Neuerungen im Bereich des Steuerrechts

Posted by on Jan 16, 2019 in Allgemein | No Comments
Neuerungen im Bereich des Steuerrechts

DL 12.7.2018 Nr. 87 (das sog. “decreto dignità”), umgewandelt in das Gesetz vom 9.8.2018 Nr. 96 – Neuerungen im Bereich des Steuerrechts

DL 12.7.2018 Nr. 87 (das sog. “decreto dignità”) wurde in das Gesetz vom 9.8.2018 Nr. 96 umgewandelt und dabei in vielen Punkten abgeändert.

DL 87/2018 ist am 14.7.2018 in Kraft getreten, das Gesetz 96/2018 am 12.8.2018. Eine Reihe von Bestimmungen tritt jedoch zu einem gesonderten Zeitpunkt in Kraft.

In der Folge werden die Neuerungen im Bereich des Steuerrechts und der steuerrechtlichen Begünstigungen besprochen.

Im nächsten Rundschreiben werden die Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechts analysiert.

1 Neuerungen im Bereich der Steuern und Begünstigungen

In der Folge werden die Neuerungen im Bereich des Steuerrechts und der steuerrechtlichen Begünstigungen besprochen, die von DL 12.7.2018 Nr. 87 (dem sog. “decreto dignità”) nach seiner Umwandlung in das Gesetz vom 9.8.2018 Nr. 96eingeführt wurden.

 

THEMA BESCHREIBUNG
Befreiung vom  split payment für freiberufliche Leistungen Art. 12 des umgewandelten DL 12.7.2018 Nr. 87 führt den neuen Abs. 1-sexies in Art. 17-ter DPR 633/72 ein, welcher die Befreiung vom sog. split payment für Freiberufler – rectius für die Dienstleistungen von Steuerzahlern vorsieht, deren Vergütungen einer Quellensteuer (als Akonto oder mit Steuercharakter) im Sinne von Art. 25 DPR 600/73 unterliegen.

Formpflichten im sog. „split payment“

Der sog. split payment sieht vor, dass bei Verkäufen und Leistungen an einen der Käufer bzw. Auftragnehmer ex Art. 17-ter Abs. 1, 1-bis und 1-quinquies DPR 633/72 (z.B. die öffentliche Verwaltung, Gesellschaften in öffentlicher Hand, Stiftungen, an denen die öffentliche Verwaltung beteiligt ist, Gesellschaften, an denen die öffentliche Verwaltung beteiligt ist oder sie beherrscht, öffentliche Körperschaften, die Demanialgüter verwalten, jedoch mit Ausnahme der Geschäftsfälle, welche die Verwaltung kollektiver Nutzungsrechte betreffen), bei denen der öffentliche Käufer/Auftraggeber nicht der Steuerschuldner ist, die MwSt. mit den Modalitäten ex DM 23.1.2015 von ebendiesem öffentliche Käufer/Auftraggeber abgeführt wird

Arten von Vergütungen, welche vom Split Payment befreit sind

Die Befreiung vom Split Payment betrifft Vergütungen, die einer Quellensteuer (als Vorauszahlung oder mit Steuercharakter) im Sinne von Art. 25 DPR 600/73 unterliegen, also etwa Vergütungen für freiberufliche Leistungen an ansässige Steuerzahler wie Notare, Anwälte oder Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Die Provisionen an Handelsvertreter und Vermittler, welche der Quellensteuer (ausschließlich als Akonto) ex ex Art. 25-bis DPR 600/73 unterliegen, dürften dagegen vom Split Payment nicht befreit sein.

Wirksamkeit

Die neue Bestimmung gilt ihrem Wortlaut nach für Leistungen, deren Rechnung ab dem 15.7.2018 (am Tag nach dem Inkrafttreten von DL 87/2018) ausgestellt wird.

 

 

Aufschub der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung im Bereich der Kraftstoffe

 

 

 

Art. 11-bis, DL 12.7.2018 Nr. 87, der im Zuge der Umwandlung des Dekrets eingeführt wurde, bestätigt den Aufschub vom 1.7.2018 auf den 1.1.2019 für das Inkrafttreten der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung beim Verkauf von Kraftstoffen an Tankstellen, der bereits von DL 28.6.2018 Nr. 79 verfügt worden war.

Einschränkung des Aufschubs auf Tankstellen

Art. 1, Abs. 2 des Gesetzes 96/2018, mit dem DL 87/2018 umgewandelt wurde, sieht zwar ausdrücklich die Aufhebung des genannten DL 79/2018, mit dem – wie bereits ausgeführt – der Aufschub der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung für die Veräußerung von Kraftstoffen verfügt worden war, übernimmt jedoch dennoch die entsprechenden Bestimmungen an Art. 11-bis des umgewandelten DL 87/2018, womit also der Aufschub der besprochenen Pflicht auf den 1.1.2019 bestätigt wird.

Im Besonderen werden dabei die Abs. 917 Buchst. a) und 927, Art. 1 des Gesetzes 205/2017 (des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2018) abgeändert.

Die Rechtsakte und Maßnahmen, die auf der Grundlage von DL 79/2018 gesetzt bzw. ergriffen worden waren, sowie die entsprechenden Auswirkungen und Rechtsverhältnisse werden ausdrücklich beibehalten.

Veräußerung von Kraftstoffen mit elektronischer Rechnung ab dem 1.7.2018

Der Aufschub der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung betrifft jedoch nicht alle Verkäufe von Kraftstoffen. Werden Kraftstoffe für Motoren (also Benzin und Diesel) an einem anderen Ort als an Tankstellen (“impianti di distribuzione stradale”) veräußert, so muss seit dem 1.7.2018 eine elektronische Rechnung ausgestellt werden.

Pflicht zur Verwendung rückverfolgbarer Zahlungsmittel

Ab dem  1.7.2018 muss der Preis für Kraftstoffe (einschließlich jener, die an Tankstellen veräußert werden) mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln entrichtet werden, um das Recht auf den Vorsteuerabzug und die Abzugsfähigkeit der Aufwendung für die direkten Steuern zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 923 des Gesetzes 205/2017).

Elektronische Rechnungen – Ausschluss von der Pflicht zur Verbuchung Art. 11 Abs. 2-bis, DL 12.7.2018 Nr. 87, der im Zuge der Umwandlung des Dekrets eingefügt wurde, sieht vor, dass “die Steuerzahler, die der Pflicht zur Mitteilung der Daten zu den ausgestellten und erhaltenen Rechnungen“ im Sinne von Art. 1, Abs. 3, DLgs. 127/2015 unterliegen, von der Pflicht zur Verbuchung dieser Rechnungen in den Registern ex Art. 23 (Register der MwSt.-Verkäufe) bzw. Art. 25, DPR 633/72 (Register der MwSt.-Einkäufe) befreit sind. In diesem Sinne wird auch Art. 1, DLgs. 127/2015 um den Abs. 3-ter ergänzt

Subjektiver Anwendungsbereich

Es sei aber darauf hingewiesen, dass der subjektive Anwendungsbereich der Bestimmung unklar zu sein scheint, nachdem ja Art. 1 Abs. 3, DLgs. 127/2015 nach einer Abänderung durch das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 (Art. 1 Abs. 909 des Gesetzes 205/2017) keine Mitteilungspflicht vorsieht, sondern eben für alle MwSt.-Zahler in Italien die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung ab dem Jahr 2019.

Wirksamkeit

Auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der besprochenen Befreiung ist nicht klar.

Mitteilung der Rechnungsdaten im dritten Trimester 2018 – Fristverlängerung Art. 11 des umgewandelten DL 12.7.2018 Nr. 87 verlängert die Frist für die Mitteilung der Rechnungsdaten im Sinne von Art. 21 DL 78/2010 für das dritte Vierteljahr 2018 und setzt die Fälligkeiten für jene MwSt.-Zahler fest, welche die Mitteilung halbjährlich vornehmen.

Gesetzlicher Rahmen

Im Sinne von Art. 21 DL 78/2010 muss die Mitteilung der Rechnungsdaten bis zum letzten Tag des zweiten Folgemonats nach jedem Trimester vorgelegt werden, mit Ausnahme des zweiten Trimesters (bis zum 16.9.).

Art. 1  Abs. 932 Gesetz 205/2017 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018) hat diese Fälligkeit jedoch bis zum 30.9.2018 (und somit bis zum 1.20.2018, der 30.9. ist ein Sonntag) verlängert, um Überscheidungen mit anderen Fälligkeiten zu vermeiden.

  Neue Fälligkeiten für die “vierteljährliche” Mitteilung

Art 11 Abs. 1 des umgewandelten DL 87/2018 verlängert die Fälligkeit der besprochenen Mitteilung im dritten Trimester für MwSt.-Zahler, welche die Mitteilung im Jahr 2018 vierteljährlich vorlegen, vom 30.11.2018 auf den  28.2.2019.

Es gelten somit für diese Steuerzahler folgende Fälligkeiten:

·       31.5.2018 für das erste Trimester

·       30.9.2018 bzw. 1.10.2018 für das zweite Trimester (der 30.9. ist ein Sonntag);

·       28.2.2019 für das dritte und das vierte Trimester 2018.

Fälligkeiten für die “semestrale” Mitteilung

Art. 11 Abs. 2 des umgewandelten DL 87/2018 ändert Art. 1-ter Abs. 2 Buchst.  a) DL 16.10.2017 Nr. 148 ab und stellt klar, welche Fälligkeiten für die Mitteilung der Rechnungsdaten jener Steuerzahler gelten, welche im Jahr 2018 für eine halbjährliche Vorlage optiert haben.

Es gelten folgende Fälligkeiten:

·       30.9.2018 bzw. 1.10.2018 für das erste Halbjahr (der 30.9. ist ein Sonntag);

·       28.2.2019 für das zweite Halbjahr 2018.

Abschaffung der Mitteilungspflicht im Jahr 2019

Ab dem Jahr 2019 wird die besprochene Mitteilungspflicht abgeschafft; es gilt ja die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung (Art. 1  Abs. 916 Gesetz 205/2017).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitteilung
der Daten zu den Rechnungen – Befreiung für  Kleinbauern mit MwSt.-Sonderabrechnungsmodus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das umgewandelte DL 12.7.2018 Nr. 87 sieht auch neue Befreiungen von der Pflicht zur Mitteilung der Rechnungsdaten vor.

Ausdehnung der Befreiung auf Landwirte, die nicht in Berggebieten tätig sind

Im Sinne von Art. 21, DL 78/2010 betrifft die Pflicht zur Mitteilung der Daten zu den ausgestellten und erhaltenen Rechnungen an sich alle MwSt.-Zahler.

 

Bislang galt eine entsprechende Befreiung lediglich Bauern (“produttori agricoli“) mit MwSt.-Sonderabrechnungsmodus ex Art. 34 Abs. 6, DPR 633/72, welche überwiegend in Berggebieten im Sinne von Art. 9, DPR 601/73 tätig sind.

Mit Wirkung von Art. 11 Abs. 2-ter und 2-quater, DL 87/2018, die im Zuge der Umwandlung des Dekrets eingeführt wurden, wird diese Befreiung nun jedoch auf alle Bauern mit MwSt.-Sonderabrechnungsmodus ex Art. 34 Abs. 6, DPR 633/72 ausgedehnt, die ja auch von den meisten der übrigen mehrwertsteuerrechtlichen Formpflichten befreit sind.

Es handelt sich dabei um Bauern, die im Vorjahr ein Umsatzvolumen von nicht mehr als 7.000,00 Euro erwirtschaftet haben, welches sich zumindest zu zwei Dritteln aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischfang im Sinne der Tabella A, Teil I, ex DPR 633/72 zusammensetzen muss. Diese Steuerzahler müssen nun die Daten zu den Eigenrechnungen ihrer Abnehmer nicht mehr mitteilen, auch wenn sie nicht in Berggebieten tätig sind.

Zu diesem Zweck wird:

·       Abs. 8-bis Art. 36, DL 179/2012 abgeschafft;

·       und Art. 21 Abs. 1, DL 78/2010 abgeändert.

 

Die Mitteilungspflicht dürfte jedoch weiterhin bestehen, wenn diese Landwirte zwar die Voraussetzungen für den MwSt.-Sonderabrechnungsmodus aufweisen, aber darauf verzichten.

Wirksamkeit

Die Befreiung gilt ab dem 1.1.2018. Für die erhaltenen Eigenrechnungen im Jahr 2018 ist also keine Mitteilung mehr nötig.

“Iper-ammortamento”- Rücknahme der Begünstigung bei Abtretung oder Verlegung in Aus-land Mit Wirkung von Art. 7 DL 12.7.2018 Nr. 87 wird für die Inanspruchnahme des sog. „iper-ammortamento” die Voraussetzung eingeführt, dass sich die entsprechenden Anlagegüter im Staatsgebiet befinden müssen; werden sie ins Ausland verkauft oder jedenfalls transferiert, so muss die Begünstigung zurückerstattet werden.

Geographische Voraussetzung

Der sog. “iper-ammortamento” im Sinne von Art. 1 Abs. 9 Gesetz 232/2016 (verlängert durch Gesetz 205/2017) steht nur (mehr) dann zu, wenn die begünstigten Güter in Produktionsstätten eingesetzt werden, die im Staatsgebiet liegen.

Rücknahme der Begünstigung bei Verkauf oder Transfer in Ausland

Werden die Güter im Laufe der Inanspruchnahme der Begünstigung ins Ausland verkauft oder in ausländische Produktionsstätten (auch desselben Unternehmens) transferiert, so wird die Begünstigung aberkannt.

Dies erfolgt durch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage in der Mehr-Weniger-Rechnung des Besteuerungszeitraums, in dem der Verkauf bzw. Transfer erfolgt, und zwar entspricht diese Erhöhung den in den Vorjahren insgesamt in Abzug gebrachten zusätzlichen Abschreibungen; Zinsen oder Strafen fallen keine an.

Somit muss die Steuerersparnis, die bereits in Anspruch genommen wurde, zur Gänze rückerstattet werden.

Ausnahmen

Dieser Mechanismus (auch “recapture” genannt), kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn

die betreffenden Güter im Sinne von Art. 1, Abs. 35 und Art. 36 Gesetz 205/2017 ersetzt werden

oder wenn die betreffenden Güter „ihrer Natur nach“ für den Einsatz an mehreren Produktionsorten bestimmt sind und somit vorübergehend auch außerhalb des Staatsgebietes verwendet werden können.

Wirksamkeit

Die vorgenannten Bestimmungen gelten für Investitionen nach dem 14.7.2018 (Datum des Inkrafttretens von DL 87/2018).

Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung –
Ausschluss von immateriellen Vermögensgegenständen, die konzernintern erworben wurden
Mit Wirkung von Art. 8 DL 12.7.2018 Nr. 87 geben immaterielle Vermögensgegenstände im Sinne von Art. 3 Abs. 6 Buchst.  d) DL 145/2013, die durch Ankauf oder auch durch Lizenzen bzw. Nutzungsrechte bei anderen Unternehmen desselben Konzerns erworben wurden, kein Anrecht mehr auf das Steuerguthaben für Forschung und Entwicklung.

Immaterielle Vermögensgegenstände

Es handelt sich dabei konkret um Aufwendungen für technisches Know-How und Patentrechte für eine “industrielle oder biotechnologische Erfindung”, Halbleitertopographien oder neue Pflanzenarten.

In jedem Fall bleibt die Bestimmung aufrecht, wonach die Aufwendungen für diese immateriellen Vermögensgegenstände nur dann zur Inanspruchnahme der Begünstigung berechtigen, wenn sie unmittelbar und ausschließlich in einer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit eingesetzt werden, welche ihrerseits für das Guthaben zulässig ist.

Konzerndefinition

In diesem Zusammenhang gelten als “Konzern” jene Unternehmen, welche im Sinne von Art. 2359 ZGB von einem gemeinsamen Mutterunternehmen beherrscht werden, das Mutterunternehmen selbst und die verbundenen Gesellschaften („collegate“); dies gilt auch für Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind. Bei natürlichen Personen werden auch die Beteiligungen, Wertpapiere und Rechte der Angehörigen des Unternehmers berücksichtigt, wobei in diesem Zusammenhang die Definition von Art. 5, Abs. 5 TUIR maßgeblich ist.

Wirksamkeit

Die vorgenannten Bestimmungen gelten in Abweichung zu Art. 3 Gesetz 212/2000 (Charta des Steuerzahlers) ab dem Besteuerungszeitraum zum 14.7.2018 (also im Regelfall ab 2018), und dies auch im Hinblick auf den Vergleich der begünstigten Aufwendungen im Geschäftsjahr mit jenen der Vorjahre.

Für Güter, die vor dem Besteuerungszeitraum zum 14.7.2018 durch Ankauf oder auch durch Lizenzen bzw. Nutzungsrechte bei anderen Unternehmen desselben Konzerns erworben wurden, ist in jedem Fall jener Teil der Aufwendungen, welcher dem Anteil entspricht, für den die Begünstigung bereits vom anderen Konzernunternehmen in Anspruch genommen worden war, vom Steuerguthaben ausgeschlossen.

Staatsbeihilfen –

Einschränkungen für den Transfer in Ausland

Mit Wirkung von Art. 5 DL 12.7.2018 Nr. 87 werden für Unternehmen, welchen Staatsbeihilfen gewährt wurden (“che abbiano ricevuto aiuti di Stato”) neue Einschränkungen für den Transfer der begünstigten Tätigkeit oder eines Teils davon ins Ausland (“delocalizzazione”) durch das begünstigte Unternehmen oder ein anderes Konzernunternehmen im Sinne von Art. 2359 ZGB eingeführt.

Transfer in Nicht-EU-Staaten

Vorbehaltlich der einschlägigen Auflagen und Bestimmungen aus internationalen Abkommen verlieren italienische Unternehmen oder ausländische Unternehmen, die im Staatsgebiet tätig sind und eine Staatsbeihilfe erhalten haben, welche die Durchführung von Investitionen  voraussetzt, das Anrecht auf die Förderung, wenn die betreffende Tätigkeit oder ein Teil davon binnen fünf Jahren ab „dem Abschluss der begünstigten Investition“ in Nicht-EU-Staaten (mit Ausnahme der Staaten, die dem europäischen Wirtschaftsraum angehören) verlegt wird.

Wie der Begleitbericht zum “DL dignità” ausführt, gilt dies unabhängig von der Art der Förderung (Beitrag, begünstigtes Darlehen, steuerrechtliche Begünstigungen etc.) und von den Modalitäten der Gewährung (also auch für Förderungen, die „automatisch“ oder im sog. „a sportello“-Modus gewährt werden.

  Zusätzlich wird eine Verwaltungsstrafe verhängt, welche zwei bis viermal so hoch ist wie die gewährte Förderung.

Verlegung von einem spezifischen Ort an einen anderen

Vorbehaltlich der einschlägigen Auflagen und Bestimmungen aus internationalen Abkommen, verlieren italienische Unternehmen oder ausländische Unternehmen, die im Staatsgebiet tätig sind und eine Staatsbeihilfe erhalten haben, welche die Durchführung von Investitionen  an einem bestimmten Ort voraussetzt, das Anrecht auf die Förderung, wenn die betreffende Tätigkeit oder ein Teil davon binnen fünf Jahren ab „dem Abschluss der begünstigten Investition“ transferiert wird, und dies auch dann, wenn die Verlegung an einen anderen Ort im Staatsgebiet oder im europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.

Erhöhung des zurückzuerstattenden Betrags

Die Begünstigung ist in diesem Fall zurückzuerstatten, wobei auch Zinsen in Höhe des offiziellen Bezugszinssatzes (“tasso ufficiale di riferimento vigente alla data di erogazione o fruizione dell’aiuto”), erhöht um fünf Prozentpunkte, fällig werden.

Begünstigungen, welche vor dem 14.7.2018 gewährt wurden

Für Begünstigungen, welche vor dem 14.7.2018 (dem Datum des Inkrafttretens von DL 87/2018) gewährt oder ausgeschrieben wurden, und bei Investitionen, die vor diesem Datum bereits eingeleitet („avviati“) wurden, gelten in diesem Zusammenhang die „alten“ Bestimmungen, einschließlich jener ex Art. 1 Abs. 60 Gesetz 27.12.2013 Nr. 147; diese Rechtsquelle:

·       sieht einen Verfall des Anrechts auf die Begünstigung nur dann vor, wenn die Verlegung in einen Nicht-EU-Staat binnen 3 Jahren erfolgt;

·       sie betrifft ausschließlich Kapitalbeiträge (“contributi in conto capitale”);

·       und greift nur dann, wenn ein Personalabbau von mindestens 50% stattfindet.

Verrechnung von Forderungen gegenüber der Öffentlichen Verwaltung mit Steuerschulden aus Steuerzahlkarten –
Verlängerung im Jahr 2018
Mit Wirkung von Art. 12-bis, DL 12.7.2018 Nr. 87, der im Zuge der Umwandlung des Dekrets eingeführt wurde, können Unternehmer und Freiberufler nun auch im Jahr 2018 ihre Steuerschulden aus Steuerzahlkarten oder vollstreckbaren Festsetzungsbescheiden, die bis zum 31.12.2017 an den Einhebungsbeauftragten übergeben wurden, mit Forderungen:

·       gegenüber der Öffentlichen Verwaltung;

·       aus Dauerlieferungen, Lieferungen, Werkverträgen und Leistungen (auch freiberuflicher Natur);

·       die noch nicht verjährt sind und von der betreffenden Behörde als geschuldet und auszahlbar bestätigt wurden, verrechnen.

Durchführungsbestimmungen

Anders als in den Vorjahren setzt die besprochene Verrechnung im Jahr 2018 keine spezifischen Durchführungsbestimmungen durch eine Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen voraus; es wird vielmehr ausdrücklich auf die Durchführungsbestimmungen ex DM 24.9.2014 verwiesen.

Die Neuauflage der Verrechnung der Forderungen kann somit:

·       ab dem 12.8.2018 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Gesetz 96/2018) in Anspruch genommen werden;

·       und zwar im Hinblick auf gesamtstaatliche, regionale und lokale Steuern, Sozialbeiträge und INAIL-Prämien, sowie für die Aufschläge und Bezüge des Einhebungsbeauftragten; die Steuerzahlkarte muss bis zum 31.12.2017 an den Einhebungsbeauftragten übergeben worden sein;

·       die Steuerschuld darf nicht höher sein als die Forderung des Steuerzahlers;

·       der Steuerzahler muss einen entsprechenden Antrag stellen und dabei dem Einhebungsbeauftragten die Bestätigung seiner Forderung durch die betreffende Behörde vorlegen.

Abänderungen der Bestimmungen zum “redditometro” Art. 10 DL 12.7.2018 Nr. 87 sieht einige Abänderungen der Bestimmungen zur sog. „synthetischen” Einkommensfestsetzung (dem sog. “redditometro”) vor.

Mit Wirkung ab dem Besteuerungszeitraum 2016 wird DM 16.9.2015 (welches die Durchführungsbestimmungen zum “redditometro” ex  DL 78/2010 enthält) abgeschafft; die Verordnung gilt somit nur mehr für die Steuerjahre bis einschließlich 2015 (für welche die Verjährung  im Sinne von Art. 43 DPR 600/73 am 31.12.2020 greift)

  Des Weiteren wird vorgesehen, dass die Abschaffung im Hinblick auf die Jahre bis 2015 in jedem Fall für die Vorladungen (“inviti a comparire”) und die übrigen Rechtsakte nicht greift, welche dem Steuerzahler von Gesetzes wegen zugestellt werden müssen.

Gleichzeitig wird auch Abs. 5 Art. 38 DPR 600/73 abgeändert und vorgesehen, dass die Durchführungsbestimmungen zur synthetischen Einkommensfestsetzung “nach Rücksprache mit dem ISTAT und den repräsentativsten Verbraucherschutzvereinigungen hinsichtlich der methodischen Aspekte der induktiven Feststellung des Einkommens auf der Grundlage der Kaufkraft und der Sparneigung der Verbraucher” erlassen werden müssen.

Abschaffung der Amateursportvereine mit Gewinnabsicht Art. 13 des umgewandelten DL 12.7.2018 Nr. 87 schafft die gesamte gesetzliche Regelung für die Amateursportvereine mit Gewinnabsicht (SSDL) ab, die erst ab 2018 mit Wirkung von Art. 1, Abs. 353-360 Gesetz 205/2017 eingeführt worden war. Abgeschafft werden:

·       sowohl die zivilrechtlichen Bestimmungen (Rechtsform und Vorschriften für die Satzungen);

·       als auch die steuerrechtlichen (Reduzierung der IRES um 50% und der MwSt. auf bestimmte Leistungen, steuerrechtliche Behandlung der Vergütungen an die Mitarbeiter).

Wirksamkeit

Die genannten Bestimmungen sind mit Wirkung ab dem 14.7.2018 (dem Datum des Inkrafttretens von DL 87/2018) abgeschafft, mit Ausnahme jener für die Reduzierung der IRES um 50%, welche bereits für den Besteuerungszeitraum zum 14.7.2018 (also für das Jahr 2018) abgeschafft wird. Sie ist also de facto nie wirksam geworden, weil sie erst ab dem Jahr 2018 eingeführt worden war.

Fonds für Amateursportvereine ohne Gewinnabsicht

Die Ressourcen, welche durch diese Maßnahme frei werden, werden einem Fonds für Amateursportvereine ohne Gewinnabsicht zugewiesen, der vom Präsidium des Ministerrats eingerichtet wird.

Legale Glückspielautomaten
Anhebung des PREU
Art. 9 Abs. 6 DL 12.7.2018 Nr. 87 hat die Steuer (“prelievo erariale unico” bzw. „PREU”) auf legale Glückspielautomaten im Sinne von Art. 110 Abs. 6 Buchst. a) und b), RD 18.6.31 Nr. 773 (Einheitstext der Gesetze im Bereich der öffentlichen Sicherheit bzw. TULPS) angehoben.

 

Für die Automaten im Sinne von Art. 110 Abs. 6 Buchst.  a) TULPS (sog. AWP, Amusement With Prizes) wird der PREU-Steuersatz von 19% auf:

·       19,25% der Spieleinsätze ab dem 1.9.2018 angehoben;

·       auf 19,60% der Spieleinsätze ab dem 1.5.2019

·       auf 19,68% der Spieleinsätze ab dem 1.1.2020;

·       auf 19,75% der Spieleinsätze ab dem 1.1.2021;

·       auf 19,60% der Spieleinsätze ab dem 1.1.2023.

Für die Automaten im Sinne von Art. 110 Abs. 6 Buchst.  b) TULPS (sog. VLT, Video Lottery Terminal) wird der PREU-Steuersatz von 6% auf:

·       6,25% der Spieleinsätze ab dem 1.9.2018 angehoben;

·       auf 6,65% der Spieleinsätze ab dem 1.5.2019;

·       auf 6,68% der Spieleinsätze ab dem 1.1.2020;

·       auf 6,75% der Spieleinsätze ab dem 1.1.2021;

·       auf 6,60% der Spieleinsätze ab dem 1.1.2023.

Quelle: Koiné