Gesetzlicher Zinssatz – Anhebung auf 0,8% ab dem Jahr 2019 – Steuer- und beitragsrechtliche Auswirkungen

Posted by on Mrz 27, 2019 in Allgemein | No Comments
Gesetzlicher Zinssatz – Anhebung auf 0,8% ab dem Jahr 2019 – Steuer- und  beitragsrechtliche Auswirkungen

1 Anhebung des gesetzlichen Zinssatzes auf 0,3%

Mit Ministerialdekret vom 12.12.2018, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 15.12.2018 (Nr. 291), wurde der gesetzliche Zinssatz im Sinne von Art. 1284 ZGB  von 0,3% auf 0,8% p.a. angehoben.

Dies hat auch Steuer- und beitragsrechtliche Auswirkungen.

2 Wirksamkeit

Der gesetzliche  Zinssatz von 0,8% kommt ab 1.1.2019 zur Anwendung.

3  Steuerrechtliche Auswirkungen

Die Anhebung des Zinssatzes hat einige steuerrechtliche Auswirkungen.

3.1 Freiwillige Berichtigung

Durch die Anhebung des gesetzlichen Zinssatzes werden die Zinsen im Falle einer sog. „freiwilligen Berichtigung“ im Sinne von Art. 13, DLgs. 18.12.97 Nr. 472, („ravvedimento operoso“) angehoben.

Bei einer freiwilligen Berichtigung fallen nämlich – zusätzlich zur herabgesetzten Verwaltungsstrafe – Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes an; sie werden ab dem Tag nach der ursprünglichen Fälligkeit bis zum Tag der Zahlung berechnet.

Als Zinssatz ist dabei jener heranzuziehen, der in den einzelnen Abschnitten des betreffenden Zeitraumes galt, und zwar pro rata temporis.

Das waren in den letzten Jahren bzw. sind im Jahr 2019:

  • 2,5% vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2013;
  • 1% vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014;
  • 0,5% vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2015;
  • 0,2% vom 1.1.2016 bis zum 31.12.2016;
  • 0,1% vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2017;
  • 0,3% vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2018;
  • 0,8% vom 1.1.2019 bis zum Tag der Zahlung.

Erfolgt etwa die zweite IRES-Vorauszahlung am 13.2.2019 (statt am 30.11.2018), so fallen folgende Zinsen an:

  • 0,3% vom 1.12.2018 bis zum 31.12.2018;
  • 0,8% vom 1.1.2019 bis zum 13.2.2019.

3.3  Ratenzahlungen bei verringerter Straffestsetzung bei Abfindungen bzw. Steuervergleichen

Die Anhebung der gesetzlichen Zinssatzes wirkt sich auch auf Ratenzahlungen der Beträge aus, welche im Rahmen:

  • einer einvernehmlichen Steuerfestsetzung (“accertamento con adesione”) im Sinne von Art. 8, DLgs. 19.6.97 Nr. 218 erhoben werden; es fallen Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem Tag nach Abschluss der Vereinbarung an (außer auf die erste Rate),
  • bei Rechtsmittelverzicht (“acquiescenza all’accertamento”) im Sinne von Art. 15, 19.6.97 Nr. 218; es fallen Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem Tag nach Zahlung der ersten Rate an:
  • und bei einer gerichtlichen Einigung (“conciliazione giudiziale ”) im Sinne von Art. 48, 31.12.92 Nr. 546; es fallen Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem Tag nach der Einigung an (außer auf die ersten Rate)

“Festschreibung” des gesetzlichen Zinssatzes

Im Hinblick auf die einvernehmliche Steuerfestsetzung hat das Rundschreiben Nr. 28/2011 der Agentur für Einnahmen an § 2.16 ausgeführt, dass der gesetzliche Zinssatz mit Bezug auf das Jahr festgelegt wird, in dem die Einigung erzielt wird, und dann konstant bleibt, auch wenn die Zahlung sich über Jahre hinwegzieht.

Wird also etwa im Jahr 2018 eine einvernehmliche Steuerfestsetzung abgeschlossen, so gilt bei Ratenzahlung der Zinssatz von 0,3% auch für jene Raten, die 2019 und später erlegt werden, unabhängig von späteren Abänderungen des gesetzlichen Zinssatzes.

Dieser Grundsatz dürfte auch für die auch übrigen zuvor angeführten Abfindungen bzw. Steuervergleiche („istituti deflativi del contenzioso“) gelten.

3.3  Ratenzahlungen aus Beilegungen im Sinne von DL 119/2018

Die Abänderung des gesetzlichen Zinsfußes hat auch Auswirkungen auf die Ratenzahlungen aus Beilegungen im Sinne von DL 119/2018 (sog. “pace fiscale”).

3.3.1 Ratenzahlungen ab dem Jahr 2019

Die Anhebung auf 0,8% des gesetzlichen Zinsfußes ist auch für Ratenzahlungen aus Beilegungen im Sinne von DL 119/2018 in seiner umgewandelten Form relevant, und zwar:

  • bei der Beilegung im Sinne von Art. 1 DL 119/2018 von Übertretungsprotokollen (“processi verbali di constatazione”), die dem Steuerzahler bis zum 10.2018 übergeben oder zugestellt wurden, und der Option für eine Ratenzahlung fallen auf die Raten nach der ersten die gesetzlichen Zinsen an, berechnet ab dem 1.6.2019 (die erste Rate wird am 31.5.2019 fällig);
  • bei der Beilegung im Sinne von Art. 6 DL 119/2018 von Steuerprozessen mit der Agentur für Einnahmen, die zum 10.2018 behängen, und der Option für eine Ratenzahlung bei Beträgen über 1.000,00 Euro fallen auf die Raten nach der ersten die gesetzlichen Zinsen an, berechnet ab dem 1.6.2019 (die erste Rate wird am 31.5.2019 fällig);

Der gesetzliche Zinsfuß von 0,8% ist auch für die Beilegung im Sinne von Art. 2, Abs. 1, DL 119/2018 der Festsetzungsbescheide (“avvisi di accertamento o in rettifica”) der Liquidationsbescheide und der Bescheide über die Aberkennung von Steuerguthaben (“avvisi di liquidazione”  und “atti di recupero”), die dem Steuerzahler bis zum 24.10.2018 übergeben oder zugestellt wurden, sofern die erste Rate am 31.12.2018 oder später fällig wird. Auch in diesem Fall sind bei Option für eine Ratenzahlung auf die Raten nach der ersten die gesetzlichen Zinsen  zu entrichten, berechnet ab dem Tag nach der Zahlung der ersten Rate.

3.3.2 Ratenzahlungen, die noch im Jahr 2018 beginnen

Die Anhebung des gesetzlichen Zinsfußes auf 0,8% ab dem 1.1.2019 dürfte auch bei Ratenzahlung der Beträge aus folgenden weiteren Beilegungen ex DL 23.10.2018 Nr. 119 relevant sein:

  • bei der Beilegung im Sinne von Art. 2, Abs. 2 DL 119/2018 der Aufforderungen zum Streitgespräch bzw. Vorladungen („inviti al contraddittorio“), die dem Steuerzahler bis zum 10.2018 übergeben oder zugestellt wurden, und der Option für eine Ratenzahlung fallen auf die Raten nach der ersten die gesetzlichen Zinsen an, berechnet ab dem 25.11.2018 (die erste Rate wurde am Vortag fällig);
  • bei der Beilegung im Sinne von Art. 2, Abs. 3 DL 119/2018 der einvernehmlichen Steuerfestsetzungen, die bis zum 10.2018 unterzeichnet wurden, und der Option für eine Ratenzahlung fallen auf die Raten nach der ersten die gesetzlichen Zinsen an, berechnet ab dem 15.11.2018 (die erste Rate wurde am Vortag fällig);

Die Anhebung des gesetzlichen Zinsfußes auf 0,8% ab dem 1.1.2019 dürfte auch bei der Beilegung der Festsetzungsbescheide (“avvisi di accertamento o in rettifica”) der Liquidationsbescheide und der Bescheide über die Aberkennung von Steuerguthaben (“avvisi di liquidazione”  und “atti di recupero”), die dem Steuerzahler im Sinne von Art. 2, Abs. 1, DL 119/2018 bis zum 24.10.2018 zugestellt wurden, sofern die erste Rate am 31.12.2018 oder später fällig wird. Auch in diesem Fall sind bei Option für eine Ratenzahlung auf die Raten nach der ersten die gesetzlichen Zinsen  zu entrichten.

Neuerungen durch die Reform der Steuereintreibung

Die Ausführungen zur Auswirkung des neuen gesetzlichen Zinssatzes auf Ratenzahlungen nach Abfindungen bzw. Vergleichen könnten mit Wirkung der Novellierung von Art. 8, DLgs. 218/97 durch DLgs. 24.9.2018 Nr. 159 einer Anpassung bedürfen.

Hinsichtlich der Ratenzahlungen bei einvernehmlicher Steuerfestsetzung und Rechtsmittelverzicht wurde im Wortlaut der Norm der Terminus “gesetzliche Zinsen” mit „Zinsen“ ersetzt. Es ist somit möglich, dass in Zukunft auf alle Raten nach der ersten nicht mehr der gesetzliche Zinssatz, sondern der weit höhere Zinssatz ex Art. 6  DM 21.5.2009 (gegenwärtig 3,5 % p.a.) zur Anwendung  kommt.

In jedem Fall gilt der “neue” Art. 8, DLgs. 218/97 jedoch nur für einvernehmliche Steuerfestsetzungen und Rechtsmittelverzichte nach dem 22.10.2015 (Art. 15, Abs. 3 DLgs. 159/2018).

3.4 Nicht schriftlich festgesetzte Zinsen

Der gesetzliche Zinssatz kommt in seiner neuen Bemessung von 0,8% auch im Hinblick auf die Berechnung folgender Zinsen (sofern sie von den Parteien nicht schriftlich vereinbart wurden) zur Anwendung:

  • Ausleihungen im Sinne von Art. 45, Abs. 2 TUIR („capitali dati a mutuo“);
  • Zinsen, welche als Einkünfte aus Unternehmen betrachtet werden (und nicht schriftlich vereinbart wurden) (Art. 89, Abs. 5 TUIR).

3.5  Ratenzahlung der Ersatzsteuer auf die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken

Die Anhebung der gesetzlichen Zinssatzes wirkt sich auch nicht auf Ratenzahlungen der Ersatzsteuer auf die Aufwertung von (nicht qualifizierten) Beteiligungen und Grundstücken im Sinne der Art. 5 und 7 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2002 (Gesetz 448/2001) und der nachfolgenden Ergänzungen und Abänderungen aus.

Auch in diesem Fall ist für die Ratenzahlung nicht der gesetzliche Zinsfuß maßgeblich, und die Zinsen sind mit 3% p.a. festgesetzt.

3.6  Anpassung der Koeffizienten für Fruchtgenuss und Leibrenten im Hinblick auf die indirekten Steuern

In einem noch zu erlassenden Ministerialdekret werden die Koeffizienten für die Bestimmung folgender Werte bzw. Größen im Hinblick auf die indirekten Steuern (Register- Kataster- Hypothekarsteuer. Schenkungs- und Erbschaftssteuer) an den neuen gesetzlichen Zinssatz von 0,8% angepasst:

  • Immerwährende bzw. unbefristete Renditen (“rendite perpetue o a tempo indeterminato”);
  • Befristete Renditen und Renten („rendite o pensioni a tempo determinato“);
  • Leibrenten und lebenslange Rentenzahlungen („rendite e pensioni vitalizie“);
  • Lebenslanger Fruchtgenuss.

Wirksamkeit

Die neuen Koeffizienten gelten ab dem 1.1.2019 für öffentliche Urkunden, Gerichtsurkunden,  beglaubigte und nicht beglaubigte Privaturkunden (Tag der Registrierung) sowie für Erbschaften (Tag der Testamentseröffnung) bzw. Schenkungen (Tag der Schenkung).

4  Beitragsrechtliche Auswirkungen

Die Anhebung des gesetzlichen Zinssatzes ist auch im Hinblick auf die Verwaltungsstrafen auf die unterlassene oder verspätete Zahlung von Für- und Vorsorgebeiträgen im Sinne von Art. 116, Abs. 15, Gesetz 388/2001 relevant.

In folgenden Fällen nämlich wird bei unterlassener oder verspäteter Zahlung von Für- und Vorsorgebeiträgen eine Strafe in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (also ab 1.1.2019 0,8%) fällig:

  • Objektive Rechtsunsicherheit aufgrund widersprüchlicher Rechtssprechung oder Verwaltungspraxis darüber, ob eine Beitragspflicht vorliegt;
  • Bei Vorliegen vorsätzlichen Verhaltens Dritter, welches zur Anzeige gebracht wurde;
  • Krisen, Umstrukturierungen oder Umwandlungen von Betrieben mit besonderer gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung für die örtliche Beschäftigungssituation und die Produktionslage der Branche;
  • Landwirtschaftliche Betriebe, die von außerordentlichen Vorfällen in Mitleidenschaft gezogen wurden („colpite da eventi eccezionali“)
  • Betriebe, die einem Insolvenzverfahren unterliegen;
  • Nicht wirtschaftlich tätige Körperschaften („enti non economici“) sowie Körperschaften, Stiftungen und Vereinigungen ohne Gewinnabsicht.

Wirksamkeit

Die neue Mindeststrafe von 0,8% gilt für Beitragszahlungen, die ab dem 1.1.2019 fällig werden.

 

Quelle: Koiné