Zahlungsaufschub für Steuerzahler

Posted by on Jul 5, 2019 in Allgemein | No Comments
Zahlungsaufschub für Steuerzahler

Zahlungsaufschub

für Steuerzahler, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, für welche
die „synthetischen Kennzahlen für die steuerrechtliche Korrektheit“
(ISA) genehmigt wurden

Im Zuge der Umwandlung von DL 30.4.2019 Nr. 34 (das sog. “decreto crescita”) wurde ein Aufschub
bis zum 30.9.2019 jener Zahlungen aus Einkommensteuer-, IRAP- und MwSt.- Erklärungen verfügt:
 die vom 30.6.2019 bis zum 30.9.2019 fällig sind;
 und zwar für Steuerzahler, welche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die von den
„synthetischen Kennzahlen für die steuerrechtliche Korrektheit“ (ISA) erfasst werden, welche
ihrerseits die Branchenkennzahlen (“studi di settore”) ersetzt haben.
Im Gegensatz zu entsprechenden Maßnahmen in der Vergangenheit (zuletzt DPCM vom
15.6.2016) ist der Aufschub diesmal länger;
 er betrifft alle Zahlungen, die vom 30.6.2019 bis zum 30.9.2019 fällig sind;
 und sieht keinen Aufschlag von 0,4% vor.
Die neue Frist zum 30.9.2019 gilt nur in diesem Jahr.

1 SUBJEKTIVER ANNWENDUNGSBEREICH

Der Aufschub bis zum 30.9.2019 der Zahlungen aus Einkommensteuer-, IRAP- und MwSt.-
Erklärungen,die vom 30.6.2019 bis zum 30.9.2019 fällig sind, gilt für Steuerzahler, auf die beide der
folgenden Bedingungen zutreffen:
 sie müssen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, für welche die „synthetischen Kennzahlen für
die steuerrechtliche Korrektheit“ (ISA) ex Art. 9-bis DL 50/2017 genehmigt wurden;
 und Umsatzerlöse bzw. Vergütungen erwirtschaftet haben, die nicht über dem Höchstwert
für die ISA liegen (5.164.569,00 Euro).

1.1 IRES-ZAHLER MIT FÄLLIGKEITEN VOM 30.6.2019 BIS ZUM 30.9.2019
Der Aufschub aus dem “decreto crescita” betrifft Zahlungen, die vom 30.6.2019 bis zum 30.9.2019
fällig sind.
Der Aufschub betrifft somit auch IRES-Zahler, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen,
aber die betreffenden Zahlungen an sich erst nach dem 30.6.2019 leisten müssen, weil:
 sie entweder den Jahresabschluss erst später genehmigen (z.B. Kapitalgesellschaften, welche
den Jahresabschluss für 2018 innerhalb von 180 – und nicht von 120 – Tagen genehmigen);
 oder deren Geschäfts- nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt (z.B. bei Geschäftsjahr
1.3.2018 – 28.2.2019).
Beispielsweise hat eine GmbH, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, eine
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, für welche ein ISA genehmigt wurde, 3 Millionen an Umsatzerlösen
erwirtschaftet hat und den Jahresabschluss 2018 am 24.6.2019 genehmigt:
 als „normale“ Fälligkeit den 31.7.2019 oder 30.8.2019 (mit einem Aufschlag von 0,4%);
 kann jedoch den Aufschub bis zum 30.9.2019 in Anspruch nehmen.
1.2 GESELLSCHAFTER VON “TRANSPARENTEN” GESELLSCHAFTEN ODER VEREINEN
Die Bestimmungen aus dem “decreto crescita” sehen vor, dass der besprochene Aufschub auch
für Steuerzahler gilt, die:
 Gesellschafter bzw. Mitglieder von Gesellschaften, Unternehmen und Vereinen sind, welche
die vorgenannten Vorauseznugen aufweisen;
 Und deren Einkünfte der Durchgriffsbesteuerung (“per trasparenza”) im Sinne der Art. artt. 5,
115 und 116 TUIR unterliegen.
Dies gilt also für:
 Die Gesellschafter von Personengesellschaften;
 Die Mitarbeiter von Familienunternehmen;
 Ehepartner, welche ein entsprechendes Unternehmen (“azienda coniugale”) führen;
 Freiberufler, die Partner einer Sozietät sind;
 Und die Gesellschafter von “transparenten” Personengesellschaften.
1.3 STEUERZAHLER, FÜR WELCHE IM HINBLICK AUF DIE ISA AUSSCHLUSSGRÜNDE
VORLIEGEN
Die Bestimmungen des “decreto crescita” sehen dagegen nicht ausdrücklich vor, dass der
besprochene Aufschub auch für:
 Steuerzahler gilt, für welche im Hinblick auf die ISA andere Ausschlussgründe vorliegen als die
Tatsache, Umsatzerlöse bzw. Vergütungen von über 5.164.569,00 Euro erwirtschaftet zu
haben (also z.B. das Jahr der Aufnahme bzw der Einstellung der Tätigkeit, die “ nicht normale”
Ausübung der Tätigkeit, pauschale Bestimmung des Einkommens etc.);
 Und für die sog. “geringfügigen” Steuerzahler ex Art. 27 DL 98/2011 sowie Steuerzahler mit
Pauschalbesteuerung ex Art. 1 Abs. 54 – 89 Gesetz 190/2014.
Auf der Grundlage früherer amtlicher Klarstellungen bei vergleichbaren Zahlungsaufschüben, die
mit der Erstellung der Branchenkennzahlen zusammenhingen, kann davon ausgegangen werden,
dass die betreffenden Steuerzahler den Aufschub ebenfalls in Anspruch nehmen können und eben
nur jene davon ausgeschlossen sind, für deren Tätigkeit kein ISA vorliegt bzw. deren Erlöse über
dem Limit liegen (vgl Rundschreiben der Agentur für Einnahmen 6.7.2007 Nr. 41, § 4 und
Pressemitteilung des Wirtschafts- und Finanzministeriums vom 13.6.2013 Nr. 94).
1.4 STEUERZAHLER, WELCHE FÜR DIE GRUPPENBESTEUERUNG OPTIERT HABEN
Bei Option für die Gruppenbesteuerung (“consolidato fiscale,”) ist in Ermangelung amtlicher
Klärungen davon auszugehen, dass der Aufschub dann anwendbar ist, wenn die Konzernmutter die
entsprechenden Voraussetzungen aufweist, und zwar auch dann, wenn eine oder mehrere der
Tochtergesellschaften dies nicht tun.
Es ist dagegen noch zu klären, ob der Aufschub auch dann anwendbar ist, wenn die Konzernmutter
die entsprechenden Voraussetzungen nicht aufweist, aber eine oder mehrere der
Tochtergesellschaften.
Für Zahlungen, die nicht aus der Gruppenbesteuerung resultieren (z.B. die IRAP) müssten dagegen
die allgemeinen Regeln gelten, also das Vorliegen der Voraussetzungen für die betreffende
Gesellschaft.
1.5 STEUERZAHLER, DIE “AUßERHALB DES ANWENDUNGSBEREICHS” DER ISA LIEGEN
Für Steuerzahler, die den besprochenen Aufschub nicht in Anspruch nehmen können, gelten die
allgemeinen Fälligkeiten, also:
 Der 1.7.2019 (der 30. Juni ist ein Sonntag) ohne Aufschlag;
 Oder der 31.7.2019 (30 Tage nach dem 1.7.2019) mit einem Aufschlag von 0,4%.
Es handelt sich dabei beispielsweise um:
 natürliche Personen, die keine unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit ausüben und
auch nicht an “transparenten” Gesellschaften beteiligt sind;
 Steuerzahler, welche wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, für die keine ISA genehmigt wurden;
 Steuerzahler, welche Umsatzerlöse oder Vergütungen von über 5.164.569,00 Euro
deklarieren;
 Und landwirtschaftliche Unternehmer, die keine übrigen Einkünfte erwirtschaften.
1.6 NATÜRLICHE PERSONEN, DIE DEN VORDRUCK 730/2019 VORLEGEN
Der Aufschub gilt nicht für natürliche Personen, die den Vordruck 730/2019 vorlegen.
Für die Steuerschulden aus dem Vordruck 730/2019 gelten nämlich folgende Bestimmungen:
 Es wird entweder ein Zahlungsausgleich durch das Stuersubstitut durchgeführt;
 Liegt kein Steuersubstitut vor, so erfolgt die Zahlung binnen 1.7.2019 oder mit Aufschlag bis
zum 31.7.2019, und zwar entweder durch den Steuerzahler selbst doer durch einen Freiberufler
oder ein CAF.

2 OBJEKTIVER ANWENDUNGSBEREICH

Der Aufschub bis zum 30.9.2019 betrifft Zahlungen:
 Die aus der Einkommensteuer-, IRAP- und MwSt.-Erklärung hervorgehen;
 Und vom 30.6.2019 bis zum 30.9.2019 fällig sind.
Es ist davon auszugehen, dass der Aufschub:
 Für alle Zahlungen aus der Einkommensteuererklärung gilt;
 Und auch für Zahlungen, deren Fälligkeit an jene der Zahlungen der Einkommensteuer
gekoppelt ist.
Somit gilt der Aufschub im Besonderen für folgende Zahlungen:
 Die Saldozahlung für das Jahr 2018 und eventuell die erste Vorauszahlung für das Jahr 2019
der IRPEF;
 Die Saldozahlung für das Jahr 2018 und eventuell die erste Vorauszahlung für das Jahr 2019
der IRES;
 Die Saldozahlung für das Jahr 2018 und eventuell die erste Vorauszahlung für das Jahr 2019
der IRAP;
 Die Saldozahlung für das Jahr 2018 der regionalen Zusatzsteuer auf die IRPEF;
 Die Saldozahlung für das Jahr 2018 und eventuell die Vorauszahlung für das Jahr 2019 der
kommunalen Zusatzsteuer auf die IRPEF;
 Die Saldozahlung für das Jahr 2018 und eventuell die erste Vorauszahlung für das Jahr 2019
der Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte;
 Die Saldozahlung für das Jahr 2018 und eventuell die erste Vorauszahlung für das Jahr 2019
der Ersatzsteuer (5%) für die Freiberufler und Unternehmer, welche die Begünstigungen für die
sog. “geringfügigen Steuerzahler” ex Art. 27, DL 98/2011 in Anspruch nehmen;
 Die Saldozahlung für das Jahr 2018 und eventuell die erste Vorauszahlung für das Jahr 2019
der Ersatzsteuer (5 oder 15%) für die Freiberufler und Unternehmer, welche die
Pauschalbesteuerung ex Gesetz 190/2014 in Anspruch nehmen;
 Die übrigen Ersatz- oder Zusatzsteuern, deren Fälligkeit an jene der Zahlungen der
Einkommensteuer gekoppelt ist;
 Die Saldozahlung für das Jahr 2018 und eventuell die erste Vorauszahlung für das Jahr 2019
der Vermögenssteuern für natürliche Personen, die Immobilien oder Finanzanlagen im Ausland
besitzen (IVIE und/oder IVAFE).
Zahlung der Ersatzsteuer auf die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen
Die Zahlung der Ersatzsteuer von 10 oder 11% auf die Aufwertung von Grundstücken und
Beteiligungen fällt nicht unter den besprochenen Aufschub und ist somit am 1.7.2019 fällig (der 30.
Juni ist ein Sonntag).
Weiterhin am 1.7.2019 fällig ist auch:
 Die zweite Rate der Ersatzsteuer auf die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen im
Jahr 2018;
 Die dritte und letzte Rate der Ersatzsteuer auf die Aufwertung von Grundstücken und
Beteiligungen im Jahr 2017
2.1 ZAHLUNG DER MWST. AUS DER ANGLEICHUNG AN DIE ISA
Der Aufschub bis zum 30.9.2019 gilt auch für die Zahlung der MwSt. aus der Angleichung von
Umsatzerlösen oder Vergütungen an die vom ISA errechneten Werte.
Im Sinne von Art. 9-bis Abs. 10 DL 50/2017 enstpricht die Fälligkeit für diese Zahlung nämlich
jener der Saldozahlung aus der Einkommensteuer.
2.2 ZAHLUNG DER INPS-BEITRÄGE VON HANDWERKERN, KAUFLEUTEN UND
FREIBERUFLERN
Der Aufschub bis zum 30.9.2019 gilt auch für die Zahlung der Beiträge von Handwerkern,
Kaufleuten und Freiberuflern an die INPS-Sonderverwaltung.
Im Sinne von Art. 18 Abs. 4 von DLgs. 241/97 enstpricht die Fälligkeit für diese Zahlung nämlich
jener der Saldozahlung der IRPEF.
Gesellschafter von “nicht transparenten” GmbHs
Wie bereits von der Agentur für Einnahmen mit der Auskunft vom 16.7.2007 Nr. 173 im Hinblick auf
einen vergleichbaren Aufschub im Zusammenhang mit den Branchenkennzahlen klargestellt, dürfte
der besprochene Aufschub auch für die INPS-Beiträge der Gesellschafter von GmbHs im Bereich
des Handels und Handwerks gelten:
 welche die Voraussetzungen für den besprochenen Aufschub aufweisen;
 aber nicht “transparent” besteuert werden.
Nachdem die betreffenden Beiträge auf der Grundlage der Einkünfte ebendieser Gesellschaften
bestimmt werden, wird der Aufschub gewährt, weil die Unternehmen sich ja an die Ergebnisse der
ISA angleichen könnten.
Wie jedoch von der Agentur für Einnahmen mit der Auskunft vom 25.9.2013 Nr. 59 im Hinblick auf
einen vergleichbaren Aufschub im Zusammenhang mit den Branchenkennzahlen klargestellt wurde,
dürfte der besprochene Aufschub nur für die INPS-Beiträge dieser Gesellschafter gelten, nicht aber
für die Steuern selbst (z.B. IRPEF, Zusatzsteuern, Eratzsteuer auf Mieterträge etc.); letztere sind ja
nicht vom Einkommen der nicht transparenten Gesellschaft abhängig.
2.3 ZAHLUNG DER BEITRÄGE AN DIE RENTENKASSE DER GEOMETER
Der Aufschub bis zum 30.9.2019 dürfte auch für die Zahlung der Beiträge an die Rentenkasse der
Geometer gelten.
Für Geometer gilt nämlich, dass:
 Die Zahlung der Beiträge auf der Grundlage des Abschnitts RR, Teil III, Vordruck REDDITI PF
2019 erfolgt;
 Und die betreffenden Fälligkeiten jenen für die Einkommensteuer entsprechen.
2.4 ZAHLUNG DER MWST.-SCHULD 2018
MwSt.-Zahler können bzw. konnten die Zahlung der MwSt.-Schuld für das Jahr 2018 (Vordruck IVA
2019) entweder bis zum 18.3.2019 (der 16.3 war ein Samstag) vornehmen, oder aber:
 Bis zum 1.7.2019 (der 30. Juni ist ein Sonntag) mit einem Aufschlag von 0,4 % für jeden Monat
bzw, angefangenen Monat ab dem 18.3.2019;
 Bis zum 31.7.2019 mit einem weiteren Aufschlag von 0,4% auf den Betrag, der zum 1.7. fällig
gewesen wäre.
Der Aufschub bis zum 30.9.2019 gilt nun ausdrücklich auch für die Zahlung der MwSt.-Schuld für
das Jahr 2018.
Somit können Steuerzahler die Zahlung der MwSt.-Schuld für das Jahr 2018 bis zum 30.9.2019
vornehmen; es ist jedoch noch zu klären, ob in diesem Fall der Aufschlag von 0,4 % für jeden Monat
bzw, angefangenen Monat ab dem 18.3.2019 bis zum 30.9.2019 berechnet wird, oder nur bis zum
1.7.2019.
2.5 ZAHLUNG DER HANDELSKAMMERGEBÜHR
Im Sinne von Art. 8 DM 11.5.2001 Nr. 359 wird die Zahlung der Handelskammergebühr mit der
Fälligkeit für die erste Vorauszahlung auf die Einkommensteuer erhoben.
Somit dürfte auch für diese Zahlung der besprochene Aufschub in Anspruch genommen werden
können.

3 RATENZAHLUNGEN

Wird der Aufschub in Anspruch genommen, so reduziert sich die Zahl der möglichen Raten im
Sinne von Art. 20 DLgs. 241/97 jedoch auf 3, und zwar:
 für Steuerzahler mit MwSt.-Nr. am il 30.9.2019, 16.10.2019 und 18.11.2019 (der 16. ist ein
Samstag);
 für Steuerzahler ohne MwSt.-Nr am 30.9.2019, 1.10.2019 und 2.12.2019 (der 30. November ist
ein Samstag).

Quelle: Koiné