Zahlungsaufschub für Steuerzahler, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben

Posted by on Jul 7, 2020 in Allgemein | No Comments
Zahlungsaufschub für Steuerzahler, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben

1 Vorbemerkung

Mit der Pressemitteilung vom 22.6.2020 Nr. 147 hat das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen mitgeteilt, dass ein Dekret des Ministerpräsidenten (DPCM) kurz vor seiner Veröffentlichung steht, mit welchem die Fälligkeit für folgende Zahlungenroroga vom 30.6.2020 auf 20.7.2020 verfügt wird:

  • Saldo für 2019 und erste Vorauszahlung für 2020 der Einkommensteuern und (des Saldos) der MwSt.;
  • und zwar für Steuerzahler, welche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die von den „synthetischen Kennzahlen für die steuerrechtliche Korrektheit“ (ISA) erfasst werden, einschließlich de Steuerzahler, welche für die Pauschalabrechnung (“regime forfetario”) optiert haben.

Diese Fristverlängerung (ohne Zinsen) wurde gewährt, um die Auswirkungen der Covid-Pandemie auf kleinere Steuerzahler und auch auf die Arbeitslast ihrer Berater abzufedern.

Zahlungen mit Aufschlag von 0,4%

Die besagte Pressemitteilung äußert sich nicht zu einer etwaigen Verlängerung der Frist, die betreffenden Zahlungen mit einem Aufschlag von 0,4% bis zum 30.7.2020 abzuführen.

In diesem Zusammenhang ist also die Verordnung selbst abzuwarten.

2  Subjektiver anwendungsbereich

In Erwartung des DPCM ist davon auszugehen, dass der subjektive Anwendungsbereich jenem der fristverlängerung im Vorjahr entspricht und somit für Steuerzahler gilt, auf die beide der folgenden Bedingungen zutreffen:

  • sie müssen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, für welche die „synthetischen Kennzahlen für die steuerrechtliche Korrektheit“ (ISA) ex Art. 9-bis DL 50/2017 genehmigt wurden;
  • und Umsatzerlöse bzw. Vergütungen erwirtschaftet haben, die nicht über dem Höchstwert für die ISA liegen (5.164.569,00 Euro).

2.1 Steuerzahler, für welche im Hinblick auf die ISA Ausschlussgründe vorliegen

Wie in der Pressemitteilung vom 22.6.2020 Nr. 147 ausdrückluch klargestellt, gilt der besprochene Aufschub auch für Steuerzahler, welche die pauschale Bestimmung ihrer Einkünfte im Sinne von Art. 1 Abs. 54 ff. Gesetz 190/2014 optiert haben.

Auf der Grundlage der Auskunft der Agentur für Einnahmen vom 28.6.2019 Nr. 64 dürfte die Fristverlängerung somit auch:

  • die sog. “geringfügigen” Steuerzahler ex Art. 27 DL 98/2011 (“contribuenti minimi”) gelten;
  • für Steuerzahler mit anderen Pauschalkriterien als jene von Art. 1 Abs. 54 ff. Gesetz 190/2014
  • und für Steuerzahler gelten, für welche im Hinblick auf die ISA andere Ausschlussgründe vorliegen als die Tatsache, Umsatzerlöse bzw. Vergütungen von über 164.569,00 Euro erwirtschaftet zu haben.

Landwirtschaftliche Unternehmen

Steuerzahler, welche landwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und ausschließlich landwirtschaftliche Einkünfte im Sinne von Art. 32 ff TUIR beziehen, dürften dagegen von der Fristverlängerung ausgeschlossen sein (Auskunft der Agentur für Einnahmen auf eine Anfrage vom 2.8.2019 Nr. 330).

2.2 Gesellschafter von “Transparenten” Gesellschaften oder vereinen

In Erwartung des DPCM ist davon auszugehen, dass der besprochene Aufschub auch für Steuerzahler gilt, die:

  • Gesellschafter bzw. Mitglieder von Gesellschaften, Unternehmen und Vereinen sind, welche die vorgenannten Vorauseznugen aufweisen;
  • Und deren Einkünfte der Durchgriffsbesteuerung (“per trasparenza”) im Sinne der Art. artt. 5, 115 und 116 TUIR unterliegen.

2.1  IRES-Zahler mit Fälligkeiten nach dem 30.6.2020

Der Aufschub aus dem besprochenen Dekret betrifft (anders als im Vorjahr) jene IRES-Zahler nicht, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen, aber die betreffenden Zahlungen ohnehin erst nach dem 30.6.2020 leisten müssen, weil:

  • sie entweder den Jahresabschluss erst später genehmigen (z.B. Kapitalgesellschaften, welche den Jahresabschluss für 2019 innerhalb von 180 – und nicht von 120 – Tagen genehmigen);
  • oder deren Geschäfts- nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt (z.B. bei Geschäftsjahr 1.3.2019 – 28.2.2020).

Beispielsweise hat eine GmbH, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, für welche ein ISA genehmigt wurde, 3 Millionen an Umsatzerlösen erwirtschaftet hat und den Jahresabschluss 2019 am 22.6.2020 genehmigt:

  • als „normale“ Fälligkeit den 31.7.2020 (mit einem Aufschlag von 0,4%);
  • oder aber den 31.8.2020 (der 30.8. ist ein Sonntag) mit einem Aufschlag von 0,4%

2.4 Steuerzahler, die “außerhalb des Anwendungsbereichs” der isa liegen

Für Steuerzahler, die den besprochenen Aufschub nicht in Anspruch nehmen können, gelten die allgemeinen Fälligkeiten, also:

  • Der Juni ohne Aufschlag;
  • Oder der 30.7.2020 mit einem Aufschlag von 0,4%.

Es handelt sich dabei beispielsweise um:

  • natürliche Personen, die keine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben und auch nicht an “transparenten” Gesellschaften beteiligt sind;
  • Steuerzahler, welche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, für die keine ISA genehmigt wurden;
  • Steuerzahler, welche Umsatzerlöse oder Vergütungen von über 164.569,00 Euro deklarieren;
  • und landwirtschaftliche Unternehmer, die keine übrigen Einkünfte erwirtschaften.

3 objektiver anwendungsbereich

Die Pressemitteilung vom 22.6.2020 Nr. 147 des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen stellt klar, dass der Aufschub vom 30.6.2020 bis zum 20.7.2020 die Fällgkeiten für die Zahlung von:

  • Saldo für 2019 und erste Vorauszahlung für 2020 “der Einkommensteuern
  • und Saldo für 2020 der MwSt. gilt.

Es ist davon auszugehen, dass der Aufschub wie in den Vorjahren auch für Aufschläge und Ersatzsteuern gilt, deren Fälligkeit an jene der Zahlungen der Einkommensteuer gekoppelt ist.

Somit gilt der Aufschub im Besonderen auch für folgende Zahlungen:

  • Die Saldozahlung für das Jahr 2019 der regionalen Zusatzsteuer auf die IRPEF;
  • Die Saldozahlung für das Jahr 2019 und eventuell die Vorauszahlung für das Jahr 2020 der kommunalen Zusatzsteuer auf die IRPEF;
  • Die Saldozahlung für das Jahr 2019 und eventuell die erste Vorauszahlung für das Jahr 2020 der Ersatzsteuer (5 oder 15%) für die Freiberufler und Unternehmer, welche die Pauschalbesteuerung ex Gesetz 190/2014 in Anspruch nehmen;
  • Die Saldozahlung für das Jahr 2019 und eventuell die erste Vorauszahlung für das Jahr 2020 der Ersatzsteuer (5%) für die Freiberufler und Unternehmer, welche die Begünstigungen für die sog. “geringfügigen Steuerzahler” ex Art. 27, DL 98/2011 in Anspruch nehmen;
  • Die Saldozahlung für das Jahr 2019 und eventuell die erste Vorauszahlung für das Jahr 2020 der Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte;

Der Aufschub dürfte auch für die Saldozahlung für das Jahr 2019 und eventuell die erste Vorauszahlung für das Jahr 2020 der Vermögenssteuern für natürliche Personen gelten, die Immobilien oder Finanzanlagen im Ausland besitzen (IVIE und/oder IVAFE).

3.1  IRAP

Art. 24 DL 19.5.2020 Nr. 34 (das sog. “Rilancio”-Dekret) hat für Steuerzahler mit Umsatzerlösen bis zu 250 Millionen Euro im Vorjahr die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung:

  • des IRAP-Saldos für 2019;
  • und der ersten Vorauszahlung für 2020 verfügt.

Steuerzahler, welche die IRAP dennoch abführen müssen

Unabhängig vom Umsatzvolumen müssen folgenden Steuerzahler die IRAP dennoch abführen:

  • Finanzmittler (z.B. Banken) und Beteiligungsgesellschaften ex Art. 162-bis TUIR;
  • Versicherungen ex Art. 7 DLgs. 446/97;
  • Und Öffentliche Verwaltungen ex Art. 10-bis 446/97).

Auf der Grundlage des Wortlauts der Pressemitteilung vom 22.6.2020 Nr. 147 dürfen diese Steuerzahler für die IRAP die besprochene Fristverlängerung bis zum 20.7.2020 nicht in Anspruch nehmen.

3.2  Zahlung der MwSt.-Schuld für 2019

Laut Pressemitteilung vom 22.6.2020 Nr. 147 des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen gilt der Aufschub vom 30.6.2020 bis zum 20.7.2020 auch für die Fällgkeiten für die Zahlung der der MwSt.-Schuld für 2019.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass für diese Zahlung, die an sich am 16.3.2020 fällig wurde:

  • Unter bestimmten Voraussezungen sowohl der Aufschub im Zusammenhang mit der COVI-Pandemie in Anspruch genommen werden konnte (also bis zum 16.9.2020, auch in 4 Raten);
  • Und in jedem Fall ein Aufschub bis zum 3.2020 und dann bis zum 16.4.2020.

Wurde die Zahlung also noch nicht getätigt und kann der Aufschub bis zum 16.9.2020 nicht in Anspruch genommen werden, so kann sie nun bis zum 20.7.2020 statt bis zum 30.6.2020 erfolgen, mit einem Aufschlag von 0,4% für jeden angefangenen Monat ab der ursprünglichen Frist.

Es ist jedoch nocht nicht klar, ob diese Rechnung nun bis zum 30.6.2020:

  • Ab deml 20.3.2020 berechnet werden müssen, und somit 1,6% betragen (0,4% × 4);
  • Oder ab dem 16.4.2020 nud somit 1,2% (0,4% × 3).

Vom 30.6.2020 bis zum 20.7.2020 fallen jedenfalls keine weiteren Zinsen an.

3.3  Zahlung der MwSt. aus der Angleichung an die ISA

Der Aufschub bis zum 20.7.2020 gilt auch für die Zahlung der MwSt. aus der Angleichung von Umsatzerlösen oder Vergütungen an die vom ISA errechneten Werte.

Im Sinne von Art. 9-bis Abs. 10 DL 50/2017 enstpricht die Fälligkeit für diese Zahlung nämlich jener der Saldozahlung aus der Einkommensteuer.

3.4  Zahlung der INPS-Beiträge von Handwerkern, Kaufleuten und Freiberuflern

Der Aufschub bis zum 20.7.2020 gilt auch für die Zahlung der Beiträge von Handwerkern, Kaufleuten und Freiberuflern an die INPS-Sonderverwaltung.

Im Sinne von Art. 18 Abs. 4 von DLgs. 241/97 enstpricht die Fälligkeit für diese Zahlung nämlich jener der Saldozahlung der IRPEF.

3.5  Zahlung der Handelskammergebühr

Im Sinne von Art. 8  DM 11.5.2001 Nr. 359 wird die Zahlung der Handelskammergebühr mit der Fälligkeit für die erste Vorauszahlung auf die Einkommensteuer erhoben.

Somit dürfte auch für diese Zahlung der besprochene Aufschub in Anspruch genommen werden können.

4 ratenzahlungen

Wird eine Ratenzahlung in Anspruch genommen, so gilt im Sinne von Art. 20 DLgs. 241/97 folgendes:

  • Nachdem die Fälligkeit für die erste Rate jener für die zahlung des Saldos aus dem Vorjahr entspricht, ist auch diese am 20.7.2020 abzuführen;
  • Für die übrigen Raten gelten die Bestimmungen ex Art. 20, Abs. 4 DLgs. 241/97, also:
  • Für MwSt.-Zahler der 16. Tag eines jeden Monats;
  • Für Steuerzahler ohne MwST.-Nr. der letzte Tag eines jeden Monats.

Es gelten natürlich auch in diesem Fall die “automatischen” Verlängerungen, wenn der Termin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, oder vom 1. bis zum 20. August.

Quelle Koinè