Elektronische Rechnung- Neuerungen ex DL 119/2018 nach seiner Umwandlung – Zusammenfassung der Bestimmungen

Posted by on Mrz 27, 2019 in Allgemein | No Comments
Elektronische Rechnung- Neuerungen ex DL 119/2018 nach seiner Umwandlung – Zusammenfassung der Bestimmungen

Das Gesetz vom 27.12.2017 Nr. 205 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018) hat die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ab dem Jahr 2019 ausgedehnt.

Bis zum 31.12.2018 bestand die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung mit einigen Aus-nahmen in Branchen, in denen Steuerbetrug gehäuft auftrat (Kraftstoffe und Unterwerkverträge im öffentlichen Sektor) nur bei Geschäftsfällen mit der öffentlichen Verwaltung.

Mit Wirkung von Art. 1 Abs. 909 ff., Gesetz 205/2017, wurde DLgs. 127/2015 abgeändert und sah vor, dass ab dem 1.1.2019 die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung für alle Geschäftsfälle gelten sollte – sowohl mit anderen MwSt.-Zahlern als auch mit Privaten.

In Umsetzung dieser Bestimmung wurden die Regeln zur Ausstellung und Übermittlung der elektronischen Rechnungen mit der Regelung („provvedimento“) der Agentur für Einnahmen vom 30.4.2018 Nr. 89757 festgelegt und dabei auch die entsprechenden technischen Spezifikationen genehmigt.

Mit DL 28.6.2018 Nr. 79 wurde die Einführung dieser Pflicht für den Verkauf von Kraftstoffen auf Tankstellen  auf den 1.1.2019 aufgeschoben.

DL 23.10.2018 Nr. 119 (das sog.  “decreto fiscale collegato“ zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2019”), umgewandelt in das Gesetz vom 17.12.2018 Nr. 136, hat nun relevante Abänderungen der besprochenen Formpflicht mit sich gebracht und auch einige Vereinfachungen vorgesehen.

In der Folge werden die einschlägigen Bestimmungen im Lichte der Neuerungen ex DL 119/2018 zusammengefasst.

1 Anwendungsbereich

Ab dem 1.1.2019 muss der Verkauf von Gütern und Dienstleistungen zwischen im Staatsgebiet ansässigen, niedergelassenen oder direktregistrierten Steuerzahlern durch eine elektronische Rechnung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 DLgs. 127/2015 belegt werden. Diese Pflicht gilt auch für die Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen in Italien.

Art. 1 Abs. 3 DLgs. 127/2015 hatte ursprünglich die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung für die Geschäftsfälle zwischen MwSt.-Zahlern eingeführt, die im Staatsgebiet „ansässig, niedergelassen oder direktregistriert“ sind.

Um sich an den Beschluss des EU-Rates vom 16.4.2018 Nr. 593 anzupassen, mit welchem dem italienischen Staat die Genehmigung zur Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung im Bereich B2B und B2C in Abweichung zu den Art. 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/CE nur für die MwSt.-Zahler erteilt wurde, die im Staatsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, ändert Art. 15 DL 119/2018 nun Art. 1 Abs. 3 DLgs. 127/2015 ab und schafft somit den Bezug zu den direktregistrierten Steuerzahlern ab.

Die besprochene Pflicht betrifft sowohl Verkäufe an andere MwSt.-Zahler als auch an Endverbraucher bzw. Private (sofern der Geschäftsfall der Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung ex Art. 21 DPR 633/72 unterliegt).

1.1 Geschäftsfälle mit dem Ausland

Die Geschäftsfälle mit ausländischen Steuerzahlern (also mit Steuerzahlern, die nicht in Italien ansässig, niedergelassen oder direktregistriert sind), werden von der besprochenen Pflicht ausgenommen.

Diese Geschäftsfälle können weiterhin freiwillig mit elektronischer oder sonst eben mit konventioneller Rechnung belegt werden und sind in der Regel in der neuen monatlichen Mitteilung der Geschäftsfälle mit dem Ausland (die mit Wirkung ab dem Jahr 2019 vom Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 eingeführt wurde) zu melden (Art. 1, Abs. 909 Gesetz 205/2017).

1.2 Befreiungen

Im Lichte der Abänderungen, die mit Wirkung von Art. 10 DL 119/2018 an Art. 1, Abs. 3 DLgs. 127/2015 vorgenommen wurden, sind folgende Steuerzahler ausdrücklich von der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung,ausgenommen:

  • Steuerzahler, welche die begünstigte Steuerabrechnung (“regime di vantaggio”) ex 27  DL 98/2011 in Anspruch nehmen;
  • Steuerzahler, welche die Pauschalbesteuerung ex 1 Abs. 54-89 Gesetz 190/2014 in Anspruch nehmen;
  • Die Amateursportvereine und die übrigen Steuerzahler, welche die Option für die Pauschalbesteuerung ex Art. 1 und 2, Gesetz 398/91 ausgeübt und im Vorjahr aus gewerblichen Tätigkeiten Erträge von maximal 000,00 Euro bezogen haben; diese Steuerzahler müssen jedoch gewährleisten, dass die Rechnung vom Käufer ausgestellt wird, wenn dieser ein MwSt.-Zahler ist.

Auch die Landwirte im Sinne von Art. 34 DPR 633/72, welche “per natura” von den MwSt.-Formpflichtenbefreit sind, müssen keine elektronische Rechnung ausstellen.

Im Sinne von Art. 10-bis DL 119/2018 sind im Besteuerungszeitraum 2019 auch jene Steuerzahler von der besprochenen Pflicht befreit, die im Hinblick auf die Erstellung der vorgefertigten Einkommensteuererklärungen zur Vorlage von Daten an das sog. „System der Gesundheitskarte“ verpflichtet sind; die Befreiung gilt jedoch nur für jene Rechnungen, deren Daten effektiv vorgelegt werden.

Dieser Pflicht unterliegen:

  • Ärzte (rectius die Ärzte, die im Berufsverzeichnis der Ärzte und der Zahnärzte eingetragen sind);
  • Öffentliche und private Apotheken;
  • Die lokalen Sanitätsbetriebe;
  • Die Krankenhäuser (“aziende ospedaliere”);
  • Die medizinischen Einrichtungen, welche (auch) wissenschaftliche Forschung betreiben (IRCCS);
  • Die universitären Polykliniken;
  • Die Ambulatorien (“presidi di specialistica ambulatoriale”);
  • Die Strukturen, in denen Prothesen und ergänzende Leistungen angeboten werden;
  • Psychologen, Krankenpfleger, Geburtshelferinnen, Tierärzte und Raqdiologietechniker
  • Die sog. „Parafarmacie“
  • Optiker
  • Die übrigen Strukturen und Einrichtungen, welche für die Erbringung von medizinischen Leistungen am gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst (SSN) akkreditiert oder auch nicht akkreditiert

1.3 Verkauf von Kraftstoffen und Unterwerkverträge im öffentlichen Sektor

Im Sinne von Art. 1 Abs. 917, Gesetz 205/2017 gilt bzw. galt die Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung im Sinne von DLgs. 127/2015 für folgende Geschäftsfälle  bereits ab dem 1.7.2018:

  • Verkauf von Benzin und Diesel als Kraftstoffe für Motoren an MwSt.-Zahler (für den Verkauf an Private besteht die Befreiung von der Pflicht zur Ausstellug einer Rechnung im Sinne von Art. 2, Abs. 1 Buchst. b) DPR 696/96);
  • die Geschäftsfälle von Auftraggebern und – Nehmern im Rahmen von Unterwerkverträgen im öffentlichen Sektor.

Was die Geschäftsfälle von Auftraggebern und – Nehmern im Rahmen von Unterwerkverträgen im öffentlichen Sektor ab dem 1.7.2018 betrifft, muss hervorgehoben werden, dass die Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung nur für die „direkte“ Beziehung zwischen Auftraggebern und – Nehmern gilt, und nicht auch für die Geschäftsfälle mit Dritten.

Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung für die direkten Geschäftsfälle des Unternehmers mit der öffentlichen Verwaltung ex DM 3.4.2013 Nr. 55 (Regelung der Agentur für Einnahmen vom 30.4.2018 Nr. 89757 und Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 30.4.2018 Nr. 8) bleibt natürlich aufrecht.

Die elektronischen Rechnungen, die von Auftraggebern und – Nehmern im Rahmen von Unterwerkverträgen im öffentlichen Sektor ausgestellt werden, müssen denselben einheitlichen Ausschreibungscode („Codice Identificativo di Gara“ bzw. CIG“) und denselben einheitlichen Projetcode („Codice Unitario di Progetto“ bzw. CUP entahlten, der vom Werkvertragsnehmer in seinen Beziehungen mit der öffentlichen Verwaltung verwendet wird.

2 Definition der “elektronischen Rechnung”

Die Regelung der Agentur für Einnahmen vom 30.4.2018 Nr. 89757 enthält eine Legaldefinition der “elektronischen Rechnung” als EDV-Dokument; diese muss:

  • in einem strukturierten XML-Format ausgestellt werden (eXtensible Markup Language);
  • den technischen Spezifikationen entsprechenen, die in der betreffenden Regelung genehmigt wurden;
  • per Internet an das sog. “Sistema di Interscambio” (SdI) übermittelt werden;
  • und dem Rechnungsempfänger dann vom SdI zugestellt werden.

Das file mit der Rechnung darf keine Makros (“macroistruzioni“) oder ausführbare Codes enthalten, mit denen die Angaben im Dokument nachträglich abgeändert werden können.

Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, so gilt die Rechnung als nicht ausgestellt.

3 Inhalt der elektronischen Rechnung

Nach Maßgabe der Regelung der Agentur für Einnahmen vom 30.4.2018 Nr. 89757 muss die elektronische Rechnung:

  • die steuerrechtlich relevanten Pflichtangaben im Sinne von Art. 21 oder 21-bis DPR 633/72 enthalten (je nachdem, ob es sich um eine vereinfachte Rechnung handelt oder nicht)
  • die von den genannten technischen Spezifikationen vorgesehenen Pflichtangaben;
  • sowie etwaige fakultative Angaben, die von den technischen Spezifikationen vorgesehen sind, um die digitale Verwaltung der Informationen und Datenflüsse zu erleichtern.

3.1 Elektronische Rechnungen an die öffentliche Verwaltung

Die Regelung vom 30.4.2018 Nr. 89757 enthält lediglich die Bestimmungen zur Ausstellung und Übermittlung der elektronischen Rechnungen im Sinne von  DLgs. 127/2015. Für die Rechnungen an die öffentliche Verwaltung gelten somit weiterhin die Bestimmungen ex DM 3.4.2013 Nr. 55. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass Art. 15-bis DL 119/2018 Art. 1 Abs. 213 des Gesetzes vom. 24.12.2007 Nr. 244 abgeändert und dabei den neuen Buchstaben  g-ter) eingeführt hat, welcher folgendes vorsieht:

  • Die Gründe, welche es der öffentlichen Verwaltung ermöglichen, elektronische Rechnungen zurückzuweisen, müssen definiert werden;
  • Ebenso die technischen Modalitäten, mit denen diese Ablehnung dem Verkäufer bzw. Dienstleister mitgeteilt wird.

Diese Bestimmung wurde eingeführt, um zu verhindern, dass die öffentliche Verwaltung elektronische Rechnungen grundlos zurückzuweist.

3.2 Gutschriften und eigene Rechnungen

Die technischen Regeln für die Ausstellung und die Übermittlung der elektronischen Rechnungen gelten auch für Berichtigungen bzw. Gutschriften im Sinne von Art. 26 DPR 633/72 und für die Eigenrechnungen im Sinne von Art. 6 Abs. 8 DLgs. 471/97.

In diesen Fällen ist im file der Rechnung ihre Natur anzugeben (“nota di credito” oder “nota di debito”, oder aber “autofattura”).

Die Aufforderungen zur Berichtigung der Käufer oder Auftraggeber an den Verkäufer oder Dienstleister werden nicht über das SdI zugestellt.

Die „elektronische“ Eigenrechnung kann auch für die Ergänzung von Rechnungen im Rahmen des Reverse Charge ex Art. 17 DPR 633/72 verwendet werden. Im Rundschreiben vom 2.7.2018, Nr. 13, hat die Agentur für Einnahmen klargestellt, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Rechnung, die über das SdI zugestellt wurde, elektronisch ist, die Ergänzung erfolgen kann, indem ein weiteres Dokument ausgestellt wird, welches „der betreffenden Rechnung beizulegen ist“ und die erforderlichen Angaben für den Reverse Charge bzw. eben den Übergang der Pflicht zur Rechnungsstellung  enthält. Wie die Agentur des Weiteren in ihren Antworten auf FAQs klarstellt, wird   dieses Dokument “üblicherweise als “Eigenrechnung” bezeichnet, weil es die typischen Daten einer Rechnung enthält, und im Besonderen die MwSt.-Daten des Steuerzahlers, welcher zur Rechnungsstellung verpflichtet ist, und zwar sowohl im Feld für den Verkäufer/Dienstleister als auch in jenem für den Käufer“. Dieses Dokument kann dem SDI vorgelegt und, wenn es der Steuerzahler wünscht, dort auch automatisch gespeichert werden.

Eigenrechnungen können auch bei Geschäftsfällen ohne Gegenpartei im herkömmlichen Sinn verwendet werden, wie etwa für den Eigenverbrauch eines Einzelunternehmers oder bei Übergang von Gütern zwischen gesonderten Buchführungen im Rahmen ein und desselben Unternehmens.

Auch die Dokumente, die von den Käufern der Produkte von Landwirten im Sinne von Art. 34 Abs. 6 DPR 633/72 (also mit Umsätzen von maximal 7.000 Euro) ausgestellt werden, sind Eigenrechnungen.

3.3 Steuerrechtliche Pflichtangaben

Im Sinne von Art. 21 DPR 633/72 muss eine Rechnung folgende Angaben enthalten:

  • Datum der Ausstellung des Dokuments;
  • fortlaufende Nummer des Dokuments;
  • Daten zum Verkäufer oder Dienstleister (Firmen- bzw. Gesellschaftsbezeichnung, Vor- und Zuname bei natürlichen Personen, Sitz bzw. Wohnsitz, MwSt.-Nr. und gegebenenfalls die Daten zur Betriebsstätte bzw. zum Fiskalvertreter);
  • Daten zum Käufer oder Auftraggeber (Firmen- bzw. Gesellschaftsbezeichnung, Vor- und Zuname bei natürlichen Personen, Sitz bzw. Wohnsitz, Steuernummer oder MwSt.-Nr. und gegebenenfalls die Daten zur Betriebsstätte bzw. zum Fiskalvertreter);
  • Art, Qualität und Quantität der Güter bzw. Dienstleistungen;
  • Der Preis und die übrigen Daten, die zur Bestimmung der MwSt.-Grundlage erfoderlich sind;
  • Satz;
  • Bemessungsgrundlage;
  • Betrag der Steuer;
  • Die zusätzlichen Abgaben bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Transportmitteln;
  • Gegebenfalls die Angabe, dass die Rechnung im Auftrag des Verkäufers oder Dienstleisters von einem Dritten ausgestellt wurde.

Bei einer vereinfachten Rechnung im Sinne von Art. 21-bis DPR 633/72 genügt bei den Daten des Käufers oder Auftraggebers die MwSt.-Nr. oder die Steuernummer.

3.4  Pflichtangaben für die Übermittlung per SdI

Innerhalb des Rechnungsfiles sind auch die übrigen Pflichtangaben zu leisten, die von den technischen Spezifikationen ex Regelung der Agentur für Einnahmen vom 30.4.2018 Nr. 89757 vorgesehen sind, auch wenn diese von den Art. 21 und 21-bis DPR 633/72 nicht benannt werden. Diese Pflichtangaben betreffen unter anderem:

  • die Art des Dokuments (Rechnung, Eigenrechnung, Anzahlung oder Vorauszahlung, Gutschrift oder Lastschrift);
  • den MwSt.-Abrechnungsmodus des Verkäufers oder Dienstleisters (“ordentliche” MwSt.-Abrechnung, Pauschalabrechnung, Sondermodus für das Verlagswesen, MwSt. nach Kassaprinzip etc.);
  • eventuelle Steuereinbehalte, Stempelsteuern und Beiträge an Rentenkassen;
  • die Daten des Transportdokuments bzw. Warenbegleitscheins bei verzögerter Rechnungsstellung;
  • wenn keine MwSt. in Rechnung gestellt wird, die Art des Geschäftsfalls (mehrwertsteuerfrei, -befreit oder von der Anwendung der MwSt. ausgeschlossen etc.);
  • die Steuernummer des Steuerzahlers, der die Rechnung übermittelt;
  • die fortlaufende Nummer für die Zustellung an das “Sistema di Interscambio”.

3.5 Fakultative Angaben

Um die digitale Verwaltung der Informationen und Datenflüsse zu erleichtern, sieht das Modell der elektronischen Rechnung, wie es von der Regelung der Agentur für Einnahmen vom 30.4.2018 Nr. 89757 genehmigt wurde, fakultative Angaben wie etwa detailliertere Informationen zu den betreffenden Lieferungen und Leistungen vor.

So können etwa:

  • die Daten zur Bestellung;
  • die Daten zum Transport der Waren;
  • und die Daten zur Zahlung angegeben werden.

4 Erstellung der Rechnung

Um den Steuerzahlern die Erstellung der Rechnungsfiles im XMl-Format zu erleichtern, wird die Agentur für Einnahmen einen kostenlosen Service anbieten.

Im besonderen kann die Rechnung mittels:

  • eines internetbasierten Verfahrens erstellt werden, das auf der Website der Agentur für Einnahmen zugänglich ist (der Zugang setzt die Berechtigung für Entratel/Fisconline, die “Carta Nazionale Servizi” oder den SPID voraus);
  • einer Anwendung für Mobiltelefone (der Zugang setzt die Berechtigung für Entratel/Fisconline, voraus);
  • und einer eigenen Software, die von der Agentur für Einnahmen zur Verfügung gestellt wird und auf einen PC geladen werden kann.

Der Steuerzahler kann die Rechnung natürlich auch mittels marktüblicher Software erstellen, die mit den technischen Spezifikationen der Regelung vom 30.4.2018 Nr. 89757 kompatibel sein muss.

5 Übermittlung der elektronischen Rechnung

Die elektronische Rechnung muss über das sog.“Sistema di Interscambio” (SdI) übermittelt und erhalten werden. Das bedeutet:

  • Der Steuerzahler, der die Rechnung ausstellt, übermittelt diese an das Sdl
  • das SdI stellt die Rechnung dann dem Empfänger zu; dieser kann entweder einen eigenen Empfangskanal etablieren oder dazu auf einen geschützten Bereich auf der Website der Agentur für Einnahmen zugreifen.

Die Rechnungen können sowohl einzeln übermittelt werden als auch in Gruppen.

5.1 Rechnungssteller

Die elektronische Rechnung wird an das“Sistema di Interscambio”:

  • vom Rechnungssteller selbst übermittelt;
  • oder aber von einem Mittler, der im Auftrag des Rechnungsstellers handelt; es muss sich dabei nicht um eine der Kategorien ex Art. 3 DPR 322/98 handeln, denen in der Regel die Übermittlung von Mitteilungen an die Agentur für Dritte vorbehalten ist.

Im letzteren Fall sind in der Rechnung die Daten zum Steuerzahler mitzuteilen, der im Auftrag des Rechnungsstellers handelt.

Der Steuerzahler, der zur Ausstellung der Rechnung verpflichtet ist, haftet in jedem Fall für die Richtigkeit der Angaben.

5.2  Modalitäten der Übermittlung

Die elektronische Rechnung kann dem SDI über folgende Kanäle vorgelegt werden:

  • die EDV-Dienste, welche die Agentur für Einnahmen (das Web-Verfahren und die “Apps”, die auch für die Erstellung der Rechnung verwendet werden können);
  • zertifizierte E-Mail (PEC);
  • und die spezifischen Datankanäle (“canali di colloquio”) des “Sistema di Interscambio”, also:
  • ein “Kooperationssystem” per Internet über ein Web-Service-Modell;
  • ein System zu Übermittlung von Daten auf der Grundlage des FTP-Protokolls.

Die Aktivierung dieser Kanäle ist aufwendiger als die zuvor genannten Optionen und setzt die Akkreditierung am SdI voraus, um die Parameter der Interaktion zwischen dem Steuerzahler und dem SdI zu definieren (siehe die Website www.fatturapa.gov.it).

Nach der Akkreditierungsphase, die auch einige Monate lang dauern kann, wird ein siebenstelliger Code ausgestellt, mit dem der aktivierte Kanal identifiziert wird.

5.3 Fristen für die Übermittlung

Im Sinne von Art. 21 DPR 633/72 ist die Rechnung zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftsfalls auszustellen, der wiederum nach Maßgabe von Art. 6 DPR 633/72 bestimmt wird – also die Übergabe oder der Versand bei Lieferungen und die Zahlung bei Leistungen (außer bei verzögerter Rechnungsstellung ex Art. 21 Abs. 4 DPR 633/72).

Im Sinne der neuen Bestimmungen ex Art. 1, Abs. 3 DLgs. 127/2015 muss die elektronische Rechnung dem “Sistema di Interscambio” zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftsfalls übermittelt werden.

Wird die Rechnung vom SdI nicht abgelehnt, so gilt sie als ausgestellt, und das Rechnungsdatum, welches seinerseits für die Entstehung der MwSt.-Schuld maßgeblich ist, ist jenes, das auf der Rechnung angegeben ist (Regelung der Agentur für Einnahmen vom 30.4.2018 Nr. 89757).

Art. 10 Abs. 1 DL 119/2018 enthält im Übrigen Bestimmungen, mit denen die negativen Auswirkungen einer verzögerten Anpassung der EDV-Systeme eingeschränkt werden.

Im Besonderen sieht der neue Art. 1 Abs. 6 DLgs. 127/2015 vor, dass im ersten Halbjahr 2019:

  • die Strafe ex Art. 6 DLgs. 471/97 nicht zur Anwendung kommt, wenn die Rechnung zwar verspätet, aber dennoch bis zur Fälligkeit für die (monatliche oder vierteljährliche) MwSt.-Abrechnung ausgestellt wird;
  • und dass die Strafe ex Art. 6 DLgs. 471/97 um 80% reduziert wird, wenn die Rechnung zwar verspätet, aber dennoch bis zur Fälligkeit der (monatlichen oder vierteljährlichen) MwSt.-Abrechnung für den nächsten Abrechnungszeitraum ausgestellt wird.

Für MwSt.-Zahler mit monatlicher Abrechnung gilt die zweitgenannte Begünstigung bis zum 30.9.2019.

Im Begleitbericht zu DL 119/2018 wird klargestellt, dass die Aufhebung bzw. Reduzierung der Strafen auch für den Käufer bzw. Auftraggeber gilt, der vor Erhalt der entsprechenden Rechnung den Vorsteuerabzug ausgeübt oder eine Eigenrechnung im Sinne von Art. 6 Abs. 8 DLgs. 471/97 ausgestellt hat.

Art. 11 DL 119/2018 hat des Weiteren Art. 21 Abs. 4, erster Satz DPR 633/72 abgeändert; ab dem 1.7.2019 kann die Rechnung nun binnen 10 Tagen ab Durchführung des Geschäftsfalls ausgestellt werden.

Wer diese Option in Anspruch nimmt, muss jedoch in der Rechnung darauf hinweisen und zusätzlich zum Rechnungsdatum auch das Datum anführen, an dem der Geschäftsfall durchgeführt bzw. die Zahlung erhalten wurde (neuer Art. 21 Abs. 2 Buchst. g-bis) DPR 633/72).

Nachdem eine elektronische Rechnung ab dem Zeitpunkt der Übermittlung an das SdI als ausgestellt gilt, kann das XML-File dem SdI nun innerhalb der 10-Tages-Frist zugesandt werden, welche vom neuen Art. Art. 21  DPR 633/72 gewährt wird.

5.4 Kontrollen des SdI

Jede elektronische Rechnung wird vom SdI überprüft, unter anderem im Hinblick auf:

  • Die Größe des files;
  • Die Pflichtangaben (z.B. “MwSt.-Nr.” oder “Steuernummer” des Auftraggebers, oder die fortlaufende Nummerierung der Rechnung);
  • Die Validität bzw. Korrektheit einiger Daten (z.B. der MwSt.-Nr.);
  • Die Widerspruchsfreiheit bzw. “Kohärenz” der Daten (etwa das Verhältnis zwischen Bemessungsgrundlage, Steuersatz und Steuer).

Digitale Unterschrift

Obschon eine digitale Unterschrift auf der Rechnung nicht obligatorisch ist, könnte sie empfehlenswert erscheinen, um die Authentizität des Dokuments zu gewährleisten. Wird die Rechnung digital unterzeichnet, so prüft das System die entsprechende Zertifizierung und lehnt das File gegebenenfalls ab.

5.5  Empfangsbestätigung

Ist das Ergebnis der Kontrollen positiv und wurde die Rechnung an den Empfänger zugestellt, so wird binnen 5 Tagen ab Erhalt durch das SdI eine Empfangsbestätigung ausgestellt, welche auch das Datum des Erhalts durch den Rechnungsempfänger mitteilt.

Ist das Ergebnis der Kontrollen positiv, aber die Rechnung wurde dem Empfänger aus technischen Gründen nicht zugestellt, so wird dies dem Rechnungssteller mitgeteilt; die Rechnung gilt in diesen Fällen aber dennoch als aus- und dem Käufer oder Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

Die Empfangsbestätigung wird auf demselben Kanal versandt, mit dem das SdI das File erhalten hat.

5.6 Ablehnung der Rechnung

Ist das Ergebnis der Kontrollen negativ, so wird binnen 5 Tagen ab Erhalt durch das SDI die Mitteilung der Ablehnung bzw. des Ausschlusses („ricevuta di scarto„) auf demselben Kanal versandt, mit dem das SdI das File erhalten hat.

Die Rechnung gilt in diesem Fall als (noch) nicht ausgestellt.

Wie im „Videoforum“ vom 24.5.2018 klargestellt, hat der Steuerzahler in diesem Fall 5 Tage lang Zeit, eine korrekte elektronische Rechnung auszustellen, ohne die Bestimmungen von Art. 6 DPR 633/72 zu verletzen (das Datum der Übermittlung ist dem SdI ja bekannt).

Wird die Rechnung abgelehnt und keine korrekte Rechnung fristgerecht übermittelt, so gilt die Rechnung als nicht ausgestellt. Hat der Verkäufer oder Dienstleister die Rechnung bereits verbucht, so muss er dies für interne Zwecke berichtigen, dem SdI dann aber keine Mitteilung darüber erstatten.

Der Käufer oder Auftraggeber kann die Tatsache, dass er keine fristgerechte Rechnung erhalten hat, im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Buchst. a) und b) DLgs. 471/97 korrigieren,  indem er dem SdI eine entsprechende Eigenrechnung übermittelt

Die Zustellung dieser Eigenrechnung an den SdI ersetzt die Pflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 8 Buchst. a) DLgs. 471/97, der Agentur für Einnahmen eine Eigenrechnung in Papierform zuzustellen.

6 Zustellung der Rechnung

Die elektronische Rechnung, die an das “Sistema di Interscambio” übermittelt wird, wird sodann vom System dem Rechnungsempfänger zugestellt; dabei werden je nach Kanal, den der Empfänger aktiviert hat, unterschiedliche Modalitäten verwendet.

6.1 Rechnungsempfänger

Die elektronische Rechnung kann vom “Sistema di Interscambio”:

  • dem Käufer oder Auftraggeber;
  • oder aber einem Mittler zugestellt werden, welcher im Auftrag des Käufers oder Auftraggebers handelt; es muss sich dabei nicht um eine der Kategorien ex Art. 3 DPR 322/98 handeln, denen in der Regel die Übermittlung von Mitteilungen an die Agentur für Dritte vorbehalten ist.

6.2 Modalitäten der Zustellung

Die Kanäle für die Zustellung der Rechnungen an den Empfänger sind nicht identisch mit jenen für die Übermittlung an das SdI.

Der Rechnungsempfänger kann das Dokument per:

  • zertifizierter E-Mail (PEC) erhalten;
  • oder über die spezifischen Datenkanäle (“canali di colloquio”) des “Sistema di Interscambio”, also:
  • ein “Kooperationssystem” per Internet über ein Web-Service-Modell;
  • ein System zu Übermittlung von Daten auf der Grundlage des FTP-Protokolls.

Die erstgenannte Option impliziert, dass der Käufer oder Auftraggeber seine PEC-Adresse dem Verkäufer oder Dienstleister mitteilt, welcher dann (auch über den von ihm beauftragten Mittler) im Feld “codice destinatario” der Rechnung den Code “0000000” und im Feld “PEC Destinatario” die PEC-Adresse angibt.

Bei der zweiten Option teilt der Käufer oder Auftraggeber den 7-stelligen Code dem Verkäufer oder Dienstleister mit, welcher dann (auch über den von ihm beauftragten Mittler) im Feld “codice destinatario” ebendiesen Code angibt, aber das Feld “PEC Destinatario” nicht ausfüllt.

Der Code “0000000” kann auch dann verwendet werden, wenn der der Käufer/Auftraggeber seine Elektronische Anschrift nicht mitgeteilt hat, oder wenn die Rechnung an einen Endverbraucher ausgestellt wird (s.u.).

Registrierung der “elektronischen Anschrift”

Die MwSt.-Zahler können der Agentur für Einnahmen ihre “elektronische Anschrift” (also die PEC-Adresse oder aber den “codice destinatario“) mitteilen, an der sie die elektronischen Rechnungen erhalten möchten; diese elektronische Anschrift wird sodann über einen entsprechenden Service registriert, den die Agentur anbietet.

Nach erfolgter Registrierung werden die Rechnungen immer an diese Anschrift geschickt, unabhängig von den Angaben in der Rechnung im Feld “codice destinatario” oder “PEC Destinatario”; davon ausgenommen ist der Fall, dass eine Rechnung aus technischen Gründen nicht zugestellt werden kann.

Die Registrierung kann auch über die dazu berechtigten Mittler ex Art. 3 Abs. 3 DPR 322/98 erfolgen, welche dazu vom MwSt.-Zahler beauftragt werden müssen (entweder über eine eigene Funktion auf der Website der Agentur für Einnahmen oder „konventionell“ durch Vorlage eines entsprechenden Moduls beim örtlich zuständigen Büro der Agentur).

Nicht erfolgte Zustellung aus technischen Gründen

Sollten die oben genannten Zustellungskanäle aus technischen Gründen, für die der SdI keine Verantwortung trägt (etwa, weil die PEC-Adresse keine freien Kapazitäten mehr hat oder gar nicht aktiviert wurde, oder weil der spezifische Datenkanal nicht aktiviert wurde) eine Zustellung nicht erlauben:

  • so wird die Rechnung dem Käufer oder Auftraggeber auf einem eigenen Bereich der Website der Agentur für Einnahmen zur Verfügung gestellt;
  • das SdI teil dies dem Rechnungssteller mit;
  • der Verkäufer oder Dienstleister wiederum teilt dies dem Käufer oder Auftraggeber zeitnah (“tempestivamente”) mit (auch, indem er eine digitale oder auch analoge Kopie der Rechnung übergibt;
  • das SdI stellt auch dem Verkäufer oder Dienstleister eine digitale Kopie der Rechnung in seinem geschützten Bereich zur Verfügung.

Sobald der Käufer oder Auftraggeber in die Rechnung Einsicht nimmt, teilt das SdI dies dem Rechnungssteller mit.

Dieselben Modalitäten kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Käufer oder Auftraggeber zwar einen telematischen Kanal für den Erhalt aktiviert, diesen dem Rechnungssteller aber nicht mitgeteilt hat.

Rechnungen an Private

Wird die Rechnung an einen Endverbraucher bzw. Privaten ausgestellt (in diesem Zusammenhang also an Steuerzahler, die weder eine PEC noch einen der übrigen telematischen Kanäle aktiviert haben), so ist im Feld “codice destinatario” der Code“0000000” einzugeben, und die Daten zum Käufer oder Auftraggeber enthalten keine MwSt.-Nr., sondern ausschließlich die Steuernummer des Kunden.

In diesem Fall wird das  SdI:

  • dem Kunden die elektronische Rechnung auf der Website der Agentur für Einnahmen zur Verfügung stellen, und zwar in seinem geschützten Bereich;
  • und dem Verkäufer oder Dienstleister auch ein digitales Duplikat der elektronischen Rechnung in seinem geschützten Bereich zur Verfügung stellen.

Bei Geschäftsfällen mit Privaten hat der Verkäufer oder Dienstleister in jedem Fall die Pflicht, dem Kunden eine digitale oder analoge Kopie der Rechnung zur Verfügung zu stellen, wobei der Kunde aber darauf verzichten kann.

Gleichzeitig wird der Verkäufer oder Dienstleister mitteilen, dass die Rechnung dem Kunden vom SdI in seinem geschützten Bereich zur Verfügung gestellt wird.

Rechnungen an geringfügige Steuerzahler oder Steuerzahler mit Pauschalabrechnung

Wird die Rechnung an einen MwSt.-Zahler ausgestellt, der:

  • den begünstigten Besteuerungsmodus ex DL 98/2011 in Anspruch nimmt,
  • oder die pauschale Einkommensbestimmung ex Gesetz 190/2014,
  • oder die Befreiung von den mehrwertsteuerrechtlichen Pflichten für Landwirte im Sinne von Art. 34 Abs. 6 DPR 633/72,
  • oder an Amateursportvereine und die übrigen Steuerzahler, welche die Option für die Pauschalbesteuerung ex Art. 1 und 2, Gesetz 398/91 ausgeübt und im Vorjahr aus gewerblichen Tätigkeiten Erträge von maximal 000,00 Euro bezogen haben,

so kommen dieselben Modalitäten zur Anwendung wie bei Geschäftsfällen mit Privaten.

In diesem Fall wird also ist im Feld “codice destinatario” der Code“0000000” einzugeben, und das SdI wird:

  • dem Kunden die elektronische Rechnung auf der Website der Agentur für Einnahmen zur Verfügung stellen, und zwar in seinem geschützten Bereich;
  • und dem Verkäufer oder Dienstleister auch ein digitales Duplikat der elektronischen Rechnung in seinem geschützten Bereich zur Verfügung stellen.

Der Verkäufer oder Dienstleister teilt dem Käufer oder Auftraggeber mit, dass die elektronische Rechnung auf einem geschützten Bereich der Website der Agentur für Einnahmen zur Verfügung gestellt wird (auch, indem er eine digitale oder auch analoge Kopie der Rechnung übergibt).

Wie die Agentur für Einnahmen in ihren Antworten auf FAQs klargestellt hat, kann der Käufer/Auftraggeber, wenn er entweder der Pauschalbesteuerung unterliegt oder ein geringfügiger Steuerzahler ist (“minimi”), entscheiden, die Rechnungen direkt zu erhalten, indem er dem Verkäufer/Dienstleister seine PEC-Adresse mitteilt; in diesem Fall muss er die erhaltenen Rechnungen jedoch auch elektronisch speichern.

 

Empfänger
der Rechnung
Rechnungsadresse Modalitäten des Erhalts Pflichten des
Verkäufers/Dienstleisters
MwSt.-Zahler, der eine PEC-Adresse mitgeteilt hat „Codice destinatario” “0000000” und Angabe der PEC-Adresse PEC-Adresse
MwSt.-Zahler MwSt., der einen Empfängercode hat Der “Codice destinatario” gibt den aktivierten Kanal am SdI an Der aktivierte Kanal am SdI (web service/FTP)
MwSt.-Zahler, der seine “elektronische Anschrift” registriert hat Die Angabe in der Rechnung ist irrelevant PEC-Adresse oder Kanal, der registriert wurde
MwSt.-Zahler, der weder eine “elektronische Anschrift” mitgeteilt noch registriert hat “Codice destinatario” “0000000” Eigener Bereich auf der Website der Agentur für Einnahmen Mitteilung an den Rechnungsempfänger, dass die Rechnung im geschützten Bereich verfügbar ist
Privater “Codice destinatario” “0000000”

In den Daten zum Käufer oder Auftraggeber ist nur die Steuernummer anzugeben

 

Eigener Bereich auf der Website der Agentur für Einnahmen Direkte Übergabe einer digitalen oder analogen Kopie der Rechnung an den Kunden (der Kunde kann darauf verzichten)

Mitteilung an den Rechnungsempfänger, dass die Rechnung im geschützten Bereich verfügbar ist

Steuerzahler mit Sonderabrechnungsmodus: Amateursportvereine und sonstige Steuerzahler, die das Gesetz 398/91 in Anspruch nehmen

 

“Codice destinatario” “0000000” Eigener Bereich auf der Website der Agentur für Einnahmen Mitteilung an den Rechnungsempfänger, dass die Rechnung im geschützten Bereich verfügbar ist

Rechnungen  an ausländische Steuerzahler

Die Agentur für Einnahmen hat klargestellt, dass Rechnungen an Steuerzahler, die in Italien weder ansässig noch niedergelassen oder direktregistriert sind – obwohl sie der besprochenen Pflicht im Sinne von Art. 1 Abs. 3 DLgs. 127/2015 nicht unterliegen – dennoch an das SdI übermittelt werden können. In diesem Fall ist im Feld“codice destinatario” der Rechnung der Wert“XXXXXXX” anzugeben.

Die Daten der solcherart „umgewandelten“ Rechnungen gelten im Hinblick auf die Mitteilung der Geschäftsfälle mit dem Ausland, die vom Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 eingeführt wurde, als von der der Agentur für Einnahmen bereits erhoben.

Die Übermittlung an das SdI der Rechnungen, die von ausländischen Steuerzahlern ausgestellt wurden, ist dagegen nicht möglich, womit diese auf jeden Fall in der besprochenen Mitteilung aufzuführen sind (vgl. die Auskünfte der Agentur für Einnahmen im Rahmen des „Videoforums“ vom 24.5.2018).

7  Zeitpunkt des Erhalts der Rechnung

Der Zeitpunkt des Erhalts der elektronischen Rechnung hängt von den subjektiven Eigenschaften des Rechnungsempfängers und von den Modalitäten der Zustellung ab.

Das Datum des Erhalts entspricht:

  • dem Datum, das auf den telematischen Kanalen für den Erhalt der Rechnung angeführt ist (PEC bzw. SdI-Kanäle);
  • dem Datum, indem der Kunde in seinem geschützten Bereich auf der Website der Agentur für Einnahmen Einsicht in die Rechnung nimmt, wenn:
  • der Kunde keinen telematischen Kanal für den Erhalt aktiviert hat;
  • oder zwar einen telematischen Kanal für den Erhalt aktiviert hat, die Zustellung aber aus technischen Gründen nicht möglich ist;
  • dem Datum, an dem die Rechnung im geschützten Bereich der Website der Agentur für Einnahmen zur Verfügung gestellt wird, wenn der Kunde entweder ein Privater oder ein MwSt.-Zahler mit begünstigter oder pauschalar Einkommensbestimmung oder aber als Landwirt von den mehrwertsteuerrechtlichen Pflichten im Sinne von Art. 34 Abs. 6 DPR 633/72 befreit ist; man ist der Ansicht, dass diese Bestimmung auch für Steuerzahler gilt, welche dei Option für das Pauschalsystem ex gesetz 398/91 augeübt haben

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Erhalts der elektronischen Rechnung möglich (Regelung vom 30.4.2018 Nr. 89757).

Gemäß den Klärungen durch die Agentur ist der Vorsteuerabzug an zwei Voraussetzungen geknüpft:

  • die Entstehung der MwSt.-Schuld beim Verkäufer/Dienstleister (die sog. substantielle Voraussetzung)
  • und der Besitz einer Rechnung, die gemäß Art. 21 DPR 633/72 ausgestellt wurde (die formale Voraussetzung).

Art. 14 DL 119/2018 ergänzt Art. 1 Abs. 1 DPR 23.3.98 Nr. 100 und sieht folgendes vor: “Bis zur Frist, die auch im vorhergehenden Satz festgelegt wird (also bis zum 16. Tag eines jeden Monats) kann das Recht auf den Vorsteuerabzug im Hinblick auf die Rechnungen ausgeübt werden, die bis zum 15. Tag des Monats nach dem Bezugsmonat erhalten und verbucht wurden, mit Ausnahme der Rechnungen für Geschäftsfälle im Vorjahr”.

Wird also beispielsweise eine Rechnung, die im März ausgestellt wurde, am 10. April erhalten, so ist der Vorsteuerabzug in der MwSt.-Abrechnung für den Monat März möglich, wenn die Rechnung bis zum 15. April verbucht wird. Der Vorsteuerabzug ist also bei Rechnungen, die erst im Folgemonat zugestellt werden, gewissermaßen “rückwirkend” möglich.

Auf diese Weise soll, wie im Begleitbericht zu DL 119/2018 ausgeführt wird, “verhindert werden, dass dem Käufer/Auftraggeber Nachteile aus einem zeitlich verzögerten Vorsteuerabzug erwachsen“, indem die Ungleichzeitigkeit zwischen Vorlage an das SDI, Erhalt durch das SDI und Weiterleitung an den Rechnungsempfänger neutralisiert wird.

Dies gilt jedoch nicht für Rechnungen, die sich auf Geschäftsfälle im Vorjahr beziehen.

8 Dienstleistungen für die Verwaltung der elektronischen Rechnung

Um den Steuerzahlern die Erstellung und Verwaltung der Rechnungsfiles im XMl-Format zu erleichtern, wird die Agentur für Einnahmen, wie bereits ausgeführt, einen kostenlosen Service anbieten.

Im besonderen sind dies:

  • eine eigenen Software für die Erstellung der Rechnung, die von der Agentur für Einnahmen zur Verfügung gestellt wird und auf einen PC geladen werden kann.
  • ein internetbasiertes Verfahren und eine “App” für Mobiltelefone für die Erstellung und Übermittlung der Rechnung;
  • und ein Service für die Registrierung des Kanals und der “elektronischen Anschrift”, die für den Erhalt der elektronischen Rechnungen ausgewählt wurden.

Dazu kommen noch:

  • ein Service, mit dem eine QR-Code generiert werden kann, der die Daten zur Rechnungsstellung und die “elektronische Anschrift” des Käufers oder Auftraggebers enthält, sowie eine “App” für IOS und Android, mit der dieser QR-Code und somit die Daten für die Ausstellung der Rechnung gelesen werden;
  • ein Service für die EDV- gestützte Suche, Einsichtnahme und Übernahme der Rechnungen, die dem SdI übermittelt wurden, in einem geschützten Bereich der Website der Agentur für Einnahmen (die Rechnungen werden bis zum 31. Dezember des Folgejahres zur Verfügung stehen);
  • und weitere Web-Dienstleistungen, mit denen der Steuerzahler das Verfahren zur elektronischen Rechnungsstellung kennen lernen kann und dabei unterstützt wird.

9 Einsichtnahme in die Rechnungen

Ein unentgeltlicher Service, den die Agentur zur Verfügung stellt, ist die EDV-gestützte Suche, Einsichtnahme und Übernahme der Rechnungen, die dem SdI übermittelt wurden, und zwar in einem geschützten Bereich der Website der Agentur für Einnahmen.

Die Rechnungen werden bis zum 31. Dezember des Jahres nach jenem, in dem sie vom SdI erhalten wurden, zur Verfügung stehen. Der MwSt.-Zahler bzw. der von ihm beauftragte Mittler ex Art. 3 Abs. 3 DPR 322/98 muss dazu über die Zugangsberechtigung für Entratel/Fisconline, die „Carta Nazionale Servizi“ oder eine SPID verfügen.

10 Aufbewahrung der Rechnungen

Die elektronischen Rechnungen müssen auch im Sinne von Art. 39 DPR 633/72 elektronisch aufbewahrt werden

In Umsetzung von Art. 1 Abs. 6-bis DLgs. 127/2015 können die MwSt.-Zahler dabei auf die Dienstleistungen der Agentur zurückgreifen (DPCM 3.12.2013); dazu ist eine Servicevereinbarung abzuschließen, die im geschüzten  Bereich der Website der Agentur für Einnahmen digital aufliegt.

Der Service kann von:

  • in Italien ansässigen, niedergelassenen oder direktregistrierten MwSt.-Zahler genutzt werden;
  • oder von ihren damit beauftragten Mittlern; dabei muss es sich nicht um einen Mittler ex Art. 3 Abs. 3 DPR 322/98 handeln.

Der Service gewährleistet die elektronische Aufbewahrung der Rechnungen und Gutschriften, die über den SdI zugestellt wurden, im Sinne von DM 17.6.2014.

Im Sinne von Art. 10 Abs. 1-bis DL 119/2018 darf Sogei S.p.A., der technische Partner der Agentur für Einnahmen, keine dritten Dienstleister mit der Aufbewahrung der elektronischen Rechnungen beauftragen, welche die Finanzbehörde auf dem Portal “Fatture e Corrispettivi” anbietet.

11  Weitere Neurungen ex DL 119/2018

In der Folge werden weitere einschlägige Neuerungen ex DL 119/2018 nach seiner Umwandlung in das Gesetz vom 17.12.2018 Nr. 136 besprochen.

11.1 Vereinfachungn für Steuerzahler, die “Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen” anbieten

Art. 10-ter DL 119/2018 führt innerhalb von Art. 1 DLgs. 127/2015 Abs. 6-quater ein, mit dem vorgesehen wird, dass im Interesse der “Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen” („servizi di pubblica utilità“) für Akteure im Bereich der Telekommunikation (DM 24.10.2000 Nr. 366) und der Müllentsorgung, Abwässer und Kläranlagen (DM 24.10.2000 Nr. 370)  spezifische Regeln für di Ausstellung elektronischer Regeln an Endverbraucher gelten, wenn die entsprechenden Verträge  vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und die Steuernummer des Kunden nicht vorliegt.

11.2  Verbuchung der ausgestellten Rechnungen

Mit Wirkung der Abänderungen, die Art. 12 DL 119/2018 an Art. 23 DPR 633/72 vorgenommen hat, muss die Verbuchung der ausgestellten Rechnungen bis zum 15. Tag des Monats nach Durchführung des Geschäftsfalls erfolgen.

Diese Bestimmung ist am 24.10.2018 in Kraft getreten.

Im Begleitbericht zu DL 119/2018 wird klargestellt, dass im Prinzip alle Rechnungen innerhalb dieser Frist auszustellen sind, also:

  • “normale” Rechnungen;
  • verzögerte bzw. zusammenfassende Rechnungen („fatture “differite/riepilogative”“) ex Art. 21 Abs. 4, dritter Satz, Buchst. a) DPR 633/72);
  • Rechnungen für innergemeinschaftliche Dienstleistungen ex Art. 21 Abs. 4, dritter Satz, Buchst. c) DPR 633/72);
  • Rechnungen für erhaltene bzw. erbrachte Dienstleistungen von bzw. an Geschäftspartner außerhalb der EU ex Art. 21 Abs. 4, dritter Satz, Buchst. d) DPR 633/72);

Nach wie vor gilt die Ausnahme für Rechnungen für die Veräußerung von Gütern durch den Käufer an einen Dritten im Auftrag des Verkäufers (Art. 21 Abs. 4, dritter Satz, Buchst. b) DPR 633/72), welche „innerhalb von 15 Tagen nach dem Monat ihrer Ausstellung“ verbucht werden müssen.

Diese Bestimmung steht im Einklang mit dem novellierten Art. 21 Abs. 4 DPR 633/72, welcher vorsieht, dass ab dem 1.7.2019 die Rechnungen binnen 10 Tagen ab Durchführung des Geschäftsfalls ausgestellt werden müssen.

11.3 Verbuchung der Ankäufe

Art. 13 DL 119/2018 hat Art. 25 Abs. 1 DPR 633/72 abgeändert, der in seiner novellierten Fassung vorsieht, dass ein MwSt.-Zahler die Rechnungen und Zollscheine für Güter bzw. Dienstleistungen, die er im Rahmen einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit erhalten hat, in einem eigenen Register verbuchen muss, einschließlich der Rechnungen, die im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DPR 633/72 ausgestellt wurden.

Die fortlaufende Nummerierung der Rechnungen, die bislang vorgesehen war, wird somit abgeschafft. Für Rechnungen, die über das “Sistema di Interscambio“ übertragen werden, ist diese Nummerierung automatisch gegeben, weil das das Datum bzw. die Uhrzeit automatisch und unveränderlich festgehalten werden.

Die besprochene Bestimmung ist am 24.10.2018 in Kraft getreten.

11.4 Buchhalterische Vereinfachungen

Mit Wirkung von Art. 15 Abs. 1-bis DL 119/2018 wurde Art. 4 DLgs. 127/2015 abgeändert, der in seiner novellierten Fassung vorsieht, dass die Finanzverwaltung ab den Geschäftsfällen des Jahres 2020 auf der Grundlage eines Programms zur Unterstützung der Steuerzahler, das sich auf die Daten stützt, welche durch die elektronischen Rechnungen sowie die Mitteilungen zu den Geschäftsfällen mit dem Ausland und den Tageseinnahmen  erhoben werden, auf einem eigenen Abschnitt ihrer Website folgende Entwürfe zur Verfügung stellt:

  • Die MwSt.-Register im Sinne der Art. 23 und 25 DPR 633/72;
  • Die regelmäßige MwSt.-Abrechnung;
  • Und die MwSt.-Jahreserklärung.

MwSt.-Zahler, welche die Entwürfe der Agentur bestätigen oder ergänzen – auch über die Mittler im Sinne von Art. 3 Abs. 3 DPR 322/98 – sind nicht mehr zur Führung ebendieser Register verpflichtet (nach wie vor ist allerdings das sog. chronologische Register ex Art. 18 Abs. 2 DPR 600/73 zu führen).

In jedem Fall bleibt die Pflicht zur Führung der MwSt.-Register für jene Steuerzahler aufrecht, die für die Bestimmung der Einkünfte auf der Grundlage der MwSt.-Register (ohne Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen) optieren; auch die gesonderte Erfassung der nicht mehrwertsteuerrelevanten Geschäftsfälle ist nach wie vor notwendig.

11.5 Verbuchung der Ankäufe und Vorsteuerabzug

In Anbetracht der neuen Fristen für die Ausstellung der Rechnungen und des Zeitraums für den Erhalt dieser Rechnungen über das SDI, welche dazu führen können, dass der Empfänger die Rechnung erst nach dem Bezugszeitraum erhält, hat Art. 14 DL 119/2018 Art. 1 Abs. 1 DPR 100/98 abgeändert, um zu verhindern, dass dem Käufer/Auftraggeber Nachteile aus einem zeitlich verzögerten Vorsteuerabzug erwachsen (vgl. den Begleitbericht zu DL 119/2018).

Die novellierte Bestimmung ist seit dem 24.10.2018 in Kraft und sieht vor, dass das Recht auf den Vorsteuerabzug im Hinblick auf die Rechnungen ausgeübt werden kann, die bis zum 15. Tag des Monats nach dem Bezugsmonat erhalten und verbucht wurden.

Dies gilt jedoch nicht für Rechnungen, die sich auf Geschäftsfälle im Vorjahr beziehen.

In Ermangelung spezifischer Angaben durch den Gesetzgeber ist man gegenwärtig nicht der Ansicht, dass diese Bestimmung auch rückwirkend gilt, nachdem DL 119/2018 Art. 1 Abs. 1 DPR 100/98 nur im Hinblick auf die hier besprochenen Zusammenhänge abgeändert hat und der genannte Begleitbericht auf frühere Rundschreiben der Agentur Bezug nimmt (implizit auf das Rundschreiben vom 17.1.2018 Nr. 1), in denen klargestellt wird, dass der Käufer/Auftraggeber nach den Abänderungen an den Art. 19 und 25  DPR 633/72 durch DL 50/2017 das Recht auf den Vorsteuerabzug nach Verbuchung der Rechnung in jenem Monat ausüben kann, in dem die Rechnung erhalten (und nicht ausgestellt) wurde.

11.6  Sponsoring- und Werbeverträge von Amateurspottvereinen

Art. 10 DL 119/2018 sieht vor, dass die Rechnungsstellungs- und Verbuchungspflichten im Hinblick auf Sponsoring- und Werbeverträgen von Amateursportvereinen, die für die Pauschalbsteuerung ex Art. 1 und 2, Gesetz 398/91 optiert haben, von den Rechnungsempfängern (falls MwSt.-Zahler) erfüllt werden müssen.

 

Quelle: Koiné