TELEMATISCHE VERWALTUNG DER SCHWANGERSCHAFTSBESCHEINIGUNG

Posted by on Jun 19, 2017 in Allgemein | No Comments
TELEMATISCHE VERWALTUNG DER SCHWANGERSCHAFTSBESCHEINIGUNG

Das INPS veröffentlicht mit Rundschreiben Nr. 82 vom 04/05/2017 Anleitungen für die Ärzte im Hinblick auf die Vorlage der Schwangerschafts- und Schwangerschaftsabbruchsbescheinigungen per Internet; die Mitteilung erfolgt über die entsprechenden Kanäle des INPS.

Die Schwangerschafts- und Schwangerschaftsabbruchsbescheinigungen können per Internet vorgelegt werden, und zwar direkt durch einen im gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst tätigen oder mit ihm konventionierten Arzt. Ab dem Datum der Veröffentlichung des Rundschreibens gilt ein Übergangszeitraum von drei Monaten, in dem die Bescheinigung  noch auf Papier ausgestellt werden kann; erfolgt die Mitteilung dagegen per Internet, so muss die betreffende Frau dem INPS selbst keine Bescheinigung mehr vorlegen. Die elektronisch übermittelten Zertifikate können von dem INPS herangezogen werden, um das Anrecht auf die entsprechenden Leistungen zu prüfen.

Die betreffende Frau kann die Bescheinigungen, die dem INPS übermittelt wurden, auf dem Portal des Vorsorgeinstituts prüfen, nachdem sie sich mit PIN oder CNS ausgewiesen hat. Die Arbeitgeber können die Bescheinigung nach entsprechender Ausweisung mit PIN oder CNS ebenfalls einsehen; dazu ist auch die Steuernummer der Mitarbeiterin und die Protokollnummer erforderlich, welche dem Arbeitgeber von der Mitarbeiterin selbst mitgeteilt wird (Arbeitgeber, welche zur Einsichtnahme in die Krankheitsatteste berechtigt sind, werden automatisch auch zur Einsichtnahme in die Schwangerschafts- und Schwangerschaftsabbruchsbescheinigungen berechtigt).

Die Schwangerschaftbescheinigung per Internet muss den Namen der Angestellten, die Schwangerschaftswoche zum Zeitpunkt der Visite und das voraussichtliche Geburtsdatum enthalten. Wird dagegen ein Schwangerschaftsabbruch bescheinigt, so ist zusätzlich zu den vorgenannten Infiormationen auch das Datum des Abbruchs anzugeben. Auf Antrag der Frau kann der Arzt auch eine Abschrift der Bescheinigung auf Papier  ausstellen; Der Arzt muss ihr auch die Nummer der Bescheinigung mitteilen, die vom System ausgegeben wird.

Bei Übermittlung einer fehlerhaften Bescheinigung, muss der Arzt diese annullieren; dies kann er jedoch nur bis Mitternacht des darauffolgenden Tages. Nach dieser Frist kann die Bescheinigung nur mehr schriftlich am örtlich zuständigen Sitz des INPS annulliert werden. Eine Annullierung ist nur dann möglich, wenn meldeamtliche Daten der Arbeitnehmerin falsch angegeben wurden, nicht aber das voraussichtliche Geburtsdatum (mit der Absicht, sodann eine neue Bescheinigung auszustellen).