Barzahlungen von ausländischen Touristen – Fristen und Modalitäten

Posted by on Apr 9, 2020 in Allgemein | No Comments
Barzahlungen von ausländischen Touristen – Fristen und Modalitäten

1 VORBEMERKUNG

Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 – 2-bis, DL 2.3.2012 Nr. 16, umgewandelt in das Gesetz 26.4.2012 Nr. 44, müssen der Agentur für Einnahmen die Barzahlungen im Tourismus für Verkäufe und Dienstleistungen:

  • von Einzelhändlern oder gleichgestellten Steuerzahlern und Reiseagenturen an Touristen, die weder italienische Staatsbürger noch Bürger eines EU-Staates oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums sind und auch nicht in Italien ansässig sind,mitgeteilt werden;
  • wenn sie einen Betrag von bzw. über 3.000,00 Euro und bis zu000,00 Euro haben.

Der Höchstbetrag von 15.000,00 Euro gilt mit Wirkung von Art. 1 Abs. 245 Gesetz 30.12.2018 Nr. 145 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019) seit dem 1.1.2019; zuvor waren es rispet­to al previgente limite di 10.000,00 Euro,.

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 hat des weiteren festgelegt, dass ab dem 1.1.2019 das höhere Limit für Barzahlungen im Tourismus für Geschäftsfälle mit allen natürlichen Personen gilt, die keine italienischen Staatsbürger und auch nicht in Italien ansässig sind, also – anders als früher – auch für Bürger eines EU-Staates oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums.

Für das Jahr 2019 ist die entsprechende Mitteilung:

  • an sich bis zum 10.4.2020 oder bis zum 20.4.2020 vorzulegen (je nachdem, ob die MwSt. monatlich oder vierteljährlich abgerechnet wird);
  • die Vorlage ist jedoch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie auch bis zum 30.6.2020 möglich, nachdem Art. 62 DL 18/2020 die Fälligkeiten für Formpflichten vom 8.3.2020 bis zum 31.5.2020 ausgesetzt hat.
  • mittels des sog. „Mehrzwecksvordrucks“ („comunicazione polivalente“), wie er mit der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 2.8.2013 Nr. 94908 genehmigt wurde.

2  Subjektiver Anwendungsbereich

Zur Mitteilung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 – 2-bis, DL 16/2012 sind die Reisebüros (“agenzie di viaggio und turismo” ex Art. 74-ter, DPR 633/72) und die Steuerzahler verpflichtet, die von Art. 22, DPR 633/72 benannt werden, also:

  • Einzelhändler, die zur Veräußerung von Gütern in Räumlichkeiten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, in internen Geschäften, als Versandhaus oder als Wanderhändler oder Haustürverkäufer berechtigt sind;
  • Hotels, Gastwirtschaften, Restaurants, Bars etc.;
  • Transportunternehmen für Personen samt Gepäck;
  • Steuerzahler, welche Dienstleistungen in Räumlichkeiten erbringen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie in den Wohnungen ihrer Kunden oder als Wanderhändler;
  • Steuerzahler, welche von der MwSt. befreite Leistungen (“esenti”) im Sinne von Art. 10, Abs. 1, Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 16 und 22 DPR 633/72 erbringen;
  • Reisebüros, welche Ausflüge, Stadtrundfahrten und ähnliche Veranstaltungen organisieren.

3 Zweck der Mitteilung und Mitzuteilende Geschäftsfälle

In Abweichung zur allgemeinen Höchstgrenze für Barzahlungen ex Art. 49 Abs. 1, DLgs. 21.11.2007 Nr. 231 von 3.000,00 Euro erlaubt Art. 3 Abs. 1 – 2-bis, DL 16/2012 Barzahlungen bis zu einem Betrag von 15.000,00 Euro (seit dem 1.1.2019) für  Geschäftsfälle im Tourismus vor, die von:

  • den oben genannten Steuerzahlern im Sinne von Art. 22 (Einzelhändlern oder gleichgestellten Steuerzahler) und 74-ter (Reisebüros), DPR 633/72;
  • gegenüber Touristen erbracht werden, die weder italienische Staatsbürger noch Bürger in Italien ansässig sind.

Art. 1, Abs. 245 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2019 hat Art. 3 Abs. 1 DL 16/2012 insoweit abgeändert, als nun – wie bereits gesagt – das höhere Limit für Barzahlungen im Tourismus für Geschäftsfälle mit allen natürlichen Personen gilt, die keine italienischen Staatsbürger und auch nicht in Italien ansässig sind, also – anders als bis zum 31.12.2018, wo für sie noch ein Limit von 2.9999,99 Euro galt  – auch für Bürger eines EU-Staates oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums..

3.1Formpflichten

Um diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen die besagten Steuerzahler:

  • der Agentur für Einnahmen präventiv mitteilen, dass sie die Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen wollen, und dabei auch die Koordinaten des entsprechenden Girokontos angeben
  • bei der Durchführung der entsprechenden Geschäftsfälle eine Fotokopie des Personalausweises des Käufers anfertigen und sich eine Eigenerklärung im Sinne von Art. 47 DPR 445/2000 aushändigen lassen, wonach die Käufer weder italienische Staatsbürger noch Bürger eines EU-Staates oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums sind und auch nicht in Italien ansässig sind;
  • am ersten Arbeitstag nach den betreffenden Geschäftsfällen die in Empfang genommenen Barbeträge auf ein Konto einzahlen, das auf den Steuerzahler läuft, und der Bank eine Abschrift der Mitteilung übergeben, welche vor dem Inkasso an die Agentur für Einnahmen zu richten ist.

Jährliche Mitteilung an die Agentur für Einnahmen

Die Einzelhändler oder gleichgestellten Steuerzahlern ex Art. 22 DPR 633/72 und die ex Art. 74-ter del DPR 633/72 müssen die entsprechenden Geschäftsfälle jährlich zusammenfassen und der Agentur für Einnahmen mitteilen.

Im Jahr 2020 betrifft die Mitteilung an die Agentur für Einnahmen somit die Geschäftsfälle:

  • mit einem Betrag von 3.000,00 Euro bis zu 15.000,00 Euro;
  • vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2019

3.2 Anhebung des Höchstbetrages für Barzahlungen auf 3.000,00 Euro

Art. 1, Abs. 898, Gesetz 208/2015 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2016) hatte die allgemeine Höchstgrenze für Barzahlungen ex Art. 49 Abs. 1, DLgs. 21.11.2007 Nr. 231 von 1.000,00 auf 3.000,00 Euro angehoben, und zwar mit Wirkung ab dem 1.1.2016.

Nachdem die besprochenen Bestimmungen eine Abweichung von dieser allgemeinen Höchstgrenze erlauben, ist davon auszugehen, dass für alle besprochenen Geschäftsfälle ab dem 1.1.2016 die Mitteilungspflicht erst ab einem Betrag vom 3.000,00 Euro erwächst, obwohl an Art. 3 Abs. 2-bis, DL 16/2012, in der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 2.8.2013 Nr. 94908 und in den Anleitungen zum “Mehrzweckvordruck” ausdrücklich der Betrag von 1.000,00 Euro genannt wird, wie er von Art. 49, DLgs. 231/2007 festgelegt worden war.

Progressive Reduzierung der Höchstgrenze ab dem 1.7.2020

Art. 18 DL 26.10.2019 Nr. 124, umgewandelt in das Gesetz vom 19.12.2019 Nr. 157 sieht eine progressive Reduzierung der Höchstgrenze ex Art. 49 DLgs. 231/2007ab dem 1.7.2020 vor, und zwar:

  • vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 von 2.999,99 Euro auf 1.999,99 Euro;
  • ab dem 1.1.2022 dann nur mehr 999,99 Euro.

Das Limit von 1.999,99 Euro ab dem 1.7.2020 wirkt sich auch auf die besprochenen Bestimmungen aus.

Die Mitteilung für das Jahr 2021 betrifft somit Geschäftsfälle:

  • mit einem Betrag von bzw. über 3.000,00 Euro und bis zu 15.000,00 Euro, für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2020;
  • mit einem Betrag von bzw. über 2.000,00 Euro und bis zu 15.000,00 Euro, für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020.

4 Modalitäten der Mitteilung

Die Mitteilung erfolgt im Abschnitt TU des Mehrzweckvordrucks im Sinne der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 2.8.2013 Nr. 94908.

Der Abschnitt TU ist dabei analytisch auszufüllen; anzugeben sind:

  • Vor- und Zuname des Käufers;
  • der Staat, in dem der Käufer ansässig ist;
  • seine Anschrift;
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsnummer;
  • Datum der Verbuchung;
  • Bemessungsgrundlage;

Die zusammenfassenden Daten sind im Abschnitt TA anzugeben.

5 FRISTEN für die Mitteilung

Die Mitteilung zu Barzahlungen von ausländischen Touristen im Jahr 2019 hat folgende Fälligkeiten:

  • 4.2020 für Steuerzahler mit monatlicher MwSt.-Abrechnung;
  • 4.2020 für die übrigen Mitteilungspflichten Steuerzahler.

Maßgeblich ist die die Periodizität der MwSt.-Abrechnung im Jahr der Vorlage (nicht im Jahr der Geschäftsfälle).

Aussetzung der Fälligkeiten für Formpflichten im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Art. 62 Abs. 1 DL 18/2020 hat die Fälligkeiten für Formpflichten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vom 8.3.2020 bis zum 31.5.2020 ausgesetzt; sie werden somit bis zum 30.6.2020, wobei keine Strafen anfallen (Art. 62 Abs. 6  DL 18/2020).

Diese Fristverlängerung gilt auch für die besprochene Mitteilungen zu den Barzahlungen im Tourimus.

Die Vorlage der Mitteilung ist somit straffrei auch bis zum 30.6.2020 möglich,

6 Modalitäten der Vorlage

Die besprochene Mitteilung kann nur per Internet vorgelegt werden, und zwar wir üblich:

  • vom Steuerzahler selbst, über die Internetdienste “Entratel” oder “Fisconline”, wenn die Zugangsvoraussetzungen vorliegen;
  • oder aber über einen dazu berechtigten Mittler (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Arbeitsberater, andere Konzerngesellschaften etc.).

Die Mitteilung muss den entsprechenden technischen Spezifikationen entsprechen, die von der Agentur für Einnahmen genehmigt wurden; dabei ist die Kontrollsoftware zu verwenden, welche die  Agentur unentgeltlich zur Verfügung stellt.

Quelle Koinè