Speicherung und Vorlage per Internet der Tageseinnahmen

Posted by on Jan 21, 2020 in Allgemein | No Comments
Speicherung und Vorlage per Internet der Tageseinnahmen

Ab dem 1.1.2020 muss die Mehrzahl der MwSt.-Zahler, welche Geschäftsfälle durchführen, für welche die Befreiung von der Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung vorgesehen ist, ebendiese Geschäftsfälle elektronisch speichern und die Daten zu den Tageseinnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 del DLgs. 127/2015 per Internet vorlegen.

Einige Ausschlüsse von dieser Pflicht sidn von DM 10.5.2019 vorgesehen.

 

Letzthin wurden folgende Maßnahmen und Verodnungen genehmigt:

  • DM 24.12.2019, welche die vorgenannte DM 10.5.2019 abändert und weitere Ausschlüsse von der Pflicht zur Speicherung und Vorlage per Internet der Tageseinnahmen vorsieht;
  • die Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom 20.12.2019 Nr. 1432217, welche die Maßnahme vom 28.10.2016 Nr. 182017 abändert und die technischen Spezifizierungen für die Speicherung und Übermittlung per Internet der Tageseinnahmen aktualisiert;
  • die Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom 23.12.2019 Nr. 1432381, welche die Maßnahme vom 31.10.2019 Nr. 739122 abändert und die neue Frist für das Inkrafttreten der sog. “lotteria degli scontrini” (1.7.2020 statt 1.1.2020) berücksichtigt;
  • und die Maßnahme der Agentur für Einnahmen und Behörde für das Zoll- und Monopolwesen vom 30.12.2019, welche die technischen Regeln für die Speicherung und die Übermittlung per Internet der Daten zu den Tageseinnahmen aus dem Verkauf von Benzin oder Diesel als Treibstoffe für Motoren anpasst.

1 Ausweitung der Ausschlüsse von der mitteilungspflicht

DM 24.12.2019 sieht weitere Ausschlüsse von der Pflicht zur Speicherung und Vorlage per Internet der Tageseinnahmen vor; dabei:

  • werden einige Ausschlüsse, welche bereits von DM 10.5.2019 vorgesehen waren, erweitert;
  • und weitere Geschäftsfälle von der besprochenen Pflicht ausgenommen, wie etwa die Verwaltung der Votivkerzen in Friedhöfen sowie Neben- und Zusatzleistungen zu bereits ausgeschlossenen Leistungen.

1.1  Neben- und Zusatzleistungen zu bereits ausgeschlossenen Leistungen

DM 24.12.2019 verlängert die Frist vom 31.12.2019 für folgende (bereits vorgesehene) Ausschlüsse:

  • Geschäftsfälle, die Neben- und Zusatzleistungen (“collegate e connesse”) zu Leistungen darstellen, welche im Sinne von 1 Abs. 1 Buchst. c) DM 10.5.2019 bereits ausgeschlossenen sind;
  • Geschäftsfälle, die gegenüber anderen, welche bereits von der besprochenen Pflicht ausgenommen sind, “marginal” sind (Art. 1 Abs. 1 Buchst. c) DM 10.5.2019); als marginal gelten Geschäftsfälle in diesem Zusammenhang, wenn sie im Vorjahr weniger als 1% des Umsatzvolumens ausgemacht haben;
  • Verkäufe im Einzelhandel der Betreiber von Tankstellen, bei denen es sich nicht um den Verkauf von Benzin als Treibstoffe für Motoren handelt und die ebenfalls “marginal” sind.

 

Mit Wirkung der Abänderungen ex DM 24.12.2019 wird vorgesehen, dass diese Ausschlüsse jedoch ab jenem Zeitpunkt nicht mehr gelten, an dem dies eine entsprechende Ministerialverordnung nach Anhörung der Standesvertretungen verfügt (Art. 3 DM 10.5.2019).

1.2  votivkerzen in Friedhöfen

DM 24.12.2019 legt fest, dass auch die Leistungen im Zusammenhang mit den Votivkerzen in Friedhöfen samt entsprechenden Neben-, Zusatz- und marginalen Leistungen von der besprochenen Pflicht ausgenommen sind (Art. 1 Abs. 1 Buchst. b-bis) DM 10.5.2019).

Diese Ausschlüsse gelten jedoch ab jenem Zeitpunkt nicht mehr, an dem dies eine entsprechende Ministerialverordnung verfügt (Art. 3 DM 10.5.2019)

1.3  Unterhaltungs- und Vegnügungsbranche

Die Agentur für Einnahmen hat mit der Beantwortung der Anfragen vom 10.12.2019 Nr. 506 und vom 20.12.2019 Nr. 535 klargestellt, dass die Tageseinnahmen in der Unterhaltungs- und Vegnügungsbranche (“attività spettacolistiche e attività di intrattenimento”) ebenfalls von der Pflicht zur Speicherung und Übermittlung per Internet im Sinne von Art. 2 DLgs. 127/2015 ausgeschlossen sind, weil die Daten zu den entsprechenden Tickets mit Wirkung von DM 13.7.2000 bereits an die SIAE übermittelt werden, welche sie ihrerseits der Steuerdatei (“Anagrafe tributaria”) zu Verfügung stellt.

Die Zusatzleistungen, die nicht mit der Eintritsskarte abgerechnet werden, sondern üblicherweise per Kassazettel oder Quittung, unterliegen dagegen der besprochenen Mitteilungspflicht.

2 aktualisierung der regeln zur Vorlage der Daten

Zusammen mit der Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom 20.12.2019 Nr. 1432217 wurden auch folgende Dokumente veröffentlicht:

  • die neuen technischen Spezifikationen (Version 9.0);
  • die neue Version des Internet-Pfads für die Übermittlung der Tageseinnahmen per Internet, sowie die aktualisierte Version der Anlage “Tipi dati per i Corrispettivi” (Version 7.0);
  • und die aktualisierte Version des Layouts für den sog. “Documento commerciale”.

2.1 Neuerungen hinischtlich der fristen für die Speicherung und Übermittlung der Daten

Auf der Grundlage der neuen Version der technischen Spezifikationen:

  • Wird explizit klargestellt, dass die Speicherung der Tageseinnahmen mit dem Zeitunkt der Durchführung des Geschäftsfalls übereinstimmen muss, während die Übermittlung der Daten binnen 12 Tagen erfolgen kann (Art. 2 Abs. 6-ter 127/2015);
  • Die Uhrzeiten für die Übermittlung der Daten werden abgeändert (von 3:00 – 5:00 Uhr sind ist sie nicht möglich);
  • Und es wird klargestellt, dass sich die übermittelten Daten zu den Tageseinnahmen auf das Datum beziehen (müssen), das im Feld “Data Ora Rilevazione” der Anlage “Tipi dati per i Corrispettivi” angegeben wird; sind die Betriebe auch nach Mitternacht geöffnet, so ist es besonders zum Abschluss eines Abrechnungszeitraums ratsam, eine erste Schließung der Kassen vor 24 Uhr vorzunehmen.

2.2 Neuerungen im Hinblick auf die noch ncht bezahlten Tageseinnahmen

Auf der Grundlage der Abänderung der technischen Spezifikationen ist vorgesehen, dass die „telematischen Registrierkassen“ in der Lage sein müssen, innerhalb der noch nicht bezahlten Tageseinnahmen folgende Geschäftsfälle gesondert auszuweisen:

  • Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen;
  • Geschenke;
  • Geschäftsfälle, für die in der Folge noch eien Rechnung ausgestellt wird

 

Des Weiteren sieht die neue Version der technische Spezifikationen vor, dass die Registrierkassen in der Lage sein müssen, auch folgende Informationen bzw. Daten zu verarbeiten:

  • Informationen zu den Tageseinnahmen, die per “ticket restaurant” bezahlt werden;
  • Geschäftsfälle von Steuerzahlern, welche mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten mit verschiedenen ATECO-Codes ausüben und die Daten zu den Tageseinnahmen den jeweiligen Tätigkeiten zuordnen müssen;
  • Und die Preisnachlässe, die bei der Zahlung gewährt werden.

2.3 Fristen für die verwendung der neuen spezifikationen

Ab dem 1.3.2020 können die Daten zu den Tageseinnahmen gemäß den Spezifikationen der Anlage “Tipi dati per i Corrispettivi” in der Version 7.0 übermittelt werden. Bis zum 30.6.2020 ist jedoch auch die Vorlage der Daten nach den Spezifikationen der Anlage “Tipi dati per i Corrispettivi” in der Version 6.0 möglich.

Erst ab dem 1.7.2020 ist die Vorlage der Daten gemäß der aktuellen Version 7.0 obligatorisch.

2.4 ”documento commerciale”

Das Layout des “Documento commerciale” wurde modifiziert, um die Angabe folgender Daten zu ermöglichen:

  • des sog. “sconto a pagare”;
  • des “codice lotteria” für die Teilnahme an der “Lotterie der Kassazettel”;
  • und des neuen Codes “VI – Ventilazione IVA” für die Geschäftsfälle von Steuerzahlern, welche bei der Verbuchung der Tageseinnahmen die MwSt.-Sätze schätzen (“Ventilazione”); bislang hatte die Agentur für Einnahmen akzeptiert, dass die betreffenden Steuerzahler im “documento commerciale” den code “AL – Altro non IVA” angaben, um eben auf ihren Sonderstatus zu verweisen (vgl. die Auskunft der Agentur für Einnahmen vom 23.10.2019 Nr. 420).

3 Anpassung der „telematische Registrierkassen“

Auf der Grundlage der Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom 31.10.2019 Nr. 739122 müssen die „telematischen Registrierkassen“ im Hinblick auf die Übermittlung der Daten der Geschäftsfälle angepasst werden, welche für die sog. “lotteria degli scontrini” relevant sind. Im Besonderen müssen sie in der Lage sein:

  • den “codice lotteria” zu verarbeiten, der vom Kunden mitgeteilt wird;
  • und der Agentur für Einnahmen die Daten zu den relevanten Geschäftsfällen, welche zur Teilnahme an der Lotterie berechtigen, mitzuteilen.

3.1  Anpassung für die “Lotterie der Kassazettel”

Nachdem die sog. “Lotterie der Kassazettel” statt ab dem 1.1.2020 erst ab dem 1.7.2020 abgehalten wird, wurde auch die Frist für die Anpassung der „telematische Registrierkassen“ auf den 30.6.2020 verschoben (Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom 23.12.2019 Nr. 1432381).

3.2  Konformitätserklärung

Die Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom 20.12.2019 Nr. 1432217 hat die Modalitäten bestimmt, mit denen die Hersteller der Registrierkassen bestätigen können, dass “alte” bzw. bereits genehmigte Geräte den technischen Spezifikationen für die Übermittlung der Tageseinnahmen im Hinblick auf die sog. “Lotterie der Kassazettel” sowie den übrigen Abänderungen der technischen Spezifikationen im Sinne der Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom 28.10.2016 Nr. 182017 entsprechen (Konformitätserklärung).

Im Besonderen wird vorgesehen, dass die Konfomität “alter” bzw. bereits genehmigter Geräte mit einer eigenen Mitteilung an die Agentur für Einnahmen bis zum 30.6.2020 bestätigt wird, welche Folgendes umfasst:

  • Angaben zur entsprechenden Maßnahme (“gli estremi del provvedimento di approvazione già adottato”) der Agentur für Einnahmen;
  • eine Eigenerklärung im Sinne von Art. 47 DPR 445/2000, mit der bestätigt wird, dass das System den technischen Spezifikationen entspricht;
  • und eine Eigenerklärung im Sinne von Art. 47 DPR 445/2000, mit der bestätigt wird, dass die Abänderungen, die am System vorgenommen wurden, um die Konformität sicherzustellen, die steuerrechtliche Zuverlässigkeit des Systems nicht beeinträchtigen.

 

Des Weiteren wird vorgesehen, dass die Agentur für Einnahmen im Übergangszeitrum bis zum 31.12.2022 die Abänderungen für die Anpassung bereits immatrikulierter Registrierkassen an die besprochenen Bestimmungen auch nach  Verstreichen der genannten Frist genehmigen kann, um eben diese Anpassung auch nachträglich zu ermöglichen (Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom 20.12.2019 Nr. 1432217, Punkt 1.4).

4  Tankstellen

Mit der Maßnahme der Agentur für Einnahmen und der Behörde für das Zoll- und Monopolwesen vom 30.12.2019 wurden einige Neuerungen im Hinblick auf die Speicherung und Vorlage per Internet der Tageseinnahmen aus dem Verkauf von Benzin und Diesel durch Tankstellen eingeführt.

Zusammen mit der Maßnahme wurde auch der aktualisierte Pfad für die Vorlage der entsprechenden Daten veröffentlicht (“Cessione carburanti & Registro C_S”, Version 20.12.2019).

4.1 objektiver anwendungsbereich

In der Antwort auf eine Anfrage  vom 11.10.2019, Nr. 412, hat die Agentur für Einnahmen klargestellt, dass beim Verkauf von Treibstoff an “private” Kunden:

  • die Pflicht zur Speicherung und Vorlage der Tageseinnahmen per Internet nur dann besteht, wenn Benzin und Diesel als Treibstoffe für Motoren verwendet werden;
  • und dass andere Treibstoffe (“altre tipologie di carburanti per autotrazione”) von der Pflicht zur Speicherung und Übermittlung per Internet ausgenommen sind (Art. 1 Buchst. a) DM 10.5.2019).

4.2 Ausdehnung der Pflicht zur Vorlage der tageseinnahmen aus dem Verkauf von Benzin und Diesel

Die Maßnahme der Agentur für Einnahmen und Behörde für das Zoll- und Monopolwesen 30.12.2019 hat die Fälligekeit festgelegt, ab der die Pflicht zur Speicherung und Vorlage der Tageseinnahmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1-bis DLgs. 127/2015 für alle Tankstellen wirksam wird.

Die Pflicht war bereits mit Wirkung ab dem 1.7.2018 für die Tankstellen “mit hohem Automatisierungsgrad” in Kraft getreten (Maßnahme der Agentur für Einnahmen und Behörde für das Zoll- und Monopolwesen vom 28.5.2018 Nr. 106701).

Auf der Grundlage der neuen Maßnahme nun gilt die Pflicht zur Speicherung und Vorlage der Tageseinnahmen per Internet:

  • ab dem 1.1.2020 für Tankstellen, die im Jahr 2018 insgesamt über 3 Millionen Liter Benzin und Diesel verkauft haben;
  • ab dem 1.7.2020 für Tankstellen, die im Jahr 2018 insgesamt über 1,5 Millionen Liter Benzin und Diesel verkauft haben;

 

Für die übrigen Tanktstellen wird die besprochene Pflicht am 1.1.2021 wirksam.

4.3  Fristen für die Vorlage der Daten

Auf der Grundlage der Maßnahme der Agentur für Einnahmen und der Behörde für das Zoll- und Monopolwesen vom 28.5.2018 Nr. 106701 erfolgt die Übermittlung der Tageseinnahmen aus dem Verkauf von Benzin und Diesel monatlich, und zwar bis zum letzten Tag des Monats nach dem Bezugsmonat.

Vereinfachungen für die Steuerzahler, die ab dem 1.1.2020 zur Mitteilung verpflichtet sind

Mit der Maßnahme vom 30.12.2019 wird verfügt, dass die Übermittlung der Tageseinnahmen in den Monaten Januar, Februar und März 2020 statt monatlich übergangsweise in einer gemeinsamen Mitteilung bis zum 30.4.2020 erfolgen kann.

Vereinfachungen für die Steuerzahler mit vierteljährlicher MwSt.-Abrechnung

Die genannte Maßnahme vom 30.12.2019 hat auch eine Vereinfachung für Tankstellen mit vierteljährlicher MwSt.-Abrechnung vorgesehen; sie können die Übermittlung der Tageseinnahmen bis zum letzten Tag des Monats nach dem Bezugstrimester vornehmen.

4.4  “marginale” Geschäftsfälle im einzelhandel

Wie bereits an § 2.1 ausgeführt, verlängert DM 24.12.2019 den Ausschluss von der besprochenen Mitteilungspflicht für Geschäftsfälle  im Einzelhandel der Betreiber von Tankstellen, bei denen es sich nicht um den Verkauf von Benzin als Treibstoffe für Motoren handelt und die “marginal” sind – also wenn sie im Vorjahr weniger als 1% des Umsatzvolumens ausgemacht haben (Art. 2 Abs. 2 DM 10.5.2019).

Ursprünglich war dieser Ausschluss nur bis zum 31.12.2019 vorgesehen, mit Wirkung von DM 24.12.2019 wird er jedoch verlängert, und zwar bis zu jenem Datum, das mit einer noch zu erlassenden Ministerialverordnung festgelegt wird. Bis dahin können für diese Geschäftsfälle weiterhin Steuerquittungen und Kassazettel ausgestellt werden; ebenso können die Tankstellenbetreiber die besprochene Mitteilung aber auch freiwillig  vorlegen.

 

Quelle: Koiné