Coronavirus-Krise – Betriebskostenzuschuss (das sog. “Rilancio”-Dekret)

Posted by on Jul 7, 2020 in Allgemein | No Comments
Coronavirus-Krise – Betriebskostenzuschuss (das sog. “Rilancio”-Dekret)

1 Vorbemerkung

Art. 25 DL 19.5.2020 Nr. 34 (das sog. “Rilancio”-Dekret) hat einen Betriebskostenzuschuss („contributo a fondo perduto“)  eingeführt, der sich nach dem Rückgang des Umsatzvolumens/ der Tageseinnahmen im Monat April bemisst, um Steuerzahler zu unterstützen, die durch die Auswirkungen der Corona-Krise wirtschaftliche Einbußen erlitten haben.

Um diesen Betriebskostenzuschuss in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag vorzulegen; die entsprechenden Fristen und Modalitäten wurden mit der Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom 10.6.2020 Nr. 230439 definiert.

Die Agentur für Einnahmen hat nun mit dem Rundschreiben vom 13.6.2020 Nr. 15 erste amtliche Klärungen in diesem Zusammenhang veröffentlicht.

2 begünstigte Steuerzahler

Den Betriebskostenzuschuss können Steuerzahler in Anspruch nehmen, welche Einkünfte aus Unternehmen (auch landwirtschaftliche Einkünfte) oder aus selbständiger Arbeit erwirtschaften, sofern sie (mit wenigen Ausnahmen) eine MwSt.-Position haben.

Es handelt sich also beispielsweise um folgende Steuerzahler:

  • Einzelunternehmen, OHGs und KGs (unabhängig von der Art der Buchführung);
  • Steuerzahler, welche landwirtschaftliche Einkünfte erwirtschaften (unabhängig davon, ob die Bestimmung der Bemessungsgrundlage auf der Grundlage des Katasterertrags oder aber des Unternehmensgewinns erfolgt);
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien und AGs;
  • Betriebsstätten von nicht ansässigen Steuerzahlern;
  • Nicht gewerbliche Körperschaften, welche eine unternehmerische Tätigkeit ausüben (jedoch nicht vorwiegend oder ausschließlich), einschließlich der Körperschaften des Dritten Sektors und der zivilrechtlich anerkannten Kultusgemeinschaften;
  • Natürliche Personen und Vereinigungen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. c) TUIR, welche freiberuflich tätig sind und dabei Einkünfte im Sinne von Art. 53 TUIR erwirtschaften.

 

Die Agentur für Einnahmen (Rundschreiben vom 15/2020) hat klargestellt, dass auch:

  • Steuerzahler mit pauschaler Einkommensbestimmung;
  • landwirtschaftliche Genossenschaften;
  • Sozietäten von Freiberuflern (weil ihre Einkünfte mit jenen aus Unternehmen gleichgestellt sind);
  • und Gesellschaften, bei denen Gesellschafter im Betrieb angestellt sind.

Ausschlüsse

Den Betriebskostenzuschuss nicht in Anspruch nehmen können:

  • Steuerzahler, die ihre Tätigkeit nach dem 30.4.2020 aufgenommen haben;
  • Steuerzahler, die ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags an die Agentur für Einnahmen bereits eingestellt hatten (laut dem Rundschreiben der Agentur für Einnahmen 15/2020 sind dies die Steuerzahler, deren MwSt.-Nummer gelöscht wurde);
  • Öffentliche Körperschaften;
  • Finanzmittler (“intermediari finanziari”) und Beteiligungsgesellschaften;
  • Steuerzahler, welche Anrecht auf die Entschädigungen ex Art. 27 und 38 DL 18/2020 (das sog. “Cura Italia”-Dekret) haben, also Steuerzahler, die in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind, und die Arbeitnehmer im Showbusiness (“la­vo­ratori dello spettacolo”);
  • Freiberufler, die Mitglieder einer Berufskammer sind;
  • Angestellte (Angestellte, die gleichzeitig eine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, können den Beitrag jedoch beanspruchen, vgl. Rundschreiben der Agentur für Einnahmen 15/2020).

3 Voraussetzungen

Der Betriebskostenzuschuss setzt voraus:

  • dass die Erlöse/Vergütungen 2019 (bei Steuerzahlern, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt), nicht über 5 Millionen Euro liegen;
  • das Umsatzvolumen und die Tageseinnahmen im April 2020 müssen um mehr als 1/3 unter dem entsprechenden Wert im April 2019 liegen.

3.1 Umsatzerlöse oder Vergütungen bis zu 5 Millionen Euro

Die Bestimmung des Limits von 5 Millionen Euro für Umsatzerlöse oder Vergütungen muss für jede Kategorie von Steuerzahlern gesondert erfolgen, nach Maßgabe der dafür anzuwendenden steuerrechtlichen Bestimmungen.

Um die Bewertung zu vereinfachen, ist die Agentur für Einnahmen der Auffassung, dass auf die Angaben im Vordruck REDDITI 2020 Bezug zu nehmen ist.

In den Anleitungen wird folgendes klargestellt:

  • Für Steuerzahler, welche landwirtschaftliche Einkünfte beziehen (natürliche Personen, einfache Gesellschaften und nichtgewerbliche Körperschaften), sind nicht die Umsatzerlöse (“ricavi”) maßgeblich, sondern das Umsatzvolumen (“volume d’affari”);
  • Für Tankstellen, Zeitungsgeschäfte und Tabaktrafiken ist der Betrag der Umsatzerlöse nach Abzug der Aufwendungen für den Zukauf der entsprechenden Güter zu bestimmen;
  • Für Steuerzahler, die ihre Tätigkeit ab dem Jahr 2019 aufgenommen haben, sind die Umsatzerlöse im Hinblick auf das Limit von 5 Millionen nicht auf das gesamte Kalenderjahr hochzurechnen.

3.2 Rückgang des Umsatzvolumens/der Tageseinnahmen

Im Hinblick auf den Rückgang des Umsatzvolumens oder der Tageseinnahmen ist auf das Datum der Durchführung der Geschäftsfälle (Lieferungen und Leistungen) Bezug zu nehmen.

Im Besonderen gilt folgendes (vgl. die Anleitungen zum Antrag auf den Betriebskostenzuschuss und das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen 15/2020, § 2):

  • Das Bezugsdatum für die Berechnung des Umsatzvolumens im April ist jenes der Durchführung der Geschäftsfälle; für unverzüglich ausgestellte Rechnungen und die Tageseinnahmen ist dies das Rechnungsdatum (bei der elektronischen Rechnung das Feld 2.1.1.3 <Data>) bzw. das Datum der Tageseinnahmen, bei verzögerter Rechnungsstellung dagegen das Datum des Warenbegleitscheins, auf den in der Rechnung Bezug genommen wird (bei der elektronischen Rechnung das Feld 2.1.8.2 <DataDDT>);
  • Zu berücksichtigen sind allle Ausgangsrechnungen (ohne MwSt.), bei denen das Datum der Durchführung der Geschäftsfälle vom 1. bis zum 30. April liegt, einschließlich der verzögerten Rechnungen, die im Mai ausgestellt wurden und sich auf Geschäftsfälle im April beziehen;
  • Gutschriften bzw. allgemein Berichtigungen im Sinne von Art. 26 DPR 633/72 sind zu berücksichtigen, wenn sie im April ausgestellt wurden;
  • Die Detailhändler und die übrigen Steuerzahler im Sinne von Art. 22 DPR 633/72 müssen den Gesamtbetrag der Tageseinnahmen (ohne MwSt.) im April berücksichtigen;
  • Auch die Veräußerung von abschreibbaren Gütern fließt in das Umsatzvolumen ein;
  • Bei Geschäftsfällen mit vorläufig abgerechneter MwSt. (“operazioni effettuate in ventilazione”) oder Margenbesteuerung oder aber den Geschäftsfällen von Reisebüros, bei denen die Bestimmung der Rechnungen und Tageseinnahmen ohne MwSt. schwierig ist, kann auch auf den Betrag einschließlich MwSt. Bezug genommen werden (sowohl für 2019 als auch für 2020);
  • Bei Steuerzahlern mit mehrwertsteuerrechtlich nicht relevanten Geschäftsfällen (wie etwa die Abtretung von Tabakwaren und Zeitungen) sind zusätzlich zu Rechnungen und Tageseinnahmen auch die Bezüge (“aggi”) aus ebendiesen Geschäftsfällen zu berücksichtigen.

Ausnahmen

Folgenden Steuerzahlern kann der Betriebskostenzuschuss auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzung des Rückgangs des Umsatzvolumens/der Tageseinnahmen nicht gegeben ist:

  • Steuerzahler, die ihre Tätigkeit ab dem 1.1.2019 aufgenommen haben.

4 ausmaß des Betriebskostenzuschusses

Der Betriebskostenzuschuss wird bestimmt, indem auf die Differenz zwischen dem Umsatzvolumen bzw. den Tageseinnahmen im April 2020 und im April 2019 folgende Prozentsätze zur Anwendung kommen:

  • 20% für Steuerzahler mit Erlösen/Vergütungen bis zu 400.000,00 Euro im Jahr 2019;
  • 15% für Steuerzahler mit Erlösen/Vergütungen von 000,00 Euro bis zu 1 Million Euro im Jahr 2019;
  • 10% für Steuerzahler mit Erlösen/Vergütungen zwischen 1 und 5 Millionen Euro im Jahr 2019.

 

Es sind folgende Mindestbeträge vorgesehen:

  • 000,00 Euro für natürliche Personen;
  • 000,00 Euro für alle übrigen Steuerzahler.

Steuerzahler, die ihre Tätigkeit nach dem 1.1.2019 aufgenommen haben

Für Steuerzahler, die ihre Tätigkeit nach dem 1.1.2019 aufgenommen haben (aber bis zum 30.4.2019), wird der Betriebskostenzuschuss wie folgt bestimmt (Rundschreiben der Agentur für Einnahmen 15/2020):

  • Ist die Differenz zwischen dem Umsatzvolumen bzw. den Tageseinnahmen im April 2020 und im April 2019 “negativ” (hat also ein Rückgang stattgefunden), so beläuft sich der Betriebskostenzuschuss auf 20%, 15% oder 10% dieses Rückgangs (je nach Betrag der Umsatzerlöse oder Vergütungen im Jahr 2019); der Mindestbetrag (siehe oben) wird gewährt;
  • Ist diese Differenz dagegen “positiv”, so kann der Steuerzahler den Mindestbetrag in Anspruch nehmen.

 

Wurde die Tätigkeit nach dem 1.5.2019 (jedoch bis zum 30.4.2020) aufgenommen, so kann der Steuerzahler den Mindestbetrag in Anspruch nehmen.

5 steuerrechtliche Irrelevanz des Betriebskostenzuschuss

Der besprochene Betriebskostenzuschuss ist ausdrücklich steuerfrei (Einkommensteuern und IRAP).

6 verfahren

Um diesen Betriebskostenzuschuss in Anspruch nehmen zu können, ist ein Antrag an die Agentur für Einnahmen vorzulegen, und zwar:

  • vom 15.6.2020 bis zum 13.8.2020 (vom 25.6.2020 bis zum 24.8.2020, wenn der Antragsteller ein Erbe ist, der die Tätigkeit des Erblassers weiterführt);
  • über die Internetdienste der Agentur für Einnahmen oder auch über den Service, der auf dem Portal “fatture e corrispettivi” verfügbar ist;
  • liegt der Betriebskostenzuschuss über 150.000,00 Euro, kann der Antrag ausschließlich per PEC vorgelegt werden (an: Istanza-CFP150milaEuro@pec.agenziaentrate.it).

 

Vor der Auszahlung des Betriebskostenzuschuss führt die Agentur für Einnahmen einige Kontrollen durch; daraufhin:

  • wird eine “erste Quittung” ausgestellt, welche lediglich die Entgegennahme (oder den Ausschluss) des Antrags nach einer formalen Kontrolle der Daten bestätigt;
  • und sodann eine “zweite Quittung” (binnen 7 Arbeitstagen ab der ersten) nach weiteren Kontrollen (wie etwa die Prüfung, ob die Steuernummer des Antragsstellers mit dem Inhaber des angegebenen Girokontos übereinstimmt); diese Quittung bestätigt die Annahme des Antrags (woraufhin der Beitrag ausbezahlt wird) oder aber seine Ablehnung (mit Angabe der Gründe).

7 Auszahlung des Betriebskostenzuschusses

Der Betriebskostenzuschuss wird von der Agentur für Einnahmen auf das Konto überwiesen, das im Antrag angegeben wurde.

Der Betriebskostenzuschuss unterliegt in jedem Fall den Bestimmungen und Höchstbeträgen des „Quadro temporaneo per le misure di aiuto di Stato a sostegno dell’economia nell’attuale emer­genza da COVID-19“.

8 spätere Kontrollen

Nach Auszahlung des Betriebskostenzuschuss prüft die Agentur für Einnahmen:

  • die angegebenen Daten im Sinne der Art. 31 ff DPR 600/73 (Prüfung und Festsetzung der Einkommensteuer);
  • sie führt auch weitere Kontrollen anhand der Angaben in den elektronischen Rechnungen, den Mitteilungen zu den Tageseinnahmen und zu den MwSt.-Abrechnungen sowie in den MwSt.-Jahreserklärungen durch;
  • und schließlich gibt es auch noch “spezifische” Kontrollen, um “kriminellen Infiltrationen” vorzubeugen.

9 strafen

Wurde der Betriebskostenzuschuss zur Gänze oder auch teilweise rechtswidrig in Anspruch genommen (auch, indem die Antinmafia-Prüfung negativ ausfällt), so wird die Agentur für Einnahmen:

  • den entsprechenden Betrag zurückverlangen;
  • und Strafen nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 5 DLgs. 471/97 (100% bis 200% des rechtswidrig in Anspruch genommenen Betriebskostenzuschusses) aussprechen; die freiwillige Berichtigung ist möglich.

 

Die widerrechtliche Inanspruchnahme des Betriebskostenzuschusses kann auch mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 6 Jahren (oder in bestimmten Fällen mit einer Verwaltungsstrafe) geahndet werden.

10  Widerruf des Betriebskostenzuschusses

Der Widerruf des Betriebskostenzuschusses muss bis zum 31. Dezember des achten Jahres nach seiner Auszahlung erfolgen; andernfalls verfällt das Anrecht darauf.

Quelle Koinè