Steuerguthaben für Investitionen in Werbung

Posted by on Jan 16, 2019 in Allgemein | No Comments
Steuerguthaben für Investitionen in Werbung

Steuerguthaben für Investitionen in Werbung – Durchführungsbestimmungen – Fristen und Modalitäten der Vorlage des Vordrucks

Art. 57-bis, DL 24.4.2017 Nr. 50 (umgewandelt in das Gesetz vom 21.6.2017 Nr. 96), wie abgeändert durch Art. 4, DL 16.10.2017 Nr. 148 (umgewandelt in das Gesetz vom 4.12.2017 Nr. 172), sieht die Zuerkennung eines Steuerguthabens für Aufwendungen (im Original: „investimenti“) für Werbekampagnen in Printmedien, Radio und TV vor.

Mit Wirkung der Verordnung des Ministerratspräsidiums vom 16.5.2018 Nr. 90, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 24.7.2018 Nr. 170, wurden die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen.

Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss eine entsprechende Mitteilung mit einem eigenen Vordruck vorgelegt werden, der mit Maßnahme des „Dipartimento per l’informazione e l’editoria“ am Präsidium des Ministerrates vom 31.7.2018 genehmigt wurde.

1 Begünstigte

Das besprochene Steuerguthaben kann von:

  • Unternehmen;
  • Freiberuflern;
  • und nichtgewerblichen Körperschaften in Anspruch genommen werden.

Die Begünstigung kann unabhängig von:

  • der Rechtsform;
  • der Größe des Unternehmens;
  • und von der Art der Buchführung gewährt werden.

2 Gegenstand der Begünstigung

Gegenstand der Begünstigung sind Aufwendungen (im Original: „investimenti“) in Werbekampagnen („campagne pubblicitarie“):

  • in Tageszeitungen und Zeitschriften (auch Onlinemedien);
  • und in lokalen Radio- und TV-Sender (analog wie digital).

2.1 Begünstigte Aufwendungen

Begünstigt wird die Differenz zwischen den Aufwendungen bzw. Investitionen für den Ankauf von Werbeflächen bzw. Inseraten oder Sendezeit und den entsprechenden Aufwendungen bzw. Investitionen im Vorjahr („investimenti incrementali“), und zwar in:

  • gesamtstaatlichen und lokalen Tageszeitungen und Zeitschriften, die in Papier- oder auch in digitaler Form veröffentlicht werden, und die im entsprechenden Verzeichnis am zuständigen Gerichtshof oder aber im Medienverzeichnis (“Registro degli operatori di comunicazione”) eingetragen sind und in jedem Fall einen presserechtlich Verantwortlichen (“direttore responsabile”) haben;
  • und für Sendezeit in lokalen Radio- und TV-Sendern (analog wie digital); die Sender müssen ebenfalls im Medienverzeichnis eingetragen sein.

Zuwachs gegenüber dem Vorjahr

Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen die insgesamt getätigten Aufwendungen bzw. Investitionen um mindestens 1% über den entsprechenden Aufwendungen bzw. Investitionen in den gleichen Medien im Vorjahr liegen.

Der Begriff “gleiche Medien” bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Art der Medien (also Presse, Radio und TV) und impliziert nicht, dass es jeweils dasselbe Medium (“testata”) sein muss.

2.2 Aufwendungen, die nicht begünstigt werden

Folgende Aufwendungen bzw. Investitionen werden nicht begünstigt:

  • Der Ankauf von Sendezeit für TV-Promotionen bzw. Dauerwerbesendungen (“televendite”);
  • Radio- und TV-Spots oder jedenfalls Sendezeit für die Werbung für Dienstleistungen im Bereich der Prognose von Sport- und sonstigen Ereignissen, für Glücksspiele oder chat-lines.

Nicht gefördert werden des Weiteren:

  • Die entsprechenden Zusatz- bzw. Nebenspesen (“spese accessorie”);
  • die Aufwendungen für Vermittlung;
  • jede andere Aufwendung als der Ankauf von Werbeflächen bzw. Sendezeit, auch wenn es sich dabei um damit verbundene oder zusammenhängende Aufwendungen handelt.

3 Zeitlicher Rahmen

Gefördert werden:

  • Die genannten Werbeaufwendungen ab dem 1.1.2018 in Presse, Radio und TV bzw. ihr Zuwachs gegenüber dem Vorjahr;
  • Die genannten Werbeaufwendungen vom 24.6.2017 bis zum 31.12.2017 bzw. ihr Zuwachs gegenüber dem Vorjahr, jedoch nur in Print- und Onlinemedien

Hinsichtlich der Aufwendungen im Jahr 2017 muss ihr Gesamtbetrag mindestens 1% höher liegen als jener derselben Aufwendungen im selben Zeitraum des Vorjahres (also vom 24.6.2016 bis zum 31.12.2016).

Bestätigung, dass die betreffenden Aufwendungen effektiv bestritten wurden

Die Bewährung der Begünstigung setzt voraus, dass eine Bestätigung, dass die betreffenden Aufwendungen im Sine von Art. 109 Tuir effektiv bestritten wurden, ausgestellt wird, und zwar:

  • durch einen Freiberufler, der zur Ausstellung des Bestätigungsvermerks auf der Steuererklärung berechtigt ist;
  • oder durch den Rechnungsprüfer.

4 Ausmaß der Begünstigung

Das Steuerguthaben beträgt (im Rahmen der für die Begünstigung insgesamt zugewiesenen Ressourcen):

  • 75% der Differenz der Aufwendungen gegenüber dem Vorjahr
  • 90%, wenn es sich um KMU und innovative Start-Ups handelt.

Die Gewährung der 90% für KMU und innovative Start-Ups setzt jedoch noch die Zustimmung der EU-Kommission voraus; bis  dahin beträgt das Steuerguthaben auch für diese Steuerzahler 75% der Bemessungsgrundlage.

5 Zugang zur Begünstigung

Die Gewährung des Steuerguthabens setzt die Vorlage (auf einem eigenen Vordruck):

  • einer entsprechenden Mitteilung (“comunicazione per l’accesso al credito d´imposta”) voraus, welche die Daten zu den Aufwendungen im betreffenden Jahr enthalten muss;
  • und eine Erklärung (“dichiarazione sostitutiva relativa agli investimenti effettuati”), in welcher der Steuerzahler erklärt, dass die in der Mitteilung genannten Aufwendungen (bzw. “Investitionen”) effektiv im Besteuerungszeitraum bestritten bzw. getätigt wurden und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Die chronologische Reihung des Eingangs der Mitteilungen ist irrelevant.

Aufwendungen im Jahr 2017

Für die Aufwendungen im Jahr 2017 muss nur die Erklärung “dichiarazione sostitutiva relativa agli investimenti effettuati” vorgelegt werden.

5.1 Modalitäten der Vorlage

Die Mitteilung und die Erklärung müssen:

  • dem “Dipartimento per l’informazione e l’editoria” am Präsidium des Ministerrates vorgelegt werden;
  • dazu sind die Internetdienste der Agentur für Einnahmen zu verwenden;
  • Die Vorlage erfolgt wie üblich durch den Steuerzahler selbst (falls er Zugang zu den Internetdienste der Agentur für Einnahmen hat), durch eine andere Konzerngesellschft oder aber durch die dazu berechtigten Mittler (Freiberufler, Verbände, CAFetc.)

5.2 Fristen für die Vorlage

5.2.1 Aufwendungen im Jahr 2017

Für diese Aufwendungen:

  • muss die Mitteilung “comunicazione per l’accesso al credito d´imposta” nicht vorgelegt werden;
  • die Erklärung “dichiarazione sostitutiva relativa agli investimenti effettuati” muss vom 22.9.2018 bis zum 22.10.2018 vorgelegt werden.

5.2.2  Aufwendungen im Jahr 2018

Für diese Aufwendungen:

  • muss die Mitteilung “comunicazione per l’accesso al credito d´imposta” im Zeitraum 22.9.2018 – 22.10.2018 vorgelegt werden;
  • die Erklärung “dichiarazione sostitutiva relativa agli investimenti effettuati” muss vom 1.1.2019 bis zum 31.1.2019 vorgelegt werden.

5.2.3 Folgejahre

In den Folgejahren bzw. nach dauerhafter Etablierung der Begünstigung (“a regime):

  • muss die Mitteilung “comunicazione per l’accesso al credito d´imposta” vom 1. bis zum 31. März eines jeden Jahres vorgelegt werden;
  • die Erklärung “dichiarazione sostitutiva relativa agli investimenti effettuati” muss vom 1. bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt warden.

6 Gewährung der Begünstigung

Bis zum 21.11.2018 (nach dauerhafter Etablierung der Begünstigung bis zum 30. April eines jeden Jahres) wird das genannte “Dipartimento per l’informazione e l’editoria“ das Verzeichnis der Steuerzahler erstellen, welche das besprochene Steuerguthaben im Jahr 2018 beantragt haben und dabei folgendes mitteilen:

  • den provisorischen Prozentsatz der Aufteilung der Begünstigung (wenn die zugewioesenen Ressourcen nicht ausreichend sein sollten);
  • und den Betrag, der jedem Antragsteller theoretisch zusteht, sofern er die Aufwendungen effektiv bestreitet.

Das Ausmaß des effektiv zustehenden Guthabens nach den entsprechenden Prüfungen wird mit Verordnung des “Dipartimento per l’informazione e l’editoria“ am Präsidium des Ministerrates festgelegt und auf der Website der Behörde veröffentlicht.

7 Verwendung des Steuerguthabens

Das besprochene Steuerguthaben kann ausschließlich per Vordruck F24 im Sinne von Art. 17, DLgs. 241/97 verrechnet werden; dazu dürfen ausschließlich die Internetdienste der Agentur für Einnahmen verwendet werden.

8 Kumulierungsverbot mit anderen Begünstigungen

Das Steuerguthaben darf nicht zusammen mit anderen staatlichen. Regionalen oder EU-Begünstigungen für dieselben Aufwendungen in Anspruch genommen werden.

9 Widerruf der Begünstigung

Das Steuerguthaben wird widerrufen, wenn:

  • auch nur eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegt;
  • oder wenn die vorgelegten Unterlagen oder Erklärungen unwahre Angaben enthalten.

Quelle: Koiné