Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechts

Posted by on Jan 16, 2019 in Allgemein | No Comments
Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechts

DL 12.7.2018 Nr. 87 (das sog. “decreto dignità”) – Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechts

Vorbemerkung

Mit Wirkung von DL 12.7.2018 Nr. 87, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 13.7.2018 Nr. 161, wurde das sog. “decreto dignità” erlassen.

DL 87/2018 als solches ist am 14.7.2018 in Kraft getreten (also am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik); viele seiner Bestimmungen treten aber erst später oder auch früher in Kraft.

Im letzten Rundschreiben wurden die Neuerungen im Bereich der Steuern und Begünstigungen besprochen.

In der Folge werden nun die Neuerungen ex DL 87/2018 im Bereich des Arbeitsrechts zusammengefasst.

In jedem Fall muss DL 87/2018 noch in ein Gesetz umgewandelt werden, weshalb noch Änderungen am Text möglich sind.

1 Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechts

In der Folge werden die Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechts ex DL 12.7.2018 Nr. 87 (sog. “decreto dignità”) zusammengefasst.

Thema Beschreibung
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abänderungen der Bestimmungen zur befristeten Anstellung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit Wirkung von Art. 1 DL 12.7.2018 Nr. 87 werden zahlreiche Abänderungen der Bestimmungen zu befristeten Arbeitsverträgen eingeführt.

Höchstdauer des Vertrags

Die Höchstdauer für befristeten Arbeitsverträge wird von 36 auf 24 Monate herabgesetzt, unabhängig davon, ob es sich um einen einzigen Vertrag oder mehrere kürzere Verträge handelt.

Begründung für den befristeten Vertrag

Ein befristeter Vertrag kann auch ohne Begründung abgeschlossen werden, sofern die Vertragsdauer nicht über 12 Monaten liegt.

Liegt die Vertragsdauer dagegen über 12 Monaten, so muss der Arbeitgeber dies “rechtfertigen”; die zulässigen Gründe für einen befristeten Vertrag von über 12 Monaten sind:

·       “zeitlich befristete und objektive Bedürfnisse, welche außerordentlichen Charakter haben, oder der Bedarf, andere Arbeitnehmer zu ersetzen“;

·       “Bedürfnisse im Zusammenhang mit einer zeitlich befristeten, signifikanten und nicht planbaren Zunahme der normalen Geschäftstätigkeit“.

Verlängerungen

Hinsichtlich möglicher Verlängerungen („proroghe“) befristeter Arbeitsverträge innerhalb des Höchstzeitraums von 24 Monaten gibt es folgenden Neuerungen:

·       Die  Höchstzahl der möglichen Verlängerungen beträgt nun 4 statt 5;

·       In den ersten 12 Monaten kann der Vertrag jederzeit verlängert werden, danach aber nur, wenn die oben genannten Gründe vorliegen; saisonale Verträge können dagegen auch ohne einen dieser Gründe verlängert werden.

Gibt es mehr als 4 Verlängerungen, so wird der Vertrag ab der fünften Verlängerung automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt.

Erneuerungen

Erneuerungen (“rinnovi”) befristeter Verträge sind innerhalb der genannten 24 Monate möglich, aber nur dann, wenn:

·       eine der genannten “Begründungen” vorliegt; saisonale Verträge können dagegen auch ohne einen dieser Gründe erneuert werden;

·       und wenn vor der Vertragserneuerung ein Zeitraum (der sog. “stop and go”) von mindestens 10 Tagen (bei Verträgen bis zu 6 Monaten) bzw. von 20 Tagen (bei Verträgen über 6 Monaten) liegt.

Vertragsform

Wie schon auch bisher (Art. 19 Abs. 4 DLgs. 81/2015) wird vorgesehen, dass – mit Ausnahme der befristeten Verträge mit einer Dauer von bis zu 12 Tagen – die Vertragsdauer schriftlich vereinbart sein muss; neu ist nun aber, dass diese schriftliche Vereinbarung in folgenden Fällen die genannten Begründungen enthalten muss:

·       bei Erneuerungen immer;

·       und bei Verlängerungen dann, wenn die Gesamtdauer 12 Monate überschreitet.

Fristen für die Anfechtung

Die Möglichkeit, einen befristeten Vertrag anzufechten, besteht nun 180 Tage lang (bisher 120 Tage mit Wirkung von Art. 28 DLgs. 81/2015).

Wirksamkeit

Die besprochenen Abänderungen gelten für befristete Arbeitsverträge sowie deren Verlängerungen und Erneuerungen, die nach dem 14.7.2018 (dem Datum des Inkrafttretens von DL 87/2018) im Privatsektor abgeschlossen werden.

Anhebung des NASpI-Beitrags

Mit Wirkung von Art. 3 Abs. 2 DL 12.7.2018 Nr. 87 wird die Anhebung des zusätzlichen Beitrags von 1,4% um weitere 0,5% verfügt, welcher zu Lasten des Arbeitgebers bei der Erneuerung von befristeten Arbeitsverträgen (auch bei Leiharbeit) anfällt.

Abänderungen der Bestimmungen zur Leiharbeit Mit Wirkung von Art. 2 DL 12.7.2018 Nr. 87 wird vorgesehen, dass die neuen Bestimmungen für befristeten Verträge auch für die Leiharbeit gelten (“lavoratori somministrati assunti a tempo determinato“).

Somit gelten auch für Leiharbeiter:

·       die oben beschriebene Höchstdauer;

·       die Pflicht zur Begründung bei der Erneuerung bzw. (bei mehr als 12 Monaten) Verlängerung befristeter Verträge (mit Ausnahme der saisonalen Verträge);

·       die Höchstzahl der Verlängerungen;

·       das sog. “stop and go” (Mindestzeitraum vor einer Erneuerung);

·       und der Beitragsaufschlag von 0,5% bei Erneuerung von befristeten Arbeitsverträgen.

Dagegen kommen folgende Bestimmungen zu befristeten Arbeitsverträgen bei Leiharbeit weiterhin nicht zur Anwendung:

·       die Höchstgrenze für befristete Arbeitsverträge von 20% der Belegschaft;

·       und das Vorrecht bei unbefristeten Neueinstellungen.

Anwendungsbereich

Die neuen Bestimmungen gelten für befristete Arbeitsverträge zwischen dem Arbeitnehmer und der Leiharbeitsfirma.

Wirksamkeit

Hinsichtlich der Wirksamkeit der besprochenen Bestimmungen ist kein spezielles bzw. ausdrückliches Datum vorgesehen; man ist jedoch der Ansicht, dass für ihr Inkrafttreten die gleiche Regelung gilt, die von Art. 1 DL 87/2018 für die Abänderungen der Bestimmungen zu den befristete Arbeitsverträge vorgesehen wird.

Entschädigung bei ungerechtfertigter Entlassung Mit Wirkung von Art. 3 Abs. 1 DL 12.7.2018 Nr. 87 werden der Mindest- und der Höchstbetrag der Entschädigung ex Abs. 1 Art. 3 DLgs. 23/2015 bei ungerechtfertigter Entlassung angehoben, und zwar wird:
·       der Mindestbetrag vom 4- auf das 6-Fache des letzten Monatslohns angehoben;

·       der Höchstbetrag wird vom 24- auf das 36-Fache des letzten Monatslohns angehoben;

Anwendungsbereich

Diese Neuerung betrifft unbefristete Arbeitsverträge im Privatsektor mit zunehmendem Schutz für den Arbeitnehmer (“a tutele crescenti“), wenn der Arbeitgeber die Schwellenwerte ex Art. 18 Abs. 8 und 9, Gesetz 300/70 überschreitet – also 15 in einer Produktionsstätte oder Gemeinde (bzw. 5 in der Landwirtschaft) und 60 im gesamten Staatsgebiet.

Infolge der besprochenen Abänderung wird der Mindestbetrag der Entschädigung auch für kleinere Betriebe von 2 auf 3 Monatslöhne angehoben; der Höchstbetrag liegt dagegen weiterhin bei 6 Monatslöhnen.

Wirksamkeit

Hinsichtlich der Wirksamkeit der besprochenen Bestimmungen ist kein spezielles bzw. ausdrückliches Datum vorgesehen; man ist jedoch der Ansicht, dass sie für Entlassungen ab dem 14.7.2018 (dem Datum des Inkrafttretens von DL 87/2018) gelten.

Unternehmen, welche Staatsbeihilfen in Anspruch nehmen – Auflagen zum Schutz des Beschäftigungsstandes Mit Wirkung von Art. 6 DL 12.7.2018 Nr. 87 werden Auflagen zum Schutz des Beschäftigungsstandes für italienische und auch ausländische Unternehmen vorgesehen, welche Staatsbeihilfen in Anspruch nehmen, die auch eine Bewertung der Auswirkungen auf die Zahl der Arbeitnehmer beinhalten.

Im Besonderen wird nun – außer in jenen Fällen, die auf “berechtigte und objektive Gründe” zurückzuführen sind – vorgesehen, dass die Begünstigung widerrufen wird, wenn die betreffenden Unternehmen die Mitarbeiter (“i livelli occupazionali degli addetti”) der Produktionsstätte bzw. der Tätigkeit, für welche die Beihilfe gewährt wurde, in den fünf Jahren nach Abschluss der geförderten Investition um mehr als 10% abbauen.

Die Begünstigung wird:

·       proportional zum Abbau der Zahl der Mitarbeiter widerrufen;

·       bei einem Rückgang um mehr als 50% jedoch zur Gänze.

Anhebung des zurückzuerstattenden Betrags

Zusätzlich zur Rückerstattung des betreffenden Betrags werden auch Zinsen in Höhe des offiziellen Bezugszinssatzes (“tasso ufficiale di riferimento vigente alla data di erogazione o fruizione dell’aiuto”), erhöht um fünf Prozentpunkte, ab dem Zeitpunkt der Gewährung bzw. Nutzung der Beihilfe fällig.

Wirksamkeit

Die besprochenen Bestimmungen gelten für Begünstigungen, welche nach dem 14.7.2018 (dem Datum des Inkrafttretens von DL 87/2018) gewährt oder ausgeschrieben wurden, und bei Investitionen, die nach diesem Datum eingeleitet („avviati“) werden.

Abschaffung der Amateursportvereine mit Gewinnabsicht Art. 13 DL 12.7.2018 Nr. 87 schafft die gesamte gesetzliche Regelung für die Amateursportvereine mit Gewinnabsicht (SSDL) ab, die erst ab 2018 mit Wirkung von Art. 1, Abs. 353-360 Gesetz 205/2017 eingeführt worden war. Abgeschafft werden dabei auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, welche den Abschluss von Verträgen über eine geregelte und dauerhafte Mitarbeit vorsahen, welche nicht den Normen über unselbständige Arbeitsverhältnisses hätten unterliegen sollen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. d) DLgs. 81/2015).

Vorgesehen war auch, dass diese Mitarbeiter im Hinblick auf die Sozialvorsorge bei der Pensionsverwaltung für Arbeitnehmer in der Vergnügungs- und Unterhaltungsbranche („Fondo Pensione Lavoratori dello Spettacolo presso l’INPS“) einzutragen gewesen wären und von 2018—2022 reduzierte Beitragszahlungen in Anspruch nehmen konnten.

Wirksamkeit

Die genannten Bestimmungen sind mit Wirkung ab dem 14.7.2018 (dem Datum des Inkrafttretens von DL 87/2018) abgeschafft.

Fonds für Amateursportvereine ohne Gewinnabsicht

Die Ressourcen, welche durch diese Maßnahme frei werden, werden einem Fonds für Amateursportvereine ohne Gewinnabsicht zugewiesen, der vom Präsidium des Ministerrats eingerichtet wird.

 

Quelle: Koiné