Neuerungen im Bereich der MwSt.
DL 23.10.2018 Nr. 119 (das sog. “decreto fiscale collegato”) – Neuerungen im Bereich der MwSt.
Mit DL 23.10.2018 Nr. 119, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 23.10.2018 Nr. 247, wurde die Begleitverordnung (das sog. “decreto fiscale collegato”) zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 erlassen.
DL 119/2018 ist am 24.10.2018, dem Tag nach seiner Veröffentlichung, in Kraft getreten; einige Bestimmungen werden jedoch zu einem gesonderten Zeitpunkt wirksam.
In der Folge werden die wesentlichen Neuerungen von DL 119/2018 im Bereich der MwSt. analysiert, vor allem hinsichtlich der Strafbestimmungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung, der Fristen für die Ausstellung und die Verbuchung der Rechnungen sowie der Modalitäten für den Vorsteuerabzug bzw. die Ausweisung desselben in den regelmäßigen MwSt.-Abrechnungen.
In weiteren Rundschreiben werden dann die Neuerungen von DL 119/2018 im Bereich der Abfindung bzw. Beilegung von Steuerstrafen und –Streitfällen besprochen.
DL 119/2018 befindet sich im Zuge seiner Umwandlung in ein Gesetz, wodurch noch Abänderungen und Ergänzungen möglich sind.
1 Neuerungen im Bereich der MwSt.
THEMA | BESCHREIBUNG |
Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung – Subjektiver Anwendungsbereich | Art. 1 Abs. 3 DLgs. 127/2015 hatte ursprünglich die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung für die Geschäftsfälle zwischen MwSt.-Zahlern eingeführt, die im Staatsgebiet „ansässig, niedergelassen oder direktregistriert“ sind.
Um sich an den Beschluss des EU-Rates vom 16.4.2018 Nr. 593 anzupassen, mit welchem dem italienischen Staat die Genehmigung zur Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nur für die MwSt.-Zahler erteilt wurde, die im Staatsgebiet ansässig oder niedergelassen sind, ändert Art. 15 DL 119/2018 Art. 1 Abs. 3 DLgs. 127/2015 ab und schafft somit den Bezug zu den direktidentifizierten Steuerzahlern ab. Diese Klarstellung wurde im Übrigen bereits im Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 2.7.2018, Nr. 13 veröffentlicht. |
Elektronische Rechnungsstellung – Verzicht auf Strafen bzw. Reduzierung der Strafen im ersten Halbjahr 2019 | Im Hinblick auf die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung definiert Art. 10 DL 119/2018 neue Maßnahmen, mit denen die möglichen negativen Auswirkungen aus Verzögerungen in den erforderlichen Anpasungen der EDv abgeschwächt weren können.
Im Besonderen sieht der novellierte Art. 1 Abs. 6 DLgs. 127/2015 vor, dass (ausschließlich) im ersten Halbjahr 2019: · die Strafe ex Art. 6 DLgs. 471/97 nicht zur Anwendung kommt, wenn die elektronische Rechnung nach der Frist ex Art. 21 DPR 633/72, jedoch innerhalb der Fälligkeit für die entsprechende (monatliche oder vierteljährliche) MwSt.-Abrechnung ausgestellt wird; · die Strafe ex Art. 6 DLgs. 471/97 wird um 80% reduziert, wenn die elektronische Rechnung nach der Frist ex Art. 21 DPR 633/72, jedoch innerhalb der Fälligkeit für die nächstfolgende (monatliche oder vierteljährliche) MwSt.-Abrechnung ausgestellt wird. |
Neue Fristen für die Ausstellung der Rechnung |
Art. 11 DL 119/2018 ändert Art. 21 Abs. 4 DPR 633/72 ab und legt fest, dass ab dem 1.7.2019 die Rechnung innerhalb von 10 Tagen ab Durchführung des Geschäftsfalls ausgestellt werden kann.
Es sei darauf hingewiesen, dass sich diese Fristverlängerung weder auf den Zeitpunkt der Enstehung der Steuerschuld noch auf die Fristen für die MwSt.-Abrechnung auswirkt. Wird die Rechnung nicht unmittelbar, sondern innerhalb von 10 Tagen ab Durchführung des Geschäftsfalls ausgestellt, so ist in der Rechnung selbst darauf hinzuweisen, an welchem Tag der Geschäftsfall durchgeführt bzw. die Zahlung erhalten wurde. |
Neue Fristen für die Verbuchung der ausgestellten Rechnungen |
Art. 12 DL 119/2018 ändert die Fristen für die Verbuchung der Ausgangsrechnungen im entsprechenden Register ab.
Im Besonderen wird Art. 23 DPR 633/72 abgeändert und dabei verfügt, dass die ausgestellten Rechnungen in der Reihenfolge ihrer Nummerierung nicht mehr binnen 15 Tagen ab der Ausstellung, sondern binnen 15 Tagen nach dem Monat der Durchführung des Geschäftsfalls verbucht werden müssen. Die Sonderbestimmung für die Geschäftsfälle, bei denen der Käufer die Waren über den Verkäufer an einen Dritten Käufer abtritt (Art. 21 Abs. 4, dritter Satz, Buchst. b) DPR 633/72), bleibt aufrecht; diese Rechnungen können also weiterhin binnen 15 Tagen nach dem Monat der Ausstellung (und nicht der Durchführung des Geschäftsfalls) verbucht werden. Die neuen Bestimmungen sind am 24.10.2018 in Kraft getreten. |
Neue Modalitäten für die Verbuchung der Eingangsrechnungen | Art. 13 DL 119/2018 schafft die Pflicht zur fortlaufenden Nummerierung der Eingangsrechnungen und der Zollscheine ab (bei elektronischen Rechnungen, die mit dem “Sistema di Interscambio” übermittelt werden, wird diese Voraussetzung ohnehin als gegeben betrachtet).
Abgeändert wird somit Art. 25 Abs. 1 DPR 633/72, welcher im neuen Wortlaut nur mehr vorsieht, dass die Rechnungen und Zollscheine, einschließlich jener im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DPR 633/72, verbucht werden Die neuen Bestimmungen sind am 24.10.2018 in Kraft getreten. |
Fristen für den Vorsteuerabzug |
Art. 14 DL 119/2018 ändert Art. 1 Abs. 1 DPR 100/98 hinsichtlich der regelmäßigen MwSt.-Abrechnungen IVA ab.
Der novellierte Artikel sieht nun vor, dass auch die Vorsteuer aus Rechnungen, die bis zum 15. Tag des Folgemonats erhalten und verbucht wurden, in der Abrechnung für jenen Monat in Abzug gebracht werden kann, in dem der Geschäftsfall durchgeführt wurde. Die neuen Bestimmungen gelten jedoch nicht für Geschäftsfälle, die im Vorjahr durchgeführt wurden. Die neuen Bestimmungen sind am 24.10.2018 in Kraft getreten. |
Pflicht zur Übermittlung derTageseinnahmen per Internet
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Art. 17 DL 119/2018 führt die Pflicht zur elektronischen Speicherung und Vorlage der Tageseinnahmen für den Einzelhandel vor.
In diesem Zusammenhang wurde Art. 2 Abs. 1 DLgs. 127/2015 abgeändert. Wirksamkeit Die Pflicht gilt: · ab dem 1.1.2020 für alle MwSt.-Zahler im Einzelhandel (“che esercitano attività di commercio al minuto ex Art. 22 DPR 633/72”); · bereits ab dem 1.7.2019, wenn das Umsatzvolumen über 400.000,00 Euro liegt. Mit der Einführung der Pflicht zur elektronischen Speicherung und Vorlage per Internet wird die Pflicht zur Verbuchung der Tageseinnahmen ex Art. 24 DPR 633/72 ersetzt. Bereits ausgeübte Optionen – Gültigkeit Art. 2 Abs. 1 DLgs. 127/2015 sah vor den Abänderungen ex DL 119/2018 die Möglichkeit zu einer Option für die freiwillige Vorlage der Tageseinnahmen per Internet mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren vor. Art. 17 DL 119/2018 sieht nun vor, dass die entsprechenden Optionen, die bis zum 31.12.2018 ausgeübt werden, für den Besteuerungszeitraum 2019 gültig bleiben. Befreiungen Das Dekret sieht die Möglichkeit vor, durch weitere Ministerialverodnungen bestimmte Steuerzahler von der bsprochenen Pflicht zu befreien, und zwar: · abhängig von der konkret ausgeübten Tätigkeit · und vom Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Steuerzahler, welche Daten an das “System der Gesundheitskarte” übermitteln Um Verdoppelungen der Mitteilungspflichten zu vermeiden, können Steuerzahler, welche bereits Daten an das “System der Gesundheitskarte” übermitteln, die hier besprochene Mitteilungspflicht auch über das “System der Gesundheitskarte” erfüllen; allerdings muss die Mitteilung in diesem fall Täglich und nicht nur monatlich erfolgen. Beitrag für die technologische Anpassung Um die Anpassung der betrieblichen EDV an die neuen Formpflichten zu unterstützen, wird ein Beitrag in Höhe von von 50 % der entsprechenden Aufwendungen (Ankauf oder Anpassung der „erforderlichen Instrumente“) in den Jahren 2019 und 2010 eingeführt. Es gilt jedoch ein Höchstbetrag pro “Instrument” bzw. Gerät von: · 250,00 Euro bei Ankauf; · 50,00 Euro bei Anpassung. Der Beitrag wird über einen entsprechenden Preisnachlass des Verkäufers der Geräte gewährt, welcher dann seinerseits den betreffenden Betrag als Steuerguthaben per Vordruck F24 im Sinne von Art. 17 DLgs. 241/97 verrechnen kann. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen werden mit einer Verordnung der Agentur für Einnahmen erlassen. Vereinfachungen für „geringfügige“ Steuerzahler Art. 17 Abs. 2 DL 119/2018 ändert Art. 4 DLgs. 127/2015 mit Wirkung ab dem 1.1.2020 ab. Im Besonderen wird verfügt, dass Steuerzahler mit vereinfachter Buchführung ex Art. 18 DPR 600/73, welche die entsprechende Unterstützung durch die Agentur für Einnahmen in Anspruch nehmen und dadurch von der Pflicht zur Führung der MwSt.-Bücher befreit sind, dennoch das Register der Zahlungsein- und Ausgänge ex Art. 18 Abs. 2 DPR 600/73 führen müssen. Die Pflicht zur Führung der MwSt.-Bücher bleibt für Steuerzahler, welche für die Verbuchung der MwSt.-Geschäftsfälle ex Art. 18 Abs. 5 DPR 600/73 optiert haben, aufrecht. |
“Lotterie der Kassazettel”
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Art. 18 DL 119/2018 sieht vor, dass die sog. “Lotterie der Kassazettel” ab dem 1.1.2020 eingeführt wird.
In diesem Zusammenhang werden die Abs. 540 ff., Art. 1 des Gesetzes vom 11.12.2016 Nr. 232 abgeändert. Dabei wird vorgesehen, dass Ankäufe bei Detailhändlern, welche die Daten zu ihren Tageseinnahmen der Behörde per Internet mitteilen, zur Teilnahme an einer Lotterie berechtigen, in der verschiedene Preise verteilt werden. Die Modalitäten der Lottoziehung sowie die Höhe und die Anzahl der Preise werden mit Verordnung der Zoll- und Monopolagentur im Einvernehmen mit der Agentur für Einnahmen festgelegt. Subjektiver Anwendungsbereich Teilnahmeberechtigt sind natürliche Personen, die volljährig und im Staatsgebiet ansässig sind und die betreffenden Ankäufe nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmer oder Freiberufler tätigen. Die Ankäufe müssen bei Detailhändlern erfolgen, welche die Daten zu ihren Tageseinnahmen der Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DLgs. 127/2015 per Internet mitteilen. Mitteilung der Steuernummer Um an der Lotterie teinehmen zu können, muss der Steuerzahler dem Detailhändler seine Steuernummer mitteilen. Der Detailhändler leitet dann die Daten zu den Geschäftsfällen an die Agentur für Einnahmen weiter, wobei spezielle Regstrierkassen mit Internetanschluss („gli appositi Registratori Telematici“) verwendet werden. |
Bildung einer MwSt.-Gruppe für Gruppen von Genossenschaftsban–ken | Art. 20 DL 119/2018 sieht die Möglichkeit zur Bildung einer MwSt.-Gruppe im Sinne von Abschnitt V-bis DPR 633/72 nun auch für Gruppen von Genossenschaftsbanken ex Art. 37-bis DLgs. 385/93 (dem Einheitstext für das Bankwesen) vor.
In diesem Zusammenhang werden die Art. 70-ter und 70-septies DPR 633/72 abgeändert. Im Besonderen wird Folgendes vorgesehen: · Auch für diese Steuerzahler wird die Voraussetzung der “finanziellen Abhängigkeit”, welche für die Bildung einer MwSt.-Gruppe vorgesehen ist, nun als gegeben betrachtet; · Als Vertreter der Gruppe wird im Sinne von Art. 37-bis Abs. 1 DLgs. 385/93 die Konzernmutter betrachtet. Fristen für die Ausübung der Option Die Gruppen von Genossenschaftsbanken können die Option bereits mit Wirkung zum 1.1.2019 ausüben, sofern: · die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Abhängigkeit ex Art. 70-ter DPR 633/72 zum 31.12.2018 vorliegt; hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzung der finanziellen Abhängigkeit wird auf das Datum der Unterzeichnung des Gruppenvertrags (”contratto di coesione“) ex Art. 37-bis Abs. 3 DLgs. 385/93 Bezug genommen; · und bis zum 31.12.2018 die Mitteilung der Bildung einer MwSt.-Gruppe an die Agentur für Einnahmen erfolgt. |
Quelle: Koiné