Aufwendungen im Gesundheitswesen und für Tierärzte

Posted by on Mrz 12, 2018 in Allgemein | No Comments
Aufwendungen im Gesundheitswesen und für Tierärzte

Mitteilung der Daten zu den Aufwendungen im Gesundheitswesen und für Tierärzte an das „System Gesundheitskarte“  – Fristverlängerung und amtliche Klärungen

In Anwendung von Art. 3, Abs. 3, DLgs. 21.11.2014 Nr. 175 wurde die Pflicht eingeführt, dem „System Gesundheitskarte“ (“sistema tessera sanitaria“) die Daten zu den Aufwendungen im Gesundheitswesen und den entsprechenden Rückerstattungen (für nicht oder nur partiell erbrachte Leistungen) mitzuteilen, damit die vorgefertigten Vordrucke 730 und REDDITI PF erstellt werden können.

DM 1.9.2016 wurde sodann in Umsetzung von Art. 3, Abs. 3, DLgs. 21.11.2014 Nr. 175 erlassen und hat den Anwendungsbereich der Meldepflicht mit Wirkung ab dem 1.1.2016 ausgedehnt.

In der Folge hat Art. 7 Abs. 3-bis DL 30.12.2016 Nr. 244 (umgewandelt in das Gesetz vom 27.2.2017 Nr. 19) die Fristen für die Mitteilung an das „System Gesundheitskarte“, der Daten zu den “Aufwendungen von natürliche Personen für tierärztliche Leistungen ab dem 1. Januar 2016“ abgeändert. Im Hinblick auf Tierärzte, die in das Berufsverzeichnis eingetragen sind, ist diese Fälligkeit nun dauerhaft der 28. Februar des Folgejahres, während ursprünglich der 31. Januar vorgesehen war (Vgl. Anlage A, Punkt 4.6, DM 31.7.2015, auf welche Art. 3 DM 16.9.2016 Bezug nimmt).

Für die ärztlichen und tierärztlichen Leistungen im Jahr 2017 wurde mit Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen die Fälligkeit vom 31.1 auf den 8.2.2018 verschoben; dies gilt für alle mitteilungspflichtigen Steuerzahler. Auf der Grundlage dieser Fristverlängerung wurde dann mit Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 31.1.2018, Nr. 26296 auch die Frist, innerhalb derer sich die Steuerzahler der Verwendung dieser Daten für die Ausarbeitung der vorgefertigten Steuererklärung widersetzen können, verlängert.

Die Tierärzte, die in das Berufsverzeichnis eingetragen sind, müssen die entsprechenden Daten für das Jahr 2017 dagegen bis zum 28. Februar 2018 vorlegen.

Im Zusammenhang mit den besprochenen Mitteilungen sind die amtliche Klärungen der Agentur im Rahmen der FAQ weiterhin gültig.

1. Steuerzahler, die zur Mitteilung der Daten an das „System Gesundheitskarte“ verpflichtet sind

In Anwendung von Art. 3, Abs. 3, DLgs. 21.11.2014 Nr. 175 wurde die Pflicht eingeführt, dem „System Gesundheitskarte“  die Daten zu den Aufwendungen im Gesundheitswesen und den entsprechenden Rückerstattungen mitzuteilen.

Der Anwendungsbereich der Bestimmungen wurde sodann erweitert durch:

  • 1 Abs. 949 Buchst. a), Gesetz vom 28.12.2015 Nr. 208 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2016);
  • und von DM 1.9.2016.

1.1  Steuerzahler, die bereits seit dem Bezugsjahr 2015 zur Mitteilung verpflichtet sind

Seit dem Bezugsjahr 2015 sind folgende Personen bzw. Körperschaften zur Mitteilung der Daten an das “Systems Gesundheitskarte“ verpflichtet:

  • Ärzte (rectius die Ärzte, die im Berufsverzeichnis der Ärzte und der Zahnärzte eingetragen sind);
  • Öffentliche und private Apotheken;
  • Die lokalen Sanitätsbetriebe;
  • Die Krankenhäuser (“aziende ospedaliere”);
  • Die medizinischen Einrichtungen, welche (auch) wissenschaftliche Forschung betreiben (IRCCS);
  • Die universitären Polykliniken;
  • Die Ambulatorien (“presidi di specialistica ambulatoriale”);
  • Die Strukturen, in denen Prothesen und ergänzende Leistungen angeboten werden;
  • Die übrigen Strukturen und Einrichtungen, welche für die Erbringung von medizinischen Leistungen akkreditiert sind.

1.1.1  Ärzte und Zahnärzte, die in einer Gemeinschaftspraxis oder in Strukturen mit der Rechtsform einer Gesellschaft tätig sind

Die Pflicht zur Übermittlung der Daten gilt auch für Ärzte und Zahnärzte, die in einer Gemeinschaftspraxis oder in Strukturen mit der Rechtsform einer Gesellschaft tätig sind.

Arbeitet der Arzt in einer Struktur mit der Rechtsform einer Gesellschaft (z.B. einer GmbH), welche dann die Rechnungen an die Patienten ausstellt, so muss diese die Mitteilung nur vornehmen, wenn:

  • sie vom Gesundheitsministerium akkreditiert wurde;
  • oder aber auch ohne Akkreditierung eine entsprechende Genehmigung erhalten hat.

Gemeinschaftspraxis von Ärzten

Ein Arzt, der gesetzlicher Vertreter einer Gemeinschaftspraxis ist, kann die Mitteilung für diese Praxis (auch über einen dazu befähigten Mittler) vorlegen; dazu ist die MwSt.-Nummer der Gemeinschaftspraxis anzugeben.

Leistungen, die von einem der Ärzte einer Gemeinschaftspraxis allein in Rechnung gestellt werden

Stellt ein Arzt, der einer Gemeinschaftspraxis angehört, Rechnungen mit seiner persönlichen MwSt.-Nr., aus, so muss er dem „System Gesundheitskarte“:

  • sowohl die Leistungen mitteilen, die von ihm persönlich und nicht von der Gemeinschaftspraxis in Rechnung gestellt wurden (indem er seine eigene MwSt.-Nr. angibt);
  • als auch die Leistungen, die von der Gemeinschaftspraxis in Rechnung gestellt wurden (mit der MwSt.-Nr. der Gemeinschaftspraxis).

1.1.2  Ärzte, die im Berufsverzeichnis eingetragen sind, aber keine MwSt.-Nr. haben.

Ärzte, die im Berufsverzeichnis eingetragen sind, aber keine MwSt.-Nr. haben und gelegentliche (freiberufliche) Leistungen erbringen, müssen die Mitteilung an das „System Gesundheitskarte“  nicht vorlegen; zu den Daten, die verpflichtend mitgeteilt werden müssen, gehört nämlich auch die MwSt.-Nummer des Arztes.

1.2 Steuerzahler, die ab dem Besteuerungszeitraum 2016 zur Mitteilung verpflichtet sind

Mit Wirkung von Gesetz 208/2015 und DM 1.9.2016 wurde  die Pflicht zur Mitteilung der Daten an das „System Gesundheitskarte“ auch auf weitere Steuerzahler ausgedehnt, wie in der Folge erläutert.

1.2.1  Sanitäre Strukturen, die zwar zur Berufsausübung ermächtigt, aber nicht vom nationalen Gesundheitsdienst akkreditiert wurden

Art. 1, Abs. 949 des  Gesetzes vom  28.12.2015 Nr. 208 hat die besprochene Mitteilungspflicht:

  • auf sanitäre Strukturen ausgedehnt, die zwar zur Berufsausübung ermächtigt, aber nicht vom nationalen Gesundheitsdienst (SSN) akkreditiert wurden;
  • und zwar für die Leistungen ab dem 1.1.2016.

DM 2.8.2016 hat klargestellt, dass folgende sanitäre Strukturen in diesem Zusammenhang zur Übermittlung der Daten verpflichtet sind:

  • jene, die mit Wirkung von Art. 8-ter 30.12.92 Nr. 502 (Errichtung von Strukturen und Genehmigung der Erbringung sanitärer und sozi-sanitärer Leistungen) ermächtigt wurden;
  • und jene, die mit Wirkung von Art. 70 Abs. 2 DLgs. 6.4.2006 Nr. 193 (regionale Genehmigung für den Verkauf von tiermedizinischen Medikamenten)

IPAB, die  von der Pflicht zur Rechnungslegung und Verbuchung befreit sind

Öffentliche Einrichtungen im Gesundheits- und Wohlfahrtsbereich („Istituzione pubblica di assistenza e beneficenza“ bzw. „IPAB”), welche eine MwSt.-befreite Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1, Nr. 27 und 27-ter, DPR 633/72 ausüben und somit im Sinne von Art. 36-bis DPR 633/72 von der  Pflicht zur Rechnungslegung und Verbuchung befreit sind, sind dennoch (nachdem sie von Art. 8-ter DLgs. 502/92 zur ihrer Tätigkeit ermächtigt wurden) zur besprochenen Mitteilung verpflichtet. Nachdem diese Strukturen jedoch von der Pflicht zur Rechnungslegung und Verbuchung befreit sind, müssen sie dem „System Gesundheitskarte“  die Daten zu jenen Leistungen, für die keine steuerrechtlich relevanten Belege ausgestellt wurden, auch nicht vorlegen (Auskunft der  Agentur für Einnahmen vom 16.1.2018, Nr. 7).

Die besprochenen Mitteilungspflicht gilt aber dennoch:

  • bei Leistungen, für welche der Patient die Ausstellung eines Steuerbelegs verlangt hat;
  • oder bei besonderen Leistungen im Bereich der Diagnose, Therapie und Rehabilitation sowie bei klinischen Leistungen durch Krankenhäuser oder konventionierte Kliniken und Pflegeeinrichtungen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Nr. 18) und 19) DPR 633/72, für welche die Befreiung von der Pflicht zur Rechnungslegung und Verbuchung nicht gilt.

1.2.2 Weitere Akteure im Gesundheitswesen

Mit Wirkung von DM 1.9.2016 wurde für Leistungen, die ab dem 1.1.2016 erbracht wurden, die Mitteilungspflicht  auch auf:

  • Geschäfte (“esercizi commerciali”) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. d), e) und f) DLgs. 31.3.98 Nr. 114 ausgedehnt, welche Medikamente und Pharmaka im Sinne von Art. 5 DL 223/2006 vertreiben, und denen vom Gesundheitsministerium ein Identifizierungscode im Sinne von DM 15.7.2004 zugeteilt wurde (die sog. “parafarmacie”);
  • Steuerzahler, die im Berufsverzeichnis der Psychologen ex Gesetz 56/89 eingetragen sind;
  • Steuerzahler, die im Berufsverzeichnis der Krankenpfleger ex DM 739/94 eingetragen sind;
  • Steuerzahler, die im Berufsverzeichnis der Geburtshelferinnen ex DM 740/94 eingetragen sind;
  • Steuerzahler, die im Berufsverzeichnis der Radiologietechniker ex DM 746/94 eingetragen sind;
  • Optiker („esercenti l’arte sanitaria ausiliaria di ottico“), welche die Mitteilung ex Art. 11, Abs. 7 und 13 DLgs. 46/97 an das Gesundheitsministerium vorgenommen haben.

1.2.3  Tierärzte

Ebenfalls mit Wirkung von DM 1.9.2016 und für Leistungen, die ab dem 1.1.2016 erbracht wurden, gilt die besprochene Mitteilungspflicht auch für Tierärzte, und zwar im Hinblick auf ihre Leistungen, die von natürlichen Personen in Anspruch genommen wurden, und für jene Tierarten, die von DM 6.6.2001 Nr. 289 benannt werden und somit Anrecht auf den IRPEF-Absetzbetrag ex Art. 15 Abs. 1 Buchst. c-bis) TUIR verleihen.

Ärztliche und tierärztliche Gemeinschaftspraxen in Gesellschaftsform

Ärztliche und tierärztliche Gemeinschaftspraxen in Gesellschaftsform sind nicht zur Mitteilung der Daten verpflichtet, weil sie nicht im Sinne von Art. 8-ter, Gesetz 502/92 zur Berufsausübung ermächtigt sind.

Sollte aber der gesetzliche Vertreter ein Arzt oder Tierarzt sein, so:

  • kann dieser die Daten zu den Rechnungen, die für tierärztliche Leistungen ausgestellt wurden, mitteilen;
  • dabei ist die MwSt.-Nr. der Gesellschaft anzugeben.

1.3 ”geringfügige” Steuerzahler und Steuerzahler mit pauschaler Bestimmung des Einkommens

Nachdem keine ausdrückliche Befreiung vorgesehen ist, gilt die Pflicht zur Übermittlung der Daten auch für:

  • die sog. “geringfügigen Steuerzahler” (“contribuenti minimi”) ex 27 Abs. 1, 2 und 7 DL 98/2011, umgewandelt in das Gesetz 111/2011);
  • und die „neue“ Pauschalbesteuerung ex 1 Abs. 54-89 della Gesetz 23.12.2014 Nr. 190).

1.4 Steuerzahler, die von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind

Steuerzahler, die keiner der oben beschriebenen Kategorien zuzuordnen sind, unterliegen  auch nicht der besprochenen Mitteilungspflicht (so etwa Physiotherapeuten, Logopäden und Zahnhygieniker, die weder Ärzte noch Zahnärzte sind und auch nicht vom SSN akkreditiert wurden).

1.5 Erben

Erben müssen die Daten des Verstorbenen nicht mitteilen; sie gehören nicht zur Gruppe der Steuerzahler, die zur Mitteilung verpflichtet sind und Zugang zum „System Gesundheitskarte“  erhalten können.

2. mitzuteilende Daten

Die Daten, die dem „System Gesundheitskarte“ mitzuteilen sind:

  • betreffen die einzelnen Steuerquittungen und Rechnungen für Leistungen an natürliche Personen im Jahr 2017 und die entsprechenden Rückzahlungen für nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommene Leistungen;
  • sie variieren je nach Art der ärztlichen oder tierärztlichen Leistung.

2.1  Art der Leistungen

Die in diesem Zusammenhang relevanten Aufwendungen sind folgende:

  • ticket für den Ankauf von Arzneien und für Leistungen, die im Rahmen des gesamtstaatlichen Sanitätswesens („Servizio Sanitario Nazionale“) in Anspruch genommen wurden;
  • Arzneien: Aufwendungen für den Ankauf von (auch homöopathischen) Medikamenten;
  • Medizinische Geräte mit dem “CE”-Zeichen: Aufwendungen für den Ankauf oder die Ausleihung dieser Geräte;
  • Medizinische Leistungen, welche von Apotheken erbracht werden: Z.B. EKGs, Spyrometrie, Blutdruckmessung, Glykämie, Cholesterin- und Triglyzeridmessungen;
  • Medikamente in der Veterinärmedizin;
  • ärztliche Leistungen: ambulante fachärztliche Leistungen mit Ausnahme der ästhetischen Chirurgie, allgemein- und fachärztliche Untersuchungen, diagnostische Leistungen, chirurgische Eingriffe mit Ausnahme der ästhetischen  Chirurgie, ärztliche Bestätigungen, Einlieferungen im Zusammenhang mit chirurgischen Eingriffen, ebenfalls mit Ausnahme der ästhetischen  Chirurgie; der sog.” Comfort” ist nicht zu berücksichtigen;
  • Aufwendungen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt sind: Prothesen und ergänzende Leistungen (Ankauf von Prothesen ohne das CE-Siegel und ergänzenden Leistungen); Thermalkuren, ambulante oder stationäre ästhetische Chirurgie;
  • sonstige Aufwendungen im Gesundheitsbereich.

2.2  Art der tierärztlichen Leistungen

Die tierärztlichen Leistungen, die dem  „System Gesundheitskarte“ mitzuteilen sind, sind jene für die Tiergattungen ex DM 6.6.2001 Nr. 289, also für jene Tiere, die legal als Begleiter oder für die Ausübung bestimmter Sportarten gehalten werden.

Für Leistungen zugunsten von Tieren, die für die Aufzucht und den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder aber für kommerzielle oder illegale Tätigkeiten aufgezogen und gehalten werden, besteht keine Mitteilungspflicht.

2.3 mitzuteilende Daten

Für jede Aufwendung im Gesundheitsbereich und jede Rückzahlung (bei nicht oder nur partiell erbrachten Leistungen) sind dem „System Gesundheitskarte“ folgende Daten mitzuteilen:

  • Steuernummer des Steuerzahlers oder des Familienangehörigen zu Lasten des Steuerzahlers, der die Aufwendung bestreitet bzw. die Rückzahlung erhält;
  • Steuernummer oder MwSt.-Nr. und Vor- und Zuname bzw. Bezeichnung der Rechtsperson, welche zur Mitteilung der Daten verpflichtet ist;
  • Datum des Belegs;
  • Art der Aufwendung;
  • Betrag der Aufwendung oder Rückzahlung;
  • Datum der Rückzahlung.

2.4 Anwendung des “Kassakriteriums”

Die Übermittlung der Daten zu den Aufwendungen im Gesundheitswesen erfolgt nach dem „Kassakriterium”. Die Übermittlung der Daten an das „System Gesundheitskarte”  erfolgt also nach Maßgabe der Zahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Wurde z.B. eine Rechnung im Jahr 2017 ausgestellt, aber erst im Januar 2018 bezahlt, so entsteht die Mitteilungspflicht erst im Jahr 2019 (für den Bezugszeitraum 2018).

2.5  Unmöglichkeit, die Steuernummer zu ermitteln

Bei Unmöglichkeit, die Steuernummer des Patienten zu ermitteln, müssen die Daten zu den erbrachten Leistungen nicht mitgeteilt werden; die Steuernummer ist nämlich ein wesentlicher und für die Mitteilung obligatorischer Bestandteil in der Bestimmung der Absetzbeträge für die vorgefertigte Steuererklärung.

2.6 gerichtsmedizinische Zertifikate oder Gutachten

Sofern sie durch die Ausstellung eines Steuerbelegs an einen Patienten (also eine natürliche Person) abgerechnet werden, sind auch diese Leistungen mitteilungspflichtig, und dies unabhängig davon, ob sie der MwSt. unterliegen.

Sicherheit am Arbeitsplatz

Handelt es sich um Leistungen, welche die Sicherheit am Arbeitsplatz betreffen, ist die Mitteilung dagegen auch dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person ist.

2.7  Leistungen an Steuerzahler, die keine natürliche Personen sind

Die Pflicht zur Übermittlung betrifft Daten zu Steuerbelegen (Rechnungen, Quittungen, Kassazettel), die für die entsprechenden Absetzbeträge relevant sind (welche nur natürlichen Personen zustehen); zu den Daten, welche vorzulegen sind, gehört im Übrigen auch die Steuernummer des Patienten.

Auf dieser Grundlage sind also Leistungen an Steuerzahler, die keine natürliche Personen sind (zum Beispiel andere Ärzte, ärztliche bzw. tierärztliche Strukturen, Vereinigungen, öffentliche und privatrechtliche Körperschaften etc.) von der besprochene Pflicht zur Mitteilung der Daten ausgeschlossen.

2.8 “Nicht-ärztliche” Leistungen

Kann aus der Rechnung nicht abgeleitet werden, welcher Teil sich auf eine ärztliche und welcher auf eine “nichtärztliche” Leistung bezieht (“prestazione non sanitaria”)  – so werden etwa die Rechnungen eines Krankenhaus ohne Unterscheidung zwischen den medizinischen Leistungen im engeren Sinne und den Leistungen im sog. „comfort“-Bereich ausgestellt – so ist die entsprechende Rechnung mit dem Code “altre spese” (Code AA) vorzulegen.

Ist die Unterscheidung dagegen möglich, so kann auch nur der Betrag übermittelt werden, welcher sich auf die ärztliche Leistung im eigentlichen Sinn bezieht; die entsprechenden Klassifizierungen finden sich in der Anlage A zu DM 31.7.2015.

2.9  Mehrwert- und Stempelsteuer

Für die Mitteilungspflicht ist es irrelevant, ob die Rechnung mit oder ohne MwSt. ausgestellt wurde.

Die Mehrwert- und Stempelsteuer in der Rechnung/Quittung werden gleich behandelt wie die Leistung an sich und berechtigen zur Inanspruchnahme des Absetzbetrags.

2.10  Ärztliche Leistungen an Minderjährige

In der Mitteilung sind jene Daten anzuführen, die in der Rechnung des Arztes bzw. der medizinischen Einrichtung angegeben sind. Wurde die Rechnung an einen Minderjährigen ausgestellt, so sind die Daten dieses Minderjährigen mitzuteilen.

3.  Mitteilung über den Einspruch des Steuerzahlers gegen die Weitergabe der Daten

Die Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 31.1.2018, Nr. 26296 sieht eine Fristverlängerung von 8 Tagen für die Mitteilung der Erklärung vor, mit welcher man sich der Verwendung der Daten aus dem Jahr 2017  für die Ausarbeitung der vorgefertigten Steuererklärung widersetzen kann.

Der Einspruch kann:

  • direkt der Agentur für Einnahmen vorgelegt werden, und zwar bis zum 8.2.2018, mit Bezug auf die Daten, die für eine oder verschiedene Kategorien von Aufwendungen zusammengefast werden;
  • oder aber für die Detaildaten, indem vom 9.2.2018 bis zum 8.3.2018 auf den entsprechenden Bereich der Website des „Sistema TS“ Zugriff genommen wird, und zwar über die „Gesundheitskarte-„Carta Nazionale dei Servizi“ oder mittels der Zugriffsberechtigung für „Fisconline“, die von der Agentur für Einnahmen ausgestellt wird.

In diesem Zusammenhang sei auch daran erinnert, dass für die Aufwendungen für Veterinärmedizin keine Einspruchsmöglichkeit besteht.

4. Strafbestimmungen

Im Hinblick auf die Übermittlung der besprochenen Daten per Internet ist für jede unterlassene, verspätete oder unkorrekte Mitteilung eine Strafe von 100,00 Euro vorgesehen, und zwar:

  • ohne die Möglichkeit zur Reduzierung der Strafen bei mehrfachen identischen oder analogen Übertretungen („ cumulo giuridico”) ex 12, DLgs. 472/97;
  • jedoch mit einem Höchstbetrag von 50.000,00 Euro.

Werden die Daten dagegen zwar fristgerecht, aber nicht korrekt mitgeteilt (“comunicazione errata“), so wird keine Strafe ausgesprochen, sofern  die entsprechende Korrektur:

  • innerhalb von 5 Tagen nach der ursprünglichen Fälligkeit,
  • oder aber, bei einer entsprechenden Mitteilung durch die Agentur für Einnahmen, binnen 5 Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung vorgelegt wird.

Erfolgt die Mitteilung innerhalb der ersten 60 Tage nach der ursprünglichen Fälligkeit, so wird die Strafe auf ein Drittel herabgesetzt und die Höchststrafe auf 20.000,00 Euro reduziert.

Strafbestimmungen im ersten Jahr der Mitteilungspflicht

Was dagegen die Mitteilung der Aufwendungen im ersten Jahr der entsprechenden Verpflichtung betrifft, sieht Art. 3, Abs. 5-ter, DLgs. 175/2014  vor, dass bei einer:

  • „leichten Verspätung“ (“lieve tardività”) in der Übermittlung der Daten;
  • oder bei einer unkorrekten Übermittlung, “wenn diese keine rechtswidrige Inanspruchnahme von Abzügen oder Absetzbeträgen zur Folge hat“, keine Strafe ausgesprochen

Diese Begünstigung kann jedoch für jene Steuerzahler, welche bereits für das Bezugsjahr 2016 zur Mitteilung verpflichtet waren, nicht mehr in Anspruch genommen werden, weil heuer für sie bereits das zweite Jahr der Mitteilungspflicht ist.

 

Quelle: Koìne