Neuerungen ab dem Jahr 2018 im Bereich der INTRASTAT
Neuerungen ab dem Jahr 2018 im Bereich der INTRASTAT-Vordrucke – Amtliche Klärungen
Mit der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 25.9.2017 Nr. 194409 wurden die Maßnahmen zur Vereinfachung der INTRASTAT-Vordrucke genehmigt, die ab dem Jahr 2018 in Umsetzung von Art. 13, Abs. 4-quater DL 30.12.2016 Nr. 244 (umgewandelt in das Gesetz vom 27.2.2017 Nr. 19) zur Anwendung kommen.
Mit der Verordnung der Zoll- und Monopolbehörde vom 8.2.2018 Nr. 13799, erlassen nach Rücksprache mit der Agentur für Einnahmen und dem ISTAT wurden auch die Anleitungen für die Erstellung der INTRASTAT-Vordrucke abgeändert.
Weitere amtliche Klärungen zu den INTRASTAT-Vordrucke wurden von der Zoll- und Monopolbehörde mit dem Rundschreiben („nota“) vom 20.2.2018 Nr. 18558 veröffentlicht.
1 Gesetzlicher Rahmen
Im Sinne von Art. 50, Abs. 6 DL 331/93 sind MwSt.-Zahler, welche innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen ausführen bzw. erhalten, zur Vorlage der INTRASTAT-Vordrucke verpflichtet.
Diese Bestimmung war von Art. 4, Abs. 4 Buchst. b) DL 193/2016 (umgewandelt in das Gesetz 225/2016) abgeändert worden, wobei mit Wirkung zum 1.1.2017 die Abschaffung der Pflicht zur Vorlage folgender Vordrucke vorgesehen wurde:
- Ankauf von Gütern (INTRA-2 bis);
- innergemeinschaftliche Leistungen (INTRA-2 quater).
Art. 13, Abs. 4-ter DL 244/2016 (das sog. “milleproroghe”-Dekret), umgewandelt in das Gesetz 19/2017 hat jedoch die Pflicht zur Vorlage der INTRASTAT-Vordrucke für den Ankauf von Gütern und Dienstleistungen für das Steuerjahr 2017 wieder eingeführt.
Mit derselben Verordnung wurden auch ab dem Jahr 2018 Vereinfachungen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben und die Zahl der betroffenen Steuerzahler vorgesehen, wobei die konkrete Umsetzung einer Durchführungsverordnung der Agentur für Einnahmen anvertraut wurde (Art. 50, Abs. 6, letzter Satz, DL 331/93).
Die Verordnung der Agentur für Einnahmen 25.9.2017 Nr. 194409 in Zusammenarbeit mit der Zoll- und Monopolbehörde und dem ISTAT hat nun die besagten Vereinfachungen geregelt.
2 Vereinfachungen ab dem Jahr 2018
Mit der Verordnung vom 25.9.2017, Nr. 194409, hat die Finanzverwaltung ab dem Jahr 2018 folgendes eingeführt:
- die Abschaffung der INTRASTAT-Vordrucke für den Ankauf von Gütern und Dienstleistungen für Steuerzahler mit vierteljährlicher MwSt.-Abrechnung;
- die Vorlage, nur für statistische Zwecke, der INTRASTAT-Vordrucke für den Ankauf von Gütern und Dienstleistungen für Steuerzahler mit monatlicher MwSt.-Abrechnung;
- die Anhebung des Mindestbetrags der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen in einem der vier vorangegangenen Trimester, welcher die Pflicht zur monatlichen Vorlage der Vordrucke begründet:
- von 50.000,00 auf 200.000,00 Euro bei innergemeinschaftlichen Ankäufen von Gütern;
- von 50.000,00 auf 100.000,00 Euro bei innergemeinschaftlichen Ankäufen von Dienstleistungen;
- die Anhebung des Mindestbetrags der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen in einem der vier vorangegangenen Trimester, welcher die Pflicht zur monatlichen Vorlage der Vordrucke für statistische Zwecke begründet (die Vorlage ist fakultativ, wenn in jedem der vier vorangegangenen Trimester der Betrag der innergemeinschaftlichem Lieferungen unter 100.000,00 Euro lag);
- und Vereinfachungen für das Ausfüllen des Feldes “Codice Servizio”, falls in den Vordrucken enthalten.
Mit der Verordnung vom 8.2.2018 Nr. 13799 hat die Zoll- und Monopolbehörde die Vorgaben aus der genannten Verordnung vom 25.9.2017 Nr. 194409 übernommen und die Anleitungen für die Erstellung der INTRASTAT-Vordrucke abgeändert sowie weitere Klärungen veröffentlicht.
Im Besonderen gilt:
- liegt der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Ankäufe von Gütern in jedem der vier vorangegangenen Trimester nicht über 200.000,00 Euro, so kann der Vordruck INTRA-2 bis vierteljährlich vorgelegt werden (jeweils nur für statistische Zwecke);
- liegt der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Ankäufe von Dienstleistungen in jedem der vier vorangegangenen Trimester nicht über 100.000,00 Euro, so kann der Vordruck INTRA-2 bis vierteljährlich vorgelegt werden (jeweils nur für statistische Zwecke);
- “Alle Geschäftsfälle, bei denen Güter erworben, aber nicht nach Italien eingeführt werden”, sind von der besprochenen Mitteilungspflicht ausgenommen; dies ist etwa bei bestimmten Dreiecksgeschäften der Fall.
Mit der Verordnung vom 8.2.2018 Nr. 13799 hat die Zoll- und Monopolbehörde die Neuerungen für die Vorlage der INTRASTAT-Vordrucke ab dem Bezugszeitraum Januar 2018 zusammengefasst und folgende Klärungen veröffentlicht:
- Was den Vordruck INTRA für die Ankäufe betrifft, gilt zwar weiterhin der Grundsatz ex Art. 2, Abs. 4, DM 22.2.2010, wonach bei Überschreiten der Schwellenwerte im Laufe eines Trimester die Periodizität für die Vorlage ab jenem Monat abgeändert wird, in dem der Schwellenwert überschritten wird; dennoch ist die Vorlage rein für statistische Zwecke für die Vormonate im selben Trimester nun freiwillig. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Zoll- und Monopolbehörde auf Abschnitt I, Titel II der Anleitungen vom 8.2.2018 Bezug nimmt; es ergibt sich somit die Frage, ob die freiwillige Vorlage nur für innergemeinschaftliche Ankäufe von Gütern oder auch für den Ankauf von Dienstleistungen gilt;
- Im Hinblick auf den Vordruck INTRA-2 bis wird klargestellt, dass im Sinne des statistischen Interesses an den erhobenen Daten der Ankauf von Gütern in jenem Zeitraum gemeldet werden muss, zu dem diese in das Staatsgebiet eingeführt werden. Dieses Kriterium galt bislang in Anwendung von 6, DM 22.2.2010 nur für die ausschließlich statistische Erhebung (etwa bei der Verbringung von eingeführten Gütern für ihre Verarbeitung bzw. Veredelung), nicht aber für die steuerrechtlich relevanten Vordrucke INTRA-2, bei denen die Verbuchung der Geschäftsfälle ausschlaggebend war. Das neue Kriterium weicht somit von jenem ab, das für den Vordruck INTRA-1 bis (Lieferungen von Gütern) gilt, wonach weiterhin die Verbuchung der Geschäftsfälle ausschlaggebend ist;
- Ebenfalls im Hinblick auf den Vordruck INTRA-2 bis wird bestätigt, dass die Vorlage für alle Steuerzahler, deren Gesamtbetrag der innergemeinschaftliche Ankäufe von Gütern in zumindest einem Trimester unter 200.000,00 Euro lag, freiwillig ist; es wird aber klargestellt, dass wenn der Vordruck dennoch vorgelegt wird, die Spalten 1 bis 5 auszufüllen sind, obwohl der Vordruck nur für statistische Zwecke gilt.
Die besprochenen Vereinfachungen sollen Verdoppelungen der Mitteilungspflichten vermeiden und die Zahl der steuerrechtlichen und statistischen Angaben durch den Steuerzahler reduzieren, gleichzeitig aber auch geltendes EU-Recht beachten.
3 Wirksamkeit der Vereinfachungen
Die Vereinfachungen im Sinne der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 25.9.2017 Nr. gelten ab dem Jahr 2018, also für alle INTRASTAT-Vordrucke für die Bezugszeiträume ab Januar 2018.
4 Bestimmungen ab dem Jahr 2018
In der Folge werden nun die Bestimmungen für die Vorlage der INTRASTAT-Vordrucke ab dem Jahr 2018 im Hinblick auf die verschiedenen mitzuteilenden Geschäftsfälle im Lichte der neuen Anleitungen und der veröffentlichten amtlichen Klärungen analysiert.
4.1 Innergemeinschaftliche Lieferungen (Vordrucke INTRA-1 bis)
Auch im Jahr 2018 bleibt die Pflicht zur Vorlage der INTRASTAT-Vordrucke für innergemeinschaftliche Lieferungen aufrecht. Die Vordrucke INTRA-1 bis müssen somit weiterhin vorgelegt werden, und zwar:
- Vierteljährlich durch die MwSt.-Zahler, welche in jedem der vier vorangegangenen Trimester, innergemeinschaftliche Lieferungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 50.000,00 Euro durchgeführt haben (diese Steuerzahler können jedoch auch für die monatliche Vorlage optieren);
- monatlich in allen übrigen Fällen.
Die Mitteilung der statistischen Daten in den Vordrucken INTRA-1 bis ist für jene Steuerzahler, die in jedem der vier vorangegangenen Trimester innergemeinschaftliche Lieferungen mit einem Gesamtbetrag von weniger als 100.000,00 Euro durchgeführt haben, fakultativ.
4.2 Innergemeinschaftliche Ankäufe von Gütern (Vordrucke INTRA-2 bis)
Ab dem Jahr 2018 wird die Pflicht zur Vorlage der INTRASTAT-Vordrucke für die innergemeinschaftlichen Ankäufe von Gütern für jene Steuerzahler, die in jedem der vier vorangegangenen Trimester innergemeinschaftliche Güter mit einem Gesamtbetrag bis zu 200.000,00 Euro erworben haben, abgeschafft.
Für diese Steuerzahler, welche die Vordrucke dennoch freiwillig vierteljährlich vorlegen können, werden die Daten:
- für statistische Zwecke von der Agentur für Einnahmen erhoben, und zwar durch die Mitteilung der Rechnungsdaten im Sinne von Art. 21 DL 78/2010 oder im Sinne von Art. 1, Abs. 3 DLgs. 127/2015;
- und sodann der Zoll- und Monopolbehörde, dem ISTAT und der Banca d’Italia zur Verfügung gestellt.
Steuerzahler, die in mindestens einem der vier vorangegangenen Trimester innergemeinschaftliche Ankäufe von Gütern mit einem Gesamtbetrag von mindestens 200.000,00 Euro durchgeführt haben, müssen den Vordruck monatlich vorlegen, jedoch nur für statistische Zwecke.
Bislang betrug das entsprechende Limit 50.000,00 Euro.
4.3 Innergemeinschaftliche Dienstleistungen (Vordrucke INTRA-1 quater)
Auch im Jahr 2018 bleibt die Pflicht zur Vorlage der INTRASTAT-Vordrucke für (allgemeine) Dienstleistungen an Mehrwertsteuerzahler in der EU aufrecht. Die Vordrucke INTRA-1 quater müssen somit weiterhin vorgelegt werden, und zwar:
- Vierteljährlich durch die MwSt.-Zahler, welche in keinem der vier vorangegangenen Trimester innergemeinschaftliche Lieferungen mit einem Gesamtbetrag von über 50.000,00 Euro durchgeführt haben (diese Steuerzahler können jedoch auch für die monatliche Vorlage optieren);
- monatlich in allen übrigen Fällen.
Ausfüllen des Feldes “Codice Servizi”
Die einzige Neuerung im Vordruck INTRA-1 quater betrifft das Feld “Codice Servizio”; die Daten müssen nun weniger detailliert eingegeben werden: Von der Klassifizierung (CPA) mit 6 Ziffern wird nun auf eine mit 5 Ziffern übergegangen. Womit sich die Zahl der auszuwählenden CPA-Codes um ca. 50% verringert.
Eine freiwillige Angabe mit 6 Ziffern dürfte weiterhin möglich sein (Vgl. das Assonime-Rundschreiben vom 16.2.2018 Nr. 6).
Des Weiteren soll eine Suchmaschine eingerichtet und den Steuerzahlern weitere Hilfestellungen angeboten werden.
4.4 Erhaltene innergemeinschaftliche Dienstleistungen (Vordrucke INTRA-2 quater)
Ab dem Jahr 2018 wird die Pflicht zur Vorlage der INTRASTAT-Vordrucke für den Ankauf von innergemeinschaftlichen Leistungen für jene Steuerzahler, welche in keinem der vier vorangegangenen Trimester innergemeinschaftliche Lieferungen mit einem Gesamtbetrag über 100.000,00 Euro erworben haben, abgeschafft.
Für diese Steuerzahler, welche die Vordrucke dennoch freiwillig vierteljährlich vorlegen können, werden die Daten:
- für statistische Zwecke von der Agentur für Einnahmen erhoben, und zwar durch die Mitteilung der Rechnungsdaten im Sinne von Art. 21 DL 78/2010 oder im Sinne von Art. 1, Abs. 3 DLgs. 127/2015;
- und sodann der Zoll- und Monopolbehörde, dem ISTAT und der Banca d’Italia zur Verfügung gestellt.
Steuerzahler, die in mindestens einem der vier vorangegangenen Trimester innergemeinschaftliche Ankäufe von Gütern mit einem Gesamtbetrag mindestens 100.000,00 Euro durchgeführt haben, müssen den Vordruck monatlich vorlegen, jedoch nur für statistische Zwecke.
Bislang betrug das entsprechende Limit 50.000,00 Euro.
Erstellung des Feldes “Codice Servizio”
Die einzige Neuerung im Vordruck INTRA-2 quater betrifft – ebenso wie im Vordruck INTRA-1 quater – das Feld “Codice Servizio”; die Daten müssen nun weniger detailliert eingegeben werden: Von der Klassifizierung (CPA) mit 6 Ziffern wird nun auf eine mit 5 Ziffern übergegangen. Womit sich die Zahl der auszuwählenden CPA-Codes um ca. 50% verringert.
Eine freiwillige Angabe mit 6 Ziffern dürfte auch in diesem Fall weiterhin möglich sein (Vgl. das Assonime-Rundschreiben vom 16.2.2018 Nr. 6).
Des Weiteren soll eine Suchmaschine eingerichtet und den Steuerzahlern weitere Hilfestellungen angeboten werden.
4.5 Periodizität der Vorlage
Ab dem Jahr 2018 werden die Schwellenwerte für den Betrag der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen in den vorangegangenen Trimestern, welche für die Bestimmung der Periodizität der Vorlage der Vordrucke (vierteljährlich oder monatlich) maßgeblich sind, abgeändert, und zwar:
- für den Ankauf von Gütern wurde der Schwellenwert von 50.000,00 auf 200.000,00 Euro pro Vierteljahr angehoben;
- für den Ankauf von Dienstleistungen wurde der Schwellenwert von 50.000,00 auf 100.000,00 Euro pro Vierteljahr angehoben;
Im Hinblick auf die Veräußerung von Gütern wurde der Schwellenwert für die Befreiung von der Pflicht, den statistischen Teil auszufüllen, auf 100.000,00 Euro pro Vierteljahr angehoben
4.6 Erreichen des Schwellenwerts
Der Betrag der durchgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen in den vier Trimestern vor dem Bezugszeitraum für die Vorlage der Vordrucke muss für jede Kategorie von Geschäftsfällen gesondert geprüft werden (vgl. das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen von 18.3.2010 Nr. 14, § 2); die Schwellenwerte sind ebenfalls voneinander unabhängig.
Anders als früher vorgesehen, hat die Überschreitung des Schwellenwerts für eine Kategorie von Geschäftsfällen keine Auswirkungen auf die Periodizität der Vorlage für die übrigen Kategorien. So gilt etwa:
- Für die Periodizität der Vorlage der Vordrucke INTRA-2 bis ist im Hinblick auf die Überschreitung des Schwellenwerts von 2000,00 Euro ausschließlich auf den Betrag der innergemeinschaftlichen Ankäufe von Gütern Bezug zu nehmen;
- Für die Periodizität der Vorlage der Vordrucke INTRA-2 quater ist im Hinblick auf die Überschreitung des Schwellenwerts von 1000,00 Euro ausschließlich auf den Betrag der innergemeinschaftlichen Ankäufe von Dienstleistungen Bezug zu nehmen;
Hat also ein Steuerzahler im Laufe eines der vier vorangegangenen Trimester vor dem Bezugszeitraum innergemeinschaftliche Güter von 300.000,00 Euro zugekauft und innergemeinschaftliche Dienstleistungen von nur 10.000,00 Euro, so ist er nur zur Vorlage (monatlich) des Vordrucks zum innergemeinschaftlichen Ankauf von Gütern für statistische Zwecke verpflichtet, und nicht auch zur Vorlage des Vordrucks für die erhaltenen innergemeinschaftlichen Dienstleistungen.
Auf der Grundlage des Wortlauts der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 25.9.2017 Nr. 194409 ist man der Ansicht, dass die Periodizität der Vorlage auch im Hinblick auf die innergemeinschaftliche Veräußerung von Gütern und Dienstleistungen gesondert zu bestimmen ist.
4.7 Abänderung der Periodizität der Vorlage
4.7.1 Innergemeinschaftliche Veräußerung von Gütern und Dienstleistungen
Hinsichtlich der Vordrucke INTRA-1 kommen vorbehaltlich der Vereinfachungen im Sinne der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 25.9.2017 Nr. 194409 nach wie vor, soweit anwendbar, die Bestimmungen von DM 22.2.2010 und der Verordnung der Zollbehörde vom 22.2.2010 Nr. 22778 zur Anwendung.
Nach wie vor gilt also, dass der MwSt.-Zahler bei Überschreiten der Limits im Laufe eines Trimesters die Vordrucke monatlich vorlegen muss, und zwar ab jenem Monat, in dem der Schwellenwert überschritten wurde, und auch für eventuell bereits abgelaufene Monate im betreffenden Trimester zeitgleich mit der Vorlage des Vordrucks für den Monat der Überschreitung (Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 21.6.2010 Nr. 36).
Beispielsweise ist bei Überschreiten des Limits für die innergemeinschaftlichen Lieferungen (50.000,00 Euro) im Monat Februar der Vordruck INTRA-1 bis für Februar, aber auch für Januar bis zum 25. März vorzulegen; dabei ist im Titelblatt das Feld “primo e secondo mese del trimestre” anzukreuzen.
4.7.2 Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern und Dienstleistungen
Hinsichtlich der Vordrucke INTRA-2 sind die amtlichen Klärungen der Zoll- und Monopolbehörde im Rundschreiben („nota“) vom 20.2.2018 Nr. 18588 zu beachten: Demnach ist – obschon der Grundsatz ex Art. 2, Abs. 4 DM 22.2.2010 gültig bleibt – die Vorlage der Vordrucke für die Monate vor jenem, in dem der Schwellenwert für die Mitteilung zu statistischen Zwecken überschritten wird, fakultativ.
4.8 Zusammenfassende Tabelle
Die folgende Tabelle fasst die Bestimmungen zur Vorlage der INTRASTAT-Vordrucke ab dem Jahr 2018 im Lichte der veröffentlichten amtlichen Klärungen zusammen.
Regelung ab dem Jahr 2018 | ||||
Art des Geschäftsfalls | INTRASTAT-Vordruck | Geschäftsfälle in den vorangegangenen Trimestern | Periodizität der Vorlage | Vereinfachungen |
Innergemeinschaftli-che Lieferungen | INTRA-1 bis | > 50.000,00 Euro | Monatlich | Die Mitteilung der statistischen Daten ist freiwillig, wenn die Verkäufe in jedem der vier vorangegangenen Trimester unter 100.000,00 Euro lagen |
≤ 50.000,00 Euro | Vierteljährlich | – | ||
Innergemeinschaft-liche Ankäufe | INTRA-2 bis | ≥ 200.000,00 Euro* | Monatlich | Vorlage nur für statistische Zwecke |
< 200.000,00 Euro | – | Abschaffung der Pflicht
Freiwillige Vorlage (nur für statistische Zwecke) |
||
Innergemeinschaft-liche Leistungen (erbracht) | INTRA-1 quater | > 50.000,00 Euro | Monatlich | Vereinfachungen für das Ausfüllen des Feldes “Codice Servizio” |
≤ 50.000,00 Euro | Vierteljähr-lich | |||
Innergemeinschaft-liche Leistungen (erhalten) | INTRA-2 quater | ≥ 100.000,00 Euro* | Monatlich | Vorlage nur für statistische Zwecke; Vereinfachungen für das Ausfüllen des Feldes “Codice Servizio” |
< 100.000,00 Euro | – | Abschaffung der Pflicht
Fakultative Vorlage (nur für statistische Zwecke) |
* Das Limit wurde gegenüber den bis 2017 geltenden Bestimmungen (pari a 50.000,00 Euro) angehoben.
5 Fristen für die Vorlage
Die Fristen für die Vorlage der Vordrucke bleiben unverändert; nach wie vori st die Fälligkeit der 25. Tag nach dem Bezugszeitraum (Monat oder Vierteljahr) (Art. 3 del DM 22.2.2010).
Fällt der Termin auf einen Samstag oder Feiertag, so ist die Vorlage bis zum ersten darauffolgenden Arbeitstag zulässig.
Quelle: Koìne