Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 (Gesetz 11.12.2016 Nr. 232)

Posted by on Feb 16, 2017 in Allgemein | No Comments
Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 (Gesetz 11.12.2016 Nr. 232)

Wesentliche Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechts und der Sozialvorsorge

1 Vorbemerkung

Das Gesetz vom 11.12.2016, Nr. 232 ist das Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 (im Original nun “legge di bilancio” statt “legge di stabilità”) und ist am 1.1.2017  in Kraft getreten

2 Zusammenfassung der Wesentlichen Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechts und der Sozialvorsorge

In der Folge werden die wesentlichen Neuerungen im Bereich des Arbeitsrechts und der Sozialvorsorge dargelegt, wie sie das Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 vorsieht.

Senkung des Beitragssatzes  für Freiberufler, die in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind

Das Haushaltsgesetz sieht eine “strukturelle” Senkung des Beitragssatzes für Einzelunternehmer und Freiberufler mit MwSt.-Nummer vor:

  •        die in die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 8.8.95 Nr. 335 insofern eingetragen wurden, als sie selbständig tätig sind, aber an keine Rentenkasse ihrer Berufskammer Beiträge leisten (die sog. Freiberufler “ohne Rentenkasse”);
  •        und die weder in einer anderen Pflichtrentenversicherung eingetragen sind  noch eine Rente beziehen.

Im Hinblick auf die übrigen Beitragszahler an die INPS-Sonderverwaltung bleibt dagegen die sukzessive Erhöhung der Beitragssätze aufrecht, wie sie vom Gesetz vom 24.12.2007 Nr. 247 (und nachfolgenden Ergänzungen und Abänderungen) vorgesehen ist.

Freiberufler, die ausschließlich in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind und keine Rentner sind

Der Beitragssatz  für Freiberufler  “ohne Rentenkasse”, die ausschließlich in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind und keine Rentner sind:

  •        belief sich  von 2013 bis 2016 auf 27%;
  •        und wird nun von Gesetz 232/2016 ab dem Jahr 2017 auf 25% festgesetzt (mit einer Senkung von 4% gegenüber den 29%, wie sie für 2017 vorgesehen waren, und von 8% gegenüber den 33%, die ab 2018 dauerhaft vorgesehen waren).

Des Weiteren ist auch ein Fürsorgebeitrag von 0,72% abzuführen, mit dem die verschiedenen Fürsorgeleistungen (Krankheitsfälle, Elternurlaub, Familiengeld etc.) abgedeckt werden sollen; insgesamt beträgt die Beitragslast also 25,72%.

Geregelte und dauerhafte Mitarbeiter sowie gleichgestellte Mitarbeiter, die ausschließlich in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind und keine Rentner sind

Für geregelte und dauerhafte Mitarbeiter sowie gleichgestellte Mitarbeiter ohne MwSt.-Nr., die ausschließlich in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen sind und keine Rentner sind (also etwa gelegentliche Mitarbeiter, Haustürverkäufer, die Bezieher von Stipendien und Forschungsstipendien), wird der Beitragssatz im Jahr 2017 von 31 auf 32% angehoben.

Auch in diesem Fall ist ein Fürsorgebeitrag von 0,72% abzuführen, mit dem die verschiedenen Fürsorgeleistungen (Krankheitsfälle, Elternurlaub, Familiengeld etc.) abgedeckt werden sollen; insgesamt beträgt die Beitragslast also 32,72%.

Beitragszahler,  die in einer anderen Pflichtrentenversicherung eingetragen sind  oder eine Rente beziehen

Für Beitragszahler,  die in einer anderen Pflichtrentenversicherung eingetragen sind  oder eine Rente beziehen, bleibt   der Beitragssatz  im Jahr 2017 bei 24% (dieser Beitragssatz gilt dauerhaft). Diese Beitragszahler müssen keinen Fürsorgebeitrag leisten.

Beitragsrechliche Befreiung für die Einstellung von Lehrlingen u.ä.

Für die unbefristete Einstellung von Studenten bzw. Schülern, welche beim betreffenden Arbeitgeber bereits eine Lehre (“apprendistato “for­ma­tivo” di primo o terzo livello”) absolviert haben bzw. schulbegleitend tätig waren, ist eine dreijährige Befreiung von den Sozialbeiträgen vorgesehen.

Objektiver Anwendungsbereich

Begünstigt wird die „Neueinstellung“:

  •        durch Arbeitgeber in der Privatwirtschaft;
  •        mit unbefristetem Vertrag (einschließlich Lehrlingsvertrag);
  •        vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2018.

Ausgeschlossen sind jedoch folgende  Arbeitsverträge, auch wenn sie unbefristet sind:

  •        Häusliche Arbeit (“lavoro domestico”);
  •        Und Arbeiter in der Landwirtschaft.

Subjektive Voraussetzungen

Die neu eingestellten Mitarbeiter müssen Schüler bzw. Studenten sein, welche ihren Abschluss vor nicht mehr als sechs Monaten erworben haben und beim betreffenden Arbeitgeber:

  •        entweder mindestens 30% der Arbeitsstunden absolviert haben, die in ihrem Studienplan  vorgesehen waren (“alternanza scuola-lavoro”);
  •        oder aber eine Lehre für einen Berufsschulabschluss, ein Abitur oder einen höheren technischen Abschluss (den sog. “apprendistato di primo livello”), oder für eine höhere fachspezifische Ausbildung (den sog. “apprendistato di terzo livello”) absolviert haben.

Ausmaß der Begünstigung

Die Begünstigung besteht in der Befreiung vom Arbeitgeberanteil an den Sozialbeiträgen:

  •        für maximal 36 Monate;
  •        für höchstens 3.250,00 Euro pro Jahr;
  •        die INAIL-Prämien und-Beiträge sind in jedem Fall abzuführen

Die betreffenden Jahre werden für den Arbeitnehmer beitragsrechtlich voll angerechnet (die Begünstigung für den Arbeitgeber führt also nicht zu einer verringerten Rente für den Arbeitnehmer).

Antrag an die INPS

Um die Begünstigung (deren Ressourcen allerdings begrenzt sind) in Anspruch zu nehmen, ist ein eigener Antrag an die INPS zu richten; die entsprechenden Modalitäten werden noch bekanntgegeben.

Sollten die zugewiesenen Mittel nicht ausreichen, um sämtliche beantragten Begünstigungen zu gewähren, wird die INPS „weitere Anträge nicht berücksichtigen“.

Beitragsrechliche Befreiung für Selbstbebauer und Landwirte im Hauptberuf

Um das landwirtschaftliche Unternehmertum zu fördern, ist eine beitragsrechtliche Befreiung für “neue” Selbstbebauer und Landwirte im Hauptberuf unter 40 Jahren vorgesehen

Begünstigte

Die Begünstigung wird “neuen” Selbstbebauern und Landwirten im Hauptberuf unter 40 Jahren gewährt, welche:

  •        vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2017 in die landwirtschaftliche Sozialvorsorge eingetragen werden;
  •        oder auch im Jahr 2016 eingetragen wurden, wenn der Betrieb in Berggegenden oder in “benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten” liegt.

Ausmaß der Begünstigung

Die besprochenen Begünstigung kann nicht gemeinsam mit anderen Befreiungen von oder Senkungen der Beitragssätze in Anspruch genommen werden und besteht in der Befreiung von den Sozialbeiträgen („dal versamento dell’accredito contributivo presso l’assicurazione generale obbli­gatoria per l’invalidità, la vecchiaia e i superstiti“):

  •        für bis zu 5 Jahre;
  •        in den ersten 36 Monaten ist die Befreiung vollständig,  in den nächsten 12 werden die Beiträge um 66% gesenkt, und in den letzten 12 Monaten um 50%).

Die betreffenden Jahre werden für den Landwirt voll angerechnet (die Begünstigung führt also nicht zu einer verringerten Rente).

Beitragserleichterun-gen für Fischereibetriebe

Ab dem Jahr 2017 belaufen sich die Beitragserleichterungen ex Art. 6, DL 457/97 und Art. 2, Abs. 2 Gesetz 203/2008) für Fischereibetriebe, die in Küstennähe oder Binnengewässern tätig sind (“che esercitano la pesca costiera nonché  quelle che esercitano la pesca nelle acque interne e lagunari”) auf bis zu 48,7%.

Call center

Art. 24-bis, DL 22.6.2012 Nr. 83 (umgewandelt in das Gesetz vom  7.8.2012 Nr. 134), welcher die Tätigkeit der call center regelt, wird novelliert.

Die neuen Bestimmungen gelten unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter und:

  •        sehen strengere Mitteilungspflichten bei einer Auslagerung der Leistung in Staaten außerhalb der EU vor (auch dann, wenn zu diesem Zweck Dritte beauftragt werden);
  •        in Erwartung der Neuregelung der branchenspezifischen Anreize für Neueinstellungen wird bestätigt, dass die steuerrechtlichen Begünstigungen bei einer Auslagerung der Leistung in Staaten außerhalb der EU nach dem 1.1.2017 nicht in Anspruch genommen werden können;
  •        es wird festgelegt, dass der Nutzer ein Recht darauf hat, zu wissen, wo sich die Person befindet, mit der er spricht; ist dies außerhalb der EU, so hat er das Recht, mit einem Mitarbeiter zu sprechen, der sich in Italien oder in der EU befindet;
  •        für jedes Unternehmen, das ein Call-Center betreibt oder auf seine Dienste zurückgreift, wird die Pflicht eingeführt, dem Arbeitsministerium, dem Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung oder der Datenschutzbehörde auf deren Antrag binnen 10 Tagen mitzuteilen, wo sich das Call Center befindet;
  •        für jedes Unternehmen, das ein Call-Center betreibt oder auf seine Dienste zurückgreift, wird die Pflicht eingeführt, dem Arbeitsministerium, dem Ministerium für die wirtschaftliche Entwicklung oder der Datenschutzbehörde auf deren Antrag binnen 10 Tagen mitzuteilen, wo sich das Call Center befindet;
  •        es wird festgelegt, dass bei öffentlichen Ausschreibungen für Call Center die Angebote ohne die jeweiligen Personalkosten zu bewerten sind;
  •        für alle Betreiber von Call Centern mit italienischen Telefonnummern wird die Pflicht eingeführt, sich binnen 60 Tagen ab dem 1.1.2017 in das entsprechende Verzeichnis einzutragen und mitzuteilen, welche Nummern für das Call Center verwendet werden;
  •        und schließlich werden die Strafen bei Nichteinhaltung dieser Pflichten verschärft.

“Ticket licenziamento”

Die Befreiung von der Pflicht, den Beitrag für die Auflösung unbefristeter Arbeitsverträge (den sog. “ticket licenziamento”) ex Art. 2, Abs. 34 Gesetz 92/2012 in den im folgenden genannten Fällen abzuführen, gilt nun dauerhaft:

  •        Entlassungen nach einem Wechsel des Unternehmers bei einem Werkvertrag, wenn die Arbeitnehmer in Umsetzung von Bestimmungen, mit denen die Kontinuität des Beschäftigungsgrades im Sinne des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags gewährleistet wird, von einem anderen Arbeitgeber eingestellt werden;
  •        Unterbrechung von unbefristeten Arbeitsverträgen im Bauwesen, weil die Arbeiten abgeschlossen sind und die Baustelle aufgelöst wird.

Ursprünglich war die Befreiung nur vorübergehend für die Jahre 2013-2016 vorgesehen gewesen.

Begünstigte Umwandlung in Teilzeitarbeit

Für die Jahre 2017 und 2018 sind die Ressourcen reduziert worden, die im Sinne von Art. 1, Abs. 284 Gesetz 208/2015 für die Finanzierung des sog. “part time agevolato” vorgesehen sind, der vom genannten Art. 1, Abs. 284 Gesetz 208/2015 versuchsweise eingeführt und von DM 7.4.2016 umgesetzt wurde.

Mit dieser Regelung können Arbeitnehmer, die kurz vor ihrer Pensionierung (Altersrente) stehen, mit ihrem Arbeitgeber die Umwandlung ihres Vollzeit- in einen Teilzeitvertrag vereinbaren.

Solidaritätsfonds

Im Hinblick auf die sog. bilateralen Solidaritätsfonds ex Art. 26, DLgs. 14.9.2015 Nr. 148 sind neue Begünstigungen vorgesehen

Leistungen der Fonds im Kreditwesen

Auch in den Jahren 2018-2019 können die außerordentlichen Leistungen der Solidaritätsfonds für die berufliche Umschulung und Weiterbildung (“riconversione e riqualificazione professionale”) und für die Unterstützung der Beschäftigung und der Einkünfte der Angestellten im Kreditwesen (auch von Genossenschaftsbanken) in Anspruch genommen werden, wie sie im Rahmen der Anreize für die Frühpensionierung von Angestellten gewährt werden, welche in den folgenden 7 Jahren die Voraussetzungen für die Pensionierung (Altersrente oder vorzeitige Rente) erwerben.

Senkung des außerordentlichen Beitrags

Der außerordentliche Beitrag für jene Betriebe, welche die außerordentliche Leistung („assegno straordinario“) beantragen, der vom bilateralen Solidaritätsfonds ex Art. 26, Abs. 9, DLgs. 148/2015 gewährt wird, wird reduziert, und zwar um:

  •        85% des Betrags, welcher der Summe aus der Arbeitslosenunterstützung NASPI und der entsprechenden figurativen Beitragszahlung entspricht (wenn die Leistung im Jahr 2017 neu in Anspruch genommen wird);
  •       Und um 50% dieses Betrags, wenn die Leistung in den Jahren 2018 und 2019 neu in Anspruch genommen wird

Solidaritätsfonds und vorzeitige Pensionierung

Für die Jahre 2017 bis 2019 wird vorgesehen, dass die Solidaritätsfonds im Kreditwesen für jene Angestellten, welche in den folgenden 7 Jahren die Voraussetzungen für die Pensionierung (Altersrente oder vorzeitige Rente) erwerben, auch für  die Zahlung der Beiträge in jenem Abschnitt zuständig sind, die für den Erwerb dieses Rechts relevant waren, aber vor dem Zugang zum Solidaritätsfonds lagen.

Zusmmenlegung der Beitragsjahre aus verschiedenen Rentenkassen

Die Möglichkeit ex Gesetz 24.12.2012 Nr. 228 zur kostenfreien Zusammenlegung der Beitragsjahre, die in verschiedenen Rentenkassen angereift sind, wird  mit Wirkung von Gesetz 24.12.2012 Nr. 228 erweitert.

Dadurch kann ein Beitragszahler, der in der allgemeinen Altersvorsorge der Arbeitnehmer, der Rentenkasse für Handwerker und Kaufleute, in die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 8.8.95 Nr. 335 oder in eine sonstige Rentenkasse eingetragen ist und dabei Beiträge an mehr als eines dieser Institute abgeführt hat, diese Beiträge unentgeltlich zusammenlegen lassen, um eine einzige Rente bei einem einzigen Institut zu beziehen.

Die Rente, die sich aus dieser Zusammenlegung ergibt:

·       wird von den beteiligten Rentenkassen “pro quota” getragen, also nach Maßgabe der bei jeder Verwaltung nach ihren Regeln angereiften Rente;

·       ausgezahlt wird sie aber von der INPS (auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den übrigen Instituten).

Ausdehnung auf die Rentenkassen der Freiberufler

Gesetz 232/2016 weitet die Möglichkeit zur Zusammenlegung auch auf die (privaten und privatisierten) Rentenkassen der Freiberufler aus, die bisher davon ausgeschlossen waren.

Abänderung der Zugangsvoraussetzungen

Die Voraussetzung, dass der Antragsteller  bei keinem der beteiligten Institute einen autonomen Rentenanspruch erworben haben durfte, wird abgeschafft.

Zwar schließt der Bezug einer Rente die Möglichkeit zur Zusammenlegung nach wie vor aus, der erworbene Rentenanspruch allein ohne Auszahlung der Rente aber nicht mehr.

Ausdehnung auf die vorzeitige Pensionierung

Des Weiteren ist die Zusammenlegung nun nicht mehr nur im Hinblick auf die Altersrente bzw. die Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten möglich, sondern auch bei einer vorzeitigen Pensionierung („pensione anticipata“), welche gegenwärtig unabhängig vom Alter bei 42 Beitragsjahren und 10 Monaten (Männer) bzw.  41 Beitragsjahren und 10 Monaten (Frauen) möglich war.

Rentenvorschuss (APE)

Im Bereich des Rentenvorschusses (“anticipo pensionistico” bzw. “APE”) werden zwei neue Maßnahmen eingeführt:

  •        ein Vorschuss bzw. eine Finanzierung, die mit der Rente des Beitragszahlers besichert wird (die sog. “freiwillige und betriebliche APE”);
  •        und eine Leistung für bestimmte Kategorien von Beitragszahlern in sozialer Notlage (“in condizioni di disa­gio sociale”), die so lange ausgezahlt wird, bis der Pensionsanspruch erworben wird (die sog. “soziale APE”).

Die Maßnahmen werden versuchsweise vom 1.5.2017 bis zum 31.12.2018 eingeführt.

Freiwillige APE

Die mit der Rente besicherte Finanzierung (die sog. “freiwillige APE”) besteht darin, dass ein Dritter (“soggetto finanziatore”), der eine Pflichtversicherung gegen das vorzeitige Ableben des Begünstigten abschließt, einem Beitragszahler, der über entsprechende Voraussetzungen verfügt,  eine Finanzierung bzw. eben einen Vorschuss gewährt, bis dieser einen Rentenanspruch erwirbt, und zwar in bis zu 12 monatlichen Raten.

Die Mindestdauer für die freiwillige  APE sind 6 Monate; die Höhe des Vorschusses bzw. der Finanzierung wird bis zum 2.3.2017 von einer Verordnung des Ministerpräsidenten bestimmt.

Der Vorschuss muss dem Darlehensgeber ab dem Zeitpunkt zurückgezahlt werden, in dem der Rentenanspruch erworben wird, und zwar 20 Jahre lang in monatlichen Raten.

Die freiwillige APE bildet  kein steuerbares Einkommen im Sinne der IRPEF.

Betriebliche APE

Die sog. “betrieblich” APE besteht darin, dass der Arbeitgeber, die bilateralen Körperschaften oder ein Solidaritätsfonds auf Antrag des Arbeitnehmers dessen Sozialbeiträge durch eine Zahlung an die INPS ergänzen; diese Zahlung darf nicht kleiner sein als der Betrag, der von Art. 7, DLgs. 184/97 für freiwillige Beitragszahlungen vorgesehen ist, multipliziert mit der Anzahl der Jahre bis zum Erwerb des Anspruchs auf die Altersrente.

Des Weiteren darf  der Beitrag des Arbeitgebers nicht kleiner sein als die (“normalen”) Beitragszahlungen  vom Zeitpunkt des Zugangs zum APE bis zum Erwerb des Rentenanspruchs.

Soziale APE

Beitragszahlern in bestimmten Notlagen (“in particolari condizioni di disagio“) wie etwa Arbeitslosigkeit, Teilbehinderung, Betreuung eines schwerbehinderten Angehörigen etc. kann ab dem 1.5.2017 bis zum Erwerb des Rentenanspruchs  eine spezifische Leistung – die „soziale APE“ – gewährt werden.

Diese Beitragszahler müssen mindestens 63 Jahre alt sein, mindestens 20 Beitragsjahre aufweisen und können ihr Arbeitsverhältnis  bis zu 3 Jahre und 7 Monate vor Erwerb des Rentenanspruchs beenden.

Die besprochene Leistung entspricht der monatlichen Rente, wie sie zum Zeitpunkt des Zugangs zur Leistung ausfallen würde, jedoch mit einem monatlichen Höchstbetrag von 1.500,00 Euro; sie wird monatlich ausgezahlt und nicht  aufgewertet.

Vorgezogene zeitweilige Zusatzrente  (RITA)

Vom 1.5.2017 bis zum 31.12.2018 kann versuchsweise auch eine sog. „vorgezogene zeitweilige Zusatzrente“ (“rendita integrativa temporanea anticipata bzw.” “RITA”) gewährt werden.

Diese besteht im Wesentlichen darin, dass di Zusatzrente (“previdenza complementare”) vorzeitig und in Teilzahlungen ausgezahlt wird, und zwar:

  •        nach Maßgabe der eingezahlten Beiträge;
  •        bis zum Erwerb des Pflichtrentenanspruchs.

Subjektiver Anwendungsbereich

Die besprochene Leistung kann von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, welche:

  •        in einer Pflichtrentenkassa (einschließlich Ersatzformen und INPS-Sonderverwaltung) eingetragen sind;
  •        mit einem Mindestalter von 63 Jahren;
  •        die höchstens 3 Jahre und 7 Monate vor Erwerb des Rentenanspruchs stehen;
  •        Und mindestens 20 Beitragsjahre aufweisen.

Besteuerung

Der steuerbare Anteil der Leistung bemisst sich nach den Bestimmungen im Zeitraum, in dem die Beträge zur  Zusatzrente eingezahlt wurden; er unterliegt einem definitiven Quellensteuereinbehalt  von 15%, der jedoch für jedes Jahr der Einzahlung in die Zusatzrente ab dem sechzehnten um 0,3% herabgesetzt wird (mindestens jedoch 9%).

“Vierzehnte” jährliche Rentenzahlung

Ab dem 1.1.2017 wird die sog. “vierzehnte” jährliche Rentenzahlung nicht nur Rentnern gewährt, deren Gesamteinkommen nicht höher liegt als das 1,5-Fache der Mindestrente (“trattamento minimo INPS”), sondern – mit unterschiedlichen Beträgen – auch an Pensionisten mit einem Gesamteinkommen bis zum 2-Fachen der Mindestrente.

Abschaffung der Reduzierung um 1 bzw. 2% bei vorzeitigen Renten

Bei vorzeitigen Renten wird ab dem 1.1.2018 die prozentuelle Herabsetzung (die sog. “penalizzazione”) ex Art. 24, DL 201/2011 nicht mehr angewandt.

Die Reduzierung beträgt aktuell noch:

  •        1% für die ersten beiden Jahre zwischen dem Alter zum Zeitpunkt des Erwerbs des Rentenanspruchs und 62 Jahren
  •        2% für jedes weitere Jahr zwischen dem Alter zum Zeitpunkt des Erwerbs des Rentenanspruchs und 62 Jahren

“Lavoratori precoci”

Personen, die sehr früh ins Arbeitsleben eingetreten sind (die sog. “lavoratori precoci”)  ex Art. 1, Abs. 12 und 13 Gesetz 335/95 können ab dem 1.5.2017 bereits mit 41 Beitragsjahren eine vorzeitige Rente in Anspruch nehmen, anstatt wie bisher mit:

  •        42 Jahren und 10 Monaten (Männer);
  •        41 Jahren und 10 Monaten (Frauen).

Als “lavoratori precoci” gelten in diesem Zusammenhang nur jene, welche vor Abschluss ihres 19. Lebensjahres bereits mindestens 12 “effektive” Beitragsmonate aufweisen konnten.

Beschwerliche Berufe

Zugunsten der Arbeitnehmer in besonders mühevollen und beschwerlichen Berufen („usuranti“) wie etwa jene ex Art. 2, DM 19.5.99 (Arbeiten in Tunnels, Steinbrüchen und im Tagbau, in Luftdruckkabinen etc.), Nachtarbeit, die sog. „Fließbandarbeiten” (“a catena”) ex Art. 1, Abs. 1 lett. c), DLgs. 67/2011, die Fahrt mit Bussen mit mindestens 9  Sitzplätzen etc. werden eigene Maßnahmen vorgesehen.

Im besonderen wird Abs. 17-bis,  Art. 25, DL 201/2011 abgeschafft, welcher  die sog. „Fenster“ für den Renteneintritt  vorsah.

Des Weiteren können diese Arbeitnehmer nun durch die Abänderung von Art. 1, Abs. 2, DLgs. 67/2011 im Hinblick auf eine vorzeitige Rente zwischen folgenden Alternativen wählen:

  •        die Voraussetzung, dass die beschwerliche Arbeit in mindestens 7 der letzten 10 Arbeitsjahre geleistet wurde (wie von der „alten“ Regelung bis zum 31.12.2017 vorgesehen);
  •        die Voraussetzung, dass die beschwerliche Arbeit in mindestens der Hälfte des gesamten Arbeitslebens geleistet wurde (wie von der „alten“ Regelung ab dem 1.1.2018 vorgesehen);

Des Weiteren wird die Angleichung der Eintrittsschwellen an die Lebenserwartung ex Art. 12, DL 78/2010 abgeschafft, die für die Jahre 2019, 2021, 2023 und 2025 vorgesehen war.

Achte Schutzbestimmung

Zugunsten jener Arbeitnehmer (die sog. “salvaguardati”), welche unter bestimmten Voraussetzungen ihren Rentenanspruch auf der Grundlage der – weniger strengen – Kriterien erwerben können, welche vor der Reform  ex Art. 24, DL 201/2011 galten, wird eine weitere sogenannte Schutzbestimmung („misura di salvaguardia“)  beschlossen – mittlerweile die Achte.

Zusammengefasst können nun insgesamt 137.095 Beitragszahler diese Schutzbestimmungen in Anspruch nehmen, also um 30.700 mehr als bisher.

“Opzione donna”

Der vorzeitige Renteneintritt durch die “Opzione donna” kann nun auch von jenen Frauen in Anspruch genommen werden, welche zum  31.12.2015 die Zugangsvoraussetzungen ex Art. 1, Abs. 9 Gesetz 23.8.2004 Nr. 243 nicht erworben hatten, weil die betreffenden Parameter mit Wirkung von Art. 12, DL 78/2010 an die höhere Lebenserwartung angepasst worden waren.

Die sog. “opzione donna” kann nun also von allen Frauen beantragt werden, welche zum 31.12.2015 mindestens 35 Beitragsjahre aufwiesen und mindestens 57 Jahre (Arbeitnehmerinnen) bzw. 58 Jahre (Selbstständige) alt waren.

Vorzeitige Pensionierung für Journalisten

Die erforderlichen Ressourcen für die vorzeitige Pensionierung von Journalisten, die in Betrieben arbeiten, welche im Sinne von Art. 37, Gesetz 416/81 aufgrund einer betrieblichen Krise umstrukturiert oder neu organisiert werden, werden weiterhin zugewiesen.

Arbeiter mit Krankheiten, die durch den berufsbedingten Kontakt mit Asbest  ausgelöst wurden

Für Arbeiter mit bestimmten Krankheitsbildern, die durch den berufsbedingten Kontakt mit Asbest  ausgelöst wurden und die in der allgemeinen Pflichtrentenversicherung oder eine der Ersatzrentenversicherungen eingetragen sind,  kann nun eine Invalidenrente gewährt werden.

Die Rente wird auf Antrag der Betroffenen gewährt, wenn diese:

  •        mindestens 5 Beitragsjahre aufweisen;
  •        und auch dann, wenn sie nicht vollständig und permanent erwerbsunfähig sind.

Blinde Mitarbeiter in Telefonzentralen

Die Begünstigung im Sinne von Art. 9, Abs. 2 Gesetz 113/85, mit der für diese Arbeitnehmer (“Centralinisti non vedenti”) jedes Arbeitsjahr 4 Monate an weiterer figurativen Beitragszahlungen mit sich bringt, gilt nun auch im Hinblick auf das Alter, auf welches der Transformationskoeffizient für die Berechnung der Rente nach dem Beitragssystem angewandt wird.

„Geburtenprämie“

Ab dem 1.1.2017 wird eine „Geburtenprämie“ von 800,00 Euro gewährt, welche:

  •        von den werdenden Müttern nach dem siebten Schwangerschaftsmonat oder bei der Adoption in Anspruch genommen werden kann; dazu ist ein entsprechender Antrag an die INPS zu richten;
  •        die Prämie wird unabhängig vom Einkommen der Antragstellerin entrichtet , und zwar in einer einzigen Zahlung;
  •        die Prämie ist steuerfrei.

Obligatorischer Vaterschaftsurlaub

Der obligatorische Vaterschafturlaub (“congedo obbligatorio del padre lavoratore dipendente”), der binnen 5 Monaten nach der Geburt angetreten werden muss, gilt auch in den Jahren 2017 und 2018, und beträgt:

  •        2 Tage  im Jahr 2017;
  •        4 Tage  im Jahr 2018.

Die Urlaubstage müssen nicht aufeinanderfolgend sein. Im Jahr 2018 kann der Vater auch einen weiteren Urlaubstag anstelle der Mutter  nehmen, wenn diese einverstanden ist.

“Voucher baby sitting” und Beiträge für Kinderhorte

Auch in den Jahren 2017 und 2018 werden der sog. “voucher baby sitting” und der Beitrag für die Aufwendungen für Kinderhorte (“asili nido”) von jeweils 600,00 Euro pro Monat für Mütter gewährt, die ihren Mutterschaftsurlaub in Anspruch genommen und Anrecht auf den Elternurlaub („congedo parentale“) haben.

Die besprochenen Begünstigungen ersetzen den Elternurlaub; entscheidet sich die Mutter dafür, verzichtet sie somit auf letzteren.

“Buono nido”

Ab dem Jahr 2017 wird ein Bonus von  1.000,00 Euro gewährt, mit dem Familien mit Kindern von 0 bis drei Jahren unterstützt werden, die ab dem 1.1.2016 geboren wurden und an „schweren chronischen Erkrankungen“ leiden.

Der Beitrag kann für die Gebühren  von öffentlichen oder privaten Kinderhorten genutzt werden, aber auch für die häusliche Pflege (“forme di supporto presso la propria abitazione”); der Antragsteller muss die Einschreibung in den Kinderhort und die Zahlung der Gebühren belegen

Unvereinbarkeit mit anderen Begünstigungen

Der besprochene Bonus kann nicht gemeinsam mit folgenden Begünstigungen in Anspruch genommen werden:

  •        IRPEF-Absetzbetrag von 19% im Sinne von Art. 1, Abs. 335 Gesetz 266/2005 für die Gebühren von Kinderhorten bis zu einem Gesamtbetrag von 632 Euro pro Kind und Jahr;
  •        und dem “voucher baby sitting” bzw. den Beiträgen für Kinderhorte (siehe oben)

Quelle: Koinè