DL 30.4.2019 Nr. 34 (das sog. “decreto crescita”) – Sonstige Neuerungen

Posted by on Jun 3, 2019 in Allgemein | No Comments
DL 30.4.2019 Nr. 34 (das sog. “decreto crescita”) –  Sonstige Neuerungen

 

Mit Wirkung von  DL 30.4.2019 Nr. 34, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 30.4.2019 Nr. 100, wurde das sog. “decreto crescita” erlassen.

DL 34/2019 ist am 1.5.2019 in Kraft getreten, also am Tag nach seiner Veröffentlichung. Einige Bestimmungen treten jedoch zu gesonderten Zeitpunkten in Kraft.

Im letzten Rundschreiben wurden die steuerrechtlichen Neuerungen von DL 34/2019 analysiert.

In diesem Rundschreiben werden dagegen die übrigen Neuerungen von DL 34/2019 vertieft.

DL 34/2019 befindet sich aktuell im Zuge seiner Umwandlung in ein Gesetz, wobei einige Bestimmungen auch abgeändert werden könnten.

 

1  Sonstige Neuerungen

In der Folge werden die Neuerungen von DL 34/2019 analysiert, die nicht steuerrechtlicher Natur sind.

 

Thema Beschreibung
Pflicht zur Mitteilung über erhaltene Vergünstigungen –
Neue Bestimmungen
Mit Wirkung von Art. 35 DL 34/2019 werden die Bestimmungen zur Transparenz der “öffentlichen Zahlungen” bzw. Vergünstigungen (“erogazioni pubbliche”) ex Gesetz 124/2017 wesentlich abgeändert.

Subjektiver Anwendungsbereich

Die besprochenen Bestimmungen gelten für:

·       Umweltschutzvereine;

·       Verbraucherschutzvereine;

·       Sonstige Vereine, ONLUS und Stiftungen;

·       Sozialgenossenschaften, die ihre Tätigkeit zugunsten von Ausländern erbringen;

·       Unternehmen.

 

Die ersten vier der oben genannten Kategorien von Steuerzahlern (die in der Folge als nichtgewerbliche Körperschaften zusammengefasst werden) müssen der besprochene Informationspflicht durch eine Veröffentlichung auf ihrer Website oder “analogen Portalen” bis zum 30. Juni eines jeden Jahres nachkommen.

Unternehmen, die am Handelsregister eingetragen sind (“imprese soggette a registrazione presso il Registro delle imprese”) müssen diese Informationen dagegen im Anhang zum Jahresabschluss und ggfs. zum konsolidierten Jahresabschluss veröffentlichen.

Unternehmen, die ihren Jahresabschluss in verkürzter Form erstellen (“che redigono il bilancio in forma abbreviata”) und Unternehmen, die keinen Anhang erstellen müssen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kleinstunternehmen) müssen der besprochene Informationspflicht durch eine Veröffentlichung auf ihrer Website oder der Website einer Standesvertretung (“sui portali digitali delle associazioni di categoria di appartenenza”), bis zum 30. Juni eines jeden Jahres nachkommen.

Objektiver Anwendungsbereich

Die Informationspflicht betrifft (sowohl für nichtgewerbliche Körperschaften als auch für Unternehmen) “Beihilfen, Subventionen, Vorteile, Beiträge oder Hilfen in Geld- oder Sachwerten,die nicht allgemeiner Natur sind (“non aven­ti carattere generale”) und auch keine Vergütung, Entlohnung oder Schadenersatz sind”.

Der erhaltene wirtschaftliche Vorteil (“beneficio economico”) muss somit mitgeteilt werden, unabhängig von der Art dieses Vorteils (Beihilfen oder Sonstiges) und davon, ob es sich um Geld- oder Sachwerte handelt. Nicht mitgeteilt bzw. veröffentlich werden müssen dagegen “Vorteile”, welche für alle Steuerzahler gelten, die bestimmte Voraussetzungen aufweisen sowie Vergütungen für leistungen oder Aufträge.

Modalitäten der Veröffentlichung

Die Mitteilungspflicht (sowohl für nichtgewerbliche Körperschaften als auch für Unternehmen) betrifft “effektiv ausgezahlte” Beträge (“effettivamente erogati”); es gilt somit das Kassakriterium.

  Herkunft der wirtschaftlichen Vorteile

Die Mitteilungspflicht betrifft die wirtschaftlichen Vorteile, die im Bezugszeitraum von Öffentlichen Verwaltungen und gleichgestellten Körperschaften (“amministrazioni pubbliche e soggetti ad esse assimilati”) erhalten wurden.

Wirksamkeit

Die Mitteilungspflicht besteht ab dem Geschäfts- bzw. Finanzjahr 2018, und somit erstmals:

·       Bei Unternehmen mit dem Jahresabschluss 2018;

·       Für die übrigen betreoffenen Steuerzahler bis zum 30.6.2019.

Strafen

Ab dem 1.1.2020 wird die Verletzung der besprochenen Mitteilungspflicht (sowohl für nichtgewerbliche Körperschaften als auch für Unternehmen) mit einer  Strafe in Höhe von 1% der betreffenden “Vorteile” (mit einer Mindeststrafe von 2.000,00 Euro) und zusätzlich mit der Verpflichtung zur nachträglichen Veröffentlichung geahndet.

Erfolgt die Veröffentlichung auch nach Ablauf von 90 weiteren Tagen ab der beanstadung nicht, so ist der erhaltene “Vorteil” zur Gänze zurückzuzahlen.

Zuwendungen, die im gesamtstaatlichen Verzeichnis der Staatsbeihilfen veröffentlicht werden

Staatsbeihilfen und “De-minimis”-Zuwendungen, die im gesamtstaatlichen Verzeichnis der Staatsbeihilfen veröffentlicht werden (“Registro nazionale degli aiuti di Stato”, müssen vom Steuerzahler selbst nicht noch  einmal veröffentlicht werden, sofern im Anhang bzw. auf der Website darauf hingewiesen wird, dass solche Beihilfen bezogen wurden.

MIndestbeträge für die Mitteilungspflicht

Betragen die erhaltenen Beihilfen, Subventionen, Vorteile, Beiträge oder Hilfen in Geld- oder Sachwerten im Bezugszeitraum weniger als 10.000,00 Euro, so besteht keine Pflicht zur Veröffentlichung.

Sozialgenossenschaften, die ihre Tätigkeit zugunsten von Ausländern erbringen

Sozialgenossenschaften, die ihre Tätigkeit zugunsten von Ausländern erbringen müssen zusätzlich zur besprochenen Mitteilungspflicht auch vierteljährlich das Verzeichnis jener Steuerzahler veröffentlichen, denen Vergütungen für Leistungen im Bereich der Integration, Fürsorge und soziale Schutzmaßnahmen entrichtet wurden.

Zahlungsfristen im B2B – Angaben im JAhresabschluss Art. 22 DL 34/2019 ergänzt die Bestimmungen von DLgs. 231/2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzögerungen im B2B-Bereich.

Auf der Gundlage des neuen Art. 7-ter müssen Gesellschaften in ihrem Jahresabschluss:

·       die durchschnittlichen Zahlungsfristen im Bezugsjahr angeben;

·       etwaige Differenzen zwischen dem vereinbarten und dem effektiven Zahlungsziel mitteilen;

·       und ihre “policies” sowie die ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Zahlungsfristen darlegen.

Wirksamkeit

Die neuen Bestimmungen gelten ab dem Geschäftsjahr 2019.

“Nuova Sabatini” – Abänderungen

 

 

Art. 20 DL 34/2019 ändert die Bestimmunge zur Begünstigung ex Art. 2 DL 69/2013 (die sog. “Nuova Sabatini”) ab. Im Besonderen gilt:

·       Der Höchstbetrag der begünstigten Finanzierungen wird von 2 auf 4 Millionen Euro angehoben;

·       Bei Finanzierungen bis zu 100.000,00 Euro erfolgt die Auszahlung  nicht in Raten, sondern als Einmalzahlung;

·       Und die Auszahlung der Begünstigung erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Erklärungen der Unternehmen zum Fortschritt in der Realisierung  der Investitionen.

 

Anreize zur

Mit Wirkung von Art. 21 DL 34/2019 wird verfügt, dass die besprochene Begünstigung für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen angehoben wird, welche:

·       die Rechtsform einer Gesellschaft haben;

·       sich mit Eigenmitteln ausstatten (“impegnate in processi di capitalizzazione”);

·       und ein Investitionsprogramm umzusetzen beabsichtigen (“che intendono realizzare un programma di investimento”),


„Imprese a
tasso zero
“ –
Abänderungen
Art. 29 Abs. 1 und 2 DL 34/2019 ändern die Begünstigung ex Titel, Abschnitt 0I, DLgs. 21.4.2000 Nr. 185 (die sog. “Nuove imprese a tasso zero”) ab, mit denen druch leichteren Zugang zu Finanzierungen die Gründung von Kleinst- und Kleinunternehmen gefördert werden soll, die zur Gänze oder überwiegend von Jugendlichen und/oder Frauen gehalten werden.

Begünstigte

Die Begünstigung gilt für:

·       Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Vorlage des entsprechenden Antrags seit nicht mehr als 60 Monaten gegründet waren (vor der Novellierung durch Art. 29 Abs. 1 DL 34/2019 waren es 12 Monate);

·       Die Kleinst- (“micro”) oder kleine Unternehmen sind, und zwar im Sinne der Parameter ex Anlage 1 zur Verordnung der EU-Kommission vom 6.8.2008 Nr. 800;

·       Die die Rechtsform einer Gesellschaft haben;

·       Und bei denen sowohl die Mehrheit der Anteile als auch die Mehrheit der Gesellschafter Jugendliche von 18 bis 35 Jahren oder aber Frauen sind.

Objektiver Anwendungsbereich

Die Fördernug besteht in der Gewährung von begünstigten Darlehen zum Nullzinssatz bis zu einem Betrag von 75% der entsprechenden zulässigen Aufwendungen und mit einer Höchstlaufzeit.

In diesem Zusammenhang wird mit Wirkung von Art. 29 Abs. 1 DL 34/2019:

·       Die Höchstdauer der Finanzierung von 8 auf 10 Jahre angehoben;

·       Der Höchstbetrag wird auf 90% der entsprechenden zulässigen Aufwendungen angehoben, wenn die Unternehmen seit mehr als 36, aber weniger als 60 Monate bestehen;

·       Und der Höchstbetrag wird auf 3 Millionen Euro angehoben  wenn die Unternehmen seit mehr als 36, aber weniger als 60 Monate bestehen.

Vereinbarkeit mit anderen Begünstigungen

Die besprochene Begünstigung kann im Rahmen der geltenden EU-Bestimmungen mit anderen (auch mit “de minimis”-Beihilfen) “kumuliert” werden..

Digital transformation Um die “digitale und technologische” Umwandlung von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen zu fördern, sieht Art. 29 Abs. 5 – 8 DL 34/2019 finanzielle Begünstigungen (“agevolazioni finanziarie”) bis zu einem Höchstbetrag von 50% der zulässigen Aufwendungen vor.
  Begünstigte

Der Zugang zur bsprochenen Begünstigungen setzt voraus, dass die Unternehmen:

·       im Handelsregister eingetragen sind und den  Tätigkeitsbeginn gemeldet haben;

·       dass sie vorwiegend Güter herstellen (“settore manifatturiero”) oder aber Dienstleistungen für Unternehmen erbringen,die ihrerseits Güter herstellen;

·       dass sie im Geschäftsjahr des letzten genehmigten und hinterlegten Jahresabschlusses Umsatzerlöse von mindestens 500.000,00 Euro erwirtschaftet haben;

·       dass sie mindestens 2 Jahresabschlüsse genehmigt und hinterlegt haben;

·       dass sie keinem Insolvenzverfahen bzw. einem vergleichbaren (Zwangsverwaltung, gerichtlicher Vergleich, aber auch Liquidaton)  unterliegen.

Objektiver Anwendungsbereich

Mit der Begünstigung soll die “digitale und technologische” Umwandlung gefördert werden, und zwar im Besonderen:

·       die Implementation von Technologien (“tecnologie abilitanti”), die im Plan “Impresa 4.0” vorgesehen sind (advanced manufacturing solutions, addittive manufacturing, augmented reality, simulation, horizontale und vertikale Integration, industrial internet, cloud, cybersecurity, big data und analytics);

·       mit Aufwendungen von mindestens 200.000,00 Euro.

Maßnahmen zur Bekämpfung von Krisen im Industriesektor Mit Wirkung von Art. 41 DL 34/2019 wird verfügt, dass die Maßnahmen ex Art. 25-ter DL 23.10..2018 Nr. 119 im Hinblick auf die außerordentliche Mobilitätsentschädigung für Arbeitnehmer in Gebieten weitreichender Krisen in der Industrie (“aree di crisi industriale complessa”) auch im Jahr 2019 und weitere 12 Monate lang gewährt werden.

Im Sinne von Art. 27 DL 22.6.2012 Nr. 83 werden als entsprechende Gebiete jene verstanden, die von einer Rezession und einem Rückgang des Beschäftigungsgrades betroffen sind, welche auf folgende Faktoren zurückzuführen sind:

·       die Krise von einem oder mehreren großen oder mittleren Unternehmen, die auch Auswirkungen auf die Zulieferer hat (“con effetti sull’in­dotto”);

·       die schwere Krise eines spezifischen Industriesektors mit hohem Spezialisierungsgrad auf dem betreffenden Gebiet.

 

Die besprochene Verlängerung wird Angestellten gewährt, welche das Anrecht auf die (ordentliche oder außerordentliche) Mobilitätsentschädigung bis zum 31.12.2019 verlieren bzw. verlieren würden.

Smart&start
Italia
Art. 29 Abs. 3 und 4 DL 34/2019 sieht eine Revision der Durchführungsbestimmungen zu den:

·       Maßnahmen für Gebiete mit einer Krise im Sektor Industrie im Sinne des Gesetzs vom 15.5.89 Nr. 181 vor (dieses Gesetz betrifft Beihilfen und Reindustrialiserungsmaßnahmen für die Stahlindustrie);

·       und der Maßnahmen zur Unterstützung innovativer Start-Ups ex DM 24.9.2014 vor.

Gewährung des
Voucher 3I Investire In Innovazione
Mit Wirkung von Art. 32 Abs. 7 – 10. DL 34/2019 wird innovativen Start-Ups ex DL 18.10.2012 Nr. 179 der “Voucher 3I – Investire In Innovazione“ gewährt; Mit dieser Begünstigung soll die Wertigkeit des Innovationsprozesses in den betreffenden Unternehmen im Zeitraum erhöht werden.

Der “Voucher 3I” kann auch für folgende Beratungsleistungen genutzt werden:

  ·       Prüfung der Möglichkeit, Patente für eine Innovation anzumelden, und Recherchen zu etwaigen bereits angemeldeten einschlägigen Patenten;

·       Ausarbeitung und Einreichung von Patentanträgen;

·       Ausdehnung des Patentantrags auf das Ausland.

Durchführungsverordnung

Mit einer Verordnung des Ministeriums für die wirtschaftliche Entwicklung werden die Kriterien und Durchfühunsgbestimmungen für den “Voucher 3I” festgelegt.

Schutz der
historischen Markenzeichen von gesamtstaatlicher Bedeutung
Mit Wirkung von Art. 31 DL 34/2019 wird DLgs. 10..2.2005 Nr. 30 (“Codice della proprietà industriale”) abgeändert, um die “historischen italienischen Markenzeichen” (“marchi storici italiani”) durch die Einrichtuing eines entsprechenden Verzeichnisses zu schützen und gleichzeitig Maßnahmen zu setzen, mit denen “die Schließung der Produktionsstätten von Unternehmen, welche historische Markenzeichen besitzen, und ihr Umzug ins Ausland” verhindert und “Arbeitsplätze gesichert” werden sollen (Begleitbericht zum “decreto crescita”).

Sonderverzeichnis der historischen Markenzeichen von gesamtstaatlicher Bedeutung

Im Besonderen wird das “Sonderverzeichnis der historischen Markenzeichen von gesamtstaatlicher Bedeutung” (“Registro speciale dei marchi storici di interesse nazionale”) am italienischen Patentamt (“Ufficio italiano brevetti e marchi”) eingerichtet.

Die Eintragung in das Verzeichnis kann auf Antrag des Inhabers oder exklusiven Lizenznehmers erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

·       Das Markenzeichen muss seit mindestens 50 Jahren registriert sein oder aber der Nachweis erbracht wreden, dass es seit mindestens 50 Jahren dauerhaft verwendet wird;

·       Es muss sich um ein Markenzeichen handeln, das verwendet wird, um Güter oder Dienstleistungen zu vertreiben, die in einer “herausragenden” italienischen Produktionsstätte realisiert werden, welche seit jeher mit dem Staatsgebiet eng verbunden ist  (“impresa produttiva nazionale di eccellenza storicamente collegata al territorio nazionale”).

Durchführungsverordnung

Mit einer Verordnung des Ministeriums für die wirtschaftliche Entwicklung werden:

·       das Logo “Marchio storico di interesse nazionale” etabliert, welches die Unternehmen, die im betreffenden Verzeichnis eingetragen sind, für Werbe- und Vertriebszwecke nutzen können;

·       und die Kriterien für die Verwendung dieses Logos festgelegt.

Schutz der historischen Markenzeichen bei Unternehmenskrisen

Es gibt auch eine spezifische Bestimmung, mit der der Beschäftugungsstand und die Weiterführung der wirtschaftlichen Tätigkeit bei Unternehmenskrisen gesichert werden sollen. Im Besonderen:

·       wird ein Fonds für den Schutz der historischen Markenzeichen von gesamtstaatlicher Bedeutung” eingerichtet, welcher in das Risikokapital dieser Unternehmen investieren soll;

·       und der Inhaber oder exklusiven Lizenznehmer eines Markenzeichens, das im besprochenen Verzeichnis eingetragen ist, hat die Pflicht, vor der Schließung der ursprünglichen oder jedenfalls wichtigsten Produktionsstätte aufgrund der Einstellung der Tätigkeit oder ihrer Verlegung ins Ausland und entsprechenden Kollektiventlassungen dem Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung   “unverzüglich” die Informatonen zur geplanten Einstellung bzw. Verlegung der Tätigkeit mitzuteilen.

Bekämpfung des’“Italian
sounding
Mit Wirkung von Art. 32 Abs. 1 – 6 DL 34/2019 werden Bestimmungen eingeführt, mit denen das sog. “Italian sounding” bekämpft werden soll.

Legaldefinition

Unter “Italian sounding” versteht der neue Art. 144 Abs. 1-bis DLgs. 30/2005 (“Codice della proprietà industriale”) Handlungen, mit denen “die Herkunft von Produkten aus Italien zu Unrecht suggeriert werden soll”.

  Wie im Begleitbericht zum “decreto crescita” festgehalten, ist dies eine unlautere  Konkurrenz für italienische Produkte im Ausland, welche italienische Unternehmen dazu zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, um ihre Rechte zu schützen.

Rückerstattung der Gerichtsspesen im Zusammenhang mit dem “Italian sounding”

Gesamtstaatlichen Konsortien, die im Ausland tätig sind, um italienische Her-kunftsbezeichnungen und Produkte (auch Lebensmittel) zu schützen, wird ein Beitrag in Höhe:

·       von  50% der Gerichtsspesen im Zusammenhang mit dem “Italian sounding”

·       bis zu einem Gesamtbetrag pro Begünstigtem und Jahr von 30.000,00 Euro und jedenfalls bis zur Höhe der insgesamt zugewiesenen Ressourcen von 1,5 Millionen Euro ab dem Jahr 2019 gewährt.

Durchführungsverordnung

Mit einer Verordnung des Ministeriums für die wirtschaftliche Entwicklung werden die Kriterien und Durchfühungsbestimmungen für diese Begünstigung festgelegt.

Markenzeichen, die auf Gebietskörperschaften, Heer oder Ordnungskräfte zurückzuführen sind

Art. 10. DLgs. 30/2005 wird abgeändert und dabei ein Verbot eingeführt:

·       Markenzeichen registrieren zu lassen, die auf die Ordnungskärfte, das Heer und die Namen von “Staaten und Gebietskörperschaften in Italien” zurückzuführen sind;

·       und Wörter, Abbildungen oder Zeichen enthalten, die dem “Renommee und Image Italiens” abträglich sind.

Unterstützung für “kollektive Markenzeichen” im Ausland Um die “vollständige Information der Konsumenten“ über den Produktionszyklus zu gewährleisten und den Export von „Qualitätsprodukten“ zu fördern, sieht Art. 32 Abs. 12 – 13 DL 34/2019 vor, dass das Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung eine Begünstigung in der Hähe von 1 Million Euro pro Jahr für die Promotion “kollektiver Markenzeichen” oder “freiwilliger Qualitätszertifizierungen” italienischer Produkte durch Standesvertretungen zu gewähren.

Durchführungsverordnung

Mit einer Verordnung des Ministeriums für die wirtschaftliche Entwicklung werden die Kriterien und Durchfühungsbestimmungen für diese Begünstigung festgelegt.

 

Einfache Investmentgesellschaft (SIS) Art. 27 DL 34/2019 führt die sog. “einfache Investmentgesellschaft” (“societá di investimento semplice” bzw. “SIS”) ein.

Legaldefinition

Als “einfache Investmentgesellschaft” wird ein “alternativer” Investmentfond in Italien (“Fondo di investimento alternativo (FIA) italiano”) bezeichnet, der profesionellen Investoren vorbehalten ist und als Investmentfonds mit festgelegtem Kapital (SICAF) aufgelegt wird, der sein Vermögen selbst verwaltet und folgenden Voraussetzungen entspricht:

·       Das Reinvermögen darf nicht über 25 Millionen Euro liegen;

·       Das Kapital darf nur in KMUs investiert werden, die nicht auf geregelten Märkten gehandelt werden und noch in der Gründungs- oder Start-Up-Phase sind (“che si trovano nella fase di sperimentazione, di costituzione und di avvio dell’attività”);

·       ohne Leverage;

·       und das Stammkapital muss mindestens jenem ex Art. 2327 ZGB entsprechen (also mindestens 50.000.00 Euro).

  Als KMU gilt in diesem Zuammenhang eine Gesellschaft, die auf der Grundlage des letzten Jahresabschlusses mindestens zweien der folgenden Parameter ent-spricht:

·       Durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: nicht über 250;

·       Bilanzsumme: nicht über 43 Millionen Euro;

·       Und Umsatzerlöse von max. 50 Millionen Euro.

Bestimmungen

Auf der Grundlage dieser neuen Bestimmungen:

·       gelten für die SIS die Durchführungsbestimmungen der Banca d’Italia und der CONSOB ex Art. 6 Abs. 1, 2 und 2-bis DLgs. 58/98 (“Testo unico in materia di intermediazione finanziaria”) nicht;

·       Sie müssen eine dem Risiko der ausgeübten Tätigkeit angemessene Haftpflichtversicherung abschließen;

·       Und sie wenden die Bestimmngen der CONSOB im Hinblick auf den Vertrieb von kollektiven Investmentfonds (OICR) an.

 

Des Weiteren wird festgelegt

·       Die Bezeichnung der SIS muss die Angabe “societá di investimento semplice per azioni a capitale fisso” enthalten;

·       Das Verwaltungs- und Kontrollsystem muss angemessen sein, um die “gesunde und vorsichtige” Verwaltung der SIS und die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu gewährleisten;

·       Die Inhaber der Beteiligungen ex Art. 15 Abs. 1 DLgs. 58/98 müssen (lediglich) die Anforderungen an ihre Ehrbarkeit ex Art. 14 dieses DLgs einhalten.

 

(Auch) folgende Steuerzahler können sich an der Gründung einer oder mehrerer SIS beteiligen, wobei die Grenze von 25 Millionen Euro für das Vermögen der SIS gilt:

·       Steuerzahler, die eine SIS beherrschen, die von ebendiesen auch indirekt beherrscht werden oder sie beherrschen, oder die – auch auf der Grundlage von Nebenabreden oder Vertragsbindungen im Sinne von Art. 2359 c.c. – von gemeinsamen Dritten beherrscht werden;

·       Verwalter, Aufsichtsräte und leitende Angestellte einer SIS.

Quelle: Koiné