Coronavirus-Pandemie – Aussetzung der Zahlung von Steuerbescheiden und der Anträge auf amtliche Auskünfte

Posted by on Mrz 31, 2020 in Allgemein | No Comments
Coronavirus-Pandemie – Aussetzung  der Zahlung von Steuerbescheiden und der Anträge auf amtliche Auskünfte

1 Vorbemerkung

DL 17.3.2020 Nr. 18 (das sog. “Cura Italia”-Dekret), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 17.3.2020 Nr. 70 und am selben Tag in Kraft getreten, sieht dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitnehmern und Familien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie vor. Ausgesetzt bzw. verlängert wurden dabei auch;

  • die Fälligkeiten für die Kontrollen, Festsetzungen, den Steuerstreit und die Steuereinhebung durch die Behörden;
  • sowie die Beratungstätigkeit der Agentur für Einnahmen und die Fristen für den Aktenzugang.

 

Die Agentur für Einnahmen hat mit den Rundschreiben Nr. 4 vom 20.3.2020, Nr. 5 vom 20.3.2020 und  Nr. 6 vom   23.3.2020  erste amtliche Klärungen in diesem Zusammenhang veröffentlicht.

2  Aussetzung der Zahlung von Steuerbescheiden

Im Sinne der Art. 67 und  68 DL 17.3.2020  Nr. 18 werden die Fristen für die Kontrollen, Festsetzungen, den Steuerstreit und die Steuereinhebung durch die Behörden vom 8.3.2020 bis zum 31.5.2020 ausgesetzt.

 

Jegliche entsprechende Tätigkeit (z.B. auch die automatische Prüfung der Steuererklärungen) unterbleibt also in diesem Zeitraum, ebenso auch Sicherungsmaßnahmen wie Hypotheken und Sistierungen von beweglichen Gütern sowie die Zustellung von Steuerzahlkarten.

 

In einigen Fällen sind auch die Zahlungsfristen ausgesetzt.

2.1  Vollstreckbare Festsetzungsbescheide und  Zahlungsbescheide

Laut der Interpretation  der Agentur für Einnahmen gilt für Festsetzungsbescheide für die Einkommensteuern, die MwSt. und die IRAP eine Aussetzung der Zahlungsfristen vom 9.3.2020 bis zum 15.4.2020; gleiches gilt für die Rekursfrist. Wurde etwa ein Festsetzungsbescheid am 10.2.2020 zugestellt, so wird die Zahlung somit am 18.5.2020 fällig.

 

Bei Festsetzungsbescheiden für lokale Abgaben (z.B. GIS/IMU) wird die Frist für Zahlungen, die vom 8.3.2020 bis zum 31.5.2020 fällig gewesen wären, bis zum 30.6.2020 verlängert (es sei denn, die lokalen Administrativorgane übernehmen die Interpretation der Agentur für Einnahmen und gewähren somit keine Verlängerung bis zum 30.6.2020, sondern eine Aussetzung vom 9.3.2020 bis zum 15.4.2020).

 

Die Fristen für Ratenzahlungen an den Einzugsbeauftragten werden ausgesetzt; die entsprechenden Raten sind dann jedoch alle bis zum 30.6.2020 abzuführen.

 

Die Ratenzahlungen (einschließlich der ersten Rate) aus einer einvernehmlichen Steuerfestsetzung (“accertamento con adesione”) nach einem vollstreckbaren Festsetzungsbescheid werden nicht ausgesetzt, genau sowenig wie jene aus einer Mediation oder einer gerichtlichen Einigung (“conciliazione giudiziale”) nach einem vollstreckbaren Festsetzungsbescheid.

 

Die Verlängerung bis zum 30.6.2020 gilt auch für die Zahlungsbescheide (“avvisi di addebito”), mit denen die ausständigen INPS-Beiträge eingehoben werden, und die vom 8.3.2020 bis zum 31.5.2020 fällig gewesen wären. Die Fälligkeiten für andere Beitragszahlungen sind nicht ausgesetzt, es sei denn, sie resultieren aus einer Steuerzahlkarte.

 

2.2  Steuerzahlkarten

Auch bei Steuerzahlkarten wird die Frist für Zahlungen, die vom 8.3.2020 bis zum 31.5.2020 fällig gewesen wären, bis zum 30.6.2020 verlängert

 

Nicht ausgesetzt sind dagegen die Fälligkeiten im Zusammenhang mit Zahlungsaufforderungen (“intimazioni di pagamento”) sowie präventiven Mitteilungen über Hypotheken oder die Sistierung von mobilen Gütern (“fermi”).

 

Ab dem 8.3.2020 bis zum 31.5.2020 ist jedoch jede Vollstreckungs- bzw. Sicherungsmaßnahme ausgesetzt.

 

Die Fristen für Ratenzahlungen an den Einzugsbeauftragten werden ausgesetzt; die entsprechenden Raten sind dann jedoch alle bis zum 30.6.2020 abzuführen. Die allgemeinen Ratenzahlungsmodalitäten bleiben unverändert.

 

Wurde beispielsweise eine Steuerzahlkarte am 17.1.2020 zugestellt, so ist die Zahlung nicht innerhalb der üblichen 60 Tage fällig (also bis zum 17.3.2020), sondern eben bis zum 30.6.2020. Alternativ dazu kann auch – wo dies möglich ist und bis zum 30.6.2020 – eine Ratenzahlung beantragt werden.

2.3 Verschrottung der Steuerzahlkarten und der Abfindung unterlassener Zahlungen

Die Fälligkeit für Ratenzahlungen aus der Verschrottung von Steuerzahlkarten zum 28.2.2020 wird auf den 31.5.2020 verschoben.

Analog dazu wird auch die Fälligkeit für Ratenzahlungen aus der der Abfindung unterlassener Zahlungen (“saldo e stralcio”) zum 31.3.2020 auf den 31.5.2020 verschoben.

Die Ratenzahlungen aus anderen Formen der Abfindung – wie etwa die Beilegung behängender Verfahren (“definizione delle liti pendenti”) werden nicht ausgesetzt.

2.4 Zahlungsaufforderungen

Für Zahlungsaufforderungen (”avvisi bonari”) nach einer sog. automatischen oder formalen Kontrolle von Steuererklärungen gibt es keine Fristverlängerung, auch nicht bei Ratenzahlungen.

 

2.5 Sonstige Steuerbescheide

Die Aussetzung vom 8.3.2020 bis zum 31.5.2020 betrifft nur vollstreckbare Festsetzungsbescheide, die Zahlungsbescheide der INPS und Steuerzahlkarten.

 

Alle übrigen Beanstandungen der Steuerbehörden (“atti impositivi”) sind dagegen binnen der “normalen” Fälligkeiten zu zahlen, wie etwa:

  • die Rückforderung von zu Unrecht verrechneten Steuerguthaben (“avvisi di recupero”);
  • einvernehmliche Steuerfestsetzungen ohne die Ausstellung eines Festsetzungsbescheids (also im Rahmen einer Steuerprüfung);
  • Zahlungsbescheide (“avvisi di liquidazione”) z.B. im Zusammenhang mit Erbschaftserklärungen oder den Begünstigungen für den Hauptwohnsitz;
  • Festsetzungsbescheide im Bereich der Registersteuer.

 

 

3  Beratungstätigkeit der Agentur für Einnahmen und Aktenzugang

Art. 67 DL 17.3.2020  Nr. 18 verfügt die Aussetzung ab dem 8.3.2020 bis zum 31.5.2020, der Fristen  für die Bearbeitung folgender Anträge (“istanze”) durch die Behörde, samt der entsprechenden Gesuche um zusätzliche bzw. ergänzende Informationen und Unterlagen

  • Anträge auf amtliche Auskünfte bzw. Rulings (“interpelli”) im Sinne von Art. 11 Gesetz 212/2000 (“interpello ordinario interpretativo, inter­pello ordinario qualificatorio, interpello probatorio, interpello anti-abuso und interpello disapplicativo”);
  • das Verfahren, mit dem die “Zusammenarbeit zwischen Behörde und Steuerzahler” (“regime di adempimento collaborativo”) vereinbart wird (Art. 6 DLgs. 128/2015);
  • und die amtlichen Auskünfte im Zusammenhang mit den Begünstigungen für Neuinvestitonen (Art. 2 DLgs. 147/2015).

 

Für folgende Verfahren sind die Fristen ausgesetzt:

  • die “Zusammenarbeit zwischen Behörde und Steuerzahler” (Art. 7 Abs. 2 DLgs. 128/2015);
  • die “verstärkte Zusammenarbeit” (“cooperazione e collaborazione rafforzata”, Art. 1-bis DL 50/2017);
  • internationale Rulings (“interpello internazionale”) (Art. 31-ter DPR 600/73);
  • Verfahren im Zusammenhang mit Transferpreisen (“rettifiche in diminuzione da transfer pricing”) (Art. 31-quater DPR 600/73);
  • und die Verfahren im Zusammenhang mit der sog. Patent box (Art. 1 Abs. 37 – 43, Gesetz 190/2014).
3.1 Vorlage der Anträge während der Aussetzung der fristen

Die Anträge auf amtliche Auskünfte, die während des Zeitraums der Aussetzung vorgelegt werden, und alle damit zusammenhängenden Fristen laufen ab dem ersten Tag des Monats nach dem Ende der Aussetzung an.

 

Die Agentur für Einnahmen hat klar gestellt, dass die Fristen für die entsprechende Tätigkeit der Behörden sowie jene für die Beantwortung druch die Steuerzahler bis zum 31.5.2020 ausgesetzt sind und am 1.6.2020 wieder anlaufen; der Steuerzahler kann allerdings auch während des Zeitraums der Aussetzung freiwillig antworten.

 

Analog dazu beginnt die Frist, innerhalb welcher die Behörde die Gesuche um zusätzliche bzw. ergänzende Informationen und Unterlagen beantworten muss, am 1.6.2020; nachdem die Behörde für die Beantwortung 60 Tage Zeit hat, endet dieser Zeitraum am 30.7.2020.

Modalitäten der Vorlage

Während des Zeitraums der Aussetzung kann die  Vorlage der besprochenen Anträge ausschließlich per PEC erfolgen; nicht ansässige Steuerzahler, die keinen Vertreter im Staatsgebiet haben, können eine Mail an die Adresse div.contr.interpello@agenziaentrate.it. Richten.

3.2 Tätigkeit der Behörde während des Zeitraums der Aussetzung

Während des Zeitraums der Aussetzung können die Steuerbehörden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der besprochenen Anträge verrichten, wie etwa:

  • die Versendung von Aufforderungen zur Berichtigung, wenn ein Antrag nicht sämtliche gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen aufweist;
  • die Versendung von Aufforderungen zur Vorlage zusätzlicher Informationen bzw. Unterlagen;
  • Stellungnahmen bzw. Gutachten (“pareri ai contribuenti”);
  • und die formellen Interaktionen im Rahmen der amtlichen Auskünfte im Zusammenhang mit den Begünstigungen für Neuinvestitionen (Art. 5 Abs. 3 DM 29.4.2016).

 

Nicht möglich sind dagegen Zugänge bzw. Kontrollen (“accessi”) am Geschäftssitz von Unternehmen und Betriebsstätten, auch nicht im Zusammenhang mit der “Zusammenarbeit zwischen Behörde und Steuerzahler”.

3.3 Übrige Arten von Anträgen

Vom 8.3.2020 bis zum 31.5.2020 ausgesetzt werden auch:

  • die Tätigkeit der Behörde im Zusammenhang mit der Beantwortung der Anträge auf Zugang zur Datenbank der Steuerdatei (“Anagrafe tributaria”), bei denen ein Gläubiger beim Vorsitzenden des Landesgerichts um die Genehmigung ansucht, über einen Zugriff per Internet auf die Steuerdatei Güter des Schuldners ausfindig zu machen, die gepfändet werden können (Art. 492-bisp.c., artt. 155-quater, 155-quinquies und 155-sexies der entsprechednen Durchführungsbestimmungen), außer “in besonders dringenden und unaufschiebbaren Fällen”;
  • und die Anträge auf Zugang zu Verwaltungsakten (Art. 22 Gesetz 241/90) sowie zum “accesso civico” (Art. 5 DLgs. 33/2013).