Elektronische Rechnungsstellung

Posted by on Jul 11, 2019 in Allgemein | No Comments
Elektronische Rechnungsstellung

Mit dem Rundschreiben vom 17.6.2019 Nr. 14 hat die Agentur für Einnahmen amtliche Klärungen im Hinblick auf die jüngsten Abänderungen der Bestimmungen zur elektronischen Rechnungsstellung veröffentlicht.

Zu den wichtigsten Klärungen im Rundschreiben vom 17.6.2019 Nr. 14 gehören jene zum Datum, das im entsprechenden File anzugeben ist, zur Verbuchung der ausgestellten Rechnungen, zum Reverse Charge und zu Ausschlüsen bzw. Verboten bei Leistungen im Gesundheitswesen.

1 Subjetive und objektive Ausnahmen

Von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung befreit sind unter anderem Steuerzahler, welche die Option ex Art. 1 und 2 Gesetz 16.12.91 Nr. 398 ausgebübt haben und im vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erträge aus einer gewerblichen Tätigkeit von nicht mehr als 65.000,00 Euro erwirtschaftet haben.

Nach Maßgabe  von Art. 1 Abs. 3 DLgs. 127/2015 müssen die betreffenden Steuerzahler, wenn sie im vorangegangenen Besteuerungszeitraum Erträge aus einer gewerblichen Tätigkeit von mehr als 65.000,00 Euro erwirtschaftet haben, sicherstellen, dass die Rechnung “in ihrem Auftrag vom Käufer oder Auftraggeber ausgestellt wird”, wenn es sich dabei um einen MwSt.-Zahler handelt. Die Agentur für Einnahmen stellt nun klar, dass es für den Käufer/Auftraggeber keine grundsätzliche Pflicht zur Ausstellung dieser (Eigen)Rechnung gibt, und dass in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich sein sollte (etwa weil zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wurde oder weil der Rechnungsempfänger selbst für eine pauschale Steuerabrechnung optiert hat), die Pflicht zur Ausstellung der Rechnung beim Verkäufer/Dienstleister bleibt.

 

Hinsichtlich der objektiven Ausnahmen stellt das Rundschreiben 14/2019 klar, dass immer dann, wenn an sich keine Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung vorliegt, der MwSt.-Zahler aber dennoch eine ausstellen will, er dies obligatorisch über das sog. „Sistema di interscambio“ (SdI) machen muss (es sei denn, er ist grundsätzlich von der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung befreit).

2  Leistungen im Gesundheitswesen

Die Agentur für Einnahmen hat eine Zusammenfassung der Bestimmungen zur elektronischen Rechnungsstellung bei Leistungen im Gesundheitswesen erstellt und unterstreicht dabei folgendes:

  • Im Jahr 2019 dürfen die Steuerzahler, welche zur Übermittlung von Daten an das sog. „System der Gesundheitskarte“ (“sistema tessera sanitaria”) verpflichtet sind, keine elektrnon Rechnungen im Sinne von 1 Abs. 3 DLgs. 127/2015, “für Leistungen, deren Daten an das System der Gesundheitskarte zu übermitteln sind” ausstellen (Art. 10-bis DL 119/2018, wie abgeändert durch Art. 1 Abs. 53 Gesetz 145/2018);
  • Das Verbot für die Ausstellung einer elektronischen Rechnungen über das „Sistema di interscambio“ wird im Jahr 2019 auch auf Steuerzahler ausgedehnt, die nicht zur Übermittlung von Daten an das sog. „System der Gesundheitskarte“ verpflichtet sind, ebenfalls bezogen auf ärztliche bzw. sanitäre Leistungen natürliche Personen (Art. 9-bis DL 135/2018).

 

Wie bereits in den FAQs vom  29.1.2019 Nr. 58 stellt  die Agentur für Einnahmen neuerlich klar, dass in jenen Fällen, in denen aus der Rechnung nicht hervorgeht, welcher Anteil eine ärztliche (bzw. sanitäre) Leistung darstellt und welcher nicht, die entsprechenden Angaben der Finanzverwaltung durch die Übermittlung an das „System der Gesundheitskarte“ mitgeteilt werden müssen (es sei denn, der Patient verweigert seine Zustimmung), während die Rechnung selbst sowohl traditionell als auch elektronisch ausgestellt werden kann, „jedoch über andere Kanäle als das SdI” (z.B. eine Rechnung in einem anderen Format als XML, die per PEC versandt wird).

Das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 17.6.2019 Nr. 14 nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf das frühere Rundschreiben vom 24.6.2014 Nr. 18, in welchem im Einklang mit Art. 21 DPR 633/72 klargestellt wird, dass als elektronische Rechnung ein Dokument zu betrachten ist, das “in jedem elektronischen Format ausgestellt und erhalten wird”. Der Steuerzahler könnte somit ein EDV-File verwenden, dass auch nicht im XML-Format erstellt wurde (z.B. über eine Buchhaltungs- oder Textverarbeitungssoftware), und dieses über PEC (also nicht über das „Sistema di interscambio“) versenden.

Zur Ausstellung einer “traditionellen” Rechnung (oder einer elektronischen, aber in einem anderen Format als XML) sind auch Steuerzahler verpflichtet, welche Leistungen im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbringen, welche der Übermittlung der Daten an das „System der Gesundheitskarte“ nicht zugestimmt haben. Das Verbot ex Art. 10-bis DL 119/2018 gilt nämlich unabhängig von der Entscheidung des Betreffenden.

Das Rundschreiben 14/2019 stellt des Weiteren klar, dass Ärzte bzw. Akteure im Gesundheitswesen eine elektronische Rechnung über das „Sistema di interscambio“ für nicht ärztliche bzw. sanitäre Leistungen nur dann ausstellen können, wenn aus dieser keine Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten abgeleitet werden können. Betrifft die Rechnung beispielsweise einen Krankenhausaufenthalt, so muss sie entweder auf Papier oder aber ohne Verwendung des „Sistema di interscambio“ ausgestellt werden.

 

Eine weitere Klärung betrifft Steuerzahler im Gesundheitswesen (Podologen, Physiotherapeuten, Logopäden etc.), welche nicht zur Vorlage von Daten an das „System der Gesundheitskarte“ verpflichtet sind. Die Bestimmung, welche auch für diese Steuerzahler das Verbot der Ausstellung einer elektronischen Rechnung über das „Sistema di interscambio“ im Jahr 2019 eingeführt hat, ist am 13.2.2019 (dem Tag nach der Veröffentlichung von DL 135/2018  im Amtsblatt der Republik) in Kraft getreten, und somit nach dem Datum (1.1.2019), in dem die allgemeine Pflicht zur elektronische Rechnungsstellung wirksam wurde.

Die Agentur für Einnahmen hat mitgeteilt, dass sie jene Files, die ihr von den betreffenden Steuerzahlern vom 1.1.2019 bis zum 12.2.2019 über das „Sistema di interscambio“ vorgelegt wurden., löschen wird,  “wenn der Verkäufer/Dienstleister sich nicht an diesem System der Ausstellung bzw. der Speicherung von Daten beteiligt”.

3  Datum der Rechnungsstellung und Datum der Leistungserbringung

Das Rundschreiben14/2019 widmet sich ausführlich den praktischen Auswirkungen der Einführung der neuen Fristen für die unmittelbare Ausstellung von Rechnungen (“fatture immediate”).

Art. 21 Abs. 4 erster Satz von DPR 633/72 sieht vor, dass ab dem 1.7.2019 die Rechnungen in-nerhalb von 12 Tagen ab der Durchführung des Geschäftsfalls ausgestellt werden können (bisher 10 Tage, wie im Zuge der Umwandlung von DL 34/2019, dem sog. “decreto crescita” vorgesehen). Die novellierte Bestimmung sieht vor, dass auf der Rechnung das Datum der Leistungserbringung anzuführen ist, wenn dieses von Rechnungsdatum abweicht.  In diesem Zusammenhang hat die Agentur für Einnahmen klargestellt, dass das „Sistema di interscambio“ “eindeutig und für alle involvierten Parteien (Rechnungssteller, – Empfänger und Finanzverwaltung) das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung einer elektronischen Rechnung feststellt“. Es sei somit „möglich“, dass im Feld “Data” des Abschnitts “Dati generali” (nur) das Datum der der Durchführung des Geschäftsfalls anzugeben ist.

Werden beispielsweise am 28.9.2019 Güter veräußert, so kann die entsprechenden Rechnung innerhalb der nächsten 12 Tage ausgestellt und übermittelt werden (z.B. am 8.10.2019); Im Feld „Data“ ist dennoch das Datum der Durchführung des Geschäftsfalls anzugeben (also der 28.9.2019).

Dies gilt dagegen nicht für Rechnungen auf Papier (oder für elektronische Rechnungen, die nicht per SDI übermittelt werden); diese Rechnungen müssen beide Datumsangaben enthalten.

 

Bei den nicht umittelbar bzw. verzögert ausgestellten Rechnungen (“fatture differite”) ex Art. 21 Abs. 4 DPR 633/72 wurden die Fristen für die Rechnungsstellung nicht abgeändert; hinsichtlich jener Fälle, bei denen die Bestimmungen eine eindeutige Angabe des Datums der Durchführung des Geschäftsfalls vorsehen (z.B. wenn ein Warenbegleitschein ausgestellt wurde), stellt die Agentur für Einnahmen klar, dass es möglich ist, nur ein Datum anzugeben bzw. – bei elektronischen Rechnungen über das „Sistema di interscambio” –  “jenes des letzten Geschäftsfalls”.

Wurden etwa drei gesonderte Verkäufe an ein und denselben Steuerzahler am 2., 10. und 28. September 2019 vorgenommen und jeweils ein Warenbegleitschein ausgestellt, so kann der Verkäufer eine verzögerte elektronische Rechnung vom 1. bis zum 15,. Oktober 2019 ausstellen; in diesem Fall wird er im Feld “Datum” jenes des letzten Geschäftsfalls (also den 28.9.2019) angeben.

4 Verbuchung der ausgestellten Rechnungen

Nach den Abänderungen durch DL 119/2018 sieht Art. 23 DPR 633/72 nun vor, dass die ausgestellten Rechnungen “bis zum 15. Tag des Monats nach jedem der Durchführung des Geschäftsfalls” verbucht werden können. In diesem Zusammenhang stellt die Agentur für Einnahmen klar, dass die Nummerierung und die Verbuchung der Rechnungen es immer erlauben müssen, “den Bezugsmonat (also jener der Durchführung des Geschäftsfalls) eindeutig bestimmen zu können“;  die MwSt.-Abrechnung erfolgt mit Bezug auf ebendiesen Monat. So kann beispielsweise eine Rechnung, die am 8.10.2019 für einen Geschäftsfall im September ausgestellt wurde, bis zum 15. Oktober verbucht werden; die entsprechende MwSt. (für September) ist bis zum 16. Oktober abzuführen.

Die Agentur für Einnahmenstellt des Weiteren klar,  dass in diesem Fall die Rechnung (z.B. die Nummer Nr. 1000, übermittelt am 8.10. und mit Durchführung des Geschäftsfalls am 28.9.) von jenen unterschieden werden muss, die als “emesse nelle more”  – also im Zeitraum zwischen der Durchführung eines anderen, früheren Geschäftsfalles und der späteren Ausstellung der entsprechenden Rechnung – zu betrachten sind (z.B. die Nummer Nr. 990, übermittelt am 1.10. und mit Durchführung des Geschäftsfalls ebenfalls am 1.10). Ein MwSt.-Zahler könnte nämlich – wie im Beispiel – vor der Ausstellung einer Rechnung für einen früheren Geschäftsfall eine neue Rechnung für einen späteren ausstellen. Um dieses Problem zu lösen, empfiehlt die Agentur für Einnahmen, beispielsweise eine “spezifische Kodierung“ zu verwenden, welche die korrekte Zuordnung der Geschäftsfälle und somit die korrekte Bestimmung der MwSt. erlaubt, oder aber gesonderte Register oder andere geeignete Methoden.

Des Weiteren wird hervorgehoben, dass Art. 12 DL 119/2018 keine Abänderungen an Abs. 2 Art. 23 DPR 633/72 vorgenommen hat, welcher somit weiterhin vorsieht, dass “in jeder Rechnung die fortlaufende Nummer und das Datum der Rechnungsstellung” anzugeben sind. Die Agentur stellt aber klar, dass in Anbetracht der Ratio dieser Bestimmung (welche die korrekte MwSt.-Abrechnung sicherstellen soll) das Datum, das im Register der ausgestellten Rechnungen anzugeben ist, jenes aus dem Feld “Data” der elektronischen Rechnung ist, weil ebendieses Datum jenem der Durchführung des Geschäftsfalls und somit des Entstehens der MwSt. Schuld entspricht.

5  Eigenrechnung und Reverse Charge

Die Agentur für Einnahmen hat auch klargestellt, dass eine deutliche Unterscheidung zwischen  Eigenrechnungen und jenen Situationen getroffen werden muss, in denen Dokumente ausgestellt werden (müssen), welche „eine andere Funktion und einen anderen Inhalt haben“.

Obwohl eine Eigenrechnung dieselben Angaben enthält wie eine „normale“ Rechnung, gibt es dennoch folgende Unterschiede:

  • Der Rechnungssteller ist der Käufer/Auftraggeber, der die Steuer abrechnet und abführt, und nicht der Verkäufer/Dienstleister (etwa beim Ankauf von Gütern von Landwirten ex 34 Abs. 6 DPR 633/72, beim Ankauf bei Steuerzahlern außerhalb der EU durch in Italien niedergelassene Steuerzahler oder bei der Berichtigung einer unterlasenen oder unkorrekten Rechnung durch den Käufer/Auftrageber ex Art. 6 Abs. 8 DLgs. 471/97);
  • In der Eigenrechnung sind Verkäufer/Dienstleister und Käufer/Auftraggeber identisch (beispielsweise beim sog. “Eigenverbrauch” eines Einzelunternehmers oder bei der unentgeltlichen Abtretung von Produkten, deren Vertrieb den Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit bildet).

 

Von “Eigenrechnung” im eigentlichen Sinne kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn ein sog. Reverse Charge vorliegt, um die Ergänzung einer Rechnung und die Abführung der Steuer zu gewährleisten (z.B. bei den von Art. 17 DPR 633/72 vorgesehenen Fällen). In diesem Fall nämlich stellt der Verkäufer/ Dienstleister sehr wohl eine Rechnung aus (obschon ohne MwSt.), um den Geschäftsfall zu belegen, während die MwSt. vom Käufer/Auftraggeber abgeführt wird.

Die Agentur für Einnahmen nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf frühere amtliche Klärungen (z.B. das Rundschreiben vom 2.7.2018 Nr. 13) und stellt klar, dass “in Anbetracht der Unveränderbarkeit” einer erhaltenen elektronische Rechnung “der Käufer/Auftraggeber diese an das SDI weiterleiten kann, ohne sie zuvor auf Papier ausgedruckt zu haben, und nachdem ein weiteres Dokument ausgestellt wurde, dass ebendieser Rechnung beiliegt und die erforderlichen Daten für die Ergänzung als auch jene zur Rechnung selbst enthält“.

Zwar ist diese Klärung mit dem Ziel erfolgt, die Formpflichten zu vereinfachen; dennoch dürfte es doch für viele Steuerzahler leichter sein, ein Dokument auf Papier auszustellen und aufzubewahren.

Obwohl das Rundschreiben 14/2019 in diesem Zusammenhang keine Klärungen enthält, kann man doch annehmen, dass die Ausstellung und Aufbewahrung auf Papier möglich sein dürfte (vgl. das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 19.10.2005 Nr. 45.)

6 weitere amtliche Klärungen

In der Folge werden die wichtigsten der übrigen amtlichen Klärungen im Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 17.6.2019 Nr. 14 zusammengefasst.

6.1 vorsteuerabzug

Die Neuerungen ex  DL 119/2018 im Hinblick auf den Vorsteuerabzug (er ist auch für Rechnungen möglich, die bis zum 15. Tag des Monats der Durchführung des Geschäftsfalls erhalten und verbucht wurden, außer bei Rechnungen für Geschäftsfälle im Vorjahr) gelten auch für Steuerzahler mit vierteljährlicher MwSt.-Abrechnung; dies stellt das Rundschreiben klar.

So kann etwa ein Steuerzahler mit vierteljährlicher MwSt.-Abrechnung eine Rechnung für einen Geschäftsfall am 29.6.2019, die er bis zum 15.7.2019 erhalten und verbucht hat, in der MwSt.-Abrechnung für das zweite Vierteljahr berücksichtigen.

6.2 modalitäten der ausstellung von Eigenrechnungen und Rechnungen im namen und auftrag dritter

Eigenrechnung

Bei der Berichtigung einer unterlassenen oder unkorrekten Rechnung durch den Käufer/Auftrageber ex Art. 6 Abs. 8 DLgs. 471/97parte ist der Code “TD20” im Feld “Tipo Documento” anzugeben.

Bei allen übrigen Arten von Eigenrechnungen dagegen ist der Corde “TD01” anzugeben.

Rechnungen im Namen und Auftrag Dritter

Bei Ausstellung einer elektronische Rechnung im Namen und Auftrag eines dritten Steuerzahlers (“in nome e per conto”) sind die Modalitäten jene, “die für diesen dritten Steuerzahler gelten” (das kann unter anderem auch ein Ausschlussgrund für die Ausstellung elektronischer Rechnungen sein).

Ein Beispiel für die Ausstellung einer elektronische Rechnung im Namen und Auftrag eines dritten Steuerzahlers ist etwa die Ausstellung durch den Freiberufler, der im Sinne von Art. 591-bis c.p.c., bei der Enteignung von Immobilien für den nachfolgenden Verkauf zuständig ist, Dieser Freibe-rufler nun muss

  • Die Daten des (dreitten) Steuerzahlers im Feld “cedente/prestatore” angeben;
  • Im Feld “soggetto emittente” den Corde “TZ (Terzo)”, ohne den Abschnitt “Terzo intermediario o soggetto emittente” ausfüllen;
  • Und dem Enteigneten eine Kopie der Rechnung zustellen.

6.3 sanktionen

Die Agentur für Einnahmen hat klargestellt, dass  im Hinblick auf die  Ausdehnung bis zum 30.9.2019 des Zeitraums, in dem keine oder nur herabgesetzte Strafen für die verspätete Ausstellung von Rechnungen verhängt werden  (nur für Steuerzahler mit monatlicher MwSt.-Abrechnung) das Datum der Durchführung des Geschäftsfalls relevant ist.

So kann ein MwSt.-Zahler mit monatlicher MwSt.-Abrechnung, der am 16.11.2019 eine elektronische Rechnung für einen Geschäftsfall im September ausstellt, noch die herabgesetzte Strafe von 20% ex Art. 6 DLgs. 471/97 in Anspruch nehmen.

6.4  Stempelsteuer

Die Agentur für Einnahmen stellt klar, dass die Fälligkeit der Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen nicht nur für jene Rechnungen gilt, die über das „Sistema di interscambio“ ausgestellt werden, sondern auch für alle übrigen (also beispielsweise eine elektronische Rechnung in einem anderen Format als XML, die per PEC versandt wurde).

Der novellierte Art. 6  DM 17.6.2014 sieht vor, dass die Zahlung der Stempelsteuer auf elektronische Rechnungen  in einem Trimester bis zum 20. Tag des ersten Monats nach diesem Trimester erfolgen muss.

6.5 MwSt.-Lager

Im Hinblick auf die Entnahme von Gütern aus einem MwSt.-Lager stellt die Agentur für Einnahmen klar, es sich dabei um eine „reine Ergänzung einer ursprünglichen Rechnung zum Zwecke der Abführung der MwSt.“ handelt, wenn die entsprechende Veräußerung im Lager selbst stattgefunden hat und somit steuerrechtlich bereits dokumentiert wurde. In diesem Fall ist laut Rundschreiben eine „eventuelle Übermittlung der ergänzten Rechnung“ an das „Sistema di interscambio“ möglich (vgl. § 6 zu den Modalitäten des Reverse Charge).

Obligatorisch ist dagegen die Ausstellung einer elektronischen Eigenrechnung über das „Sistema di interscambio“, wenn der Wert der entnommenen Güter nicht mehr dem Wert der innerhalb des Lagers veräußerten entspricht, weil weitere Kosten angefallen sind.

Quelle: Koiné