IRPEF-Absetzbetrag für den Besuch von nichtstaatlichen Universitäten

Posted by on Mai 30, 2018 in Allgemein | No Comments
IRPEF-Absetzbetrag für den Besuch von nichtstaatlichen Universitäten

IRPEF-Absetzbetrag für den Besuch von nichtstaatlichen Universitäten – Höchstbeträge für das Jahr 2017 und Klärungen durch die Agentur für Einnahmen

Mit Wirkung der Abänderungen an Art. 15, Abs. 1, Buchst. e) TUIR ex Gesetz vom 28.12.2015, Nr. 208 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2016) wird der IRPEF-Absetzbetrag von 19% für den Besuch von:

  • staatlichen Universitäten;
  • und auch “nicht staatlichen Universitäten” gewährt; der entsprechende Höchstbetrag wird alljährlich vom Ministerium für Bildung, Forschung und das Universitätswesen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Gebühren für den Besuch von staatlichen Universitäten festgelegt.

Die neuen Bestimmungen sollen eine “sichere” Grundlage für die Bestimmung des Höchstbetrages für den Abzug der Aufwendungen für den Besuch von nicht staatlichen Universitäten schaffen. Bislang war der entsprechende Höchstbetrag nämlich an unmittelbar an die Gebühren für den Besuch von staatlichen Universitäten geknüpft; in diesem Zusammenhang hatte das Ministerialrundschreiben vom 23.5.87, Nr. 11 folgende Kriterien definiert:

  • die inhaltliche Identität bzw. Ähnlichkeit der entsprechenden Studiengänge mit jenen an staatlichen Universitäten;
  • die Gleichstellung der entsprechenden Studiengänge mit jenen an staatlichen Universitäten im Ort oder der Region, an dem auch die Freie Universität ihren Sitz hat.

Im Hinblick auf ausländische Universitäten war auf jene Bezug zu nehmen, die dem steuerrechtlichen Domizil des Steuerzahlers am nächsten lag (Ministerialrundschreiben vom 12.5.2000, Nr. 95/E § 1.5.1).

Diese Kriterien galten im Sinne der Auskunft der Agentur für Einnahmen vom 24.1.2007, Nr. 6 auch für den Besuch von Fernstudiengängen („universitá telema­tiche“).

Das Kriterium der Gleichstellung zwischen der staatlichen und der nicht staatlichen (oder ausländischen) Universität konnte naturgemäß zu Zweifeln darüber führen, wie hoch die absetzbaren Aufwendungen im konkreten Fall waren.

Wirksamkeit

Die neuen Bestimmungen ex Gesetz gelten seit dem Steuerjahr 2015

Das Ministerium für Bildung, Forschung und das Universitätswesen hat die jährlichen Höchstgrenzen für den besprochenen Absetzbetrag mit folgenden Verordnungen festgelegt

  • DM 29.4.2016 288für das Jahr 2015 (Vordrucke 730/2016 und UNICO 2016 PF)
  • DM 23.12.2016 993 für das Jahr 2016 (Vordrucke 730/2017 und REDDITI 2017 PF)
  • DM 28.12.2017 (veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 18.03.2018) für das Jahr 2017 (Vordrucke 730/2018 und REDDITI 2018 PF)

Amtliche Klärungen

Mit dem Rundschreiben vom 6.5.2016, Nr. 18 (§ 2) hat die Agentur für Einnahmen im Lichte der genannten Durchführungsverordnung erste amtliche Klärungen zu den neuen Bestimmungen veröffentlicht.

Mit dem Rundschreiben der Agentur  vom 4.4.2017, Nr. 7  wurden dann:

  • die amtlichen Klärungen ex Rundschreiben vom 6.5.2016, Nr. 18 bestätigt
  • und neue Klärungen veröffentlicht

1 Höchstbetrag der absetzbaren Aufwendungen im Besteuerungszeitraum 2017

DM 28.12.2017 hat für das Jahr 2017 den Höchstbetrag der Aufwendungen für den Besuch von Bakkalaureat und Masterstudiengängen an nicht staatliche Universitäten definiert, von dem 19% von der IRPEF in Abzug gebracht werden können, und zwar

  • je nach Studiengang (auf der Grundlage der Aufteilung im besprochenen Ministerialdekret);
  • und nach der Region, in welcher die Universität ihren Sitz hat.

Im Wesentlichen wurden die Höchstbeträge für die Steuerjahre 2015 (DM 29.4.2016 Nr. 288) und 2016 (DM 23.12.2016 Nr. 993) bestätigt.

Der Höchstbetrag beläuft sich somit  auf:

 

STUDIENRICHTUNGEN NORDITALEN MITTELITALIEN SÜDITALIEN UND INSELN
Medizin 3.700,00 Euro 2.900,00 Euro 1.800,00 Euro
Ausbildung zum Krankenpfleger 2.600,00 Euro 2.200,00 Euro 1.600,00 Euro
Naturwissenschaft und Technik 3.500,00 Euro 2.400,00 Euro 1.600,00 Euro
Geisteswissenschaften 2.800,00 Euro 2.300,00 Euro 1.500,00 Euro

Geographische Zonen

Die entsprechenden Zonen sind wie folgt definiert:

  • “Nord”: Aostatal, Piemont, Lombardei, Venetien, Trentin-Südtirol, Friaul-Julisch-Venetien, Ligurien und die Emilia Romagna;
  • “Centro”: Toskana, Umbiren, Marken, Abruzzen und Latium;
  • “Sud und Isole”: Kampanien, Molise, Basilicata, Apulien, Kalabrien, Sardinien und Sizilien.

1.1  Doktoratsstudiengänge, Spezialisierungskurse und Master

Für Doktoratsstudiengänge, Spezialisierungskurse und Masterstudiengänge ersten und zweiten Grades beläuft sich der Höchstbetrag, von dem 19% abgesetzt werden können, auf:

  • 700,00 Euro für Studiengänge in Norditalien;
  • 900,00 Euro für Studiengänge in Mittelitalien;
  • 800,00 Euro für Studiengänge in Süditalien einschließlich Sizilien und Sardinien.

Auch in diesem Zusammenhang wurden die Höchstbeträge für die Steuerjahre 2015 (DM 29.4.2016 Nr. 288) und 2016 (DM 23.12.2016 Nr. 993) bestätigt

1.2 ”Regionale Steuer auf das Universitätsstudium”

Zusätzlich zu den Absetzbeträgen ex DM 29.4.2016, Nr. 288 kann auch die ”Regionale Steuer auf das Universitätsstudium” ex Art. 3, Abs. 20-23, Gesetz vom 28.12.95, Nr. 549 in Abzug gebracht werden.

„Corsi di perfezionamento“

Wie im Rundschreiben der Agentur  vom 4.4.2017, Nr. 7  klargestellt, gelten die genannten Höchstwerte auch für sog. „corsi di perfezionamento“, auch wenn diese im entsprechenden Dekret des Ministeriums nicht ausdrücklich angeführt werden.

1.3 Auflistung der Studiengänge nach Fakultäten

1.3.1  Bakkalaureat

Bereich KLASSE BEZEICHNUNG
Medizin L/SNT1 Ausbildung zum Krankenpfleger und zur Hebamme
L/SNT2 REHA-Krankenpfleger
L/SNT3 Sanitätstechnik
L/SNT4 Vorbeugung im Gesundheitswesen
Naturwissenschaften und Technik L-13 Biologie
L-17 Architektur
L-2 Biotechnologie
L-21 Raumplanung, Landschafts- und Umweltplanung
L-22 Sportwissenschaft
L-23 Bauwesen und Bautechnik
L-25 Agrar- und Forstwirtschaft

 

BEREICH KLASSE BEZEICHNUNG
  L-26 Ernährungswissenschaft
L-27 Chemie
L-28 Navigationslehre
L-29 Pharmakologie und Pharmazeutik
L-30 Physik
L-31 Informatik
L-32 Umweltwissenschaft
L-34 Geologie
Naturwissenschaft und Technik L-35 Mathematik
L-38 Zoologie und Tierzucht
L-4 Industriedesign
L-41 Statistik
L-43 Denkmalpflege
L-7 Ingenieurswissenschaften
L-8 IT-Engineering
L-9 Industrieingenieurswissenschaft
Geisteswissenschaften L-1 Denkmalpflege
L-10 Philologie
L-11 Neue Philologie
L-12 Linguistische Mediation
L-14 Dienstleistungen im Justizwesen
L-15 Tourismuswissenschaft
L-16 Verwaltungs- und Organisationswissenschaft
L-18 Wirtschaftswissenschaft
L-19 Pädagogik
L-20 Kommunikationswissenschaft
L-24 Psychologie
L-3 Bildende Kunst, Musik. Theater und Mode
L-33 Volkswirtschaft
L-36 Politikwissenschaft und internationale Beziehungen
L-37 Sozialwissenschaft
L-39 Sozialdienste
L-40 Soziologie
L-42 Geschichte
L-5 Philosophie
L-6 Geographie
DS/1 Verteidigungs- und Sicherheitswesen

1.3.2  Magisterstudiengänge

BEREICH KLASSE BEZEICHNUNG
Ausbildung zum Krankenpfleger LM/SNT1 Ausbildung zum Krankenpfleger und zur Hebamme
LM/SNT2 REHA-Krankenpfleger
LM/SNT3 Sanitätstechnik
LM/SNT4 Vorbeugung im Gesundheitswesen
Naturwissenschaft und Technik LM-3 Landschaftsarchitektur
LM-4 Wohnbau
LM-6 Biologie
LM-7 Agrarbiologie
LM-8 Industrielle Biotechnologie
LM-9 Biotechnologie im Medizin-, Veterinärmedizin- und Pharmabereich
LM-10 Pflege von Landschafts- und Kulturdenkmälern
LM-11 Denkmalpflege
LM-12 Design
LM-17 Physik
LM-18 Informatik
LM-20 Luft- und Raumfahrtswesen
LM-21 Biomedizinisches Ingenieurwesen
LM-22 Chemisches Ingenieurwesen
LM-23 Hoch- und Tiefbau
LM-24 Ausbildung zum Ingenieur im Bauwesen
LM-25 Ausbildung zum Automatisierungsingenieur
LM-26 Ausbildung zum Ingenieur im Sicherheitswesen
LM-27 Telekommunikation
LM-28 Ausbildung zum Elektroingenieur
LM-29 Ausbildung zum elektronischen Ingenieur
LM-30 Ausbildung zum Energie- und Nuklearingenieur
LM-31 Maschinenwesen
LM-32 Ausbildung zum IT-Ingenieur
LM-33 Maschinenbau
LM-34 Ausbildung zum Schiffsbauingenieur
LM-35 Ausbildung zum Umweltingenieur
LM-40 Mathematik
LM-44 Mathematisch-physikalische Modelle im Ingenieurswesen
LM-47 Organisation und Verwaltung von Dienstleistungen im Sportbereich
LM-48 Landschafts- und Raumpflege
LM-53 Materialwissenschaft
LM-54 Chemie
LM-58 Kosmologie
LM-60 Naturwissenschaft

 

 

BEREICH KLASSE BEZEICHNUNG
LM-61 Ernährungswissenschaft
LM-66 EDV-Sicherheit
LM-67 Physiotherapie
LM-68 Sportwissenschaft
LM-69 Agrarwissenschaft
LM-70 Ernährungswissenschaft und Lebensmitteltechnik
LM-71 Industrielle Chemie
LM-72 Navigationswissenschaft
Naturwissenschaft und Technik LM-73 Forst- und Umweltwissenschaft
LM-74 Geologie
LM-75 Umweltwissenschaft
LM-79 Geophysik
LM-82 Statistik
LM-83 Finanzwissenschaft und Versicherungsmathematik
LM-86 Zoologie und Tierzucht
LM-91 Methoden und Techniken der IT-Gesellschaft
Geisteswissenschaften LM-1 Kulturwissenschaftliche udn ethnologische Anthropologie
LM-2 Archäologie
LM-5 Archiv—und Bibliothekswesen
LM-14 Neue Philologie
LM-15 Klassische Philologie
LM-16 Finanzwissenschaft
LM-19 Verlagswesen
LM-36 Afrikanische und asiatische Sprachen und Literatur
LM-37 Europäische und amerikanische Sprachen und Literatur
LM-38 Moderne Sprachen für die internationale Kommunikation und Zusammenarbeit
LM-39 Sprachwissenschaft
LM-43 IT-Techniken für die Geisteswissenschaften
LM-45 Musikwissenschaft und Denkmalpflege
LM-49 Planung und Verwaltung von touristischen Systemen
LM-50 Planung und Verwaltung im Bildungswesen
LM-51 Psychologie
LM-52 Internationale Beziehungen
LM-55 Kongitive Wissenschaften
LM-56 Wirtschaftswissenschaft
LM-57 Erwachsenenaus- und Weiterbildung
LM-59 Kommunikationswissenschaft und Werbung
LM-62 Politikwissenschaft

 

 

BEREICH KLASSE BEZEICHNUNG
LM-63 Wissenschaft der öffentlichen Verwaltung
LM-64 Religionswissenschaft
LM-65 Theater- und Medienwissenschaft
LM-76 Anwendung von Wirtschaftswissenschaft im Umwelt- und Kulturbereich
LM-77 Betriebswirtschaft
LM-78 Philosophie
LM-80 Geographie
LM-81 Internationale Zusammenarbeit und Wirtschaftshilfe
LM-84 Geschichte
Geisteswissenschaften LM-85 Pädagogik
LM-87 Sozildienste und Sozialpolitik
LM-88 Soziologie
LM-89 Kunstgeschichte
LM-90 Europäische Studien
LM-92 Kommunikationstheorie
LM-93 Theorie und Methodologie des e-learning und der media educa­tion
LM-94 Ausbildung zum Übersetzer und Dolmetscher
DS/S Verteidigungs- und Sicherheitswesen

1.3.3 Magisterstudiengänge mit einheitlichem Studiengang

BEREICH KLASSE BEZEICHNUNG
Medizin LM-46 Zahnmedizin
LM-41 Medizin
LM-42 Veterinärmedizin
Naturwissenschaft und Technik LMR/02 Denkmalpflege
LM-4 C.U. Architektur und Hoch- und Tiefbau (fünfjähriger Studiengang)
LM-13 Pharmazie
Geisteswissenschaft LM-85 bis Erziehungswissenschaft
LMG/01 Magisterausbildung in der Rechtswissenschaft

 

2  Klärungen der Agentur für Einnahmen

Mit Rundschreiben vom 6.5.2016, Nr. 18 (§ 2.2), hat die Agentur für Einnahmen grundsätzlich klargestellt, dass die Abänderungen ex Gesetz 208/2015 nicht den objektiven Anwendungsbereich des IRPEF-Absetzbetrags von 19% betreffen, sondern vielmehr die Bestimmung des Höchstbetrags der Begünstigung beim Besuch von Privaten Universitäten im Einklang mit den Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Forschung und das Universitätswesen.

Im Hinblick auf den Besteuerungszeitraum 2017 ist also auf das oben besprochene Ministerialdekret vom 28.12.2017  Bezug zu nehmen.

2.1  Aufwendungen für die Zulassungsprüfung

Das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 4.4.2017 Nr. 7 stellt klar, dass auch die Aufwendungen für die Zulassungsprüfung im Hinblick auf die in der Verordnung des Ministeriums für Bildung, Forschung und das Universitätswesen festgelegten Höchstwerten berücksichtigt werden können.

Bei Absolvierung von mehreren Zulassungs- bzw. Eignungsprüfungen an verschiedenen nichtstaatlichen Universitäten in unterschiedlichen geografischen Zonen oder in unterschiedlichen Fakultäten ist zu unterschieden, ob der Student sodann effektiv die Universität bzw. Fakultät belegt, für welche die Zulassungsprüfung abgelegt wurde.

Ist dies der Fall, so werden so werden die Kosten für den betreffenden Test im Rahmen der Höchstgrenze berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Tests für die Universitäten bzw. Fakultäten, welche dann nicht frequentiert werden, ist dagegen auf das höchste Limit für diese Universitäten bzw. Fakultäten Bezug zu nehmen.

2.2  Studiengänge in anderen Regionen als jener, in der die Universität ihren Rechtssitz hat

Für Studiengänge in anderen Regionen als jener, in der die Universität ihren Rechtssitz hat, stellt das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 4.4.2017 Nr. 7 klar, dass auf den Ort, an welchem der Kurs stattfindet, Bezug zu nehmen ist.

Sollte ein Student im Laufe des Steuerjahres die Universität und/oder den Studiengang wechseln, so kann er das höhere bzw. höchste der jeweiligen Limits  aus der Verordnung des MIUR in Anspruch nehmen.

2.3  Besuch von staatlichen und auch von nichtstaatlichen Universitäten

Bei Besuch von staatlichen und gleichzeitig auch von nichtstaatlichen Universitäten in einem Steuerjahr sieht das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 4.4.2017 Nr. 7 folgendes vor:

  • Die Aufwendungen für den Besuch der staatlichen Universität können zur Gänze abgesetzt werden;
  • Die Aufwendungen für den Besuch der nichtstaatlichen Universität können nach Maßgabe der in der Verordnung des Ministeriums für Bildung, Forschung und das Universitätswesen festgelegten Höchstwerte abgesetzt werden.

2.4  Ausländische Universitäten

Im Hinblick auf den Absetzbetrag, der für den Besuch von Universitäten im Ausland gewährt wird,  hat das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 6.5.2016, Nr. 18 (§ 2.2) klargestellt, dass auf den Höchstbetrag Bezug zu nehmen ist, der für:

  • den Besuch von Studiengängen (in Italien) derselben Ausrichtung gewährt wird;
  • und zwar in jenem Gebiet, in dem der Student steuerrechtlich ansässig ist.

2.5 Fernstudien

Im Hinblick auf den Absetzbetrag, der für Fernstudien („universitá telematiche“) gewährt wird,  hat das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 6.5.2016, Nr. 18 (§ 2.3) klargestellt, dass die entsprechenden Aufwendungen ebenso wie jene für den Besuch von nichtstaatlichen in Abzug gebracht werden können, wobei:

  • auf den Studiengang;
  • und hinsichtlich der geographischen Zuordnung auf jene Region Bezug zu nehmen ist, in welcher die Universität ihren Sitz hat.

2.6 Theologie

Im Hinblick auf den Absetzbetrag, der für das Theologiestudium

  • an einer katholischen Universität („presso le universitá Pontificie“) im Sinne von Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 5.2016, Nr. 18 (§ 2.2)
  • und an den „istituti superiori di scienze religiose“ (Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 4.4.2017, Nr. 7)

gewährt wird, wurde klargestellt, dass der Absetzbetrag jenem entspricht, der für ein Studium an der geisteswissenschaftlichen Fakultät gewährt wird.

Hinsichtlich der geographischen Zuordnung ist auf jene Region Bezug zu nehmen, in welcher das Studium absolviert wird, auch dann, wenn es sich dabei um den Vatikanstaat handelt.

2.7 Stempelsteuer

Das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 4.4.2017 n. 7 hat klargestellt, dass die Stempelsteuer nicht zu den in der Verordnung des Ministeriums für Bildung, Forschung und das Universitätswesen festgelegten Höchstwerten addiert werden kann.

Für die Stempelsteuer ist diese Möglichkeit nämlich – anders als für die regionale Steuer ex Art. 3, Gesetz  549/95 – nicht vorgesehen.

2.8  Spesenrückerstattungen durch den Arbeitgeber

Die Anleitungen zu den Vordrucken 730/2018 und REDDITI 2018 PF stellen klar, dass Aufwendungen im Jahr 2017, welche Gegenstand von Spesenrückerstattungen durch den Arbeitgeber als Ersatz für Prämien waren, die auch in der Einheitszertifizierung  für das Jahr 2017 mit Code angegeben werden (Punkte 701 bis 706), nicht zur Inanspruchnahme des Absetzbetrages berechtigen.

3  Anpassung der Absetzbeträge

Die Absetzbeträge für den Besuch von nichtstaatlichen Universitäten werden jedes Jahr per Dekret des Ministeriums für Bildung, Forschung und das Universitätswesen angepasst.

4  Aufwendungen für Familienangehörige

Im Sinne von Art. 15, Abs. 2 TUIR wird der Absetzbetrag auch dann gewährt, wenn die besprochenen Aufwendungen für ein Familienmitglied (z.B. Kinder) bestritten werden, welches im Sinne von Art. 12 zu Lasten des Steuerzahlers geht.

Quelle: Koìne