Aussetzung der Fristen für die Zahlung von Steuern und Sozialbeiträgen

Posted by on Apr 3, 2020 in Allgemein | No Comments
Aussetzung der Fristen für die Zahlung von Steuern und Sozialbeiträgen

1 Vorbemerkung

DL 17.3.2020 Nr. 30 (das sog. “Cura Italia”-Dekret), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 17.3.2020 Nr. 70 und am selben Tag in Kraft getreten, sieht dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitnehmern und Familien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie vor. Das Dekret verfügt die Aussetzung der Fristen für die Zahlung von Steuern und Sozialbeiträgen; es gibt Unterschiede je nach:

  • der Branche (mit weiterreichenden Aussetzungen für jene, die von der Krise am stärksten betroffen sind);
  • der Höhe der Umsatzerlöse oder Vergütungen im Besteuerungszeitraum 2019;
  • und dem Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Agentur für Einnahmen hat mit den Auskünften vom 18.3.2020 Nr. 12 und vom 21.3.2020 Nr. 14 amtliche Klärungen im Hinblick auf die Steuerzahler mit wirtschaftlicher Tätigkeit in jenen Branchen, die von der Krise am stärksten betroffen sind, veröffentlicht.

Mit der Mitteilung (“messaggio”) vom 25.3.2020 Nr. 1373 hat die INPS dagegen amtliche Klärungen zur Aussetzung der Zahlung der Beiträge zu Lasten des Arbeitnehmers veröffentlicht und dabei ihre ursprüngliche Position revidiert.

In der Folge werden die besprochenen amtlichen Klärungen analysiert; im Übrigen wird auf unser früheres Rundschreiben verwiesen.

2 Steuerzahler mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Branchen, die von der Krise am stärksten betroffen sind

Im Sinne von Art. 8 DL 2.3.2020 Nr. 9 werden für Hotels und Gasbetriebe sowie für Reisebüros, die ihr steuerrechtliches Domizil bzw. den Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet haben, folgende steuerrechtliche Pflichten vom 2.3.2020 bis zum 30.4.2020 ausgesetzt:

  • die Zahlungen der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit im Sinne der Art. 23 und 24 DPR 600/73, welche die betreffenden Steuerzahler in ihrer Eigenschaft als Steuersubstitut vornehmen;
  • die Formpflichten und die Zahlungen der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien für Pflichtkrankenversicherung.

 

Mit Art. 61 DL 17.3.2020 Nr. 30 wird diese Aussetzung auch auf folgende Steuerzahler ausgedehnt:

  • gesamtstaatliche Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports, Sportvereine (Amateure und Profis) sowie Steuerzahler, die Stadien, Sportanlagen, Fitnesscenter, Schwimmbäder und Einrichtungen für die Ausübung von Tänzen führen;
  • Steuerzahler, die Theater, Konzertsäle und Kinos führen, einschließlich der Ticketdienste und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche die Abhaltung von kulturellen Veranstaltungen unterstützen, ebenso wie Diskotheken, Tanzsäle, Nachtclubs, Spiel- und Billardsalons;
  • Steuerzahler, welche Lotto- und Wettannahmestellen führen, einschließlich der entsprechenden Geräte und Maschinen;
  • Steuerzahler, die Kurse, Messen und ähnliche Events organisieren, ebenso Veranstaltungen im Bereich der Kunst, Kultur, Spiele und auch religiöse Veranstaltungen;
  • Restaurants, Eisdielen, Bars, Pubs etc.;
  • Steuerzahler, welche Museen, Bibliotheken, Archive, Denkmäler, botanische Gärten, Zoos und Naturparks führen;
  • Steuerzahler, die Kinderhorte und sonstige Kinderbetreuungsstätten führen, ebenso pädagogische Einrichtungen und Orte der Betreuung für behinderte Kinder, Kindergärten, Schulen, Berufsausbildungen, Segelkurse, Flug- und Fahrschulen etc.;
  • Steuerzahler, welche Senioren und behinderte Personen betreuen (“assistenza sociale non residenziale”);
  • Thermalbäder im Sinne von Gesetz 24.10.2000 Nr. 323 und Wellnesszentren
  • Steuerzahler, die Vergnügungs- und Themenparks führen;
  • Steuerzahler, welche Bahnhöfe, Haltestellen für Busse, Häfen, Yachthäfen und Flugplätze führen;
  • Transportunternehmen für Personen und Waren, zu Wasser, Luft und Land, einschlielich Seilbahnen und Skilifte;
  • Steuerzahler, die Transportmittel zu Wasser, Luft und Land verleihen;
  • Steuerzahler, die Sportgeräte sowie Geräte für Veranstaltungen und Shows verleihen;
  • Fremdenführer;
  • ONLUS, Volontariats vereine, Vereine zur Förderung sozialer Anliegen, die jeweils in den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen sind und ausschließlich oder vorwiegend allgemeinnützige Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DLgs. 117/2017 ausüben.

2.1 Zahlung der MwSt. im März

Für die Hotels, Restaurants und alle übrigen vorgenannten Steuerzahler sind alle MwSt.-Zahlungen im März 2020 (z.B. Zahlung des MwSt.-Saldos für 2019 und der MwSt. für Februar 2020) ausgesetzt.

2.2 Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 31.5.2020 (das ist ein Sonntag, also bis zum 1.6.2020);
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Mai 2020.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

Zahlung des MwSt.-Saldos

Die Zahlung des MwSt.-Saldos für 2019 kann auch bis zum 30.6.2020 oder 30.7.2020 aufgeschoben werden (mit den entsprechenden Aufschlägen).

2.3  Gesamtstaatliche Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports, Sportvereine

Für die gesamtstaatlichen Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports und Sportvereine im Profi- und Amateursport gilt die Aussetzung der Zahlung der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit sowie der Sozialbeiträge und INAIL-Prämien bis zum 31.5.2020.

Durchführung der ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einizigen Zahlung bis zum 30.6.2020
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juni 2020.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

2.4  ateco-codes der Branchen, die von der Krise am stärksten betroffen sind

MIt der Auskunft vom 18.3.2020 Nr. 12, aktualisiert am 19.3.2020 hat die Agentur für Einnahmen als Hinweis (“a titolo indicativo”) die Ateco-Codes der Branchen veröffentlicht, die von der Krise am stärksten betroffen sind und deren Zahlungen somit länger ausgesetzt werden. Es sind:

 

ATECO-CODES
49.10.00 – (Außer städtischer) Personentransport per Bahn
49.20.00 – Gütertransport per Bahn
49.31.00 – Personentransport in städtischen Gebieten und Vorstädten
49.32.10 – Taxidienst
49.32.20 – Personentransport durch Leihwagen mit Fahrer
49.39.01 – Seilbahnen, Skilifte und Sessellifte (falls nicht als städtisches Transportsystem verwendet)
49.39.09 – Sonstige Transport von Personen an Land
49.41.00 – Gütertransport auf Straßen
49.42.00 – Umzugsdienste
50.10.00 – Personentransport auf See und in Küstennähe
50.20.00 – Gütertransport auf See und in Küstennähe
50.30.00 – Personentransport auf Binnengewässern und Lagunen
50.40.00 – Gütertransport auf Binnengewässern
51.10.10 – Linienflüge
51.10.20 – Charterflüge
51.21.00 – Luftfracht
52.21.30 – Führung von Bushaltestellen
55.10.00 – Hotels
55.20.10 –  Feriendörfer
55.20.20 – Jugendherbergen
55.20.30 – Schutzhütten
55.20.40 – Sog. Kolonien
55.20.51 – Zimmervermietung, Vermietung von Apartments, Bed and Breakfasts und Residences
55.20.52 – Urlaub am Bauernhof
55.30.00 – Campingplätze
55.90.10 – Schlafwagenbetrieb (Bahn)
55.90.20 – Studenten- und Arbeiterwohnheime mit zusätzlichen Beherbergungsleistungen
56.10.11 – Restaurants
56.10.12 – Buschenschänke
56.10.30 – Eisdielen und Konditoreien
56.10.41 – Mobile Eisdielen und Konditoreien
56.10.42 – Mobile Restaurants
56.10.50 – Restaurants auf Zügen und Schiffen
56.21.00 – Catering
56.29.10 – Mensen
56.29.20 – Langzeitcatering auf Vertragsbasis
56.30.00 – Bars und ähnliche Betriebe ohne eigene Küche
59.14.00 – Kinos
77.11.00 – Verleih von Kraftfahrzeugen
77.21.01 – Verleih von Fahrrädern
77.21.02 – Verleih von Booten ohne Crew (einschließlich Tretboote)
77.21.09 – Verleih von sonstigen Sportgeräten und -Ausrüstung
77.34.00 – Verleih von maritimen Transportmitteln
77.39.10 – Verleih von sonstigen Transportmitteln an Land
77.39.94 – Verleih von Geräten und Strukturen für Veranstaltungen und Shows
79.11.00 – Reiseagenturen
79.12.00 – tour operators
79.90.11 – Ticketservice für Theateraufführungen, Sportveranstaltungen und sonstige Events
79.90.19 – Sonstige Leistungen im Bereich des Urlaubs- und Buchungsservices, die nicht von Reiseagenturen erbracht werden
79.90.20 – Reiseführer
82.30.00 – Organisation von Messen und Symposien
82.99.99 – Sonstige Leistungen zugunsten von Unternehmen
85.10.00 – Kindergärten, Sonderschulen etc.
85.20.00 – Grundschulen
85.31.10 – Mittelschulen
85.31.20 – Gymnasien
85.32.01 – Segelschulen für gewerbliche Segelscheine
85.32.02 – Flugschulen für gewerbliche Flugscheine
85.32.03 – Fahrschulen für gewerbliche Führerscheine
85.32.09 – Technische Oberschulen
85.41.00 – Höhere technische Ausbildung (IFTS)
85.42.00 – Universitäre und Post-universitäre Ausbildung und Konservatorien
85.51.00 – Sportkurse
85.52.01 – Tanzkurse
85.52.09 –sonstige kulturelle Aus- und Weiterbildung
85.53.00 – Fahrschulen, Flug- und nautische Schulen
85.59.10 – Volkshochschulen
85.59.20 – berufliche Aus- und Weiterbildung
85.59.30 – Sprachkurse
85.59.90 – sonstige Aus- und Weiterbildung
85.60.01 – Schulberatung
85.60.09 – Sonstige Tätigkeiten im Bereich der Ausbildungsbegleitung
88.10.00 – Soziale Betreuung von Senioren und Menschen mit Behinderung (nicht an ihrem Wohnort)
88.91.00 – Kinderhorte und Tagesbetreuung von Kindern mit Behinderung
90.01.01 – Vorträge
90.01.09 – Sonstige künstlerische Aufführungen
90.02.01 – Verleih von Geräten und Strukturen mit Personal für Veranstaltungen und Shows
90.02.02 – Regietätigkeiten
90.02.09 – Sonstige begleitende Tätigkeiten bei künstlerischen Aufführungen
90.04.00 – Führung von Theater- und Konzertsälen und ähnlichen Aufführungsorten
91.01.00 – Bibliotheken und Archive
91.02.00 – Museen
91.03.00 – Denkmäler und ähnliche Attraktionen
91.04.00 – Botanische und zoologische Gärten und Naturparks
92.00.01 – Lotto- und Toto-Annahmestellen
92.00.02 – Führung von Spielautomaten mit Auszahlung von Geldpreisen
92.00.09 – Sonstige Tätigkeiten im Bereich Lotterien und Wetten
93.11.10 – Führung von Stadien
93.11.20 – Führung von Schwimmbädern
93.11.30 – Führung von Mehrzwecksportanlagen
93.11.90 – Führung von sonstigen Sportanlagen
93.12.00 – Sportclubs
93.13.00 – Fitnesscenter
93.19.10 – Sportvereine
93.19.91 – Befüllung von Sauerstoffflaschen für Taucher
93.19.92 – Bergführer
93.19.99 – Sonstige Tätigkeiten im Bereich des Sports
93.21.00 – Vergnügungs- und Themenparks
93.29.10 – Diskotheken, Nachtclubs und Ähnliches
93.29.20 – Führung von Bootshäfen etc.
93.29.30 – Spiel- und Billardsalons
93.29.90 – Sonstige Tätigkeiten im Bereich der Vergnügung und Unterhaltung
94.99.20 – Organisationen im Bereich Kultur, Erholung und Hobbies
96.04.10 – Wellnesscenter außer Thermen
96.04.20 – Thermen
96.09.05 – Veranstaltung von Feierlichkeiten und Festen

 

Mit dem Rundschreiben vom 21.3.2020 Nr. 14 hat die Agentur für Einnahmen:

  • klargestellt, dass die angeführten ATECO-Codes “sich auf jene Fälle beschränken, die eindeutig auf die dort angegebenen Tätigkeiten zurückzuführen sind”;
  • und neuerlich bestätigt, dass die Aufzählung der Codes “Hinweis- und keinen vollständigen Charakter im Hinblick auf die Steuerzahler, bei denen die besprochenen Bestimmungen zur Anwendung kommen, hat”.

Wie bereits im Rundschreiben 14/2020 klargestellt, kommen die besprochenen Bestimmungen also auch für folgende ATECO-Codes zur Anwendung:

  • 10.10 Lager und Depots für die Nutzung durch Dritte;
  • 10.20 Kühlhallen für die Nutzung durch Dritte;
  • 21.40 Warenumschlagzentren (“interporti”);
  • 22.01 Verflüssigung und Wiederverdampfung von Gas außerhalb des Förderortes zum Transport unter Wasser;
  • 22.09 Sonstige Tätigkeiten im Bereich des Transports auf See;
  • 29.10 Spediteure und Zollagenturen;
  • 29.21 Vermittlung von Transporten;
  • 29.22 Logistikservice im Warentransport;
  • 24.10 Güterhandling im Lufttransport;
  • 24.20 Güterhandling im Transport auf See;
  • 24.30 Güterhandling im Transport per Bahn;
  • 24.40 Güterhandling im Transport auf Land (außer per Bahn);
  • 20.00 Kurierdienste und ähnliche Tätigkeiten.

Die besprochenen Bestimmungen betreffen also auch Steuerzahler mit anderen ATECO-Codes, sofern sie in dennoch in den betreffenden Branchen tätig sind (Auskunft des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen auf eine FAQ).

3 Aussetzung der Zahlung der Sozialbeiträge zu Lasten des Arbeitnehmers

Im Hinblick auf die Aussetzung der Zahlungen ex Art. 5 und 8 DL 2.3.2020 Nr. 9 (Steuerzahler in den “roten Zonen” in der Lombardei und im Veneto sowie Gasbetriebe und Reiseagenturen)hatte die INPS klargestellt (Rundschreiben vom 12.3.2020 Nr. 37), dass der Arbeitgeber oder Auftraggeber, welche die Zahlung der Sozialbeiträge aussetzt, aber die Einbehalte der Beitragsquote zu Lasten des Arbeitnehmers dennoch vornimmt, diese mit der ordentlichen Fälligkeit abführen muss.

Dies hätte an sich auch für die Erweiterung der Aussetzung von Zahlungen ex DL 17.3.2020 Nr. 18 gelten sollen.

Nachdem sich die Krise jedoch weiter verschlimmert hat, hat die INPS mit der Mitteilung vom 25.3.2020 Nr. 1373 (deren Inhalt mit einer Presseaussendung am 21.3.2020 vorweggenommen wurde) klargestellt, dass diese Position im Hinblick auf die Aussetzung der Zahlungen ex DL 17.3.2020 Nr. 18 revidiert wurde; nach Rücksprache mit dem Ministerium für  Arbeit und Soziales gilt nun, dass der Arbeitgeber oder Auftraggeber auch  einbehaltene Beitragsquote zu Lasten des Arbeitnehmers nicht mit der ordentlichen Fälligkeit abführen muss (dann aber natürlich nach Ende der Aussetzung gemeinsam mit den übrigen Zahlungen).

Dies dürfte für alle ausgesetzten Zahlungen gelten, also für jene:

  • ex Art. 5 und 8 DL 2.3.2020 Nr. 9 (Steuerzahler in den “roten Zonen” in der Lombardei und im Veneto sowie Gastbetriebe und Reiseagenturen);
  • ex Art. 61 DL 17.3.2020 Nr. 18 (Steuerzahler mit wirtschaftlicher Tätigkeit in jenen Branchen, die von der Krise am stärksten betroffen sind);
  • und ex Art. 62 DL 17.3.2020 Nr. 18, also Unternehmen und Freiberufler:
  • mit steuerrechtlichem Domizil, Rechtssitz oder Geschäftssitz im Staatsgebiet und mit Umsatzerlösen bzw. Vergütungen im Jahr 2019 von maximal 2 Millionen Euro;
  • für welche die Beitragszahlungen vom 8.3.2020 bis zum 31.3.2020 ausgesetzt wurden.

Quelle Koinè