektheit“ (ISA) ex Art. 9-bis DL 50/2017 genehmigt wurden und Umsatzerlöse bzw. Vergütungen erwirtschaftet haben, die nicht über dem Höchstwert für die ISA liegen (5.164.569,00 Euro)
  • die sog. “geringfügigen” Steuerzahler ex Art. 27 DL 98/2011 (“contribuenti minimi”) und für Steuerzahler mit pauschaler Bestimmung des Einkommens im Sinne von Art. 1 Abs. 54 ff. Gesetz 190/2014 sowie für Steuerzahler, für welche im Hinblick auf die ISA andere Ausschlussgründe vorliegen als die Tatsache, Umsatzerlöse bzw. Vergütungen von über 164.569,00 Euro erwirtschaftet zu haben
  • Gesellschafter bzw. Mitglieder von Gesellschaften, Unternehmen und Vereinen, welche die vorgenannten Voraussetzungen aufweisen und deren Einkünfte der Durchgriffsbesteuerung (“trasparenza”) unterliegen, sowie für die Gesellschafter von Personengesellschaften, die Mitarbeiter im Familienbetrieb, für die beiden Ehepartner bei Betrieben, die sie gemeinsam führen (“aziende coniugali”), die Partner von Sozietäten und die Gesellschafter von ““trasparenten” Kapitalgesellschaften.

Wie auch schon in der Vergangenheit sind Steuerzahler ausgeschlossen, welche landwirtschaftliche Unternehmer sind und ausschließlich Einkünfte aus Landwirtschaft im Sinne von Art. 32 ff. TUIR erwirtschaften.

2.2 Umsatzrückgang

Im Gegensatz zur Fristverlängerung ex DPCM 27.6.2020 können die besprochene Begünstigung nur jene Steuerzahler in Anspruch nehmen, welche einen Rückgang des Umsatzes oder der Tageseinnahmen von mindestens 33% im ersten Semester des Jahres 2020 gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben.

Es handelt sich dabei um dieselbe Voraussetzung, welche auch für die Aussetzung der MwSt.-Zahlungen, der Steuereinbehalte auf unselbständige und gleichgestellte Tätigkeit, der Sozialbeiträge und INAIL-Prämien sowie für die Inanspruchnahme der Betriebskostenzuschüsse gegelten hatte bzw. gilt (vgl. die Rundschreiben der Agentur der Einnahmen vom 13.4.2020 Nr. 9, vom 6.5.2020 Nr. 11, vom 13.6.2020 Nr. 15 und vom 21.7.2020 Nr. 22).

2.3  objektiver Anwendungsbereich

Die besprochene Abfindung bis zum 30.10.2020 betrifft die Voraus- und die Saldozahlungen aus den Vordrucken REDDITI 2020 (z.B. IRPEF, IRES und entsprechende Aufschläge) sowie IRAP 2020, welche bis zum 20.7.2020 (bzw. bis zum 20.8.2020 mit einem Aufschlag von 0,4%) fällig waren.

MwSt.-Saldo für 2019

Die Abgeltung bis zum 30.10.2020 dürfte auch für die Zahlung des MwSt.-Saldo für 2019 anwendbar sein, wenn dieser bis zum 20.8.2020 abzuführen war.

Saldo und erste Vorauszahlung der INPS-Beiträge

Die Abgeltung bis zum 30.10.2020 dürfte dagegen im Hinblick auf die Saldo- und die erste Vorauszahlung der INPS-Beiträge für Handwerker, Kaufleute und Freiberufler nicht anwendbar sein, weil der Aufschlag von 0,8% nach dem Wortlaut der Verordnung auf der Grundlage der “geschuldeten Steuern” bemessen ist.

3 Abfindung der unterlassenen IRAP-Zahlungen

Art. 42-bis Abs. 5 DL 104/2020 wurde im Zuge der Umwandlung eingeführt und sieht auch für die nicht abgeführte Zahlung des IRAP-Saldos für 2019 und der ersten Vorauszahlung auf die IRAP 2020 (im Sinne von Art. 24 DL 34/2020) eine Abfindung für jene Fälle vor, bei denen die Begünstigung gegen EU-Recht verstieß.

3.1 befreiung von der Zahlung des IRAP-Saldos für 2019 und der ersten Vorauszahlung auf die IRAP 2020

Art. 24 DL 34/2020 hatte vorgesehen, dass Steuerzahler (mit Ausnahme von Finanzdienstleistern, Beteiligungsgesellschaften, Versicherungen und der öffentlichen Verwaltung) mit Umsatzerlösen oder Vergütungen bis zu 250 Millionen Euro im Besteuerungszeitraum vor jenem zum 19.5.2020 (im Regelfall also 2019) von der Pflicht zur Zahlung:

  • des IRAP-Saldos für den Besteuerungszeitraum zum 31.12.2019 (im Regelfall 2019);
  • und der ersten Vorauszahlung auf die IRAP des folgenden Besteuerungszeitraums (im Regelfall 2020) ausgeschlossen sind.

Diese Begünstigung unterliegt jedoch den Voraussetzungen und Einschränkungen im Sinne der Mitteilung der EU-Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863 final “Quadro temporaneo per le misure di aiuto di Stato a sostegno dell’economia nell’attuale emergenza von COVID-19” und nachfolgende  Abänderungen.

3.2 Neuerungen ex DL 104/2020 in seiner umgewandelten Form

Mit der besprochenen Bestimmung, die im Zuge der Umwandlung von DL 104/2020 eingeführt wurde, kann nun  die seinerzeit nicht abgeführte Steuer ohne Zinsen und Strafen nachträglich abgeführt werden, wenn dies auf der Grundlage der besprochenen EU-Bestimmungen  notwendig wird.

4  Aussetzung der Abschreibungen in den Jahresabschlüssen 2020

Im Zuge der Umwandlung von DL 104/2020 wurde einige neue Absätze unter Artikel 60 eingefügt, mit denen Steuerzahler, welche “nicht die internationalen Buchführungsgrundsätze anwenden”, (IAS-IFRS) auf die Ausweisung der Abschreibungen (oder eines Teils davon) auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte verzichten und diese Güter “zum selben Wert ausweisen können wie im letzten ordnungsgemäß genehmigten Jahresabschluss”.

Diese Maßnahme könnte bei entsprechender Entwicklung der Wirtschaftslage aufgrund der Corona-Pandemie mit Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen auch auf die Folgejahre ausgedehnt werden.

4.1  subjektiver Anwendungsbereich

Die Bestimmung gilt ausdrücklich für jene Steuerzahler, welche die Buchführungsgrundsätze des Zivilgesetzbuches und die sogenannten nationalen  Buchführungsgrundsätze anwenden, wie sie vom OIC definiert werden, nicht jedoch für jene Unternehmen, welche die IAS/IFRS-Grundsätze anwenden.

Die Bestimmung müsste somit auch für Steuerzahler gelten, welche den Jahresabschluss in verkürzter Form erstellen, sowie auch für die sog. Kleinst- bzw. Mikro-Unternehmen.

4.2  objektiver Anwendungsbereich

Mit Wirkung der besprochenen Norm kann von der Bestimmung  ex Art. 2426 Abs. 1 Nr. 2) ZGB abgewichen werden, welche lautet: “Die Kosten für Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, müssen in jedem Geschäftsjahr im Zusammenhang mit ihrer verbleibenden Nutzungsdauer systematisch abgeschrieben werden. Etwaige Abänderungen der Kriterien und Abschreibungssätze müssen im Anhang begründet werden”.

Die Durchführungsbestimmungen zur besprochenen Norm sehen vor, dass die im Jahr 2020 nicht erfolgte Abschreibung auf das Folgejahr “verschoben” wird, jene für das Folgejahr auf das nächste und so weiter (de facto wird also der Abschreibungszeitraum um ein Jahr verlängert).

4.3  Ausweisung einer nicht ausschüttbaren Rücklage

Unternehmen, welche die nationalen Buchführungsgrundsätze anwenden und für die besprochene Aussetzung der Abschreibungen optieren, müssen den entsprechenden Betrag in einer nicht ausschüttbaren Rücklage ausweisen. Sollte der Gewinn des Geschäftsjahres kleiner sein als der betreffende Betrag, so muss die Rücklage durch Zuweisung anderer, bereits bestehender Rücklagen ergänzt werden. Sollten entsprechende Rücklagen nicht oder nicht ausreichend verfügbar sein, so muss der Differenzbetrag durch Zuweisung von Gewinnen der folgenden Geschäftsjahre abgedeckt werden.

4.4 Angaben im Anhang

Im Anhang müssen ausreichende Angaben zur Inanspruchnahme dieser Möglichkeit und zu den entsprechenden Gründen gegeben werden; dabei müssen die betreffenden Beträge und ihre Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage sowie auf das wirtschaftliche Ergebnis angegeben werden, einschließlich der Informationen zur nicht ausschüttbaren Rücklage.

Hier bestehen noch Unklarheiten im Hinblick auf sog. Mikro-Unternehmen, welche nur die Angaben ex Art. 2435-ter Abs. 2 ZGB und nicht einen Anhang im eigentlichen Sinne veröffentlichen. In diesem Zusammenhang dürften jedoch die Anleitungen aus dem Dokument des gesamtstaatlichen Kammerrates (CNDCEC) vom November 2012 Anwendung finden, wonach im Jahresabschluss (auch) all jene Angaben enthalten sein müssen, welche zwar nicht ausdrücklich  vorgeschrieben, aber dennoch für eine wahrheitsgetreue Darstellung der  Vermögens- und Finanzlage sowie des wirtschaftlichen Ergebnisses unabdingbar sind. Somit müssten auch Mikro-Unternehmen diese Angaben im Jahresabschluss veröffentlichen.

4.5 Steuerrechtliche Auswirkungen

Steuerzahler, welche diese Option ausüben, können die entsprechenden Abschreibungen dennoch steuerrechtlich geltend machen, und zwar gemäß den allgemeinen Voraussetzungen und Limits ex Art. 102, 102-bis und 103 TUIR; dies sieht die besprochene Bestimmung ausdrücklich vor.

Dasselbe gilt auch für die IRAP.

Somit ergeben sich Differenzen zwischen den handels- und den steuerrechtlichen Abschreibungen, welche auch durch die Ausweisung latenter Steuern darzustellen wären (welche dann in jenem Zeitraum verwendet würden, in dem die betreffenden Beträge handels-, aber nicht mehr steuerrechtlich abgeschrieben werden).

5  Aufwertung von Betriebsgütern

Im Zuge der Umwandlung von DL 104/2020 wurde die Möglichkeit zur “neuen” Aufwertung von Betriebsgütern (mit Ersatzsteuer von 3%, oder auch nur handelsrechtlich) auch auf Steuerzahler ausgedehnt, deren Geschäfts- nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt und vor dem 31.12.2020 schließt.

Für diese Steuerzahler kann die Aufwertung auch im Jahresabschluss des Geschäftsjahres vorgenommen werden, das zum 31.12.2019 lief (wie etwa der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1.7.2019 bis zum 30.6.2020), unter der Voraussetzung, dass ebendieser Jahresabschluss erst nach dem 14.10.2020 (dem Datum des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes zu DL 104/2020) genehmigt wurde bzw. wird.

Ursprünglich war dagegen vorgesehen gewesen, dass die Aufwertung erst im Jahresabschluss des Geschäftsjahres nach jenem zum 31.12.2019 möglich war (also für Steuerzahler deren Geschäfts- nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, erst im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2020/2021).

Für alle übrigen Steuerzahler bleiben die Bestimmungen unverändert (die Aufwertung erfolgt also im Jahresabschluss zum 31.12.2020).

6 weitere Abänderungen zum sog. “Superbonus” von 110%

Art. 119 DL 34/2020 hat den Absetzbetrag für bestimmte Maßnahmen zu Energieeinsparung und Erdbebenschutz sowie für die Installation von PV-Anlagen und von Ladestationen für E-Fahrzeuge auf 110% angehoben, sofern die entsprechenden Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 bestritten werden; gleichzeitig kann das Guthaben nunmehr in 5 (statt 10) jährlichen Raten genutzt werden.

Im Zuge der Umwandlung von DL 104/2020 gibt es nun weitere Abänderungen der betreffenden Bestimmungen.

6.1 ”autonome” EInheiten in Mehrfamilienhäusern – Definition

Der sog. “superbonus” von 110% gilt für zwei Kategorien von Immobilien:

  • einerseits Kondominien (“edifici composti da più unità immobiliari prive di accessi autonomi, trattasi degli edifici “oggettivamente” condominiali”), bei denen Maßnahmen an Gebäudeteilen im Miteigentum nur dann begünstigt werden, wenn das Kondominium als eigener Steuerzahler deklariert ist (“solo se sussiste anche la soggettivitá condominiale”);
  • und zum anderen Einheiten, die “funktional unabhängig” sind und über einen oder mehrere getrennte Zugänge verfügen.

Die Gleichsetzung mit “Einfamilienhäusern” (“edifici unifamiliari”) ermöglicht es nun, auch Einheiten, die “funktional unabhängig” sind und über einen oder mehrere getrennte Zugänge verfügen, im Hinblick auf die Bestimmungen ex Art. 119 DL 34/2020 als “eigenständige” Gebäude zu betrachten und somit den “superbonus” von 110% “autonom” in Anspruch zu nehmen. Dazu ist es erforderlich, dass diese Einheiten micht nur “funktional unabhängig” sind, sondern auch über einen “autonomen Zugang von Außen” verfügen (“accesso autonomo dall’esterno”).

Im Sinne des neuen Abs. 1-bis von Art. 119 DL 34/2020 ist ein “autonomer Zugang von Außen” “ein unabhängiger Eingang, der nicht gemeinsam mit den übrigen Einheiten genutzt wird, durch ein Tor oder eine Tür verschlossen wird und den Zugang von der Straße oder vom Hof oder Garten ermöglicht, auch wenn sich diese nicht im alleinigen Eigentum des Besitzers der Einheit befinden”.

6.2  Gebiete, die von Erdbeben in Mitleidenschaft gezogen wurden

In den Gemeinden, die von Erdbeben in Mitleidenschaft gezogen wurden, steht der “superbonus” von 110% ex Art. 119 DL 34/2020 auf jenen Betrag zu, welcher den Beitrag für den Wiederaufbau (“contributo per la ricostruzione”) übersteigt.

Im Hinblick auf eingestürzte oder beschädigte Gebäude in den Gemeinden, die in Anhang zu DL 189/2016 und DL 39/2009 (Erdbeben 2016-2017 und 2009) aufgelistet werden, steht der “superbonus” von 110% ex Art. 119 DL 34/2020 für energetische Sanierungen und Erdbebenschutz bis zum 31.12.2020 im Rahmen der Limits ex Art. 119 DL 34/2020 zu, erhöht um 50%.

Des Weiteren gilt:

  • Der “Superbonus” ist zum Beitrag für den Wiederaufbau alternativ und kann für alle Aufwendungen in Anspruch genommen werdem, die für den Wiederaufbau (“ripristino”) der beschädigten Gebäude erforderlich sind;
  • Er kann auch für Einheiten in Anspruch genommen werden, die nicht den Hautwohnsitz des Steuerzahlers bilden, nicht jedoch für gewerbliche Immobilien.

7  Steuerguthaben auf die Mieten für gewerbliche Immobilienen – Abänderungen

Mit Wirkung von Art. 77 DL 104/2020 wurden einige Abänderungen der Bestimmungen zum Steuerguthaben auf die Mieten für gewerbliche Immobilien im Sinne von Art. 28 DL 34/2020 vorgesehen.

Im Zuge der Umwandlung wurde folgendes bestätigt:

  • das Steuerguthaben steht nun unabhängig von den Erlösen und Vergütungen im Vorjahr zu; dies gilt auch für Thermalbetriebe;
  • es gilt auch für den Monat Juni und (bei saisonalem Betrieb) auch für Juli.

Im Zuge der Umwandlung wurden zwei weitere Abänderungen der besprochenen Bestimmungen vorgesehen, welche nur für Beherbergungs- und Gastbetriebe gelten, und zwar:

  • das Steuerguthaben ex Art. 28 DL 34/2020 wird für Beherbergungs- und Gastbetriebe (“imprese turistico-ricettive”) bis zum 31.12.2020 gewährt;
  • die Anhebung von 30 auf 50% des Steuerguthabens auf die Pacht von Beherbergungs- und Gastbetrieben (“strutture turistico-ricettive”); “sollten im Hinblick auf ein und denselben Beherbergungs- bzw. Gastbetrieb zwei Verträge abgeschlossen worden sein – einer für die Immobilie und einer für den Betrieb – so kann das Steuerguthaben für beide Verträge in Anspruch genommen werden”.

8 Steuerguthaben für die Desinfektion und Schutzbehelfe neue Ressourcen

Mit Wirkung von Art. 31 Abs. 4-ter DL 104/2020 in seiner umgewandelten Form wurden für das Steuerguthaben  für die Desinfektion der Arbeitsräume und den Ankauf von persönlichen Schutzbehelfen ex Art. 125 DL 34/2020 im Jahr 2020 neue Ressourcen von 403 Millionen Euro zugewiesen.

Die Ressourcen betragen somit insgesamt 603 Millionen Euro statt der ursprünglich vorgesehenen 200 Millionen Euro.

Der Prozentsatz der effektiv gewähren Steuerguthaben gegenüber den beantragten erhöht sich somit (ursprünglich waren es 15,6423% im Sinne der Maßnahme der Agentur der Einnahmen vom 11.9.2020 Nr. 302831).

9 Steuerguthaben Für das Sponsoring von Ligen und Sportvereinen

Mit Wirkung der Abänderungen im Zuge der Umwandlung wird das Steuerguthaben ex DL 104/2020 in Höhe von 50% der Aufwendungen für Werbekampagnen (einschließlich Sponsoring), bei denen Ligen, die gesamtstaatliche Meisterschaften für olympische Mannschaftssportarten organisieren, oder aber Amateur- und Profisportvereine, die beim CONI eingetragen sind, eine olympische Disziplin betreiben und einen Jugendsektor unterhalten, der Werbeträger sind, nun auch auf den Behindertensport (“discipline paralimpiche”) ausgedehnt.

Des Weiteren wird der Mindestbetrag der Umsatzerlöse im Besteuerungszeitraum 2019, um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, auf 150.000,00 Euro (zuvor 200.000,00 Euro) herabgesetzt.

Die Sponsorisierung von Vereinen, welche den Besteuerungsmodus ex Gesetz 398/91 in Anspruch nehmen, wird nicht begünstigt.

10  Steuerguthaben für “die Musik”

Mit Wirkung von Art. 80 Abs. 6-bis DL 104/2020 in seiner umgewandelten Form können ab dem Jahr 2021 alle Unternehmen, welche Ton- und Videoträger herstellen (“produttrici di fonogrammi e di videogrammi musicali”) sowie Unternehmen, welche Konzerte abhalten bzw. organisieren (“organizzatrici e produttrici di spettacoli di musica dal vivo”), ein Steuerguthaben in Höhe von 30%  der Aufwendungen für die Entwicklung, Produktion, Digitalisierung und die Werbung von bzw. für Tonträger in Anspruch nehmen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 200.000,00 Euro; die zugewiesenen Ressourcen betragen jedoch nur 5 Millionen Euro pro Jahr (Art. 7 DL 91/2013).

11  Beitrag für Gastbetriebe

Mit Wirkung der Abänderungen im Zuge der Umwandlung wird der Betriebskostenzuschuss bzw. “Verlustbeitrag” für Gastbetriebe (“filiera della ristorazione”) ex Art. 58 DL 104/2020 nun auch auf Unternehmen mit folgenden vorwiegend ausgeübten ATECO-Codes ausgedehnt:

  • 10.12 (Gastwirtschaften von landwirtschaftlichen Betrieben);
  • 21.00 (catering für Events, banqueting);
  • Und – jedoch nur im Hinblick auf die Verabreichung von Speisen – 55.10.00 (Hotels).

12 Beitrag für die Steuerzahler in Berggemeinden, die von Naturkatastrophen in Mitleidenschaft gezogen wurden

Mit Art. 60 Abs. 7-sexies DL 104/2020 in seiner umgewandelten Form können Steuerzahler, welche die in der Folge genannten Voraussetzungen erfüllen, wieder Anträge auf den Beitrag ex Art. 25 DL 34/2020 stellen:

  • sie dürfen den Antrag ex Art. 25 Abs. 4, dritter Satz, DL 34/2020 noch nicht vorgelegt haben;
  • und sie müssen ihr steuerrechtliches Domizil oder ihren Geschäftssitz in Berggemeinden haben, die von Naturkatastrophen in Mitleidenschaft gezogen wurden, bei denen der Notstand zum 31.1.2020 noch in Kraft war, und zwar seit dem Datum des Ereignisses.

Diese Steuerzahler können den Antrag binnen 30 Tagen ab Wiedereröffnung des entsprechenden Verfahrens per Internet stellen.

13  Anreize für den Ankauf von emissionsarmen Fahrzeugen

Unter Beibehaltung der Anreize ex Art. 1 Abs. 1031 Gesetz 145/2018 wird mit Wirkung von Art. 74 DL 104/2020 in seiner umgewandelten Form die Höhe des Beitrags modifiziert, welcher von Art. 44 DL 34/2020 für Steuerzahler eingeführt wurde, welche bis zum 31.12.2020 ein fabrikneues Fahrzeug der Kategorie M1 erwerben.

Wird gleichzeitig auch ein “altes” Fahrzeug verschrottet, so beläuft sich der Beitrag auf:

  • 000,00 Euro bei einem CO2-Ausstoß von 0 bis 60 g/km;
  • 750,00 Euro bei einem CO2-Ausstoß von 61 bis 90 g/km;
  • 500,00 Euro bei einem CO2-Ausstoß von 91 bis 110 g/km.

Wird kein “altes” Fahrzeug verschrottet, so beläuft sich der Beitrag auf:

  • 000,00 Euro bei einem CO2-Ausstoß von 0 bis 90 g/km;
  • 750,00 Euro bei einem CO2-Ausstoß von 91 bis 110 g/km.

Natürliche Personen, welche ein entsprechendes Fahrzeug erwerben, gleichzeitig aber auch eines verschrotten lassen, welches bereits der Kategorie M1 angehörte, haben Anrecht auf ein Steuerguthaben von 750,00 Euro. Dieses Guthaben muss innerhalb von drei Jahren für folgende Zwecke verwendet werden:

  • Ankauf von elektrischen Rollern (“monopattini”), E-Bikes oder Fahrrädern;
  • Abonnements für den öffentlichen Personentransport;
  • Nachhaltige E-Mobilität bzw. Car-Sharing (“servizi di mobilità elettrica in condivisione o sostenibile”).

14 Anreize für den Einbau von Systemen für den Elektrobetrieb in Kraftfahrzeugen

Mit Wirkung von Art. 74-bis DL 104/2020 in seiner umgewandelten Form wird versuchsweise ein neuer Anreiz für Steuerzahler eingeführt, welche bis zum 31.12.2021 ein “System für die Umwandlung in den Elektrobetrieb” (“sistema di riqualificazione elettrica su veicoli a motore termico”)  in Kraftfahrzeugen der Kategorien M1, M1G, M2, M2G, M3, M3G, N1 und N1G einbauen und das solcherart modifizierte Fahrzeug in Italien zulassen.

Die Förderung besteht:

  • einerseits in einem Beitrag von 60% der Kosten für die Eintragung im Kraftfahrzeug, bis zu einem Höchstbetrag von 3.500,00 Euro;
  • und andererseits in einem Beitrag von 60% der Kosten für die Eintragung ins Verzeichnis der Kraftfahrzeuge (PRA), für die Stempelsteuer und die Steuer auf die Umschreibung (IPT).

15 IMU – Begünstugungen für die Landwirtschaft

Mit Art. 78-bis DL 104/2020 in seiner umgewandelten Form wurde rückwirkend die Befreiung der Familienangehörigen eines Selbstbebauers (“coltivatore diretto”), die mit ihm zusammenleben und im Betrieb mitarbeiten, von der IMU verfügt, wenn auch sie als Selbstbebauer in der Rentenkasse der Landwirtschaft eingetragen sind.

Die Begünstigungen für die Gesellschafter von Personengesellschaften ex Art. 9 Abs. 1 DLgs. 228/2001, welche eine landwirtschaftliche Tätigkeit mit der Einstufung als Selbstbebauer oder Landwirt im Hauptberuf (“imprenditore agricolo professionale” bzw. IAP) ausüben, gelten nun auch für lokale Abgaben.

Im Hinblick auf die IMU gelten nunmehr auch Rentner, die weiterhin als Landwirte tätig und in der Rentenkasse der Landwirtschaft eingetragen sind, als Selbstbebauer oder Landwirt im Hauptberuf.

16  Registersteuer auf die Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken, die zur Aufforstung dienen

Mit den neuen Absätzen 1-ter und 1-septies von Art. 51 DL 104/2020 in seiner umgewandelten Form wird eine herabgesetzte Registersteuer auf die Übertragung von landwirtschaftlichen Grundstücken eingeführt, die zur Aufforstung dienen (“destinati all’imboschimento”).

Um die Umweltverschmutzung und hydrogeologische Probleme wie Vermurungen etc. einzuschränken, wird der Steuersatz von 9% im Sinne von Art. 1 des “Tarifs”, welcher DPR 131/86 beiliegt, auf die Übertragung von Grundstücken auf 1% herabgesetzt, wenn diese der Aufforstung dienen; es wird auch kein Mindestbetrag von 1.000,00 Euro angewandt. Die Begünstigung setzt voraus, dass der Käufer in der Kaufurkunde erklärt, dass er das Grundstück dieser Zweckbestimmung zuführen wird, und sich verpflichtet, dies mindestens dreißig Jahre lang beizubehalten und mit der Bepflanzung (mindestens 250 Bäume pro Hektar) binnen 12 Monaten ab dem Ankauf zu beginnen.

Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so ist der Differenzbetrag der Registersteuer samt einer Strafe von 30% abzuführen.

Werden diese Grundstücke später unentgeltlich veräußert, so bleibt die Zweckbindung dennoch dreißig Jahre lang ab dem ursprünglichen Datum bestehen.

17  Ausdehnung der Möglichkeit zur Zuweisung von 2 Promille der IRPEF auf kulturelle Vereinigungen

Art. 97-bis DL 104/2020 wurde im Zuge der Umwandlung eingeführt und sieht die Ausdehnung der Möglichkeit zur Zuweisung von 2 Promille der IRPEF auch auf kulturelle Vereinigungen vor; bislang konnten nur politische Parteien und Bewegungen dergestalt gefördert werden. Die besprochene Bestimmung gilt nur für das Jahr 2021 im Hinblick auf die IRPEF für 2020:

17.1 Modalitäten der Zuweisung

Der Steuerzahler kann den Betrag:

  • entweder in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 zuweisen (Vordruck 730/2021 oder REDDITI PF 2021);
  • ist er zur Vorlage der Einkommensteuererklärung nicht verpflichtet, so kann er eine eigene Erklärung zur Zuweisung an die Agentur der Einnahmen richten.

17.2  Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen werden per Verordnung des Ministerpräsidenten erlassen, und zwar im Besonderen:

  • die entsprechenden Voraussetzungen und Kriterien für die kulturellen Vereinigungen;
  • die Kriterien und Modalitäten für die Aufteilung der Beträge auf der Grundlage der Zuweisung durch die Steuerzahler; die zugewiesenen Ressourcen betragen insgesamt 12 Millionen Euro;
  • die Gründe für den Widerruf oder Verfall der Begünstigung.

18 Neuerungen im Bereic des Smart Working

Im Zuge der Umwandlung von DL 104/2020 wurden die neuen Art. 21-bis und 21-ter eingeführt, mit denen es Arbeitnehmern erleichtert werden soll, sich um ihre Kinder zu kümmern, wenn diese einer Quarantäneauflage unterliegen oder schwerbehindert sind.

Im Besonderen sieht Art. 21-bis DL 104/2020 in seiner umgewandelten Form vor (der wiederum die Auswirkungen von Art. 5 DL 111/2020, der abgeschafft wurde, aufrecht erhält), dass der Arbeitnehmer seine Arbeit im “Smart Working” (“prestazione lavorativa in modalità agile”) leisten kann, wenn ein mit ihm zusammenlebendes Kind unter 14 Jahren vom Sanitätsbetrieb aufgrund von folgenden Kontakten unter Quarantäne gestellt wurde:

  • in der Schule;
  • bei der Ausübung von grundlegenden sportlichen Aktivitäten (“attività sportive di base”) oder beim Sport in öffentlichen wie privaten Turnhallen, Fitnesscentern, Schwimmbädern, Sportzentren, Sportvereinen;
  • oder aber in Strukturen, die es “regelmäßig besucht”, um Musik- oder Sprachkurse zu belegen.

Kann die Arbeit nicht als “Smart Working” erbracht werden, so kann jeweils eines der Elternteile eine entsprechende Freistellung (“congedo”) in Anspruch nehmen.

Dies gilt:

  • für den gesamten Zeitraum oder auch nur für einen Teil der Quarantäne;
  • bis zum 31.12.2020.

An jenen Tagen, in denen ein Elternteil die besprochenen Maßnahmen in Anspruch nimmt (smart working oder Freistellung) oder aus anderen Gründen Smart Working betreibt oder auch nur einfach nicht arbeitet, kann das andere Elternteil die Maßnahmen ex Art. 21-bis nicht nutzen, es sei denn, es ist gleichzeitig auch Vater oder Mutter eines Kindes mit einem anderen Partner, welcher diese Maßnahmen nicht in Anspruch nimmt.

Art. 21-ter DL 104/2020 in seiner umgewandelten Form sieht dagegen vor, dass bis zum 30.6.2021 der Arbeitnehmer seine Arbeit im “Smart Working” leisten kann, wenn er mindestens ein schwerbehindertes Kind im Sinne von Gesetz 104/92 hat (wobei die Mitteilungspflicht ex Gesetz 81/2017 aufrecht bleibt), und zwar unter der Voraussetzung, dass:

  • das andere zusammenlebende Elternteil ebenfalls ein Arbeitnehmer ist;
  • und dass die Arbeit eine physische Präsenz am Arbeitsplatz nicht unerlässlich macht.

Des weiteren führt Art. 26 DL 104/2020, wie abgeändert im Zuge der Umwandlung, den neuen Abs. 2-bis von Art. 26 DL 18/2020 ein. Dabei wird vorgesehen, dass vom 16.10.2020 bis zum 31.12.2020 Arbeitnehmer mit fragilem Gesundheitszustand grundsätzlich im Smart Working arbeiten können; es kann ihnen auch ein anderer Aufgabenbereich (jedoch derselben Einstufung) zugewiesen werden.

19  Verlängerung und Erneuerung von befristeten Verträgen

Art. 8 DL 104/2020 ändert Art. 93 DL 34/2020 ab und sieht vor, dass befristete Arbeitsverträge in Abweichung zu Art. 21 DLgs. 81/2015 nun auch ohne das Vorliegen der Gründe ex Art. 19 Abs. 1 DLgs. 81/2015  bis zum 31.12.2020 verlängert werden können, sofern:

  • die Verlängerung bzw. Erneuerung nur einmal erfolgt und dabei um höchstens 12 Monate;
  • und die Höchstdauer von insgesamt 24 Monaten eingehalten wird.

Art. 8 DL 104/2020 hatte des Weiteren Abs. 1-bis Art. 93 DL 34/2020 abgeschafft, welcher die automatische Verlängerung folgender Arbeitsverträge um jenen Zeitraum vorsah, für den sie infolge der Aussetzung der Arbeitstätigkeit wegen der Pandemie unterbrochen worden war:

  • Lehrlingsverträge im Sinne von Art. 43 und 45 DLgs. 81/2015;
  • und befristete Verträge (auch Leiharbeit).

Im Zuge der Umwandlung von Art. 8 DL 104/2020 wurde nun der neue Abs. 1-bis eingefügt, welcher im Bereich der Leiharbeit (“somministrazione di lavoro”) eine Abänderung von Art. 31 Abs. 1 DLgs. 81/2015 vorsieht. Dabei wird vorgesehen, dass – falls der Vertrag zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und jenem, das die Leiharbeit in Anspruch nimmt, befristet ist – letzteres einen Arbeitnehmer bis zum 31.12.2021 im Außeneinsatz auch länger als 24 Monate beschäftigen kann (wenn dieser vom Leiharbeitsunternehmen unbefristet angestellt wurde), ohne dass dadurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Leihnehmer erwächst.

20  Entlassungsverbot

Art. 14 DL 104/2020 bestätigt das Entlassungsverbot aus wirtschaftlichen Gründen, das ursprünglich von Art. 46 DL 18/2020 eingeführt wurde, und verknüpft den Ablauf dieses Verbots nun mit das Ende der Verlängerung der sog. “abfedernden” Maßnahmen im Sinne von DL 104/2020.

Das Verbot betrifft somit nur mehr jene Arbeitgeber, welche:

  • die lohnergänzenden Maßnahmen mit der Begründung COVID-19 im Sinne von Art. 1 DL 104/2020;
  • oder aber die Befreiung von der Zahlung der Sozialbeiträge im Sinne von Art. 3 DL 104/2020 nicht zur Gänze in Anspruch genommen haben.

Diese Steuerzahler dürfen weiterhin nicht:

  • kollektive Entlassungen einleiten, während jene, die nach dem 23.2.2020 eingeleitet wurden, ausgesetzt sind (außer in jenen Fällen, in denen die betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrages von einem anderen Werkvertragsnehmer eingestellt werden);
  • und Vertragsauflösungen aus wichtigem Grund vornehmen; die aktuell laufenden Verfahren im Sinne von Art. 7 Gesetz 604/66 bleiben ausgesetzt.

Im Zuge der Umwandlung von DL 104/2020 wurde Abs. 4 Art. 14 DL 104/2020 abgeschafft, welcher auch die Möglichkeit für Arbeitgeber bestätigt hatte, bereits erfolgte Auflösungen von Arbeitsverträgen auch nach mehr als 15 Tagen ab der Anfechtung durch den Arbeitnehmer ex Art. 18 Abs. 10 Gesetz 300/70 zurückzunehmen, wenn sie gleichzeitig Antrag auf eine der lohnergänzenden Maßnahmen ex Art. 19 bis 22 DL 18/2020 mit Wirkung ab dem Tag der Entlassung stellen; diese Bestimmung hätte auf alle Vertragsauflösungen aus wichtigem Grund im Jahr 2020 Anwendung gefunden.

Ausschlüsse

In folgenden Fällen greifen die vorgenannten Aussetzungen und Einschränkungen der Möglichkeit zur Auflösung von Arbeitsverträgen nicht:

  • Entlassungen, die aufgrund der definitiven Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit nach einem Liquidationsbeschluss ohne auch nur partielle Fortführung der Tätigkeit vorgenommen werden, sofern keine Übertragung des Betriebs oder Betriebszweigs im Sinne von Art. 2112 ZGB stattfindet;
  • eine gesamtstaatliche Kollektivvereinbarung, unterzeichnet durch die auf nationaler Ebene repräsentativsten Gewerkschaften, in der die Auflösung des Arbeitsvertrags für jene Arbeitnehmer vorgesehen wird, welche der Vereinbarung zustimmen (sie erhalten auch das Arbeitslosengeld NASPI);
  • und Entlassungen bei Insolvenzen, wenn die provisorische Fortführung der Tätigkeit nicht vorgesehen ist oder sogar die Einstellung verfügt wird (wird die provisorische Fortführung der Tätigkeit für einzelne Betriebszweige vorgesehen, so können die Arbeitnehmer der übrigen entlassen werden).

21  Entschädigung für Arbeitnehmer in Gebieten mit einer schweren Krisensituation in der Industrie

Die neuen Art. 1-bis und 1-ter DL 104/2020 wurden im Zuge der Umwandlung eingeführt und sehen eine spezifische Entschädigung für Arbeitnehmer in Gebieten mit einer schweren Krisensituation in der Industrie (“aree di crisi industriale complessa”) vor, wenn dieses Gebiet in Sizilien oder Kampanien liegt.

21.1 Entschädigung für Arbeitnehmer in Sizilien

Arbeitnehmern in Gebieten mit einer schweren Krisensituation in der Region Sizilien wird die Entschädigung ex Art. 1 Abs. 251 Gesetz 145/2018 zuerkannt.

Im Besondern wird diese Entschädigung:

  • Arbeitnehmern zuerkannt, die im Zeitraum zwischen dem 1.12.2017 und dem 31.12.2018 aus der Lohnausgleichskasse in Abweichung zu den allgenmeinen Bestimmungen (“CIG in deroga”) gefallen sind, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben bzw. hatten;
  • Die Höhe der Entschädigung entspricht jener der Mobilitätsentschädigung einschließlich figurativer Lohnelemente;
  • Die Entschädigung wird für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten und in jedem Fall nur bis zum 31.12.2020 gewährt, und zwar “in Kontinuität” mit den Leistungen der Lohnausgleichskasse in Abweichung.

21.2 Entschädigung für Arbeitnehmer in Kampanien

Arbeitnehmern in Gebieten mit einer schweren Krisensituation in der Region Kampanien, die im Zeitraum zwischen dem 1.1.2015 und dem 31.12.2016 aus der Lohnausgleichskasse in Abweichung zu den allgemeinen Bestimmungen (“CIG in deroga”) gefallen sind, wird ab dem 14.10.2020 eine Entschädigung in Höhe der Mobilitätsentschädigung einschließlich figurativer Lohnelemente.

Diese Entschädigung ist jedoch nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer:

  • aktuell angestellt ist;
  • eine direkte oder auch indirekte Pension bezieht (mit Ausnahme der Invalidenrente);
  • oder bereits das Arbeitslosengeld für geregelte und dauerhafte Mitarbeiter bezieht (DIS-COLL);
  • oder aber das sog. Bürgereinkommen ex DL 4/2019 oder ähnliche Zuwendungen bezieht.

 

Quelle Koinè