Coronavirus-Pandemie – Fristverlängerung für die Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen

Posted by on Mrz 20, 2020 in Allgemein | No Comments
Coronavirus-Pandemie – Fristverlängerung für die Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen

DL 17.3.2020 Nr. 18 (das sog. “Cura Italia”-Dekret), veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 17.3.2020 Nr. 70 und am selben Tag in Kraft getreten, sieht dringende Maßnahmen zugunsten von Unternehmen, Arbeitnehmern und Familien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie vor. Das Dekret verfügt die Aussetzung:

  • der Fälligkeiten für die Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen sowie Steuereinbehalten;
  • der übrigen steuerrechtlichen Pflichten
  • und der Fälligkeiten für die Auszahlungen, Kontrollen, Festsetzungen, den Steuerstreit und die Steuereinhebung durch die Behörden.

Grundsätzlich wird die Aussetzung der Zahlungen und übrigen steuerrechtlichen Pflichten von:

  • der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit;
  • der Höhe der Umsatzerlöse oder Vergütungen im Besteuerungszeitraum 2019;
  • und der geographischen Lage bestimmt.

1  Verschiebung für alle Zahlungen vom 16.3.2020 bis zum 20.3.2020

Art. 60 DL 17.3.2020 Nr. 18 verfügt die Verschiebung bis zum 20.3.2020 der Zahlungen:

  • an die öffentliche Verwaltung einschließlich der Sozialbeiträge  und der INAIL-Prämien für die Pflichtkrankenversicherung vor;
  • die zum 16.3.2020 fällig wurden.

Von der Verlängerung bis zum 20.3.2020 sind etwa betroffen:

  • alle Zahlungen der Steuereinbehalte und der IRPEF-Zuschläge, die im Februar einbehalten wurden;
  • die Zahlung der MwSt. für Februar;
  • die Zahlung des MwSt.-Saldos für 2019;
  • die Zahlung der sog. Vidimierungs- bzw. Konzessionsgebühren (“tassa annuale forfettaria di concessione”);
  • die Zahlungen der Sozialbeiträge an die INPS-Sonderverwaltung für Februar.

Somit wird eine Verlängerung von 4 Tagen für alle Zahlungen von Steuern und Sozialbeiträgen verfügt, die zum 16.3.2020 angefallen wären, und zwar für alle Steuerzahler.

Zahlung des MwSt.-Saldos für 2019

Die Zahlung des MwSt.-Saldos für 2019 kann in jedem Fall:

  • bis zum 30.6.2020 erfolgen, mit einem Aufschlag von 0,4% für jeden angefangenen Monat nach dem 20.3.2020;
  • oder aber bis zum 30.7.2020, mit einem weiteren Aufschlag von 0,4%

2 Verschiebung für alle übrigen steuerrechtlichen Pflichten

Art. 62 DL 17.3.2020 Nr. 18 verfügt die Aussetzung:

  • der übrigen steuerrechtlichen Formpflichten (also nicht der Zahlung von Steuern und Steuereinbehalten), die vom 8.3.2020 bis zum 31.5.2020 angefallen wären;
  • Dies gilt für alle Steuerzahler, die ihr steuerrechtliches Domizil bzw. ihren Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet haben.

Darunter fallen etwa folgende Formpflichten:

  • die Vorlage der MwSt.-Jahreserklärung für 2019 (Vordruck IVA 2020), die bis zum 30.4.2020 fällig gewesen wäre;
  • die Vorlage des Vordrucks TR für das erste Vierteljahr 2020 (ursprüngliche Fälligkeit 30.4.2020);
  • die Mitteilung der Daten zu den MwSt.-Abrechnungen im ersten Vierteljahr 2020 (ursprüngliche Fälligkeit 31.5.2020);
  • der sog. “esterometro” für das erste Vierteljahr 2020 (ursprüngliche Fälligkeit 30.4.2020);
  • die Vordrucke “Intrastat” für Februar (ursprüngliche Fälligkeit 25.3.2020), März (ursprüngliche Fälligkeit 27.4.2020) und April (ursprüngliche Fälligkeit 25.5.2020) sowie für das Vierteljahr Januar-März 2020 (ursprüngliche Fälligkeit 27.4.2020).

2.1  Zertifizierungen der Steuersubstitute und Mitteilungen der Daten für die vorgefertigte Steuererklärung

Aufrecht bleibt dagegen die Fälligkeit zum 31.3.2020 ex Art. 1 DL 2.3.2020 Nr. 9 für die:

  • Mitteilung per Internet an die Agentur für Einnahmen der Einheitszertifizierungen 2020 für die Erstellung der vorgefertigten Steuererklärungen (Vordrucke 730/2020 und EINKÜNFTE PF 2020);
  • Übergabe der Einheitszertifizierungen 2020 sowie der übrigen Zertifizierungen der Steuersubstitute für das Jahr 2019 (Vordrucke CUPE, freie Zertifizierungen);
  • Mitteilung per Internet an die Agentur für Einnahmen der Daten zu den Abzugs- und Absetzbeträgen im Jahr 2019 (ohne Arztspesen, jedoch mit den Tierarztspesen) für die vorgefertigten Steuererklärungen.

2.2 Durchführung  der ausgesetzten Pflichten

Die durch die Verordnung  ausgesetzten Formpflichten müssen bis zum 30.6.2020 durchgeführt werden; dabei fallen keine Strafen an.

3 Steuerzahler mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Branchen, die von der Krise am stärksten betroffen sind

Im Sinne von Art. 8 DL 2.3.2020 Nr. 9 werden für Hotels und Gasbetriebe sowie für Reisebüros, die ihr steuerrechtliches Domizil bzw. den Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet haben, folgende steuerrechtliche Pflichten vom 2.3.2020 bis zum 30.4.2020 ausgesetzt:

  • die Zahlungen der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit im Sinne der Art. 23 und 24 DPR 600/73, welche die betreffenden Steuerzahler in ihrer Eigenschaft als Steuersubstitut vornehmen;
  • die Formpflichten und die Zahlungen der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien für Pflichtkrankenversicherung.

Mit Art. 61 DL 17.3.2020 Nr. 18 wird diese Aussetzung auch auf folgende Steuerzahler ausgedehnt:

  • gesamtstaatliche Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports, Sportvereine (Amateure und Profis) sowie Steuerzahler, die Stadien, Sportanlagen, Fitnesscenter, Schwimmbäder und Einrichtungen für die Ausübung von Tänzen führen;
  • Steuerzahler, die Theater, Konzertsäle und Kinos führen, einschließlich der Ticketdienste und der wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche die Abhaltung von kulturellen Veranstaltungen unterstützen, ebenso wie Diskotheken, Tanzsäle, Nachtclubs, Spiel- und Billardsalons;
  • Steuerzahler, welche Lotto- und Wettannahmestellen führen, einschließlich der entsprechenden Geräte und Maschinen;
  • Steuerzahler, die Kurse, Messen und ähnliche Events organisieren, ebenso Veranstaltungen im Bereich der Kunst, Kultur, Spiele und auch religiöse Veranstaltungen;
  • Restaurants, Eisdielen, Bars. Pubs etc.;
  • Steuerzahler, welche Museen, Bibliotheken, Archive, Denkmäler, botanische Gärten, Zoos und Naturparks führen;
  • Steuerzahler, die Kinderhorte und sonstige Kinderbetreuungsstätten führen, ebenso pädagogische Einrichtungen und Orte der Betreuung für behinderte Kinder, Kindergärten, Schulen, Berufsausbildungen, Segelkurse, Flug- und Fahrschulen etc.;
  • Steuerzahler, welche Senioren und behinderte Personen betreuen (“assistenza sociale non residenziale”);
  • Thermalbäder im Sinne von Gesetz 24.10.2000 Nr. 323 und Wellnesszentren
  • Steuerzahler, die Vergnügungs- und Themenparks führen;
  • Steuerzahler, welche Bahnhöfe, Haltestellen für Busse, Häfen, Yachthäfen und Flugplätze führen;
  • Transportunternehmen für Personen und Waren, zu Wasser, Luft und Land, einschlielich Seilbahnen nud Skilifte;
  • Steuerzahler, die Transportmittel zu Wasser, Luft und Land verleihen;
  • Steuerzahler, die Sportgeräte sowie Geräte für Veranstaltungen und Shows verleihen;
  • Fremdenführer;
  • ONLUS, Volontariatsvereine, Vereine zur Förderung sozialer Anliegen, die jeweils in den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen sind und ausschließlich oder vorwiegend allgemeinnützige Tätigkeiten im Sinne von 5 Abs. 1 DLgs. 117/2017 ausüben.

3.1 Zahlung der MwSt. im März

Für die Hotels, Restaurants und alle übrigen vorgenannten Steuerzahler sind alle MwSt.-Zahlungen im März 2020 (z.B. Zahlung des MwSt.-Saldos für 2019 und der MwSt. für Februar 2020) ausgesetzt.

3.2 Zahlung der Beiträge zu Lasten des Arbeitnehmers

Im Hinblick auf die Aussetzung der Zahlungen ex Art. 8 DL 2.3.2020 Nr. 9 für Gastbetriebe und Reiseagenturen hat die INPS klargestellt (Rundschreiben vom 12.3.2020 Nr. 37), dass der Arbeitgeber oder Auftraggeber, welche die Zahlung dieser Beitragsquote aussetzt, aber die Einbehalte der Beitragsquote zu Lasten des Arbeitnehmers dennoch vornimmt, diese mit der ordentlichen Fälligkeit abführen muss.

Dies dürfte auch für die Aussetzung der Zahlungen ex Art. 61 DL 17.3.2020 Nr. 18 gelten.

3.3 Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 31.5.2020 (das ist ein Sonntag, also bis zum 1.6.2020);
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Mai 2020.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

Zahlung des MwSt.-Saldos

Die Zahlung des MwSt.-Saldos für 2019 kann auch bis zum 30.6.2020 oder 30.7.2020 aufgeschoben werden (mit den entsprechenden Aufschlägen).

3.4  Gesamtstaatliche Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports, Sportvereine

Für die gesamtstaatlichen Sportverbände, Körperschaften zur Förderung des Sports und Sportvereine im Profi- und Amateursport gilt die Aussetzung der Zahlung der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit sowie der Sozialbeiträge und INAIL-Prämien bis zum 31.5.2020.

Durchführung der ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 30.6.2020
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Juni 2020.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

4 Steuerzahler mit Umsatzerlösen oder Vergütungen bis zu 2 Millionen Euro im Jahr 2019

Im Sinne von Art. 62 DL 17.3.2020 Nr. 18 gilt für Unternehmer und Freiberufler mit steuerrechtlichem Domizil bzw. Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet und mit Umsatzerlösen oder Vergütungen bis zu 2 Millionen Euro im Besteuerungszeitraum vor jenem zum 17.3.2020 (also im Regelfall 2019) eine Aussetzung folgender Zahlungen, die vom 8.3.2020 bis zum 31.3.2020 angefallen wären:

  • die Zahlungen der Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus abhängiger und gleichgestellter Arbeit im Sinne der Art. 23 und 24 DPR 600/73, welche die betreffenden Steuerzahler in ihrer Eigenschaft als Steuersubstitut vornehmen;
  • die MwSt.
  • die Zahlungen der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien für Pflichtkrankenversicherung.

Wer also keine der in § 4 genannten Tätigkeiten ausübt und im letzten Besteuerungszeitraum Umsatzerlöse oder Vergütungen über 2 Millionen Euro erwirtschaftet hat, kann außer jener vom 16. bis zum 20. März keine Fristverlängerung in Anspruch nehmen, mit Ausnahme der Bestimmungen ex § 6 und 7 für besonders betroffene Gebiete.

4.1 Zahlung der Beitrags zu Lasten des Arbeitnehmers

Im Hinblick auf die Aussetzung der Zahlungen ex Art. 8 DL 2.3.2020 Nr. 9 für Gasbetriebe und Reiseagenturen hat die INPS klar gestellt (Rundschreiben vom 12.3.2020 Nr. 37), dass der Arbeitgeber oder Auftraggeber, welche die Zahlung seiner Beitragsquote aussetzt, aber die Einbehalte der Beitragsquote zu Lasten des Arbeitnehmers dennoch vornimmt, diese mit der ordentlichen Fälligkeit abführen muss.

Dies dürfte auch für die Aussetzung der Zahlungen ex Art. 61 DL 17.3.2020 Nr. 18 gelten.

4.2 Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen im Sinne von Art. 62 Abs. 5 DL 17.3.2020 Nr. 18 ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 31.5.2020 (das ist ein Sonntag, also bis zum 1.6.2020);
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Mai 2020.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

Zahlung des MwSt.-Saldos

Die Zahlung des MwSt.-Saldos für 2019 kann auch bis zum 30.6.2020 oder 30.7.2020 aufgeschoben werden (mit den entsprechenden Aufschlägen).

5 Steuerzahler mit Ansässigkeit oder mit Geschäftssitz in den Provinzen Bergamo, Cremona, Lodi und Piacenza

Im Sinne von Art. 62 Abs. 3 DL 17.3.2020 Nr. 18 gilt die Aussetzung der MwSt.- Zahlungen im Zeitraum vom 8.3.2020 bis zum 31.3.2020 für Unternehmer und Freiberufler:

  • mit steuerrechtlichem Domizil bzw. mit Rechts- oder Geschäftssitz in den Provinzen Bergamo, Cremona, Lodi und Piacenza;
  • unabhängig von den Umsatzerlösen oder Vergütungen im Jahr 2019.

Durchführung der ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen im Sinne von Art. 62 Abs. 5 DL 17.3.2020 Nr. 18 ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 31.5.2020 (das ist ein Sonntag, also bis zum 1.6.2020);
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Mai 2020.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

6 Steuerzahler mit Ansässigkeit oder mit Geschäftssitz in den ersten Gemeinden, die als “rote Zone” deklariert wurden

Mit Wirkung von DM 24.2.2020 und von Art. 62 Abs. 4 DL 17.3.2020 Nr. 18 werden die fälligen Zahlungen und steuerrechtlichen Formpflichten, einschließlich jener im Zusammenhang mit Steuerzahlkarten und vollstreckbaren Festsetzungsbescheiden:

  • im Zeitraum vom 21.2.2020 bis zum 31.3.2020 ausgesetzt;
  • und zwar für Steuerzahler, die zum 21.2.2020 ihr steuerrechtliches Domizil bzw. ihren Rechts- oder Geschäftssitz in einer der ersten Gemeinden hatten, die als “rote Zone” deklariert wurden, also:
  • den Gemeinden Bertonico, Casalpusterlengo, Castelgerundo, Castiglione D’Adda, Codogno, Fombio, Maleo, San Fiorano, Somaglia und Terranova dei Passerini in der Lombardei;
  • der Gemeinde Vo’ im Veneto.

6.1 Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen im Sinne von Art. 62 Abs. 5 DL 17.3.2020 Nr. 18 ohne Strafen und Zinsen durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 31.5.2020 (das ist ein Sonntag, also bis zum 1.6.2020);
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Mai 2020.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

6.2 Steuereinbehalte

Im Sinne von DM 24.2.2020 müssen bzw. dürfen die Steuersubstitute mit Rechts- oder Geschäftssitz in einer dieser Gemeinden:

  • die Steuereinbehalte im Sinne der Art. 23, 24 und 29 DPR 600/73;
  • im Zeitraum vom 21.2.2020 bis zum 31.3.2020 nicht vornehmen.

6.3 Aussetzung der Beitragszahlungen

Im Sinne von Art. 5 DL 2.3.2020 Nr. 9 sind in diesen Gemeinden die Fälligkeiten für die:

  • Formpflichten und Zahlungen der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien für die Pflichtkrankenversicherung;
  • im Zeitraum vom 23.2.2020 bis zum 30.4.2020 ausgesetzt.

Zahlung der Beitrags zu Lasten des Arbeitnehmers

Im Hinblick auf die Aussetzung der Zahlungen ex Art. 8 DL 2.3.2020 Nr. 9 für Gastbetriebe und Reiseagenturen hat die INPS klargestellt (Rundschreiben vom 12.3.2020 Nr. 37), dass der Arbeitgeber oder Auftraggeber, welche die Zahlung seiner Beitragsquote aussetzt, aber die Einbehalte der Beitragsquote zu Lasten des Arbeitnehmers dennoch vornimmt, diese mit der ordentlichen Fälligkeit abführen muss.

Zahlung der ausgesetzten Sozialbeiträge

Die ausgesetzten Zahlungen werden ohne Strafen und Zinsen ab dem 1.5.2020 durchgeführt, auch mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten.

7 Steuereinbehalte auf Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit und Provisionen

Im Sinne von Art. 62 DL 17.3.2020 Nr. 18 wird für Unternehmer und Freiberufler mit steuerrechtlichem Domizil bzw. Rechts- oder Geschäftssitz im Staatsgebiet und mit Umsatzerlösen oder Vergütungen bis zu 400.000 Euro im Besteuerungszeitraum vor jenem zum 17.3.2020 (also im Regelfall 2019) vorgesehen, dass die Steuereinbehalte auf die Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit und auf  Provisionen im Sinne der Art. 25 und 25-bis DPR 600/73 ausgesetzt werden, wenn

  • die betreffenden Vergütungen und Erlöse im Zeitraum vom 17.3.2020 (Inkrafttreten von DL 18/2020) und 31.3.2020 bezogen wurden;
  • aber nur dann, wenn die betreffenden Freiberufler und Handelsvertreter im Vormonat keine Aufwendungen für abhängige oder gleichgestellte Arbeit bestritten haben.

7.1  Ausstellung einer entsprechenden Erklärung

Um die Anwendung der Steuereinbehalte zu vermeiden, ist die Ausstellung einer entsprechenden Erklärung der betreffenden Freiberufler und Handelsvertreter an das Steuersubstitut erforderlich, aus der hervorgeht, dass auf die Vergütungen bzw. Umsatzerlöse im Sinne der genannten Bestimmungen kein Steuereinbehalt zu tätigen ist.

7.2 Durchführung der Ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen (ohne Strafen und Zinsen) durchgeführt werden:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 31.5.2020 (das ist ein Sonntag, also bis zum 1.6.2020);
  • oder aber mittels Ratenzahlung in bis zu 5 gleichbleibenden monatlichen Raten ab dem Monat Mai 2020.

8 Aussetzung der fristen für die Tätigkeit der Steuerbehörden

Im Sinne  der Art. 67 und 68 DL 17.3.2020 Nr. 18 werden die Fälligkeiten vom 8.3.2020 bis zum 31.5.2020 für die Tätigkeiten der Steierbehörden (Auszahlungen, Kontrollen, Festsetzungen, Steuerstreit und Steuereinhebung) ausgesetzt.

Jedlich entsprechende Tätigkeit (z.B. auch die automatische Prüfung der Steuererklärungen) unterbleibt also in diesem Zeitraum.

In einigen Fällen sind auch die Zahlungsfristen ausgesetzt.

8.1  Vollstreckbare Festsetzungsbescheide und Zahlungsbescheide

Vom 8.3.2020 bis zum 31.5.2020 sind die Zahlungsfristen für die vollstreckbare Festsetzungsbescheide im Bereich der Einkommensteuern, der  MwSt. und IRAP ausgesetzt.

Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide im Bereich der lokalen Abgaben, welche seit dem  1.1.2020 mit Wirkung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2020 vollstreckbar sind (das bedeutet, dass nach dem Festsetzungsbescheid nicht auch noch eine Steuerzahlkarte zugestellt werden muss).

Die Zahlungsfristen für die laufenden Ratenzahlungen an den Einzugsbeauftragten dürften dagegen nicht ausgesetzt werden.

Die Zahlungen müssen bis zum Monat nach dem Zeitraum der Aussetzung vorgenommen werden, also bis zum 30.6.2020. Obwohl dies noch nicht geklärt ist, dürften die Ratenzahlungsmodalitäten, welche die Betrauung des  Einzugsbeauftragten voraussetzen, unverändert bleiben.

Wurde nun ein vollstreckbarer Festsetzungsbescheid am 17.1.2020 zugestellt, so ist die Zahlung nicht innerhalb der üblichen 60 Tage fällig (also bis zum 17.3.2020), sondern eben bis zum 30.6.2020.

Obwohl dies noch nicht geklärt ist, dürften die Ratenzahlungen aus einer einvernehmlichen Steerfeststzeung (“accertamento con adesione”) nach einem vollstreckbaren Festsetzungsbescheid ausgesetzt werden, ebenso jene aus einer gerichtlichen Einigung (“conciliazione giudiziale”) nach einem vollstreckbaren Festsetzungsbescheid.

Die Aussetzung gilt auch für die Zahlungsbescheide (“avvisi di addebito”), mit denen die ausständigen INPS-Beiträge eingehoben werden. Die Fälligkeiten für andere Beitragszahlungen sind nicht ausgesetzt, es sei dend, sie stammen aus einer Steuerzahlkarte.

8.2  Steuerzahlkarten

Vom 8.3.2020 bis zum 31.5.2020 sind auch die Zahlungsfristen für die Steuerzahlkarten ausgesetzt.

Nicht ausgesetzt sind dagegen die Fälligkeiten im Zusammenhang mit Zahlunsaufforderungen (“intimazioni di pagamento”) sowie präventiven Mitteilungen über Hypotheken oder die Sistierung von mobilen Gütern (“fermi”).

Ebenso nicht ausgesetzt sein dürften die Zahlungsfristen für Ratenzahlungen aus Hebelisten welche im allgemeinen vom Einzugsbeauftragten (und nicht von der Agentur) gewährt werden.

Die Zahlungen müssen bis zum Monat nach dem Zeitraum der Aussetzung vorgenommen werden, also bis zum 30.6.2020. Obwohl dies noch nicht geklärt ist, dürften die Ratenzahlungsmodalitäten unverändert bleiben.

Wurde nun eine Steuerzahlkarte am 17.1.2020 zugestellt, so ist die Zahlung nicht innerhalb der üblichen 60 Tage fällig (also bis zum 17.3.2020), sondern eben bis zum 30.6.2020.

8.3 Verschrottung der Steuerzahlkarten und der Abfindung unterlassener Zahlungen

Die Fälligkeit für Ratenzahlungen aus der Verschrottung von Steuerzahlkarten zum 28.2.2020 wird auf den 31.5.2020 verschoben.

Analog dazu wird auch die Fälligkeit für Ratenzahlungen aus der der Abfindung unterlassener Zahlungen (“saldo e stralcio”) zum 31.3.2020 auf den 31.5.2020 verschoben.

8.4 Zahlungsaufforderungen

Für Zahlungsaufforderungen (”avvisi bonari”) nach einer sog. automatischen oder formalen Kontrolle von Steuererklärungen gibt es keine Fristverlängerung, auch nicht bei Ratenzahlungen.

8.5 Sonstige Akte der Steuerbehörden

Die Aussetzung vom 8.3.2020 bis zum 31.5.2020 betrifft nur vollstreckbare Festsetzungsbescheide, die Zahlungsbescheide der INPS und Steuerzahlkarten.

Alle übrigen Beanstandungen der Steuerbehörden (“atti impositivi”) sind dagegen binnen der “normalen” Fälligkeiten zu zahlen, wie etwa:

  • die Rückforderung von zu Unrecht verrechneten Steuerguthaben (“avvisi di recupero”);
  • einvernehmliche Steuerfestsetzungen ohne die Ausstellung eines Festsetzungsbescheids (also im Rahmen einer Steuerprüfung);
  • Zahlungsbescheide (“avvisi di liquidazione”) z.B. im Zusammenhang mit Erbschaftserklärungen oder den Begünstigungen für den Hauptwohnsitz;
  • Festsetzungsbescheide im Bereich der Registersteuer.

9  Aussetzung der Beitragszahlungen für Häusliche Mitarbeiter

Im Sinne von Art. 37 DL 17.3.2020 Nr. 18 werden auch die Fristen für die Zahlungen der Sozialbeiträge und der INAIL-Prämien für die Pflichtkrankenversicherung:

  • der Arbeitgeber von häuslichen Mitarbeitern (“lavoro domestico”) verlängert;
  • die vom 23.2.2020 bis zum 31.5.2020 fällig wären.

Durchführung der ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen werden durchgeführt:

  • in einer einzigen Zahlung bis zum 10.6.2020;
  • ohne Strafen und Zinsen.

Bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.

10 Aussetzung der Zahlungen des “preu” auf Spielautomaten

Im Sinne von Art. 69 DL 17.3.2020 Nr. 18 werden die Fälligkeiten für die Zahlung:

  • der Einheitssteuer (“prelievo erariale unico” bzw. PREU) auf Spielautomaten ex Art. 110 Abs. 6 Buchst. a) und b) des TULPS sowie der Konzessionsgebühr
  • die bis zum 30.4.2020 fällig waren, ausgesetzt.

Durchführung der ausgesetzten Zahlungen

Die entsprechenden Beträge können in 8 gleichbleibenden monatlichen Raten abgeführt werden, und zwar:

  • die erste Rate bis zum 29.5.2020;
  • die übrigen jeweils bis zum letzten Tag eines jeden Monats;
  • und die letzte Rate am 18.12.2020.

Es sind die gesetzlichen Zinsen (0,05% p.a.) abzuführen.

Quelle Koíne