MITTEILUNG ZU DEN MWST.-ABRECHNUNGEN – FAQS DER AGENTUR FÜR EINNAHMEN

Posted by on Jun 19, 2017 in Allgemein | No Comments
MITTEILUNG ZU DEN MWST.-ABRECHNUNGEN – FAQS DER AGENTUR FÜR EINNAHMEN

Mit dem DPCM vom 22. Mai 2017, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 124 vom 30/05/2017, wurde die Fälligkeit für die Übermittlung der Daten zu den MwSt.-Abrechnungen zum ersten Trimester 2017 vom 31. Mai auf den 12. Juni 2017 verschoben.
Hinsichtlich der Pflicht zur Mitteilung der Daten zu den MwSt.-Abrechnungen, die von Art. 4, DL 193/2016 eingeführt wurde, wurden am 26. Mai 2017 auf der Website der Agentur für Einnahmen eine Reihe von FAQs über das korrekte Ausfüllen des Vordrucks veröffentlicht; in der Folge werden die wichtigsten Antworten wiedergegeben.

1. Ankäufe mit Anwendung des Reverse Charge – die Zeile VP2 (aktive Geschäftsfälle) muss nicht ausgefüllt werden

Frage: Muss die Bemessungsgrundlage der Zukäufe, bei denen die Steuerschuld auf der Grundlage spezifischer Bestimmungen beim Käufer oder Auftraggeber entsteht, auch bei den Verkäufen (“aktiven Geschäftsfällen”) in der Zeile VP2 angegeben werden?
Antwort: Der Käufer oder Auftraggeber muss diese Geschäftsfälle (z.B. innergemeinschaftliche Zukäufe ex Art. 17, Abs. 5 und 6, DPR 633/72) nicht in der Zeile VP2 angeben. Die Bemessungsgrundlage für diese Geschäftsfälle ist in der Zeile VP3 (Zukäufe) und die entsprechende Steuer in den Zeilen VP4 und (falls die Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann) VP5 anzugeben. Der Verkäufer oder Dienstleister muss dagegen in der Zeile VP2 auch die Bemessungsgrundlage für jene Verkäufe (aktiven Geschäftsfälle) angeben, bei denen die Steuerschuld auf der Grundlage spezifischer Bestimmungen beim Käufer oder Auftraggeber entsteht (wie in den Anleitungen zu Zeile VP2 angegeben).

2. Zeile VP8 – Guthaben aus dem Vorjahr

Frage: Ist in der Zeile VP8 der Gesamtbetrag des Guthabens aus dem Vorjahr anzugeben, oder nur jener Betrag, der effektiv verrechnet wurde?
Antwort: In der Zeile VP8 ist der Gesamtbetrag des Guthabens aus dem Vorjahr anzugeben (abzüglich jener Beträge, deren Rückerstattung beantragt wurde oder die im Vordruck TR verrechnet wurden), und nicht nur jener Betrag, der effektiv verrechnet wurde.

3. Zeile VP9 – Guthaben aus dem Vorjahr

Frage: Muss der Steuerzahler in der Zeile VP9 des Vordrucks für den Monat Januar den gesamten Betrag des MwSt.-Guthabens aus dem Vorjahr angeben, der verrechnet bzw. in Abzug gebracht werden soll?
Antwort: Der Steuerzahler muss in der Zeile VP9 des Vordrucks für den Monat Januar nicht den gesamten Betrag des MwSt.-Guthabens aus dem Vorjahr angeben, wenn er ihn nicht im betreffenden Zeitraum zu verwenden beabsichtigt. Das Guthaben kann gegebenenfalls zur Gänze oder auch partiell in der Zeile VP9 der Vordrucke für die Folgemonate angegeben werden, und zwar dann, wenn der Steuerzahler es zu verwenden beabsichtigt. In jedem Fall ist das Guthaben aus dem Vorjahr, das per Vordruck F24 verrechnet werden soll, nie in der Zeile VP9 anzugeben.
Frage: Wenn in der Zeile VP9 des Vordrucks für Januar das gesamte Guthaben aus dem Vorjahr angegeben wird, ist es dann korrekt, ebendieses Guthaben (bzw. jenen Teil davon, der im Januar nicht verwendet wurde) in der Zeile VP9 des Vordrucks für Februar als Guthaben aus dem Vorjahr anzugeben?
Antwort: Wird das Guthaben aus dem Vorjahr in der Zeile VP9 angegeben, so fließt es in die MwST.-Abrechnung für den Bezugszeitraum ein, und ein eventuelles Guthaben zum Ende dieses Zeitraums ist in Spalte 2, Zeile VP14 anzugeben. Die vom Steuerzahler beschriebene Vorgangsweise ist also nicht korrekt, weil der im Januar nicht verwendete Teil des Guthabens aus dem Vorjahr in der Zeile VP8 des Vordrucks für Februar anzugeben ist, und nicht in der Zeile VP9.
Frage: Wie ist die Zeile VP9 (Guthaben aus dem Vorjahr) in jenen Fällen auszufüllen, wenn ein Teil oder auch der Gesamtbetrag dieses Guthabens aus der MwSt.-Abrechnung “ausgegliedert” werden soll (etwa bei einer Verrechnung im Vordruck F24) und dieses Guthaben bereits in der Zeile VP9 (Guthaben aus dem Vorjahr) angegeben wurde?
Antwort: Um eine Guthaben ganz oder teilweise aus der MwSt.-Abrechnung “auszugliedern”, muss der entsprechende Betrag in der Zeile VP9 und mit dem Vorzeichen “-“ angegeben werden. Zum besseren Verstädnis wird folgendes Beispiel betrachtet: Das Guthaben aus dem Vorjahr beträgt 10.000 und wurde bereits (“erstmals”) in der Zeile VP9 des Vordrucks für März ausgewiesen. Die MwSt.-Abrechnung für März ergibt ein Guthaben von 8.000. Der Steuerzahler beabsichtigt, das gesamte verbleibende Guthaben aus dem Vorjahr (8.000) “auszugliedern”. In diesem Fall ist in der Zeile VP8 des Vordrucks für April 8.000 anzugeben (wie es aus Spalte 2, Zeile VP14 des Vordrucks für den Vormonat hervorgeht), und in der Zeile VP9 desselben Vordrucks “- 8.000”. In den Vordrucken für die Folgemonate ist in der Zeile VP9 ncihts anzugeben.

4. Rechnungen mit zeitversetzter Entstehung der MwSt.-Schuld

Frage: Ist die Bemessungsgrundlage der Rechnungen mit zeitversetzter Entstehung der MwSt.-Schuld in der Zeile VP2 für den Zeitraum anzugeben, in dem der Geschäftsfall durchgeführt wird, oder in jenem, in dem die MwSt.-Schuld erwächst?
Antwort: Die Bemessungsgrundlage für die Geschäftsfälle mit zeitversetzter Entstehung der MwSt.-Schuld ist in der Zeile VP2 für jenen Zeitraum anzugeben, in dem der Geschäftsfall durchgeführt wird, während die enstprechende Steuer in der Zeile VP4 in jenem Zeitraum anzugeben ist, in dem die Schuld erwächst.

Befreiung von der Pflicht zur Vorlage der Mitteilung – keine MwSt.-relevanten Geschäftsfälle im Bezugstrimester

Frage: Besteht dennoch eine Mitteilungspflicht, wenn in einem Bezugstrimester keine MwSt.-relevanten Geschäftsfälle verbucht werden?
Antwort: Wenn im Bezugstrimester im Abschnitt VP keine Daten anzugeben sind (etwa weil keine aktiven oder passiven Geschäftsfälle durchgeführt wurden), erwächst auch keine Mitteilungspflicht. Diese Pflicht besteht dennoch, wenn beispielsweise ein Guthaben aus dem vorhergehenden Trimester auszuweisen ist; ist dies nicht der Fall, so besteht auch keine Mitteilungspflicht, wenn in einem Bezugstrimester keine MwSt.-relevanten Geschäftsfälle verbucht werden.