Coronovirus-Krise – DL 8.4.2020 Nr. 23 (das sog. “decreto liquidità”)

Posted by on Mai 6, 2020 in Allgemein | No Comments
Coronovirus-Krise – DL 8.4.2020 Nr. 23  (das sog. “decreto liquidità”)

1 Vorbemerkung

Mit DL 8.4.2020 Nr. 23 (dem sog. “decreto liquidità”), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 8.4.2020 Nr. 94 und am nächsten Tag in Kraft getreten, wurden dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitnehmern und Familien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie erlassen

In der Folge werden:

  • die wesentlichen Neuerungen von DL 23/2020 besprochen, die zusätzlich zu der Aussetzung der Zahlungsfristen für Steuern und der Fristverlängerung für steuerrechtliche Formpflichten (die bereits in früheren Rundschreiben analysiert wurden) verfügt wurden;
  • im Lichte der amtlichen Klärungen durch die Agentur für Einnahmen mit dem Rundschreiben 13.4.2020 Nr. 9.

2 Herabsetzung um 80% der Vorauszahlungen auf IRPEF, IRES und IRAP

Mit  Art. 20 DL 8.4.2020 Nr. 23 wurde de facto die Herabsetzung der Vorauszahlungen auf IRPEF, IRES und IRAP für den Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2019 (2020 für die Steuerzahler, deren Geschäftsjahr mit dem Besteuerungszeitraum zusammenfällt) um 80% verfügt (wenn die Vorauszahlungen nach Maßgabe der erwarteten wirtschaftlichen Ergebnisse – also nach dem sog. “criterio previsionale” – berechnet werden).

Genau genommen setzt die Bestimmung die Höhe der Vorauszahlung nicht herab; sie verfügt aber, dass keine Strafen und Zinsen fällig werden, wenn die Vorauszahlungen mindestens 80% dessen entsprechen, was auf der Grundlage der Steuererklärungen für 2021 effektiv fällig wird (also der Vordrucke REDDITI und IRAP 2021).

2.1  Anwendungsbereich

Obwohl der Titel des genannten Art. 20 “Metodo previsionale acconti giugno” lautet, gilt die Bestimmung dennoch für den gesamten Besteuerungszeitraum (Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 13.4.2020 Nr. 9, § 4.2.2).

Die erste Rate der Vorauszahlung müsste somit ausreichend sein, wenn sie sich auf 32% (40% × 80%) der effektiv anfallenden Steuer beläuft (bzw. 40%, also 50% von 80% für die Steuerzahler mit ISA-Kennzahlen).

Objektiver Anwendungsbereich

Die Herabsetzung betrifft nicht nur jene Steuern, die in der Verordnung explizit genannt werden, (IRPEF, IRES und IRAP), sondern auch (vgl. das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 13.4.2020 Nr. 9, § 4.1):

  • die Ersatzststeuern im Rahmen der Pauschalbesteuerung (Art. 1 Abs. 54 ff. Gesetz 190/2014) und der begünstigten Steuerordnung für geringfügige Steuerzahler (“regime di van­taggio” ex Art. 27 Abs. 1 und 2 DL 98/2011);
  • die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte im Sinne von Art. 3 DLgs. 23/2011;
  • die IVAFE im Sinne von Art. 19 Abs. 18 – 22 DL 201/2011;
  • die IVIE im Sinne von Art. 19 Abs. 13 – 17 DL 201/2011;
  • alle übrigen Ersatzsteuern auf die Einkommensteuern und die IRAP, welche für Steuerzahler anfallen, welche ihre Einkünfte pauschal bestimmen.

Obwohl sie im Rundschreiben 9/2020 nicht aufgelistet werden, dürfte die Herabsetzung der Vorauszahlung auch folgende Steuern betreffen:

  • den IRES-Aufschlag von 10,5% für nicht operative Gesellschaften (Art. 2 DL 138/2011);
  • den IRES-Aufschlag von 3,5% für Finanzmittler und die Banca d’Italia (Art. 1 Abs. 65 Gesetz 208/2015);
  • den IRES-Aufschlag von 4% für die Unternehmen mit hoher Börsenkapitalisierung in den Branchen Erdöl undEnergie (Art. 3 Gesetz 7/2009);
  • und den IRPEF/IRES-Aufschlag auf pornographische und gewaltverherrlichende Medienerzeugnisse, die sog. “tassa etica” (Art. 1 Abs. 466 Gesetz 266/2005).

2.2 Voraussetzungen für die Herabsetzung

Die Herabsetzung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Vorauszahlungen nach Maßgabe der erwarteten wirtschaftlichen Ergebnisse – also nach dem sog. “criterio previsionale” – berechnet werden.

Wenn die Vorauszahlung dagegen nach Maßgabe der Vorjahressteuer berechnet wird (“metodo storico”), sind weiterhin 100% abzuführen.

2.3 Freiwillige Berichtigung

Sollte die solcherart abgeführte Vorauszahlung unter 80% der effektiv anfallenden Steuer liegen, kann die freiwillige Berichtigung ex Art. 13 DLgs. 471/97 in Anspruch genommen werden.

Wie immer gilt natürlich, dass diese Möglichkeit dann nicht mehr besteht, wenn in der Zwischenzeit eine Steuerfestsetzung oder ein Strafbescheid durch die Agentur für Einnahmen ausgestellt wurde, der sich auf die sog. “automatischen” (ex Art. 36-bis DPR 600/73) und/oder formalen Prüfungen (ex Art. 36-ter DPR 600/73) der Steuererklärung bezieht.

Eine Strafe kann also vermieden werden, indem die Differenz samt Zinsen und den herabgesetzten Strafen aus der freiwilligen Berichtigung nachgezahlt wird (Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 13.4.2020 Nr. 9, § 4.2.1).

3 Steuerguthaben für den Ankauf von Schutzvorrichtungen und Schutzkleidung

Art. 30 DL 8.4.2020 Nr. 23 sieht die Ausdehnung des Steuerguthabens für die Desinfektion der Arbeitsräume im Sinne von Art. 64 DL 17.3.2020 Nr. 18 auch auf den Ankauf von Schutzvorrichtungen und Schutzkleidung (“dispositivi di protezione individuale”) vor.

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen werden mit einer interministeriellen Verordnung festgelegt.

3.1 Ausdehnung des objektiven Anwendungsbereichs

Mit der besprochenen Bestimmung können nun auch folgende Ankäufe begünstigt werden (Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 13.4.2020 Nr. 9, § 13);

  • Schutzvorrichtungen und Schutzkleidung wie etwa chirurgische Masken, FFP2- und FFP3-Masken, Handschuhe, Schutzbrillen, Schutzanzüge, Überschuhe etc.;
  • und der Ankauf und die Montage von Vorrichtungen, mit denen die Arbeiter vor Viren geschützt werden oder die einen Sicherheitsabstand gewährleisten (wie etwa Trennwände etc.);
  • sowie Desinfektionsmittel.

3.2  Begünstigung

Das Steuerguthaben gilt für:

  • Unternehmen und Freiberufler;
  • Es beträgt 50% der entsprechenden Aufwendungen im Jahr 2020, bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 Euro pro Begünstigtem;
  • Insgesamt wurden für diese Begünstigung 50 Millionen Euro zugeweisen.

4 Dividenden an einfache Gesellschaften – Abänderungen

Art. 28 DL 8.4.2020 Nr. 23 sieht einige Abänderungen zu Art. 32-quater DL 124/2019im Bereich der Dividenden vor, die von einfachen Gesellschaften bezogen werden; mit DL 124/2019 sollte die mangelnde Anpassung dieser Regelungen nach der Genehmigung von Gesetz 205/2017 (dem Haushaltsgesetz für 2018) korrigiert werden.

Art. 32-quater DL 124/2019 hatte nämlich eine entsprechende Norm im Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 abgeändert und vorgesehen, dass Dividenden an einfache Gesellschaften “transparent” besteuert werden, also bei den jeweiligen Gesellschaftern.

Dies galt für sämtliche Dividenden, welche an einfache Gesellschaften ausgeschüttet werden, unabhängig von ihrer Bezeichnung, auch bei Rücktritt oder Ausschluss, Herabsetzungen des Gesellschaftskapitals, Konkurs oder Auflösung der Gesellschaft. Somit gilt:

  • Ist der Gesellschafter der einfachen Gesellschaft ein IRES-Zahler, der Art. 89 TUIR anwendet, so werden 95% der Dividenden nicht besteuert;
  • Ist der Gesellschafter der einfachen Gesellschaft ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft, so werden 41,86 % der Dividenden nicht besteuert; maßgeblich ist das Jahr, in dem die Dividenden erhalten werden
  • Ist der Gesellschafter der einfachen Gesellschaft eine natürliche Person, die nicht in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit handelt, so unterliegen die Dividenden einer Quellensteuer von 26%

DL 23/2020 ergänzt nun diese Bestimmungen und führt folgende ein:

  • Eine Regelung für Dividenden aus dem Ausland, wobei jene aus Steuerparadiesen zur Gänze besteuert werden;
  • Einen Steuereinbehalt von 26% oder 1,20% ex 27 DPR 600/73 für nicht ansässige Gesellschafter, welche Dividenden beziehen;
  • Die Dividenden, welche Gesellschaftern zuzurechnen sind, die nichtgewerbliche Körperschaften sind, werden zur Gänze besteuert;
  • Und es gibt einen Übergangszeitraum für die Gewinn eder Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019, welche bis zum 31.12.2022 ausgeschüttet werden.

Wirksamkeit und Übergangszeitraum

Die Neuerungen ex DL 23/2020 gelten grundsätzlich für die Dividenden, welche ab dem 1.1.2020 bezogen werden. Allerdings gelten für Dividenden, die aus Beteiligungen an IRES-Zahlern resultieren und sich aus Gewinnen der Geschäftsjahre bis zum 31.12.2019 zusammensetzen, weiterhin die alten Bestimmungen, sofern ihre Ausschüttung bis zum 31.12.2022 beschlossen wird.

5 Steuerrechtlicher Beistand “auf Distanz”

Art. 25 DL 8.4.2020 Nr. 23 sieht in Anbetracht der Corona-Pandemie die Möglichkeit vor, den steuerrechtlichen Beistand (“assistenza fiscale”) für den Besteuerungszeitraum 2019 (Vordrucke 730/2020) “auf Distanz” zu leisten.

Im Besonderen wird vorgesehen, dass die Angestellten bzw. die Bezieher gleichgestellter Einkünfte folgende Unterlagen per Internet an die CAFs und Freiberufler übermitteln können:

  • Eine Abschrift der Vollmacht für den Zugang zur vorgefertigten Steuererklärung;
  • Und eine Abschrift der erforderlichen Unterlagen, zusammen mit einer Kopie des Personalausweises.

Falls notwendig, kann der Steuerzahler den CAFs und Freiberuflern anstelle der formalen Vollmacht auch eine Kopie einer formlosen (aber unterzeichneten) Ermächtigung vorlegen.

In diesem Zusammenhang stellt das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 13.4.2020 Nr. 9 (§ 9) folgendes klar:

  • Als “Notwendigkeit“ gilt beispielsweise die mangelnde Verfügbarkeit der erforderlichen Geräte, wie etwas Drucker oder Scanner;
  • Die Ermächtigung kann per z.B. Video oder E-Mail erteilt werden (es ist aber ein Foto beizulegen), mittels Messenger-Diensten oder über die Cloud des CAFs bzw. Freiberuflers;
  • Die Ermächtigung muss folgenden Angaben enthalten
  • Steuernummer und melde amtliche Daten des Steuerzahlers und die Bezeichnung bzw. den Namen des CAFs bzw. Freiberuflers;
  • Die Zustimmung zum Zugang zur vorgefertigten Steuererklärung und zur Behandlung der personenbezogenen Dateni;
  • Und die Unterschrift des Steuerzahlers.

5.1 Dauer

Die besprochenen Bestimmungen gelten bis zum Ende des Covid-19-Notstands.

5.2 Nachträgliche Berichtigung

Nach Ende des Covid-19-Notstands muss das Provisorium berichtigt und dem CAF bzw. Freiberufler die Vollmacht und die Unterlagen übergeben werden.

6 Prüfung der ZAHLUNG der STEUEREINBEHALTE BEI WERKVERTRÄGEN – Verlängerung der Gültigkeit des “DURF”

Art. 17-bis DLgs. 241/97, wie eingeführt von Art. 4 DL 124/2019, sieht vor, dass die Unternehmer (imprese appaltatrici) und die Subunternehmer im Rahmen von Werkverträgen die Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und die gleichgestellten Einkünfte (im Sinne von Art. 23 und 24 DPR 600/73) der Arbeitnehmer, die in der Ausführung des Werkvertrags eingesetzt werden, ohne Möglichkeit zur Verrechnung per Vordruck F24 abführen müssen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Gesamtbetrag der Werkverträge in einem Jahr über 200.000,00 Euro;
  • Die Werkverträge werden vorwiegend durch Arbeitsleistungen am Sitz des Auftraggebers ausgeführt;
  • und mittels Betriebsgüter des Auftraggebers.

Der Auftraggeber hat dagegen die Pflicht zu prüfen, ob der Auftragnehmer die Steuereinbehalte abführt; stellt er eine Unregelmäßigkeit fest, so muss er diese binnen 90 Tagen der Agentur für Einnahmen melden und die vertraglich geschuldeten Zahlungen aussetzen.

Art. 17-bis Abs. 5 DLgs. 241/97 hat Voraussetzungen (“requisiti di affidabilità”) für Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer definiert, bei deren Vorliegen die Bestimmungen ex Art. 17-bis nicht zur Anwendung kommen.

In diesen Fällen stellt die Agentur für Einnahmen den betreffenden Unternehmen ab dem dritten Arbeitstag eines jeden Monats einen sog. “DURF” (“Documento di rego­larità fiscale”) aus; der DURF ist vier Monate lang gültig.

6.1 VERLÄNGERUNG der Gültigkeit des DUrf

In Anbetracht der Covid-Notlage hat nun Art. 23 DL 8.4.2020 Nr. 23 die Gültigkeit des DURF verlängert und verfügt, dass bis zum 29.2.2020 ausgestellte DURF bis zum 30.6.2020 gültig sind.

Mit dem Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 13.4.2020 Nr. 9 (§ 7) wird nun klargestellt, dass diese Verlängerung erfolgt ist, um zu vermeiden, dass sich die Steuerzahler in die Ämter der Agentur begeben.

6.2 AUSSETZUNG der ZAHLUNGEN der STEUEREINBEHALTE im Zusammenhang mit der Covid-Notlage

Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie sehen auch die Aussetzung der Zahlung der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und die gleichgestellten Einkünfte (im Sinne von Art. 23 und 24 DPR 600/73) für einige Kategorien von Steuerzahlern vor; es handelt sich nicht um eine allgemeine Aussetzung der Zahlung von Steuereinbehalten.

Es muss also geprüft werden, ob die Auftraggeber, Unternehmer und Subunternehmer die erforderlichen Voraussetzungen aufweisen.

6.3 AUSWIRKUNGEN der AUSSETZUNG der ZAHLUNGEN der STEUEREINBEHALTE

Haben die Unternehmer und Subunternehmer die erforderlichen Voraussetzungen, um die Aussetzung der Zahlungen der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit und die gleichgestellten Einkünfte in Anspruch zu nehmen, so hat die Agentur für Einnahmen (Rundschreiben vom 3.4.2020 Nr. 8, § 1.9 und 13.4.2020 Nr. 9, § 2.1) klargestellt, dass im betreffenden Zeitraum:

  • auch die Prüfungen ausgesetzt sind, welche der Auftraggeber im Sinne von Art. 17-bis 241/97 vornehmen müsste;
  • Der Unternehmer und Subunternehmer hat Anrecht auf die vertraglich geschuldeten Zahlungen, auch wenn er im Zusammenhang mit der Pandemie die Steuereinbehalte nicht abführt.

Nach Ablauf der Aussetzung muss der Auftraggeber seine Pflichten ex Art. 17-bis DLgs. 241/97 wieder wahrnehmen, also:

  • die Kontrolle der Zahlungen der Steuereinbehalte (einschließlich der ausgesetzten);
  • die Aussetzung der vertraglich geschuldeten Zahlungen bei entsprechenden Unregelmäßigkeiten;
  • und die Mitteilung an die Agentur für Einnahmen binnen 90 Tagen.

Haben die Unternehmer und Subunternehmer dagegen nicht die erforderlichen Voraussetzungen, um die Aussetzung der Zahlungen der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Anspruch zu nehmen, so muss der Auftraggeber seine Pflichten ex Art. 17-bis DLgs. 241/97 auch aktuell wahrnehmen.

7 Aussetzung der fristen im Zusammenhang mit den Begünstigungen für den Hauptwohnsitz

Art. 24 DL 8.4.2020 Nr. 23 hat folgende Fristen im Zeitraum vom 23.2.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt:

  • jene ex Punkt II-bis 1 des “Tarifs”, Abschnitt I, welcher DPR 131/86 beiliegt (im Zusammenhang mit den Begünstigungen für den Hauptwohnsitz);
  • und jene ex Art. 7 Gesetz 448/98 bezüglich des Steuerguthabens für der Wiederankauf des Hauptwohnsitzes.

Die Aussetzung dieser Fristen impliziert, dass sie vom 23.2.2020 bis zum 31.12.2020 nicht weiterlaufen, sondern erst wieder ab dem 1.1.2021.

Im Zusammenhang mit den Begünstigungen für den Hauptwohnsitz sind nun folgende Fristen ausgesetzt:

  • die Frist von 18 Monaten für die Übertragung des Wohnsitzes in die Gemeinde, in der die begünstigte Immobilie liegt;
  • die Frist von einem Jahr für den Verkauf des “alten” Hauptwohnsitzes nach Ankauf einer neuen Immobilie mit den entsprechenden Begünstigungen;
  • und die Frist von einem Jahr für den Ankauf eines neuen Hauptwohnsitzes, nachdem der “alte” vor Ablauf der Fünfjahresfrist veräußert wurde.

Ausgesetzt ist auch die Frist von einem Jahr für den Wiederankauf (“riacquisto”) des Hauptwohnsitzes im Sinne von Art. 7 Gesetz 448/98.

Wie die Agentur für Einnahmen im Rundschreiben vom 13.4.2020 Nr. 9 (§ 8.2.1) klarstellt, wird die Frist von 5 Jahren für den Verkauf des Hauptwohnsitzes ohne Ankauf eines neuen (welche zum Verfall der Begünstigung führt) nicht ausgesetzt, weil dies ja zum Nachteil des Steuerzahlers wäre.

8  Unentgeltliche Abtretung von Arzneimitteln für experimentelle Therapien – Neutralisierung der steuerrechtlichen Auswirkungen

Art. 27 DL 8.4.2020 Nr. 23 verfügt, dass für die unentgeltliche Abtretung von Arzneimitteln im Rahmen von experimentellen Therapien im Sinne von DM 7.9.2017 die rechtliche Vermutung ex Art. 1 DPR 441/97 nicht greift, wonach Güter, welche angekauft oder produziert wurden und sich nicht “in jenen Orten befinden, an denen der Steuerzahler seine Tätigkeit ausübt, und auch nicht in jenen seiner Vertreter” mit bestimmten Ausnahmen als veräußert zu betrachten sind.

Die Agentur für Einnahmen hat mit Rundschreiben vom 13.4.2020 Nr. 9 (§ 11) einige Klarstellungen im Hinblick auf diese Bestimmung veröffentlicht, mit der eine Neu­tralisierung der steuerrechtlichen Auswirkungen der unentgeltlichen Abtretung von Arzneimitteln für experimentelle Therapien bei schweren oder seltenen Krankheiten erreicht werden soll.

8.1 Vorsteuerabzug

Die Agentur für Einnahmen stellt klar, dass das Recht auf den Vorsteuerabzug für diese Güter besteht.

8.2 Auswirkungen auf die direkten Steuern

Im Hinblick auf die direkten Steuern gilt die unentgeltliche Abtretung von Arzneimitteln im Rahmen von experimentellen Therapien nicht als Verwendungaußerhalb der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 2 del TUIR.

Somit gilt (Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 13.4.2020 Nr. 9 (§ 11):

  • Ihr Marktwert wird nicht als steuerlich relevanter Ertrag betrachtet;
  • Die Kosten für den Ankauf können dagegen in jenem Steuerjahr, in dem die Güter unentgeltlich abgetreten werden, in Abzug gebracht werden.

9  Voraussetzung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit

Art. 7 DL 8.4.2020 Nr. 23 verfügt, dass in der Erstellung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2020 (für Steuerzahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt) die Voraussetzung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Sinne von Art. 2423-bis Abs. 1 Nr. 1 ZGB als gegeben betrachtet werden kann, wenn sie im Jahresabschluss zum 31.12.2019 vorlag.

In den Jahresabschlüssen zum 31.12.2019, die noch nicht genehmigt wurden, muss die Prüfung dieser Voraussetzung ausschließlich auf der Grundlage der Daten zum Geschäftsjahr 2019 und jener bis zum 23.2.2020 (also dem Datum des Inkrafttretens der ersten Maßnahmen zur Bekänmpfung der Pandemie) erfolgen.

De facto werden die Auswirkungen der Pandemie also neutralisiert.

Unternehmen, bei denen vor der Krise die Voraussetzung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bestand, können also den Jahresabschluss für 2019 und auch jenen für 2020 nach diesem Grundsatz erstellen, nicht aber Unternehmen, die unabhängig von der COVID-19-Pandemie die entsprechenden Voraussetzungen nicht mehr besaßen.

9.1 FRIST für die GENEHMIGUNG DEs JAHRESABSCHLUSSes 2019 – IRRelevanz

Für die Bewertung der Bilanzposten auf der Grundlage der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist es irrelevant, ob die Genehmigung erst 180 Tage nach Stichtag erfolgt.

9.2 Inhalt des Anhangs

Das Bewertungskriterium (also die Fortführung der Unternehmenstätigkeit) muss im Anhang des Jahresabschluss ausdrücklich angeführt werden, ggfs. auch mit Bezug auf die Vorjahreswerte.

10 Neuerungen im Bereich des Gesellschaftsrechts

Art. 6 und 8 DL 8.4.2020 Nr. 23 etablieren zwei bedeutende befristete Neuerungen im Bereich des Gesellschaftsrechts.

10.1 zeitlich befristete Bestimmungen hinsichtlich der Herabsetzung des Gesellschaftskapitals

Ab dem 9.4.2020 und bis zum 31.12.2020 gilt im Hinblick auf die Jahresabschlüsse, deren Stichtag in diesem Zeitraum liegt (im Besonderen die Geschäftsjahre zum 30.6.2020 und natürlich jene zum 31.12.2020) Folgendes:

  • 2446 Abs. 2 und 3 und 2482-ter Abs. 4, 5 und 6 ZGB finden keine Anwendung; es geht dabei um die Reduzierung des Gesellschaftskapitals von AGs und GmbHs um mehr als ein Drittel (durch Verluste), jedoch ohne dass das Mindestkapital unterschritten würde; es besteht lediglich die Verpflichtung, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, um sie darüber zu informieren und “geeignete Maßnahmen” beschließen zu lassen. Im Besonderen geht es dabei um die Reduzierung des Gesellschaftskapitals um mehr als ein Drittel (jedoch ohne dass das Mindestkapital unterschritten würde) infolge der COVID-19-Pandemie in den Jahresabschlüssen mit Stichtag zum 30.6 bzw. zum 31.12.2020. In diesem Zusammenhang bleibt die Pflicht zur Information der Gesellschafterversammlung aufrecht, nicht jedoch jene zur formalen Herabsetzung des Gesellschaftskapitals, sofern im Folgejahr (also 2021) diese Verluste nicht wieder ausgeglichen wurden;
  • 2447 und 2482-bis ZGB finden ebenfalls keine Anwendung; dabei geht es um die Reduzierung des Gesellschaftskapitals von AGs und GmbHs um mehr als ein Drittel (durch Verluste), wobei auch das Mindestkapital unterschritten wird. Auch in diesem Fall dürfte lediglich die Verpflichtung bestehen, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, um sie darüber zu informieren, nicht jedoch der – ansonsten gegebene – Auflösungsgrund infolge der Reduzierung des Gesellschaftskapitals um mehr als ein Drittel (durch Verluste) und gleichzeitige Unterschreitung des Mindestkapitals im Sinne der Art. 2484 Abs. 1 Nr. 4 und 2545-duodecies ZGB.

10.2 zeitlich befristete Bestimmungen zu den Gesellschafterfinanzierungen

Die Gesellschafterfinanzierungen von GmbHs und AGs (jedoch nur jener, die im Hinblick auf ihre Größe oder das Gesellschaftergefüge den GmbHs gleichgestellt werden können), die vom 9.4.2020 bis zum 31.12.2020 gewährt werden, unterliegen nicht den Bestimmungen von Art. 2467 und 2497-quinquies ZGB

Das bedeutet, dass unabhängig von der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gesellschaft die Rückzahlung der Gesellschafterfinanzierungen, die in diesem Zeitraum gewährt wurden:

  • nicht nachrangig (“postergata”) gegenüber den übrigen Gläubigern der Gesellschaft ist;
  • und auch dann legitim ist (bzw. nicht zurückverlangt werden kann), wenn sie im Jahr vor der Konkurseröffnung der Geselslchaft erfolgte.

11 Neuerungen im Bereich der Insolvenzverfahren

DL 8.4.2020 Nr. 23 novelliert auch das Insolvenzrecht; im Besonderen:

  • wird das Inkrafttreten von DLgs. 14/2019 (der Kodex für die Unternehmenskrisen und Insolvenzen) verschoben;
  • es gibt Neuerungen im Bereich der Ausgleichverfahren (“concordato preventivo”) und der Umschuldunfsverfahren (“accordi di ristrutturazione dei debiti”)
  • ebenso im Bereich der Konkursanträge und der Anfechtungsklagen (“azioni revocatorie”);
  • und die Fristen für die Vertagung der Anhörungen und die Aussetzung der Verfahren werden verlängert.

11.1 INKRAFTTRETEN von  DLGS. 14/2019 am 1.9.2021

Art. 5 DL 23/2020 ändert Art. 389 Abs. 1 DLgs. 14/2019 ab und legt fest, dass der Kodex für die Unternehmenskrisen und Insolvenzen erst am 1.9.2021 (statt am 15.8.2020) in Kraft tritt.

Dies gilt für den Kodex in seiner Gesamtheit und somit auch das neue sog. Frühwarnsystem (“sistema di allerta”).

 

Die Bestimmungen, die bereits zum 16.3.2019 in Kraft getreten waren (wie von Art. 389 Abs. 2 DLgs. 14/2019  benannt), bleiben aufrecht.

11.2  Ausgleichs- und Umschuldungsverfahren

Art. 9 DL 23/2020 umfasst vier Maßnahmen:

  • die Verlängerung der Fristen im Zusammenhang mit Ausgleichs- und Umschuldungsverfahren, die vom 23.2.2020 bis zum 31.12.2021 genehmigt (“omologati”) werden, um sechs Monate;
  • bei Verfahren, die zum 23.2.2020 bereits anhängig waren, besteht nun die Möglichkeit zum Antrag auf Fristverlängerung bis zu 90 Tagen, um neue Pläne und Vorschläge für die Genehmigung der Ausgleichs- und Umschuldungsverfahren vorzulegen. Der Antrag kann bis zur Erstverhandlung gestellt werden und die Frist läuft mit der entsprechenden Verordnung des Gerichts an; der Antrag kann aber nicht gestellt werden, wenn im Verfahren bereits die Gläubigerversammlung zusammengetreten ist, ohne die Mehrheiten im Sinne von Art. 177 RD 267/42 zu erreichen;
  • es besteht nun die Möglichkeit, die ursprünglichen Fristen für die Ausgleichs- und Umschuldungsverfahren einseitig um bis zu sechs Monate abzuäbndern (zu verlängern);
  • und die Möglichkeit, bei sog. Ausgleichsverfahren “in bianco” vor ihrem Ablauf eine Verlängerung der Fristen um bis zu 90 Tage zu beantragen, auch wenn die Verfahren bereits zuvor verlängert worden waren und ein Konkursantrag gestellt wurde. Eine analoge Fristverlängerung kann auch von Schuldnern beantragt werden, welchen im Rahmen einer Vorumschuldungsvereinbarung (“pre-accordo di ristrutturazione dei debiti”) bereits die Fristen ex 182-bis 7 RD 267/42 gewährt worden waren.

11.3 KONKURS, ADMINISTRATIVE ZWANGSVERWALTUNG und AUßERORDENTLICHE VERWALTUNG

Art. 10 DL 23/2020 sieht vor, dass alle Konkursanträge (Art. 15 RD 267/42) sowie Anträge auf Insolvenzerklärung bei Unternehmen, die einer administrativen Zwangsverwaltung (Art. 195 RD 267/42) oder der außerordentlichen Verwaltung von großen Unternehmen in einer Krisenlage (Art. 3 DLgs. 270/99) unterliegen, nicht behandelt werden können, wenn sie vom 9.3.2020 bis zum 30.6.2020 vorgelegt wurden bzw. werden.

Die Anträge können allerdings dennoch behandelt werden, wenn sie vom Staatsanwalt gestellt wurden und auch einen Antrag auf Sicherungs- oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 15 Abs. 8 RD 267/42 enthalten.

Des Weiteren sind vom 9.3.2020 bis zum 30.6.2020 folgende Fristen ausgesetzt:

  • die Jahresfrist ab der Löschung aus dem Handelsregister für die Konkurserklärung bei Unternehmen, die ihre Tätigkeit eingestellt haben (Art. 10 RD 267/42);
  • und die Frist für Anfechtungsklagen im Sinne von Art. 69-bis RD 267/42.

11.4 laufende verfahren und TÄTIGKEIT der Steuerbehörden

Art. 36 DL 23/2020 hat die Fälligkeiten zum 15.4.2020 ex Art. 83 Abs. 1 und 2 DL 18/2020 auf den 11.5.2020 verlängert.

Somit sind die zivilrechtlichen Verfahren (einschließlich der Insolvenzverfahren) an allen Gerichtshöfen vom Amts wegen vom 9.3.2020 bis zum 11.5.2020 unterbrochen und alle entsprechenden Fristen ausgesetzt; dringende Fälle (“casi di urgenza”) sind aber ausgenommen.

Im Hinblick auf steuerrechtliche Pflichten, welche im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren relevant sind, hat Art. 67 DL 18/2020 die Fristen für die Verjährung und den Verfall der behördlichen Tätigkeit im Bereich der Abrechnung, Prüfung, Festsetzung, Einhebung und im Steuerstreit vom 8.3 bis zum 31.5.2020 ausgesetzt.

Die Agentur für Einnahmen hat mit Rundschreiben vom 3.4.2020 Nr. 8 (§ 2.16) klargestellt, dass die Aussetzung der Fristen für die Verjährung und den Verfall der behördlichen Tätigkeit (ex Art. 67 DL 18/2020) die Ämter nicht daran hindert, vorbereitende Handlungen im Hinblick auf Rechtsakte bei Insolvenzverfahren vorzunehmen, die nach der besprochenen Aussetzung der Verfahren (bis zum 11.5.2020) anfallen.

Die Finanzämter dürfen also solche vorbereitenden Handlungen wie etwa die vorzeitige Prüfung von Steuererklärungen und die Ausstellung von Festsetzungsbescheiden vornehmen, wenn dies erforderlich sein sollte.

12  Abänderungen zum “fondo gasparrini” für die Darlehen für den Hauptwohnsitz

Art. 54 DL 18/2020 (das sog. “Cura Italia”-Dekret) sieht die Möglichkeit für Selbständige (“autonomi”) und Freiberufler vor, vom 17.3.2020 bis zum 17.12.2020 (9 Monate nach dem Inkrafttreteten von DL 18/2020) Zugang zum sog. “Fondo Gasparrini” zu erhalten, mit dem der Ankauf des Hauptwohnsitzes begünstigt wird.

Im Besonderen sieht der Fonds die Möglichkeit vor, im Falle von befristeten Liquiditätsengpässen bei Darlehen für den Ankauf des Hauptwohnsitzes eine Aussetzung der Ratenzahlungen zu erwirken.

In diesem Zusammenhang nun legt Art. 12 DL 8.4.2020 Nr. 23 Folgendes fest:

  • Im Hinblick auf den Zugang zum “Fondo Gasparrini” sind als “Selbständige” die Steuerzahler im Sinne von Art. 28 Abs. 1 DL 18/2020 zu verstehen, also “selbständig Tätige, welche ihre Vorsorgebeiträge an einer der separaten Verwaltungen leisten, keine Rente beziehen und keine Pflichtbeiträge an sonstige Fürsorgekassen leisten, mit Ausnahme der INPS-Sonderverwaltung”; die Bestimmung gilt somit auch für Einzelunternehmen und Handwerker;
  • für einen Zeitraum von 9 Monaten ab dem 9.4.2020 ist der Zugang zum sog. “Fondo Gasparrini in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen auch bei Darlehen möglich, deren Kapitalrückzahlungen seit weniger als einem Jahr angelaufen sind.

13  Entschädigung von 600,00 Euro für Freiberufler

Im Sinne von Art. 44 DL 18/2020 wurde am Ministerium für Arbeit und Soziales der “Fondo per il reddito di ultima istanza” eingerichtet, dem im Jahr 2020 300 Millionen Euro zugewiesen werden; damit soll jenen Angestellten, Selbständigen und auch Freiberuflern, die in einer Berufskammer eingetragen sind und die die Entschädigung von 600,00 Euro nicht in Anspruch nehmen können, eine andere Unterstützung geboten werden.

DM 28.3.2020 hat die Zugangsvoraussetzungen und die Verfahren für die Vorlage der Anträge und die Auszahlung der entsprechenden Beträge geregelt.

Art. 34 DL 8.4.2020 Nr. 23 hat nun weitere Bedingungen für die Zuerkennung der Entschädigung festgelegt; die Freiberufler, welche die Begünstigung in Anspruch nehmen möchten:

  • dürfen keine Rente beziehen;
  • und dürfen ausschließlich in privatrechtlichen Pflichtrentenkassen eingetragen sein.

Somit kann die Entschädigung von Steuerzahlern, die nicht nur eine freiberufliche, sondern auch noch eine weitere Tätigkeit ausüben (z.B. als Angestellter) und somit in verschiedenen Rentenkassen eingeragen sind, nicht in Anspruch genommen werden.

14 Weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen

Art. 41 DL 8.4.2020 Nr. 23 führt einige Maßnahmen im Bereich des Arbeitsrechts ein, welche ausschließlich die lohnergänzenden Leistungen im Sinne von DL 18/2020 (das sog. “Cura Italia”-Dekret) betreffen.

Diese Bestimmungen nehmen aus Gründen der Dringlichkeit einige Abänderungen vorweg, welche im Zuge der Umwandlung der Verordnung “Cura Italia” geplant waren.

Im Besonderen geht es dabei um eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der ordentlichen Lohnausgleichskasse, der allgemeinen Lohnergänzung (“assegno ordinario”) und der Sonderlohnausgleichskasse im Sinne von Art. 19 und 22 DL 18/2020, welche nun auch im Hinblick auf Arbeitnehmer gewährt werden können, die vom 24.2.2020 bis zum 17.3.2020 eingestellt wurden (bislang nur jene, die zum 23.2.2020 bereits angestellt waren).

Somit gelten diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie (die operativen Anleitungen finden sich im Rundschreiben der INPS vom 28.3.2020 Nr. 47) nun für:

  • den Zeitraum vom 23.2.2020 bis zum 31.8.2020;
  • jedoch maximal für 9 Wochen;
  • für Arbeitnehmer, die zum 17.3.2020 beim betreffenden Arbeitgeber angestellt waren.

Mit derselben Bestimmung wird auch die Befreiung der Anträge auf die Sonderlohnausgleichskasse im Sinne von Art. 22 Abs. 4 DL 18/2020 von der Stempelsteuer verfügt.

Quelle Koine