Mitteilung an die Agentur für Einnahmen zu Barzahlungen von ausländischen Touristen

Posted by on Mai 30, 2018 in Allgemein | No Comments
Mitteilung an die Agentur für Einnahmen zu Barzahlungen von ausländischen Touristen

Mitteilung an die Agentur für Einnahmen zu Barzahlungen von ausländischen Touristen –
Neuerungen und Fristen

Im Sinne von Art. 3 Abs. 1 – 2-bis, DL 2.3.2012 Nr. 16, umgewandelt in das Gesetz 26.4.2012 Nr. 44, müssen der Agentur für Einnahmen die Barzahlungen im Tourismus für Verkäufe und Dienstleistungen:

  • von Einzelhändlern oder gleichgestellten Steuerzahlern und Reiseagenturen an Touristen, die weder italienische Staatsbürger noch Bürger eines EU-Staates oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums sind und auch nicht in Italien ansässig sind, mitgeteilt werden;
  • wenn sie einen Betrag von bzw. über 3.000,00 Euro und bis zu000,00 Euro (für  Geschäftsfälle bis zum 3.7.2017) bzw. bis zu 10.000,00 Euro (für  Geschäftsfälle ab dem 4.7.2017) haben.

Für das Jahr 2017 ist die entsprechende Mitteilung:

  • bis zum 10.4.2018 oder bis zum 20.4.2018 vorzulegen (je nachdem, ob die MwSt. monatlich oder vierteljährlich abgerechnet wird);
  • mittels des sog. „Mehrzwecksvordrucks“ („comunicazione polivalente“), wie er mit der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 2.8.2013 Nr. 94908 genehmigt wurde.

1  Subjektiver Anwendungsbereich

Zur Mitteilung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 – 2-bis, DL 16/2012 sind die Reisebüros (“agenzie di viaggio e turismo” ex Art. 74-ter, DPR 633/72) und die Steuerzahler verpflichtet, die von Art. 22, DPR 633/72 benannt werden, also:

  • Einzelhändler, die zur Veräußerung von Gütern in Räumlichkeiten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, in internen Geschäften, als Versandhaus oder als Wanderhändler oder Haustürverkäufer berechtigt sind;
  • Hotels, Gastwirtschaften, Restaurants, Bars etc.;
  • Transportunternehmen für Personen samt Gepäck;
  • Steuerzahler, welche Dienstleistungen in Räumlichkeiten erbringen, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie in den Wohnungen ihrer Kunden oder als Wanderhändler;
  • Steuerzahler, welche von der MwSt. befreite Leistungen (“esenti”) im Sinne von Art. 10, Abs. 1, Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 16 und 22 DPR 633/72 erbringen;
  • Reisebüros, welche Ausflüge, Stadtrundfahrten und ähnliche Veranstaltungen organisieren.

2 Zweck der Mitteilung und Mitzuteilende Geschäftsfälle

In Abweichung zur allgemeinen Höchstgrenze für Barzahlungen ex Art. 49 Abs. 1, DLgs. 21.11.2007 Nr. 231 von 3.000,00 Euro erlaubt  Art. 3 Abs. 1 – 2-bis, DL 16/2012 Barzahlungen bis zu einem Betrag von 15.000,00 Euro (seit dem 4.7.2017 10.000,00 Euro) für  Geschäftsfälle im Tourismus vor, die von:

  • den oben genannten Steuerzahlern im Sinne von Art. 22 (Einzelhändlern oder gleichgestellten Steuerzahler) und 74-ter (Reisebüros), DPR 633/72;
  • gegenüber Touristen erbracht werden, die weder italienische Staatsbürger noch Bürger eines EU-Staates oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums sind und auch nicht in Italien ansässig sind.

Um diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen die besagten Steuerzahler:

  • bei der Durchführung der entsprechenden Geschäftsfälle eine Fotokopie des Personalausweises des Käufers anfertigen und sich eine Eigenerklärung im Sinne von Art. 47 DPR 445/2000 aushändigen lassen, wonach die Käufer weder italienische Staatsbürger noch Bürger eines EU-Staates oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums sind und auch nicht in Italien ansässig sind;
  • am ersten Arbeitstag nach den betreffenden Geschäftsfällen die in Empfang genommenen Barbeträge auf ein Konto einzahlen, das auf den Steuerzahler läuft, und der Bank eine Abschrift der Mitteilung übergeben, welche vor dem Inkasso an die Agentur für Einnahmen zu richten ist.

2.1 Anhebung des Höchstbetrags für Barzahlungen auf 3.000,00 Euro

Art. 1, Abs. 898, Gesetz 208/2015 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2016) hatte die allgemeine Höchstgrenze für Barzahlungen ex Art. 49 Abs. 1, DLgs. 21.11.2007 Nr. 231 von 1.000,00 auf 3.000,00 Euro angehoben, und zwar mit Wirkung ab dem 1.1.2016.

Nachdem die besprochenen Bestimmungen eine Abweichung von dieser allgemeinen Höchstgrenze erlauben, ist davon auszugehen, dass für alle besprochenen Geschäftsfälle ab dem 1.1.2016 die Mitteilungspflicht erst ab einem Betrag vom 3.000,00 Euro erwächst, obwohl an Art. 3 Abs. 2-bis, DL 16/2012, in der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 2.8.2013 Nr. 94908 und in den Anleitungen zum “Mehrzweckvordruck” ausdrücklich der Betrag von 1.000,00 Euro genannt wird.

2.2 Herabsetzung der Höchstgrenze für Barzahlungen von ausländischen Touristen auf 10.000,00 Euro

Art. 8 Abs. 15, DLgs. 25.5.2017 Nr. 90 hat die Höchstgrenze für Barzahlungen von ausländischen Touristen ex Art. 3 Abs. 1, DL 16/2012 (in Abweichung zur allgemeinen Höchstgrenze für Barzahlungen ex Art. 49, DLgs. 231/2007) auf 10.000,00 Euro herabgesetzt, und zwar mit Wirkung ab dem 4.7.2017 (dem Datum des Inkrafttretens von DLgs. 90/2017).

Somit gilt für die Mitteilung zu Barzahlungen von ausländischen Touristen für  Geschäftsfälle ab dem 4.7.2017 diese Höchstgrenze von 10.000 Euro.

Die Mitteilung für das Jahr 2017 betrifft somit Geschäftsfälle:

  • mit einem Betrag von bzw. über 3.000,00 Euro und bis zu 15.000,00 Euro, für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 3.7.2017;
  • mit einem Betrag von bzw. über 3.000,00 Euro und bis zu 10.000,00 Euro, für den Zeitraum vom 4.7.2017 bis zum 31.12.2017.

3 Modalitäten der Mitteilung

Die Mitteilung erfolgt im Abschnitt TU des Mehrzweckvordrucks im Sinne der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 2.8.2013 Nr. 94908.

Der Abschnitt TU ist dabei analytisch auszufüllen; anzugeben sind:

  • Vor- und Zuname des Käufers;
  • der Staat, in dem der Käufer ansässig ist;
  • seine Anschrift;
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsnummer;
  • Datum der Verbuchung;
  • Bemessungsgrundlage;

Die zusammenfassenden Daten sind im Abschnitt TA anzugeben.

4 Fristen für die Mitteilung

Die Mitteilung zu Barzahlungen von ausländischen Touristen im Jahr 2017 hat folgende Fälligkeiten:

  • 4.2018 für Steuerzahler mit monatlicher MwSt.-Abrechnung;
  • 4.2018 für die übrigen mitteilungspflichtigen Steuerzahler.

Maßgeblich ist die die Periodizität der MwSt.-Abrechnung im Jahr der Vorlage (nicht im Jahr der Geschäftsfälle).

5 Modalitäten der Vorlage

Die besprochene Mitteilung kann nur per Internet vorgelegt werden, und zwar wir üblich:

  • vom Steuerzahler selbst, über die Internetdienste “Entratel” oder “Fisconline”, wenn die Zugangsvoraussetzungen vorliegen;
  • oder aber über einen dazu berechtigten Mittler (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Arbeitsberater, andere Konzerngesellschaften etc.).

Die Mitteilung muss den entsprechenden technischen Spezifikationen entsprechen, die von der Agentur für Einnahmen genehmigt wurden; dabei ist die Kontrollsoftware zu verwenden, welche die  Agentur unentgeltlich zur Verfügung stellt.

 

Quelle:Koìne