Steuerguthaben für die Anpassung der Arbeitsplätze und für die Desinfektion – Durchfüh-rungsbestimmungen und amtliche Klärungen der Agentur für Einnahmen

Posted by on Okt 19, 2020 in Allgemein | No Comments
Steuerguthaben für die Anpassung der Arbeitsplätze und für die Desinfektion – Durchfüh-rungsbestimmungen und amtliche Klärungen der Agentur für Einnahmen

1 Vorbemerkung

Art. 120 und 125 DL 19.5.2020 Nr. 34 (das sog. “Rilancio”-Dekret) haben folgende Begünstigungen eingeführt:

  • ein Steuerguthaben für die Anpassung der Arbeitsplätze, um die gesundheitsrechtlichen Bestimmungen und die Maßnahmen zur Einschränkung des COVID-19-Virus einzuhalten;
  • ein Steuerguthaben für die Desinfektion (“sanificazione”) der Arbeitsräume und der Geräte (“strumenti”), die in Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden, sowie für den Ankauf von persönlichen Schutzbehelfen und sonstigen Geräte und Vorrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer und Kunden (z.B. Thermometer, Scanner, Plexiglas- und sonstige Abtrennungen etc.).

Mit der Maßnahme der Agentur für Einnahmen 10.7.2020 Nr. 259854 wurden:

  • die Kriterien und die Modalitäten für die Inanspruchnahme der Steuerguthaben definiert;
  • sowie die Modalitäten für die Mitteilung der Option für die Abtretung dieser Guthaben im Sinne von Art. 122 DL 34/2020.

Mit dem Rundschreiben der Agentur für Einnahmen 10.7.2020 Nr. 20 wurden nun die ersten amtliche Klärungen zu diesen Begünstigungen veröffentlicht.

 

2 Steuerguthaben für die Anpassung der Arbeitsplätze

Art. 120 DL 34/2020 führt ein Steuerguthaben für Maßnahmen zur Anpassung der Arbeitsplätze im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung von Gastbetrieben und wirtschaftlichen Tätigkeiten mit Publikumskontakt allgemein ein.

2.1 Begünstigte Steuerzahler

Die Begünstigung steht:

  • Unternehmern, Freiberuflern und Künstlern zu, welche ihre wirtschaftliche Tätigkeit in öffentlich zugängigen Räumen (z.B. Bars, Restaurants, Hotels, Theater, Kinos und Museen) ausüben;
  • Ebenso den Vereinigungen, Stiftungen und sonstigen privaten Körperschaften, welche entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Das Steuerguthaben kann auch von Steuerzahlern mit Pauschalbesteuerung und von landwirtschaftlichen Unternehmen in Anspruch genommen werden.

2.2 Objektiver Anwendungsbereich

Das Steuerguthaben wird für Maßnahmen bzw. Arbeiten (“interventi”) zuerkannt, die erforderlich sind, um die Vorschriften im Gesundheitsbereich sowie die Maßnahmen zur Eindämmung des COVID-19-Virus einzuhalten.

Zu diesen Maßnahmen zählen auch Bauarbeiten, welche für:

  • Den Umbau von Umkleideräumen und Mensen;
  • Die Realisierung von Räumen für medizinische Zwecke, Eingangshallen (“ingressi”) und gemeinschaftliche Räume erforderlich sind;
  • Sowie der Ankauf von Mobiliar zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.

Diese Maßnahmen können entweder durch gesetzliche Normen vorgeschrieben worden sein oder auch durch die Richtlinien für die Wiedereröffnung von Betrieben, welche von gesamtstaatlichen Behörden, Gebietskörperschaften, Standesvertretungen und Berufskammern veröffentlicht wurden.

Die Begünstigung gilt auch für erforderliche Investitionen mit innovativem Charakter, wie etwa die Entwicklung oder der Ankauf von Geräten und Technologien, die für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sind, und für den Ankauf von Geräten zur Messung der Körpertemperatur von Angestellten und Kunden.

Auch Software, Systeme für Videokonferenzen und Systeme, mit denen die Sicherheit der Telekommunikationsverbindungen gewährleistet werden soll, werden begünstigt, ebenso wie Investitionen, welche das Smart Working ermöglichen sollen.

2.3 Zeitlicher Rahmen

Das Guthaben für die Anpassung der Arbeitsplätze gilt für Aufwendungen, die vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 bestritten werden.

In diesem Zusammenhang gilt:

  • für Freiberufler und Künstler das Kassaprinzip, also der Zeitpunkt der Zahlung (wird etwa eine Maßnahme im Juni 2020 getätigt, aber die entsprechenden Zahlungen erfolgen sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021, so wird das Steuerguthaben nur für die Zahlungen im Jahr 2020 gewährt);
  • Für Unternehmen dagegen das Kompetenzprinzip (es zählen also jene Aufwendungen, welche dem Geschäftsjahr zum 31.12.2020 zuzurechnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung).

2.4 Ausmaß des Steuerguthabens

Das Steuerguthaben beläuft sich auf 60% der Aufwendungen im Jahr 2020; der geförderte Höchstbetrag der Aufwendungen beträgt 80.000,00 Euro.

Das Guthaben kann also maximal 48.000,00 Euro ausmachen.

Maßgeblich sind die Aufwendungen ohne MwSt.

2.5 Mitteilung zu den Aufwendungen

Um das Guthaben für die Anpassung der Arbeitsplätze in Anspruch zu nehmen, ist eine eigene Mitteilung im Hinblick auf die begünstigten Aufwendungen an die Agentur für Einnahmen zu senden, und zwar:

  • vom 20.7.2020 bis zum 30.11.2021;
  • per Internet, über die Internetdienste der Agentur für Einnahmen oder den Web-Service im geschützten Bereich der Website der Agentur für Einnahmen;
  • durch den Begünstigten oder einen dazu befähigten Mittler;
  • dabei ist ein eigener Vordruck zu verwenden.

In der Mitteilung sind die begünstigten Aufwendungen anzugeben, die:

  • vom 1.1.2020 bis zum Ende des Monats vor jenem, in dem die Mitteilung unterzeichnet wird, bestritten wurden;
  • sowie auch jene, die der Steuerzahler bis zum 31.12.2020 noch zu tätigen gedenkt (wird der Vordruck im Jahr 2021 vorgelegt, so ist diese Angabe hinfällig).

2.6 Modalitäten der Verwendung des Steuerguthabens

Das Steuerguthaben für die Anpassung der Arbeitsplätze kann:

  • im Jahr 2021 verwendet werden, und zwar ausschließlich mittels Verrechnung im Vordruck F24; der Vordruck muss über die Internetdienste der Agentur für Einnahmen vorgelegt, andernfalls ist die Verrechnung nicht gültig;
  • oder – auch partiell – an andere Steuerzahler (einschließlich Banken und Finanzdienstleister) abgetreten werden.

Die Verrechnung imVordruck F24:

  • ist ab dem ersten Arbeitstag nach dem ordnungsgemäßen Empfang der Mitteilung durch die Agentur für Einnahmen möglich;
  • und in jedem Fall ab dem 1.1.2021 und bis zum 31.12.2021.

Die Abtretung des Steuerguthabens ist bis zum 31.12.2021 möglich.

Die Mitteilung über die Abtretung des Guthabens kann:

  • ab dem 1.10.2020 vorgelegt werden; wurde die Mitteilung zu den begünstigten Aufwendungen jedoch erst nach dem 30.9.2020 vorgelegt, so kann die Mitteilung über die Abtretung des Guthabens erst ab dem ersten Arbeitstag nach dem ordnungsgemäßen Empfang der erstgenannten Mitteilung durch die Agentur für Einnahmen vorgelegt werden;
  • ausschließlich durch den Steuerzahler (bzw. in seinem Auftrag), der das Guthaben abtritt;
  • und ausschließlich über die entsprechenden Funktionen, die auf der Website der Agentur für Einnahmen dafür vorgesehen sind.

Der Steuerzahler, der das Guthaben erwirbt, muss dies mit denselben Modalitäten mitteilen.

Nach der Mitteilung über den Erwerb kann das Steuerguthaben mit denselben Modalitäten verwendet werden, welche für den ursprünglichen Begünstigten des Guthabens vorgesehen sind bzw. waren.

2.7 Steuerrechtliche behandlung der Begünstigung

Das besprochene Guthaben ist sowohl im Hinblick auf die Einkommenssteuer als auch auf die IRAP steuerfrei.

2.8 vereinbarkeit mit anderen Begünstigungen

Das Steuerguthaben für die Anpassung der Arbeitsplätze kann gemeinsam mit anderen Begünstigungen für dieselben Aufwendungen in Anspruch genommen („kumuliert“) werden.

In jedem Fall unterliegt die besprochene Begünstigung den Höchstgrenzen und Bedingungen, welche die entsprechende Rechtsquelle (“Quadro temporaneo per le misure di aiuto di Stato”) festlegt.

 

3 Steuerguthaben für die Desinfektion und den Ankauf von Schutzvorrichtungen

Art. 125 DL 34/2020 novelliert die Bestimmungen zum Steuerguthaben für die Desinfektion der Arbeitsplätze und den Ankauf von Schutzvorrichtungen; die “alten” einschlägigen Bestimmungen (Art. 64 DL 18/2020 in seiner umgewandelten Form und Art. 30 DL 23/2020) werden abgeschafft.

3.1  Begünstigte Steuerzahler

Die Begünstigung steht:

  • Unternehmen;
  • Freiberuflern und Künstlern;
  • sowie nichtgewerblichen Körperschaften zu.

Das Steuerguthaben kann auch von Steuerzahlern mit Pauschalbesteuerung und von landwirtschaftlichen Unternehmen in Anspruch genommen werden.

Im Zuge der Umwandlung von DL 34/2020 wurde vorgesehen, dass das Steuerguthaben auch von Beherbergungsbetreiben in Anspruch genommen werden kann, die keine Hotels im eigentlichen Sinn sind (“strutture ricettive extra-alberghiere a carattere non imprenditoriale”), sofern diese über den Identifikationscode im Sinne von Art. 13-quater Abs. 4 DL 34/2019 in seiner umgewandelten Form verfügen (also z.B. Zimmervermieter und bed&breakfasts, sofern diese über den genannten Code verfügen).

3.2 Objektiver Anwendungsbereich

Begünstigt werden die Aufwendungen im Jahr 2020 im Zusammenhang mit:

  • dem Ankauf von Putz- und Desinfektionsmitteln
  • der Desinfektion der Räumlichkeiten, in denen die wirtschaftliche und institutionelle Tätigkeit des Steuerzahlers verrichtet wird, sowie der dabei verwendeten Maschinen und Geräte;
  • dem Ankauf von Schutzvorrichtungen und Schutzkleidung (wie etwa chirurgische Masken, FFP2- und FFP3-Masken, Handschuhe, Schutzbrillen, Schutzanzüge, Überschuhe etc., sofern diese den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen der EU entsprechen);
  • der Ankauf und ggfs. die Montage von sonstigen (nicht persönlichen) Schutzvorrichtungen, wie etwa Thermometer, Thermoscanner, hygienische Bodenbeläge, sofern diese den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen der EU entsprechen;
  • und der Ankauf und die Montage von Vorrichtungen, mit denen die Arbeiter vor Viren geschützt werden oder die einen Sicherheitsabstand gewährleisten (wie etwa Trennwände etc.);

Im Hinblick auf die geförderten Maßnahmen im Bereich der Desinfektion hat die Agentur für Einnahmen (Rundschreiben 10.7.2020 Nr. 20, § 2.2.1) unter anderem folgendes klargestellt:

  • Es muss sich dabei um Tätigkeiten handeln, mit denen das ggfs. vorhandene Virenmaterial eliminiert oder zumindest auf eine “nicht signifikante Quantität” reduziert wird; die Bedingung gilt dann als erfüllt, wenn dies durch eine eigene Zertifizierung durch einen professionellen Dienstleister auf der Grundlage der gültigen einschlägigen Protokolle bestätigt wird;
  • Hinsichtlich der Aufwendungen für die Desinfektion der Räumlichkeiten, in denen die wirtschaftliche und institutionelle Tätigkeit des Steuerzahlers verrichtet wird (z.B. Warte – und Versammlungsräume, repräsentative Räume), sowie der verwendeten Maschinen und Geräte gilt, dass die Desinfektion auch vom Steuerzahler selbst durchgeführt werden kann, sofern er über die entsprechende Kompetenz verfügt und dies bereits von den zuständigen Behörden anerkannt bzw. bestätigt wurde (“in presenza di specifiche competenze già ordinariamente riconosciute”). Dabei kann er eigene Angestellte oder Mitarbeiter einsetzen, muss jedoch stets die Vorschriften der gültigen einschlägigen Protokolle einhalten und dies in seinen betriebsinternen Unterlagen auch belegen.

3.3 Zeitlicher Rahmen

Das Steuerguthaben für die Desinfektion und den Ankauf von Schutzvorrichtungen gilt für Aufwendungen, die vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020 bestritten werden.

In diesem Zusammenhang gilt:

  • Für Freiberufler und Künstler das Kassaprinzip, also der Zeitpunkt der Zahlung (wird etwa eine Maßnahme im Juni 2020 getätigt, aber die entsprechenden Zahlungen erfolgen sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021, so wird das Steuerguthaben nur für die Zahlungen im Jahr 2020 gewährt);
  • Für Unternehmen dagegen das Kompetenzprinzip (es zählen also jene Aufwendungen, welche dem Geschäftsjahr zum 31.12.2020 zuzurechnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung).

3.4 Ausmaß des Steuerguthabens

Das “theoretische” Steuerguthaben beläuft sich auf 60% der Aufwendungen im Jahr 2020; der “theoretische” Höchstbetrag des Guthabens beträgt 60.000,00 Euro.

Maßgeblich sind die Aufwendungen ohne MwSt.

Um die Einhaltung des Höchstbetrags für die zugewiesenen Ressourcen sicherzustellen, wird die Agentur für Einnahmen festlegen, welcher Prozentsatz dieser Aufwendungen effektiv begünstigt wird.

3.5 Mitteilung zu den Aufwendungen

Um das besprochene Guthaben in Anspruch zu nehmen, ist eine eigene Mitteilung im Hinblick auf die begünstigten Aufwendungen an die Agentur für Einnahmen zu senden, und zwar:

  • vom 20.7.2020 bis zum 7.9.2020;
  • per Internet, über die Internetdienste der Agentur für Einnahmen oder den Web-Service im geschützten Bereich der Website der Agentur für Einnahmen;
  • durch den Begünstigten oder einen dazu befähigten Mittler;
  • dabei ist ein eigener Vordruck zu verwenden.

In der Mitteilung sind die begünstigten Aufwendungen anzugeben, die:

  • vom 1.1.2020 bis zum Ende des Monats vor jenem, in dem die Mitteilung unterzeichnet wird, bestritten wurden;
  • sowie auch jene, die der Steuerzahler bis zum 31.12.2020 noch zu tätigen gedenkt.

3.6 effektiver Höchstbetrag des Steuerguthabens

Um die Einhaltung des Höchstbetrags für die zugewiesenen Ressourcen sicherzustellen, wird die Agentur für Einnahmen, nachdem sie die Mitteilungen zu den begünstigten Aufwendungen erhalten hat, festlegen, welcher Prozentsatz dieser Aufwendungen effektiv begünstigt wird.

Der Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den zugewiesenen Ressourcen und dem Gesamtbetrag der geltend gemachten Steuerguthabe.

Dieser Prozentsatz wird mit einer eigenen Maßnahme der Agentur für Einnahmen bis zum 11.9.2020 mitgeteilt.

3.7 Modalitäten der Verwendung des Steuerguthabens

Das Steuerguthaben für die Anpassung der Arbeitsplätze kann:

  • im Jahr 2021 verwendet werden, und zwar ausschließlich mittels Verrechnung im Vordruck F24; der Vordruck muss über die Internetdienste der Agentur für Einnahmen vorgelegt, andernfalls ist die Verrechnung nicht gültig;
  • oder – auch partiell – an andere Steuerzahler (einschließlich Banken und Finanzdienstleister) abgetreten werden.

Die Verrechnung imVordruck F24:

  • ist ab dem ersten Arbeitstag nach dem ordnungsgemäßen Empfang der Mitteilung durch die Agentur für Einnahmen möglich;
  • und in jedem Fall ab dem 1.1.2021 und bis zum 31.12.2021.

Sollte das verrechnete Guthaben höher sein als der Höchstbetrag, der sich nach der besprochenen Quantifizierung durch die Behörde ergibt (ggfs. auch im Zusammenhang mit früheren partiellen Verrechnungen des Guthabens), so wird der betreffende Vordruck F24 nicht angenommen.

Die Abtretung des Steuerguthabens ist bis zum 31.12.2021 möglich.

Die Mitteilung über die Abtretung des Guthabens kann:

  • ab dem 1.10.2020 vorgelegt werden; wurde die Mitteilung zu den begünstigten Aufwendungen jedoch erst nach dem 30.9.2020 vorgelegt, so kann die Mitteilung über die Abtretung des Guthabens erst ab dem ersten Arbeitstag nach dem ordnungsgemäßen Empfang der betreffenden Mitteilung durch die Agentur für Einnahmen vorgelegt werden;
  • ausschließlich durch den Steuerzahler, der das Guthaben abtritt (bzw. in seinem Auftrag);
  • und ausschließlich über die entsprechenden Funktionen, die auf der Website der Agentur für Einnahmen dafür vorgesehen sind.

Der Steuerzahler, der das Guthaben erwirbt, muss dies mit denselben Modalitäten mitteilen.

Nach der Mitteilung über den Erwerb kann das Steuerguthaben mit denselben Modalitäten verwendet werden, welche für den ursprünglichen Inhaber des Guthabens vorgesehen sind bzw. waren.

3.8 Steuerrechtliche behandlung der Begünstigung

Das besprochene Steuerguthaben ist sowohl im Hinblick auf die Einkommensteuer als auch auf die IRAP steuerfrei.

Im Zuge der Umwandlung von DL 34/2020 wurde vorgesehen, dass das Guthaben auch im Hinblick auf die:

  • Abzugsfähigkeit der Passivzinsen im Sinne von Art. 61 TUIR
  • und die allgemeine Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Sinne von Art. 109 Abs. 5 TUIR irrelevant ist.

 

Quelle Koinè