Covid-19-Pandemie – Weitere steuerrechtliche Maßnahmen

Posted by on Apr 1, 2020 in Allgemein | No Comments
Covid-19-Pandemie – Weitere steuerrechtliche Maßnahmen

1 Premessa

DL 17.3.2020 Nr. 18 (das sog. “Cura Italia”-Dekret), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 17.3.2020 Nr. 70 und am selben Tag in Kraft getreten, sieht dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitnehmern und Familien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie vor.

In der Folge werden weitere steuerrechtliche Maßnahmen von DL 18/2020 analysiert; die Aussetzung von Zahlungen und Formpflichten sowie der Fälligkeiten für die Kontrollen, Festsetzungen, den Steuerstreit und die Steuereinhebung durch die Behörden wurden bereits in früheren Rundschreiben besprochen.

2  Prämie für die Angestellten, die im März 2020 am Firmensitz arbeiten

Art. 63 DL 18/2020 sieht eine Prämie von 100,00 Euro für Angestellte öffentlicher und privater Arbeitgeber vor, die im März 2020 trotz der Coronavirus-Notlage am Firmensitz arbeiten.

Die Prämie:

  • steht Personen zu, welche Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 TUIR beziehen und deren entsprechende Einkünfte im Jahr 2019 nicht über 40.000,00 Euro lagen;
  • sie beträgt 100,00 Euro für den gesamten Monat März; wurde nicht alle Tage am Firmensitz gearbeitet, so wird sie proportional reduziert;
  • sie ist steuerfrei
  • und sie wird vom Steuersubstitut automatisch zuerkannt, und zwar möglichst mit der Lohnzahlung im April und ansonsten innerhalb der Fristen für den Jahresausgleich.

Verrechnung der Prämie durch das Steuersubstitut

Das Steuersubstitut  verrechnet die Prämie per Vordruck F24 im Sinne von Art. 17 DLgs. 241/97 (also analog zum sog. “bonus Renzi”).

3 Steuerguthaben für die Desinfizierung am Arbeitsplatz

Um die Desinfizierung am Arbeitsplatz zu fördern, sieht Art. 64 DL 18/2020 für das Jahr 2020 ein Steuerguthaben:

  • zu Gunsten von Unternehmern und Freiberuflern vor;
  • und zwar im Ausmaß von 50% der Aufwendungen für die Desinfizierung der Arbeitsräume und –Kleidung bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 Euro.

Insgesamt wurden für dieses Steuerguthaben im Jahr 2020 50 Millionen Euro zugewiesen.

Durchführungsbestimmungen

Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden per Verordnung erlassen.

4 Steuerguthaben für die Vermietung von Geschäften

Art. 65 DL 18/2020 sieht ein Steuerguthaben:

  • für Unternehmer (aber nicht für Freiberufler) vor;
  • im Ausmaß von 60% der Mietzahlungen im Monat März 2020;
  • und zwar für Immobilien der Katasterklasse C/1 (also “Geschäfte”).

Ausschlüsse

Die Begünstigung gilt nicht für die systemrelevanten Tätigkeiten (“essenziali”) im Sinne der Anlagen 1 und 2 zu DPCM 11.3.2020 (also etwa Supermärkte, Apotheken etc.).

Verwendung des Steuerguthabens

Das Steuerguthaben kann ausschließlich per Vordruck F24 im Sinne von Art. 17 DLgs. 241/97 verrechnet werden.

In diesem Zusammenhang hat die Agentur für Einnahmen mit der Auskunft vom 20.3.2020 Nr. 13:

  • den neuen Abgabencode “6914” eingeführt, der ab dem 25.3.2020 verwendet werden kann;
  • und festgelegt, dass der entsprechende Vordruck F24 nur über die Internetdienste der Agentur vorgelegt werden kann.

Im Vordruck F24:

  • ist der genannte Abgabencode im Abschnitt “Erario” anzugeben und dabei in der Spalte “importi a credito compensati” bzw. ggfs. in der Spalte “importi a debito versati”;
  • im Feld “anno di riferimento” ist “2020” anzugeben.

5 Steuerguthaben für Investitionen in Werbung

Art. 98 Abs. 1 DL 18/2020 sieht Sonderbestimmungen zum Steuerguthaben für Werbeaufwendungen (im Original: für Investitionen in Werbung) ex Art. 57-bis DL 50/2017 vor.

Im Jahr 2020 beträgt das Steuerguthaben 30% der entsprechenden Aufwendungen bzw. “Investitionen” (und nicht wie bislang 75% des Zuwachses dieser Aufwendungen gegenüber dem Vorjahr).

Mitteilung

Die Mitteilung, welche für den Zugang zum Steuerguthaben im Jahr 2020 erforderlich ist, muss vom 1.9.2020 bis zum 30.9.2020 vorgelegt werden.

Die Mitteilungen, welche vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2020 bereits vorgelegt wurden, bleiben gültig.

6 Steuerguthaben für Zeitungsgeschäfte

Hinsichtlich des Steuerguthabens für Zeitungsgeschäfte (Art. 1 Abs. 806 Gesetz 145/2018) sieht Art. 98 Abs. 2 DL 18/2020 im Jahr 2020 eine Anhebung des Höchstbetrags von 2.000,00 auf 4.000,00 Euro vor.

Des weiteren wird vorgesehen, dass das Steuerguthaben:

  • auch auf die Unternehmen (“imprese di distribuzione della stampa)” ausgedehnt wird, welche die Zeitungen und Zeitschriften an Geschäfte in Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern und in Gemeinden mit einem einzigen Zeitungsgeschäft ausliefern;
  • es kann auch auf der Grundlage der Aufwendungen für Strom, Telephon und Internet sowie für das Austragen (“servizi di consegna a domicilio”) von Zeitungen bemessen werden.

7 Umwandlung von steuerrechtlichen Verlusten und ACE-Vorträgen in Steuerguthaben

Art. 55 DL 18/2020 sieht die Möglichkeit vor, steuerrechtliche Verlusten und ACE-Vorträge (“eccedenze ACE”) in Steuerguthaben umzuwandeln.

Die Begünstigung wird jenen Unternehmen gewährt, welche bis zum 31.12.2020 ihre Forderungen gegenüber säumigen Schuldnern abtreten (als “Säumigkeit” gilt in diesem Zusammenhang, wenn die Zahlung auch 90 Tage nach Fälligkeit noch nicht erfolgt ist).

Das Steuerguthaben beläuft sich auf  24% von 20% des Nominalwerts der Forderung; wird also beispielsweise eine Forderung von 10 Millionen Euro abgetreten, so beträgt das Steuerguthaben 10 Millionen × 20% × 24% (IRES-Satz) = 480.000,00 Euro.

Ab dem Zeitpunkt der Abtretung des Guthabens können die Verluste und der ACE-Vortrag nicht mehr verwendet werden.

Verwendung des Steuerguthabens

Das Steuerguthaben kann ohne jede Höchstgrenze per Vordruck F24 verrechnet werden.

8  Begünstigungen für Spenden

Art. 66 DL 18/2020 sieht zusätzliche Begünstigungen für Spenden im Jahr 2020 vor, mit denen Maßnahmen zur Eindämmng der Covid-19-Pandemie finanziert werden sollen; dabei wird zwischen Unternehmern und sonstigen Steuerzahlern unterschieden.

8.1  Natürliche Personen und nichtgewerbliche Körperschaften

Für natürliche Personen und nichtgewerbliche Körperschaften gibt es einen Absetzbetrag (von der IRPEF oder IRES) von 30% für:

  • freiwillige Zuwendungen in Bar- oder Sachwerten;
  • im Jahr 2020;
  • zugunsten:
  • des Staates;
  • der Regionen;
  • der Gebietskörperschaften;
  • von öffentlichen Körperschaften oder Einrichtungen;
  • sowie von anerkannten Stiftungen und Vereinen ohne Gewinnabsicht.

Der Absetzbetrag beläuft sich auf maximal 30.000,00 Euro.

8.2 Einkünfte aus Unternehmen

Die besprochenen freiwilligen Zuwendungen in Barwerten oder Naturalien sind von den Einkünften aus Unternehmen zur Gänze absetzbar (sie gelten also nicht als außerunternehmerische Verwendung im Sinne von Art. 27 Gesetz 133/99).

IRAP

Die Spenden sind auch von der IRAP absetzbar, und zwar im Jahr, in dem sie getätigt werden.

Begünstigte

Der Wortlaut der Norm spricht hinsichtlich der Begünstigten von “Steuerzahlern, welche Einkünfte aus Unternehmen  beziehen”. Somit dürften dies sein:

  • Einzelunternehmer;
  • Personengesellschaften (OHG und KG);
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und Kommanditgesellschaft auf Aktien);
  • gewerbliche Körperschaften;
  • und Betriebsstätten von nicht ansässigen Unternehmen.

8.3  Bewertung der Spenden in Sachwerten

Sowohl im Hinblick auf den Absetzbetrag (“detrazione”) als auch auf den Abzug (“deduzione”)  der Spenden von der Bemessungsgrundlage bei Unternehmen erfolgt die Bewertung der Spenden in Sachwerten nach Maßgabe der Art. 3 und 4 DM 28.11.2019.

Maßgeblich sind somit:

  • der Marktwert (“valore normale”) der Güter im Sinne von Art. 9 TUIR. Der Spender muss dafür ein beeidigtes Gutachten erstellen lassen, dessen Datum nicht mehr als 90 Tage vor jenem der Übertragung der Güter liegen darf, wenn:
  • Der Marktwert eines einzelnen Gutes über 30.000,00 Euro liegt;
  • Und wenn “in Anbetracht der Natur der Güter eine Bewertung aufgrund objektiver Kriterien nicht möglich ist”;
  • bei Anlagegütern der steuerrechtich anerkannte Wert zum Zeitpunkt der Übertragung;
  • Und der geringere Wert aus jenem im Sinne von Art. 9 TUIR und dem Bilanzwert der betreffenden Güter im Sinne von Art. 92 TUIR, wenn es sich dabei um:
  • Güter handelt, deren Herstellung oder Vertrieb den Gegenstand der Unternmehmenstätigkeit bildet (die sog. “beni merce” im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Buchst. a) TUIR);
  • Oder um Roh- undd Hilfsstoffe bzw. Halbfertigprodukte und um sonstige Güter (mit Ausnahme von Anlagegütern) handelt die angekauft oder hergestellt werden, um in der Produktion eingesetzt zu werden (Art. 85 Abs. 1 Buchst. b) TUIR).

Unterlagen

Die Spenden sollten durch ein Schriftstück belegt sein, das sowohl:

  • Eine Erklärung des Spenders beinhaltet, in der die Güter und ihr Wert analytisch beschrieben werden;
  • Sowie eine Erklärung des Empfängers, mit der er sich verpflichtet, die Güter ausschließlich für seine statutarische bzw. institutionelle gemeinnützige Tätigkeit zu verwenden.

Wird ein beeidigtes Gutachten erstellt, so muss der Spender dem Empfänger eine Abschrift übergeben.

8.4 Befreiung  von der Schenkungssteuer

Die besprochenen freiwilligen Zuwendungen in Barwerten oder Naturalien unterlegen an sich der Schenkungssteuer; es gelten jedoch:

  • die Befreiung ex Art. 1 Abs. 4 DLgs. 346/90 für geringwertige Schenkungen (Art. 783 ZGB), sofern anwendbar;
  • die Befreiung ex Art. 3 DLgs. 346/90 (Schenkungen an den Staat, die Regionen, Provinzen und Gemeinden sowie für bestimmte anerkannte Stiftungen und Vereine ohne Gewinnabsicht);
  • sowie die spezifische Befreiung ex Art. 27 Abs. 3 Gesetz 13.5.99 Nr. 133 in seinem neuen Wortlaut für “Spenden im Jahr 2020 von Steuerzahlern, die Einkünfte aus Unternehmen beziehen, und mit denen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie finanziert werden sollen;”

De facto sind diese Spenden also von der Schenkungssteuer befreit.

9 Fristverlängerung für KÖRPERSCHAFTEN DES DRITTEN SEKTORS

Art. 35 DL 18/2020 verlängert folgende Fälligkeiten bis zum 31.10.2020:

  • die Anpassung der Satzungen für die Eintragung in das gesamtstaatliche Verzeichnis des Dritten Sektors (“Registro unico nazionale” bzw. “RUNTS”);
  • und für einige Körperschaften auch die Fristen für die Bilanzgenehmigung.

Anpassung der Satzungen

Vom 30.6.2020 bis zum 31.10.2020 verlängert wird die Frist für die Anpassung der Satzungen an die Bestimmungen von DLgs. 117/2017 (“Codex des Dritten Sektors”) und DLgs. 112/2017 (Reform der Unternehmen im Sozialbereich) mit den Modalitäten und Mehrheiten der ordentlichen Gesellschafterversammlung. Diese Anpassung ist erforderlich für:

  • Körperschaften, welche als “Körperschaften des Dritten Sektors” gelten wollen;
  • und Unternehmen im Sozialbereich, die zum 20.7.2017 bereits bestanden.

Fristen für die Bilanzgenehmigung

Die Jahresabschlüsse einiger Körperschaften, bei denen die Fälligkeit für die Genehmigung während des nationalen Notstands (also bis zum 31.7.2020) liegt, können nun bis zum 31.10.2020 genehmigt werden, auch wenn dies die allgemeinen Gesetze und die Satzungen nicht vorsehen.

Die Fristverschiebung betrifft:

  • ONLUS, die in den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen sind;
  • Volontariatsvereine (ODV), die in den Verzeichnissen der Regionen und Autonomen Provinzen eingetragen sind;
  • Und Vereine für die Förderung sozialer Anliegen (APS), die in den gesamtstaatlichen Verzeichnissen sowie in jenen der Regionen und Autonomen Provinzen eingetragen sind.

Quelle Koinè