Beilegung von Steuerbescheiden im Festsetzungsverfahren

Posted by on Jan 16, 2019 in Allgemein | No Comments
Beilegung von Steuerbescheiden im Festsetzungsverfahren

Beilegung von Steuerbescheiden im Festsetzungsverfahren (Art. 2 und 7 DL 23.10.2018 Nr. 119) – Durchführungsbestimmungen

Mit DL 23.10.2018 Nr. 119, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 23.10.2018 Nr. 247, wurde die Begleitverordnung (das sog. “decreto fiscale collegato”) zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 erlassen.

DL 119/2018 ist am 24.10.2018, dem Tag nach seiner Veröffentlichung, in Kraft getreten; einige Bestimmungen werden jedoch zu einem gesonderten Zeitpunkt wirksam.

Art. 2 DL 119/2018 regelt die Beilegung einiger Arten von Bescheiden bzw. behördlichen Maßnahmen im Rahmen des Festsetzungsverfahrens, während Art. 7 Sonderbestimmungen für Vereine und Amateursportvereine vorsieht, die im entsprechenden Verzeichnis des CONI eingetragen sind.

Die Agentur für Einnahmen hat mit den Verordnungen vom 9.11.2018 Nr. 298724 und 13.11.2018 Nr. 301338 die entsprechenden Durchführungsbestimmungen veröffentlicht.

In der Folge werden die wesentlichen Neuerungen von Art. 2 und 7 DL 119/2018 im Lichte der Durchführungsbestimmungen der Agentur für Einnahmen analysiert.

DL 119/2018 befindet sich im Zuge seiner Umwandlung in ein Gesetz, wodurch noch Abänderungen und Ergänzungen möglich sind.

1 Beilegung der Festsetzungsbescheide, Liquidationsbescheide und der Bescheide über die unzulässige Verrechnung von Steuerguthaben

Die Festsetzungsbescheide, Liquidationsbescheide und die Bescheide über die unzulässige Verrechnung von Steuerguthaben, die bis zum 24.10.2018, zugestellt wurden, können im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DL 119/2018 beigelegt werden; dabei entfallen Steuerstrafen, Zinsen und Nebenspesen bzw. Gebühren (z.B. Zustellungskosten) zur Gänze.

Der Steuerzahler muss aber die beanstandeten Steuern selbst zur Gänze abführen und nimmt somit jegliche entsprechende Beanstandung an.

Die besprochene Beilegung kann für Bescheide in Anspruch genommen werden, die bis zum 24.10.2018 zugestellt und nicht angefochten wurden, zum betreffenden Datum aber noch anfechtbar waren. Somit gilt:

  • Der Bescheid kann nicht beigelegt werden, wenn zum 24.10.2018 bereits dagegen Rekurs eingelegt wurde (in diesem Fall kann jedoch die Beilegung der behängenden Verfahren ex Art. 6 des besprochenen Dekrets gewählt werden; die Begünstigungen sind dabei identisch, wenn das Verfahren in erster Instanz behängt und noch kein Urteil gesprochen wurde));
  • Der Bescheid kann auch nicht beigelegt werden, wenn zum 24.10.2018 die Fristen für einen Rekurs bereits abgelaufen waren (dabei sind die 90 Tage Aussetzung bei einem Antrag auf einvernehmliche Steuerfestsetzung ex 6 DLgs. 218/97 samt etwaiger Gerichtsferien zu berücksichtigen).

1.1 Bescheide, die beigelegt werden können

Die Beilegung im Sinne von Art. 2 DL 119/2018 betrifft:

  • Festsetzungsbescheide;
  • Liquidationsbescheide (“avvisi di liquidazione”, also Bescheide, welche häufig für die Register, Hypothekar und Kataster- sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer verwendet werden);
  • Und die Bescheide über die unzulässige Verrechnung von Steuerguthaben („avvisi di recupero“) im Sinne von  1 Abs. 421 ff, Gesetz 311/2004, mit denen unzulässig verrechnete Steuerguthaben beanstandet werden

Von der besprochenen Beilegung ausgeschlossen sind jene Bescheide, die nicht unter eine der oben genannten Kategorien fallen, also etwa die sog. „avvisi bonari”, aber auch die Steuerzahlkarten  und die Bescheide, mit denen ausschließlich Steuerstrafen ausgestellt und keine höheren Steuern beanstandet werden.

Auch die Bescheide hinsichtlich der voluntary disclosure können nicht beigelegt werden.

1.1.1 Datum der Zustellung

Die besprochene Beilegung kann für Bescheide in Anspruch genommen werden, die bis zum 24.10.2018 „zugestellt“ wurden.

In der Verordnung vom 9.11.2018 Nr. 298724 (Punkt 3.1) vertritt die Agentur für Einnahmen die Auffassung, wonach „das Datum der Zustellung jenes ist, an dem die Zustellung für den Steuerzahler abgeschlossen“ („perfezionata“) ist.  Auf der Website der Agentur wird dann präzisiert, dass es sich dabei in der Regel um jenen Tag handelt, an dem der Steuerzahler den Bescheid erhält

Der Bescheid kann somit nicht beigelegt werden, wenn er am 23.10.2018 versandt und am 25.10.2018 erhalten wurde.

1.1.2  Rekurse oder Anträge auf einvernehmliche Steuerfestsetzung, die nach Inkrafttreten von DL 119/2018  vorgelegt werden

Die Maßnahme der Agentur für Einnahmen 9.11.2018 Nr. 298724 (Punkt 2.4) sieht vor, dass der Steuerzahler, wenn er die Beilegung ex Art. 2 Abs. 1 DL 119/2018 in Anspruch nimmt, auf die Anträge auf einvernehmliche Steuerfestsetzung, die zum 23.10.2018 bereits vorgelegt waren, verzichtet.

In den Begründungen zur Maßnahme steht wörtlich: “der Steuerzahler, der diese Beilegung ein Anspruch nehmen will, darf ab dem Datum des Inkrafttretens des Dekrets keine weiteren Anträge vorlegen, die damit unvereinbar sind, wie etwa einen Antrag auf einvernehmliche Steuerfestsetzung oder auf die Verrechnung steuerrechtlicher Verluste im Rahmen der Steuerfestsetzung ”. Dieser Passus könnte dahingehend interpretiert werden, dass ein Antrag auf einvernehmliche Steuerfestsetzung, der nach dem 24.10.2018 vorgelegt wird, die Beilegung unmöglich macht (eben weil damit „unvereinbar“).

Dasselbe wird auch im Hinblick auf Rekurse (im betreffenden Verfahren) ausgesagt, die nach dem 24.10.2018 vorgelegt werden.

Diese Rechtsauffassung ist jedoch in DL 119/2018 selbst nicht vorgesehen, sondern wurde nur von der Agentur für Einnahmen mit der besprochenen Durchführungsbestimmung eingeführt.

1.1.3 Liquidationsbescheide

Die Agentur für Einnahmen stellt in der Maßnahme vom 9.11.2018 Nr. 298724 (Punkt 1.2) klar, dass Liquidationsbescheide nur dann beigelegt werden können, wenn für sie ein Rechtsmittelverzicht ex Art. 15 DLgs. 218/97 („acquiescenza“) möglich ist.

Somit kann Art. 2 Abs. 1 DL 119/2018 nur im Hinblick auf Liquidationsbescheide für eine unzureichende Wertzuschreibung/Verbergung von Tageseinnahmen (Art. 71 und 72 del DPR 131/86), für eine unterlassene oder nicht wahrheitsgetreue Erbschaftserklärung (Art. 50 und 51 DLgs. 346/90) und für den Widerruf der Begünstigungen auf den Hauptwohnsitz  und auf kleine landwirtschaftlichen Eigentümer („nota“ II-bis zu Art. 1 des „Tarifs“, Teil 1, welcher DPR 131/86 beiliegt, und Art. 2 Abs. 4-bis DL 194/2009).

Dagegen könnten Liquidationsbescheide für die Hypothekar- und Katastersteuer oder im Zusammenhang mit der einer anderen Einstufung des Rechtsgeschäfts durch die Behörde („riqualificazione degli  atti“) Art. 20 DPR 131/86) oder des Widerrufs der verschiedenen Begünstigungen im Bereich der Register-, Hypothekar- und Katastersteuer nicht im Sinne der besprochenen Begünstigung beigelegt werden.

1.1.4 Bescheide über die unzulässige Verrechnung von Steuerguthaben

Der Tenor von Art. 2 Abs. 1 DL 119/2018 legt die Auffassung nahe, dass die Beilegung sämtliche Bescheide über die unzulässige Verrechnung von Steuerguthaben betreffen kann, die im Sinne von Art. 1 Abs. 421 ff, Gesetz 311/2004 oder aber der verschiedenen Normen ausgestellt wurden, welche sich ihrerseits auf Gesetz 311/2004 berufen.

Auch die Bescheide über die unzulässige Verrechnung von „nicht existenten“ Steuerguthaben ex Art. 27 Abs. 16 ff. DL 185/2008 (welches ebenfalls auf Gesetz 311/2004 Bezug nimmt), könnten somit in den Genuss der besprochenen Beilegung kommen, es sei denn, die Behörden vertreten eine andere Rechtsauffassung (was bislang zumindest offiziell nicht der Fall ist).

Beinhalten die Bescheide über die unzulässige Verrechnung von Steuerguthaben lediglich Steuerstrafen, so kann ein entsprechender Antrag an die örtlich zulässige Behörde gestellt werden, mit dem der Bescheid de facto aufgehoben wird; eine Steuernachzahlung selbst ist in diesem Fall ja nicht gefordert (siehe die Begründungen zur Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom 9.11.2018 Nr. 298724).

1.2  Fristen für die Beilegung

Die Beilegung besteht in der Zahlung der Gesamtschuld oder der ersten Rate bis zum 23.11.2018 bzw. – falls länger – innerhalb der Frist für die Inanspruchnahme des Rechtsmittelverzichts („acquiescenza“)  (die mit der Rekursfrist übereinstimmt).

Art. 2 Abs. 1 DL 119/2018 legt nämlich fest, dass die Zahlung binnen 30 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung erfolgen muss, “oder – falls länger –  bis zur Frist ex Art. 15, Abs. 1, der Verordnung vom 19. Juni 1997, Nr. 218, sollte dies nach Inkrafttreten der Verordnung noch nicht abgelaufen sein ”.

Es handelt sich dabei um die Frist für den Rechtsmittelverzicht, welche der Rekursfrist entspricht.

In der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 9.11.2018 Nr. 298724 (Punkt 2.4) wird klargestellt, dass in diese Frist auch die Aussetzung von 90 Tagen aus dem Antrag auf einvernehmliche Steuerfestsetzung (Art. 6 Abs. 2 DLgs. 218/97) einfließt, ebenso wie die aussetzende Wirkung des Antrags auf Berücksichtigung der steuerrechtlichen Verluste (etwa im Sinne von Art. 42 Abs. 4, DPR 600/73), sofern diese bis zum 23.10.2018 vorgelegt wurden.

Somit gilt:

  • Wurde ein Festsetzungsbescheid am 4.10.2018 zugestellt, so läuft die Frist für die Beilegung nicht am 23.11.2018 ab, sondern am 3.12.2018, weil die Frist für den Rechtsmittelverzicht nach dem 23.11.2018 verfällt;
  • Wurde ein Festsetzungsbescheid am 4.9.2018 zugestellt, und vor dem 24.10.2018 wurde ein Antrag auf einvernehmliche Steuerfestsetzung gestellt, so läuft die Frist für die Beilegung nicht am 23.11.2018 ab, sondern – durch die aussetzende Wirkung des Antrags – am 1.2.2019.

Eine Erklärung, die Beilegung in Anspruch nehmen zu wollen, ist nicht erforderlich.

Sind aber im Zuge der Beilegung Beträge abzuführen – z.B. bei Festsetzungen geringerer steuerrechtlicher Verluste als in der Steuererklärung ausgewiesen – so ist ein formloser Antrag an die zuständige Behörde zu richten, und zwar:

  • Durch direkte Übergabe, Einschreiben mit Rückantwort oder PEC;
  • Und zwar bis zur Frist für die einmalige Zahlung.

1.3 Zahlungen

Die Zahlungen können mit Vordruck F24 oder Vordruck F23 erfolgen, mit einer einzigen Zahlung oder in Raten (bis zu 20 gleichbleibenden vierteljährlichen Raten).

Die Verrechnung mit Steuerguthaben ist nicht zulässig.

Hinsichtlich der Zahlungen gilt noch folgendes:

  • Binnen 10 Tagen ab der Zahlung des Gesamtbetrags oder der ersten Rate muss der Steuerzahler der Behörde die entsprechende Quittung vorlegen;
  • die Raten nach der ersten werden jeweils am letzten Tag eines jeden Trimesters fällig;
  • auf den Betrag der Raten (außer der ersten) sind die gesetzlichen Zinsen abzuführen, berechnet ab dem Tag nach der Fälligkeit für die erste Rate.

1.3.1Angaben im Zahlungsauftrag

In den Vordrucken F24 oder F23 (welche dem Bescheid im Hinblick auf den Rechtsmittelverzicht im Sinne von Art. 15 DLgs. 218/97 beiliegen), ist anzugeben:

  • als Abgabencode lediglich jener für die im Bescheid genannten und nun abgefundenen Steuern; die gesetzlichen Zinsen werden der Steuer zugerechnet;
  • als Zahlungsgrund für Sozialbeiträge (“causale contributo”) jene, welche den im Bescheid genannten Beiträgen entsprechen;
  • Als Bezugsjahr das Jahr der Beilegung (nur für den Vordruck F24);
  • Als Behördencode jener, der im Bescheid angegeben ist (“codice ufficio”);
  • Als Nummer des Bescheids („codice atto“) jene, die im Bescheid angegeben ist.

Für jeden Bescheid ist ein eigener Zahlungsauftrag (Vordruck) auszufüllen und vorzulegen.

1.3.2Gesetzliche Zinsen

Bei Ratenzahlungen sind auf den Betrag der Raten (außer der ersten) die gesetzlichen Zinsen abzuführen, berechnet ab dem Tag nach der Fälligkeit für die erste Rate, und somit:

  • Ab dem 24.11.2018;
  • Oder (falls später) ab dem Tag der Fälligkeit für die Rekursvorlage.

Sollte der gesetzliche Zinssatz abgeändert werden, scheint es ratsam zu sein, die Raten neu zu berechnen und anzupassen. Es wird empfohlen, mit dem zuständigen Funktionär der Behörde Rücksprache zu halten.

1.4  Gesellschaften

In den Begründungen der Maßnahme der Agentur für Einnahmen vom 9.11.2018 Nr. 298724 wird klargestellt, dass Personen- und Kapitalgesellschaften, die für die Transparenzbesteuerung optiert haben, im Hinblick auf IRES und IRPEF eine Antrag auf die besprochene Beilegung stellen können.

Es scheint somit, dass diese Gesellschaften Art. 2 DL 119/2018 in Anspruch nehmen und einen entsprechenden Antrag stellen können, der Auswirkungen auf Rechtsverhältnisse der Gesellschafter haben kann.

In diesem Zusammenhang sind jedoch noch amtliche Klärungen wünschenswert, unter anderem darüber, ob (wovon ausgegangen werden könnte) ein Gesellschafter auf der Grundlage dieses Antrags – der bis zum 23.10.2018 oder bis zur entsprechenden Rekursfrist vorgelegt wurde – auch Bescheide beilegen kann, die ihm persönlich erst nach dem  24.10.2018 zugestellt werden.

1.5 ”Eigenmittel” der EU und MwSt. auf Importe

Beigelegt werden können auch Verfahren, die ”Eigenmittel” der EU und die Mwst. auf Importe ex Art. 9 Abs. 3-bis DL 16/2012 betreffen. Der Schuldner muss in diesem Fall jedoch auch noch die Verzugszinsen nach Maßgabe des EU-Rechts abführen.

Auch in diesem Fall  ist ein formloser Antrag an die zuständige Behörde zu richten, und zwar durch direkte Übergabe, Einschreiben mit Rückantwort oder PEC (Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 9.11.2018 Nr. 298724, Punkt 2.8)

Die erforderlichen Beträge werden von der Behörde bis zum 23.11.2018 definiert.

2 Beilegung der Vorladungen

Die besprochene Beilegung kann für Bescheide in Anspruch genommen werden, die bis zum 24.10.2018 zugestellt und nicht angefochten wurden, zum betreffenden Datum aber noch anfechtbar waren. Somit gilt:

  • Der Bescheid kann nicht beigelegt werden, wenn zum 24.10.2018 bereits dagegen Rekurs eingelegt wurde (in diesem Fall kann jedoch die Beilegung der behängenden Verfahren ex Art. 6 des besprochenen Dekrets gewählt werden; die Begünstigungen sind dabei identisch, wenn das Verfahren in erster Instanz behängt und noch kein Urteil gesprochen wurde);
  • Der Bescheid kann auch nicht beigelegt werden, wenn zum 24.10.2018 die Fristen für einen Rekurs bereits abgelaufen waren (dabei sind die 90 Tage Aussetzung bei einem Antrag auf einvernehmliche Steuerfestsetzung ex 6 DLgs. 218/97 samt etwaiger Gerichtsferien zu berücksichtigen).

Wurde eine Aufforderung zum Streitgespräch bzw. Vorladung (“invito al contradditorio”) bis zum 24.10.2018 zugestellt, kann sie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 DL 119/2018 beigelegt werden; dabei entfallen Steuerstrafen, Zinsen und Nebenspesen bzw. Gebühren (z.B. Zustellungskosten) zur Gänze.

Die Beilegung setzt aber voraus, dass in der Vorladung die geforderten Steuern und die entsprechenden Bemessungsgrundlagen angeführt sind, um die Zahlungen im Rahmen der Beilegung fristgerecht abführen zu können.

Es darf sich auch lediglich um jene Vorladungen im Sinne von der Art. 5 oder 11 DLgs. 218/97 handeln, die im Hinblick auf eine einvernehmliche Steuerfestsetzung ausgestellt werden; die übrigen Maßnahmen der Behörde (Fragebögen, Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten, Zugänge etc. sind in diesem Zusammenhang irrelevant.

Die Agentur für Einnahmen stellt in der Maßnahme vom 9.11.2018 Nr. 298724 (Punkt 1.3) des Weiteren  klar, dass es sich um Vorladungen  handeln muss, für die zum 24.10.2018 “noch keine einvernehmliche Steuerfestsetzung unterzeichnet und abgeschlossen wurde,  und die auch noch nicht zur Zustellung eines Festsetzungsbescheids geführt haben” (in diesen Fällen könnten die Beilegungen im Sinne des ersten und dritten Absatzes von Art. 2 DL 119/2018 in Anspruch genommen werden).

Auch die Vorladungen hinsichtlich der voluntary disclosure können nicht beigelegt werden.

2.1 Fristen für die Beilegung

Die Vorladungen, die bis zum 24.10.2018 zugestellt  wurden, können bis zum 23.11.2018 beigelegt werden; die Beilegung besteht in der Zahlung des Gesamtbetrags oder der ersten Rate bis zum 23.11.2018.

Eine Erklärung, die Beilegung in Anspruch nehmen zu wollen, ist nicht erforderlich.

Sind aber im Zuge der Beilegung Beträge abzuführen – z.B. bei Festsetzungen geringerer steuerrechtlicher Verluste als in der Steuererklärung ausgewiesen – so ist ein formloser Antrag an die zuständige Behörde zu richten, und zwar:

  • Durch direkte Übergabe, Einschreiben mit Rückantwort oder PEC;
  • Und zwar bis zum 23.11.2018

2.2 Zahlungen

Die Zahlungen können mit Vordruck F24 oder Vordruck F23 erfolgen, mit einer einzigen Zahlung oder in Raten (bis zu 20 gleichbleibenden vierteljährlichen Raten).

Die Verrechnung mit Steuerguthaben ist nicht zulässig.

Hinsichtlich der Zahlungen gilt noch folgendes:

  • Binnen 10 Tagen ab der Zahlung des Gesamtbetrags oder der ersten Rate muss der Steuerzahler der Behörde die entsprechende Quittung vorlegen;
  • die Raten nach der ersten werden jeweils am letzten Tag eines jeden Trimesters fällig;
  • auf den Betrag der Raten (außer der ersten) sind die gesetzlichen Zinsen abzuführen, berechnet ab dem Tag nach der Fälligkeit für die erste Rate.

2.2.1Angaben im Zahlungsauftrag

Im Vordruck F24 ist anzugeben:

  • als Abgabencode lediglich jener für die im Bescheid genannten und nun abgefundenen Steuern; die gesetzlichen Zinsen werden der Steuer zugerechnet; die entsprechenden Codes für die einvernehmliche Steuerfestsetzung sind der Website der Agentur für Einnahmen zu entnehmen;
  • als Zahlungsgrund für Sozialbeiträge (“causale contributo”) jene, welche den im Bescheid genannten Beiträgen entsprechen;
  • Als Bezugsjahr das Jahr der Vorladung;
  • Als Behördencode jener, der im Bescheid angegeben ist (“codice ufficio”);
  • Als Nummer des Bescheids („codice atto“) die Nummer 99999999107.

Im Vordruck F23 ist dagegen anzugeben:

  • als Abgabencode lediglich jener für die im Bescheid genannten und nun abgefundenen Steuern;
  • Als Bezugsjahr 2018 (im Feld „10“)
  • Als Behördencode jener, der im Bescheid angegeben ist (“codice ufficio”);
  • Als Nummer des Bescheids („codice atto“) die Nummer 99999999107 (im Feld „10“)

Für jeden Bescheid ist ein eigener Zahlungsauftrag (Vordruck) auszufüllen und vorzulegen.

2.2.2Gesetzliche Zinsen

Bei Ratenzahlungen sind auf den Betrag der Raten (außer der ersten) die gesetzlichen Zinsen abzuführen, berechnet ab dem Tag nach der Fälligkeit für die erste Rate, und somit ab dem 24.11.2018.

Sollte der gesetzliche Zinssatz abgeändert werden, scheint es ratsam zu sein, die Raten neu zu berechnen und anzupassen. Es wird empfohlen, mit dem zuständigen Funktionär der Behörde Rücksprache zu halten.

2.3 Unterlassene Zahlung

Wird die einmalige Zahlung oder die erste Rate nicht abgeführt, so ist die Beilegung nicht abgeschlossen bzw. es liegt keine Beilegung vor; das Verfahren nimmt seinen Lauf und es wird ein Festsetzungsbescheid ausgestellt, der – falls keine Hinderungsgründe vorliegen – auch angefochten werden kann.

3 Beilegung der einvernehmlichen Steuerfestsetzungen

Wurde eine einvernehmliche Steuerfestsetzung bis zum 24.10.2018 unterzeichnet, so kann sie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 DL 119/2018 beigelegt werden; dabei entfallen Steuerstrafen, Zinsen und Nebenspesen bzw. Gebühren (z.B. Zustellungskosten) zur Gänze.

Wurde bereits die erste Rate entrichtet und die einvernehmliche Steuerfestsetzung somit Abgeschlossen, so ist keine Beilegung mehr möglich.

Die Agentur für Einnahmen stellt in ihrer Maßnahme vom 9.11.2018 Nr. 298724 (Punkt 1.4) klar, dass die Beilegung für jene einvernehmlichen Steuerfestsetzungen gilt, die “mit der Agentur für Einnahmen bis zum 24. Oktober 2018 unterzeichnet und noch nicht abgeschlossen wurden, aber zum 24.10. noch abgeschlossen werden konnten”.

Somit können etwa Steuerzahler, die einen entsprechenden Antrag im September 2018 unterzeichnet haben, und die erforderlichen Zahlungen nicht in der vorgeschriebenen Frist von 20 Tagen geleistet haben, die Beilegung nicht in Anspruch nehmen.

Auch die einvernehmlichen Steuerfestsetzungen hinsichtlich der voluntary disclosure können nicht beigelegt werden.

3.1 Frist für die Beilegung

Die Beilegung der einvernehmlichen Steuerfestsetzungen, die bis zum 24.10.2018 unterzeichnet worden waren, konnte bis zum 13.11.2018 erfolgen und bestand in der Zahlung des Gesamtbetrags oder der ersten Rate bis zum 13.11.2018.

Eine Erklärung, die Beilegung in Anspruch nehmen zu wollen, war nicht erforderlich.

Waren aber im Zuge der Beilegung Beträge abzuführen – z.B. bei Festsetzungen geringerer steuerrechtlicher Verluste als in der Steuererklärung ausgewiesen – so war ein formloser Antrag an die zuständige Behörde zu richten, und zwar:

  • Durch direkte Übergabe, Einschreiben mit Rückantwort oder PEC;
  • Und zwar bis zum 13.11.2018

3.2 Zahlungen

Die Zahlungen können mit Vordruck F24 oder Vordruck F23 erfolgen, mit einer einzigen Zahlung oder in Raten (bis zu 20 gleichbleibenden vierteljährlichen Raten).

Die Verrechnung mit Steuerguthaben ist nicht zulässig.

Hinsichtlich der Zahlungen gilt noch folgendes:

  • Binnen 10 Tagen ab der Zahlung des Gesamtbetrags oder der ersten Rate muss der Steuerzahler der Behörde die entsprechende Quittung vorlegen;
  • die Raten nach der ersten werden jeweils am letzten Tag eines jeden Trimesters fällig;
  • auf den Betrag der Raten (außer der ersten) sind die gesetzlichen Zinsen abzuführen, berechnet ab dem Tag nach der Fälligkeit für die erste Rate (also ab dem 14.11.2018)

Sollte der gesetzliche Zinssatz abgeändert werden, scheint es ratsam zu sein, die Raten neu zu berechnen und anzupassen. Es wird empfohlen, mit dem zuständigen Funktionär der Behörde Rücksprache zu halten.

3.3 Unterlassene Zahlung

Wird die einmalige Zahlung oder die erste Rate nicht abgeführt, so wird das Festsetzungsverfahren wieder aufgenommen bzw. die Vereinbarung ist nichtig und der bereits zugestellte Bescheid konsolidiert.

4  Vereine und Amateursportvereine

Im Sinne von Art. 7 DL 119/2018 bewirkt die Beilegung für Vereine und Amateursportvereine, die im entsprechenden Verzeichnis des CONI eingetragen sind, den Erlass von 50% der festgesetzten Steuern, mit Ausnahme der MwSt., welche zur Gänze abzuführen ist.

Steuerstrafen und Zinsen werden dagegen zu 95% nachgelassen.

Die besprochene Beilegung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Betrag der festgesetzten Steuern, pro einzelner Steuer (IRES bzw. IRAP)  und pro Besteuerungszeitraum über 30.000,00 Euro liegt (für dieses  Limit ist die MwSt. irrelevant, weil sie ja zur Gänze abzuführen ist). Wird dieser Höchstwert überschritten, so können die Vereine die „normale“ Beilegung –  mit vollständigem Erlass von Steuerstrafen und Zinsen – in Anspruch nehmen.

Die Anleitungen für die besprochene Beilegung sind in der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 13.11.2018 Nr. 301338 enthalten. Darin:

  • Wird der Inhalt der Verordnung vom 9.11.2018 größtenteils bestätigt;
  • Und es wird klargestellt, dass die Vereine und Amateursportvereine die besprochene Beilegung dann in Anspruch nehmen können, wenn sie im Besteuerungszeitraum, auf den sich die Beilegung bezieht, im entsprechenden Verzeichnis des CONI eingetragen waren.

Quelle: Koiné