Reform des Insolvenzrechts (DLgs. 12.1.2019 Nr. 14) – Unmittelbar wirksame Neuerungen im Bereich des Gesellschaftsrechts

Posted by on Jun 3, 2019 in Allgemein | No Comments
Reform des Insolvenzrechts (DLgs. 12.1.2019 Nr. 14) – Unmittelbar wirksame Neuerungen im Bereich des Gesellschaftsrechts

Die “Delega al Governo per la riforma delle discipline della Krisensituationen bei Unternehmen und dell’insolvenza” (L. 19.10.2017 Nr. 155) sieht an Art. 14 auch relevante  Neuerungen im Bereich des Gesellschaftsrechts vor.

Dieser Auftrag an die Regierung wurde nun mit Wirkung von DLgs. 12.1.2019 Nr. 14 umgesetzt.

Wirksamkeit

Die neuen Bestimmungen zu Krisensituationen bei Unternehmen und zum Insolvenzrecht  treten grundsätzlich am 15.8.2020, also 18 Monate nach der Veröffentlichung von DLgs. 12.1.2019 Nr. 14 im Gesetzesblatt der Republik  vom 14.2.2019 Nr. 38, in Kraft.

 

Ein wesentlicher Teil der Neuerungen im Bereich des Gesellschaftsrechts ist aber schon am 16.3.2019 in Kraft getreten, also am 30. Tag nach der Veröffentlichung von DLgs. 12.1.2019 Nr. 14.

Bereits wirksam sind somit die Neuerungen im Bereich der:

  • Haftung für die Verbindlichkeiten in einer GmbH;
  • Organisationsmodelle der Gesellschaften;
  • Der Quantifizierung des Schadens bei unzulässiger bzw. rechtswidriger („indebita“) Fortführung der Tätigkeit;
  • Meldungen an das Gericht bei GmbHs;
  • Und der verpflichtenden Ernennung des Überwachungsrats oder des gesetzlichen Rechnungsprüfers in GmbHs.

1 Haftung für die Verbindlichkeiten in einer GmbH

Auch für GmbHs gilt (nun):

  • Die Verwalter haften gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft für die Missachtung der Vorschriften zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens („obblighi inerenti alla conservazione dell’integrità del patrimonio sociale“);
  • Die Haftungsklage kann von den Gläubigern der Gesellschaft angestrengt werden, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreichend ist, um ihre Forderungen zu begleichen;
  • Der Verzicht der Gesellschaft auf eine Haftungsklage ist kein Hinderungsgrund für eine Haftungsklage durch die Gläubiger;
  • Ein entsprechender Vergleich kann von den Gläubigern nur mit einer Widerrufsklage (“azione revocatoria”) angefochten werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

 

Auch für GmbHs gelten nun also die Bestimmungen ex 2394 ZGB für die Aktiengesellschaften, womit entsprechende Zweifel definitiv ausgeräumt sind. Obschon eine ausdrückliche normative Grundlage dafür bislang fehlte, wurde dies in der Praxis und auch im Zusammenhang mit den Rechtsmitteln, die ein Masseverwalter ausschöpfen konnte, nämlich bereits überwiegend so gehalten.

2 Angemessene Organisationsmodelle

 

Im Sinne des neuen Art. 2086 Abs. 2 ZGB hat ein Unternehmer, der in kollektiver oder eben in der Rechtsform einer Gesellschaft tätig ist, die Pflicht:

  • ein Modell für die Organisation, die Verwaltung und die Buchführung einzuführen, welches für die Art und die Größe des Unternehmens angemessen ist, und dies auch im Zusammenhang mit dem zeitnahen („tempestivo“) Erkennen von Krisensituationen und dem Verlust der Fähigkeit zum going concern bzw. zur unternehmerischen Kontinuität;
  • und sich unverzüglich darum zu bemühen, eines der Instrumente anzuwenden, welches von der Rechtsordnung für die Überwindung der Krise und die Wiedererlangung des going concerns vorgesehen ist.

 

Diese Bestimmungen wirken sich sowohl auf Personen- als auch auf Kapitalgesellschaften aus.

2.1  Personengesellschaften

Im Hinblick auf die Personengesellschaften wird Abs. 1 von Art. 2257 ZGB (Gesellschaften des bürgerlichen Rechts bzw. einfache Gesellschaften) abgeändert und sieht nun vor, dass die Führung des Unternehmens nach Maßgabe von Art. 2086 Abs. 2 ZGB (siehe oben) erfolgen muss und ausschließlich den Verwaltern zusteht, welche die Geschäftsfälle durchführen, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung steht die Verwaltung einer einfachen Gesellschaft jedem der Gesellschafter mit Einzelunterschrift zu.

 

Für OHGs und KGs wird dies nicht ausdrücklich verfügt, aber:

  • 2293 ZGB legt fest, dass eine OHG von den Bestimmungen des einschlägigen Abschnitts (“capo“) des ZGB geregelt wird und darüber hinaus von jenen zu den einfachen Gesellschaften;
  • 2315 ZGB legt dagegen fest, dass für eine KG, soweit anwendbar, dieselben Bestimmungen gelten wie für eine OHG.

2.2 Kapitalgesellschaften

Für Aktiengesellschaften:

  • Wird Abs. 1 von Art. 2380-bis ZGB im Zusammenhang mit dem “traditionellen” Governancemodell mit folgendem ersetzt: “Die Führung des Unternehmens erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 2086, zweiter Absatz, und steht ausschließlich den Verwaltern zu, welche die Geschäftsfälle durchführen, die erforderlich sind, um den Gesellschaftszweck zu erreichen”;
  • Wird Abs. 1 von Art. 2409-novies ZGB im Zusammenhang mit dem “dualistischen” Governancemodell mit folgendem ersetzt: “Die Führung des Unternehmens erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 2086, zweiter Absatz, und steht ausschließlich dem Führungsrat („con­si­glio di gestione“) zu, welcher die Geschäftsfälle durchführt, die erforderlich sind, um den Gesellschaftszweck zu erreichen”;

 

Es sei auch daran erinnert, dass Art. 2409-noviesdecies Abs. 1 ZGB im Hinblick auf das sog. „monistische“ System festlegt, dass für den Verwaltungsrat, soweit anwendbar, auch Art. 2380-bis ZGB gilt.

 

Im Hinblick auf die Kommanditgesellschaften auf Aktien sieht Art. 2454 ZGB die Anwendbarkeit – soweit vereinbar – der Bestimmungen zu den Aktiengesellschaften vor.

 

Im Hinblick auf GmbHs schließlich wird Abs. 1 von Art. 2475 ZGB wie folgt ersetzt: “Die Führung des Unternehmens erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 2086, zweiter Absatz, und steht ausschließlich den Verwaltern zu, welche die Geschäftsfälle durchführen, die erforderlich sind, um den Gesellschaftszweck zu erreichen. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung im Gründungsakt steht die Verwaltung einem oder mehreren Gesellschaftern zu, welche mit Gesellschafterbeschluss im Sinne von Art. 2479 ernannt werden”.

In der Rechtslehre wurde die letztgenannte Bestimmung teilweise kritisch aufgenommen, weil sie im Widerspruch zu einigen für GmbHs relevanten Normen stehen soll. Es wurden bereits Interpretationen vorgeschlagen, mit denen diese Widersprüche aufgelöst werden könnten.

3 Quantifizierung des Schadens bei unzulässiger bzw. rechtswidriger Fortführung der Tätigkeit

Das Gesetz, das die Regierung mit der hier besprochene Novellierung beauftragt hatte, sah auch eine Definition der Kriterien für die Quantifizierung des Schadens bei unzulässiger bzw. rechtswidriger („indebita“) Fortführung der Tätigkeit vor, welche dann im Zuge einer Haftungsklage gegen das Verwaltungsorgan beanstandet wird, wenn dieser Art. 2486 ZGB verletzt. Dieser Artikel sieht vor, dass nach Eintreten eines Auflösungsgrundes und bis zur Übergabe der Führung der Gesellschaft an den Liquidator die Verwalter die Gesellschaft zwar weiterhin führen, aber ausschließlich, um deren Vermögen zu erhalten („ai soli fini della conservazione dell’inte­grità e del valore del patrimonio sociale“).

 

Art. 2486 ZGB wurde somit um einen dritten Absatz ergänzt, welcher folgendes vorsieht: “Wurde die Verantwortung der Verwalter im Sinne dieses Artikel festgestellt und vorbehaltlich der Quantifizierung eines anderen Betrags wird als Schadenersatz jener Betrag vermutet, welcher der Differenz zwischen dem Reinvermögen zum Zeitpunkt, in dem der Verwalter aus seinem Amt ausgeschieden ist bzw. – bei einem Konkursverfahren – bei der Eröffnung dieses Verfahrens, und dem Reinvermögen zum Zeitpunkt entspricht, in dem ein Auflösungsgrund ex Art. 2484 auftritt, nach Abzug der bestrittenen und noch zu bestreitenden Kosten nach diesem Zeitpunkt und bis zum Abschluss der Liquidation, wobei auf durchschnittliche bzw. normale Kosten Bezug zu nehmen ist. Wurde ein Konkursverfahren eröffnet und liegen keine buchhalterischen Aufzeichnungen vor, oder kann das Reinvermögen aufgrund inkorrekter Buchungen oder aus anderen Gründen nicht bestimmt werden, so beträgt der zu ersetzende Schaden mindestens der Differenz zwischen den Aktiva und Passiva, die im Rahmen des Verfahrens erhoben werden.

Im Begleitbericht wird dargelegt, dass mit dieser Norm “die uneinheitliche Rechtsprechung in diesem Bereich  und die objektiven Schwierigkeiten bei der Schadensbestimmung zu überwinden und auch die Zahl und Länge der Verfahren in jenen – sehr häufigen – Fällen zu verringern, in denen die Bücher nicht oder nicht korrekt geführt wurden ”.

4  Meldungen an das Gericht bei GmbHs

Die Reform des Gesellschaftsrechts hatte das Recht für die Gesellschafter von GmbHs abgeschafft, der Gerichtsbarkeit schwerwiegende Übertretungen zu melden; es bleib jedoch unklar, ob der Vorsitzende des Überwachungsrats diese Möglichkeit noch hatte, wenn seine Ernennung verpflichtend war und nicht nur freiwillig erfolgte.

Nunmehr wird der neue Abs. 6 in Art. 2477 ZGB eingefügt, wonach  “die Bestimmungen von Artikel 2409 auch dann gelten, wenn die Gesellschaften keinen Überwachungsrat hat”.

Somit kein ein entsprechender Antrag nun gestellt werden:

  • Von Gesellschafter, wenn diese insgesamt mindestens 1/10 des Gesellschaftskapitals vertreten;
  • Vom Überwachungsrat oder vom Einzelüberwachungsrat (falls ernannt).

5  Verpflichtende Ernennung des Überwachungsrats oder des Rechnungsprüfers bei GmbHs

Abs. 2 und 3 von Art. 2477 ZGB wurden wie folgt ersetzt: “Die Ernennung des Überwachungsrats oder des Rechnungsprüfers ist verpflichtend, wenn die Gesellschaft:

  1. a) einen konsolidierten Jahresabschluss erstellen muss;
  2. b) eine andere Gesellschaft beherrscht, welche ihrerseits zur gesetzlichen Rechnungsprüfung verpflichtet ist;

oder in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens einen der folgenden Werte überschreitet: 1) Summe der Aktiva: 2 Millionen Euro; 2) Umsatzerlöse: 2 Millionen Euro; 3) durchschnittliche Anzahl von Angestellten im Geschäftsjahr: 10.

Die Pflicht zur Ernennung des Überwachungsrats oder des Rechnungsprüfers ex Buchstabe c), dritter Absatz erlöscht, wenn in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren keiner der vorgenannten Wert überschritten wird”.

 

Die beiden erstgenannten Fälle (konsolidierter Jahresabschluss und Beherrschung einer anderen Gesellschaft, welche ihrerseits zur gesetzlichen Rechnungsprüfung verpflichtet ist) galten bereits bisher. Neu sind dagegen die Höchstwerte, die nicht mit jenen übereinstimmen, welche für  die Pflicht zur Erstellung des Jahresabschlusses in ordentlicher Form vorgesehen sind (also Aktivsumme von 4.400.000,00 Euro,  Umsatzerlöse von 8.800.000,00 Euro und durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten im Geschäftsjahr von 50). Stattdessen muss nun in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren auch nur einen der folgenden Werte überschritten werden:

  • eine Summe der Aktiva von mindestens 2 Millionen Euro;
  • Umsatzerlöse von mindestens 2 Millionen Euro;
  • eine durchschnittliche Anzahl von Angestellten im Geschäftsjahr von mindestens 10.

 

Zusätzlich zur Senkung der Schwellenwerte für die Pflicht zur Ernennung des Überwachungsrats oder des Rechnungsprüfers ist auch folgendes festzuhalten:

  • waren es bislang zwei Limits, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden mussten, so ist es jetzt nur mehr eines (ebenfalls in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren);
  • und die Pflicht erlischt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren keiner der vorgenannten Wert überschritten wird.

Wirksamkeit

Auch die besprochenen Bestimmung ist am 16.3.2019 in Kraft getreten.

Den bereits existierenden Gesellschaften und Genossenschaften (für welche “die Ernennung des Überwachungsrat in den vom zweiten und dritten Absatz, Art. 2477 vorgesehenen Fällen verpflichtend ist und dann, wenn die Genossenschaft nicht partizipative Finanzinstrumente ausgibt“) wird jedoch eine Frist von 9 Monaten ab dem 16.3.2019 eingeräumt, um den Überwachungsrat oder den Rechnungsprüfer zu ernennen und gegebenenfalls Gründungsakt bzw. Satzungen an die neuen Normen anzupassen (bis zur genannten Fälligkeit bleiben also die Bestimmungen des Gründungsakts und der Satzungen wirksam, auch wenn sie nicht im Einklang mit dem novellierten Gesetz stehen).

Somit müssen GmbHs bis zum 16.12.2019 (also nach 30 Tagen ab der Veröffentlichung im Gesetzesblatt der Republik von DLgs. 14/2019 und der weiteren Frist von 9 Monaten) „bereit“ sein, diese Anpassungen vorzunehmen; die weiteren Neuerungen im Bereich der Bestimmungen zu Unternehmenskrisen sind dann ab 15.8.2020 wirksam.

Um die Einberufung einer eigenen Gesellschafterversammlung zu vermeiden, könnten die entsprechenden Beschlüsse auch in der Gesellschafterversammlung ergriffen werden, welche den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2018 genehmigt.

Geschäftsjahre, die für die Bestimmung der Schwellenwerte herangezogen werden

Bei der ersten Anwendung der Bestimmungen von Art. 2477
Abs. 2 und 3 ZGB sind die (letzten) beiden Geschäftsjahre zu berücksichtigen, welche vor dem 16.12.2019 abgeschlossen wurde; im Regelfall also 2017 und 2018.

Anpassung der Satzungen

Die Satzungen von GmbHs sind nur dann anzupassen, wenn sie Bestimmungen enthalten, welche den novellierten Normen ausdrücklich widersprechen; wird lediglich auf die bestehenden Gesetze verwiesen, ist eine Anpassung nicht erforderlich.

Vor allem in folgenden Fällen scheint eine Anpassung nicht notwendig zu sein:

  • Die Ernennung des Überwachungsrats oder des Rechnungsprüfers erfolgt in jenen Fällen, in denen sie vom Gesetz vorgeschrieben ist ”;
  • Die Ernennung des Überwachungsrats oder des Rechnungsprüfers ist erforderlich, wenn die Parameter im Sinne ex Art. 2477 ZGB überschritten werden”.

 

In folgendem und ähnlichen Fällen dürfte dagegen eine Anpassung unabdingbar sein: “Die Ernennung des Überwachungsrats oder des Rechnungsprüfers ist erforderlich, wenn die Parameter ex Art. 2435-bis ZGB überschritten werden, und in den anderen von Art. 2477 ZGB vorgesehenen Fällen”.

6  Verpflichtende Ernennung des Überwachungsrats oder des Rechnungsprüfers von GmbHs nach Meldung      des Handelsregisterführers

Schließlich wird noch vorgesehen, dass in jenen Fällen, in denen eine GmbH den Überwachungsrat oder den Rechnungsprüfer nicht bis zur von Art. 2477 Abs. 5 ZGB vorgesehenen Fälligkeit ernennt, obwohl sie nach Maßgabe der besprochenen Bestimmungen dazu verpflichtet ist, die Ernennung vom zuständigen Gericht erfolgt, und zwar nicht nur (wie bereits bisher) auf Antrag eines Betroffenen, sondern auch nach entsprechender Meldung des Handelsregisterführers.

Der neue Art. 2477 Abs. 5 ZGB, legt nämlich folgendes fest: “Die Gesellschafterversammlung, welche den Jahresabschluss genehmigt, in welchem die im dritten Absatz angegebenen Höchstwert überschritten werden, muss binnen dreißig Tagen  einen Überwachungsrat oder einen Rechnungsprüfer ernennen. Unterlässt die Gesellschafterversammlung diese Ernennung, so wird sie vom Gericht auf Antrag jedes Betroffenen oder nach Meldung des Handelsregisterführers vorgenommen”.

Quelle: Koiné