Neuerungen im Bereich der Beilegung von behängenden Verfahren
DL 23.10.2018 Nr. 119 (das sog. “decreto fiscale collegato”) – Neuerungen im Bereich der Beilegung von behängenden Verfahren
Mit DL 23.10.2018 Nr. 119, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 23.10.2018 Nr. 247, wurde die Begleitverordnung (das sog. “decreto fiscale collegato”) zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 erlassen.
DL 119/2018 ist am 24.10.2018, dem Tag nach seiner Veröffentlichung, in Kraft getreten; einige Bestimmungen werden jedoch zu einem gesonderten Zeitpunkt wirksam.
In der Folge werden die wesentlichen Neuerungen von DL 119/2018 im Bereich der im Bereich der Beilegung von behängenden Verfahren im weitesten Sinne („pendenze tributarie“) (Art. 1, 2, 6, 7 und 8, DL 119/2018) analysiert.
In weiteren Rundschreiben werden dann die Neuerungen von DL 119/2018 im Bereich der ergänzenden Steuererklärung („dichiarazione integrativa speciale“) besprochen.
DL 119/2018 befindet sich im Zuge seiner Umwandlung in ein Gesetz, wodurch noch Abänderungen und Ergänzungen möglich sind.
1 Allgemeine Aspekte der Neuen Beilegung von behängenden Verfahren
Mit Wirkung der Art. 1, 2, 6 und 8 DL 23.10.2018 Nr. 119 wurden verschiedene Formen der Beilegung von behängenden Verfahren im weitesten Sinne vorgesehen, welche – mit einigen Ausnahmen – keinen Erlass der Steuerschuld vorsehen, sondern nur von Steuerstrafen und Zinsen.
Grundsätzlich sind die betreffenden Beträge mittels Vordruck F24 abzuführen; eine Verrechnung mit etwaigen Steuerguthaben ist jedoch nicht möglich.
Strafrechtliche Auswirkungen der Abfindung sind nicht vorgesehen; wurde also im Zusammenhang mit dem steuerrechtlichen auch ein strafrechtliches Vergehen begangen, so kann dies grundsätzlich weiter beanstandet werden. Erfolgt jedoch die Zahlung der gesamten aus der Abfindung geschuldeten Beträge vor der Eröffnung des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann der Richter dies strafmindernd gelten machen (Reduzierung der Strafe um bis zu 50%).
Vereine und Amateursportvereine
Art. 7 DL 23.10.2018 Nr. 119 sieht spezifische Bestimmungen für die Beilegung von behängenden Verfahren gegen Vereine und Amateursportvereine vor, die im entsprechenden Verzeichnis des CONI eingetragen sind.
Falls anwendbar, sind diese Bestimmungen vorteilhafter als jene für die übrigen Steuerzahler.
2 Beilegung der Übertretungsprotokolle
Eine Steuerprüfung durch die Agentur für Einnahmen oder die Finanzwache kann – muss aber nicht – in der Form von Zugängen (“accessi”) am Firmensitz des Steuerzahlers durchgeführt werden.
In diesen Fällen wird nach Abschluss der Prüfung ein sog. Übertretungsprotokoll (“Processi verbali di constatazione”) ausgestellt, in welchem die entsprechenden Beanstandungen vorgehalten werden.
Das Übertretungsprotokoll wird dann von der Finanzwache an die Agentur für Einnahmen oder aber – wenn die Agentur das Protokoll erstellt – an das für die Ausstellung des Steuerfestsetzungsbescheids zuständige Amt weitergeleitet.
2.1 Vorteile
Im Sinne von Art. 1 DL 119/2018 können die Übertretungsprotokolle, die den Steuerzahler bis zum 24.10.2018 übergeben oder zugestellt wurden, mit Zahlung der gesamten Steuern, aber mit Erlass von Steuerstrafen und Zinsen beigelegt werden. Ausschlaggebend müsste in diesem Fall das Datum der Versendung durch die Agentur für Einnahmen oder die Finanzwache bzw. jenes der Übergabe an den Steuerzahler sein.
Die besprochene Abfindung betrifft Einkommensteuern, Ersatzsteuern, Steueraufschläge, Sozialbeiträge, Steuereinbehalte, IVA, IRAP, IVIE und IVAFE.
Die Besonderheit der besprochenen Beilegung besteht darin, dass alle Beanstandungen im Protokoll – auch jene, die unter Umständen im Festsetzungsbescheid durch die Agentur für Einnahmen, nicht vorgehalten werden könnten – uneingeschränkt angenommen werden. Wurde bis zum 24.10.2018 auch schon der entsprechende Festsetzungsbescheid zugestellt, so kann dieser abgefunden werden (s.u.), wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Für die Protokolle der Jahre bis 2015 ist eine Verlängerung der Festsetzungsfristen um zwei Jahre vorgesehen.
Auch die Gesellschafter von Personen- und von “transparenten” Kapitalgesellschaften können die besprochene Beilegung in Anspruch nehmen.
Eigenmittel der EU
Die Beilegung kann auch die sog. „Eigenmittel“ der EU betreffen.
In diesem Fall sind zusätzlich jedoch auch die Verzugszinsen abzuführen, die von den EU-Normen vorgesehen sind.
2.2 Fristen und Formpflichten
Die besprochene Option wird durch eine Erklärung ausgeübt, die bis zum 31.5.2019 vorzulegen ist; dabei ist ein Vordruck zu verwenden, der noch von der Agentur für Einnahmen genehmigt werden muss.
Die beanstandeten Einkünfte, die mit der besprochenen Beilegung abgefunden werden, können nicht – auch nicht partiell – mit vorgetragenen steuerrechtlichen Verlusten verrechnet werden.
Die erste Rate oder die Gesamtschuld müssen bis zum 31.5.2019 entrichtet werden. Der Ratenplan kann bis zu zwanzig gleichbleibende vierteljährliche Raten vorsehen.
Werden die Gesamtsumme oder die erste Rate nicht abgeführt, so wird ein Steuerfestsetzungsbescheid ausgestellt, gegen den – falls keine Hinderungsgründe vorliegen – Rekurs eingelegt werden kann.
3 Beilegung der Steuerbescheide
Die Beilegung im Sinne von Art. 2 DL 119/2018 betrifft:
- Festsetzungsbescheide;
- Liquidationsbescheide (“avvisi di liquidazione”, also Bescheide, welche häufig für die Register, Hypothekar und Kataster- sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer verwendet werden);
- Und die Mitteilungen („avvisi di recupero”), mit denen unzulässig verrechnete Steuerguthaben beanstandet werden
Von der besprochenen Beilegung ausgeschlossen sind jene Bescheide, die nicht unter eine der oben genannten Kategorien fallen, also etwa die sog. „avvisi bonari”, aber auch die Steuerzahlkarten (für die es bereits die sog. “Verschrottung” oder die Beilegung der behängenden Verfahren gibt, s.u.) und die Bescheide, mit denen ausschließlich Steuerstrafen ausgestellt und keine höheren Steuern beanstandet werden (welche ebenfalls mit der Beilegung der behängenden Verfahren abgefunden werden können). Auch die Bescheide der Rentenversicherungen wie etwa der INPS sind ausgeschlossen – auch dann, wenn die (beanstandete) Bemessungsgrundlage mit der steuerrechtlichen zusammenfällt.
Auch die Bescheide hinsichtlich der voluntary disclosure können nicht beigelegt werden.
Dagegen schränkt die besprochene Norm den Anwendungsbereich der Beilegung nicht ausdrücklich auf Bescheide ein, die von der Agentur für Einnahmen ausgestellt wurden.
3.1 Voraussetzungen für die Beilegung
Die besprochene Beilegung kann für Bescheide in Anspruch genommen werden, die bis zum 24.10.2018 zugestellt (maßgeblich dürfte das Datum der Versendung durch die Agentur für Einnahmen sein) und nicht angefochten wurden, zum betreffenden Datum aber noch anfechtbar waren. Somit gilt:
- Der Bescheid kann nicht beigelegt werden, wenn zum 24.10.2018 bereits dagegen Rekurs eingelegt wurde (in diesem Fall kann jedoch die Beilegung der behängenden Verfahren gewählt werden);
- Der Bescheid kann auch nicht beigelegt werden, wenn zum 24.10.2018 die Fristen für einen Rekurs bereits abgelaufen waren (dabei sind die 90 Tage Aussetzung bei einem Antrag auf einvernehmliche Steuerfestsetzung zu berücksichtigen).
3.2 Vorteile
Die Beilegung bewirkt den vollständigen Erlass von Steuerstrafen, Zinsen und Gebühren.
Der Steuerzahler muss aber die beanstandeten Steuern selbst zur Gänze abführen und nimmt somit jegliche entsprechende Beanstandung an.
Die erste Rate oder die Gesamtschuld müssen bis zum 23.11.2018 abgefunden werden (vorbehaltlich der Fristverlängerung durch den Rechtsmittelverzicht). Der Ratenplan kann bis zu zwanzig gleichbleibende vierteljährliche Raten vorsehen.
Die Agentur für Einnahmen könnte in diesem Zusammenhang noch eigene Abgabencodes vorsehen und auch die operativen Modalitäten für eine eventuelle Ratenplanung festlegen (es dürften Zinsen anfallen).
Wird die Gesamtsumme oder die erste Rate nicht fristgerecht abgeführt, dürfte gegen den Steuerfestsetzungsbescheid vor Gericht Einspruch erhoben werden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und die Fristen noch nicht abgelaufen sind; das ist aber noch nicht sicher.
Eigenmittel der EU
Die Beilegung kann auch die sog. „Eigenmittel“ der EU betreffen.
In diesem Fall sind zusätzlich jedoch auch die Verzugszinsen abzuführen, die von den EU-Normen vorgesehen sind.
Vereine und Amateursportvereine
Im Sinne von Art. 7 DL 119/2018 bewirkt die Beilegung für Vereine und Amateursportvereine, die im entsprechenden Verzeichnis des CONI eingetragen sind, den Erlass von 50% der festgesetzten Steuern, mit Ausnahme der MwSt., welche zur Gänze abzuführen ist (es kann sich dabei auch um Steuerbescheide handeln, mit denen die Begünstigungen für diese Vereine aberkannt wurden).
Steuerstrafen und Zinsen werden dagegen zu 95% nachgelassen.
Die besprochene Beilegung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Betrag der festgesetzten Steuern, pro einzelner Steuer (IRES bzw. IRAP) und pro Besteuerungszeitraum über 30.000,00 Euro liegt (für dieses Limit ist die MwSt. irrelevant, weil sie ja zur Gänze abzuführen ist). Wird dieser Höchstwert überschritten, so können die Vereine die „normale“ Beilegung – mit vollständigem Erlass von Steuerstrafen und Zinsen – in Anspruch nehmen.
3.3 Fristen und Formpflichten
Die Beilegung besteht in der Zahlung der Gesamtschuld oder der ersten Rate bis zum 23.11.2018 bzw. – falls länger – innerhalb der Frist für die Inanspruchnahme des Rechtsmittelverzichts („acquiescenza“) (die mit der Rekursfrist übereinstimmt).
Wird etwa ein Bescheid 15.10.2018 zugestellt, so läuft die Frist für den Rechtsmittelverzicht am 14.12.2018 und somit erst nach dem 23.11.2018 ab.
Hat der Steuerzahler dagegen bereits Antrag auf einvernehmliche Steuerfestsetzung vorgelegt, so ist es ratsam, die Zahlung dennoch bis zum 23.11.2018 vorzunehmen (es könnte sein, dass die Frist für den Rechtsmittelverzicht in diesem Fall nicht zur Anwendung kommt, weil durch die Vorlage des Antrags implizit auf den Rechtsmittelverzicht bzw. dessen Vorteile verzichtet wird).
4 Beilegung der Vorladungen
Die einvernehmliche Steuerfestsetzung ist eine Art Verhandlung zwischen dem Steuerzahler und der Agentur für Einnahmen. Im Vorfeld kann die Agentur jedoch im Hinblick auf Einkommensteuern/IVA/IRAP, aber auch auf Register-, Hypothekar-, Kataster, Erbschafts- und Schenkungssteuer dem Steuerzahler Aufforderungen bzw. Vorladungen („inviti al contradditorio“) zusenden, in denen die nach Ansicht der Agentur geschuldeten Beträge aus Steuer, Steuerstrafen und Zinsen aufgelistet sind.
Diese Beträge können sodann Gegenstand von “Verhandlungen” sein.
Wurden nun diese Vorladungen bis zum 24.10.2018 zugestellt (maßgeblich dürfte das Datum der Versendung durch die Agentur für Einnahmen sein), so können sie im Sinne von Art. 2 DL 119/2018 beigelegt werden.
Es darf sich dabei jedoch nur um Aufforderungen bzw. Vorladungen handeln, die für eine einvernehmliche Steuerfestsetzungen gedacht sind („inviti strumentali all’adesione“), in denen also Steuernachzahlungen, Steuerstrafen und Zinsen aufgeführt sind. Sonstige Mitteilungen bzw. Vorladungen (Fragebögen, Aufforderungen zur Vorlage von Dokumenten, etc.) sind in diesem Zusammenhang irrelevant.
Die Vorladungen hinsichtlich der voluntary disclosure können nicht beigelegt werden.
4.1 Vorteile
Die Beilegung bewirkt den vollständigen Erlass von Steuerstrafen, Zinsen und Gebühren.
Der Steuerzahler muss aber die beanstandeten Steuern selbst zur Gänze abführen und nimmt somit jegliche entsprechende Beanstandung an.
Die erste Rate oder die Gesamtschuld müssen bis zum 23.11.2018 abgefunden werden (vorbehaltlich der Fristverlängerung durch den Rechtsmittelverzicht). Der Ratenplan kann bis zu zwanzig gleichbleibende vierteljährliche Raten vorsehen.
Die Agentur für Einnahmen könnte in diesem Zusammenhang noch eigene Abgabencodes vorsehen und auch die operativen Modalitäten für eine eventuelle Ratenplanung festlegen (es dürften Zinsen anfallen).
Wird die Gesamtsumme oder die erste Rate nicht fristgerecht abgeführt, wird ein Steuerfestsetzungsbescheid ausgestellt, gegen den vor Gericht Einspruch erhoben werden kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Eine einvernehmliche Steuerfestsetzung dürfte möglich sein.
Eigenmittel der EU
Die Beilegung kann auch die sog. „Eigenmittel“ der EU betreffen.
In diesem Fall sind zusätzlich jedoch auch die Verzugszinsen abzuführen, die von den EU-Normen vorgesehen sind.
Vereine und Amateursportvereine
Im Sinne von Art. 7 DL 119/2018 bewirkt die Beilegung für Vereine und le Amateursportvereine, die im entsprechenden Verzeichnis des CONI eingetragen sind, den Erlass von 50% der festgesetzten Steuern, mit Ausnahme der MwSt., welche zur Gänze abzuführen ist (es kann sich dabei auch um Steuerbescheide handeln, mit denen die Begünstigungen für diese Vereine aberkannt wurden).
Steuerstrafen und Zinsen werden dagegen zu 95% nachgelassen.
Die besprochene Beilegung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Betrag der festgesetzten Steuern, pro einzelner Steuer und pro Besteuerungszeitraum über 30.000,00 Euro liegt (für dieses Limit ist die MwSt. irrelevant, weil sie ja zur Gänze abzuführen ist). Wird dieser Höchstwert überschritten, so können die Vereine die „normale“ Beilegung – mit vollständigem Erlass von Steuerstrafen und Zinsen – in Anspruch nehmen.
4.2 Fristen und Formpflichten
Vorladungen, die bis zum 24.10.2018 zugestellt wurden, können bis zum 23.11.2018 beigelegt werden.
Die Beilegung besteht in der Zahlung der Gesamtschuld oder der ersten Rate bis zum 23.11.2018. bzw. – falls länger – innerhalb der Frist für die Inanspruchnahme des Rechtsmittelverzichts (die mit der Rekursfrist übereinstimmt).
5 Beilegung der einvernehmlichen Steuerfestsetzung
Die einvernehmliche Steuerfestsetzung ist eine Art Verhandlung zwischen dem Steuerzahler und der Agentur für Einnahmen. Sie kann Einkommensteuern/IVA/IRAP, aber auch auf Register-, Hypothekar-, Kataster, Erbschafts- und Schenkungssteuern betreffen.
Wurde nun eine entsprechende Vereinbarung („adesione“) bis zum 24.10.2018 eingeleitet, so kann sie im Sinne von Art. 2 DL 119/2018 beigelegt werden.
Wurde sie dagegen bereits abgeschlossen und die entsprechenden Summe (bzw. die erste Rate) Abgeführt, so, so kann sie nicht mehr im Sinne von Art. 2 DL 119/2018 beigelegt werden.
Die einvernehmlichen Steuerfestsetzungen im Hinblick auf eine der voluntary disclosure können nicht beigelegt werden.
5.1 Vorteile
Die Beilegung bewirkt den vollständigen Erlass von Steuerstrafen, Zinsen und Gebühren.
Der Steuerzahler muss aber die beanstandeten Steuern selbst zur Gänze abführen und nimmt somit jegliche entsprechende Beanstandung an.
Die erste Rate oder die Gesamtschuld müssen bis zum 13.11.2018 abgefunden werden (vorbehaltlich der Fristverlängerung durch den Rechtsmittelverzicht). Der Ratenplan kann bis zu zwanzig gleichbleibende vierteljährliche Raten vorsehen.
Die Agentur für Einnahmen könnte in diesem Zusammenhang noch eigene Abgabencodes vorsehen und auch die operativen Modalitäten für eine eventuelle Ratenplanung festlegen (es dürften Zinsen anfallen).
Wird die Gesamtsumme oder die erste Rate nicht fristgerecht abgeführt, wird ein Steuerfestsetzungsbescheid ausgestellt, gegen den vor Gericht Einspruch erhoben werden kann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Eine einvernehmliche Steuerfestsetzung dürfte möglich sein.
Eigenmittel der EU
Die Beilegung kann auch die sog. „Eigenmittel“ der EU betreffen.
In diesem Fall sind zusätzlich jedoch auch die Verzugszinsen abzuführen, die von den EU-Normen vorgesehen sind.
Vereine und Amateursportvereine
Im Sinne von Art. 7 DL 119/2018 bewirkt die Beilegung für Vereine und le Amateursportvereine, die im entsprechenden Verzeichnis des CONI eingetragen sind, den Erlass von 50% der festgesetzten Steuern, mit Ausnahme der MwSt., welche zur Gänze abzuführen ist (es kann sich dabei auch um Steuerbescheide handeln, mit denen die Begünstigungen für diese Vereine aberkannt wurden).
Steuerstrafen und Zinsen werden dagegen zu 95% nachgelassen.
Die besprochene Beilegung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Betrag der festgesetzten Steuern, pro einzelner Steuer und pro Besteuerungszeitraum über 30.000,00 Euro liegt (für dieses Limit ist die MwSt. irrelevant, weil sie ja zur Gänze abzuführen ist). Wird dieser Höchstwert überschritten, so können die Vereine die „normale“ Beilegung – mit vollständigem Erlass von Steuerstrafen und Zinsen – in Anspruch nehmen.
5.2 Fristen und Formpflichten
Vorladungen, die bis zum 24.10.2018 zugestellt wurden, können bis zum 13.11.2018 beigelegt werden.
Die Beilegung besteht in der Zahlung der Gesamtschuld oder der ersten Rate bis zum 13.11.2018.
6 Beilegung der behängenden Verfahren
Die Beilegung der behängenden Verfahren im Sinne von Art. 6 DL 119/2018 betrifft Verfahren, in denen eine Partei die Agentur für Einnahmen ist. Somit könnten Verfahren im Zusammenhang mit Bescheiden, die zwar von der Agentur für Einnahmen ausgestellt wurden, von dieser Beilegung dennoch ausgeschlossen werden, wenn der Steuerzahler nur gegen die Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung („Ex Equitalia“) und nicht auch gegen die Agentur als solche (ohne „riscossione“) geklagt hat.
In jeden Fall sind Prozesse ausgeschlossen, die Abgaben betreffen, die nicht von der Agentur für Einnahmen verwaltet werden, ebenso Verfahren zu Sozialbeiträgen (welche im Übrigen vor dem Landes- und nicht vor dem Steuergericht verhandelt werden). Ausgeschlossen sind auch Verfahren, in denen es um Eigenmittel der EU (samt der MwSt. auf Importe) geht.
Optiert der Steuerzahler für die Beilegung und die Agentur für Einnahmen nimmt den Antrag an, so ist das Verfahren beendet und jede Partei trägt ihre Verfahrensspesen selbst.
6.1 Voraussetzungen für die Beilegung
Die Beilegung des Verfahrens setzt voraus:
Die besprochene Beilegung kann für Bescheide in Anspruch genommen werden, die bis zum 24.10.2018 zugestellt (maßgeblich dürfte das Datum der Versendung durch die Agentur für Einnahmen sein) und nicht angefochten wurden, zum betreffenden Datum aber noch anfechtbar waren. Somit gilt:
- Der Bescheid kann nicht beigelegt werden, wenn zum 24.10.2018 bereits dagegen Rekurs eingelegt wurde (in diesem Fall kann jedoch die Beilegung der behängenden Verfahren gewählt werden);
- Der Bescheid kann auch nicht beigelegt werden, wenn zum 24.10.2018 die Fristen für einen Rekurs bereits abgelaufen waren (dabei sind die 90 Tage Aussetzung bei einem Antrag auf einvernehmliche Steuerfestsetzung zu berücksichtigen).
Es können also behängende Verfahren in jeder Instanz beigelegt werden, auch vor dem Kassationsgerichtshof oder nachdem die Kassation das Verfahren an eine untergeordnete Instanz zurückverwiesen hat.
Der Steuerstreit muss Beanstandungen aus Festsetzungen im engeren Sinne betreffen (“atti impositivi”): In diesem Zusammenhang vertritt die Agentur für Einnahmen, aber auch die Rechtsprechung die Auffassung, dass Bescheide, in denen keine Festsetzung erfolgt, sondern lediglich eine Zahlung „liquidiert“ wird („meramente liquidatori“), wie z.B. bei Beträgen, die der Steuerzahler deklariert, aber dann nicht abgeführt hat, oder die Mitteilung der Erbschaftsteuer auf der Grundlage der Erbschaftserklärung durch den Steuerzahler nicht unter diesen Begriff subsumiert und somit auch nicht mit der besprochenen Beilegung abgefunden werden können.
6.2 Vorteile
Hinsichtlich der Vorteile der Beilegung:
- ist die Agentur für Einnahmen in erster Instanz unterlegen, sind 50% der Steuern zu zahlen, mit Erlass von Steuerstrafen und Zinsen;
- ist die Agentur für Einnahmen in zweiter Instanz unterlegen (unabhängig vom Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens), sind 20% der Steuern zu zahlen, mit Erlass von Steuerstrafen und Zinsen;
- behängt das Verfahren in erster Instanz, oder behängt die Wiederaufnahme nach einem Urteil des Kassationsgerichtshofs, oder wurde ein Urteil zu Ungunsten des Steuerzahlers gefällt, so sind die gesamten Steuern zu zahlen (der Vorteil besteht in diesem Fall im Erlass von Steuerstrafen und Zinsen).
Ist ein Urteil ergangen, in dem beide Parteien partiell unterlegen sind (etwa bei einem Rekurs gegen einen Steuerfestsetzungsbescheid, dessen Betrag vom Richter reduziert, aber nicht aufgehoben wurde), so ist in der Abfindung auf jene Betrag Bezug zu nehmen, den der Richter festgelegt hat.
Maßgeblich ist, ob bis zum 24.10.2018 ein Urteil hinterlegt wurde (dabei muss es sich um ein “meritorisches” Urteil handeln, also nicht etwa im Hinblick auf einen Eilantrag). Wurde z.B. im Oktober eine erstinstanzliche Verhandlung geführt, aber kein Urteil hinterlegt, so besteht die Beilegung ausschließlich im Erlass von Steuerstrafen und Zinsen, nachdem eben noch keine Urteil hinterlegt wurde.
Irrelevant dürfte auch die Hinterlegung eines Urteils nach den 24.10.2018 sein, auch wenn darin der Rekurs des Steuerzahlers angenommen wird.
Für den Fall, dass der Steuerstreit bei der zentralen Steuerkommission behängt, oder bei einem behängenden Verfahren nach einem Urteil der zentralen Steuerkommission gibt es (noch) keine spezifischen Klarstellungen.
Betrifft der Steuerstreit “ausschließlich” Steuerstrafen, die nicht unmittelbar mit der Zahlung einer Abgabe verbunden sind (zum Beispiel Steuerstrafen aus dem „monitoraggio fiscale“), sind folgende Beträge zu zahlen:
- 15% der Steuerstrafen bei Urteil zugunsten des Steuerzahlers (ohne Unterscheidung zwischen erster und zweiter Instanz);
- 40% in den übrigen Fällen.
Bei Verfahren aus Bescheiden, in denen Steuerstrafen verhängt werden, die unmittelbar mit der Zahlung einer Abgabe verbunden sind, werden die Steuerstrafen zur Gänze erlassen, wenn die Steuer selbst bereits abgefunden bzw. gezahlt wurde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Steuerzahler eine Steuer zu spät abgeführt hat und ihm dann ein Bescheid zugestellt wurde, in dem die verspätete Zahlung beanstandet wird.
Vereine und Amateursportvereine
Im Sinne von Art. 7 DL 119/2018 kann die Beilegung für Vereine und Amateursportvereine, die im entsprechenden Verzeichnis des CONI eingetragen sehr vorteilhaft sein.
Folgende Beträge sind abzuführen:
- 40% der Steuern und 5% von Steuerstrafen und Zinsen, wenn der Steuerstreit zum 24.10.2018 in erster Instanz behängt und noch kein Urteil erlassen wurde;
- 10% der Steuern und 5% von Steuerstrafen und Zinsen bei einem Urteil zugunsten des Steuerzahlers zum 24.10.2018;
- 50% der Steuern und 10% von Steuerstrafen und Zinsen bei Urteil zu Ungunsten des Steuerzahlers zum 24.10.2018.
Es wird jeweils auf das letzte oder einzige Urteil Bezug genommen, das bis zum 24.10.2018 hinterlegt wurde (dabei muss es sich um ein “meritorisches” Urteil handeln, also nicht etwa im Hinblick auf einen Eilantrag).
Offene Fragen bestehen noch hinsichtlich der Verfahren, die nach einer Rückverweisung durch die Kassation wieder in einer früheren Instanz behängen. In diesen Fällen ist noch nicht klar, wie die Summe für die Beilegung bestimmt werden muss.
Die besprochene Beilegung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Betrag der festgesetzten Steuern pro einzelner Steuer (IRES bzw. IRAP) und pro Besteuerungszeitraum über 30.000,00 Euro liegt (die MwSt. wird nicht genannt). Wird dieser Höchstwert überschritten, so können die Vereine die „normale“ Beilegung der behängenden Verfahren in Anspruch nehmen.
6.3 Fristen und Formpflichten
Die Beilegung der behängenden Verfahren setzt einen eigenen Antrag bis zum 31.5.2019 voraus; der entsprechende Vordruck wird noch von der Agentur für Einnahmen genehmigt.
Ebenfalls bis zum 31.5.2019 sind die erforderlichen Beträge bzw. die erste Rate abzuführen; die Berechnung muss wahrscheinlich der Steuerzahler selbst vornehmen.
Eine Ratenzahlung ist bei Steuerschulden über 1.000,00 Euro möglich und kann bis zu zwanzig gleichbleibende vierteljährliche Raten vorsehen. Es kommt der gesetzliche Zinssatz zur Anwendung, berechnet ab dem 1.6.2019.
Für jedes Verfahren (also für jeden beanstandeten Bescheid) ist ein eigener Antrag vorzulegen.
Von der erforderlichen Summe für die Beilegung können jene Beträge in Abzug gebracht werden, welche im Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren (bzw. dem betreffenden Bescheid) bereits entrichtet wurden; eine Rückzahlung ist jedoch nicht möglich. Sind keine Beträge mehr geschuldet, so ist die Beilegung mit Vorlage des Antrags abgeschlossen.
6.4 Aussetzung des Verfahren
Das betreffende Verfahren wird ausgesetzt, wenn dies der Steuerzahler beantragt und erklärt, die Beilegung in Anspruch nehmen zu wollen. In diesem Fall:
- Bleibt das Verfahren 10.6.2019 ausgesetzt;
- Hinterlegt der Steuerzahler den Antrag auf Beilegung samt Bestätigung der Zahlung der ersten Rate oder der Gesamtsumme, so ist das Verfahren bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.
Die Ablehnung der Beilegung durch die Behörde ist dem Steuerzahler bis zum 31.7.2020 zuzustellen und kann von diesem angefochten werden.
6.5 Aussetzung der Verfahrensfristen
Die Fristen für die Anfechtung der Urteile und für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem Urteil des Kassationsgerichtshofs werden neun Monate lang ausgesetzt, wenn sie in den Zeitraum zwischen dem 24.10.2018 und dem 31.7.2019 fallen.
Die Aussetzung betrifft nur Verfahren, die beigelegt werden können.
6.6 Gebietskörperschaften
Die Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinen, Regionen, aber auch die Handelskammern) können bis zum 31.3.2019 selbst festlegen, ob sie im Hinblick auf die ihnen zustehenden Abgaben die besprochene Beilegung zulassen.
7 Beilegung der unterlassenen Zahlungen (sog. „avvisi bonari“)
Steuerzahler, die bestimmte Beträge bzw. Steuerschulden in ihren Steuererklärungen (Vordrucke REDDITI, IVA, IRAP und 770) deklariert, dann aber nicht abgeführt haben, können aktuell keine Beilegung in Anspruch nehmen – auch dann nicht, wenn ihnen eine entsprechende Zahlungsaufforderung („avviso bonario“) zugestellt wurde.
Eine Beilegung ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Beträge bereits in Steuerrollen eingetragen und dann bis zum 31.12.2017 an die Agentur für Einnahmen-Steuereinhebung übergeben wurden. In diesem Fall kann die „Verschrottung“ der Steuerrollen mit Erlass von Steuerstrafen und Verzugszinsen in Anspruch genommen werden.
Es ist jedoch möglich, dass die unmittelbare Beilegung der unterlassenen Zahlungen im Zuge der Umwandlung von DL 119/2018 eingefügt wird.
8 Beilegung der Steuerschulden aus der Konsumsteuer auf Ersatzprodukte für Zigaretten
Im Sinne von Art. 8 DL 119/2018 können auch die Steuerschulden aus der Konsumsteuer auf Ersatzprodukte für konventionelle Zigaretten (wie etwa die sog. „elektronischen Zigaretten“), die von Art. 62-quater Abs. 1 und 1-bis DLgs. 504/95 geregelt werden, mit einer Zahlung von 5% der Steuerschuld sowie mit Erlass von Steuerstrafen und Zinsen beigelegt werden.
Es muss sich dabei um Steuerschulden handeln, die bis zum 31.12.2018 entstanden sind, und für welche noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
Der entsprechende Antrag ist an die Zoll- und Monopolbehörde bis zum 30.4.2019 vorzulegen; die Behörde wird auch den Vordruck genehmigen.
Quelle: Koiné