Begleitdekret zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2020

Posted by on Nov 19, 2019 in Allgemein | No Comments

DL 26.10.2019 Nr. 124 wurde im Amtsblatt der Republik vom 26.10.2019 Nr. 252 veröffentlicht und bildet das sog. “Begleitdekret zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2020” (“decreto fiscale collegato alla legge di bilancio 2020”).

 

Die Verordnung 124/2019 als solche ist am 27.10.2019 – dem Tag nach seiner Veröffentlichung – in Kraft getreten; einige Bestimmungen treten jedoch zu gesonderten Zeitpunkten in Kraft.

 

In der Folge werden die wesentliche Neuerungen von DL 124/2019 analysiert.

 

DL 124/2019 muss noch in ein Gesetz umgewandelt werden; im Zuge dieser Umwandlung könnten verschiedene Bestimmungen ergänzt oder abgeändert werden.

1 Wesentliche Neuerungen

In der Folge werden die wesentlichen steurrechtlichen Neuerungen von DL 26.10.2019 Nr. 124 mit Ausnahme jener im Steuerstrafrecht besprochen; letztere finden sich in § 4.

 

Thema Beschreibung
Höhe der Vorauszahlungen auf IRPEF, IRES und IRAP Art. 58 DL 124/2019 ändert die Höhe der ersten und zweiten Vorauszahlung auf IRPEF, IRES, IRAP und die entsprechenden Ersatz- und Zusatzsteuern für jene Steuerzahler, die den sog. “ISA” unterliegen, dauerhaft (“a regime”) ab.

Statt wie gegenwärtig 40% (erste Rate) und 60% (zweite Rate) sind ab dem Jahr 2020 zwei Raten zu jeweils 50% abzuführen.

Die Bestimmung ist bereits im Jahr 2019 wirksam und hat zur Folge, dass die insgesamt geschuldete Vorauszahlung lediglich 90% beträgt (85,5% für die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte ex Art. 3 DLgs. 23/2011).

Subjektiver Anwendungsbereich

Die Bestimmung betrifft lediglich Steuerzahler, welche sowohl (vgl. Art. 12-quinquies Abs. 3 und 4 DL 34/2019 und Auskunft  der Agentur der Einnahmen vom 28.6.2019 Nr. 64):

·       eine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, für welche ISA genehmigt wurden – unabhängig davon, ob die ISA im konkreten Fall dann auch zur Anwendung kommen;

·       und deren Erlöse bzw. Vergütungen nicht über dem jeweils geltenden Höchstwert liegen (aktuell 5.164.569,00 Euro).

Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, betrifft die Bestimmung auch Steuerzahler, die:

·       an Gesellschaften, Vereinen oder Unternehmen beteiligt sind, welche ihrerseits diese Voraussetzungen erfüllen, und denen Einkünfte zufließen, die im Sinne von Art. 5, 115 und 116 TUIR der Durchgriffs- bzw. “transparenten” Besteuerung unterliegen;

·       die Pauschalbesteuerung im Sinne von Art. 1 Abs. 54 ff. Gesetz 190/2014 in Anspruch nehmen;

·       Die Steuerordnung für sog. “geringfügige Steuerzahler” (“contribuenti minimi”) im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und 2 DL 98/2011 in Anspruch nehmen;

·       sonstige pauschale Methoden zur Bestimmung der Einkünfte anwenden;

·       oder sonstige Gründe für den Aussschluss von den ISA deklarieren.

Für alle übrigen Steuerzahler gelten weiterhin die “alten” Prozentsätze (also 40 und 60%).

Auswirkungen auf die Vorauszahlungen im Jahr 2019

Für die genannten Steuerzahler:

·       ist auf die erste Anzahlung von 40% keine Nachzahlung zu leisten;

·       die zweite Rate beträgt 50%;

  ·       Wird die Vorauszahlung in einer einzigen Zahlung bis zum 2.12.2019 erlegt (für Steuerzahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt), so beträgt die Vorauszahlung insgesamt  ebenfalls lediglich 90% (85,5% für die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte ex Art. 3 DLgs. 23/2011).

Betrachten wir beispielsweise einen Handwerker, der den ISA unterliegt und:

·       in der Zeile RN34 des Vordrucks REDDITI 2019 PF einen Betrag von 2.000,00 Euro ausweist;

·       und die Vorauszahlung auf die IRPEF für das Jahr 2019 auf der Grundlage der Vorjahreswerte bestimmt.

Die erste Rate zum 30.9.2019 betrug somit 800,00 Euro (40% der insgesamt geschuldeten Vorauszahlung von 2.000,00).

Vor der besprochenen Novellierung hätten bis zum 2.12.2019 die restlichen 60% (1.200,00 Euro) abgeführt werden müssen. Nunmehr sind dagegen lediglich 50% (statt 60%) der insgesamt geschuldeten Vorauszahlung von 2.000,00 Euro (also 1.000,00 Euro) und somit insgesamt nur 1.800,00 Euro (also 90% des Betrages von RN34) abzuführen.

“Verschrottung der Steuerrollen” –
Zahlung
der Ge-samtsumme oder der ersten Rate –
Verlängerung bis zum 2.12.2019
Auf der Grundlage von Art. 3 DL 119/2018 konnte die sog. “Verschrottung der Steuerrollen”, welche den Einhebungsbeauftragten vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2017 übergeben wurden, in Anspruch genommen werden, wodurch Verzugszinsen nud Steuersatrafen erlassen wurden.

Der entsprechende Antrag musste ursprünglich bis zum 30.4.2019 vorgelegt werden; diese Frist wurde dann für bestimmte Steuerzahler bis zum 31.7.2019 verlängert.

Steuerzahler, die den Antrag bis zum 30.4.2019 vorgelegt hatten, mussten den Gesamtbetrag oder die erste Rate bis zum 31.7.2019 abführen; Steuerzahler, die den Antrag bis zum 31.7.2019 vorgelegt hatten, musste nden Gesamtbetrag oder die erste Rate bis zum 2.2.2019 (der 30. November ist ein Samstag) zahlen.

Um diese “Ungleichbehandlung” zu vermeiden, wurde nun mit Art. 37 DL 124/2019 die Fälligkeit für die Zahlung der ersten Rate (oder der Gesamtsumme) für alle betroffenen Steuerzahler vom 31.7.2019 auf den  2.12.2019 verschoben.

Des weiteren gilt:

·       die Verlängerung vom 31.7.2019 bis zum 2.12.2019 betrifft auch jene Steuerzahler, die bis zum 7.12.2018 weitere Raten gezahlt haben und deren übrige Raten nunmehr  vom Einhebungsbeauftragten neu berechnet werden;

·       für jene Steuerzahler, die ohnehin erst zum 2.12.2019 zahlen mussten, ändert sich nichts.

Löschung von MwSt.-Nr. und VIES – Verbot der Verrechnung von Guthaben im Vordruck F24 Art. 2 DL 124/2019 sieht vor, dass jene Steuerzahler, denen die Agentur der Einnahmen:

·       die Löschung ihrer MwSt.-Nr.;

·       oder aber den Ausschluss ihrer MwSt.-Nr. von der VIES-Datenbank

mitgeteilt hat, keine Verrechnungen von Steuerguthaben für Vordruck F24 mehr vornehmen dürfen.

Löschung der MwSt.-Nr.

Das Verbot der Verrechnung im Vordruck F24 nach Löschung der MwSt.-Nr. gilt für:

·       sämtliche Guthaben (steuerrechtlicher und nicht steuerrechtlicher Natur);

·       für jedwegen Betrag;

·       ab dem Datum der Zustellung der Maßnahme und solange die MwSt.-Nr. gelöscht ist.

  Ausschluss aus dem  VIES

Das Verbot der Verrechnung im Vordruck F24 nach Ausschluss aus dem VIES gilt:

·       lediglich für MwSt.- Guthaben, unabhängig vom Betrag;

·       ab dem Datum der Zustellung der Maßnahme und solange, bis die Sachverhalte, die zum Ausschluss geführt haben, behoben sind.

Ausschluss des Vordrucks F24

Werden Guthaben verrechnet, obwohl dies im Sinne der besprochenen Bestimmung nicht zulässig ist, so wird der entsprechende Vordruck F24 nicht angenommen (“scartato”). Der Ausschluss wird dem Steuerzahler, der den Vordruck vorgelegt hat, durch die Internetdienste der Agentur der Einnahmen mitgeteilt.

Zahlung
der Steuereinbehalt
e
und Sozialbeiträge im Rahmen von Werkverträgen oder Dienstleistungen
Art. 4 Abs. 1 DL 124/2019 hat den neuen Art. 17-bis in DLgs. 241/97 eingeführt; diese Bestimmung sieht vor,  dass der Auftraggeber, welcher ein Unternehmen mit einer Dienstleistung (“opera o servizio”) beauftragt,  die Steuereinbehalte auf die IRPEF und die entsprechenden Zusatzsteuern abführen muss, welche vom Werkvertragsnehmer bzw. Subunternehmer auf die Gehälter der Arbeitnehmer einbehalten werden, welche “direkt” im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzt werden.

Subjektiver Anwendungsbereich

Die besprochene Pflicht gilt für Auftraggeber, die ihrerseits Steuersubstitute sind und  ein Unternehmen mit einer Dienstleistung (“opera o servizio”) beauftragen. Im besonderen gilt diese Pflicht für Unternehmen, öffentliche Körperschaften und nichtgewerbliche Körperschaften.

Die neue Pflicht:

·       gilt beispielsweise auch für Kondominien, welche ein Unternehmen mit einer Dienstleistung beauftragen;

·       sie gilt jedoch nicht für natürliche Personen, welche nicht in Ausübung einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln (“Private”).

Objektiver Anwendungsbereich

Die besprochene Pflicht gilt für Auftraggeber, welche “die Erbringung eines einfachen Werkvertrages (“Opera”) oder einer Dienstleistung  einem Unternehmen anvertrauen”.

Dies betrifft in der Regel die Verträge, welche für den Auftagnehmer die Verpfliochtung zur Erbringung einer Leistung beinhalten (“obbligo di fare”), sei dies im Rahmen eines Werkvertrags oder auch bei anderen Vertragstypen, wie etwa Unterlieferverträge oder Transport- poder Logistikverträge.

Pflichten des Auftragnehmers bzw. Subunternehmers

Mindestens 5 Tage vor der Fälligkeit für die Abführung der Steuereinbehalte muss  der Auftragnehmer dem Auftraggeber:

·       den entsprechenden Betrag (“la provvista necessaria”) auf ein Konto überweisen, dass der Auftraggeber ihm mitgeteilt hat;

·       per PEC eine Auflistung der betreffenden Arbeitnehmer, der Arbeitsstunden und der entsprechenden Vergütung im Rahmen der Durchführung der Dienstleistung zusenden;

·       ebenso die erforderlichen Daten für das Ausfülllen des Vordrucks F24;

·       und die Daten zur Überweisung des Betrags (“i dati identificativi del bonifico della provvista”).

Alternatrive zur Überweisung des Betrags

Alternativ zur  Überweisnug des Betrags kann der Auftragnehmer auch verlangen, dass seine offenen Forderungen gegenüber dem Auftraggeber für die Zahlung des Steuereinbehalts verwendet werden.

  Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber:

·       muss die Daten zum Bankkonto für die Überweisung zeitgerecht mitteilen;

·       hat er den entsprechenden Betrag (oder den Antrag auf Verwendung der angereiften  Guthaben) rechtzeitig erhalten, so muss er die betreffenden Steuereinbehalte abführen; eine Verrechnung mit eigenen Guthaben ist dabei nicht möglich;

·       im Vordruck F24 ist die Steuernummer des Auftragnehmers (also des Steuerzahlers, der die Steuereinbehalte getätigt hat) anzugeben;

·       ist der Auftraghemer säumig, so muss bzw. kann die Zahlung nicht erfolgen;

·       Säumnis und Unterlassungen des Auftragnehmers müssen der Agentur der Einnahmen binnen 90 Tagen mitgeteilt werden.

Mitteilungen des Auftraggebers

Binnen 5 Tagen muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer für PEC mitteilen, dass der Steuereinbehalt gezahlt wurde.

Das Unternehmen, welches diese Mitteilung nicht erhalten hat, muss die örtlich zuständige Agentur der Einnahmen darüber in Kenntnis setzen.

Haftung der Parteien

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber haften jeweils für die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen.

Freiwillige Berichtigung

Der Auftragnehmer, welcher seinen Verpflcihtungen in diesem Zusammenhang nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, kann binnen 90 Tagen dem Auftraggeber den erforderlichen Betrag überweisen und die entsprechenden Daten mitteilen; dabei fallen Strafen und Zinsen nach Maßgabe der Bestimmungen für die freiwillige Berichtigung an (Art. 13 DLgs. 472/97).

Möglichkeit zur Nichtanwendung der neuen Bestimmungen

Auf die Anwendung der neuen Bestimmungen kann verzichtet werden (und die Steuereinbehalte werden somit weiterhin vom Auftragnehmer abgeführt), wenn der Auftragnehmer am letzten Tag des Monats vor Fälligkeit der Zahlung:

·       seit mindestens 5 Jahren tätig ist oder aber in den 2 Vorjahren insgesamt Steuern von mehr als 2 Millionen Euro abgeführt hat;

·       und wenn zu seinen Lasten weder Steuerrollen noch vollstreckbare Steuerfestsetzungen mit einem Betrag von über 50.000 Euro an den Einhebungsbeauftragten übergeben wurden, für welche noch nicht ausgesetzte Zahlungen geschuldet sind.

Um diese Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, ist jedoch eine eigene Bestätigung erforderlich; die entsprechenden Modalitäten werden mit einer Maßnahme der Agentur der Einnahmen.

Sozialbeiträge und INAIL-Prämien – Ausschluss von der Verrechnung

Die Auftragnehmer und Subunternehmer müssen die Sozialbeiträge und INAIL-Prämien für ihre Angestellten, die:

·       “direkt” in der Erbringung von Werkverträgen und Dienstleistungen eingesetzt werden;

·       Während der Laufzeit des entsprechenden Vertrags.

abführen, ohne sie mit Guthaben verrechnen zu können

Thema Beschreibung
  Die Sozialbeiträge und INAIL-Prämien müssen somit weiterhin vom Auftragnehmer und nicht vom Auftraggeber abgefhrt werden.

Strafen

Eine Verletzung der besprochenen Pflichten wird nach Maßgabe der bereits geltenden straf- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen geahndet.

Wirksamkeit

Die neuen Bestimmungen gelten ab dem 1.1.2020 (Art. 4 Abs. 2 DL 124/2019).

Verrechnung im Vordruck F24 von Guthaben aus direkten Steuern und IRAP – Pflicht zur präventiven Vorlage der Steuererklärung Mit Wirkung von Art. 3 Abs. 1 DL 124/2019 wird die Pflicht zur präventiven Vorlage der Steuererklärung für die Verrechnung von Guthaben von mehr als 5.000,00 Euro pro Jahr nun auch auf:

·       die Einkommensteuern samt entsprechenden Zusatzsteuern;

·       die Ersatzsteuern auf die Einkommensteuer;

·       und auf die IRAP ausgedehnt.

Diese Guthaben können somit nur mehr:

·       nach Vorlage des Vordrucks REDDITI oder IRAP, aus dem sie hervorgehen;

·       und zwar ab dem 10. Tag nach Vorlage der entsprechenden Steuererklärung verrechnet werden.

Somit gelten nun für die Einkommensteuer und die IRAP dieselben Bestimmungen wie für die MwSt.

Wirksamkeit

Die neuen Bestimmungen gelten erstmals für die Guthaben, die im Steuerjahr zum 31.12.2019 angereift sind (Art. 3 Abs. 3 DL 124/2019) – also für jene aus den Steuererklärungen REDDITI 2020 und IRAP 2020.

Die Guthaben, die im Steuerjahr zum 31.12.2018 angereift sind  – also jene aus den Steuererklärungen REDDITI 2019 und IRAP 2019 – unterliegen noch den “alten” Bestimmungen.

Vorlage der Vordrucke F24
mit
Verrechnungen – Pflicht zur
Verwendung der Internetdienste der Agentur der Einnahmen –
Ausdehnung
Mit Wirkung von Art. 3 Abs. 2 DL 124/2019 müssen auch Steuerzahler ohne MwSt.-Nr.  die Internetdienste der Agentur für die Vorlage der Vordrucke F24 mit Verrechnungen (unabhängig vom Betrag) folgender Guthaben verwenden:

·       Guthaben aus der Einkommensteuer (IRPEF und IRES) und den entsprechenden Zusatzsteuern, aus Ersatzsteuern auf die Einkommensteuer und aus der IRAP;

·       Steuerguthaben aus Begünstigungen, die im Abschnitt RU der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.

Somit müssen nun also auch Steuerzahler ohne MwSt.-Nr.  in jedem Fall die Internetdienste der Agentur für die Vorlage der Vordrucke F24 mit Verrechnungen (unabhängig vom Betrag) verwenden, während dies bislang nur bei Vordrucken mit Nullsaldo und bei bestimmten Steuerguthaben aus Begünstigungen der Fall war.

Guthaben aus dem Status als Steuersubstitut

Die Internetdienste der Agentur müssen nun auch für die Vorlage sämtlicher Vordru-cke F24 verwendet werden, in denen Guthaben verrechnet werden, die als Steuersubstitut angereift sind (z.B. aus Steuereinbehalten, Rückerstattungen aus dem Vordruck 730, “bonus Renzi”), und zwar unbahängig von der MwSt.-Position.

  Wirksamkeit

Die neuen Bestimmungen gelten erstmals für die Guthaben, die im Steuerjahr zum 31.12.2019 angereift sind (Art. 3 Abs. 3 DL 124/2019) – also für jene aus den Steuererklärungen REDDITI 2020 und IRAP 2020.

“Accollo fiscale” mit Verrechnung di Guthaben – Verbot Mit Wirkung von Art. 1 DL 124/2019 ist es nunmehr untersagt, Steuerschulden durch den sog. “accollo fiscale” zu lösen, wenn die ursrprüngliche Schuld vom Steuerzahler, der sie übernimmt (“accollante”) nicht gezahlt, sondern verrechnet wird.

Eine solcherart erfolgte Verrechnung ist nun unzulässig, und die Steuerschuld bleibt bestehen.

Des Weiteren sind in diesen Fällen nun auch Verwaltungsstrafen und ggfs. auch strafrechtliche Sanktionen für beide Parteien vorgesehen.

Die Steuerschuld verbleibt beim ursrprünglichen Schuldner (“accollato”), während der Steuerzahler, welcher die Verrechnung vorgenommen hat, gesamtschuldnerisch mithaftet.

Präventive Kontrolle der Verrechnungen – Ausschluss der Vordrucke F24 – Strafen Die Agentur der Einnahmen kann – sofern sie bestimmte “Risikofaktoren” erkennt –  Vordrucke F24 mit Verrechnungen “blockieren” und nach entsprechender Kontrolle die Verrechnung ablehnen (“scartare”).

Wird ein Vordruck F24 “blockiert” und sodann abgelehnt, gilt die Zahlung als nicht erfolgt.

Art. 4 Abs. 5 – 8 DL 124/2019 sieht eine Strafe von 1.000,00 Euro für Steuerzahler vor, deren Vordruck F24 präventiv abgelehnt wird; dabei wird eine Steuerzahlkarte ausgestellt und danach in eine Steuerrolle eingetragen.

Wird die Strafe binnen 30 Tagen ab der entsprechenden Mitteilung abgeführt, so erfolgt keine Eintragung in die Steuerrollen.

Der Steuerzahler hat in jedem Fall dass Recht, die Agentur der Einnahmen auf Sachverhalte hinzuweisen, welche nicht oder nicht korrekt berücksichtigt wurden.

Bekämpfung der rechtswidrigen Verrechnungen – Zusammenarbeit zwischen Agentur der Einnahmen, INPS
und INAIL
Mit Wirkung von Art. 3 Abs. 4 DL 124/2019 wird vorgesehen, dass die Agentur der Einnahmen, die INPS und die INAIL Protokolle über eine Zusammenarbeit zur Bekämpfung der rechtswidrigen Verrechnungen von Guthaben im Sinne von Art. 17 DLgs. 241/97 vereinbaren.

INPS und INAIl können der Agentur der Einnahmen “qualifizierte Mitteilungen” senden, in denen Verrechnungen:

·       mit Risikofaktoren (“che presentano profili di rischio”);

·       mitgeteilt werden, um widerrechtlich verrechnete Guthaben zurückzuverlangen.

Durchführungsbestimmungen

Die genannten Protokolle und alle übrigen entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden mit Maßnahmen festgelegt, die vom Direktor der Agentur der Einnahmen und den Präsidenten von INPS und INAIL gemeinsam erlassen werden.

MwSt. auf didaktische Leistungen Ab dem 1.1.2020 wird  mit Wirkung der Bestimmungen ex Art. 32 DL 124/2019 der Anwendungsbereich für die MwSt.-Befreiung von didaktischen Leistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 20 DPR 633/72 abgeändert. Im Einklang mit dem Urteil vom 14.3.2019 des Europäischen Gerichtshofs (Verfahren C-449/17) ist die Ausbildung an Schulen und Universitäten, aber auch in der Berufsbildung und Umschulung, die von öffentlich anerkannten Schulen und Instituten sowie von Non-Proitorganisatonen im sog. Dritten Sektor” erbracht wird (einschließlich der damit eng verknüpften Lieefrungen und Leistungen) mehrwertsteuerbefreit (“esente”). Allgemeine didaktische Leistungen ohne die zuvor angeführten Merkmale (“di ogni genere”) unterliegen dagegen der MwSt..
  Art. 32 des “decreto fiscale” verfügt auch, dass die Ausbildung an Fahrschulen für die Erlangung des Führerscheins B oder C1 anders als bislang nun der MwSt. unterliegt. Die Ausbildung für die übrigen Führerscheine bleibt indes mehrwertsteuerbefreit, weil sie als “Berufsausbildung” (“formazione professionale”) betrachtet wird (vgl. den Begleitbericht zu DL 124/2019).

Des weiteren wird die Bestimmung abgeschafft, welche die Leistungen der Fahrschulen von der Pflicht zur steuerrechtlichen Zertifizierung ausgenommen hatte (Art. 2 Abs. 1 Buchst. q) DPR 696/96). Die entsprechenden Leistungen müssen nun also elektronisch gespeichert und die entsprechenden Tageseinnahmen mitgeteilt werden; bis zum 30.6.2020 kann die Zertifizierung jedoch auch durch Ausstelung von Steuerquittungen oder Kassazetteln erfolgen.

Ärztliche Leistungen zugunsten von natürlichen Personen – Verlängerung des Verbots der
Ausstellung elektronischer Rechnungen
Nachdem die Modalitäten für die Ausstellung der elektronischen Rechnung für ärztliche Leistungen zugunsten von natürlichen Personen noch nicht festgelegt wurden, verfügt Art. 15 DL 124/2019 die Verlängerung des Verbots der
Ausstellung elektronischer Rechnungen durch das “sistema di interscambio” für ebendiese Steuerzahler auch im Jahr 2020, und zwar im Besonderen:·       für Steuerzahler, welche zur Vorlage der Daten an das „System der Gesundheitskarte“ verpflichtet sind,und zwar bezogen auf jene Leistungen, für welche die Pflicht zur Vorlage gilt (Art. 10-bis DL 23.10.2018 Nr. 119);·       und für Steuerzahler, welche nicht zur Vorlage der Daten an das „System der Gesundheitskarte“ verpflichtet sind, und zwar bezogen eben auf ärztliche Leistungen zugunsten von natürlichen Personen (Art. 9-bis Abs. 2 DL 14.12.2018 Nr. 135).Die besprochene Verordnung verfügt des Weiteren, dass ab dem 1.7.2020 die Steuerzahler, welche zur Vorlage der Daten an das „System der Gesundheitskarte“ verpflichtet sind, in der Erfüllung der besprochenen Mitteilungspflicht “technologische Instrumente verwenden müssen, welche die Unveränderbarkeit und Sicherheit der übermittelten Daten gewährleisten”.
Stempelsteuer auf  elektronische Rechnungen Art. 17 DL 124/2019 ändert Art. 12-novies DL 34/2019 ab und sieht vor, dass bei verspäteter, unterlassener oder unvollständiger Zahlung der Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen, die über das “Sistema di Interscambio” vorgelegt werden, die Agentur der Einnahmen dem Steuerzahler per Internet:

·       den geschuldeten Betrag;

·       die Verwaltungsstrafe im Sinne von Art. 13 DLgs. 471/97, herabgesetzt um ein Drittel;

·       und die Zinsen bis zum letzten Tag des Monats vor Ausarbeitung der Mitteilung mitteilt.

Erfolgt die Zahlung der gechuldeten Beträge nicht binnen 30 Tagen ab der Mitteilung, so werden die ausstehenden Beträge in Steuerrollen eingetragen.

IVA – Reverse charge für
Werkverträge und
Unterwerkverträge
Art. 4 Abs. 3 DL 124/2019 sieht die Einführung des reverse charge auch für folgende Dienstleistungen vor:

·       Werkverträge, Unterwerkverträge, Beauftragung von Konsortien und jedwedes Rechtsgeschäft, dessen Umsetzung vorwiegend auf Arbeitsleistungen basiert;

·       Und am Geschäftssitz des Auftraggebers und mit Verwendung von Anlagegütern erbracht wird, die dem Auftraggeber gehören oder in jedweder Form auf ihn zurückzuführen sind.

Ausschlüsse

Die neuen Bestimmungen gelten nicht für:

·       Dienstleistungen im Bauwesen (Art. 17 Abs. 6 Buchst. a) und
a-ter) DPR 633/72) sowie Leistungen zugunsten der Öffentlichen Verwaltung und anderen Körperschaften und Gesellschaften, die dem split payment unterliegen (Art. 17-ter DPR 633/72);

·       Und für die Arbeitsagenturen (“agenzie per il lavoro”, Abschnitt I, Titel II DLgs. 276/2003).

Wirksamkeit

Die Wirksamkeit dieser Bestimmung setzt jedoch die Genehmigung durch den EU-Rat voraus, weil es sich um eine Abweichung von der EU-Richtlinie 2006/112/CE (Art. 4 Abs. 4 DL 124/2019) handelt.

“Lotterie der Kassazettel” –
Strafen
Art. 19 und 20 DL 124/2019 sehen einige Maßnahmen vor, mit denen die Teilnahme an der sog. “Lotterie der Kassazettel” gefödert und die Wirksamkeit im Hinblick auf die Bekämpfung der Steuerhinterziehung gefördert werden soll.

Gesetzlicher Rahmen

Die “Lotterie der Kassazettel” startet am 1.1.2020 und ermöglicht Steuerzahlern, welche Güter oder Dienstleistungen als Privatkunden erwerben, die Teilnahme an einer Lotterie (Art. 1 Abs. 540 ss. Gesetz 232/2016).

Beim Ankauf muss der Kunde dabei seinen persönlichen Code (“codice lotteria”) mitteilen; der Geschäftsinhaber wird diesen dann gemeinsam mit den Daten zum betreffenden Geschäftsfall an die Agentur der Einnahmen weiterleiten (vgl. die Maßnahme der Agentur der Einnahmen vom 31.10.2019 Nr. 739122).

Steuerfreie Gewinne

Um die Teilnahme am Gewinnspiel zu fördern, wird festgelegt, dass die ausgeschüttetetn Gewinne von jeder Steuer befreit sind.

Sonderpreise für “elektronische“ Zahlungen

Art. 19 der Verordnung sieht vor, dass die Agentur für das Zoll- und Monopolwesen gemeinsam mit der Agentur der Einnahmen Sonderpreise für Kunde und Verkäufer ausschüttet, wenn die Zahlung auf elektronischem Weg erfolgt.

  Im Hinblick auf die Kunden erfolgt dies durch zusätzliche Ziehungen, welche die bereits von Art. 1 Abs. 540 Gesetz 232/2016 vorgesehenen ergänzen.

Strafe für die Verkäufer

Art. 20 DL 124/2019 führt eine Verwaltungsstrafe von 100,00 bis 500,00 Euro für Geschäftsinhaber vor, welche:

·       sich weigern, den persönlichen Code des Kunden anzunehmen;

·       oder die Daten zum Geschäftsfall nicht an die Agentur der Einnahmen weiterleiten.

Der sog. “cumulo giuridico” im Sinne von Art. 12 DLgs. 472/97 – also eine geringere Gesamtstrafe als die Summe der einzelnen Strafen – ist dabei ausgeschossen.

Im ersten Halbjahr, in dem die Lotterie durchgeführt wird, also vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2020, unterliegen Geschäfte, die (obschon sie zur elektronischen Speicherung und Übermittlung der Tageseinnahmen verpflichtet sind) die Geschäftsfälle weiterhin per Kassazettel oder Steuerquittung zertifizieren, der besprochenen Strafe nicht.

Vereinfachung der MwSt.-Formpflichten Die schrittweise Einführung der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen über das “Sistema di Interscambio” und zur elektronischen Speicherung und Übermittlung der Tageseinnahmen  hat zu einer Verzögerung in der Ausarbeitung der Entwürfe (“bozze”) für die MwSt.-Register, der MwSt.-Abrechnungen und der MwSt.-Jahreserklärung durch die Agentur der Einnahmen geführt.

Nach Maßgabe von Art. 16 DL 124/2019 gilt nun:

·       die erste Vorlage bzw. Zusendung der Entwürfe für die MwSt.-Register und der MwSt.-Abrechnungen erfolgt ab dem zweiten Halbjahr 2020;

·       der Entwurf zur MwSt.-Jahreserklärung wird “ab den Daten für das Jahr 2021” zur Verfügung gestellt.

Steuerguthaben auf Kommissionen für elektronische Zahlugen Um die Verwendung von elektronischen Zahlungsmitteln zu fördern, sieht Art. 22 DL 124/2019 ein Steuerguthaben für Unternehmer und Freiberufler mit Erlösen bzw. Vergütungen von unter 400.000,00 Euro vor.

Das Steuerguthaben beträgt 30% der Gebühren bzw. Kommissionen auf Zahlungen:

·       mittels Kreditkarte, Bankomat oder Wertkarten, die von Finanzdienstleistern (Banken, Post etc.) ausgestellt wurden;

·       und zwar für den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen an Privatkunden ab dem 1.7.2020.


“Tremonti
ambientale” und Fördertarife – Verzichtsverfahren
Art. 36 DL 124/2019 sieht vor, dass bei Inanspruchnahme der sog. “Tremonti ambientale” die Fördertarife aus dem  III. IV. oder V.  “Conto energia”  nur dann gewährt werden, wenn eine Summe entrichtet wird, die sich aus der Multiplikation des Absetzbetrags (rectius “variazione in diminuzione”) in der Steuererklärung mit dem jeweils geltenden Steuersatz ergibt.

Steuerzahler, welche die sog. “Kumulierung” in Anspruch nehmen wollen, müssen:

·       eine entsprechende Mitteilung an die Agentur der Einnahmen richten;

·       und die Zahlung der betreffenden Beträge bis zum 30.6.2020 vornehmen.

Spediteure – Anreize für die Erneuerung des Fuhrparks Art. 53 DL 124/2019 sieht die Zuweisung von Ressourcen  vor, mit denen Anreize für die Erneuerung des Fuhrparks  von Spediteuren (“Unternehmen, die im Staatsgebiet tätig sind und im gesamtstaatlichen elektronischen Verzeichnis sowie im gesamtsstaatlichen Verzeichnis der Spediteure eingetragen sind”).
Trust
Besteuerung
der Einkünfte –
Abänderung
Art. 13 DL 124/2019 nimmt eine Abänderung der Art. 44 und 45 TUIR im Bereich des Besteuerung der Einkünfte vor, die von Trusts ausgezahlt werden.

Kapitalerträge der Begünstigten eines Trusts

Art. 44 Abs. 1 TUIR, welcher die Besteuerung der Kapitalerträge der Begünstigten eines Trusts regelt, wird novelliert.

Mit Wirkung der Abänderung sieht Art. 44 Abs. 1 Buchst. g) TUIR nun vor, dass als Kapitalerträge folgende EInkünfte gelten:

·       Die Einkünfte, die dem – auch nicht ansässigen – Begünstigten eines Trusts im Sinne von von Art. 73 Abs. 2 TUIR zufließen;

·       Einkünfte, welche ansässigen Steuerzahlern aus Trusts und gleichgestellten Rechtsformen zufließen, die in Staaten niedergelassen sind, die hinsichtlich der Einkünfte aus Trusts als Steuerparadiese  im Sinne von Art. 47-bis TUIR gelten, und zwar auch dann, wenn die ansässigen Empfänger nicht als Begünstigte im Sinne von Art. 73 TUIR gelten.

Klassifizierung der Einkünfte aus Trusts

Es sei daran erinnert, dass die Einkünfte, welche den Begünstigten eines Trusts zufließen, im Sinne von Art. 44 TUIR unabhängig von ihrer eigentlichen Natur als Kapitalerträge betrachtet werden.

Bislang wurde vorgesehen, dass “die Einkünfte, die dem (auch nicht ansässigen)  Begünstigten eines Trusts im Sinne von Artikel 73, Abs. 2 zufließen”, als Kapitalerträge gelten.

Die Agentur der Einnahmen hatte diese Bestimmung im Rundschreiben vom 27.12.2010 Nr. 61 extensiv interpretiert und eine Rechtsauffassung vertreten, wonach die Klassifizierung als Kapitalerträge:

·       nicht nur für die Einkünfte aus sog. “transparenten” Trusts an ansässige und nicht ansässige Begünstigte;

·       sondern auch für Einkünfte galt, welche von sog. “opaken” (also nicht transparenten) Trusts gegebenenfalls und nach Ermessen (“eventualmente e discrezionalmente”) zufließen, um “rechtswidrige Steuervorteile zu vermeiden, welche beispielsweise im Falle opaker  Trusts aus Gebieten mit begünstigter Steuerordnung erzielt werden könnten. In diesem Falle entspräche der reduzierten Besteuerung des Trusts nämlich eine Besteuerung des ansässigen Begünstigten nach Maßgabe von  Artikel 44, Absatz 1, Buchtsabe g-sexies), TUIR”.

Neuer Wortlaut

Der neue Wortlaut von Art. 44 Abs. 1 Buchst. g-sexies) TUIR, wie abgeändert durch DL 124/2019, scheint die Zweifel im Hinblick auf die korrekte Interpretation der Norm beseitigen zu wollen (dies wird jedenfalls im Begeitbericht ausgeführt), indem nun auch die Kapitalerträge in der Form von “Einkünfte, welche im Staatsgebiet ansässigen Begünstigten” eines opaken Trusts zufließen, der in einem Steuerparadies niedergelassen ist.

Als Kapitalerträge gelten somit nun:

·       Die Einkünfte, welche ansässigen Steuerzahlern aus transparenten Trusts zfließen, die ihren Sitz in Italien oder auch im Ausland haben (dies bleibt unverändert);

·       Und die Einkünfte, welche Ansässigen  (nach Ermessen des Trusts) aus einem opaken Trust zufließen, der in einem Steuerparadies niedergelassen ist.

  “Zuweisungen” (“attribuzioni”) von ausländischen Trusts

Des weiteren wird Art. 45 TUIR abgeändert und der neue Abs. 4-quater eingeführt, der folgendes verfügt: “Sollte im Zusammenhang mit Zuweisungen ausländischer Trusts oder gleichgestellter Rechtsformen  eine Unterscheidung zwischen Einkünften und der Rückerstattung von Vermögen (“tra redditi e patrimonio”) nicht möglich sein, so gelten die betreffenden Zuweisungen zur Gänze als Einkünfte”.

Wie der Begleitbericht ausführt, sollen damit die Zweifel und Probleme “im Zusammenhang mit Zuflüssen beseitigt werden, bei denen die ansässigen Begünstigten oft erklärten, keine Unterscheidung zwischen dem Vermögen und den Einkünften des Trust vornehmen zu können”.

Diese Zweifel sind nun behoben, indem alle Zuflüsse bzw Zuweisungen als Einkünfte gelten.

Abzug
der Passivzinsen
aus Darlehen, die verwendet werden, um langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte zu finanzieren
Art. 35 DL 124/2019 regelt den objektiven Anwendungsbereich des  Ausschluss der Passivzinsen von den Einschränkungen für die Abzugsfähigkeit im Sinne von Art. 96 TUIR für Passivzinsen aus Darlehen, die verwendet werden, um langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte (sog. “progetti infrastrutturali pubblici a lungo termine” bzw. “PIPLT”) zu finanzieren.

Für IRES-Zahler ist in diesem Zusammenhang die uneingeschränkte Abzugsfähigkeit der Passivzinsen vorgesehen (ohne das  Limit von 30% des sog. ROL), sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind (Art. 96 Abs. 8 TUIR):

·       Es muss sich um Darlehen handeln, die verwendet werden, um langfristige öffentliche Infrastrukturprojekte zu finanzieren, welche weder durch  Güter des öffentlichen Invesitionsträgers besichert werden, die nicht dem Infradstrukturprojekt zuzurechnen sind, noch durch Dritte (Buchst. a);

·       Der öffentliche Invesitionsträger muss steuerrechtlich  in einem EU-Staat ansässig sein (Buchst. b);

·       Sowohl die Güter, die für die Umsetzung des Projekts verwendet werden, als auch jene,d ie Gegenstand des Projekts selbst sind, müssen sich in einem EU-Staat befinden (Buchst. c).

Sicherheiten durch die Gesellschafter und uneingeschränkter Abzug der Zinsen aus dem PIPLT

Durch die Ersetzung von Abs. 11 Art. 96 TUIR wird nun folgendes vorgesehen:

·       Die Projektgesellschaften können nunmehr die Passivzinsen und übrigen Finanzierungskosten auch dann uneingeschränkt absetzen, wenn die Darlehen durch andere Güter als die an Buchst. a)  Abs. 8 Art. 96 TUIR genannten besichert sind;

·       Sofern die Darlehen dazu verwendet werden, öffentliche Infrastrukturprojekte zu finanzieren, die von Abschnitt 5 des “Codice degli appalti” behandelt werden, aber auch von den Abschnitten III und IV (Konzessions- und PPP-Verträge).

Mit dem neuen Wortlaut der Bestimmung dürften Pfandrechte der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft keine Einschränkung der Abzugsfähigkeit derPassivzinsenmehr mit sich bringen.

Wirksamkeit

Die Verordnung ist seit dem 27.10.2019 in Kraft, und ein gesondertes Inkrafttreten der beseprochenen Bestimmungen ist nicht vorgesehen.

Dennoch dürften sie anch Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 Gesetz 27.7.2000 Nr. 212 erst im Steuerjahr nach jenem, in dem die Verordnung in Kraft getreten ist, wirksam werden.

Bekämpfung des Steuerbetrugs
im Bereich
der Treibstoffe
Art. 6 DL 124/2019 sieht einige Abänderungen der Bestimmungen vor (Art. 1 Abs. 937 – 943 Gesetz 205/2017), welche für die Entnahme von bestimmten Treibstoffen aus einem Fiskallager (“deposito fiscale”) die Zahlung der MwSt. per Vordruck F24, ohne die Möglichkeit zur Verrechnung vorsah.

Einschränkung der Ausnahmen für die Pflicht zur Zahlung der MwSt. mit Vordruck F24

Die Ausnahmen von der besprochenen Pflicht betrifft setzen nun folgendes voraus:

·       für Produkte, die durch einen innergemeinschaftlichen Ankauf in das Staatsgebiet eingeführt worden, müssen die vorgesehenen Verlässlichkeitskriterien eingehalten und eine angemessene Besicherung geleistet werden;

·       für Produkte im Eigentum der Verwalter des Fiskallagers gilt, dass das Lager selbst ein fassungsvermögen von mindestesn 3.000 Kubikmetern aufweisen muss (dieser Betrag kann per Ministerialverodnung angepasst werden).

Diese Bestimmungen gelten ab dem1.1.2020.

Unmöglichkeit, eine Absichtserklärung geltend zu machen

Die Verwendung der Absichtserklärung für die Zukäufe und Importe der vorgenannten Treibstoffe ist untersagt; eine  Ausnahme bilden (unter bestimmten Voraussetzungen) Spediteure, welche “gewerblichen” (“commerciale”) Diesel im Sinne von Art. 24-ter DLgs. 504/95 für die Ausübung ihrer Tätigkeit erwerben.

  Daten zu den An- und Verkäufen von Treibstoffen

Auf Anfrage der Zoll- und Monopolverwaltung und der Finanzwache werden die Konzessionäre der Autobahmen und Tunnels die Daten zu den Durchfahrten von LKWs zur Verfügung stellen; aus deisen Daten können Erkenntnisse über An- und Verkäufen von Treibstoffen gewonnen werden.

Bekämpfung des Steuerbetrugs im Bereich der Schmieröle und anderer Produkte Art. 7 DL 124/2019 sieht vor, dass Schmieröle (“oli lubrificanti”) im Sinne der “codici della nomenclatura combinata” von 27101981 bis 27101999 im Staatsgebiet vor ihrer mehrwertsteuerrechtlichen Einfuhr (“immissione in consumo”) mit einem Sichtvermerk bzw. Warenkennzeichen  (“codice amministrativo di riscontro”) versehen sein müssen, aus dem jede Bewegung im Staatsgebiet hervrogeht; dieser Sichtvermerk wird vom EDV-System der Zoll- und Monopolverwaltung ausgegeben und auf den Warenbegleitssheinen bzw. den Unterlagen für den Transport vermerkt.

Weitere Produkte

Die vorgenannten Bestimmung gilt auch für:

·       Schmierstoffe (“preparazioni”) im Sinne des “codici della nomenclatura combinata” 3403, sofern diese unverpackt oder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Litern transportiert werden;

·       Weitere Produkte, die mit Verodnung des Minsters für Wirtschaft und Finanzen ausgemacht werden und als Treibstoffe für Motoren, als Brennstoffe für Heizungen oder als Schmierstoffe verwendet werden.

Antrag auf das Warenkennzeichen

·       Das Kennzeichen wird bei der Zoll- und Monopolverwaltung beantragt, und zwar höchstens 48 Stunden und mindestens 12 Stunden vor ihrem Transport ins Staatsgebiet, und zwar:

·       Für Produkte aus einem anderen EU-Staat, die mehrwertsteuerrechtlich eingeführt werden (“destinati a essere immessi in consumo nel territorio nazionale”), vom Steuerzahler, der sie einführt (“dal soggetto che ne effettua la prima immissione in consumo”);

·       Für Produkte aus einem anderen EU-Staat, die mehrwertsteuerrechtlich  nicht eingeführt werden, (“non destinati a essere immessi in consumo nel territorio nazionale”) vom Steuerzahler, der sie versendet

 

Wirksamkeit und Durchführungsbestimmungen

Die Modalitäten, mit denen die besprochene Bestimmung umgesetzt wird, werden mit Verordnung des Minsters für Wirtschaft und Finanzen festgelegt, und zwar bis zum 25.1.2020.

Sie werden ab dem 1. Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung wirksam.

Bestimmungen im Bereich der Produktionssteuer auf gewerblichen Diesel Art. 8 DL 124/2019 legt fest, dass in jedem Trimester die Rückerstattung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erhöhten Produktionssteuer (“accise”) auf Diesel für gewerbliche Nutzung (Art. 24-ter DLgs. 504/95) bis zu einem Höchstwert von einem Liter pro Fahrzeug und Kilometer Fahrstrecke zuerkannt wird.

Wirksamkeit

Die Bestimmung gilt für Diesel, der ab dem 1.1.2020 verwendet wird.

Steuerbetrug beim Zukauf von Gebrauchtfahrzeugen Art. 9 DL 124/2019 sieht vor, dass die Agentur der Einnahmen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der MwSt. per Vordruck F24 ELIDE auf die Erstzulassung und die folgenden Umschreibungen von Autos, Motorrädern und Anhängern prüft, welche innergemeinschaftlich zugekauft werden (Art. 1 Abs. 9-bis DL 262/2006).

Auch für Privatkunden, welche einen Gebrauchtwagen in der EU erwerben, gibt es somit nun eine präventive Kontrolle.

Die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Transportministerium (Dipartimento per i trasporti”) Vor der Zulassung des Fahrzeugs mitgeteilt.

  Modalitäten der Prüfung

Fristen und Modalitäten für die besprochenen Kontrollen werden  mit einer Maßnahme des Direktors der Agentur der Einnahmen festgelegt.

Ausdehnung des INFOIL-Systems Auf der Grundlage von Art. 10 DL 124/2019 müssen die Betreiber von Fiskallagern für Treibstoffe mit einem Fassungsvermögen von mindestens 3.000 Kubikmetern  im Sinne von Art. 23 Abs. 3 und 4 DLgs. 504/95 bis zum 30.6.2020 ei EDV-gestütztes System für die Verwaltung der Lagerung und der Bewegungen der Treibstoffe implementieren.

Durchführungsbestimmungen

Die Fristen und Modalitäten, mit denen die besprochene Bestimmung umgesetzt wird, werden mit Verordnung des Direktors der Zoll- und Monopolbehörde festgelegt.

 

Einführung des “documento amministrativo semplificato
telematico”
Art. 11 DL 124/2019 sieht vor, das bis zum 30.6.2020 die Pflicht zur Verwendung des EDV-Systems für die Vorlage per Internet der Warenbegleitscheine für den Transport auf dem Staatsgebiet von Treibstoffen, die der Produktionssteuer unterleigen, eingeführt wird.

Durchführungsbestimmungen

Die Fristen und Modalitäten, mit denen die besprochene Bestimmung umgesetzt wird, werden mit Verordnung des Direktors der Zoll- und Monopolbehörde festgelegt, und zwar bis zum 26.12.2019.

Vorlage der Daten zurm Verkauf und zum Durchfluss von Strom und Gas Im Sinne der Bekämpfung der Steuerhinterzeihung auf dem Gebiet der Produktionssteuer auf Erdgas und Strom sieht Art. 12 DL 124/2019 folgendes vor:

·       die Vorlage der Daten zum Durchfluss von Energieträgern dirch die Strom- und Gasverteiler;

·       die Vorlage der Daten zu den in Rechnung gestellten Quantitäten von Strom und Gas, gestaffelt nach Verwendungszwecken, durch die Steuerzahler im Sinne von Art. 26 Abs. 7 Buchst. a) und 53 Abs. 1 Buchst. a) DLgs. 504/95.

Durchführungsbestimmungen

Die Fristen und Modalitäten, mit denen die besprochene Bestimmung umgesetzt wird, werden mit Verordnung des Direktors der Zoll- und Monopolbehörde festgelegt, und zwar bis zum 26.12.2019.

 

PREU Anhebung der Steuersätze
ab dem 10.2.2020
Art. 26 DL 124/2019 sieht vor, dass die Einheitssteuer (“prelievo erariale unico” bzw. PREU) auf zugelassene Spielautomaten wie folgt angehoben wird:

auf 23% für Spielautomaten im Sinne von Art. 110 Abs. 6 Buchst. a) RD 18.6.31 Nr. 773 (TULPS), das sog. “amusement with prizes” (AWP oder new slot);

·       auf 9% für Spielautomaten im Sinne von Art. 110 Abs. 6 Buchst. b) del RD 18.6.31 Nr. 773 (TULPS), die sog. “videolottery” (VLT).

Die “alten” Steuersätze von 21,6 und 7,9% gelten bis zum 9.2.2020.

Immobiliensteuer für Bohrtürme (IMPI) Einführung Art. 38 DL 124/2019 führt ab dem Jahr 2020 eine neue Immobiliensteuer für Bohrtürme (“piattaforme marine” bzw. IMPI) ein.

Es handelt sich dabei um eine von der IMU verschiedene Steuer, mit welcher sämtliche übrigen Immobiliensteuern auf die Plattformen ersetzt werden.

Legaldefinition von Bohrturm

Als “Bohrturm” im Sinne der Verordnung gelten Plattformen oberhalb der Meeresoberfläche, mit denen Öl und Erdgas gefördert werden soll, und die in den Hoheitsgewässern  im Sinne von Art. 2 des Navigationskodex liegen.

  Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage wird nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 3 DLgs. 504/92 bestimmt, welcher für Immobilien der Katasterklasse D, die im Katasteramt nicht erfasst sind, zur Gänze im Besitz von Unternehmen sind und buchhalterisch gesondert erfasst werden, die Buchwerte heranzieht.

Steuersatz

Der Steuersatz beträgt 10,6 Promille, davon gehen

·       7,6 Promille an den Staat;

·       und 3 Promille an die Gemeinde.

Zahlungsmodalitäten

Die Steuer für das Jahr 2020 wird in einer einzigen Zahlung bis zum 16.12.2020 abgeführt, und zwar nur an den Staat.

In den Folgejahren wird die Steuer dann zwischen Staat und Gemeinden aufgeteilt.

Steuerfestsetzung und – Einhebung

Die Steuerfestsetzung und – Einhebung der bsprochenen Abgabe obliegt den Gemeinden (auch für den Teil, der an den Staat geht).

Anwendbare Bestimmungen

Wo nichts abnders vorgesehen ist, sind die Bestimmungen zur IMU und zu ihrem Abzug von den Einkommensteuern im Sinne von Art. 14 DLgs. 23/2011 anwendbar.

Ausdehnung der Bestimmungen für Regasifizierungsanlagen

Die  Bestimmungen ex Abs. 728 Art. 1 Gesetz 205/2017 für sog. Regasifizierungsanlagen (“rigassificatori”) in Hoheitsgewässern bleiben aufrecht; die neue Steuer für Bohrtürme gilt auch für diese Anlagen.

Erdbeben in der Provinz –
Durchführung der ausgesetzten steuerrechtlichen Pflichten
Mittels Art. 33 DL 124/2019 wird die Fälligkeit für Steuerzahlungen und sonstige steuerrechtliche Pflichten, die:

·       für Steuerzahler mit Wohn- oder Rechtssitz in den Gemeinden Comuni di Aci Bonaccorsi, Aci Catena, Aci Sant’Antonio, Acireale, Milo, Santa Venerina, Trecastagni, Viagrande und Zafferana Etnea, die vom Erdbeben am 26.12.2018 in Mitleidenschaft gezogen wurden;

·       und die vom 26.12.2018 al 30.9.2019 angefallen wären,

ausgesetzt.

Durchführung der ausgesetzten Zahlungen

Die ausgesetzten Zahlungen müssen ohne Strafen nud Zinsen:

·       bis zum 16.1.2020;

·       oder als Ratenzahlung in bis zu 18 gleichbleibenden monatlichen Raten erlegt werden, beginnen mit dem 16.1.2020.

Durchführung der ausgesetzten steuerrechtlichen Formpflichten

Diese müssenbinnen Januar 2020 erfüllt werden.

Beteiligung der Gemeinden am Ertrag aus Steuerfestsetzungen Art. 34 DL 124/2019 ändert Art. 1 Abs. 12-bis DL 138/2012 ab und verlängert den Beitrag bzw. die Zuweisung von 100% der Beträge, die infolge von Meldungen der Kommunalverwaltungen eingehoben wurden, an ebendiese Gemeinden um weitere 2 Jahre, bis zum Jahr 2021.

2  Neuerungen im Bereich der Verwendung von Bargeld

In der Folge werden die Neuerungen im Bereich der Verwendung von Bargeld ex DL 26.10.2019 Nr. 124 zusammengefasst.

 

Thema Beschreibung
Schrittweise Senkung der Limits für die Verwendung von Bargeld Art. 18 DL 124/2019 sieht eine schrittweise Senkung des Limits für die Verwendung von Bargeld von aktuell 2.999,99 auf 999,99 Euro vor. Im Besonderen:

·       gilt das Limit von 999,99 Euro ab dem 1.1.2022;

·       vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 sind dagegen bis zu 1.999,99 Euro zulässig.

Auch die Höchstwerte für Geldwechselstuben werden analog bis auf 999,99 Euro herabgesetzt.

Auswirkungen auf die Strafbestimmungen

Für Übertretungen der besprochenen Bestimmungen werden aktuell Verwaltungsstrafen von 3.000,00 bis 50.000,00 Euro verhängt.

Im Zusammenhang mit der Herabsetzung der Höchstwerte werden auch die Mindeststrafen gesenkt:

·       Die Mindeststrafe für entsprechende Vergehen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 beträgt 2.000,00 Euro;

·       Die Mindeststrafe für entsprechende Vergehen ab dem 1.1.2022 beträgt 1.000,00 Euro;

Bei Barzahlungen über 250.000,00 Euro wird  die Mindest- und die Höchstrafe (“minimo e massimo edittali”) weiterhin vervierfacht

Pflicht zur Annahme von elektronischen Zahlungsmitteln Art. 18 DL 124/2019 legt fest, dass Steuerzahler, welche – auch als Feriberufler – Güter oder Dienstleistungen veräußern, Zahlungen per elektronsichen Zahlungsmittel bzw. “Karten” annehmen müssen. Diese Pflicht gilt nur dann nicht, wenn eine “objektive technische Unmöglichkeit” vorliegt (die Bestimmungen zur Bekämpfungd er Geldwäsche ex DLgs. 231/2007 bleiben in jedem Fall aufrecht).

Ab dem 1.7.2020 bringt die “unterlassene Annahme” von Zahlungen jedweder Höhe durch ebendiese Zahlungmittel einje Verwaltungsstrafe von 30,00 mit sich, erhöht um 4% des Betrags der betreffenden Zahlung.

3 Neuerungen im Bereich des Steuerstrafrechts

In der Folge werden die Neuerungen im Bereich des Steuerstrafrechts, enthalten in den Art. 5 Abs. 4 und 39 DL 26.10.2019 Nr. 124, zusammengefasst

 

Thema Beschreibung
Vorbemerkung -Wirkung Im Bereich des Steuerstrafrechts im Sinne von  DLgs. 74/2000 (für Straftaten im Bereich des Einkommensteuer und der MwSt.) sind relevante Neuerungen vorgesehen, und zwar:

·       eine Anhebung der Strafen und eine Senkung der Beträge, ab denen die Straftat vorliegt, und dies für fast alle Straftaten;

·       die Ausdehnung auf fast alle Straftatbestände im Steuerstrafrecht (mit Ausnahme der unterlassenen Zahlung von Steuereinbehalten und der unterlassenen Zahlung der MwS.) der sog. „unverhältnismäßigen“ oder „erweiterten“ Einziehung (“confisca per sproporzione” o “allargata”);

·       Nur die Straftat im Sinne von Art. 2 DLgs. 74/2000 bildet die Grundlage für die verwaltungsrechtliche Haftung der (duch dei Straftat begünstigten) Körperschaft ex DLgs. 231/2001.

  Wirkung

Diese Neuerungen treten nicht jetzt in Kraft, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik des Gesetzes, mit dem DL 124/2019 umgewandelt wird..

„Unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung

Die „unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung ist von Art. 240-bis StGB gereglet, laut dem bei einer Verurteilung oder einer Strafzumessung auf Antrag (“Patteggiamento”) “stets die Einziehung der Geldwerte oder sonstigen Güter verfügt wird, deren Herkunft von der  verurteilten Person nicht gerechtfertigt werden kann, und die sich – auch über eine Mittelspersonen oder entsprechenden Gesellschaft – in einem Ausmaß, das durch ihr Einkommen, wie es aus der Einkommensteuererklärung hervorgeht, oder durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit  nicht gerechtfertigt ist, in ihrem Eigentum oder ihrer Verfügungsgewalt befinden. In jedem Fall kann die verurteilte Person die legitime Herkuft dieser Mittel nicht dadurch rechtfertigen, dass diese aus der Hinterziehung von Steuern resultieren, es sei denn, die entsprechende Steuerschuld wurde nach Maßgabe der geltenden Gesetze gelöscht. (… ) Sollte die Einziehung der Geldwerte oder sonstigen Güter im Sinne dieses Absatzes nicht möglich sein, so verfügt der Richter die Einziehung von sonstigen gleichwertigen Geldbeträgen oder Gütern legitimer Herkunft, über welche die verurteilte Person – auch über Mittelspersonen oder entsprechende Gesellschaften  – verfügt.

Die sog. „unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung ist nach richterlichen Klarstellungen eine Sicherungsmaßnahme (“una misura di sicurezza patrimoniale”); als solche ist sie nach Maßgabe von Art. 200 StO durch die Gesetze geregelt, welche zum Zeitpunkt ihrer Ergreifung gelten. Sie könnte somit auch für Straftaten zur Anwendung kommen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung verübt wurden.

Betrügerische Steuererklärung mittels Verwendung gefälschter Unterlagen Im Hinblick auf die Straftat ex Art. 2 DLgs. 74/2000 (betrügerische Steuererklärung mittels Verwendung von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen für nicht existente Geschäftsfälle) betreffen die Neuerungen:

·       das Strafmaß;

·       Es werden minder schwere Tatbestände berücksichtigt;

·       die Anwendbarkeit der sog. „unverhältnismäßigen“ oder „erweiterten“ Einziehung;

·       die Einführung der verwaltungsrechtlichen Haftung der Körperschaften, in deren Interesse oder zu derem Vorteil die Straftat begangen wurde, ex DLgs. 231/2001.

Strafmaß

Grundsätzlich ist eine Anhebung des Strafmaßes von einem Freiheitsentzug von einem Jahr und sechs Monaten bis zu 6 Jahren auf 4 bis 8 jahre vorgesehen.

Minder schwere Tatbestände

Der Freiheitsentzug von einem Jahr und sechs Monaten bis zu 6 Jahren kann wei-terhin zur Anwendung kommen, wenn sich die in der Steuererklärung angegebenen, aber in der Realität nicht existenten Geschäftsfälle auf weniger als 100.000,00 Euro belaufen.

„Unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung

Bei Verurteilung oder der sog. Strafzumessung auf Antrag (“patteggiamento”) für die besprochenen Straftat kann die sog. „unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung zur Anwendung kommen, wenn sich die in der Steuererklärung angegebenen, aber in der Realität nicht existenten Geschäftsfälle auf mehr als 100.000,00 Euro belaufen.

Haftung ex DLgs. 231/2001

Bei der betrügerischen Steuererklärung mittels Verwendung von Rechnungen oder sonstigen Unterlagen für nicht existente Geschäftsfälle kann auch eine Haftung der durch die Tat begünstigten Körperschaft ex DLgs. 231/2001 verfügt werden.

Das Strafmaß für die Körperschaften, in deren Interesse oder zu derem Vorteil die Straftat begangen wurde, kann bis zu 500 Quoten betragen; ein Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten (“sanzioni interdittive”) ist dagegen nicht vorgesehen.

Betrügerische Steuererklärung mittels Vorspiegelung sonstiger falscher Tatsachen Hinsichtlich der Straftat im Sinne von Art. 3 DLgs. 74/2000 (betrügerische Steuererklärung mittels Vorspiegelung sonstiger falscher Tatsachen) betreffen die Neuerungen:

·       das Strafmaß;

·       die Anwendbarkeit der sog. „unverhältnismäßigen“ oder „erweiterten“ Einziehung.

Strafmaß

Grundsätzlich ist eine Anhebung des Strafmaßes von einem Freiheitsentzug von einem Jahr und sechs Monaten bis zu 6 Jahren auf 3 bis 8 jahre vorgesehen.

 

„Unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung

Bei Verurteilung oder der sog. Strafzumessung auf Antrag (“patteggiamento”) für die besprochenen Straftat kann die sog. „unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung zur Anwendung kommen, wenn sich die in der Steuererklärung angegebenen, aber in der Realität nicht existenten Geschäftsfälle auf mehr als 100.000,00 Euro belaufen.

Nicht wahrheitsgetreue Steuererklärung Hinsichtlich der Straftat im Sinne von Art. 4 DLgs. 74/2000 (nicht wahrheitsgetreue Steuererklärung) betreffen die Neuerungen:

·       das Strafmaß;

·       eine Senkung der Beträge, ab denen die Straftat vorliegt;

·       die Einstufung von Bewertungen werden als Straftat;

·       die Anwendbarkeit der sog. „unverhältnismäßigen“ oder „erweiterten“ Einziehung.

Strafmaß

Grundsätzlich ist eine Anhebung des Strafmaßes von einem Freiheitsentzug von einem Jahr bis zu 3 Jahren auf 2 bis 5 Jahre vorgesehen.

Mindestbeträge

Damit die besprochene Straftat vorliegt, muss:

·       einerseits die hinterzogene Steuer (einzeln betrachtet) über 100.000,00 Euro (und nicht mehr über 150.000,00 Euro) liegen;

·       und die nicht korrekt deklarierte Bemessungsgrundlage (“l’ammontare complessivo degli elementi attivi sottratti all’imposizione, anche mediante indicazione di elementi passivi inesistenti”) muss mindestens 10% der in der Steuererklärung ausgewiesenen Erträge (“l’am­mon­tare complessivo degli elementi attivi indicati in dichiarazione”) ausmachen oder aber über 2 Millionen (bislang 3 Millionen) Euro liegen.

Keine Strafbarkeit bei Bewertungen

Die besprochene Verodnung schafft die Bestimmng ab, wonach “Bewertungen, die einzeln betrachtet um nicht mehr als 10% von einer korrekten Bewertung abweichen, keine Straftat darstellen. Die entsprechenden Beträge werden auch im Hinblick auf die Strafbarkeitsschwellen ex Absatz 1, Buchst. A) und b) nicht berücksichtigt)”.

Das bedeutet, dass zukünftig auch Bewertungen, welche um nicht mehr als 10% von einer korrekten Bewertung abweichen, strafbar sind; weiterhin gilt die Bestimmung, wonach folgende Sachverhalte keine Straftat bilden:

·       nicht korrekte Klassifizierung im Bilanzschema;

·       die Bewertung von effektiv existierenden Aktiva und Passiva, bei denen die Bewertungskriterien im Anhang oder in sonstigen steuerrechtlich relevanten Unterlagen angegeben wurden;

·       und die Missachtung der Kriterien für die kompetenzmäßige Zurodnung der Geschäftsfälle, die Zurechenbarkeit zur betrieblichen Tätigkeit (“inerenza”) und den steuerrechtlichen Abzug von effektiv bestrittenen Aufwendungen.

„Unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung

Bei Verurteilung oder der sog. Strafzumessung auf Antrag (“patteggiamento”) für die besprochenen Straftat kann die sog. „unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung zur Anwendung kommen.

Unterlassene
Steuererklärung
Hinsichtlich der Straftat im Sinne von Art. 5 DLgs. 74/2000 (unterlassene Steuererklärung) betreffen die Neuerungen:

·       das Strafmaß;

·       die Anwendbarkeit der das sog. „unverhältnismäßigen“ oder „erweiterten“ Einziehung.

Strafmaß

Für die unterlassene Steuererklärung im Hinblick auf die direkten Steuern und die MwSt.wird das Strafmaß von einem Freiheitsentzug von einem Jahr und sechs Monaten bis zu 4 Jahren auf 2 bis 6 Jahre angehoben.

Auch für die unterlassene Steuererklärung der Steuersubstitute wird das Strafmaß von einem Freiheitsentzug von einem Jahr und sechs Monaten bis zu 4 Jahren auf 2 bis 6 Jahre angehoben.

„Unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung

Bei Verurteilung oder der sog. Strafzumessung auf Antrag (“patteggiamento”) für die besprochenen Straftat kann die sog. „unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung zur Anwendung kommen, wenn

·       die nicht abgeführte Steuer im Hinblick auf die direkten Steuern und die MwSt. über  100.000,00 Euro liegt;

·       die nicht abgeführten Steuereinbehalte über  100.000,00 Euro liegen.

Ausstellung von Rechnungen für nicht existente Geschäftsfälle Hinsichtlich der Straftat im Sinne von Art. 8 DLgs. 74/2000 (Ausstellung von Rechnungen für nicht existente Geschäftsfälle) betreffen die Neuerungen ebenso wie bei der Straftat der betrügerischen Steuererklärung mittels Verwendung gefälschter Unterlagen:

·       das Strafmaß;

·       es werden minder schwere Tatbestände vorgesehen;

·       die Anwendbarkeit der sog. „unverhältnismäßigen“ oder „erweiterten“ Einziehung.

Strafmaß

Grundsätzlich ist eine Anhebung des Strafmaßes von einem Freiheitsentzug von einem Jahr und sechs Monaten bis zu 6 Jahren auf 4 bis 8 Jahre vorgesehen.

Minder schwere Tatbestände

Der Freiheitsentzug von einem Jahr und sechs Monaten bis zu 6 Jahren kann weiterhin zur Anwendung kommen, wenn sich die in der Steuererklärung angegebenen, aber in der Realität nicht existenten Geschäftsfälle auf weniger als 100.000,00 Euro belaufen.

„Unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung

Bei Verurteilung oder der sog. Strafzumessung auf Antrag (“patteggiamento”) für die besprochenen Straftat kann die sog. „unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung zur Anwendung kommen, wenn sich die in der Steuererklärung angegebenen, aber in der Realität nicht existenten Geschäftsfälle auf mehr als 100.000,00 Euro belaufen.

 

Verbergen oder Zerstörung von Buchhaltungsunterlagen Hinsichtlich der Straftat im Sinne von Art. 10 DLgs. 74/2000 (Verbergen oder Zerstörung von Buchhaltungsunterlagen) betreffen die Neuerungen:

·       das Strafmaß;

·       die Anwendbarkeit der sog. „unverhältnismäßigen“ oder „erweiterten“ Einziehung.

Strafmaß

Es ist eine Anhebung des Strafmaßes von einem Freiheitsentzug von einem Jahr und sechs Monaten bis zu 6 Jahren auf 3 bis 7 Jahre vorgesehen.

„Unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung

Bei Verurteilung oder der sog. Strafzumessung auf Antrag (“patteggiamento”) für die besprochenen Straftat kann die sog. „unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung zur Anwendung kommen.

Unterlassene
Zahlung von Steuereinbehalten
Hinsichtlich der Straftat im Sinne von Art. 10-bis DLgs. 74/2000 (unterlassene Zahlung von geschuldeten oder zertifizierten Steuereinbehalten) betreffen die Neuerungen die Mindestbeträge, ab denen eine Straftat vorliegt.

Dazu müssen die nicht abgeführten Einbehalte über 100.000,00 Euro (und nicht mehr über 150.000,00 Euro) liegen.

Unterlassene
MwSt.-Zahlung
Hinsichtlich der Straftat im Sinne von Art. 10-ter DLgs. 74/2000 (unterlassene Zahlung der MwSt.) betreffen die Neuerungen die Mindestbeträge, ab denen eine Straftat vorliegt.

Dazu muss die die nicht abgeführte MwSt. über 150.000,00 Euro (und nicht mehr über 250.000,00 Euro) liegen.

Unzulässige
Verrechnung von Guthaben
Hinsichtlich der Straftat im Sinne von Art. 10-quater DLgs. 74/2000 (unzulässige Verrechnung von Guthaben) betreffen die Neuerungen  lediglich die sog. „unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung.

Bei Verurteilung oder der sog. Strafzumessung auf Antrag für die besprochenen Straftat kann die sog. „unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung zur Anwendung kommen, wenn sich die in der Steuererklärung angegebenen, aber in der Realität nicht existenten Geschäftsfälle auf mehr als 100.000,00 Euro belaufen.

 

Betrügerische  Vermeidung der Zahlung von Steuern Auch hinsichtlich der Straftat im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DLgs. 74/2000 (Betrügerische  Vermeidung der Zahlung von Steuern) betreffen die Neuerungen  lediglich die sog. „unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung.

Bei Verurteilung oder der sog. Strafzumessung auf Antrag für die besprochenen Straftat kann die sog. „unverhältnismäßige“ oder „erweiterte“ Einziehung zur Anwendung kommen, wenn sich die in der Steuererklärung angegebenen, aber in der Realität nicht existenten Geschäftsfälle auf mehr als 100.000,00 Euro belaufen.

 

Einziehung beiSteuerbetrug im Bereich der Produktions- und Verbrauchssteuern Bei einem Steuerbetrug im Bereich der Produktions- und Verbrauchssteuern (Akzisen) wird im Falle einer Verurteilung oder der sog. Strafzumessung auf Antrag für eine Straftat im Sinne von Titel I, Abschnitt IV DLgs. 504/95 die Einziehung der Güter verfügt, welche “den Profit oder den Preis” der Straftat bilden, es sei denn, dies Güter sind im Besiz einer Person, die nicht an der Straftat beteiligt war: Ist die Einziehung der genannten Güter nicht möglich, so werden gleichwertige Güter eingezogen, über welche der Täter verfügt.

Die besprochene Einziehung erfolgt für jenen Teil nicht, den der Steuerzahler sich als Steuer abzuführen verpflichtet: dies gilt auch dann, wenn eine Beschlagnahmung vorliegt. Bei unterlassener Zahlung wird die Einziehung – nach entsprechender Aufforderung an den Steuerzahler – szes verfügt.

Wirkung

Die besprochene Neuerungen ist in Ermangelung anderslautender Bestimmungen am 27.10.2019 in Kraft getreten. Nachdem es sich hierbei um eine Strafmaßnahme handelt, dürfte sie lediglich für Straftaten zur Anwendung kommen, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurden, vorbehaltlich der Bestimmmungen von Art. 2 StGB, letzter Absatz.

Quelle: Koiné