Beitragssätze an INPS-Sonderverwaltung

Posted by on Mrz 8, 2018 in Allgemein | No Comments
Beitragssätze an  INPS-Sonderverwaltung

Beitragssätze an die INPS-Sonderverwaltung ex  Gesetz 335/95 im Jahr 2018

Im Jahr 2018 sehen die Bestimmungen zu den Beitragssätzen an die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 335/1995 für geregelte und dauerhafte Mitarbeiter und gleichgestellte Arbeitsverhältnisse wiederum einen Anstieg um einen Prozentpunkt vor, womit nun die vorgesehenen Beitragssätze erreicht sind.

Keine Änderungen gibt es dagegen in den Beitragssätzen der:

  • Freiberufler ohne “Rentenkassa”, die Beiträge an die INPS-Sonderverwaltung leisten und keine Rente beziehen;
  • Und die Beitragszahler an die INPS-Sonderverwaltung, welche auch an eine andere Pflichtversicherung Beiträge leisten oder eine Rente beziehen.

2  BEITRAGSZAHLER AN DIE INPS-SONDERVERWALTUNG

Die Bestimmung der Beitragszahler an die INPS-Sonderverwaltung muss im Lichte der Neuordnung des Arbeitsrechts durch Gesetz 10.12.2014, Nr. 183 (den sog. “Jobs Act”) und – in Umsetzung des Jobs Acts – durch DLgs. 15.6.2015, Nr. 81 erfolgen.

Die Neuerungen durch DLgs. 15.6.2015 Nr. 81 sind folgende:

  • Die Arbeit auf Projektbasis wurde abgeschafft, ebenso die Stillen Teilhaber, welche (ausschließlich) ihre Arbeitsleistung einbringen;
  • Und es wurden neue Indices für Scheinselbständigkeit ( “indici di non genuinità”) für geregelte und dauerhafte Mitarbeiter eingeführt.

2.1  Mitarbeiter auf Projektbasis und geregelte und dauerhafte Mitarbeiter

DLgs. 81/2015 verfügt:

  • Die Abschaffung der geregelten und dauerhaften Mitarbeit auf Projektbasis ab dem 25.6.2015; die zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Verträge bleiben jedoch bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig;
  • Die geregelten und dauerhaften Mitarbeit auf enger persönlicher Basis („prevalentemente personali“) ex Art. 409 ZGB bleibt dagegen weiterhin möglich.

Das hat zur Einführung neuer Formen der geregelten und dauerhaften Mitarbeit ohne ein zugrundliegendes Projekt geführt, aber auch ohne die Höchstdauer und die sonstigen Einschränkungen ex Dlgs 276/2003 („legge Biagi“), und mit folgenden Merkmalen:

  • Eine Unterordnung (“subordinazione”) des Mitarbeiters liegt nicht vor; diese wird dadurch definiert, dass der Mitarbeiter der Leitungs-, Organisations-, Kontroll- und Disziplinierungsmacht des Arbeitgebers unterliegt (die sog. „etero-direzione“)
  • Vorwiegend persönlicher Charakter der Leistung;
  • dauerhafte Arbeitsleistung;
  • die Koordination mit dem Auftraggeber, die dann vorliegt, wenn auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien (und somit nicht durch ein Diktat des Arbeitgebers) der Mitarbeiter seine Arbeit autonom organisiert (vgl. Gesetz 81/2017, den sog. „Jobs Act dei lavoratori autonomi“)

2.1.1 Einstufung als unselbständige Arbeit

Mit Wirkung ab dem 1.1.2016 hat DLgs. 81/2015 vorgesehen, dass sowohl “neue” einschlägige Verträge, die nach dem 25.6.2015 abgeschlossen wurden, als auch ältere, die weiterhin gültig bleiben, als Verträge über eine unselbständige Mitarbeit (also als Angestellte) zu betrachten sind, wenn diese gleichzeitig:

  • ausschließlich persönlich sind;
  • dauerhaft;
  • und “vom Auftraggeber organisiert, also mit der Pflicht für den Mitarbeiter, die Vorgaben des Auftraggebers hinsichtlich Arbeitszeit und –Ort zu erfüllen”, womit über die “Koordinierung” im Sinne des vorhergehenden Abschnitts hinausgegangen wird.

Man spricht in diesem Zusammenhang von neuen Indices für Scheinselbständigkeit, die sich auf die sog. “etero-organizzazione” beziehen und deren Vorliegen im Hinblick auf die Entlohnung, den Schutz vor ungerechtfertigten Entlassungen und die Sozialbeiträge dieselben Auswirkungen hat wie die Einstufung des Vertrages als lohnabhängig, auch wenn die Mitarbeit nicht fremdgesteuert (“etero-diretta”) im eigentlichen Sinne ist  (Rundschreiben des Arbeitsministeriums vom 1.2.2016 Nr. 3).

2.1.2   Ausnahmen

Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind Arbeitsverträge, die vom Gesetz ausdrücklich als nicht abhängig eingestuft werden, also:

  • jene, die von nationalen Kollektivverträgen geregelt sind, die von repräsentativsten Gewerkschaften auf gesamtstaatlicher Ebene abgeschlossen wurden (vgl. die Auskunft des Ministeriums für Arbeit vom 12.2015, Nr. 27);
  • die von Freiberuflern erbracht werden, die in Berufsverzeichnissen eingetragen sind, von Verwaltern und Aufsichtsräten von Gesellschaften, von Mitgliedern von Kollegien oder Kommissionen oder aber zugunsten von Gesellschaften oder Vereinen im Amateursport, die den gesamtstaatlichen Verbänden oder den vom CONI anerkannten Organisationen im Bereich der Förderung des Sports angehören, bzw. zugunsten der Amateursportvereine ohne Gewinnabsicht, die vom Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 eingeführt wurden;
  • und die im Bereich der Öffentlichen Verwaltung abgeschlossen werden;

2.2  Stille Teilhaber, welche ihre Arbeitsleistung einbringen

Mit Wirkung von DLgs. 81/2017 wurde ab dem 25.6.2015 der Vertragstyp des Stillen Teilhabers, welcher vorwiegend oder ausschließlich seine Arbeitsleistung einbringt (“in cui l’apporto dell’associato persona fisica consista, in tutto o in parte, in una prestazione lavorativa”) abgeschafft, und somit auch die entsprechende Sozialversicherung. Die zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Verträge bleiben jedoch auch in diesem Fall bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig.

2.3  Mitarbeiter, die nach Inkrafttreten von dlgs 81/2015 zur Eintragung in die INPS-Sonderverwaltung verpflichtet sind

Folgende Mitarbeiter sind im Lichte der besprochenen Neuerungen zur Eintragung in die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 335/95 verpflichtet:

  • geregelte und dauerhafte Mitarbeiter (auch gelegentliche):
  • die nicht den Bestimmungen zur unselbständigen Arbeit unterliegen, weil die ihre Arbeitsverhältnisse die Indices für Scheinselbständigkeit ex Dlgs 81/2015 nicht aufweisen
  • oder die Einkünfte beziehen, die jenen aus unselbständiger Arbeit gleichgestellt sind, dennoch aber keinen unselbständigen Arbeitsvertrag begründen, auch keine freiberufliche Tätigkeit, und die keiner sonstigen Pflichtversicherung unterliegen (man denke etwa die Mitarbeiter der neuen Amateursportvereine mit Gewinnabsicht ex Gesetz 205/2017, die vom CONI anerkannt werden; deren Einkünfte werden jenen aus unselbständiger Arbeit gleichgestellt, sie müssen sich aber in den Pensionsfonds für die Mitarbeiter in der Unterhaltungsbranche („Fondo Pensioni Lavoratori dello Spettacolo“) eintragen)
  • geregelte und dauerhafte Mitarbeiter auf Projektbasis mit Verträgen, die noch vor dem 25.6.2015 abgeschlossen wurden und die nicht den Bestimmungen zur unselbständigen Arbeit unterliegen, weil die ihre Arbeitsverhältnisse die Indices für Scheinselbständigkeit ex Dlgs 81/2015 nicht aufweisen
  • Freiberufler mit MwSt.-Nr., die nicht an eine eigene Rentenversicherung bzw. Pensionskasse Beiträge einzahlen und somit zur Eintragung in die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 335/95 verpflichtet sind, weil sie entweder:
  • Eine Tätigkeit ausüben, die nicht zur Eintragung in Berufskammern oder –Verzeichnisse verpflichtet;
  • Oder zwar in Berufskammern oder –Verzeichnissen eingetragen sind, aber dennoch auf der Grundlage der Satzungen oder Reglements dieser Vereinigungen keine Beiträge an die entsprechende Rentenkasse zahlen (also eben Freiberufler ohne Rentenkasse).
  • Stille Teilhaber, die ausschließlich ihre Arbeitsleistung einbringen, mit Verträgen, die am 25.6.2017 bereits gültig waren;
  • „Haustürverkäufer“ und gelegentliche freie Mitarbeiter (wobei der Freibetrag von 5.000,00 Euro pro Jahr gewahrt bleibt)
  • Nicht angestellte Verwalter von Gebietskörperschaften
  • Ärzte mit einem Ausbildungsvertrag zum Facharzt
  • Inhaber eines PHD („dottorato di ricerca“) mit verschiedenen Formen von Stipendien

Bei den Beitragssätzen ist zwischen folgenden Kategorien zu unterscheiden:

  • Beitragszahler an die INPS-Sonderverwaltung, die weder Rentner sind noch anderweitig Pflichtbeiträge leisten;
  • Und Beitragszahler, die eine „direkte“, „indirekte“ oder auch eine Hinterbliebenenrente beziehen oder aber anderweitig Pflichtbeiträge leisten

3 BEITRAGSSÄTZE – VORSORGEBEITRAG

3.1  Beitragszahler, die Rentner sind oder aber anderweitig Pflichtbeiträge leisten

Für diese Beitragszahler wurde der Beitragssatz bereits im Jahr 2016 auf  24% angehoben, womit der Regelsatz ex Art. 1, Abs. 79, Gesetz 247/2007 (und nachfolgende Abänderungen) erreicht wurde.

Dieser Beitragssatz bleibt somit aufrecht.

3.2  Beitragszahler, die weder Rentner sind noch anderweitig Pflichtbeiträge leisten

Hier ist nach wie vor eine weitere Unterscheidung zwischen

  • Beitragszahlern mit MwSt.-Nr.;
  • und jenen ohne MwSt.-Nr zu treffen (geregelte und dauerhafte Mitarbeiter und gleichgestellte Mitarbeiter).

3.2.1  Beitragszahler mit MwSt.-Nr

Für Freiberufler mit MwSt.-Position (also die Freiberufler ohne Rentenkassa) wurde der Beitragssatz vom Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 definitiv mit 25% festgesetzt

Dieser Beitragssatz bleibt somit aufrecht.

3.2.2  Geregelte und dauerhafte Mitarbeiter und gleichgestellte Mitarbeiter ohne MwSt.-Nr.

Hier gelten weiterhin die Bestimmungen und somit die Anhebungen ex Art. 1, Abs. 79, Gesetz 247/2007 (und nachfolgende Abänderungen). Mit 2018 steigt der Beitragssatz von 32 auf 33% an und erreicht somit den Regelsatz.

4 BEITRAGSSÄTZE – FÜRSORGEBEITRAG

4.1  Beitragszahler, die Rentner sind oder aber anderweitig Pflichtbeiträge leisten

Diese Beitragszahler müssen den zusätzlichen Fürsorgebeitrag weiterhin nicht entrichten.

4.2 Beitragszahler, die weder Rentner sind noch anderweitig Pflichtbeiträge leisten

Für diese Beitragszahler gilt folgendes:

  • nach wie vor ist ein zusätzlicher Fürsorgebeitrag zu leisten, mit dem die Fürsorgeleistungen im Krankheitsfall, bei Mutter- bzw. Vaterschaft und auch die Familienzulage („assegno per il nucleo familiare“) finanziert werden sollen;
  • der entsprechende Beitragssatz beträgt weiterhin 0,72%.

5 ZUSATZBEITRAG FÜR “DIS-COLL”

Um die Ausdehnung und Stärkung des Arbeitslosengeldes “DIS-COLL” zu finanzieren, sieht Gesetz 81/2017 für einige Beitragszahler ohne MwSt. und ohne Rentenbezüge an die INPS-Sonderverwaltung einen weiteren Beitrag von 0,51% vor.

Innerhalb dieser Kategorie gibt es also eine weitere Differenzierung.

5.1  Beitragszahler ohne MwSt., die weder Rentner sind noch anderweitig Pflichtbeiträge leisten und den Zusatzbeitrag abführen müssen

Innerhalb der genannten Kategorie sind vom Zusatzbeitrag “DIS-COLL”:

  • ab dem 1.7.2017
  • folgende Beitragszahler betroffen:
  • sämtliche Formen geregelter und dauerhafter Mitarbeit (auch auf Projektbasis), auch gelegentliche, sowie die Verwalter, Liquidatoren, Aufsichtsräte und Revisoren von Gesellschaften, Vereinigungen und Körperschaften mit oder ohne Rechtspersönlichkeit (obschon die Mitglieder der Verwaltungs- und Aufsichtsräte das Arbeitslosengeld gar nicht in Anspruch nehmen können);
  • PHDs, die ein Stipendium beziehen.

5.2  Beitragszahler ohne MwSt., die weder Rentner sind noch anderweitig Pflichtbeiträge leisten und den Zusatzbeitrag nicht abführen müssen

Davon ausgeschlossen sind dagegen:

  • Mitglieder von Kollegien bzw. Gremien und Kommissionen
  • Gelegentliche frei Mitarbeiter und Haustürverkäufer;
  • Stille Teilhaber;
  • Nicht angestellte öffentliche Verwalter;
  • Ärzte in einer Facharztausbildung (Rundschreiben der . INPS 28.7.2017 Nr. 122).

6 BEITRAGSSÄTZE IM JAHR  2018

Für das Jahr 2018 gelten somit folgende Beitragssätze an die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 335/1995.

  • Beitragszahler, die Rentner sind oder aber anderweitig Pflichtbeiträge leisten
    • Vorsorgebeitrag   –   24%, bis zum Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage
    • Fürsorgebeitrag   –    Nein
    • „DIS-COLL“         –    Nein

Summe: 24%, bis zum Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage

  • Beitragszahler, die weder Rentner sind noch anderweitig Pflichtbeiträge leisten

Mit MwSt.-Nr.

  • Vorsorgebeitrag   –   25%, bis zum Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage
  • Fürsorgebeitrag   –    0,72%, bis zum Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage
  • „DIS-COLL“         –    Nein

Summe: 25,72%, bis zum Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage

Ohne MwSt.-Nr. – Co.co.co.,, einschl. Verwalter, Liquidatoren, Aufsichtsräte und Revisoren, Inhaber von Forschungsdoktoraten mit Stipendium

  • Vorsorgebeitrag   –   33%, bis zum Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage
  • Fürsorgebeitrag   –    0,72%, bis zum Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage
  • „DIS-COLL“         –    0,51%, bis zum Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage

Summe: 34,23%, bis zum Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage

Ohne MwSt.-Nr. – Sonstige

  • Vorsorgebeitrag   –   31%, bis zum Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage
  • Fürsorgebeitrag   –    0,72%, bis zum Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage
  • „DIS-COLL“         –    Nein

Summe: 31,72%, bis zum Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage

7 WIRKSAMKEIT DER ERHÖHUNG – „ERWEITERTES KASSAPRINZIP”

Die besprochene Erhöhung der Beitragssätze ist seit dem 1.1.2018 wirksam.

7.1  Vergütungen an Mitarbeiter auf Projektbasis und an geregelte und dauerhafte Mitarbeiter

Dennoch gilt auch in diesem Zusammenhang das sog. „erweitere Kassaprinzip“, wodurch die “alten” Beitragssätze auch für Vergütungen zur Anwendung kommen:

    • die sich auf Leistungen bis zum 31.12.2017 beziehen;
    • und:
      • den dauerhaften und geregelten Mitarbeitern sowie jenen, deren Einkünfte steuerrechtlich jenen aus unselbständiger Arbeit gleichgestellt sind (wie etwa die Bezieher von Stipendien, die seit dem 1.7.2017 einem Beitragssatz von 33,23% unterlagen, einschließlich des sog. „DIS-COLL“-Zusatzbeitrags);
      • bis zum 12.1.2018 ausgezahlt werden.

7.2 Vergütungen an die übrigen Beitragszahler

Für die übrigen Beitragszahler an die INPS-Sonderverwaltung, deren Einkünfte steuerrechtlich jenen aus unselbständiger Arbeit nicht gleichgestellt sind (also „Haustürverkäufer“ und gelegentliche freie Mitarbeiter, stille Teilhaber, die lediglich ihre Arbeitsleistung einbringen und Freiberufler ohne Rentenkassa) gilt das erweiterte Kassaprinzip dagegen nicht.

Für diese Beitragszahler gelten also die neuen Beitragssätze für alle Vergütungen, die ab dem 1.1.2018 ausgezahlt werden, und zwar:

      • auch dann, wenn sie sich auf Vorjahre beziehen;
      • und unter Berücksichtigung des jährlichen Freibetrags von 5.000,00 Euro.

8  AUFTEILUNG DER BEITRAGSLAST

Im Jahr 2018 gelten im Hinblick auf die Aufteilung der Beitragslast weiterhin folgende Regeln.

8.1  Mitarbeiter auf Projektbasis und dauerhafte und geregelte Mitarbeiter, „Haustürverkäufer“ und gelegentliche freie Mitarbeiter

Diese Beiträge sind weiterhin zu einem Drittel vom Mitarbeiter und zu zwei Dritteln vom Auftraggeber zu tragen.

Im Jahr 2018 wird die Beitragslast also wie folgt getragen:

  • Beitragszahler, die Rentner sind oder aber anderweitig Pflichtbeiträge leisten
    • Gesamtbeitrag                              24%
    • zu Lasten des Mitarbeiters          8%
    • zu Lasten des Auftraggebers     16%
  • Beitragszahler, die weder Rentner sind noch anderweitig Pflichtbeiträge leisten

Co.co.co.,, einschl. Verwalter, Liquidatoren, Aufsichtsräte und Revisoren, Inhaber von Forschungsdoktoraten mit Stipendium

  • Gesamtbeitrag                             34,23%
  • zu Lasten des Mitarbeiters       11,41%
  • zu Lasten des Auftraggebers    22,82%

Sonstige

  • Gesamtbeitrag                            33,72%
  • zu Lasten des Mitarbeiters       11,24%
  • zu Lasten des Auftraggebers    22,48%

8.2 Stille Teilhaber, die lediglich ihre Arbeitsleistung einbringen

Auch hier gilt nach wie vor:

      • 55% gehen zu Lasten des Unternehmers
      • 45% zu Lasten des Stillen Teilhabers.

Im Jahr 2018 wird die Beitragslast also wie folgt getragen:

Beitragszahler, die Rentner sind oder aber anderweitig Pflichtbeiträge leisten

  • Gesamtbeitrag                             24%
  • zu Lasten des Mitarbeiters       10,8%
  • zu Lasten des Auftraggebers    13,2%

Beitragszahler, die weder Rentner sind noch anderweitig Pflichtbeiträge leisten

  • Gesamtbeitrag                              33,72%
  • zu Lasten des Mitarbeiters       15,174%
  • zu Lasten des Auftraggebers    18,546%

8.3 Freiberufler ohne Rentenkassa

Sie können nach wie vor einen Teil ihrer Beitragslast auf den Auftraggeber umwälzen, und zwar 4% des Honorars.

Quelle: Koìne