Umsetzung der EU-Richtlinie zur Steuerumgehung 2016/1164/UE (DLgs. 29.11.2018 Nr. 142) – Wesentliche Abänderungen am TUIR und an anderen steuerrechtlichen Bestimmungen

Posted by on Mrz 27, 2019 in Allgemein | No Comments
Umsetzung der EU-Richtlinie zur Steuerumgehung 2016/1164/UE (DLgs. 29.11.2018 Nr. 142) – Wesentliche Abänderungen am TUIR und an anderen steuerrechtlichen Bestimmungen

 DLgs. 29.11.2018 Nr. 142 (veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 28.12.2018 Nr. 300) hat die EU-Richtlinie vom 12.7.2016 Nr. 1164 (die sog. “Anti Tax Avoidance Directive” bzw. ATAD bzw. „direttiva antielusione“) umgesetzt und dabei zahlreiche steuerrechtliche Bestimmungen abgeändert, um die Steuerumgehung und Aushöhung der Bemessungsgrundlagen zu bekämpfen.

Wirksamkeit

Die Bestimmungen der EU-Richtlinie gelten – sofern in der Folge nicht anders angegeben – ab dem Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2018 und somit für die Steuerzahler, deren Besteuerungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, ab dem Jahr 2019.

1 Passivzinsen

Art. 1 DLgs. 142/2018 novelliert die Bestimmungen zur Absetzbarkeit der Passivzinsen für IRES-Zahler (Art. 96 TUIR). Die entsprechenden Bestimmungen für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bleiben dagegen unverändert: Ihre Passivzinsen sind – soweit der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen – uneingeschränkt abzugsfähig.

1.1  Allgemeine Kriterien für die Absetzbarkeit

Die allgemeinen Kriterien für die  Absetzbarkeit von Passivzinsen für IRES-Zahler bleiben auch im Jahr 2019 aufrecht. Nach wie vor sind Passivzinsen bis zu 30% des Ergebnisses der operativen und typischen Geschäftstätigkeit („risultato operativo lordo della gestione caratteristica“ bzw.  „ROL“) absetzbar.

Hat eine Gesellschaft also z.B. 100.000,00 Euro an Passivzinsen, 20.000,00 Euro an Aktivzinsen und einen ROL von 250.000,00 Euro, so sind die Passivzinsen wie folgt absetzbar:

  • 000,00 Euro, was dem Betrag der Aktivzinsen entspricht;
  • Sowie weitere 75.000,00 Euro (30% des ROL).

Insgesamt können also 95.000,00 Euro in Abzug gebracht werden; 5.000,00 Euro sind im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung zu berücksichtigen.

Vortrag von Aktivzinsen aus Vorjahren

DLgs. 142/2018 verfügt, dass die Aktivzinsen, welche in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden können, nicht mehr nur jene des betreffenden Geschäftsjahres sind, sondern auch jener Teil der Aktivzinsen aus Vorjahren, der den Betrag der Passivzinsen überstiegen hatte.

Nehmen wir im Beispiel oben an, dass die Gesellschaft 12.000,00 Euro an Passivzinsen und 15.000,00 Euro an Aktivzinsen aufweist:

  • Dann sind die Passivzinsen im Geschäftsjahr zur Gänze absetzbar;
  • Im Folgejahr mit den oben genannten Zahlen könnten die Passivzinsen (100.000,00 Euro) zu 98.000,00 Euro in Abzug gebracht werden, entsprechend der Summe aus den Aktivzinsen des Geschäftsjahres (20.000,00 Euro), den vorgetragenen Aktivzinsen aus dem Vorjahr (3.000,00 Euro) und 30% des ROL (75.000,00 Euro).

1.2 Passivzinsen, Aktivzinsen und ROL

Anders als bisher unterliegen ab dem Jahr 2019 auch die aktivierten (und einem Betriebsgut zugeschriebenen Passivzinsen) den besprochenen Einschränkungen.

Bestreitet eine Gesellschaft beispielsweise Aufwendungen für die Errichtung einer Anlage von 500.000,00 Euro, davon 100.000,00 Euro an Passivzinsen:

  • So können die gesamten 500.000,00 Euro nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen abgeschrieben werden;
  • Aber im Jahr, in dem die Passivzinsen (100.000,00 Euro) aktiviert werden, unterliegen auch sie den besprochenen Bestimmungen zur Absetzbarkeit (somit wären nur 98.000 der 100.000 Euro aus dem Beispiel oben abzugsfähig).

Die Passivzinsen für die Finanzierung von „langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten“ unterliegen dagegen ab dem Jahr 2019  nicht mehr den besprochenen Einschränkungen.

Passivzinsen der Immobiliengesellschaften

Art. 14 DLgs. 142/2018 hatte die Bestimmung von Art. 1 Abs. 36 Gesetz 244/2007 abgeändert, wonach Immobiliengesellschaften („immobiliari  di gestione“) die Passivzinsen aus Hypothekardarlehen auf vermietete Immobilien ohne die Einschränkungen ex Art. 96 TUIR absetzen können.

Die besprochene Bestimmung wurde indes von Gesetz 145/2018 (dem Haushaltsgesetz für 2019) wieder eingeführt und gilt somit ohne Unterbrechung weiterhin.

1.3 Bestimmung des ROL

Wie auch schon bislang gilt als ROL die Differenz zwischen dem Produktionswert (Großbuchtstabe „A“ der Gewinn- und Verlustrechnung) und den Produktionskosten (Großbuchtstabe „B“ der Gewinn- und Verlustrechnung), mit Ausnahme der Abschreibungen und der Leasingraten.

Ab dem Jahr 2019 werden als Erlöse und Aufwendungen im Hinblick auf die Bestimmung des ROL jedoch nicht mehr die buchhalterisch bzw. bilanziell ausgewiesenen, sondern die  steuerrechtlichen herangezogen. So sind beispielsweise die Telefonkosten nur mehr zu 80% heranzuziehen (also zu jenem Betrag, der steuerrechtlich in Abzug gebracht wird).

1.4  Vortrag von Passivzinsen und ROL

Auch nach der Novellierung ex DLgs. 142/2018 können Passivzinsen, die in einem Besteuerungszeitraum nicht in Abzug gebracht werden, vorgetragen werden, und dies ohne zeitliche Einschränkung; sie können dann in Abzug gebracht werden, wenn in einem späteren Besteuerungszeitraum die Passivzinsen unter der Summe aus Aktivzinsen und 30% des ROL liegen.

Passivzinsen bis zum Jahr 2018, die vorgetragen wurden bzw. werden, können ab dem Jahr 2019 nach Maßgabe der neuen Bestimmungen in Abzug gebracht werden.

Ein ROL-Überschuss, der in einem Besteuerungszeitraum nicht genutzt wird, kann dagegen:

  • Wenn er bis zum Jahr 2018 gebildet wurde, nicht mehr vorgetragen werden (außer die Überschüsse im Zusammenhang mit Finanzierungen, die vor dem 17.6.2016 aufgenommen wurden);
  • Wenn er dagegen ab dem Jahr 2018 gebildet wird, kann er 5 Jahre lang vorgetragen werden.

Verwendung des ROL des Geschäftsjahres

Die neuen Bestimmungen sehen vor, dass zuerst 30% des ROL des betreffenden Geschäftsjahres für die besprochenen Vergleichszwecke heranzuziehen sind und erst dann ein eventueller Vortrag aus Vorjahren.

Weist etwa eine Gesellschaften 100.000,00 Euro an Passivzinsen und keine Aktivzinsen sowie einen  ROL des Geschäftsjahres von 250.000,00 Euro, und trägt sie ROL-Überschüsse aus Vorjahren von 150.000,00 Euro vor:

  • So ist zuerst auf den ROL des Geschäftsjahres Bezug zu nehmen, also 75.000,00 Euro (30%);
  • Und erst danach können die Vorträge aus Vorjahren herangezogen werden.

1.5 Zusammenfassende Tabelle

In der Folge werden die die wesentlichen Neuerungen im Bereich der Passivzinsen ab dem Jahr 2019 nach Inkrafttreten  von DLgs. 142/2018 zusammengefasst.

Regelung bis zum Jahr 2018 Regelung ab dem Jahr 2019
Absetzbarkeit der Passivzinsen bis zum Betrag der Aktivzinsen Absetzbarkeit der Passivzinsen bis Betrag der Aktivzinsen des Geschäftsjahres und vorgetragenen Aktivzinsen aus Vorjahren
Nicht abgesetzte Passivzinsen sind ohne zeitliche Einschränkung vortragbar Nicht abgesetzte Passivzinsen sind ohne zeitliche Einschränkung vortragbar
Ein nicht verwendeter ROL ist ohne zeitliche Einschränkung vortragbar Ein nicht verwendeter ROL ist nur fünf Jahre lang vortragbar
Keine “Segmentierungˮ zwischen dem ROL des Geschäftsjahres und dem ROL aus Vorjahren Der ROL des Geschäftsjahres wird vor dem ROL aus Vorjahren verwendet
Der ROL wird auf der Grundlage der Erlöse und der Aufwendungen aus der G und V bestimmt Der ROL wird auf der Grundlage der steuerrechtlichen Erlöse und Aufwendungen bestimmt
Keine Einschränkungen für die Absetzbarkeit von aktivierten Passivzinsen Einschränkungen auch für die Absetzbarkeit von aktivierten Passivzinsen

2  Sitzverlegung von Italien ins Ausland oder aus dem Ausland nach Italien

Art. 2 und 3 DLgs. 142/2018 novellieren die steuerrechtlichen Bestimmungen zur Verlegung des Gesellschaftssitzes von Unternehmen (Kapital- und Personengesellschaften sowie – obschon seltener – Einzelunternehmen) ins Ausland und jene für die Sitzverlegung nach Italien (Art. 166 und 166-bis TUIR.

2.1  Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland

Auch nach den Abänderungen ex DLgs. 142/2018 gilt nach wie vor der Grundsatz, dass die Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland und somit der Verlust der steuerrechtlichen Ansässigkeit in Italien die Besteuerung “latenter” Buchgewinne mit sich bringt. Beträgt das buchhalterische Reinvermögen einer Gesellschaft beispielsweise 5 Millionen Euro, jenes zu Marktwerten dagegen 12 Millionen Euro, so wird die Differenz (7 Millionen Euro) besteuert.

Nach wie vor gilt auch der Grundsatz, wonach diese Besteuerung für Güter, die steuerrechtlich  weiterhin einer Betriebsstätte derselben Gesellschaft  in Italien zuzurechnen sind, nicht anzuwenden ist. Verlegt also eine Gesellschaft mit zwei Niederlassungen A und B den Gesellschaftssitz sowie die Niederlassung bzw. Produktionseinheit A in Ausland, so:

  • wird die Einheit B zur Betriebsstätte in Italien der nicht mehr ansässigen Gesellschaft;
  • und die oben besprochene Differenz zwischen Markt- und Buchwerten wird nur im Hinblick auf die Einheit A besteuert.

DLgs. 142/2018 sieht nun folgende Abänderungen vor:

  • Es werden neue Geschäftsfälle zusätzlich zur Sitzverlegung im eigentlichen Wortsinn berücksichtigt, welche dieselben „Veräußerungsgewinne“ mit sich ziehen;
  • Und es gibt neue Bestimmungen zur Verlegung in einen anderen EU-Staat.

2.1.1 Geschäftsfälle, welche der Sitzverlegung im eigentlichen Wortsinn gleichgestellt werden

Die Bestimmungen von Art. 166 TUIR gelten nun beispielsweise auch für:

  • die Verlegung einer Betriebsstätte in Italien (oder von Aktiva dieser Betriebsstätte) an den Gesellschaftssitz oder an eine andere Betriebsstätte im Ausland durch ein nicht ansässiges Unternehmen;
  • und eine Reihe von außerordentlichen Geschäftsfällen (Einverleibung einer ansässigen durch eine nicht ansässige Gesellschaft, Aufspaltung einer ansässigen Gesellschaft, aus der eine oder mehrere nicht ansässige Gesellschaften hervorgehen und Einbringung einer ausländischen Betriebsstätte in eine ausländische Gesellschaft durch einen ansässigen Steuerzahler).

2.1.2 Verlegungen in einen anderen EU-Staat

Für Verlegungen in EU-Staaten oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Norwegen und Liechtenstein), die eine Vereinbarung über die wechselseitige Unterstützung  im Bereich der Einbringung von Steuerforderungen unterzeichnet haben, waren bis zum Jahr 2018 zwei Optionen möglich:

  • die Zahlung der Steuer auf die Veräußerungsgewinne (exit tax) in Italien bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der betreffenden Güter im EU-Staat auszusetzen;
  • oder aber die Zahlung der exit tax in bis zu 6 gleichbleibenden jährlichen Raten mit Zinsen im Sinne von Art. 20 DPR 602/73 (aktuell 4%).

Ab dem Jahr 2019 kann in diesen Fällen die Zahlung der Steuer auf die Veräußerungsgewinne (exit tax) in Italien nicht mehr bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der betreffenden Güter im EU-Staat ausgesetzt werden; die Zahlung der exit tax in gleichbleibenden jährlichen Raten mit Zinsen im Sinne von Art. 20 DPR 602/73 ist weiterhin möglich, jedoch sinkt die Höchstzahl der Raten auf 5.

2.1.3 Zusammenfassende Tabelle

In der Folge werden die die wesentlichen Neuerungen im Bereich der Verlegung des Gesellschaftssitzes in Ausland ab dem Jahr 2019 nach dem Inkrafttreten von DLgs. 142/2018 zusammengefasst.

Regelung bis zum Jahr 2018 Regelung ab dem Jahr 2019
Die Verlegung des Gesellschaftssitzes in Ausland hat einen Veräußerungsgewinn zur Folge, der in Italien besteuert wird Die Verlegung des Gesellschaftssitzes in Ausland hat einen Veräußerungsgewinn zur Folge, der in Italien besteuert wird
Bei Verlegungen in einen anderen EU-Staat kann für die Aussetzung der Zahlung der exit tax optiert werden Bei Verlegungen in einen anderen EU-Staat kann nicht mehr für die Aussetzung der Zahlung der exit tax optiert werden
Bei Verlegungen in einen anderen EU-Staat kann für die Zahlung der exit tax in Raten optiert werden (6 Raten) Bei Verlegungen in einen anderen EU-Staat kann für die Zahlung der exit tax in Raten optiert werden (5 Raten)

2.2 Sitzverlegung nach Italien

Im Hinblick auf die Verlegung des Gesellschaftssitzes nach Italien ändert sich die einschlägige Bestimmung (Art. 166-bis TUIR) im Wesentlichen nicht und sieht im Hinblick auf den steuerlichen Wertansatz der betreffenden Güter weiterhin folgendes vor.

  • Ist der Herkunfts- ein EU-Staat oder in der white list der Staaten, mit denen der Austausch von steuerrechtlichen Informationen gewährleistet ist, so ist der “Eintrittswert” der betrieblichen Aktiva und Passiva der Marktwert;
  • Ist der Herkunfts- dagegen kein EU-Staat und auch nicht in der white list der Staaten, mit denen der Austausch von steuerrechtlichen Informationen gewährleistet ist, so ist der “Eintrittswert” der betrieblichen Aktiva und Passiva:
  • nur dann der Marktwert, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit der Agentur für Einnahmen abgeschlossen wurde;
  • Ohne diese Vereinbarung ist der “Eintrittswert” der betrieblichen Aktiva der geringste Betrag aus dem Ankaufs-, Bilanz- und Marktwert, jener der Passiva dagegen der höchste.

3 CONTROLLED FOREIGN COMPANIES

Art. 4 DLgs. 142/2018 novelliert Art. 167 TUIR im Hinblick auf die sogenannten controlled foreign companies (CFC).

Der Grundsatz, wonach ein ansässiger Steuerzahler jedweder Rechtsform eine Gesellschaft oder Körperschaft mit Sitz in einem Steuerparadies (rectius in einem Staat mit begünstigter Steuerordnung) beherrscht, die Einkünfte dieser Gesellschaften in Italien besteuert werden (und zwar in jenem Jahr, in dem die Einkünfte erwirtschaftet und nicht in jenem, in dem sie effektiv bezogen werden) bleibt aufrecht. Gegenüber der bisherigen Regelung ändern sich jedoch:

  • die Voraussetzungen, welche die Einstufung einer Gesellschaft oder Körperschaft als CFC mit sich bringen;
  • Und die Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Regelung.

3.1  Einstufung einer ausländischen Gesellschaft oder Körperschaft als CFC

Bis zum Jahr 2018  galten als CFC:

  • die Gesellschaften (außerhalb der EU) mit einem nominalen Steuersatz, der weniger als 50% des italienischen beträgt;
  • die Gesellschaften (auch in der EU) mit einem effektiven Steuersatz, der weniger als 50% des italienischen beträgt und deren Erträge zu mehr als 50% aus Passive Income resultieren (Dividenden, Royalties, etc.).

Ab dem Jahr 2019 gelten als CFC dagegen die Gesellschaften (auch in der EU):

  • deren effektiver Steuersatz weniger als 50% des italienischen beträgt;
  • und deren Erträge zu mehr als 1/3 aus passive income resultieren.

Im Hinblick auf die “effektive” Besteuerung sind 50% des IRES-Satzes (aktuell 24%) heranzuziehen. Eine ausländische Gesellschaft wird also dann als CFC betrachtet, wenn sie im jeweiligen Staat einem effektiven Steuersatz von weniger als 12% unterliegt.

Damit die Bestimmungen von Art. 167 TUIR greifen, müssen jeweils beide Parameter gegeben sein: die “effektiven” Besteuerung und das passive income. Somit gilt beispielsweise:

  • eine ausländische Tochtergesellschaft, die im Sitzstaat einer effektiven Besteuerung von 15% unterliegt, erwirtschaftet nur Einkünfte aus Royalties; dennoch ist sie im Sinne der besprochenen Bestimmungen nicht als CFC zu betrachten, weil der Steuersatz mehr als 50% des italienischen beträgt;
  • eine ausländische Tochtergesellschaft, die im Sitzstaat einer effektiven Besteuerung von 5% (oder auch 0%) unterliegt, erwirtschaftet Einkünfte nur aus industrieller Tätigkeit; auch sie ist im Sinne der besprochenen Bestimmungen nicht als CFC zu betrachten, weil der Steuersatz zwar weniger  als 50% des italienischen beträgt, aber kein passive income vorliegt;
  • eine ausländische Tochtergesellschaft, die im Sitzstaat einer effektiven Besteuerung von 10% unterliegt und zu 40% Einkünfte aus Royalties erwirtschaftet, ist dagegen im Sinne der besprochenen Bestimmungen als CFC zu betrachten, weil der Steuersatz weniger als 50% des italienischen beträgt und gleichzeitig das passive income mehr al 1/3 ausmacht.

3.2  Nicht-Anwendung der Regelung

Bis zum Jahr 2018 konnte die Anwendung der CFC-Regelung vermieden werden, indem nachgewiesen wurde, dass entweder:

  • die betreffende Gesellschaft eine “effektive wirtschaftliche Tätigkeit” ausübt;
  • oder dass die Beteiligung nicht den Zweck bzw. (im Wortlaut der Norm) die Auswirkung hatte, Einkünfte in ein Steuerparadiese zu verlegen.

Ab dem Jahr 2019 bleibt dagegen nur der erste Ausschlussgrund aufrecht: Es ist somit erforderlich nachzuweisen, die betreffende Gesellschaft eine “effektive wirtschaftliche Tätigkeit” ausübt und dabei „Personal, Geräte, Aktiva und Räumlichkeiten“ einsetzt.

3.3 Zusammenfassende Tabelle

In der Folge werden die die wesentlichen Neuerungen im Bereich der controlled foreign companies ab dem Jahr 2019 nach Inkrafttreten  von DLgs. 142/2018 zusammengefasst.

Regelung bis zum Jahr 2018 Regelung ab dem Jahr 2019
CFCs sind:

·       die Gesellschaften (außerhalb der EU) mit einem nominalen Steuersatz, der weniger als 50% des italienischen beträgt;

·       die Gesellschaften (auch in der EU) mit einem effektiven Steuersatz, der weniger als 50% des italienischen beträgt und deren Erträge zu mehr als 50% aus passive income resultieren

CFCs sind die Gesellschaften (auch in der EU):

 

·       mit einem effektiven Steuersatz, der weniger als 50% des italienischen beträgt;

·        und deren Erträge zu mehr als 1/3 aus passive income resultieren (Zinsen, royalties, Dividenden Leasingerträge etc.).

Nicht-Anwendung der Norm:

·       die ausländische Gesellschaft übt eine “effektive” wirtschaftliche Tätigkeit aus;

·       und über die Beteiligungen keine Einkünfte in Steuerparadiese verlegt werden.

Nicht-Anwendung der Norm  nur dann, wenn die ausländische Gesellschaft eine “effektive” wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und dabei „Personal, Geräte, Aktiva und Räumlichkeiten“ einsetzt bzw. benützt.

4 Dividenden und Veräußerungsgewinne aus dem Ausland

Art. 5 DLgs. 142/2018 führt in den TUIR den neuen Art. 47-bis, welcher als “begünstigte Steuerordnungen” („regimi fiscali privilegiati“) im Hinblick auf die Besteuerung von Dividenden und Veräußerungsgewinne aus dem Ausland sowohl für Unternehmer als auch für Steuerzahler definiert, die keine Unternehmer sind.

Genießt die ausländische Gesellschaft eine begünstigte Steuerordnung, so unterliegen die Dividenden ebenso wie die Gewinne auf die Veräußerung von  Beteiligungen in ausländischen Gesellschaft der IHRES bzw. IRPEF zu 100% ihres Betrags.

4.1 Legaldefinition von “begünstigte Steuerordnungen”

Begünstigte Steuerordnungen im Sinne der einschlägigen Bestimmungen sind:

  • bei Kontrollbeteiligungen dann gegeben, wenn der effektive Steuersatz im betreffenden Staat weniger als 50% des italienischen beträgt;
  • und bei Minderheitsbeteiligungen („non di controllo“) dann, wenn der nominale Steuersatz im betreffenden Staat weniger als 50% des italienischen beträgt;

EU-Staaten gelten in diesem Zusammenhang nie als Steuerparadiese.

Nicht-Anwendung der Regelung

Auch dann, wenn die ausländische Gesellschaft eine begünstigte Steuerordnung genießt, kann die Anwendung der besprochenen Bestimmung vermieden werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Beteiligung nicht den Zweck bzw. (im Wortlaut der Norm) die Auswirkung hatte, Einkünfte in Steuerparadiese zu verlegen.

Gelingt dies dem Steuerzahler, so werden die betreffenden Dividenden und Veräußerungsgewinne gleich besteuert wie „normale“ Dividenden und Veräußerungsgewinne und unterliegen somit z.B. nur zu 5% ihres Betrages der Steuer, wenn der Empfänger bzw. Verkäufer eine italienische Kapitalgesellschaft ist.

4.2  Qualifizierte Beteiligungen in Börsennotierten Gesellschaften

Mit einer entsprechenden  Abänderungen von Art. 68 TUIR wird vorgesehen, dass bei einer sog. „qualifizierten” Beteiligung eines Steuerzahlers, der nicht in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit handelt (z.B. natürliche Person, einfache Gesellschaft) an einer börsennotierten Gesellschaft (mehr als 2% der Stimmrechte oder mehr als 5% der Aktien):

  • Veräußerungsgewinne in keinem Fall zu 100% ihres Betrags der IRPEF unterliegen (auch dann nicht, wenn es sich bei der veräußerten Beteiligung um eine Gesellschaft mit begünstigter Steuerordnung handelt);
  • Und dass stattdessen immer die Ersatzsteuer von 26% zur Anwendung kommt.

Somit gilt nun für die qualifizierten Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften dieselbe Regelung wie für die nicht qualifizierten.

4.3 Abänderungen an der „PARTICIPATION EXEMPTION“

Abgeändert wird auch Art. 87 Abs. 2 TUIR im Bereich der sog.  participation exemption; es gilt nun:

  • die Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung, wonach die Gesellschaft, deren Beteiligung veräußert wird, eine gewerbliche Tätigkeit (“esercizio di imprese commerciali“) ausübt, muss ununterbrochen seit dem ersten Tag des dritten Besteuerungszeitraums vor jenem vorliegen, in dem die Beteiligung veräußert wird (wie auch schon bislang);
  • die Voraussetzung der steuerrechtlichen Ansässigkeit der betreffenden Gesellschaft in einem Staat ohne begünstigte Steuerordnung muss nun auf der Grundlage eines längeren Zeitraums nachgewiesen werden.

Im Besonderen gilt:

  • wird die Beteiligung an eine andere Konzerngesellschaft veräußert, so muss die Voraussetzung seit dem Beginn des Besitzzeitraums vorgelegen haben;
  • wird die Beteiligung an Dritte veräußert, so muss die Voraussetzung fünf Jahre lang vorgelegen haben;

5 ”Finanzmittler” und Holdings

Art. 12 DLgs. 142/2018 sieht eine neue Regelung  im Hinblick auf die Einkommensteuer und die IRAP für Steuerzahler vor, die im Finanzbereich tätig sind („che operano in ambito finanziario“), und zwar Art. 162-bis TUIR.

Wirksamkeit

Anders als die übrigen Bestimmungen im besprochenen Dekret gilt diese Norm ab dem Besteuerungszeitraum zum 31.12.2018 und somit ab dem Jahr 2018 für Steuerzahler, deren Besteuerungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt.

5.1 Legaldefinition von “Finanzmittler”

“Finanzmittler” („intermdediari finanziari“) im Sinne der besprochenen Norm sind:

  • Steuerzahler, die ermächtigt sind, Finanzierungen an private Anleger im Sinne von Art. 106 auszuzahlen TUB (die sog. “intermediari IFRSˮ wie etwa Banken, SIM, SGR, etc.;
  • Kleinere “confidi” und die Akteure im Bereich des sog. Mikrokreditwesens (die sog. “intermediari non IFRSˮ);
  • Und die Gesellschaften, welche als ausschließlichen oder hauptsächlichen Gesellschaftszweck die Beteiligung an den vorgenannten Steuerzahlern haben (z.B. Holdings von Bankengruppen).

Steuerrechtliche Bestimmungen für die “Finanzmittler”

Ausschließlich für “Finanzmittler” (und somit nicht für die übrigen Aktuere im Finanzbereich, vgl. § 6.2) gelten steuerrechtliche Sonderbestimmungen wie etwa die folgenden:

Die Einschränkungen für die Absetzbarkeit der Passivzinsen (Art. 96 TUIR) kommen nicht zur Anwendung;

  • Die Forderungsverluste und die Abwertung von Forderungen gegenüber Kunden sind zur Gänze absetzbar (Art. 106 TUIR);
  • Und es wird ein IRES-Aufschlag von 3,5% erhoben (Art. 1 Abs. 65 Gesetz 208/2015), jedoch nicht für SIMs und SGRs.

5.2 ”Nicht finanzielle” Beteiligungsgesellschaften

Der neue Art. 162-bis TUIR führt auch eine Legaldefinition für “nicht finanzielle Beteiligungsgesellschaften und gleichgestellte Steuerzahler („societá di partecipazione non finanziaria e soggetti assimilati ein”). Als solche gelten:

  • Steuerzahler, welche als ausschließlichen oder vorwiegenden Gesellschaftszweck die Beteiligung in anderen Gesellschaften haben, die im Industrie-, Handel- und im Dienstleistungssektor tätig sind (die entsprechenden Beteiligungen sind dann “vorwiegend”, wenn ihr Gesamtbetrag samt den damit verbundenen Vermögenswerten – wie etwa Forderungen im Anlagevermögen – mehr als 50% der Bilanzsumme ausmacht);
  • und Steuerzahler, die im Finanzsektor tätig sind, aber nicht gegenüber der Öffentlichkeit („che svolgono attività finanziarie non nei confronti del pubblico“).

Zur erstgenannten Gruppe zählen etwa Steuerzahler, die üblicherweise als „Industrieholdings“ oder „Familienholdings“ bezeichnet werden und Beteiligungen an Gesellschaften halten, die ihrerseits nicht im Finanzbereich tätig sind.

Zur zweitgenannten Gruppe zählen dagegen Gesellschaften, die keine Beteiligungen halten und im Finanzsektor tätig sind (und z.B. „Treasuring“ betreiben oder Finanzierungen gewähren), aber nur innerhalb ihres Konzerns.

 

Quelle: Koiné