Weitere Fristverlängerungen für die Zahlung von Steuern und Sozialbeiträgen

Posted by on Apr 22, 2020 in Allgemein | No Comments
Weitere Fristverlängerungen für die Zahlung von Steuern und Sozialbeiträgen

1 Vorbemerkung

Art. 60, 61 und 62 DL 17.3.2020 Nr. 18 (das sog. “Cura Italia”-Dekret), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 17.3.2020 Nr. 70 und am selben Tag in Kraft getreten, sehen dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitnehmern und Familien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie vor. Das Dekret verfügt die Aussetzung:

  • der Fälligkeiten für die Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen sowie Steuereinbehalten;
  • und der übrigen steuerrechtlichen Pflichten

Mit DL 8.4.2020 Nr. 23 (dem sog. “decreto liquidità”), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 8.4.2020 Nr. 94  und am nächsten Tag in Kraft getreten, wurden:

  • weitere Aussetzungen der Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen;
  • und weitere Fristverlängerungen für einige steuerrechtliche Pflichten verfügt.

Die Agentur für Einnahmen hat mit dem Rundschreiben vom 13.4.2020 Nr. 9 amtliche Klärungen zu den Bestimmungen von DL 8.4.2020 Nr. 23 veröffentlicht und dabei die amtlichen Klärungen im Rundschreiben vom 3.4.2020 Nr. 8 hinsichtlich DL 17.3.2020 Nr. 18 bestätigt.

In der Folge werden die Bestimmungen von DL 8.4.2020 Nr. 23 zu den weiteren Aussetzungen von Steuer- und Beitragszahlungen im Lichte dieser amtlichen Klärungen analysiert.

2  Weitere Fristverlängerung für alle Zahlungen vom 16.3.2020 bis zum 16.4.2020

Art. 60 DL 17.3.2020 Nr. 18 hatte den Aufschub folgender Zahlungen bis zum 20.3.2020 verfügt:

  • Zahlungen an öffentliche Verwaltungen einschließlich INPS und INAIL;
  • die am 16.3.2020 fällig waren.

Mit Art. 21 DL 8.4.2020 Nr. 23 wird  nun verfügt, dass diese Zahlungen auch bis zum 16.4.2020 erfolgen können.

Von der Verlängerung bis zum 16.4.2020 sind unter anderem betroffen:

  • alle Zahlungen der Steuereinbehalte und der IRPEF-Zuschläge, die im Februar einbehalten wurden;
  • die Zahlung der MwSt. für Februar;
  • die Zahlung des MwSt.-Saldos für 2019;
  • die Zahlung der sog. Vidimierungs- bzw. Konzessionsgebühren (“tassa annuale forfettaria di concessione”);
  • die Zahlungen der Sozialbeiträge an die INPS-Sonderverwaltung für Februar.

Somit wird eine weitere Verlängerung von 27 (also insgesamt 31)  Tagen für alle Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen verfügt, die zum 16.3.2020 angefallen wären, und zwar für alle Steuerzahler; einige können dann natürlich auch die weiterreichenden Fristverlängerugen ex Art. 61 und 62 DL 18/2020 in Anspruch nehmen.

3 Aussetzung der Zahlungen bei Umsatzrückgängen

Im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 2 DL 8.4.2020 Nr. 23 gilt für Unternehmer und Freiberufler mit steuerrechtlichem Domizil bzw. Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet und mit Umsatzerlösen oder Vergütungen bis zu 50 Millionen Euro im Besteuerungszeitraum vor jenem zum 14.4.2020  (also im Regelfall 2019) eine Aussetzung folgender Zahlungen, die im April und Mai 2020 angefallen wären:

  • die Zahlungen der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit im Sinne der Art. 23 und 24 DPR 600/73, welche die betreffenden Steuerzahler in ihrer Eigenschaft als Steuersubstitut vornehmen;
  • die MwSt.

Die Aussetzung dieser  Zahlungen setzt jedoch voraus:

  • für April 2020, dass der Steuerzahler im März 2020 einen Rückgang seines Umsatzvolumens oder seiner Vergütungen gegenüber März 2019 von mindestens 33% erlitten hat;
  • für Mai 2020, dass der Steuerzahler im April 2020 einen Rückgang seines Umsatzvolumens oder seiner Vergütungen gegenüber April 2019 von mindestens 33% erlitten hat;

Wie im Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 13.4.2020 Nr. 9 klargestellt, ist der Umsatzrückgang in den beiden Monaten gesondert zu betrachten. Es ist somit möglich, dass:

  • der Steuerzahler Anrecht auf die Aussetzung der Zahlungen im April hat, aber nicht im Mai;
  • oder aber Anrecht auf die Aussetzung der Zahlungen im Mai hat, aber nicht im April;

Steuerzahler mit Umsatzerlösen oder Vergütungen von über 50 Millionen Euro im Jahr 2019

Liegen die Umsatzerlöse oder Vergütungen im Jahr 2019 (für Steuerzahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt) dagegen über 50 Millionen Euro, so setzt die Stundung der Zahlungen voraus, dass im März und/oder April 2020 ein Umsatzrückgang von mindestens 50% (statt 33%) erlitten wurde.

Beitragszahlungen

Für die betreffenden Steuerzahler ist in den Monaten April und Mai 2020 auch die Zahlung der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien ausgesetzt.

3.1 Amtliche Klärungen der Agentur für Einnahmen zur Bestimmung des umsatzvolumens und der Tageseinnahmen

Das Rundschreiben vom Agentur für Einnahmen vom 13.4.2020 Nr. 9 hat klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Aussetzung der Zahlungen bei der Bestimmung des Umsatzvolumens (“fatturato”) und der Tageseinnahmen (“corrispettivi”) in den Monaten März und April 2019 bzw. 2020 folgende Geschäftsfälle zu berücksichtigen sind:

  • Geschäftsfälle, die im März und April durchgeführt und fakturiert (bzw. per Quittung belegt) wurden, und die somit in die MwSt.-Abrechnung der betreffenden Monate eingeflossen sind;
  • Aber auch die Umsätze in diesen Monaten, welche zwar realisiert wurden, aber für die MwSt. nicht relevant sind.

Maßgeblich ist das Datum der Durchführung des Geschäftsfalls. Im Besonderen:

  • bei unverzüglicher Rechnungsstellung (“fattura immediata”) ist das Datum der Rechnung entscheidend (also im Fall einer elektronischen Rechnung das Feld 2.1.1.3 <Data>);
  • bei verzögerter Rechnungsstellung (“fattura differita”) ist das Datum des Warenbegleitscheins oder des entsprechenden Dokuments, das in der Rechnung aufscheint, entscheidend (also im Fall einer elektronischen Rechnung das Feld 2.1.8.2 <DataDDT>);
  • für die Tageseinnahmen ist das Datum maßgeblich, mit dem der Geschäftsfall im betreffenden Register verzeichnet wird.

So fließen beispielsweise verzögerte Rechnungen, die bis zum 15. März für einen Geschäftsfall im Februar ausgestellt wurden, nicht in die Berechnung der März-Umsätze ein, die verzögerten Rechnungen, die bis zum 15. April für einen Geschäftsfall im März ausgestellt wurden, dagegen sehr wohl.

Steuerzahler, welche sowohl Rechnungen ausstellen als auch Tageseinnahmen verbuchen

Hinsichtlich der Steuerzahler, welche sowohl Rechnungen ausstellen als auch Tageseinnahmen verbuchen, hat die Agentur für Einnahmen klargestellt, dass in der Bestimmung der Umsätze in den betreffenden Monaten beide Arten von Umsätzen einfließen müssen.

Steuerzahler, die nicht zur Ausstellung von Rechnungen bzw. Quittungen verpflichtet sind

Im Hinblick auf die Steuerzahler, die nicht zur Ausstellung von Rechnungen bzw. Quittungen verpflichtet sind (z.B. bei Geschäftsfällen ex Art. 74 DPR 633/72), hat die Agentur für Einnahmen klargestellt, dass die Umsatzerlöse (“ricavi”) und Vergütungen (“compensi”) maßgeblich sind.

Steuerzahler mit trimestraler MwSt.-Abrechnung

Die Agentur für Einnahmen hat klargestellt, dass auch für diese Steuerzahler nur die Monate März und April (2019 und 2020) maßgeblich sind, und nicht das gesamte Trimster.

Spediteure

Im Hinblick auf Spediteure, welche die Möglichkeit in Anspruch nehmen, die ausgestellten Rechnungen im Trimester nach jenem der Ausstellung zu verbuchen (Art. 74 Abs. 4, letzter Satz DPR 633/72) stellt die Agentur für Einnahmen klar, dass auch in diesem Fall die Geschäftsfälle in den Monaten März und April 2019 bzw. 2020 maßgeblich sind, und dies auch dann, wenn sie erst im nächsten Trimester verbucht werden.

Landwirtschafliche Unternehmen

Die Agentur für Einnahmen hat klargestellt, dass auch Landwrite die Aussetzung der Zahlungen ex Art. 18 DL 23/2020 in Anspruch nehmen können, und zwar sowohl jene, welche ihre Einkünfte auf der Grundlage des Bodenertrags bestimmen, als auch die übrigen.

Maßgeblich sind in diesem Fall:

  • die Umsatzerlöse (“ricavi”) aus den Buchungen für März und April 2019 gegenüber denselben Monaten im Jahr 2020;
  • oder aber – wenn die Bücher nicht geführt werden – das Umsatzvolumen im Sinne der MwSt.

Ratenzahlung des MwSt.-Saldos für 2019

Wie die Agentur klarstellt, kann auch die  Ratenzahlung des MwSt.-Saldos für 2019 ab dem 16.3.2020 im April und Mai 2020 ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen ex Art. 18 DL 23/2020 vorliegen.

3.2 Steuerzahler, die ihre Tätigkeit seit dem 1.4.2019 aufgenommen haben

Art. 18 Abs. 5 DL 8.4.2020 Nr. 23 sieht vor, dass die besprochenen Zahlungen auch für jene Unternehmer oder Freiberufler ausgesetzt sind, die:

  • das steuerrechtliche Domizil, den Rechtssitz oder den Geschäftssitz im Staatsgebiet haben;
  • und ihre unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit Tätigkeit seit dem 1.4.2019 aufgenommen haben.

Wie im Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 13.4.2020 Nr. 9 klargestellt, ist in diesem Fall keine Umsatzrückgang (der auch nicht möglich wäre) erforderlich.

3.3  Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen im Sinne von Art. 18 Abs. 7  DL 8.4.2020 Nr. 23 ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 30.6.2020;
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juni 2020.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

3.3 Steuerzahler mit Umsatzerlösen oder Vergütungen im Jahr 2019 bis zu 2 Millionen Euro im jahr 2019

Im Sinne von Art. 62 DL 17.3.2020 Nr. 18 wurde für Unternehmer und Freiberufler mit steuerrechtlichem Domizil bzw. Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet und mit Umsatzerlösen oder Vergütungen bis zu 2 Millionen Euro im Besteuerungszeitraum vor jenem zum 17.3.2020 (also im Regelfall 2019) eine Aussetzung folgender Zahlungen verfügt:

  • die Zahlungen der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit, der MwSt. und der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien für Pflichtkrankenversicherung
  • , die vom 8.3.2020 bis zum 31.3.2020 angefallen wären

Auch diese Steuerzahler müssen einen Rückgang des Umsatzvolumens oder der Vergütungen gegenüber März bzw. April 2019 von mindestens 33% erlitten haben, um die weitere Aussetzungen in den Monaten April und Mai 2020 in Anspruch nehmen zu können.

4 Steuerzahler mit Ansässigkeit oder geschäftssitz in den Provinzen bergamo, brescia, cremona, lodi und piacenza

Im Sinne von Art. 18 Abs. 6 DL 8.4.2020 Nr. 23 gilt die Aussetzung der MwSt.- Zahlungen im Zeitraum in den Monaten April und Mai 2020für Unternehmer und Freiberufler:

  • mit steuerrechtlichem Domizil bzw. mit Rechts- oder Geschäftssitz in den Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lodi und Piacenza;
  • unabhängig von den Umsatzerlösen oder Vergütungen im Jahr 20114.

Die Aussetzung dieser  Zahlungen setzt jedoch voraus:

  • für April 2020, dass der Steuerzahler im März 2020 einen Rückgang seines Umsatzvolumens oder seiner Vergütungen gegenüber März 2019 von mindestens 33% erlitten hat;
  • für Mai 2020, dass der Steuerzahler im April 2020 einen Rückgang seines Umsatzvolumens oder seiner Vergütungen gegenüber April 2019 von mindestens 33% erlitten hat;

Auch in diesem Zusammenhang sind die amtliche Klärungen der Agentur für Einnahmen zur Bestimmung der Umsatzerlöse und Tageseinnahmen (vgl. § 3) zu berücksichtigen.

Durchführung der ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen im Sinne von Art. 18 Abs. 7  DL 8.4.2020 Nr. 23 ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 30.6.2020;
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juni 2020.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

5  Steuerzahler mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Branchen, die von der Krise am stärksten betroffen sind

Im Sinne von Art. 18 Abs. 8 DL 8.4.2020 Nr. 23 wird  für Steuerzahler mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Branchen, die von der Krise am stärksten betroffen sind (z.B. Hotels und Gastbetriebe, Reisebüros, Spediteure, Sportvereine, wirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich der Kultur, der Unterhaltung, der Betreuung etc.) und die ihr steuerrechtliches Domizil bzw. den Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet haben, die Aussetzung folgender steuerrechtliche Pflichten vom 2.3.2020 bis zum 30.4.2020 ex 8 DL 9/2020 und 61 DL 18/2020 bestätigt:

  • die Zahlungen der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit im Sinne der Art. 23 und 24 DPR 600/73, welche die betreffenden Steuerzahler in ihrer Eigenschaft als Steuersubstitut vornehmen;
  • die Formpflichten und die Zahlungen der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien für die Pflichtunfallversicherung.

Aussetzung der MwSt.-Zahlungen im April 2020

Die besprochenen Steuerzahler können die Aussetzung der MwSt.-Zahlungen im April 2020 in Anspruch nehmen, wenn sie:

  • im März 2020 einen Rückgang des Umsatzvolumens oder der Vergütungen gegenüber März 2019 von mindestens 33% erlitten haben (bei einem Umsatzvolumen von bis zu 50 Millionen Euro im Besteuerungszeitraum 2019);
  • im März 2020 einen Rückgang des Umsatzvolumens oder der Vergütungen gegenüber März 2019 von mindestens 50% erlitten haben (bei einem Umsatzvolumen von über Millionen Euro im Besteuerungszeitraum 2019);
  • im März 2020 einen Rückgang des Umsatzvolumens oder der Vergütungen gegenüber März 2019 von mindestens 33% erlitten haben (unabhängig vom Betrag der Umsatzerlöse oder Vergütungen im Besteuerungszeitraum 2019 bei steuerrechtlichem Domizil, Rechtssitz oder Geschäftssitz in den Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lodi und Piacenza)

Auch in diesem Zusammenhang sind die amtliche Klärungen der Agentur für Einnahmen zur Bestimmung der Umsatzerlöse und Tageseinnahmen (vgl. § 3) zu berücksichtigen.

Aussetzung der Zahlungen der Steuereinbehalte, der Sozialbeiträge und der MwSt. im Mai 2020

Die besprochenen Steuerzahler können die Aussetzung der MwSt.-Zahlungen, der Steuereinbehalte und der Sozialbeiträge auch im Mai 2020 in Anspruch nehmen, wenn sie im April 2020:

  • einen Rückgang des Umsatzvolumens oder der Vergütungen gegenüber April 2019 von mindestens 33% erlitten haben (bei einem Umsatzvolumen von bis zu 50 Millionen Euro im Besteuerungszeitraum 2019);
  • einen Rückgang des Umsatzvolumens oder der Vergütungen gegenüber April 2019 von mindestens 50% erlitten haben (bei einem Umsatzvolumen von über Millionen Euro im Besteuerungszeitraum 2019);
  • einen Rückgang des Umsatzvolumens oder der Vergütungen gegenüber April 2019 von mindestens 33% erlitten haben (unabhängig vom Betrag der Umsatzerlöse oder Vergütungen im Besteuerungszeitraum 2019 bei steuerrechtlichem Domizil, Rechtssitz oder Geschäftssitz in den Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lodi und Piacenza)

Auch in diesem Zusammenhang sind die amtliche Klärungen der Agentur für Einnahmen zur Bestimmung der Umsatzerlöse und Tageseinnahmen (vgl. § 3) zu berücksichtigen.

5.1 Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 31.5.2020 (das ist ein Sonntag, also bis zum 1.6.2020);
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Mai 2020.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

5.2 Steuerzahler mit mehreren Tätigkeiten

Wie im Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 3.4.2020 Nr. 8 (§ 1.2) klargestellt, kann ein Unternehmen, das mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, von denen nicht alle von den Art. 8 DL 9/2020 und 61 DL 18/2020 unter jenen aufgelistet werden, die von der Krise am stärksten betroffen sind, die besprochene Aussetzung in Anspruch nehmen, wenn letztere “vorwiegend” (“in maniera prevalente”) ausgeübt werden; maßgeblich sind in diesem Zusammenhang die Umsatzerlöse oder Vergütungen im letzten Besteuerungszeitraum, für den eine Steuererklärung vorgelegt wurde.

6.3  Gesamtstaatliche Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports und Sportvereine

Im Sinne von Art. 18 Abs. 8 DL 8.4.2020 Nr. 23 bleibt für gesamtstaatliche Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports und Sportvereine die Aussetzung der Zahlungen der  Steuereinbehalte auf Einkünfte aus unselbständiger und gleichgestellter Arbeit, der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien bis zum 31.5.2020 im Sinne von Art. 61 Abs. 5 DL 18/2020 aufrecht.

Durchführung der ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen im Sinne von Art. 18 Abs. 7  DL 8.4.2020 Nr. 23 ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 30.6.2020;
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juni 2020.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

6  nichtgewerbliche Körperschaften

Art. 18 Abs. 5 DL 8.4.2020 Nr. 23 sieht vor, dass für nichtgewerbliche Körperschaften einschließlich jener des sog. “Dritten Sektors” und der zivilrechtlich anerkannten religiösen Körperschaften, welche nicht in der Form eines Unternehmens gemeinnützige institutionelle Tätigkeiten ausüben, folgende Zahlungen in den Monaten April und Mai 2020 ausgesetzt sind:

  • Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit im Sinne der Art. 23 und 24 DPR 600/73 sowie auf die regionalen und kommunalen Steueraufschläge, welche die betreffenden Steuerzahler in ihrer Eigenschaft als Steuersubstitut vornehmen;
  • Sozialbeiträge und INAIL-Prämien.

6.1 Anwendungsbereich

Wie im Rundschreiben vom Agentur für Einnahmen vom 13.4.2020 Nr. 9, klargestellt, soll mit dieser Bestimmung die Aussetzung der Zahlungen auch auf jene Körperschaften ausgedehnt werden, welche nicht ausschließlich oder vorwiegend unternehmerisch tätig sind.

Somit können auch  folgende Steuerzahler die Aussetzung der Zahlungen in Anspruch nehmen, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend  eine gemeinnützige Tätigkeit im Sinne von Art. 5, Abs. 1 DLgs. 117/2017 (dem “Kodex für den Dritten Sektor”) ausüben:

  • ONLUS, die in den entsprechenden Verzeichnissen eingetagen sind;
  • Volontariatsvereine (ODV), die in den Verzeichnissen der Regionen und Autonomen Provinzen eingetragen sind;
  • Und Vereine für die Förderung sozialer Anliegen (APS), die in den gesamtstaatlichen Verzeichnissen sowie in jenen der Regionen und Autonomen Provinzen eingetragen sind.

Um die Aussetzung der Zahlungen im Sinne von Art. 18 Abs. 5 DL 23/2020 in Anspruch nehmen zu können, ist laut Klarstellung der Agentur für Einnahmen erforderlich:

  • dass diese Organisationen keine gewerbliche Tätigkeit ausüben;
  • Ein Umsatzrückgang gegenüber 2019 ist dagegen nicht erforderlich.

Nichtgewerbliche Körperschaften mit gewerblicher Tätigkeit

Übt eine nichtgewerbliche Körperschaften auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so kann sie – wie die Agentur für Einnahmen klar gestellt hat – die Aussetzung der Zahlungen dann in Anspruch nehmen, wenn dieselben Voraussetzungen vorliegen, die auch für Unternehmen erforderlich sind (vgl. § 3).

6.2 Durchführung der ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen im Sinne von Art. 18 Abs. 7 DL 8.4.2020 Nr. 23 ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 30.6.2020;
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juni 2020.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

7 Zusammenarbeit zwischen der Agentur für Einnahmen, den Sozialversicherungsinstituten und der INAIL

Art. 18 Abs. 9 DL 8.4.2020 Nr. 23 legt fest, dass die INPS, die übrigen Pflichtsozialversicherungsinstitute und die INAIL der Agentur für Einnahmen die Daten jener Steuerzahler mitteilen, welche die Aussetzung der Zahlung der Sozialbeiträge und INAIl-Prämien im Sinne des vorgenannten Art. 18 in Anspruch genommen haben.

Die Agentur für Einnahmen wird diesen Körperschaften die Ergebnisse ihrer Prüfungen der entsprechenden Voraussetzungen mitteilen.

8  Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und auf Provisionen

Art. 19 DL 8.4.2020 Nr. 23 verlängert die Aussetzung der Zahlung der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit und auf  Provisionen im Sinne der Art. 25 und 25-bis DPR 600/73 für Unternehmer und Freiberufler mit steuerrechtlichem Domizil bzw. Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet und mit Umsatzerlösen oder Vergütungen bis zu 400.000 Euro im Besteuerungszeitraum vor jenem zum 17.3.2020 (also im Regelfall 2019). Es gilt nun, dass diese Zahlungen ausgesetzt werden, wenn

  • die betreffenden Vergütungen und Erlöse im Zeitraum vom 17.3.2020 (Inkrafttreten von DL 18/2020) und 31.5.2020 (bislang 31.3.) bezogen wurden;
  • aber nur dann, wenn die betreffenden Freiberufler und Handelsvertreter im Vormonat keine Aufwendungen für abhängige oder gleichgestellte Arbeit bestritten haben.

8.1  Ausstellung einer entsprechenden Erklärung

Um die Anwendung der Steuereinbehalte zu vermeiden, ist die Ausstellung einer entsprechenden Erklärung der betreffenden Freiberufler und Handelsvertreter an das Steuersubstitut erforderlich, aus der hervorgeht, dass auf die Vergütungen bzw. Umsatzerlöse im Sinne der genannten Bestimmungen kein Steuereinbehalt zu tätigen ist.

8.2 Elektronische Rechnung

Liegen die Voraussetzungen für die Begünstigung vor, so muss die  Rechnung wie folgt ausgefüllt werden (Agentur für Einnahmen, Rundschreiben vom 3.4.2020 Nr. 8 und 13.4.2020 Nr. 9):

  • im Abschnitt “DettaglioLinee” ist bei “Ritenuta” kein “SI” anzugeben;
  • der Block “DatiRitenuta” ist somit nicht auszufüllen.

8.3 Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen (ohne Strafen und Zinsen) durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 31.7.2020;
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juli

Wie die Agentur für Einnahmen (Rundschreiben vom 3.4.2020 Nr. 8 und 13.4.2020 Nr. 9) mitteilt, wird für die Zahlung der entspreffenden Steuereinbehalte ein eigener Abgabecode eingeführt.

Quelle Koine