Das Haushaltsgesetz 2018 – Arbeitsrecht und Sozialbeiträge

Posted by on Mrz 2, 2018 in Allgemein | No Comments
Das Haushaltsgesetz 2018 – Arbeitsrecht und Sozialbeiträge

Das Gesetz vom  27.12.2017 Nr. 205 ist das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 und ist ab dem 1.1.2018 in Kraft.

1 Struktureller Anreiz für die Festanstellung jugendlicher Arbeitnehmer – Einstellungen/ Umwandlungen  in einen unbefristeten Arbeitsvertrag

Zu Gunsten der Arbeitgeber in der Privatwirtschaft wir ein neuer Anreiz eingeführt, um die stabile Beschäftigung jugendlicher Arbeitnehmer zu fördern, der ab dem Jahr 2018 dauerhaft gilt.

Begünstigte Arbeitsverhältnisse

Gefördert werden:

  • Unbefristete Einstellungen ab dem 1.1.2018 „bei zunehmendem Rechten“ („a tutela crescente“);
  • die Umwandlungen von befristeten in unbefristete Arbeitsverträge ab dem 1.1.2018.

Ausdrücklich von dieser Bestimmung ausgeschlossen  (auch wenn unbefristet) sind folgende Arbeitsverhältnisse:

  • Hausarbeit;
  • und Lehrlingsverträge.

Voraussetzungen der Arbeitnehmer

Die genannten Einstellungen/Umwandlungen müssen Arbeitnehmer betreffen, welche:

  • zum betreffenden Zeitpunkt nicht älter sind als 30 Jahre; im Jahr 2018 wird dieses Limit auf 35 Jahre angehoben;
  • bei einer Neueinstellung dürfen sie vorher noch nie unbefristet angestellt gewesen sein (außer im Rahmen eines Lehrlingsvertrags, der dann nach der Ausbildung nicht fortgeführt wurde).

Weitere Zugangsvoraussetzungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Grundsätzen für Beschäftigungsanreize (z.B. die Wahrung von Vorrechten und die korrekte Abführung der Sozialbeiträge) müssen die Arbeitgeber auch:

  • in den 6 Monaten vor der begünstigten Einstellung und an derselben Produktionsstätte weder individuelle Entlassungen aus wichtigem Grund noch kollektive Entlassungen vorgenommen haben
  • in den 6 Monaten nach  der begünstigten Einstellung weder den betreffenden Arbeitnehmer noch andere, die an derselben Produktionsstätte und mit derselben Einstufung tätig sind, aus wichtigem Grund entlassen; andernfalls wird die Begünstigung aberkannt und die bereits gewähren Beiträge sind zurückzuzahlen.

Art der Begünstigung

Die Begünstigung (die nicht mit anderen Beitragsbefreiungen oder –Reduzierungen kumuliert werden kann) besteht in der Befreiung von den Sozialbeiträgen zu Lasten der Arbeitgeber, mit Ausnahme der INAIL-Prämien:

  • im Ausmaß von 50% ihres Betrags;
  • für eine Höchstdauer von 36 Monaten und mit einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro pro Jahr, gewährt und angeglichen auf monatlicher Grundlage (mit einem  Höchstbetrag von 250,00 Euro pro Monat). 

Übertragung der Begünstigung auf einen neuen Arbeitgeber

In allen Fällen, in denen das begünstigte Arbeitsverhältnis vor der Höchstdauer von 36 Monaten aufgelöst wird, kann der Restbetrag der Begünstigung in den verbleibenden Monaten vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden, welcher denselben Arbeitnehmer unbefristet einstellt; in diesem Fall spielen:

  • das Alter des Angestellten zum Zeitpunkt der zweiten Anstellung;
  • und die Voraussetzung, noch nie unbefristet angestellt gewesen zu sein, keine Rolle.

2 Struktureller Anreiz für die dauerhafte Beschäftigung jugendlicher Arbeitnehmer– Weiterführung des Lehrlingsvertrags

Der vorgenannten Anreiz für die dauerhafte Beschäftigung jugendlicher Arbeitnehmer gilt auch für die Weiterführung bzw. die Umwandlung eines Lehrlingsvertrags – nach Abschluss der Ausbildungszeit – in einen „normalen“ unbefristeten Angestelltenvertrag:

  • nach dem 31.12.2017;
  • für Personen mit weniger als 30 Jahren

In diesen Fällen wird die Befreiung von den Sozialbeiträgen zu Lasten der Arbeitgeber:

  • im Ausmaß von 50% und mit einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro pro Jahr gewährt;
  • und für eine Höchstdauer von 12 Monaten, ab dem ersten Monat nach Ablauf einer Frist von einem Jahr ab der Umwandlung; in diesem Jahr können weiterhin die Begünstigungen genossen werden, die sich aus dem abgelaufenen Lehrlingsvertrag ergeben.

3 Struktureller Anreiz für die dauerhafte Beschäftigung jugendlicher Arbeitnehmer – Unbefristete Einstellung von Lehrlingen

Der vorgenannten Anreiz für die dauerhafte Beschäftigung jugendlicher Arbeitnehmer gilt auch für die Einstellungen:

  • ab dem 1.1.2018 mit unbefristeter Anstellung „bei zunehmendem Rechten“ („a tutele crescenti“);
  • binnen 6 Monaten ab Erwerb des Studientitels durch Lehrlinge bzw. Schüler, die: 1. zum betreffenden Zeitpunkt nicht älter sind als 30 Jahre; im Jahr 2018 wird dieses Limit auf 35 Jahre angehoben; und 2. im betreffenden Betrieb die duale Ausbildung Schule/Arbeit (“alternanza scuola-lavoro”) in einem Ausmaß von mindestens  30% der von den verschiedenen Studiengängen vorgesehenen Stundenanzahl genossen haben, oder aber eine Lehre für die berufliche Ausbildung und Qualifizierung absolviert, ein Oberschuldiplom und den höheren technischen Befähigungsnachweis („certificato di specializzazione tecnica superiore“) (den sog. “apprendistato di primo livello”) erworben oder eine höhere Lehre absolviert haben (den sog. „apprendistato di terzo livello”).

In diesen Fällen wird die Befreiung von den Sozialbeiträgen zu Lasten der Arbeitgeber:

  • für eine Höchstdauer von 36 Monaten und mit einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro pro Jahr gewährt;
  • jedoch im Ausmaß von 100%.

4 Anreize für unbefristete Einstellungen in Süditalien 

Im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft in Süditalien wird vorgesehen, dass die “nationalen operativen Programme” und die “operativen Zusatzprogramme” im Jahr 2018 Maßnahmen vorsehen können, mit denen Einstellungen:

  • mit unbefristetem Arbeitsvertrag;
  • in den Regionen Abruzzo, Molise, Kampanien, Basilicata, Sizilien, Apulien, Kalabrien und Sardinien;
  • von Personen mit weniger als 35 Jahren oder – falls sie seit mindestens 6 Monaten arbeitslos waren – auch älteren Personen gefördert werden .

Im Besonderen wird die Ausdehnung der partiellen Beitragsbefreiung auf diese Neueinstellungen zugelassen (die auch mit anderen Beitragsbefreiungen oder –Reduzierungen kumuliert werden kann), und zwar:

  • bis zu 100% der Sozialbeiträge zu Lasten der Arbeitgeber;
  • und bis zu einem  Höchstbetrag pro Jahr von 8.060,00 Euro.

5 Finanzierung der Ausdehnung der Anreize für die Einstellungen von Lehrlingen

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 sieht die Zuweisung von jährlichen Ressourcen für die Ausbildung und die Lehre vor; in diesem Zusammenhang werden ab dem Jahr 2018 auch Mittel für die Ausdehnung der Anreize für die Einstellungen von Personen mit Lehrlingsvertrag für die berufliche Ausbildung und Qualifizierung, Oberschuldiplom und höherem technischen Befähigungsnachweis („certificato di specializzazione tecnica superiore“) zugewiesen.

Diese Anreize bestehen:

  • in der Reduzierung der Sozialbeiträge zu Lasten der Arbeitgeber von 10 auf 5%;
  • in der vollständigen Befreiung von den Beiträgen zu Lasten der Arbeitgeber für NASpI (1,31%) und die Berufsausbildung (0,30%);
  • in der Befreiung von den Zahlungen, die ansonsten von den Arbeitgebern bei Auflösung unbefristeter Arbeitsverhältnisse, der Auflösung eines Lehrlingsvertrags durch den Arbeitgeber oder bei Kündigung des Lehrlings aus wichtigem Grund und schließlich bei Kündigungen während des Mutterschutzes abzuführen sind (der sog. “Kündigungsbeitrag“ oder “ticket licenziamento”).

6 Förderung der Einstellung von Asylbewerbern durch Sozialgenossenschaften

Es wird ein Anreiz zu Gunsten der Sozialgenossenschaften eingeführt, welche im Jahr 2018 Einstellungen:

  • mit unbefristetem Arbeitsvertrag;
  • von Personen, deren Asylantrag ab dem 1.1.2016 angenommen wurde, vornehmen.

Die Begünstigung – deren Umsetzung noch durch eine Ministerialverordnung geregelt wird – besteht in einem Beitrag, der für eine Höchstdauer von 36 Monaten innerhalb der dafür zugewiesenen Ressourcen gewährt wird, um die Sozialbeiträge zu Lasten der Arbeitgeber für diese Personen zu reduzieren oder auch gänzlich zu streichen.

7 Förderung der Einstellung von weiblichen Gewaltopfern durch Sozialgenossenschaften

Es wird ein Anreiz zu Gunsten der Sozialgenossenschaften eingeführt, welche im Jahr 2018 Einstellungen:

  • mit unbefristetem Arbeitsvertrag;
  • von Frauen, die Opfer von Gewalttaten wurden („vittime di violenza di genere“), vornehmen.

Die Begünstigung – deren Umsetzung noch durch eine Ministerialverordnung geregelt wird – besteht in einem Beitrag, der für eine Höchstdauer von 36 Monaten innerhalb der dafür zugewiesenen Ressourcen gewährt wird, um die Sozialbeiträge zu Lasten der Arbeitgeber für diese Frauen zu reduzieren oder auch gänzlich zu streichen.

8 Maßnahmen für die Wiederbeschäftigung der angestellten von Krisenbetrieben

Die Arbeitnehmer von Unternehmen, welche die  Lohnausgleichskasse (CIGS) für betriebliche Krisen oder Umstrukturierungen in Anspruch nehmen und dabei zu jenen Betrieben gehören, welche auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung mit den Gewerkschaften zu jenen zählen, bei  denen die Gefahr von Personalüberschüssen besteht:

  • können bei der ANPAL die vorzeitige Auszahlung der entsprechenden Leistung (“assegno di ricollocazione”) beantragen – wobei  diese Leistung   sonst Arbeitslosen vorbehalten ist, welche seit mindestens 4 Monaten das Arbeitslosengeld NASpI beziehen -, um somit bereits während des Zeitraums der außerordentlichen Lohnergänzung eine “intensive Unterstützung” in ihrer Arbeitssuche zu erfahren, deren Dauer jener der Lohnergänzung entspricht und jedenfalls mindestens 6 Monate andauert (die um weitere 12 Monate verlängert werden können, wenn nach Abschluss der Leistung der entsprechende Betrag noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde);
  • sofern sie eine Anstellung bei einem anderen Arbeitgeber annehmen, haben sie Anrecht:
    • auf die Befreiung der Leistungen, die sie aufgrund der Auflösung des vorherigen Arbeitsverhältnisses erhalten haben, von der IRPEF, bis zu einem Höchstbetrag von 9 Monatslöhnen (dabei wird auf die TFR-relevante Entlohnung Bezug genommen); und
    • auf einen monatlichen Beitrag von 50% der Lohnausgleichskasse CIGS, der ihnen ansonsten ausgezahlt worden wäre.

Zu Gunsten der Arbeitgeber, welche diese Arbeitnehmer anstellen, ist eine Befreiung von den Sozialbeiträgen zu ihren Lasten (mit Ausnahme der INAIL-Prämien) vorgesehen, und zwar:

  • im Ausmaß von 50%;
  • mit einem Höchstbetrag von 4.030,00 Euro pro Jahr und für eine Höchstdauer:
    • von 18 Monaten bei unbefristeter Einstellung;
    • und von 12 Monaten bei befristeter Einstellung, die jedoch bei Umwandlungen in einen unbefristeten Vertrag um weitere 6 Monate verlängert werden können.

9 Mitteilungen der ANPAL an die Akteure auf dem Arbeitsmarkt

Um  die Wirksamkeit der Interaktion zwischen Arbeitsangebot und –nachfrage zu verbessern, wird vorgesehen, dass die ANPAL den Arbeitsagenturen und den Rechtspersonen, welche für arbeitsfördernde Maßnahmen akkreditiert sind, über das „Sistema Informativo Unitario“ (SIU), die Daten zu folgenden Personen mitteilt:

  • Arbeitslose, also Personen ohne Arbeit, welche ihre Bereitschaft zur sofortigen Arbeitsleistung und zur Teilnahme an einer “aktiven Arbeitsmarktpolitik” erklärt haben (sog. “DID”);
  • Oder die gefährdet sind, arbeitslos  zu werden, also jene Personen, welche um einen vorzeitigen Zugang zur Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, die oben angeführte Erklärung bereits zum Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung (also noch während des Zeitraums der Voranzeige) leisten.

10 Verlängerung der CIGS für Betriebskrisen und -Umstrukturierungen

In den Jahren 2018 – 2019 ist eine außerordentliche Verlängerung der CIGS für betriebliche Krisen und Umstrukturierungen vorgesehen, und zwar für einen Zeitraum von 12 oder 6 Monaten und für Betriebe mit mindestens 100 Mitarbeitern, welche:

  • auch auf regionaler Ebene “ökonomisch relevant” sind;
  • und “erhebliche Beschäftigungsprobleme” haben, mit örtlich bzw. territorial signifikanten Personalüberschüssen.

Liegen die genannten Voraussetzungen und auch jene für die Programme zur Umstrukturierung bzw. betrieblichen Krise vor, so setzt die Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen zur CIGS des Weiteren noch voraus:

  • den Abschluss einer Vereinbarung unter Mitwirkung des Arbeitsministeriums und der betroffenen Region bzw. Regionen
  • und die Vorlage von Plänen zum Schutz des Beschäftigungsstandes durch den Betrieb, welche “aktive” Arbeitsmarktmaßnahmen vorsehen, die mit  der jeweiligen Regionalverwaltung abgestimmt sind.

11 Verlängerung der CIGS und der Mobilitätsentschädigung für Betriebe in “komplexen industriellen Krisengebieten”

Um auch im Jahr 2018 in einigen Gebieten die Gewährung einer CIGS oder Mobilitätsentschädigung in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen gewähren zu können, werden die noch verbliebenen Ressourcen verwendet, welche dafür in den Jahren 2016 und 2017 mit Wirkung von Art. 44 Abs. 11-bis, DLgs. 14.9.2015 Nr. 148 zugewiesen worden waren.

Es handelt sich dabei um die Gebiete in den Regionen Abruzzen, Friaul, Latium, Ligurien, Marken, Molise, Apulien, Sardinien, Sizilien, Toskana und Umbrien, die als “komplexe industrielle Krisengebiete” erklärt  wurden.

Im Wesentlichen sieht der Plan weitere Lohnergänzungsmaßnahmen und außerordentliche Mobilitätsleistungen für eine Dauer von bis zu 12 Monaten und in jedem Fall nicht länger als bis zum 31.12.2018 vor, und zwar:

  • nach Abschluss einer Vereinbarung unter Mitwirkung des Arbeitsministeriums und der betroffenen Region bzw. Regionen
  • und unter der Voraussetzung, dass für die betroffenen Arbeitnehmer auch “aktive” Arbeitsmarktmaßnahmen vorgesehen werden, die in einem eigenen Regionalplan festzulegen sind, welcher dem Arbeitsministerium und der ANPAL mitzuteilen ist.

12 Lohnergänzungsfonds

Die Bestimmungen zum Lohnergänzungsfond („Fondo di integrazione salariale“ ex Art. 29 DLgs. 148/2015 (sowohl für die “Solidaritäts-” als auch für die “ordentlichen Leistungen) werden abgeändert und der betriebliche Höchstbetrag (sog.“tetto aziendale”) für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vom Vier- auf das Zehnfache der Beiträge angehoben, welche der Arbeitgeber vom Zeitpunkt der Einschreibung in den Fond bis zum Vortag des entsprechenden Antrags abzuführen hatte, wobei sämtliche – zu Gunsten des Betriebes bereits erbrachte Leistungen- berücksichtigt werden.

13 Maßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmer in der Fischereibranche

Auch im Jahr 2018 kann zu Gunsten der Arbeitnehmer in der Fischereibranche („imprese adibite alla pesca marittima“) einschließlich der Angestellten von Fischereigenossenschaften im Rahmen der dafür zugewiesenen Mittel:

  • eine tägliche Entschädigung („onnicomprensiva“) von 30,00 Euro in jenen Zeiträumen gewährt werden, in denen der Fischereibetrieb aufgrund von amtlichen Verordnungen ausgesetzt wird;
  • und eine tägliche Entschädigung von 30,00 Euro („onnicomprensiva“) in jenen Zeiträumen, in denen der Fischereibetrieb nicht aufgrund von amtlichen Verordnungen ausgesetzt wird (maximal 40 Tage im Jahr);

14 APE und vorzeitige Pensionierung

Im Bereich der Frühpensionierung (“APE”) sieht das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 die  Verlängerung um ein Jahr  – also vom 31.12.2018 auf den  31.12.2019 – der sog. freiwilligen APE und die Abänderung der Zugangsvoraussetzungen für die sog. „soziale” APE vor; damit sollen diese Maßnahmen für eine größere Zahl von Arbeitnehmern zugänglich werden.

Im Hinblick auf die „soziale“ APE:

  • wird die  Voraussetzung des Arbeitslosenstatus neu definiert; sie liegt nun auch dann vor, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, sofern der betreffende Arbeitnehmer in den 36 Monaten davor mindestens 18 Monate lang als Angestellter gearbeitet hat;
  • Die erforderlichen Beitragsjahre werden für Frauen für jedes Kind um 12 Monate verkürzt, jedoch maximal um 2 Jahre (die sog. “APE sociale rosa”).

Die „soziale“ ’APE für die vorzeitige Pensionierung von Frührentnern:

  • kann nun auch von Angestellten in Anspruch genommen werden, die einen Verwandten oder Verschwägerten bis um zweiten Grad pflegen, sofern die Eltern oder der Ehepartner des Schwerbehinderten mindestens 70 Jahre alt  oder aber selbst behindert oder verstorben sind;
  • Die bislang erforderliche Voraussetzung, in den letzten 6 Jahren vor Gewährung der Maßnahme eine beschwerliche Tätigkeit (“lavori gravosi“) ausgeübt zu haben, wird ersetzt; nunmehr ist es ausreichend, in 7 der letzten 10 oder 6 der letzten 7 Jahre ein solche Tätigkeit verrichtet zu haben;
  • und die Liste der Arbeiten, die in diesem Zusammenhang als “beschwerlich” eingestuft werden, wird ausgedehnt.

15 Erhöhung des “Kündigungsbeitrags” bei kollektiven Entlassungen

Der sog. “Kündigungsbeitrag” (“ticket di licenziamento”) zu Lasten der Arbeitgeber, der für die Auflösung unbefristeter und unselbständiger  Arbeitsverhältnisse – – einschließlich der Lehrlingsverträge – abzuführen ist, wird im Hinblick auf jene Fälle angehoben, in denen der Arbeitnehmer Anrecht auf die Arbeitslosenunterstützung hat bzw. hätte, unabhängig davon, ob dieser auch die entsprechenden Beitragsjahre angereift hat und davon, ob er diese Unterstützung dann auch effektiv bezieht.

Anwendungsbereich

Die besprochene  Neuerung gilt für Betriebe, welche auch dem Anwendungsbereich der CIGS unterliegen und die entsprechenden Beiträge abführen, sofern sie ab dem 1.1.2018:

  • Kollektiventlassungen  von mindestens 5 Personen in 120 Tagen „zum Personalabbau“ bei Umwandlung oder Reduzierung ihrer Tätigkeit vornehmen;
  • Eine oder mehrere Entlassungen von Angestellten in Produktionsstätten vornehmen, in denen die außerordentliche Lohnausgleichskassa in Anspruch genommen werden kann, und für welche der Betrieb der Ansicht ist, während der Umsetzung des Programms nicht alle ausgesetzte Arbeitsverträge weiterführen und auch keine Alternativmaßnahmen ergreifen zu können (jedoch nur bei Verfahren, die nach dem 20.10.2017 eingeleitet wurden).

Ausmaß der Anhebung

In den vorgenannten Fällen wird der Beitrag für jeden entlassenen Arbeitnehmer  bestimmt, indem auf den Höchstbetrag der monatlichen Entlohnung, welcher für die Berechnung der ersten Stufe der NASpI herangezogen wird (im Jahr 2017 waren dies 1.195,00 Euro), pro 12 Monaten Anstellung des betreffenden Arbeitnehmers im Betrieb in den letzten drei Jahren ein Prozentsatz von 82% zur Anwendung kommt, also doppelt so viel wie im Regelfall (41%).

Nach wie vor muss der besprochene Beitrag:

  • bei einer Arbeitszeit von unter 12 Monaten (mit einem Minimum von 15 Tagen) entsprechend angeglichen werden;
  • im Falle von kollektiven Entlassungen, bei denen die Erklärung des Personalüberschusses nicht Gegenstand einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften war, wird der Beitrag verdreifacht.

16 Zahlung der Löhne mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln

Ab dem 1.7.2018 darf der Arbeitgeber bzw. Auftraggeber die Löhne der Arbeitnehmer nur mehr per Bank oder Post auszahlen, und zwar mit folgenden Zahlungsmitteln, welche die Rückverfolgbarkeit erlauben:

  • auf ein Konto mit dem IBAN des Arbeitnehmers;
  • mit elektronischen Zahlungsmitteln;
  • Auszahlung in bar am Bank- oder Postschalter, bei dem der Arbeitgeber ein Konto mit Zahlungsauftrag eingerichtet hat;
  • Ausstellung eines Schecks an den Arbeitnehmer oder einen Bevollmächtigten.

Ausschlüsse

Die besprochenen Bestimmungen gelten jedoch nicht für:

  • Hausarbeit im  Sinne des Gesetzes vom 2.4.58 Nr. 339 sowie für jene Arbeitsverhältnisse,  die von den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen für häusliche Arbeit erfasst werden;
  • Und für  Arbeitsverhältnisse mit der Öffentlichen Verwaltung.

Strafen

Bei Verletzung der besprochenen Bestimmungen ist eine Verwaltungsstrafe von 1.000,00 bis zu 5.000,00 Euro vorgesehen.

17 Verschiebung der Einführung der Pflicht zur Führung des einheitlichen Arbeitsbuches per Internet

Die Einführung der Pflicht zur Führung des einheitlichen Arbeitsbuches (“libro unico del lavoro“ bzw. „LUL”) mit den in der Folge genannten Modalitäten wird neuerlich verschoben, und zwar vom 1.1.2018 auf den 1.1.2019:

  • per Internet;
  • am Arbeitsministerium;
  • und gemäß den technischen und organisatorischen Modalitäten, die von einem noch zu erlassenden Ministerialverordnung festgelegt werden.

Im Jahr 2018 bleiben also die aktuellen Formpflichten weiterhin gültig (das Arbeitsbuch wird auf Endlospapier oder mit Laserdrucker ausgedruckt und auf Datenträgern gespeichert, auf denen jede Buchung bzw. Anmerkung ein eigenes EDV-Dokument bildet, das mit den vorhergehenden verbunden ist, oder mit automatischer Datenverarbeitung; dabei ist die Zugänglichkeit, Integrität und Unveränderbarkeit sowie die Chronologie der Daten und der zu gewährleisten).

18 Beitragsbefreiung für Selbstbebauer und IAP

Die Förderung des Unternehmertums in der Landwirtschaft aus dem Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 wird beibehalten.

Begünstigte

Die Begünstigten der besprochenen Maßnahme sind Selbstbebauer („coltivatori diretti“) und landwirtschaftliche Unternehmer im Hauptberuf (IAP), welche:

  • weniger als 40 Jahre alt sind;
  • und sich vom 1.1.2018 bis zum  31.12.2018 in der Rentenversicherung der Landwirtschaft eintragen lassen.

Art der Begünstigung

Die besprochene Begünstigung  kann nicht gemeinsam mit anderen Beitragserleichterungen in Anspruch genommen werden (“non cumulabile“) und besteht in der Befreiung von den Beiträgen zur allgemeinen Sozialversicherung („Assicurazione Generale Obbligatoria per l’invalidità, la vecchiaia e i superstiti“ bzw. IVS):

  • für eine Höchstdauer 5 anni;
  • im Ausmaß von 100% in den ersten 36 Monaten, von 66% in den 12 nächsten und schließlich von 50% im letzten Jahr.

19 Mitarbeit in einem Amateursportverein mit Gewinnabsicht

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 enthält auch Bestimmungen zu den Mitarbeiter der Amateursportvereine mit Gewinnabsicht (SSDL), die mit Wirkung dem 1.1.2018 vom Haushaltsgesetz selbst eingeführt wurden.

Ausschluss von der Umwandlung der sog. „fremdorganisierten” Leistungen von einer geregelten und dauerhaften Mitarbeit in einen unselbständigen Arbeitsvertrag

Die besprochenen Leistungen sind von den Bestimmungen zur Umwandlung der sog. „fremdorganisierten” Leistungen in einen unselbständigen Arbeitsvertrag ausgeschlossen; sie bilden also in jedem Fall eine geregelte und dauerhafte Mitarbeit.

Eintragung in den Pensionsfonds der Mitarbeiter in der Unterhaltungsbranche

Die besprochenen Mitarbeiter der vom CONI anerkannten SSDL werden in den Pensionsfonds der Mitarbeiter in der Unterhaltungsbranche („Fondo Pensione Lavoratori dello Spettacolo“) an der INPS eingetragen, und zwar:

  • für die Zwecke der allgemeinen Sozialversicherung (“assicurazione für l’invalidità, la vecchiaia und i superstiti“ bzw.  IVS);
  • und mit Pflicht zur Beitragszahlung.

In den Jahren 2018-2022 sind die Beiträge nur auf 50% der erhaltenen Vergütungen abzuführen; die Bemessungsgrundlage für die Rentenzahlung verringert sich entsprechend.

20 Gelegentliche Mitarbeit für Profisportvereine

Art. 54-bis, DL 24.4.2017 Nr. 50 (umgewandelt in das Gesetz vom 21.6.2017 Nr. 96) im Bereich der gelegentlichen Mitarbeit wird abgeändert, und zwar:

  • zu den Steuerzahlern, welche den betreffenden Zahlungsmodus (“libretto nominativo prefinanziato”) ex Abs. 10 des genannten Artikel verwenden können, zählen nun auch Profisportvereine im Sinne des Gesetzes vom 23.3.81, Nr. 91;
  • zusätzlich für die Höchstbeträge, welche für die Bezieher dieser Einkünfte bereits gelten, wird nun auch vorgesehen, dass die Tätigkeit der sog. stewards ex DM 8.8.2007 zu Gunsten der Profisportvereine bis zu Bezügen von 5.000,00 Euro in einem Kalenderjahr möglich ist.

21 Neuerungen im Bereich der Sozialversicherung von Berufssportler

Der Solidaritätsbeitrag, den die Beitragszahler an den Pensionsfonds für Berufssportler abführen müssen, wird angehoben, und zwar:

  • in den Jahren 2018 und 2019 von 1,2% auf 1,5%, davon 0,75% zu Lasten des Arbeitgebers und 0,75% zu Lasten des Arbeitnehmers;
  • ab dem 1.1.2020 von 1,5% auf 3,1%, davon 1% zu Lasten des Arbeitgebers und 2,1% zu Lasten des Arbeitnehmers.

Für Beitragszahler, welche erst nach dem 31.12.95 in diese Rentenversicherung eingetragen wurden und zu jenem Zeitpunkt noch keine Beitragsjahre aufwiesen, wird vorgesehen, dass die Möglichkeit, für jeweils vier Jahre der Berufsausübung ein weiteres Beitragsjahr anreifen zu lassen (bis zu insgesamt 5 Jahren)  nun  nicht mehr “für das Erreichen des Renteneintrittsalters” (“ai fini del conseguimento dell’età pensionabile”) im Rahmen der Dienstaltersrente im beitragsbezogenen System gilt, sondern  „für den Rentenzugang“ (“ai fini del consegui­mento del trattamento pensionistico”).

22 Erforderliche Bestätigung vor der Einstellung von  Mitarbeitern in der Unterhaltungsbranche

Unternehmen in den  Bereichen Theater, Kino, Zirkusaufführungen, aber auch Körperschaften, Unternehmen und Vereine im Gastgewerbe, Hotels sowie Rundfunk- und Fernsehanstalten und die Betreiber von Sportanlagen müssen vor der Einstellung von Mitarbeitern über eine entsprechende Bestätigung (“certificato di agibilità“) verfügen, welche:

  • bei der INPS in den 5 Tagen vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags und jedenfalls vor Erbringung der Arbeitsleistung zu beantragen ist;
  • und die von der INPS ausgestellt wird, wenn der betreffende Steuerzahler die Sozialabgaben korrekt abgeführt hat oder, falls Streitverfahren vorliegen, wenn eine entsprechende Sicherheit geleistet wird.

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 nun:

  • schafft die besagte Pflicht im Hinblick auf die Einstellung für jene Arbeitnehmer ab, die ihre Arbeitsleistung in Räumlichkeiten erbringen, welche dem Arbeitgeber gehören oder von diesem gemietet werden;
  • die Pflicht bleibt dagegen für freie Mitarbeiter aufrecht, die:
    • einen Werkarbeitsvertrag (“contratto di prestazione d’opera”) über mindestens 30 Tage für spezifische Veranstaltungen abgeschlossen haben, oder einen entsprechenden Vertrag mit befristeter Dauer im Rahmen der Gesamtplanung des Unternehmens, der einmaligen Charakter hat und nicht im Laufe der Saisonen bzw. Produktionszyklen wiederholt wird;
    • und in jedem Fall dann, wenn die Arbeitsleistung in Räumlichkeiten erbracht wird, welche dem Auftraggeber gehören oder von diesem gemietet werden.

23 Maßnahmen zu Gunsten von maritimen Unternehmen

Für maritime Unternehmen werden neue Bestimmungen eingeführt, welche:

  • Maßnahmen für die Unterstützung der Beschäftigung und der Ausbildung des Personals vorsehen, welches für Hafenarbeiten zuständig ist;
  • und die Herabsetzung der Beitragsbefreiungen ex DL 30.12.97 Nr. 457 (umgewandelt in das Gesetz vom 27.2.98 Nr. 30) auf 45,07%.

24 Abänderungen im Mechanismus der Anpassung an die Lebenserwartung

Mit Ausnahme einiger ausdrücklich benannter Kategorien von Arbeitnehmern wird nun die Anpassung an die Lebenserwartung nach Maßgabe der Differenz zwischen dem Durchschnitt der beiden Jahre in einem Biennium und dem Durchschnitt der beiden Jahre im vorangegangenen Biennium ermittelt, mit Ausnahme der Anpassung zum 1.1.2021, für welche die Änderung der Lebenserwartung im Biennium 2017-2018 auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Durchschnitt aus den Jahren 2017 und 2018 und dem Wert des Jahres 2016 bestimmt wird.

Bis zu dieser Novelle des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2018 wurde dagegen das letzte Jahr des Bezugszeitraums mit dem letzten Jahr des vorangegangenen Bienniums verglichen.

25 Begünstigungen für Turnusarbeiter

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 sieht auch Änderungen im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Renteneintritt von Arbeitnehmern vor, welche in der Industrie Turnusse von 12 Stunden leisten, die auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen geregelt werden, die zum 31.12.2016 bereits unterzeichnet wurden, und dabei mindestens 78 Tage im Jahr Nachtarbeit leisten .

Im Besonderen wird vorgesehen, dass die effektiv geleisteten Arbeitstage im Hinblick auf den Renteneintritt mit dem sog. „Quotensystem“ mit dem Faktor 1,5 multipliziert werden.

26 Renteneintritt für die Angestellten im Druckerei- und Verlagswesen

Das Haushaltsgesetz sieht auch Bestimmungen vor, welche in Abweichung von den allgemeinen Normen die vorzeitige Pensionierung der  Arbeitnehmer von Druckereibetrieben vorsehen, welche von einer Finanzkrise erfasst werden.

Im Besonderen wird vorgesehen, dass die Normen, welche vor Inkrafttreten von DPR 28.10.2013 Nr. 157 (also vor dem 17.1.2014) die Voraussetzungen für den Renteneintritt regelten, für diese Arbeitnehmer auch dann zur Anwendung kommen, wenn das Renteneintrittsalter erst nach diesem Datum erreicht wird, und zwar für:

  • Arbeitnehmer von Betrieben im Verlagswesen, welche die Tätigkeit eingestellt haben (auch im Rahmen eines Konkurses) und für welche eine betriebliche Krise im Sinne der einschlägigen Bestimmungen vorliegt;
  • und welche die Lohnausgleichskasse (“CIGS “) auf der Grundlage von Vereinbarungen beziehen, welche vom ’1.1.2014 bis zum 31.5.2015 unterzeichnet wurden, auch wenn sie in der Folge vom Unternehmen in die Mobilitätslisten eingetragen wurden.

27 Frühpensionierung für ältere Arbeitnehmer

Um den Anwendungsbereich der Anreize für die Frühpensionierung (“Incentivi  all’esodo“ im Sinne von Art., Gesetz vom  428.6.2012 Nr. 92) zu erweitern, wird nun vorgesehen, dass Arbeitgeber Frühpensionierungsprogramme für Arbeitnehmer vorsehen können, welche im Laufe der sieben (und nicht mehr der vier) Folgejahre die Voraussetzungen für den Renteneintritt (Alters- oder Dienstaltersrente) erwerben.

28 Einheitliche Auszahlung der Sozialleistungen

Ab Januar 2018 werden die Renten, die sonstigen Leistungen der INPS, die Pensionen und Leistungen an die Zivilinvaliden sowie die Leibrenten der INAIL am ersten Tag eines jeden Monats ausgezahlt, oder – falls es sich dabei um einen Feiertag handelt – am Folgetag, und zwar, wenn es keine Hinderungsgründe gibt, mit einer einzigen Zahlungsanweisung; nur im Januar 2018 erfolgt die Auszahlung noch am zweiten Banktag (Mitteilung der  INPS vom 4.1.2018 Nr. 20).

29 Dauerhafte Einführung der  „befristeten vorzeitigen Zusatzrente“ (RITA)

Die „befristete vorzeitige Zusatzrente“ („Rendita Integrativa Temporanea Anticipata“) bzw. “RITA” kann nun dauerhaft in Anspruch genommen werden und wird von Art. 11, DLgs. 5.12.2005 Nr. 252 (der Rechtsquelle für die Zusatzrenten) geregelt.

Im Wesentlichen wird vorgesehen, dass die Leistungen der Zusatzrenten (mit Ausnahme jener, deren Auszahlungsmodus im Vorhinein geregelt wurde) partiell oder auch zur Gänze vorzeitig ausgezahlt werden können, und zwar an Arbeitnehmer, die:

  • nicht mehr arbeiten und:
    • in den 5 Folgejahren das Eintrittsalter für die Altersrente nach Maßgabe ihrer Pflichtrentenversicherung erreichen;
    • und zum Zeitpunkt der Vorlage des entsprechenden Antrags mindestens 20 Jahre lang Beiträge in ihre Pflichtrentenvorsorge eingezahlt haben;
  • oder die seit mehr als 24 Monaten arbeitslos sind und in den 10 Folgejahren das Eintrittsalter für die Altersrente nach Maßgabe ihrer Pflichtrentenversicherung  erreichen.

Die vorzeitige Auszahlung muss vom Arbeitnehmer ausdrücklich beantragt werden und erfolgt vom Zeitpunkt der Annahme des Antrags bis zum Erreichen des Eintrittsalters für die Altersrente.

30 TFR an Zusatzrentenfonds

Vorbehaltlich einer anderslautenden Willensbekundung des betreffenden Arbeitnehmers wird nun vorgesehen, dass immer dann, wenn die Kollektivverträge oder spezifische Gesetzesbestimmungen  im Sinne von Art. 8, DLgs. 252/2005 zusätzliche Zahlungen an die gesamtstaatlichen Pensionsfonds bestimmter Berufskategorien vorsehen (“fondi pensione negoziali di categoria operanti su base nazionale“), die Zahlungen auch dann an die örtlich verankerten Zusatzrentenfonds gehen, wenn der Arbeitnehmer nicht für die Einzahlung seiner Abfertigung (TFR) in einen Zusatzrentenfonds optiert hat.

31 Abschaffung des ergänzenden Zusatzrentenfonds an der INPS

Der ergänzende Zusatzrentenfond an der INPS (Art. 9, DLgs. 5.12.2005 Nr. 252) wird abgeschafft, und zwar mit Wirkung zu einem Zeitpunkt, der noch von einer Ministerialverordnung festgelegt wird.

32 Ausdehnung der Schutzbestimmungen für Frauen, die Opfer von Gewalttaten waren

Frauen, die Opfer von Gewalttaten (“vittime di violenza di genere”) waren und die entsprechenden Schutzbestimmungen („percorsi di protezione“)  in Anspruch nehmen,  haben nun auch dann Anspruch auf die im Folgenden genannten Rechte, wenn sie im Bereich der Hausarbeit tätig sind (was bisher nicht möglich war):

  • Aussetzung ihrer Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit den besprochenen Schutzbestimmungen für eine Höchstdauer von drei Monaten:
  • Bezug einer Entschädigung in Höhe der letzten Entlohnung im betreffenden Zeitraum;
  • Umwandlungen der Vollzeit- in eine vertikale oder horizontale Teilzeitstelle mit der Möglichkeit, nach dem Zeitraum, in dem die Schutzbestimmungen zur Anwendung kommen, wieder in eine Vollzeitstelle zu wechseln.

33 Maßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmer, die Opfer von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen waren

Es werden Maßnahmen zu Gunsten der Arbeitnehmer eingeführt, die Opfer von Diskriminierungen durch Belästigungen oder sexuelle Belästigungen waren („discriminazioni per molestia o molestia sessuale“) und dies nun auf gerichtlichem Wege feststellen lassen wollen, und zwar:

  • gilt nun ein Verbot, diese Arbeitnehmer zu sanktionieren, ihnen Befugnisse zu entziehen, sie zu entlassen, an einen anderen Produktionsort zu verlegen oder jedenfalls Maßnahmen zu ergreifen, welche direkte oder auch indirekte negative Auswirkungen auf diese Personen haben;
  • und eine Entlassung als diskriminierende Maßnahme oder als Akt der Vergeltung („licenziamento ritorsivo o discriminatorio”) ebenso wie ein Entzug von Befugnissen oder jedwede sonstige Diskriminierung oder Bestrafung durch den Arbeitgeber ist ungültig.

Des Weiteren wird die Verpflichtung für die Arbeitgeber eingeführt, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das die physische und psychische Integrität und die Würde der Arbeitnehmer gewährleistet, auch indem in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften die geeignetsten Aus- und Weiterbildungsinitiativen etabliert werden, um die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern.

34 „Bonus bebè”

Der monatliche Beitrag für jedes Kind, das vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2017 geboren oder adoptiert wird (der sog. “bonus bebè”), gilt nun auch:

  • für jedes Kind, das vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2018 geboren oder adoptiert wird;
  • für diese Kinder wird er ab der Geburt bzw. Adoption ein Jahr lang ausgezahlt.

35 Mutterschaftsurlaub für  befristet angestellte Forscherinnen

Ab dem Jahr 2018 werden befristete Arbeitsverträge zwischen Forschern und Universitäten während des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs ausgesetzt und nach Ablauf des Vertrags um ebendiesen Zeitraum verlängert.

36 “Inklusionseinkommen”

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2018 ändert die Bestimmungen zum sog. Inklusionseinkommen (“REI”), das von DLgs. 15.9.2017 Nr. 147 als einheitliche Maßnahme auf gesamtstaatlicher Ebene zur Armutsbekämpfung eingeführt wurde, wie folgt  ab:

  • Ab dem 1.1.2018 wird die familienbezogene Voraussetzung für den Zugang zur Begünstigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. d) DLgs. 147/2017 als die Präsenz von mindestens einem  arbeitslosen Arbeitnehmer über 55 Jahren definiert, ohne weitere Merkmale bzw. Voraussetzungen;
  • Mit Wirkung ab dem 1.7.2018 werden alle (weiteren) familienbezogenen Zugangsvoraussetzungen ex Art. 3 Abs. 2 DLgs. 147/2017 abgeschafft;
  • Der Höchstbetrag der Begünstigung, der ursprünglich jenem des Sozialeinkommens („assegno sociale“) entsprach, wird um 10% angehoben.

37 Fonds zur Unterstützung von Jugendlichen, die nicht mit ihrer Familie zusammenleben

Im Zeitraum 2018-2020 wird als Teil der Maßnahmen für die Bekämpfung der Armut und der sozialen Nichtteilhabe ein Betrag von 5 Millionen Euro:

  • Für Personen vorgesehen, die mit Abschluss ihres 18. Lebensjahres durch eine Verordnung der Gerichtsbarkeit nicht mit ihrer Familie zusammenleben;
  • Damit sollen Maßnahmen ermöglicht werden, welche die Vervollständigung der persönlichen Entwicklung bzw. Reifung hin zu einer eigenständigen Lebensgestaltung ermöglichen und die Kontinuität der Unterstützung diese Jugendlichen  bis zum Abschluss ihres 21. Lebensjahres gewährleisten.

38 Una- tantum-Leistung  für Personen, die an Mesotheliom erkrankt sind

 Personen, die an Mesotheliom erkrankt sind, wird die „Una-Tantum“-Leistung, die versuchsweise bereits in den 2015 – 2017 ausgezahlt wurde, nach Erlass einer entsprechenden Ministerialverordnung

  • auch in den Jahren 2018 – 2020 gewährt;
  • Sie wird auch an die Erben anteilig ausgezahlt.

39 Fonds für die Entschädigung der  INAIL

Der Fonds, der versuchsweise am Arbeitsministerium eingerichtet wurde, um die INAIL für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Versicherungsdeckung von Krankheiten und Unfällen zugunsten folgender Personen zu entschädigen, wird verlängert:

  • Personen, die abfedernde und sonstige unterstützende und einkommensergänzende Leistungen beziehen und freiwillige gemeinnützige Arbeit für Gemeinden oder Gebietskörperschaften leisten:
  • Häftlinge, die freiwillige und unbezahlte Arbeit leisten;
  • Ausländische Asylbewerber, welche über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und gemeinnützige Arbeit leisten (auch nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis, wenn die öffentlichen Verwaltung binnen 60 Tagen ab dem Antrag auf Verlängerung keine Entscheidung getroffen hat);
  • Und Personen, die gemeinnützige Arbeit im Sinne bzw. mit Wirkung des Strafgesetzbuches, der Bestimmungen im Bereich der Rauschmittel und psychotropen Substanzen und des Straßenverkehrskodex gemeinnützige Arbeit leisten.

40 Freiberufler – “Gerechtes” Honorar und vexatorische Klauseln

Abgeändert wird auch Art. 13-bis, Gesetz 247/2012, der Bestimmungen enthält, mit denen gewährleistet werden soll, dass Anwälte und andere Freiberufler, die einer Berufskammer angehören, ein “gerechtes Honorar” (“equo compenso“) verlangen, und der auch etwaige vexatorische Klauseln regelt.

„Gerechtigkeit“ des Honorars

Ein Honorar ist dann gerecht bzw. angemesen („equo“), wenn es den entsprechenden ministeriellen Parametern (DM 55/2014 für die Anwälte und DM 140/2012 für die freien Berufe, deren Ausübung  vom Justizministerium überwacht wird) entspricht.

Vexatorische Klauseln

Im Rahmen der Normen, welche sog. vexatorische bzw. besonders belastende Klauseln regeln, wurde im Hinblick auf die Gültigkeit dieser Bestimmungen der Hinweis darauf abgeschafft, dass die Klauseln Gegenstand gesonderter Vereinbarung und Genehmigung sein können.

Eine (auch gesonderte) Vereinbarung zwischen den Parteien ist also für die Bewertung, ob eine Klausel vexatorisch ist, nicht mehr relevant.

Strafen

Bislang galt für Klagen gegen ein “nicht gerechtes” Honorar und gegen vexatorische Klauseln eine Verjährungsfrist von 24 Monaten ab Vertragsunterzeichnung; diese Frist wird nun abgeschafft.

 41 Anwaltssozietäten – Bezeichnung  und Zusatzbeitrag an die Rentenkasse

Art. 4-bis, Gesetz 247/2012 im Bereich der Anwaltssozietäten wird abgeändert und die entsprechenden Bestimmungen neu definiert:

  • Einerseits in  zivilrechtlicher Hinsicht; die Bezeichnung muss nun die Angabe “Anwaltssozietät” enthalten;
  • Und auch hinsichtlich des Zusatzbeitrags (“contributo integrativo”) an die Rentenkasse; die Sozietäten müssen nun auf alle MwSt.-pflichtigen Honorare  diesen Beitrag ex Art. 11, Gesetz vom 20.9.80 Nr. 576 anwenden und die entsprechenden Beträge an ihre Rentenkasse abführen. Die Durchführungsbestimmungen zu den entsprechenden Fristen, Modalitäten und Strafbestimmungen werden noch festgelegt werden.

42 Forderungen aus dem weiterberechneten Zusatzrentenbeitrag

Auch Art. 2751-bis Abs. 1 Nr. 2 ZGB wird abgeändert und dabei die Kategorie der Forderungen mit Vorrechten auf mobile Güter ausgedehnt.

Ein Vorrecht genießen  nun zusätzlich zu den Forderungen der Freiberufler und der übrigen sog. „intellektuellen“ Berufe aus den zwei letzten Jahren auch die Forderungen aus dem in Rechnung gestellten Zusatzbeitrag an die Rentenkasse und aus der entsprechenden MwSt..

43 Genossenschaften

Auch im Hinblick auf die Bestimmungen zu den Genossenschaften gibt es einige Neuerungen.

Überwachung

Die Bestimmungen zur Überwachung des Genossenschaftswesens (Art. 12 Abs. 3 DLgs. 220/2002) werden abgeändert und dabei vorgesehen, dass Genossenschaften, welche sich dieser Überwachungstätigkeit entziehen oder die Voraussetzung der Wechselseitigkeit nicht beachten, von der zuständigen Behörde aufgelöst werden können.

Nach wie vor gilt dies auch dann, wenn die Genossenschaft aus dem gesamtstaatlichen Verzeichnis der Genossenschaften gestrichen wird.

Verwaltungsrat

Im Hinblick auf die Ernennung und Zusammensetzung des Verwaltungsrats einer Genossenschaft wird nun vorgesehen, dass diese von einem Kollegialorgan verwaltet wird, das sich aus mindestens 3 Personen zusammensetzt (Art. 2542 ZGB).

Für Genossenschaften, die die Rechtsform einer GmbH haben und weniger als 20 Mitglieder zählen oder aber eine Bilanzsumme von weniger als einer Million Euro aufweisen, darf die Mandatsdauer der Verwalter drei Jahre ausdrücklich nicht überschreiten (Art. 2383 Abs. 2 ZGB).

Kommissarische Verwaltung

Die für die Überwachung der Genossenschaften zuständige Behörde bzw. Autorität kann eine kommissarische Verwaltung nun nicht nur bei “schweren” Unregelmäßigkeiten in der Führung der Genossenschaft, sondern auch bei “fundierten” Anzeichen für eine wirtschaftliche Krise verfügen (Art. 2545-sexiesdecies Abs. 1 ZGB).

Quelle: Koine