Verrechnungen im Vordruck F24 – Aussetzung bei „Risiken“ für die Staatskasse

Posted by on Jan 16, 2019 in Allgemein | No Comments
Verrechnungen im Vordruck F24 – Aussetzung bei „Risiken“ für die Staatskasse

Verrechnungen im Vordruck F24 – Aussetzung bei „Risiken“ für die Staatskasse – Durchführungsverordnung

Um die rechtswidrige bzw. nicht legitime Verrechnung von Steuerguthaben zu bekämpfen, hat  Art. 1 Abs. 990, Gesetz 27.12.2017 Nr. 205 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018) Abs. 49-ter in DL 4.7.2006 Nr. 223, umgewandelt in das Gesetz 4.8.2006 Nr. 248, eingeführt, welcher vorsieht, dass die Agentur für Einnahmen Steuerzahlungen in der Form einer Verrechnung per Vordruck F24 im Sinne von Art. 17 ff. DLgs. 241/97 bis zu 30 Tage lang aussetzen („sospendere“)  kann, wenn insofern “Risiken”(“profili di rischio”) für die Staatskasse vorliegen, als das Guthaben nicht besteht bzw. nicht verrechnet werden darf.

Mit der Regelung vom 28.8.2018 Nr. 195385 hat die Agentur für Einnahmen nun die entsprechenden Durchführungsbestimmungen veröffentlicht.

1 Wirksamkeit

Die Regelung der Agentur für Einnahmen vom 28.8.2018 Nr. 195385 wird zum 29.10.2018 wirksam.

Im Sinne von Art. 3 Abs. 2, Gesetz 27.7.2000 Nr. 212 (der “Charta der Steuerzahler”) dürfen steuerrechtliche Bestimmungen nämlich keine Pflichten zu Lasten der Steuerzahler einführen, die innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag wirksam werden, in dem die entsprechenden und ausdrücklich vorgesehenen Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

2 Kriterien zur Bewertung der Risiken

Mit der Regelung vom 28.8.2018 Nr. 195385 hat die Agentur für Einnahmen festgelegt, dass die Vordrucke F24, welche “Risiken” für die Staatskasse aufweisen, „automatisch“ ausgewählt werden, und zwar nach folgenden Kriterien:

  • die Art der mit dem Vordruck bezahlten Steuerschulden;
  • die Art der mit dem Vordruck verrechneten Guthaben;
  • die “Kohärenz” der Daten, die Vordruck F24 angegeben werden;
  • die Daten zum betreffenden Steuerzahler, die aus der Steuerdatei (“Anagrafe tributaria”) entnommen oder von anderen Behörden zur Verfügung gestellt werden;
  • ähnliche Verrechnungen, die der betreffende Steuerzahler in der Vergangenheit per Vordruck F24 vorgenommen hat;
  • die Zahlung von Steuerschulden aus Steuerzahlkarten im Sinne von Art. 31 Abs. 1 DL 78/2010 (umgewandelt in das Gesetz 122/2010).

Anhand dieser Parameter kann angenommen werden, dass die Verrechnung dann ausgesetzt werden kann, wenn in der Vergangenheit steuerrechtliche Vergehen besonders auch im Zusammenhang mit rechtswidrigen Verrechnungen begangen wurden (erst recht, wenn diese Vergehen auch strafrechtlich relevant waren).

Was nun die verschiedenen “Risiken” betrifft, nennt der Begleitbericht zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 unter anderem folgende:

  • zu verrechnende Guthaben aus Vorjahren;
  • der Steuerzahler, der das Guthaben verrechnet, ist mit jenem, der die Steuerschuld bezahlt, nicht identisch (dies ist etwa bei der Verrechnung durch Übernahme bzw. „accollo fiscale“ der Fall, welcher von der Auskunft der Agentur für Einnahmen vom 15.11.2017 Nr. 140 als nicht zulässig bezeichnet wurde).

Die Kriterien, die in der genannten Regelung der Agentur für Einnahmen zur Bewertung der “Risiken” aufgeführt werden, erscheinen allerdings sehr weitläufig und allgemein gehalten, wodurch die besprochene Aussetzung äußerst oft zur Anwendung kommen könnte.

3  Vorlage der Vordrucke F24 für die Zahlung von Verbindlichkeiten aus Steuerzahlkarten

Um die Verrechnung von Guthaben per Vordruck F24 für die Zahlung von Verbindlichkeiten aus Steuerzahlkarten (oder vollstreckbaren Festsetzungsbescheiden) im Sinne von Art. 31 Abs. 1 DL 78/2010 zeitnah kontrollieren zu können, dürfen die entsprechenden Vordrucke:

  • ab dem 29.10.2018 nur mehr über die Internetdienste der Agentur für Einnahmen vorgelegt werden;
  • ansonsten werden sie nicht angenommen

Es sei daran erinnert, dass Art. 31 Abs. 1 DL 78/2010 die Verrechnung im Vordruck F24 bei folgenden Steuerschulden untersagt:

  • wenn es sich um Steuerzahlkarten aus gesamtstaatlichen Steuern und den entsprechenden Zusatzsteuern oder aber um vollstreckbare Festsetzungsbescheide handelt, die nach dem 1.10.2011 ausgestellt wurden,
  • die über 1.500,00 Euro ausmachen
  • und deren Zahlungsfrist bereits abgelaufen ist

Zulässig ist dagegen die – auch partielle – Zahlung dieser Schulden durch die Verrechnung von Guthaben aus denselben Steuern mit den Modalitäten ex DM 10.2.2011.

4 Das Verfahren der Aussetzung

Die Aussetzung der Zahlung per Vordruck F24:

  • erfolgt in jedem Fall für den gesamten Vordruck;
  • sie wird dem Steuerzahler, welcher den Vordruck F24 durch die Internetdienste der Agentur für Einnahmen vorgelegt hat, mitgeteilt;
  • sie darf in jedem Fall nicht länger als 30 Tage andauern, gerechnet ab dem Tag, an dem der Vordruck vorgelegt wurde (das Datum, an dem die Aussetzung endet, wird dem Steuerzahler in der genannten Empfangsbestätigung mitgeteilt).

Nach Erhalt der Mitteilung über die Aussetzung kann der Steuerzahler, der den Vordruck F24 vorgelegt hat:

  • der Agentur für Einnahmen Informationen zukommen lassen (“elementi informativi”), welche er für die Kontrolle der Verrechnung des Guthabens als nützlich erachtet;
  • und beschließen, den Vordruck F24 zu annullieren, dazu ist ein Verfahren zu verwenden, das auf der Website der Agentur für Einnahmen aktiviert werden kann.

Während des Zeitraums der Aussetzung wird das Konto des Steuerzahlers mit einem eventuellen Minussaldo des Vordrucks F24 nicht belastet.

5 Ausschluss des Vordrucks F24

Stellt die Agentur für Einnahmen im Zuge ihrer Prüfungen fest, dass das Guthaben nicht korrekt verwendet wurde, so wird der Ausschluss bzw. die Nichtannahme des Vordrucks F24 mitgeteilt, und zwar:

  • dem Steuerzahler, der das entsprechende File übermittelt hat;
  • durch eine entsprechende Empfangsbestätigung;
  • in welcher der Grund für den Ausschluss genannt wird.

Alle Zahlungen und Verrechnungen im betreffenden Vordruck F24 gelten dann als nicht durchgeführt.

5.1 Strafbestimmungen

Wird der Vordruck F24 ausgeschlossen, so hat dies laut Agentur für Einnahmen (“Telefisco“ vom 1.2.2018) zur Folge “dass die Wiederholung (bzw. die nachträgliche und korrekte Durchführung, A.d.Ü) der Zahlung, wenn sie nach der ursprünglichen Fälligkeit erfolgt, die vorgesehenen Veraltungsstrafen zur Folge hat, wenn keine freiwillige Berichtigung vorgenommen wird ”.

Somit kommen zur Anwendung:

  • die Strafen für verspätete oder unterlassene Zahlungen im Sinne von Art.13 DLgs. 471/97 (ein schuldhaftes Verhalten des Steuerzahlers liegt nämlich nach Auffassung der Agentur vor);
  • oder eben die herabgesetzten Strafen bei freiwilliger Berichtigung (“ravvedimento operoso“) im Sinne von Art. 13 DLgs. 472/97.

Es erscheint somit empfehlenswert zu sein, Zahlungen mit Verrechnungen unmittelbar vor dem oder am Tag der Fälligkeit zu vermeiden, besonders dann, wenn “Risiken” für die Staatskasse vorliegen sollten.

Wird die Verrechnung nach der Prüfung durch die Behörde “blockiert”, der Vordruck also nicht angenommen, so kann jedoch keine Strafe für die unzulässige Verrechnung im Sinne von Art. 13 Abs. 4 und 5 DLgs. 471/97) ausgesprochen werden – auch dann nicht, wenn das angegebene Guthaben gar nicht vorlag –  eben weil gar keine Verrechnung stattgefunden hat und eine Strafe für den widerrechtlichen Versuch nicht vorgesehen ist.

5.2 Rekurs gegen den Ausschluss

Sollte der Steuerzahler den Ausschluss des Vordrucks F24 bzw. die entsprechende Mitteilung als nicht gerechtfertigt betrachten, so kann er dagegen bei der örtlich zuständigen Steuerkommission rekurrieren.

In jedem Fall kann gegen die Steuerzahlkarte aus der unterlassenen Zahlung des Vordrucks F24 infolge des Ausschlusses Beschwerde erhoben werden.

5.3 Keine Mitteilung

Geht dem Steuerzahler innerhalb der vorgesehenen Frist (30 Tage) keine Mitteilung über den Ausschluss des Vordrucks F24 zu, so gilt die Zahlung bzw. Verrechnung als an jeden Tag erfolgt, an dem der Vordruck vorgelegt wurde.

6  Positiver Ausgang der Kontrollen

Stellt die Agentur für Einnahmen im Zuge ihrer Prüfungen fest, dass das Guthaben korrekt verwendet wurde, so gilt die Zahlung bzw. Verrechnung als an jeden Tag erfolgt, an dem der Vordruck vorgelegt wurde, und:

  • bei Vordruck F24 mit Nullsaldo teilt die Agentur für Einnahmen dem Steuerzahler mit einer eigenen Empfangsbestätigung mit, dass die Zahlung erfolgt ist;
  • bei Vordruck F24 mit Restschuld übermittelt die Agentur für Einnahmen die Zahlungsanweisung an das Konto, das der Steuerzahler angegeben hat, und teilt dies dem Steuerzahler mit.

Ein positiver Ausgang der Kontrollen im Rahmen der Aussetzung impliziert nicht, dass in der Folge die “normalen” Kontrollen zu den verrechneten Guthaben nicht mehr vorgenommen werden.

7  Vordrucke F24, die nicht über die Internetdienste der Agentur vorgelegt werden

Die vorgenannten Kriterien für die Kontrolle der Vordrucke und das beschriebene Verfahren für die Aussetzung der Vordrucke F24 werden – soweit anwendbar – auch in jenen Fällen angewendet, in denen die Verwendung der Internetdienste der Agentur für Einnahmen nicht vorgeschrieben und somit auch die Zahlung über Bank, Post oder sonstige Finanzdienstleister möglich ist.

Dies ist etwa der Fall bei:

  • Vordrucken F24 mit Verrechnungen – aber ohne Nullsaldo – von Steuerzahlern, die keine MwSt.-Nr. haben, sofern keine Guthaben aus steuerrechtlichen Begünstigungen verrechnet werden;
  • Und bei Vordrucken F24 mit Verrechnungen – aber ohne Nullsaldo – von Steuerzahlern, die eine MwSt.-Nr. haben, sofern andere Guthaben als die im Folgenden genannten verrechnet werden
  • Guthaben aus Einkommensteuern (IRPEF und IRES) sowie den entsprechenden Zusatzsteuern, aus Quellensteuern, Ersatzsteuern, IRAP und MwSt. (vierteljährliches Guthaben oder Guthaben aus der MwSt.-Jahreserklärung);
  • Oder Guthaben aus steuerrechtlichen Begünstigungen, die im Abschnitt RU der Einkommensteuererklärung anzugeben sind.

8  Präventive Kontrollen, die bereits zuvor durchgeführt wurden

Unabhängig von der besprochenen Neuerung gibt es bei der Verrechnung von Steuerguthaben per Vordruck F24 präventive Kontrollen, die bereits jetzt schon durchgeführt werden.

Es handelt sich dabei um die Kontrolle:

  • der Verrechnung der MwSt.-Guthaben (vierteljährliches Guthaben oder Guthaben aus der MwSt.-Jahreserklärung);
  • und bei bestimmten Guthaben aus steuerrechtlichen Begünstigungen, die ausschließlich per Vordruck F24 verrechnet werden können, wie etwa die Guthaben:
  • für Investitionen in Süditalien;
  • für sog. “zone franche urbane” (ZFU);
  • für die Einstellung von hochqualifiziertem Personal;
  • für Werbung (bzw. die Erhöhung der entsprechenden Aufwendungen);
  • für Kinos bzw. die Filmbranche;
  • für Buchhandlungen;
  • für die Modernisierung von Fußballstadien;
  • und für die Börsennotierung von KMUs.

Quelle: Koiné