„JOBS ACT“ FÜR SELBSTSTÄNDIGE

Posted by on Sep 11, 2017 in Allgemein | No Comments
„JOBS ACT“ FÜR SELBSTSTÄNDIGE

Wesentliche Neuerungen

Der “Jobs Act“ für Selbstständige wurde im  Amtsblatt der Republik veröffentlicht (“Serie Generale” Nr.135 vom 13. Juni 2017, Gesetz Nr. 81/2017”) und umfasst „Maßnahmen zum Schutz der selbständigen Arbeit ohne unternehmerischen Charakter und Maßnahmen zur Förderung einer flexibleren Gestaltung der unselbständigen Arbeit hinsichtlich Arbeitsort und -zeit“.

Zu den wesentlichen Neuerungen zählen:

  • Die Reisespesen im Zusammenhang mit der Erbringung freiberuflicher Leistungen sind zur Gänze absetzbar;
  • Es gibt nun schärfere Bestimmungen gegen widerrechtliche Klauseln, mit denen der Auftraggeber den Vertrag einseitig abändern konnte;
  • Die Zahlung muss innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Rechnung durch den Auftraggeber erfolgen;
  • Der Elternurlaub (“congedo parentale”), der in den ersten drei Lebensjahren des Kindes für bis zu 6 Monate in Anspruch genommen werden kann, wird nun auch auf Väter ausgedehnt;
  • Öffentliche Ausschreibungen sind nun auch für Freiberufler zugänglich;
  • Die Kosten für Aus- und Weiterbildung können nun bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro zur Gänze abgesetzt werden;
  • Das Anrecht auf das Mutterschaftsgeld (“assegno di maternità obbligatoria”) besteht auch dann, wenn kein Urlaub in Anspruch genommen wird, womit die Freiberuflerinnen, die in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind, jenen der Rentenkassen der Berufskammern gleichgestellt werden.

 „Jobs Act“ für Selbstständige: „smart working“

Das Gesetz 81/2017 ändert auch die Bestimmungen zum sog. „smart working“ bzw. „lavoro agile“ ab. Darunter ist nicht nur die Arbeit zuhause (“telelavoro”) zu verstehen, sondern grundsätzlich flexibel erbrachte Arbeitsleistungen (“mansioni svolte in modalità agile“), sei es nun zuhause, im Betrieb oder in eigenen Räumen für „Coworking” etc.

Die Einschränkungen für diese Form der Arbeit sind ausschließlich zeitlicher Natur; es gibt ein Limit für die täglichen und wöchentlichen Arbeitsstunden. Die Bezahlung der “flexiblen” Arbeitnehmer darf niemals unter jener der Arbeiter liegen, die ausschließlich im Betrieb arbeiten.

Die “flexible Arbeit” setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Betrieb und Arbeitnehmer voraus.

 

Quelle: Koiné