Coronavirus-Pandemie – DL 14.8.2020 Nr. 104 (das sog. “decreto Agosto”) – Wesentliche Neuerungen

Posted by on Okt 19, 2020 in Allgemein | No Comments
Coronavirus-Pandemie – DL 14.8.2020 Nr. 104 (das sog. “decreto Agosto”) – Wesentliche Neuerungen

1 Vorbemerkung

DL 14.8.2020 Nr. 104 (das sog. “decreto Agosto”), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 14.8.2020 Nr. 203, sieht weitere dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitnehmern und Familien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie vor.

DL 104/2020 ist an sich am 15.8.2020 – dem Tag nach seiner Veröffentlichung – in Kraft getreten; zahlreiche Bestimmungen werden  jedoch zu einem anderen Zeitpunkt wirksam.

In der Folge werden die wesentlichen Neuerungen von DL 104/2020 analysiert.

DL 104/2020 befindet sich im Zuge seiner Umwandlung in ein Gesetz, wobei die einzelnen Bestimmungen ergänzt und abgeändert werden könnten.

 

2 Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen und Zahlung der nicht abgeführten Steuereinbehalte – Weitere Stundung

Mit Wirkung von Art. 97 DL 104/2020 wird eine weitere Ratenzahlung für:

  • die ausgesetzten MwSt.-Zahlungen, Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger und gleichgestellter Arbeit sowie Sozialbeiträge und INAIL-Prämien vorgesehen;
  • sowie für die Zahlung von Steuereinbehalten, die vom Steuersubstitut infolge der Krise gar nicht getätigt worden waren.

Die neuen Modalitäten sind für den Steuerzahler noch einmal vorteilhafter und sind zu jenen ex Art. 126 und 127 DL 34/2020 alternativ.

Bereits abgeführte Zahlungen werden aber wie auch bislang schon nicht zurückerstattet.

2.1 Durchführung der ausgesetzten Zahlungen

Steuerzahler, welche die Aussetzung der genannten Zahlungen fin den Monaten März, April, Mai und Juni 2020 in Anspruch genommen hatten, können 50% dieser Zahlungen ohne Strafen und Zinsen nun:

  • mit einer einzigen Zahlung bis zum 16.9.2020
  • oder mittels Ratenzahlung in bis zu 4 gleichbleibenden monatlichen Raten abführen, wobei die Zahlung der ersten Rate bis zum 16.9.2020 erfolgen muss.

Die Zahlung der übrigen 50% kann ohne Strafen und Zinsen in Raten erfolgen, und zwar in bis zu 24 gleichbleibenden monatlichen Raten, wobei die erste am 16.1.2021 fällig wird.

Alternativ dazu können auch weiterhin die “alten” Bestimmungen ex DL 34/2020 angewandt werden, wonach die gesamten Außenstände:

  • mit einer einzigen Zahlung bis zum 16.9.2020;
  • oder in bis zu 4 gleichbleibenden monatlichen Raten abgeführt werden, wobei die Zahlung der ersten Rate bis zum 16.9.2020 erfolgen muss.

Gewächshäuser

Die Bestimmungen ex Art. 126 und 127 DL 34/2020 sowie Art. 97 DL 104/2020 gelten jedoch nicht für folgende ausgesetzte Zahlungen der Unternehmen, welche Gewächshäuser betreiben  (“settore florovivaistico” ex Art. 78 Abs. 2-quinquiesdecies DL 18/2020, umgewandelt in das Gesetz 27/2020):

  • Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger und gleichgestellter Arbeit, Sozialbeiträge und INAIL-Prämien, die ursprünglich vom 30.4.2020 bis zum 15.7.2020 fällig waren;
  • und MwSt.-Zahlungen, die vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 fällig waren.

Diese Beträge sind nach wie vor:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 31.7.2020 abzuführen;
  • oder mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab Juli 2020.

2.2 Zahlung der nicht getätigten Steuereinbehalte

Die Fristen und Modalitäten ex § 2.1 gelten auch für die Zahlung der Steuereinbehalte, die vom Steuersubstitut infolge der Krise gar nicht getätigt worden waren.

 

3 Weitere Aussetzung der Fristen für die Steuereinhebung

Art. 99 DL 104/2020 ändert Art. 68 DL 18/2020 ab und sieht vor, dass die Aussetzung dieser Fristen nun für die Zahlung von Steuerzahlkarten gilt, die ursprünglich vom 8.3.2020 bis zum 15.10.2020 (und nicht nur bis zum 31.8.2020) fällig waren.

Die Zahlung muss nun bis zum 30.11.2020 erfolgen, wobei eine Ratenzahlung möglich ist.

Anwendungsbereich

Die Aussetzung betrifft auch vollstreckbare Festsetzungsbescheide der Gebietskörperschaften (es sei denn, die betreffenden Gebietskörperschaften verweigern diesen Aufschub) und die Bescheide (“avvisi di addebito”) der INPS.

Nach dem Wortlaut von Art. 68 Abs. 1 DL 18/2020 betrifft die Maßnahme vollstreckbare Festsetzungsbescheide im Bereich von Einkommensteuer, IVA und IRAP. Die Agentur für Einnahmen hat jedoch mit dem Rundschreiben vom 20.3.2020 Nr. 5 die Auffassung vertreten, dass für vollstreckbare Festsetzungsbescheide diese Fristverlängerung nicht zur Anwendung kommt, sondern lediglich die Aussetzung der Verfahrensfristen (und somit auch der Zahlungen) vom 9.3.2020 bis zum 11.5.2020 im Sinne von Art. 83 DL 18/2020.

3.1 Ratenzahlungen von Steuerrollen

Die Raten aus der Stundung von Steuerrollen, die vom 8.3.2020 und dem 15.10.2020 ausgesetzt wurden, sind in einer einzigen Zahlung bis zum 30.11.2020 fällig.

Im Hinblick auf entsprechende Anträge, die bis zum 15.10.2020 vorgelegt werden, tritt ein Verfall des Anrechts auf die Ratenzahlung erst bei unterlassener Zahlung von 10 (statt 5) auch nicht aufeinanderfolgenden Raten ein.

3.2 Aussetzung der Zahlungen der öffentlichen Verwaltungen

Art. 48-bis DPR 602/73 legt fest, dass öffentliche Körperschaften und Gesellschaften vor Zahlungen von über 5.000,00 Euro beim Einhebungsbeauftragten (“Agenzia delle Entrate -Riscossione”) prüfen müssen, ob der Begünstigte ein säumiger Steuerschuldner ist. Ist dies der Fall, so muss die öffentliche Körperschaft bzw. Gesellschaft die Zahlungen so lange aussetzen, bis der Begünstigte nicht mehr säumig ist; der Einhebungsbeauftragte muss eine Drittpfändung zustellen.

Die Aussetzung dieser Bestimmungen ex DL 104/2020 wird nun vom 31.8.2020 bis zum 15.10.2020 verlängert.

Der Wirkungsbeginn der Maßnahme ist unverändert der 8.3.2020.

3.3 Aussetzung von Vollstreckungen und Sicherungsmaßnahmen

Bis zum 15.10.2020 sind ausgesetzt:

  • Vollstreckungen und Sicherungsmaßnahmen (“attività di riscossione e cautelari”) wie etwa Pfändungen, die Eintragung von Hypotheken und Sicherstellungen (“fermi”);
  • und die Verpflichtungen aus der Pfändung von Löhnen und Pensionen.

 

4 Verschiebung der zweiten Vorauszahlung auf IRPEF/IRES und IRAP

Mit Wirkung von Art. 98 DL 104/2020 kann die zweite (oder einzige) Vorauszahlung auf IRPEF/IRES und die IRAP unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30.4.2021 ausgesetzt werden (bei Steuerzahlern, deren Geschäfts- mit den Kalenderjahr zusammenfällt, ist der Termin an sich der 30.11.2020).

4.1 begünstigte Steuerzahler

Die Maßnahme gilt für Steuerzahler, auf die beide der folgenden Bedingungen zutreffen:

  • sie müssen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, für welche die „synthetischen Kennzahlen für die steuerrechtliche Korrektheit“ (ISA) ex Art. 9-bis DL 50/2017 genehmigt wurden;
  • und Umsatzerlöse bzw. Vergütungen erwirtschaftet haben, die nicht über dem Höchstwert für die ISA liegen (5.164.569,00 Euro)

Der besprochene Aufschub gilt auch für:

  • die sog. “geringfügigen” Steuerzahler ex Art. 27 DL 98/2011 (“contribuenti minimi”);
  • für Steuerzahler mit pauschaler Bestimmung des Einkommens im Sinne von Art. 1 Abs. 54 ff. Gesetz 190/2014
  • und für Steuerzahler, für welche im Hinblick auf die ISA andere Ausschlussgründe vorliegen als die Tatsache, Umsatzerlöse bzw. Vergütungen von über 164.569,00 Euro erwirtschaftet zu haben.

Der besprochene Aufschub gilt ausdrücklich auch für:

  • Gesellschafter bzw. Mitglieder von Gesellschaften, Unternehmen und Vereinen, welche die vorgenannten Voraussetzungen aufweisen;
  • und deren Einkünfte der Durchgriffsbesteuerung (“trasparenza”) unterliegen.

Der besprochene Aufschub gilt somit auch für:

  • die Gesellschafter von Personengesellschaften;
  • die Mitarbeiter im Familienbetrieb;
  • für die beiden Ehepartner bei Betrieben, die sie gemeinsam führen (“aziende coniugali”);
  • die Partner von Sozietäten;
  • und die Gesellschafter von ““trasparenten” Kapitalgesellschaften.

4.2 Umsatzrückgang als Voraussetzung

Diese Begünstigung kann – wie viele andere auch – jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz bzw. die Tageseinnahmen im ersten Halbjahr 2020 um mindestens 33% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr zurückgegangen sind.

 

5 Betriebskostenzuschuss Für Gastbetrie bei ankäufen aus landwirtschaftlichen Kreisläufen

Mit Wirkung von Art. 58 DL 104/2020 wird ein Betriebskostenzuschuss (“Verlustbeitrag” bzw. “contributo a fondo perduto”) für Unternehmen vorgesehen:

  • die zum 15.8.2020 tätig waren (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von DL 104/2020);
  • mit vorwiegend ausgeübtem ATECO-Code (“prevalente”) 56.10.11 (“ristorazione con somministrazione”), 56.29.2010 und 56.29.2020 (Mensen und dauerhaftes catering auf Vertragsbasis).

Der Beitrag wird für den Ankauf von Produkten (einschließlich Wein) aus landwirtschaftlichen Kreisläufen (“di filiere agricole e alimentari”), auch mit geschützter Ursprungsbezeichnung (“DOP” und IGP”) gewährt und soll regionale landwirtschaftliche Erzeugnisse (“la materia prima del territorio”) fördern.

Auch in diesem Fall ist der Beitrag an einen Rückgang der Umsätze bzw. Tageseinnahmen in den Monaten von März bis Juni 2020 gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr gebunden, und zwar um mindestens ¼ (für Betriebe, die ihre Tätigkeit nach dem 1.1.2019 aufgenommen haben, ist diese Voraussetzung nicht notwendig).

Für die Gewährung des Beitrags ist ein Antrag erforderlich; die entsprechenden Modalitäten werden noch per Ministerialverordnung festgelegt.

6 Betriebskostenzuschuss für gewerbetreibende in touristisch relevanten Stadzentren

Mit Wirkung von Art. 59 DL 104/2020 wird ein Betriebskostenzuschuss für Unternehmen vorgesehen, welche in der Zone “A” oder gleichgestellten Zonen in Provinzhauptstädten oder den Hauptstädten von sog. Metropolgebieten (“cittá metropolitane”) Güter oder Dienstleistungen veräußern, sofern diese Städte:

  • mindestens dreimal so viele Ankünfte von ausländischen Touristen verzeichnen wie die Zahl der Einwohner (bei Provinzhauptstädten);
  • mindestens ebenso viele Ankünfte von ausländischen Touristen verzeichnen wie die Zahl der Einwohner (bei den Hauptstädten von sog. “città metropolitane”);

Für Steuerzahler, deren Tätigkeit im öffentlichen Personentransport (keine Liniendienste) besteht, ist der Ort der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Zusammenhang das gesamte Gemeindegebiet.

6.1 Umsatzrückgang als Voraussetzung

Auch diese Begünstigung kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz bzw. die Tageseinnahmen im Juni 2020 um mindestens 33% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr zurückgegangen sind.

6.2 Ausmaß des Beitrags

Der Beitrag bemisst sich nach dem Umsatzrückgang zwischen Juni 2020 und Juni 2019, auf den folgenden Prozentsatz angewandt wird:

  • 15% für Steuerzahler mit Erlösen/Vergütungen im Jahr 2019 bis zu 400.000,00 Euro;
  • 10% für Steuerzahler mit Erlösen/Vergütungen im Jahr 2019 zwischen 400.000,00 und 1 Million Euro;
  • 5% für Steuerzahler mit Erlösen/Vergütungen im Jahr 2019 zwischen 1 und 5 Millionen Euro.

In jedem Fall kann der Beitrag nicht mehr als 150.000,00 Euro ausmachen.

Es ist jedoch auch ein Mindestbetrag vorgesehen, und zwar:

  • 1.000,00 Euro für natürliche Personen;
  • 2.000,00 Euro für Steuerzahler, die keine natürliche Personen sind.

Der Mindestbetrag ist auch dann vorgesehen, wenn der Steuerzahler seine Tätigkeit erst ab dem 1.7.2019 aufgenommen hat.

6.3  Modalitäten der Zuerkennung

Der Beitrag dürfte per Überweisung ausgezahlt werden, wobei ein entsprechender Antrag an die Agentur für Einnahmen erforderlich sein dürfte.

 

7 Steuerguthaben auf die mieten für gewerbliche Immobilien – Abänderungen

Mit Wirkung von Art. 77 DL 104/2020 werden einige Abänderungen der Bestimmungen zum Steuerguthaben auf die Mieten für gewerbliche Immobilien im Sinne von Art. 28 DL 34/2020 vorgesehen.

Im Besonderen:

  • steht das Steuerguthaben nun unabhängig von den Erlösen und Vergütungen im Vorjahr zu; dies gilt auch für Thermalbetriebe;
  • es gilt auch für den Monat Juni und (bei saisonalem Betrieb) auch für Juli.

 

8 Steuerguthaben für den Umbau von Hotels

Mit Wirkung von Art. 79 DL 104/2020 wird das Steuerguthaben für den Umbau und die qualitative Verbesserung von Hotels (“la riqualificazione e il miglioramento delle strutture ricettive turistico-alberghiere”) im Sinne von Art. 10 DL 83/2014 auch auf die Jahre 2020 und 2021 ausgedehnt.

Das Steuerguthaben steht auch:

  • Buschenschänken zu (“strutture che svolgono attività agrituristica”);
  • Thermalanlagen, und zwar auch für die Errichtung von Thermalbecken und den Ankauf von Gerätschaften, welche für die Ausübung der einschlägigen Tätigkeit erforderlich sind;
  • und “Open-Air-Gastbetrieben” (“strutture ricettive all’aria aperta”).

Das Steuerguthaben beträgt:

  • 65% der entsprechenden Aufwendungen in den Jahren 2020 und 2021;
  • Es kann ausschließlich per Vordruck F24 verrechnet werden, im Sinne von Art. 17 DLgs. 241/97 (eine Aufteilung in mehrere jährliche Teilbeträge im Sinne von Art. 10 Abs. 3 DL 83/2014 ist nicht erforderlich).

 

9 Steuerguthaben Für das Sponsoring von Ligen und Sportvereinen

Mit Wirkung von Art. 81 DL 104/2020 wird ein Steuerguthaben für Unternehmen, Freiberufler und nichtgewerbliche Körperschaften eingeführt, welche in Werbekampagnen (einschließlich Sponsoring) investieren, bei denen Ligen, die gesamtstaatliche Meisterschaften für olympische Mannschaftssportarten organisieren, oder aber Amateur- und Profisportvereine, die beim CONI eingetragen sind, eine olympische Disziplin betreiben und eine Jugendsektor unterhalten, der Werbeträger sind.

Das Steuerguthaben beträgt 50% dieser Investitionen; die zugewiesenen Ressourcen sind aber begrenzt.

Die Investitionen müssen:

  • Ausgaben von mindestens 10.000,00 Euro beinhalten;
  • vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 durchgeführt werden; die Zahlung darf nicht in bar erfolgen;
  • die betreffenden Vereine und Ligen müssen im Besteuerungszeitraum 2019 in Italien Erlöse von mindestens 200.000,00 Euro und höchstens 15 Millionen Euro erwirtschaftet haben.

Die Sponsorisierung von Vereinen, welche den Besteuerungsmodus ex Gesetz 398/91 in Anspruch nehmen, wird nicht begünstigt.

Das Guthaben setzt einen eigenen Antrag an den “Dipartimento dello Sport” am Präsidium des Ministerrates voraus.

Das Steuerguthaben kann ausschließlich per Vordruck F24 im Sinne von Art. 17 DLgs. 241/97 verrechnet werden.

 

10  Aufwertung von Betriebsgütern

Art. 110 DL 104/2020 sieht wiederum die Aufwertung von Betriebsgütern vor; die entsprechenden Güter müssen im Jahresabschluss 2019 ausgewiesen worden sein und die Aufwertung kann im Jahresabschluss 2020 vorgenommen werden.

10.1 objektiver Anwendungsbereich

Aufgewertet können Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte im Anlagevermögen, aber auch die Beteiligungen an Tochter- und verbundenen Gesellschaften (“società controllate e collegate”), die im Anlagevermögen ausgewiesen sind.

Anders als bei früheren Auflagen kann jedes Anlagegut individuell aufgewertet werden (und nicht nur eine “homogene Klasse” von Gütern gemeinsam).

10.2 Ersatzsteuer

Die Aufwertung kann entweder:

  • nur handelsrechtlich vorgenommen werden, also ohne steuerrechtliche Relevanz; in diesem Fall ist keine Ersatzsteuer abzuführen;
  • oder eben auch steuerrechtlich.

In letzterem Fall ist eine Ersatzsteuer von 3% auf den Betrag der Aufwertung abzuführen, und zwar in drei gleichbleibenden jährlichen Raten.

10.3 Steuerrechtliche Behandlung

Ist die Aufwertung streuerrechtlich relevant, so wird die Ausschüttung der entsprechenden Rücklage (“riserva in sospensione d’imposta”) auch in der Gesellschaft selbst besteuert.

Die Rücklage kann aber durch Abführung einer weiteren Ersatzsteuer von 10% abgegolten werden, wodurch im Falle einer Ausschüttung keine weiteren Steuern mehr anfallen.

 

11  Aufwertung von Betriebsgütern für landwirtschaftliche Genossenschaften

Art. 136-bis DL 34/2020 sieht eine unentgeltliche bzw. steuerfreie Aufwertung von Betriebsgütern für landwirtschaftliche Genossenschaften und ihre Konsortien im Sinne von Art. 2514 ZGB vor, welche dem Grundsatz der Wechselseitigkeit verpflichtet sind.

Steuerfrei ist die Aufwertung jedoch nur bis zu einem Betrag, der 70% der vorgetragenen und noch verfügbaren steuerrechtlichen Verluste aus Vorjahren entspricht. Wird die Aufwertung vorgenommen, so können die betreffenden steuerrechtlichen Verluste nicht mehr mit Gewinnen aus Folgejahren verrechnet werden.

Diese Bestimmung musste ursprünglich durch die EU-Kommission genehmigt werden, die Abänderungen ex Art. 106 DL 104/2020 machen diese Genehmigung nun aber überflüssig, weil vorgesehen wird, dass die Begünstigung den Voraussetzungen und Höchstbeträgen unterliegt, wie sie von der Mitteilung der Kommission vom 19.3.2020 C (2020) 1863 final im Hinblick auf die zeitlich beschränkten Staatsbeihilfen im Zusammenhang mit der Covid-Krise festgelegt wurden.

Offene Fragen

Im Hinblick auf die besprochene Bestimmung bestehen noch einige Unklarheiten; unter anderem stellt sich die Frage:

  • nach dem Jahresabschluss, in dem die steuerfreie Aufwertung vorzunehmen ist;
  • ob die betreffenden Werte steuerrechtlich anerkannt werden;
  • und ob die entsprechende Rücklage bei ihrer Ausschüttung besteuert wird.

 

12 Staatsbeihilfen für Kleinst- und kleine Unternehmen

Art. 62 DL 104/2020 verfügt, dass unter bestimmten Voraussetzungen im Einklang mit den Vorgaben der EU-Kommission Staatsbeihilfen auch Kleinst- und kleinen Unternehmen gewährt werden können, die (bereits)  zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren.

12.1 Zeitlich befristeter Rahmen für die Staatsbeihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft

Auf der Grundlage der Mitteilung der EU-Kommission 29.6.2020 C (2020) 4509 final, die seit dem 29.6.2020 in Kraft ist, können Staatsbeihilfen Kleinst- und kleinen Unternehmen gewährt werden können, sofern diese Unternehmen:

  • nicht einem Insolvenzverfahren unterliegen und
  • keine Beihilfen für ihre wirtschaftliche Rettung (“aiuti per il salvataggio”) bezogen haben (bzw., falls sie bezogen wurden, diese rückerstattet haben oder die entsprechenden Garantien zurückgezogen wurden), und auch keine Beihilfen für eine betriebliche Umstrukturierung (bzw., falls sie bezogen wurden, zum Zeitpunkt der Gewährung der neuen Beihilfen kein Umwandlungsplan mehr in Kraft ist).

12.2 Beihilfen für Kleinst- und kleine Unternehmen

Art. 62 DL 104/2020 ändert Art. 61 Abs. 1 DL 34/2020 ab, der die Gewährung von Staatsbeihilfen an Unternehmen untersagt, die (bereits)  zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, und sieht vor, dass die Beihilfen im Sinne der Art.54 – 60 DL 34/2020 eben auch Kleinst- und kleinen Unternehmen gewährt werden können, die  zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren,sofern diese:

  • nicht einem Insolvenzverfahren unterliegen und
  • keine Beihilfen für ihre wirtschaftliche Rettung (“aiuti per il salvataggio”) bezogen haben (bzw., falls sie bezogen wurden, diese rückerstattet oder die entsprechenden Garantien zurückgezogen wurden)
  • und auch keine Beihilfen für eine betriebliche Umstrukturierung (bzw., falls sie bezogen wurden, zum Zeitpunkt der Gewährung der neuen Beihilfen kein Umwandlungsplan mehr in Kraft ist).

Liegen diese Voraussetzungen vor, so können, wie gesagt, auch Kleinst- und kleine Unternehmen, die   zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, die Beihilfen ex DL 34/2020 in Anspruch nehmen, und zwar:

  • als direkte Zuwendungen (“sovvenzioni dirette”), rückzuzahlende Bevorschussungen oder steuerrechtliche Begünstigungen (Art. 54);
  • in der Form von Garantien für Kredite an diese Unternehmen (Art. 55);
  • in der Form von Darlehen mit begünstigtem Zinssatz (Art. 56);
  • für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit COVID-19 (Art. 57);
  • für Investitionen in bestimmte Infrastrukturen (“infrastrutture di prova”) und upscaling (Art. 58);
  • für Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion von Erzeugnissen für die Bekämpfung bzw. Eindämmung von COVID-19 (Art. 59);
  • und für die Unterstützung von Lohnzahlungen, um Entlassungen während der COVID-19-Pandemie zu vermeiden (Art. 60).

 

13  Verlängerung der Aussetzung von Zahlungen der KMU

Art. 65 DL 104/2020 sieht eine Verlängerung der Aussetzung (“moratoria”) von Zahlungen (Darlehensraten und Finanzierungen) kleibner und mittlerer Unternehmen (KMU)  vor.

Im besonderen wird die Aussetzung folgender Fristen vom 30.9.2020 bis zum 31.1.2021 verlängert:

  • im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Buchst. a), b) und c), Abs. 6 Buchst. a) und c) und Abs. 8 DL 18/2020 umgewandelt in das Gesetz 27/2020 (finanzielle Unterstützung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen);
  • im Sinne von Art. 37-bis DL 23/2020, umgewandelt in das Gesetz 40/2020 (Mitteilungen zu notleidenden Krediten an die “Centrale dei rischi” der Banca d´Italia und an die Systeme von Informationen zur Bonität der Unternehmen, welche die Maßnahmen im Sinne von Art. 56 Abs. 2 DL 18/2020 in Anspruch nehmen).

Des weiteren wird vorgesehen:

  • Die Verlängerung der Aussetzung erfolgt automatisch und ohne Formpflichten für die betreffenden Unternehmen, die zum 15.8.2020 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von DL 104/2020) bereits die entsprechenden Maßnahmen in Anspruch genommen hatten;
  • Die Verlängerung der Aussetzung greift jedoch nicht, wenn die betreffenden Unternehmen bis zum 30.9.2020 ausdrücklich darauf verzichten;
  • Unternehmen, welche zum 15.8.2020 Außenstände aufwiesen, die nicht zu den Maßnahmen im Sinne von Abs. 2 Art. 56 DL 18/2020 zugelassen worden waren, können nun mit den Modalitäten und Bedingungen von Art. 56 zugelassen werden;
  • Für Unternehmen, welche die Maßnahmen im Sinne von Abs. 2 Art. 56 DL 18/2020 in Anspruch genommen haben, beginnt die 18-Monats-Frist für die Einleitung der Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von Art. 56 Abs. 8 ab dem Zeitpunkt, in dem die besprochenen Maßnahmen im Sinne des novellierten Abs. 2 abgelaufen sind.

 

14 Abänderungen zum sog. “Superbonus” von 110%

Art. 119 DL 34/2020 hat den Absetzbetrag für bestimmte Maßnahmen zur Energieeinsparung, Erdbebenschutz, Installation von PV-Anlagen und von Ladestationen für E-Fahrzeuge auf 110% angehoben, sofern die entsprechenden Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 bestritten werden; gleichzeitig kann das Guthaben in 5 (statt 10) jährlichen Raten genutzt werden.

14.1 Quromu für Beschlüsse der Kondominiumsversammlungen

Mit Wirkung von Art. 63 DL 104/2020 wird vorgesehen, dass die Beschlüsse der Kondominiumsversammlungen, welche die Genehmigung der besprochenen Maßnahmen zum Inhalt haben, gültig sind, wenn sie mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und zumindest einem Drittel des Gesamtwertes des Kondominiums ergriffen werden.

14.2 Objektive Ausschlüsse

Für die Immobilien folgender Katasterklassen kann der “Superbonus” von 110% nicht gewährt werden:

  • A/1 (herrschaftliche Wohnungen);
  • A/8 (Villen);
  • A/9 (Schlösser, Paläste von hohem künstlerischem oder historischem Wert), jedoch nur für jene Einheiten, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zutritt hat.

Mit den Abänderungen ex Art. 80 Abs. 6 DL 104/2020 wurde nun vorgesehen, dass auch jene Einheiten in Immobilien der Katasterklasse A/9, zu denen die Öffentlichkeit Zutritt hat, Anrecht auf die Inanspruchnahme der Begünstigung verleihen.

 

15 Befreiung von der zweiten IMU-Rate im Jahr 2020 für Immobilien im Tourismussektor

Mit Wirkung von Art. 78 DL 104/2020 werden folgende Liegenschaften von der zweiten IMU-Rate für das Jahr 2020 befreit:

  • die Immobilien von Thermalbädern (“Immobilien adibiti a stabilimenti balneari marittimi, lacuali e fluviali, nonché Immobilien degli stabilimenti termali”);
  • Immobilen der Katasterklasse D/2 samt Nebenflächen (“pertinenze), die Immobilien von Buschenschänken, Feriendörfern, Jugendherbergen, Schutzhütten und der sog. “Kolonien” sowie die Immobilien von Zimmervermietern, Ferienhäuser und -Wohnungen, von bed & breakfasts, residences und Campingplätzen, sofern jeweils die Betreiber auch Eigentümer der Immobilie sind;
  • Immobilien der Katasterklasse D, die von Unternehmen verwendet werden, welche Messestände und ähnliche Strukturen bereitstellen;
  • Immobilien der Katasterklasse D/3 für Kinos, Theater, Konzertsäle, sofern die Betreiber auch Eigentümer der Immobilie sind;
  • Immobilien von Diskotheken, Nachtclubs, Tanzsälen, sofern die Betreiber auch Eigentümer der Immobilie sind.

Für alle genannten Immobilien ist also am 16.12.2020 keine IMU abzuführen.

Immobilien der Katasterklasse D/3 für Kinos und Theatersäle – IMU-Befreiung in den Jahren 2021 und 2022

Immobilien der Katasterklasse D/3 für Kinos und Theatersäle sind in den Jahren 2021 und 2022 von der IMU befreit, sofern die Betreiber auch Eigentümer der Immobilie sind.

 

16  IMU-Sätze – Erhöhung als ersatz für die Anhebung der TASI

Art. 108 DL 104/2020 sieht vor, dass die Kommunalverwaltungen ab dem Jahr 2020 als Ersatz für die Anhebung der TASI im Sinne von Abs. 677 Art. 1 Gesetz 147/2013 eine Erhöhung des IMU-Höchstsatzes um bis zu 0,08% beschließen können, und zwar im selben Ausmaß, das 2015 beschlossen und bis zum Jahr 2019 bestätigt worden war.

17 Verlängerung der Befreiung von TOSAP und COSAP für Unternehmen mit öffentlichem Zugang

Mit Wirkung von Art. 109 DL 104/2020 werden Unternehmen mit öffentlichem Zugang (“Pibblici esercizi”) im Sinne von Art. 5 Gesetz 287/91, welche Inhaber von öffentlichen Konzessionen oder Bewilligungen sind, vom 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 (zuvor bis zum 31.10.2020) von TOSAP und COSAP befreit

Vom 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 (zuvor bis zum 31.10.2020) ist auch keine Stempelsteuer auf neue Konzessionsanträge bzw. auf Anträge für die Ausweitung der bereits gewährten Oberflächen geschuldet.

Des Weiteren unterliegt bis zum 31.12.2020 (statt bis zum 31.10.2020) die zeitlich befristete Aufstellung bzw. Errichtung beweglicher Strukturen (sog. Dehors, Tische, Stühle, Sonnenschirm, Geräte etc.)  durch die besagten Unternehmen im Sinne von Art. 5 Gesetz 287/91 nicht der Pflicht zur behördlichen Genehmigung im Sinne von Art. 21 und 146 DLgs. 42/2004, wenn diese Strukturen im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit genutzt werden.

 

18 Fristverlängerung für die Autosteuer bei Langzeitmieten

Art. 107 DL 104/2020 sieht vor, dass bei Langzeitmieten (“veicoli concessi in locazione a lungo termine senza conducente”) die Autosteuer für die ersten 9 Monate des Jahres 2020 ohne Strafen und Zinsen bis zum 31.10.2020 (zuvor bis zum 31.7.2020) abgeführt werden kann.

 

19  Freiwillige Zuwendungen an Angestellte – Anhebung des Freibetrags

Mit Wirkung von Art. 112 DL 104/2020 wird der steuerfreie Betrag für freiwillige Zuwendungen von Gütern und Dienstleistungen an Angestellte im Sinne von Art. 51 Abs. 3 TUIR von 258,23 Euro auf 516,46 Euro angehoben, jedoch nur für das Jahr 2020.

 

20 Entschädigungen für Selbständige und Angestellte

Für sog. “Selbständige” (Autonomi”) und Angestellte werden neue Entschädigungen (“indennitá”) vorgesehen.

20.1 Entschädigungen durch die INPS

Mit Wirkung von Art. 9 DL 104/2020 wird folgenden Steuerzahlern eine Entschädigung (“onnicomprensiva”) von 1.000,00 Euro zuerkannt, wenn sie über bestimmte subjektive Voraussetzungen verfügen:

  • Saisonarbeiter im Tourismus und von Thermalbädern (auch bei Leiharbeit);
  • Saisonarbeiter in anderen Branchen als Tourismus und Thermalbäder, Angestellte auf Abruf (“lavoratori intermittenti”), gelegentliche freie Mitarbeiter und Haustürverkäufer;
  • Arbeiter, die in der Rentenkasse der Unterhaltungsbranche eingetragen sind (“Fondo pensioni lavoratori dello spettacolo”);
  • Angestellte im Tourismus und von Thermalbädern.

Entschädigungen für Seeleute

Mit Wirkung von Art. 10 DL 104/2020 wird Seeleuten (“lavoratori marittimi”) für die Monate Juni und Juli 2020 eine Entschädigung von jeweils 600,00 Euro zugesprochen, wenn:

  • ihr Arbeitsvertrag (“contratto di arruolamento o altro rapporto di lavoro dipendente”) im Zeitraum zwischen dem 1.1.2019 und dem 17.3.2020 “unfreiwillig” aufgelöst wurde;
  • und wenn sie in diesem Zeitraum mindestens 30 Tage lang gearbeitet haben.

20.2 Entschädigungen durch die “sport e salute spa”

Mit Wirkung von Art. 12 DL 104/2020 wird für den Monat Juni 2020 eine Entschädigung von 600,00 Euro zugunsten von Arbeitnehmern in der Sportbranche (“lavoratori sportivi”) vorgesehen, deren Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der COVID-Pandemie gekündigt, ausgesetzt oder reduziert wurde.

Die besprochene Entschädigung wird auf entsprechenden Antrag durch die Gesellschaft “Sport e Salute spa” ausgezahlt; der Antrag kann jedoch von Steuerzahlern, welche diese Entschädigung bereits für die Monate di März, April und Mai bezogen haben, nicht gestellt werden.

Nach Maßgabe von DM 27.8.2020 muss der Antrag:

  • über die entsprechende Plattform vorgelegt werden, welche “Sport e Salute spa” zur Verfügung stellen wird;
  • und zwar bis zum 15.9.2020.

20.3 Entschädigungen durch private Rentenkassen

Mit Wirkung von Art. 13 DL 104/2020 kann Freiberuflern, die Beitragszahlungen an private Pflichtrentenkassen leisten, auch für den Monat Mai eine Entschädigung in Höhe von 1.000,00 Euro zugesprochen werden.

Jenen Freiberuflern, welche die besprochene Entschädigung bereits für April 2020 erhalten haben, wird sie nun für den Monat Mai automatisch ausgezahlt. Für alle anderen:

  • gelten dieselben subjektiven Zugangsvoraussetzungen, welche DM 29.5.2020 für April festgelegt hatte;
  • und es ist ein entsprechender Antrag an die Pensionskasse zu richten, und zwar bis zum 14.9.2020.

 

21 Lohnergänzende Maßnahmen

DL 104/2020 sieht zahlreiche Abänderungen der Bestimmungen zur “ordentlichen” Lohnausgleichskasse (“Cassa integrazione guadagni ordinaria” bzw. CIGO), zur allgemeinen Lohnergänzung (“assegno ordinario”) und zur Sonderlohnausgleichskasse (“Cassa integrazione guadagni in deroga”) mit der Begründung COVID-19 ex DL 18/2020 vor. Gleichzeitig wird auch eine Befreiung von der Abführung der Sozialbeiträge für jene Arbeitgeber eingeführt, welche die vorgenannten lohnergänzenden Maßnahmen nicht in Anspruch nehmen.

Mit der besprochenen Verordnung werden auch Neuerungen im Hinblick auf die lohnergänzenden Maßnahmen für Berufssportler und für die Arbeitnehmer in den sog. “roten Zonen” eingeführt.

21.1 Neuerungen im Bereich der lohnergänzenden Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19

Im Sinne von Art. 1 DL 104/2020 können Arbeitgeber, welche im Jahr 2020 ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie einstellen oder reduzieren, im Zeitraum vom 13.7.2020 bis zum 31.12.2020 die ordentliche Lohnausgleichskasse, die allgemeine Lohnergänzung und die Sonderlohnausgleichskasse für bis zu 18 Wochen (aufgeteilt in zwei Tranchen zu jeweils 9 Wochen)  in Anspruch nehmen, und zwar nach Maßgabe von Art. 19 – 22-quinquies DL 18/2020.

Die erste Tranche von 9 Wochen setzt keine spezifischen Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber voraus; etwaige weitere Inanspruchnahmen der Maßnahme im Sinne von DL 18/2020, welche – auch partiell – nach dem 12.7.2020 erfolgen, zählen zum sog. Plafond der ersten 9 Wochen, bezogen auf den Zeitraum vom 13.7.2020 und il 31.12.2020.

Die zweite Tranche von 9 Wochen setzt dagegen spezifische Beitragszahlungen voraus, allerdings nicht für jene Arbeitgeber, welche:

  • im ersten Halbjahr 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 20% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr verzeichneten;
  • oder die ihre Tätigkeit erst nach dem 1.1.2019 aufgenommen haben.

Die Beitragszahlungen belaufen sich auf:

  • 9% der Gesamtentlohnung (“retribuzione complessiva”), welche dem Arbeitnehmer für die infolge der Aussetzung bzw. Reduzierung der Tätigkeit nicht geleistete Arbeitszeit zugestanden hätte (für jene Arbeitgeber, die im ersten Halbjahr 2020 einen Umsatzrückgang von weniger als 20% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr verzeichnet haben);
  • 18 % der Gesamtentlohnung, welche dem Arbeitnehmer für die infolge der Aussetzung bzw. Reduzierung der Tätigkeit nicht geleistete Arbeitszeit zugestanden hätte (für jene Arbeitgeber, die im ersten Halbjahr 2020 überhaupt keinen Umsatzrückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr verzeichnet haben);

Das Ausmaß des Umsatzrückgangs muss vom Arbeitgeber mit einer Eigenerklärung im Sinne von Art. 47 DPR 445/2000 bestätigt werden; wird keine Eigenerklärung vorgelegt, so belaufen sich die Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber automatisch auf 18%.

Die Anträge auf die besprochenen Lohnergänzungen müssen der INPS bis zum Ende des Monats vorgelegt werden, welcher auf jenen folgt, in dem die Aussetzung bzw. Reduzierung der Tätigkeit begonnen hat; andernfalls verfällt das Anrecht auf die Maßnahme. Im Rahmen der Erstanwendung der besprochenen Bestimmung ist die Fälligkeit der 30.9.2020.

Ausgleichskasse für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (CISOA)

Art. 1 DL 104/2020 sieht vor, dass die Ausgleichskasse für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (“Cassa integrazione salariale per gli operai agricoli” bzw. CISOA) im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie für bis zu 50 Tage im Zeitraum vom 13.7.2020 bis zum 31.12.2020 gewährt werden kann, und dies auch in Abweichung zu den allgemein geltenden Höchstgrenzen im Sinne von Art. 8 Gesetz 457/72; etwaige lohnergänzenden Maßnahmen im Sinne von DL 18/2020, welche – auch partiell – nach dem 12.7.2020 gewährt werden, zählen zu den 50 Tagen im Sinne des “decreto Agosto”.

Auch in diesem Zusammenhang müssen die Anträge der INPS bis zum Ende des Monats vorgelegt werden, welcher auf jenen folgt, in dem die Aussetzung bzw. Reduzierung der Tätigkeit begonnen hat. Im Rahmen der Erstanwendung ist die Fälligkeit der 30.9.2020.

21.2 Lohnergänzende Maßnahmen für Berufssportler

Art. 2 DL 104/2020 sieht für Berufssportler, die in der entsprechenden Rentenversicherung (“Fondo Pensione Sportivi Professionisti”) eingetragen sind und in der Saison 2019-2020 eine vertragliche Bruttoentlohnung von bis zu 50.000,00 Euro erhalten haben, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Sonderlohnausgleichskasse mit der Begründung COVID-19 vor (Art. 22 DL 18/2020), und zwar für einen Zeitraum von bis zu 9 Wochen.

Es gilt eine allgemeine Obergrenze von 9 Wochen für jeden Sportverein, mit Ausnahme von Vereinen in der Lombardei, dem Veneto und der Emilia-Romagna (13 Wochen).

21.3 Beitragsbefreiung für Betriebe, welche die “CIG covid-19” nicht in Anspruch nehmen

Art. 3 DL 104/2020 sieht eine außerordentliche Befreiung von der Abführung der Sozialbeiträge zu Lasten des Arbeitgebers für jene (nicht landwirtschaftlichen) Betriebe vor, welche die oben genannten lohnergänzenden Maßnahmen nicht in Anspruch nehmen, sie aber für die Monate Mai und Juni 2020 in Anspruch genommen haben, und zwar:

  • für einen Zeitraum von bis zu 4 Monaten und bis zum 31.12.2020;
  • bis zu einer Höchstgrenze, welche dem Zweifachen der im Mai und Juni 2020 in Anspruch genommenen lohnergänzenden Maßnahmen entspricht, auf monatlicher Basis.

Die Befreiung steht auch jenen Arbeitgebern zu, welche lohnergänzende Maßnahmen im Sinne von DL 18/2020 beantragt hatten, die – auch partiell – erst nach dem 12.7.2020 in Anspruch genommen wurden.

Die besprochene Befreiung kann mit anderen Beitragsbefreiungen oder -Reduzierungen “kumuliert” werden; die betreffenden Arbeitgeber unterliegen jedoch dem Verbot ex Art. 14 DL 104/2020, Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen vorzunehmen. Die Verletzung dieser Verpflichtung hat zur Folge, dass die Beitragsbefreiungen widerrufen und spätere Anträge auf lohnergänzende Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 ausgeschlossen werden.

21.4  Lohnergänzende Maßnahmen für Arbeitnehmer in den sog. “roten Zonen”

Art. 19 DL 104/2020 sieht vor, dass die vorgenannten lohnergänzenden Maßnahmen im Sinne von Art. 19 – 22-quinquies DL 18/2020 (ordentliche Lohnausgleichskasse, allgemeine Lohnergänzung und Sonderlohnausgleichskasse) von Arbeitgeber in der sog. “Roten Zone” auch rückwirkend für den Zeitraum vom 23.2.2020 bis zum 30.4.2020 beantragt werden können, wenn die Tätigkeit – auch partiell – eingestellt wurde, weil die Arbeitnehmer nicht mehr zum Arbeitsplatz gelangen konnten.

Die entsprechenden Anträge müssen der INPS bis zum 15.10.2020 vorgelegt werden; es ist eine Eigenerklärung des Arbeitgebers beizulegen, in der die Behörde genannt wird, deren Verordnungen dazu geführt haben, dass der Arbeitsplatz nicht aufgesucht werden konnte.

 

22 Verlängerung von NASPI und DIS-COLL

Im Sinne von Art. 5 DL 104/2020 wird das Arbeitslosengeld “NASpI” und “DIS-COLL” ex Art. 1 und 15 DLgs. 22/2015, dessen Inanspruchnahme vom 1.5.2020 bis zum 30.6.2020 geendet hatte, um weitere 2 Monate verlängert.

Der Empfänger der Leistung darf jedoch nicht gleichzeitig auch die Entschädigungen im Sinne von Art. 27, 28, 29, 30, 38 und 44 DL 18/2020, umgewandelt in das Gesetz 27/2020, erhalten haben, noch jene im Sinne der Art. 84, 85 und 98 DL 34/2020, umgewandelt in das Gesetz 77/2020. Der Beitrag für jeden weiteren Monat entspricht jenem, der im letzten Monat der ursprünglichen Maßnahme gewährt wurde.

Die besprochene Verlängerung gilt auch für jene Steuerzahler, welche bereits die Verlängerung von NASpI und DIS-COLL ex Art. 92 DL 34/2020 in Anspruch genommen hatten.

 

23  Beitragserleichterungen

DL 104/2020 sieht neue Beitragserleichterungen bei Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristetem oder auch befristetem oder saisonalem Arbeitsvertrag vor.

Des Weiteren werden Beitragserleichterungen für die Einstellung von Mitarbeitern in wirtschaftlich benachteiligten Gebieten (die sog. “Decontribuzione Sud”) und für Reeder gewährt, deren Schiffe küstennah verkehren (“cabotaggio”).

23.1 Beitragsbefreiung bei unbefristetem Arbeitsvertrag

Art. 6 DL 104/2020 sieht Beitragsbefreiungen bei Einstellung von Arbeitnehmern mit unbefristetem Arbeitsvertrag vor.

Konkret entfallen die Sozialbeiträge zu Lasten der Arbeitgeber, welche vom 15.8.2020 bis zum 31.12.2020 Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag einstellen, für einen  Zeitraum von bis zu 6 Monaten ab der Einstellung zur Gänze (nicht jedoch die INAIL-Prämien), allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 8.060,00 Euro pro Jahr, angepasst auf den betreffenden Zeitraum.

Die Befreiung gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 15.8.2020 in einen befristeten umgewandelt wird, und sie kann mit anderen Befreiungen und Reduzierungen der Sozialbeiträge “kumuliert” werden.

Ausschlüsse

Die besprochene Begünstigung gilt jedoch nicht für:

  • Arbeitgeber in der Landwirtschaft;
  • Lehrlingsverträge;
  • häusliche Mitarbeiter;
  • und für Angestellte, die in den 6 Monaten vor der betreffenden Neueinstellung bereits mit unbefristetem Arbeitsvertrag beim selben Unternehmen beschäftigt waren.

23.2 Beitragsbefreiung bei befristetem Arbeitsvertrag im Tourismus und bei Thermalbädern

Art. 7 DL 104/2020 sieht die vorgenannten Beitragsbefreiungen auch bei Einstellung von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsvertrag durch Arbeitgeber im Tourismus und Thermalbäder vor; es gelten dieselben Modalitäten und derselbe zeitliche Rahmen.

Konkret entfallen die Sozialbeiträge zu Lasten dieser Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten ab der Einstellung zur Gänze (nicht jedoch die INAIL-Prämien) und bis zum 31.12.2020.

Die Befreiung gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 15.8.2020 in einen unbefristeten umgewandelt wird, und sie kann mit anderen Befreiungen und Reduzierungen der Sozialbeiträge “kumuliert” werden.

Diese Begünstigung muss jedoch noch von der EU-Kommission genehmigt werden.

23.3 “decontribuzione sud”

Art. 27 DL 104/2020 sieht eine Beitragserleichterung für die Einstellung von Mitarbeitern in wirtschaftlich benachteiligten Gebieten (die sog. “Decontribuzione Sud”) vor; damit sollen die negativen Auswirkungen der Pandemie auf ohnehin schon strukturschwache Gebiete reduziert und der Beschäftigungsstand gehalten werden.

Im Besonderen wird – vorbehaltlich der Zustimmung der EU-Kommission – Arbeitgebern in der Privatwirtschaft vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 eine Befreiung von bis zu 30% der insgesamt geschuldeten Sozialbeiträge zu ihren Lasten (mit Ausnahme der INAIL-Prämien) gewährt, bezogen auf jene Arbeitnehmer, welche an Firmensitzen in Regionen angestellt sind, die im Jahr 2018:

  • ein Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt von weniger als 90% des Eu-27-Durchschnitts aufwiesen;
  • und einen Beschäftigungsgrad (“tasso di occupazione”) unter dem gesamtstaatlichen Durchschnitt.

Ausschlüsse

Die besprochene Begünstigung gilt jedoch nicht für:

  • Arbeitgeber in der Landwirtschaft;
  • und für häusliche Mitarbeiter;

23.4 Beitragserleichterung für Reeder

Art. 88 DL 104/2020 dehnt die Beitragserleichterung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DL 457/97, umgewandelt in das Gesetz 30/98, vom 1.8.2020 und bis zum 31.12.2020 auch auf jene Unternehmen aus, deren Schiffe in den gesamtstaatlichen Verzeichnissen eingetragen sind und küstennahen Verkehr (“attività di cabotaggio”) betreiben, zur Versorgung von anderen Schiffen mit Treibstoff und Konsumgütern dienen oder als Lager oder Servicestationen für Bohrplattformen in Italien dienen.

Die entsprechenden Modalitäten werden per interministerieller Verordnung definiert.

 

24  Verlängerung und erneuerung von befristeten Verträgen

Art. 8 DL 104/2020 ändert Art. 93 DL 34/2020 ab und sieht vor, dass befristete Arbeitsverträge in Abweichung zu Art. 21 DLgs. 81/2015 nun auch ohne das Vorliegen der Gründe ex Art. 19 Abs. 1 DLgs. 81/2015  bis zum 31.12.2020 verlängert werden können, sofern:

  • die Verlängerung bzw. Erneuerung nur einmal erfolgt und dabei um höchstens 12 Monate;
  • und die Höchstdauer von insgesamt 24 Monaten eingehalten wird.

Art. 8 DL 104/2020 hat des Weiteren Abs. 1-bis Art. 93 DL 34/2020 abgeschafft, welcher die automatische Verlängerung folgender Arbeitsverträge um jenen Zeitraum vorsah, für den sie infolge der Aussetzung der Arbeitstätigkeit wegen der Pandemie unterbrochen worden wäre:

  • Lehrlingsverträge im Sinne von Art. 43 und 45 DLgs. 81/2015;
  • und befristete Verträge (auch Leiharbeit).

25  Entlassungsverbot

Art. 14 DL 104/2020 bestätigt das Entlassungsverbot aus wirtschaftlichen Gründen, das ursprünglich von Art. 46 DL 18/2020 eingeführt wurde, und knüpft den Ablauf dieses Verbots nun an das Ende der Verlängerung der sog. “abfedernden” Maßnahmen im Sinne von DL 104/2020.

Das Verbot betrifft somit nur mehr jene Arbeitgeber, welche:

  • die lohnergänzenden Maßnahmen mit der Begründung COVID-19 im Sinne von Art. 1 DL 104/2020;
  • oder aber die Befreiung von der Zahlung der Sozialbeiträge im Sinne von Art. 3 DL 104/2020 nicht zur Gänze in Anspruch genommen haben.

Diese Steuerzahler dürfen weiterhin nicht:

  • kollektive Entlassungen einleiten, während jene, die nach dem 23.2.2020 eingeleitet wurden, ausgesetzt sind (außer in jenen Fällen, in denen die betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrags von einem anderen Werkvertragsnehmer eingestellt werden);
  • und Vertragsauflösung aus wichtigem Grund vornehmen; die aktuell laufenden Verfahren im Sinne von Art. 7 Gesetz 604/66 bleiben ausgesetzt.

Art. 14 DL 104/2020 bestätigt auch die Möglichkeit für Arbeitgeber, bereits erfolgte Auflösungen von Arbeitsverträgen auch nach mehr als 15 Tagen ab der Anfechtung durch den Arbeitnehmer ex Art. 18 Abs. 10 Gesetz 300/70 zurückzunehmen, wenn sie gleichzeitig Antrag auf eine der lohnergänzenden Maßnahmen ex DL 18/2020 mit Wirkung ab dem Tag der Entlassung stellen; diese Bestimmung kann nun auf alle Vertragsauflösungen aus wichtigem Grund im Jahr 2020 Anwendung finden.

Ausschlüsse

In folgenden Fällen greifen die vorgenannten Aussetzungen und Einschränkungen der Möglichkeit zur Auflösung von Arbeitsverträgen nicht:

  • Entlassungen, die aufgrund der definitiven Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit nach einem Liquidationsbeschluss ohne auch nur partielle Fortführung der Tätigkeit vorgenommen werden, sofern keine Übertragung des Betriebs oder Betriebszweigs im Sinne von Art. 2112 ZGB stattfindet;
  • eine gesamtstaatliche Kollektivvereinbarung, unterzeichnet durch die auf nationaler Ebene repräsentativsten Gewerkschaften, in der die Auflösung des Arbeitsvertrags für jene Arbeitnehmer vorgesehen wird, welche der Vereinbarung zustimmen (sie erhalten auch das Arbeitslosengeld NASPI);
  • und Entlassungen bei Insolvenzen, wenn die provisorische Fortführung der Tätigkeit nicht vorgesehen ist oder sogar die Einstellung verfügt wird (wird die provisorische Fortführung der Tätigkeit für einzelne Betriebszweige vorgesehen, so können die Arbeitnehmer der übrigen entlassen werden).

26 Zeitlich beschränkte Bestimmungen für Gesellschafterversammlungen

Art. 106 DL 18/2020 sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

  • Die Gesellschafterversammlung für die Genehmigung des Jahresabschlusses kann in Abweichung zu Art. 2364 Abs. 2 und 2478-bis ZGB und zu anderslautenden Satzungsbestimmungen innerhalb von 180 Tagen ab Bilanzstichtag einberufen werden (Abs. 1);
  • Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungen kann auch in Abweichung zu anderslautenden Satzungsbestimmungen die Stimmabgabe mittels Korrespondenz oder elektronischer Mittel vorgesehen werden, sowie die Teilnahme per Telekonferenz (Abs. 2);
  • Die Versammlungen können auch zur Gänze als Telekonferenz abgehalten werden (Abs. 2);
  • Bei GmbHs kann auch in Abweichung zu Art. 2479 Abs. 4 ZGB und zu anderslautenden Satzungsbestimmungen die Abstimmung durch schriftliche Zustimmung oder Umlaufbeschluss erfolgen (Abs. 3);
  • Und in bestimmten Gesellschaften (z.B. börsennotierten) kann die Verpflichtung vorgesehen werden, dass die Teilnahme an der Versammlung durch einen “designierten Vertreter” erfolgt (Abs. 4, 5 und 6).

Abs. 7 des besprochenen Artikels sieht vor, dass diese Bestimmungen für “Versammlungen gelten, die bis zum 31.7 2020 oder bis zu jenem Zeitpunkt einberufen werden, zu dem der gesamtstaatliche Notstand im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidmie in Kraft ist”.

26.1 Verlängerung des Notstands

DL 83/2020 ha die Verlängerung des Covid-Notstands und somit auch der “Fristen im Sinne von Anlage 1” derselben Verordnung vorgesehen (Art. 1 Abs. 3). Zu diesen Fristen zählen jene ex Art. 106 DL 18/2020 an sich nicht; Art. 73 DL 83/2020 sieht jedoch ausdrücklich vor, dass die Vereine, Stiftungen, Gesellschaften, Genossenschaften und Konsortien, welche in ihren Satzungen keine Videokonferenzen vorsehen, die Versammlung dennoch als Videokonferenz abhalten können.

26.2 Unterschiedliche Interpretationen von DL 83/2020

Es liegen nun zwei verschiedene Interpretationen vor.

Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass bis zum 15.10.2020 in Anwendung von Art. 73 Abs. 4 DL 18/2020 nur die Abhaltung als Videokonferenz möglich war, nicht jedoch die übrigen genannten Möglichkeiten.

Nach dieser Logik wären bis zum 15.10.2020 alle Bestimmungen von Art. 106 DL 18/2020, die in Art. 73 Abs. 4 nicht bestätigt wurden, wirkungslos (eben mit Ausnahme der Möglichkeit zur Videokonferenz); somit gäbe es auch nicht die Möglichkeit, die Versammlung innerhalb von 180 Tagen einzuberufen, die Stimme elektronisch abzugeben  oder die Verpflichtung zum “designierten Vertreter” vorzusehen.

Des Weiteren wurde hervorgehoben, dass auch sonstige Sitzungen – wie etwa jene des Verwaltungsrates – den Versammlungen im Sinne von Art. 73 Abs. 4 DL 18/2020 gleichgestellt werden könnten; es ist auch nicht klar, ob der Begriff “Videokonferenz” auch Audiokonferenzen impliziert oder nicht.

Nach einer anderen, extensiveren Interpretation dagegen bleibt der gesamte Inhalt des besprochenen Artikels aufrecht und wirksam.

26.3 Authentische Interpretation ex DL 104/2020

In Anbetracht dieser Zweifel hat nun Art. 71 DL 104/2020 verfügt, dass “für die Gesellschafterversammlungen von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungen, die bis zum 15 Oktober 2020 einberufen werden, weiterhin die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6, Art. 106 DL 18/2020, umgewandelt mit Abänderungen durch das Gesetz 27/2020 gelten”.

Diese Interpretation weicht von den beiden vorgenannten ab und scheint aktuell noch nicht ausreichend mit anderen Rechtsquellen koordiniert zu sein.

Einerseits wird implizit ausgeschlossen, dass der gesamte Inhalt von Art. 106 DL 18/2020 wirksam bleibt, aber dennoch kommt Art. 73 Abs. 4 DL 18/2020 nicht zur Anwendung – bestätigt werden lediglich die Bestimmungen der Abs. 2 – 6, womit die Möglichkeit entfallen würde, den Jahresabschluss auf jeden Fall binnen 180 Tagen nach Bilanzschluss einzuberufen.

Zum anderen bleibt das Verhältnis der neuen Bestimmung zu Art. 73 Abs. 4 DL 18/2020 ungeklärt.

 

Quelle Koinè