Weitere Neuerungen im Bereich der Steuerfestsetzung und -Einhebung

Posted by on Feb 15, 2017 in Allgemein | No Comments
Weitere Neuerungen im Bereich der  Steuerfestsetzung und -Einhebung

DL 22.10.2016 Nr. 193 umgewandelt in das Gesetz 1.12.2016 Nr. 225

1   Vorbemerkung

In der Folge werden weitere Neuerungen im Bereich der Steuerfestsetzung und –Einhebung besprochen, die von DL 22.10.2016 Nr. 193 (wie abgeändert im Zuge der Umwandlung in das Gesetz vom 1.12.2016 Nr. 225) vorgesehen werden.

2  Zahlungen aus den Vordrucken UNICO, IRAP und MwSt.- Neue Fälligkeiten

Mit Wirkung von Art. 7-quater, Abs. 19-20, DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form werden die  Fälligkeiten für die Zahlungen:

  • des Saldos und der ersten Vorauszahlung aus den Vordrucken UNICO und IRAP ex Art. 17, DPR 435/2001 abgeändert;
  • und des MwSt.-Saldos ex Art. 6 und 7, DPR 542/99.

Ziel der Maßnahme ist:

  • die Abschaffung des sog. “tax day” zum 16. Juni;
  • die Fälligkeiten grundsätzlich zu verlängern, um die alljährliche Verschiebung im letzten Moment zu vermeiden;
  • und die Zahlung des MwSt.-Saldos mit der Abschaffung der vereinheitlichten Steuererklärung zu koordinieren.

2.1 Zahlungen aus den Vordrucken UNICO und IRAP

2.1.1 Saldo und erste Vorauszahlung

Natürliche Personen und Personengesellschaften

Für natürliche Personen, Personengesellschaften und  gleichgestellte Steuerzahler (z.B. Sozietäten von Freiberuflern) ist die neue Fälligkeit für die Zahlung des Saldos und der ersten Vorauszahlung der Steuern aus den Vordrucken UNICO und IRAP:

  • der 30. Juni anstelle des 16., ohne Aufschlag von 0,4%;
  • der 30. Juli anstelle des 16., mit Aufschlag von 0,4%.

Nach wie vor können also die Zahlungen bis zum 30. Tag nach der ursprünglichen Fälligkeit vorgenommen werden, wobei ein Aufschlag von 0,40% zu entrichten ist.

IRES-Zahler

Im Hinblick auf die IRES-Zahler muss die Zahlung des Saldos und der ersten Vorauszahlung der Steuern aus den Vordrucken UNICO und IRAP nun bis zum letzten (und nicht mehr bis zum 16.) Tag des sechsten Monats nach Abschluss des Besteuerungszeitraums erfolgen; auch in diesem Fall können die Zahlungen bis zum 30. Tag nach der Fälligkeit vorgenommen werden, wobei ein Aufschlag von 0,40% zu entrichten ist.

Im Hinblick auf die IRES-Zahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, sind die neuen Fälligkeiten also der 30. Juni bzw. der 30. Juli (mit Aufschlag von 0,4%), ebenso wie für natürliche Personen und  Personengesellschaften.

IRES-Zahler, welche die Bilanz nach mehr als vier Monaten ab Bilanzstichtag genehmigen, müssen die betreffenden Zahlungen innerhalb des letzten (und nicht mehr des 16.) Tages des Monats nach der Bilanzgenehmigung leisten.

Erfolgt die Bilanzgenehmigung nicht fristgerecht, so müssen die Steuern dennoch innerhalb des letzten (und nicht mehr des 16.) Tages des Monats nach der vorgesehenen Fälligkeit abgeführt werden.

Auch in diesem Fall können die Zahlungen bis zum 30. Tag nach der Fälligkeit vorgenommen werden, wobei ein Aufschlag von 0,40% zu entrichten ist.

2.1.2  Zweite oder einzige Vorauszahlung

Die Fälligkeiten für die Zahlung der zweiten oder einzigen Vorauszahlung der Steuern aus den Vordrucken UNICO und IRAP bleibt für alle Steuerzahler gleich, also:

  • der 30. November für natürliche Personen, Personengesellschaften und gleichgestellte Steuerzahler (z.B. Sozietäten), aber auch für IRES-Zahler, deren Geschäfts- mit dem Kalenderjahr übereinstimmt;
  • der letzte Tag des elften Monats des Besteuerungszeitraums für die übrigen IRES-Zahler.
2.1.3  Steuerausgleich aus den Vordrucken 730

Die Modalitäten für den Steuerausgleich aus den Vordrucken 730 durch die Steuersubstitute bleiben unverändert.

Die neuen Fälligkeiten sind dagegen für Steuerzahler relevant, welche den Vordruck 730 vorlegen, ohne dass ein Steuersubstitut den Steuerausgleich vornimmt bzw. vornehmen kann; in diesem Fall entspricht die Fälligkeit für die Zahlungen jenen, die für den Vordruck UNICO der natürlichen Personen gelten (Siehe oben).

2.2 Zahlungen mit den selben Fälligkeiten wie die Einkommensteuern

Die besprochenen Fälligkeiten für die Zahlung des Saldos und der ersten Vorauszahlung der Einkommensteuern wirken sich auch auf jene Zahlungen aus, deren Fälligkeit an jene der Einkommensteuern geknüpft ist, wie etwa:

  • IRPEF-Aufschläge;
  • IRES-Aufschläge;
  • Bestimmte Ersatzsteuern (z.B. jene für Freiberufler und Einzelunternehmer, welche die Begünstigungen für geringfügige Steuerzahler” oder die Pauschalbesteuerung ex Gesetz 190/2014 in Anspruch nehmen);
  • Die Formen des capital gain, die in der Steuererklärung besteuert werden;
  • Vermögenssteuern für ansässige natürliche Personen, welche Immobilien oder Finanzanlagen im Ausland halten (IVIE und/oder IVAFE);
  • Der Solidaritätsbeitrag von 3% bei einem steuerpflichtigen Gesamteinkommen von über 300.000 Euro im Jahr;
  • Die INPS-Beiträge der Kaufleute und Handwerker;
  • Die Beiträge an die Rentenkasse der Geometer;
  • Die Handelskammergebühr.

Was dagegen die Ersatzsteuer auf Mieteinkünfte (“cedolare secca ”) betrifft, gilt folgendes:

  • die neuen Fälligkeiten gelten mit Sicherheit für die Zahlung des Saldos;
  • als Fälligkeit für die erste Vorauszahlung wird von der betreffenden Norm ausdrücklich der 16. Juni bzw. 16. Juli (mit Aufschlag von 0,4%) angegeben, also ohne Verweis auf die Fälligkeit für die Einkommensteuern; dennoch dürfte der Gesetzgeber die Fälligkeiten auch in diesem Zusammenhang vereinheitlichen. Amtliche Klärungen sind jedoch noch ausständig.

2.3  Zahlungen mit anderen Fälligkeiten als die Einkommensteuern

Die Fälligkeiten für Zahlungen mit anderen Fälligkeiten als die Einkommensteuern bleiben unverändert, so zum Beispiel jene für:

  • IMU und TASI;
  • die Ersatzsteuer auf die Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen, die nicht in Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden;
  • die Ersatzsteuer auf die Zuweisung von Gütern an Gesellschafter oder auf die Umwandlung in eine einfache Gesellschaft;
  • die Ersatzsteuer auf die Entnahme von Gütern aus einem Einzelunternehmen

2.4 Zahlung des MwSt.-Saldos

Hinsichtlich der Zahlung des MwSt.-Saldos gilt nach der Abschaffung der vereinheitlichten bzw. gemeinsamen Steuererklärung aus Einkommensteuer und MwSt. folgendes:

  • Die allgemeine Fälligkeit ist nach wie vor der 16. März;
  • Weiterhin kann aber die Zahlung mit der (neuen) Fälligkeit für die Einkommensteuern vorgenommen werden; für jeden Monat bzw. angefangenen Monat nach dem 16. März fallen jedoch Zinsen von 0,4% an.

Bislang galt diese Möglichkeit jedoch nur für Steuerzahler, deren Besteuerungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfiel (wodurch eine vereinheitlichte Steuererklärung erst möglich wurde); es muss nun noch geklärt werden, ob dies in Zukunft auch für die übrigen Steuerzahler gilt.

2.5 Wirksamkeit

Die neuen Bestimmungen zu den Fälligkeiten gelten ab dem 1.1.2017.

3  Zustellung von Bescheiden mittels zertifizierter E-Mail (pec)

Art. 7-quater, Abs. 6-13, DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form sieht die Zustellung bestimmter (Steuer)bescheide mittels zertifizierter E-Mail (PEC) vor.

3.1 Zustellung der Steuerfestsetzungen

Festsetzungsbescheide an Einzelunternehmen, Gesellschaften und Freiberufler, die in Berufskammern oder vom Staat eingerichteten Verzeichnissen eingetragen sind,  können nun per PEC zugestellt werden.

Im Hinblick auf den Verfall von Fristen gilt der Bescheid als zugestellt:

  • für die zustellende Behörde mit der Empfangsbestätigung durch den Betreiber der PEC;
  • für den Steuerzahler zum Zeitpunkt der Zustellung, wie er in der entsprechenden Mitteilung des Betreibers angegeben ist.

Für Steuerzahler ohne Verpflichtung zur Führung einer zertifizierten E-Mail-Adresse kann die Zustellung mittels PEC nur dann erfolgen, wenn dies vom Steuerzahler beantragt wird, und zwar an die Adresse des Steuerzahlers selbst oder beispielsweise an jene seines Verteidigers.

Sollte die Inbox des Steuerzahlers keinen Empfang mehr zulassen (“satura”), muss binnen 7 Tagen ein weiterer Versuch der Zustellung unternommen werden.

Sollte auch der zweite Versuch nicht erfolgreich oder die Adresse nicht (mehr) gültig sein, erfolgt die Zustellung mittels:

  • eine “telematische Hinterlegung” im entsprechenden Bereich der Website von Infocamere;
  • und durch die Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung auf der Website von Infocamere, und zwar 15 Tage lang.

Des Weiteren wird die Behörde ein Einschreiben mit Rückantwort versenden.

In diesem Fall gilt der Bescheid für den Steuerzahler am 15. Tag nach der Veröffentlichung der entsprechenden Mitteilung auf der Website von Infocamere als zugestellt.

Nach dem Wortlaut der Norm ist die Zustellung per PEC:

  • für die Behörde eine Option und keine Pflicht;
  • und kann ab dem 1.7.2017 wahrgenommen werden.

3.2 Zustellung von katasteramtlichen Bescheiden

Ab dem 1.7.2017 kann die Zustellung von Bescheiden zur Anpassung der Katastererträge an die Steuerzahler mittels PEC an die Adresse erfolgen, die aus gesetzlich vorgesehenen Verzeichnissen hervorgeht.

Auch in diesem Fall ist die Zustellung per PEC nur eine Möglichkeit und keine Pflicht für die öffentliche Verwaltung.

3.3 Zustellung von Steuerzahlkarten

Ab dem 1.6.2016 erfolgt die Zustellung von Steuerzahlkarten an Steuerzahler, welche zur Führung einer PEC verpflichtet sind, nur mehr über PEC; dasselbe gilt, wenn der Steuerzahler die Zustellung mittels PEC beantragt.

Wurde eine Steuerzahlkarten oder jedenfalls ein Einhebungsbescheid an diese Empfänger vom 1.6.2016 bis zum 3.12.2016 (dem Datum des Inkrafttretens von Gesetz 225/2016) dennoch nicht per PEC zugstellt, so erfolgt nun eine neuerliche Zustellung per PEC.

Die Fälligkeit für einen Rekurs läuft erst mit dem Datum dieser erneuten Zustellung an.

4  Abschaffung der Branchenkennzahlen und der Parameter

Art. 7-bis von DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form verfügt die Abschaffung der Branchenkennzahlen („Studi di settore“) und der „Parameter“ („parametri“).

Die Umsetzung dieser Reform erfolgt durch:

  • die Ersetzung der Branchenkennzahlen mit neuen „synthetischen Indizes für die steuerrechtliche Zuverlässigkeit“ ab dem Besteuerungszeitraum zum 31.12.2017;
  • gleichzeitig werden die gesetzlichen Bestimmungen abgeschafft, welche die Verwendung der Branchenkennzahlen und der Parameter für die Zwecke der Steuerfestsetzung vorsahen.
Durchführungsbestimmungen

Die Bestimmung der „synthetischen Indizes für die steuerrechtliche Zuverlässigkeit“ (“indici sintetici di affidabilità fiscale”) erfolgt per Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Anwendung dieser Indices können für die „zuverlässigsten“ Steuerzahler Begünstigungen vorgesehen werden, die auch eine Reduzierung der Festsetzungsfristen oder gar einen Ausschluss von der Steuerfestsetzung vorsehen können.

Mit der Genehmigung dieser Indices werden die werden die gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Verwendung der Branchenkennzahlen und der Parameter für die Zwecke der Steuerfestsetzung abgeschafft. Bis zur Genehmigung dagegen sind diese Bestimmungen noch als wirksam zu betrachten.

5 indagini finanziarie

Mit Wirkung von Art. 7-quater, Abs. 1, DL 193/2016 in seiner umgewandelten werden die rechtlichen Vermutungen hinsichtlich “nicht gerechtfertigter” Bankbehebungen für Steuerzahler abgeschwächt, welche Einkünfte aus Unternehmen erwirtschaften.

So werden Behebungen bis zu 1.000 Euro pro Tag bzw. 5.000 Euro pro Monat nicht mehr als “Einkünfte” betrachtet.

Auf der Grundlage des Wortlauts der Norm bleibt die rechtliche Vermutung, wonach “nicht gerechtfertigte” Zahlungen weiterhin als Einkünfte betrachtet werden (können), dagegen aufrecht.

Nachdem es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung handelt, die zu Gunsten des Steuerzahlers abgeändert wird, dürfte sie auch rückwirkend geltend.

6  Übergabe der Zertifizierungen durch die Steuersubstitute an den Steuerzahler – Fristverlängerung

Art. 7-quater, Abs. 14-15, DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form ändert  Abs. 6-quater von Art. 4, DPR 322/98 ab und verlängert die Fälligkeit für die Übergabe der Zertifizierungen durch die Steuersubstitute an den Steuerzahler vom 28. Februar auf den 31. März; es handelt sich dabei um die Zertifizierungen, mit denen folgendes bestätigt wird:

  • der Gesamtbetrag der entrichteten Beträge und Werte;
  • der Betrag der getätigten Steuereinbehalte;
  • und der Betrag etwaiger Einbehalte von Sozialbeiträgen.

6.1  Anwendungsbereich

Die Fristverlängerung gilt für alle Zertifizierungen durch die Steuersubstitute, also für die:

  • Einheitsbestätigung der Einkünfte aus unselbständiger und gleichgestellter Arbeit, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, der Provisionen, der Vergütungen von Kondominien für Leistungen aus Werkverträgen und für einige sonstige Einkünfte im Sinne von Art. 67 TUIR (z.B. Vergütungen für gelegentliche Mitarbeit, für Leistungen im Amateursport etc.);
  • die Zertifizierung der Dividenden und der gleichgestellten Erträge mittels Vordruck CUPE;
  • die Zertifizierung in “freier” Form des capital gain im Sinne von Art. 10, DLgs. 461/97;
  • die Zertifizierung in “freier” Form der übrigen Einkünfte, für die kein eigener Vordruck vorgesehen ist (z.B. Zinsen und sonstige Kapitalerträge).

6.2 Beebndigung des Arbeitsverhältnisses

Bei Auflösung bzw. Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses gilt nach wie vor die Frist von 12 Tagen für die Ausstellung der Einheitsbestätigung auf Antrag des Arbeitnehmers.

6.3  Wirksamkeit

Die neuen Fristen gelten bereits für die Zertifizierungen des Jahres 2016, welche somit bis zum 31.3.2017 (statt bis zum 28.2.2017) ausgestellt werden müssen.

6.4  Übermittlung per Internet an die Agentur für Einnahmen

Die Fälligkeit zum 7. März für die Übermittlung der Zertifizierungen an die Agentur für Einnahmen, um dieser die erforderlichen Daten für die vorgefertigten Steuererklärungen zur Verfügung zu stellen, bleibt dagegen unverändert.

Die Einheitszertifizierungen 2017 für das Jahr 2016 müssen der Agentur für Einnahmen also bis zum 7.3.2017 zugesandt werden.

7 Übermittlung der Vordrucke 730 per Internet – Fristverlängerung

Art. 7-quater, Abs. 46-47, DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form verlängert auch die  Fristen für die Übermittlung der Vordrucke 730 an die Agentur für Einnahmen; im Wesentlichen gelten die Fristverlängerungen aus den Jahren 2015 und 2016 nun dauerhaft.

7.1  Steuerzahler, welche den Vordruck 730 selbst vorlegen

Für Steuerzahler, welche die vorgefertigte Steuererklärung verwenden und den Vordruck 730 selbst vorlegen, wird die entsprechende Fälligkeit vom 7. auf den 23. Juli verschoben.

7.2  Vordrucke 730, die von den CAF oder Freiberuflern vorgelegt werden

Im Hinblick auf die Vordrucke,  die der Agentur für Einnahmen von den CAF oder Freiberuflern vorgelegt werden, gilt nun folgendes:

  • bis zum 7 Juli müssen mindestens 80% der Steuererklärungen übermittelt worden sein;
  • die übrigen Steuererklärungen müssen bis zum 23 Juli vorgelegt werden.

7.3  Ergänzende Vordrucke 730

Die Fälligkeit zum 10. November für die Übermittlung von ergänzenden Vordrucken 730 („integrativi“) an die Agentur für Einnahmen der Vordrucke 730 bleibt unverändert.

8  Ausstellung von nicht wahrheitsgetreuen Konformitätsbescheinigungen für die Vordrucke 730 – Berichtigung

Art. 7-quater, Abs. 48, DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form modifiziert Art. 39, DLgs. 241/97 im Hinblick auf die Möglichkeit, die Ausstellung von nicht wahrheitsgetreuen Konformitätsbescheinigungen für die Vordrucke 730 nachträglich zu berichtigen, und zwar:

  • durch den Verantwortlichen für den steuerrechtlichen Beistand des „CAF-dipendenti“ oder durch den Freiberufler, welcher den steuerrechtlichen Beistand leistet;
  • jedoch nicht in jenen Fällen, in denen die nicht wahrheitsgetreue Konformitätsbescheinigung auf Vorsatz oder schwere Fahrlässigkeit des Steuerzahlers selbst zurückzuführen ist.

Außer in den Fällen von Vorsatz oder schwerer Fahrlässigkeit des Steuerzahlers kann der CAF bzw. der Freiberufler die Haftung für die entsprechende Steuer (samt Zinsen) nun auch dann vermeiden, wenn er:

  • eine berichtigende Steuererklärung des Steuerzahlers selbst vorlegt;
  • weigert sich der Steuerzahler, eine berichtigende Steuererklärung vorzulegen bzw. vorlegen zu lassen, so muss der CAF bzw. der Freiberufler eine Mitteilung zu den nicht korrekten Angaben vorlegen, deren Inhalt noch mit Verordnung der Agentur für Einnahmen festgelegt wird.

In diesen Fällen:

  • muss der CAF bzw. Freiberufler nur für die Strafe aufkommen, welche im Übrigen durch die Freiwillige Berichtigung im Sinne von Art. 13, DLgs. 472/97 herabgesetzt ist;
  • Die Zahlung der Steuer selbst (und der Zinsen) obliegt dagegen dem Steuerzahler.

Auf der Grundlage der neuen Bestimmungen können CAF und Freiberufler die Übertretung berichtigen, indem sie:

  • die vorgenannte berichtigende Steuererklärung bzw. die Mittelung zu den nicht korrekten Angaben vorlegen, solange die berichtigten Fehler von der Agentur für Einnahmen nach einer formalen Kontrolle des Vordrucks 730 noch nicht beanstandet wurden;
  • und die herabgesetzte Strafe abführen (je nach Zeitpunkt der Berichtigung ein Neuntel, Achtel, Siebtel oder Sechstel der Mindeststrafe)

Bislang dagegen konnte dir Berichtigung nur bis zum 10. November des Jahres erfolgen, in dem auch das Vergehen begangen wurde, wobei die Strafe stets ein Neuntel der Mindeststrafe betrug.

9  Auflösung von equitalia

Art. 1, DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form verfügt die Auflösung von Equitalia ab dem 1.7.2017; die Funktionen von Equitalia wird nun eine neue öffentliche Körperschaft mit dem Namen “Agenzia delle Entrate-Riscossione” wahrnehmen.

Für den Steuerzahler dürfte dies aber keine relevanten Auswirkungen haben, nachdem:

  • die neue Körperschaft in alle aktiven wie passiven Rechtsverhältnisse von Equitalia eintritt, einschließlich der laufenden Verfahren (es dürfte somit auch keine Unterbrechungen oder Aussetzungen dieser Prozesse geben);
  • die Funktion des Beauftragten für die Steuereinhebung wird nun von der “Agenzia delle Entrate-Riscossione” ausgeübt;
  • sämtliche Befugnisse und Rechte von Equitalia werden auch der neuen Körperschaft zuerkannt (Hypotheken, Festsetzungen, Stundungen etc.).

Auch dir Gebühren (“Aggi”) für die Steuereinhebung werden ausdrücklich beibehalten.

Steuereinnahmen der Gebietskörperschaften

Art. 2, DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form verfügt, dass die Gebietskörperschaften (z.B. die Gemeinden) sich der Dienste der neuen Agentur bedienen können, um ihre Steuern einzuheben, und zwar – ebenso, wie es bei Equitalia der Fall war – nach entsprechender Beschlussfassung.

Die Agentur kann mit der Steuerfestsetzung, der Liquidierung und der (auch „spontanen“) Einhebung der Abgaben und grundsätzlich der Einnahmen betraut werden.

10  Steuerzahler ohne MwSt.-Nummer- partielle “Wiedereinführung” der Vorlage des Vordruck F24 in Papierform

Art. 7-quater, Abs. 31, DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form schafft die Pflicht für Steuerzahler ohne MwSt.-Nr. ab, Vordrucke F24 mit einem Saldo über 1.000,00 Euro auch ohne Verrechnungen ausschließlich per Internet vorzulegen, wie sie seit dem 1.10.2014 gegolten hatte.

Ab dem 3.12.2016 (dem Datum des Inkrafttretens von Gesetz 225/2016) können Steuerzahler ohne MwSt.-Nummer die Vordrucke F24 in Papierform also unabhängig vom Saldo wieder in Papierform vorlegen, sofern keine Verrechnungen vorgenommen werden.

In folgenden Fällen ist die Vorlage per Internet dagegen weiterhin verpflichtend vorgesehen:

  • Vordrucke F24 mit einer Verbindlichkeit per Saldo und mit Verrechnungen;
  • Vordrucke F24 mit Nullsaldo und mit Verrechnungen
Steuerzahler mit  MwSt.-Nr.

Für Steuerzahler mit  MwSt.-Nr. gilt weiterhin die Pflicht zur Vorlage per Internet.

11 Aussetzung der Fälligkeiten für den Monat August

Mit Wirkung von Art. 7-quater, Abs. 16.-18, DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form werden sämtliche Fälligkeiten für die Übermittlung von Unterlagen und Daten, welche von der Agentur für Einnahmen verlangt wurden, vom 1. August bis zum 4. September ausgesetzt.

Die Aussetzung gilt jedoch nicht, wenn sich die Fälligkeit auf Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen und Daten bezieht, welche im Rahmen von Steuerprüfungen oder im Zusammenhang mit MwSt.-Rückforderungen ausgestellt wurden.

Strafen aus der “automatischen” bzw. „formalen“ Prüfung der Steuererklärungen

Die Strafen aus der “automatischen” bzw. „formalen“ Prüfung der Steuererklärungen (30%) werden auf ein Drittel oder zwei Drittel herabgesetzt, wenn sie binnen 30 Tagen ab Zustellung der entsprechenden Aufforderung (“avviso bonario“) entrichtet werden.

Im Zeitraum vom 1. August bis zum 4. September wird diese Frist ausgesetzt.

Dieselbe Aussetzung gilt auch im Hinblick auf die Einhebung der (Rest)Zahlungen aus der Liquidierung von Beträgen im Rahmen der gesonderten Besteuerung.

Aussetzung für den Antrag auf einvernehmliche Steuerfestsetzung

Eine spezifische Norm für den Steuerstreit legt nun fest, dass die Aussetzung von 90 Tagen für die Vorlage des Antrags auf einvernehmliche Steuerfestsetzung und jene aus den Gerichtsferien (vom 1. bis zum 31. August jedes Jahres) summiert werden (können).

12  Zahlungsmodalitäten für die lokalen Abgaben

In Abweichung von Art. 52, DLgs. 446/97, Art. 2-bis, legt DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form fest, dass die „spontane“ Zahlung von Abgabe, welche den Kommunen oder den übrigen Gebietskörperschaften zufließen, entweder:

  • direkt auf das Konto (“sul conto corrente di tesoreria”) der betreffenden Körperschaft;
  • mittels Vordruck F24 im Sinne von Art. 17, DLgs. 241/97;
  • oder durch elektronische Zahlungsmittel erfolgen kann, welche von den betreffenden Körperschaften selbst zur Verfügung gestellt werden.

12.1 Zahlung der IMU und der tasi

Im Hinblick auf IMU und TASI gelten weiterhin die Zahlungsmodalitäten, die Art. 13, Abs. 12, DL 201/2011 und von Art. 1, Abs. 688 der Gesetz 147/2013 vorgesehen sind.

12.2  Öffentliche Einnahmen ohne Abgabencharakter

Bei öffentlichen Einnahmen ohne Abgabencharakter kann die Zahlung nur mit folgenden Modalitäten vorgenommen werden:

  • auf das Konto (“sul conto corrente di tesoreria”) der betreffenden Körperschaft;
  • oder durch elektronische Zahlungsmittel, welche von den betreffenden Körperschaften selbst zur Verfügung gestellt werden;

13  Mitwirkung der Gemeinden im Rahmen der Steuerfestsetzung

Hinsichtlich der Mitwirkung der Gemeinden im Rahmen der Steuerfestsetzung für gesamtstaatliche Steuern wurden den Gemeinden in den Jahren 2012-2017 100% der entsprechenden Mehreinnahmen zuerkannt.

Art. 4, Abs. 8-bis, DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form verlängert diese Bestimmung nun bis zum Jahr 2019.

14 Steuereinhebung von Hypothekensteuern und Sonderabgaben

Durch die Abänderung von Art. 6, Abs. 3, DLgs. 9.7.97 Nr. 237 novelliert Art. 7-quater, Abs. 36-37, DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form die Modalitäten der Steuereinhebung von Hypothekensteuern und Sonderabgaben durch die örtlich zuständigen Ämter der  Agentur für Einnahmen  im Sinne von Art. 2, Abs. 1 Buchst. h) und i), DLgs. 237/97.

14.1 Objektiver Anwendungsbereich

Die neuen Modalitäten der  Steuereinhebung betreffen:

  • die Hypothekensteuern im Sinne der Tabelle A, die DLgs. 347/90 beiliegt, also etwa die Steuer auf Übertragungen, Eintragungen oder Anmerkungen durch die Ämter der ehemaligen „Agentur für das Territorium“;
  • und die Sonderabgaben (“tributi speciali”) im Sinne der Tabelle A, die DLgs. 648/72 beiliegt, also etwa die Abgaben für katasteramtliche Zertifizierungen, Abschriften und Auszüge.

14.2 Neue Zahlungsmodalitäten

Im Besonderen werden diese Abgaben nun entrichtet mittels:

  • Zahlung per Vordruck F24 im Sinne von Art. 17, DLgs. 241/97;
  • Durch sog. „contrassegni sostitutivi“;
  • Durch Kreditkarten und Bankomat;
  • Per Internet;
  • Oder durch sonstige elektronische Zahlungsmittel.

Gegenwärtig werden diese Abgaben in der Regel noch direkt durch die zuständige Behörde eingehoben.

14.3  Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesen neuen Modalitäten der Steuereinhebung werden mit Verordnung der Agentur für Einnahmen erlassen.

14.4 Wirksamkeit

Die neuen Bestimmungen gelten ab dem 1.7.2017.

15  Freiwillige Berichtigung im Bereich der  Zölle und der Verbrauchssteuer

Bei der Übertretung der Bestimmungen zu Steuern, die von der Agentur für Einnahmen verwaltet werden, ist die freiwillige Berichtigung ohne zeitliche Einschränkung möglich, bis ein entsprechender Bescheid zugestellt ist; die Höhe der herabgesetzten Strafen bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Berichtigung.

Die Einleitung einer Steuerprüfung (z.B. der Zugang durch die Beamten oder die Zusendung eines Fragebogens) ohne Zustellung eines Bescheids schließt die freiwillige Berichtigung dagegen nicht (mehr) aus.

Art. 5, Abs. 1-bis, DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form weitet diese Regelung auch auf Zölle und Verbrauchssteuer (Akzise) aus; auch bei diesen Abgaben ist nun also eine freiwillige Berichtigung bis zum Zeitpunkt möglich, zu dem ein Festsetzungs- oder jedenfalls Zahlungsbescheid zugestellt wird.

16. Beilegung von Streitverfahren im Bereich der Verbrauchssteuer

Im Sinne von Art. 5-bis, DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form kann die Zoll- und Monopolbehörde bis zum 30.9.2017 Streitverfahren im Zusammenhang mit Energie bzw. Kraftstoffen  („prodotti energetici“) und alkoholhaltigen Getränken, die zum 3.12.2016 (dem Datum des Inkrafttretens von Gesetz 225/2016) anhängig waren, beilegen, und zwar zu folgenden Bedingungen:

  • Der Steuerstreit muss aus Handlungen herrühren, die vor dem 1.4.2010 begangen wurden;
  • Der Steuerzahler muss binnen 60 Tagen ab Abschluss der Beilegung mindestens 20% der beanstandeten Akzise sowie der entsprechenden MwSt. abführen, ohne Zinsen, Verzugszinsen und Strafen.

16.1 Ratenzahlung

Die betreffenden Zahlung kann auch in Raten entrichtet werden:

  • Die Höchstzahl der Raten ist 7;
  • Zuvor ist eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Zollbehörde zu richten;
  • Die erste Rate muss binnen 60 Tagen ab Abschluss der Beilegung abgeführt werden.

Auf die gestundeten Beträge kommt der gesetzliche Zinssatz zur Anwendung, erhöht um 2%  (seit 1.1.2017 beträgt der gesetzliche Zinssatz 0,1%).

16.2  Löschung des Steuerstreits

Die besprochene Zahlung bewirkt die Löschung des Steuerstreits, unabhängig von der Instanz, in der er anhängig war.

16.3 Strafverfahren

Die genannte Beilegung des steuerrechtlichen Streitverfahrens im Bereich der Akzise ist nur dann möglich, wenn ein etwaiges Strafverfahren im Zusammenhang mit denselben Vergehen abgeschlossen wurde, ohne dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen vorsätzlicher oder schwer fahrlässiger Handlungen ausgesprochen wurde.

17 Vertretung der Steuerzahler vor der Behörde

Mit Wirkung von Art. 6-bis, DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form können nun auch die sog.  “tributaristi” die Sondervollmacht beglaubigen, mit der sie der Steuerzahler beauftragt, ihn vor der Finanzbehörde zu vertreten (etwa bei einer einvernehmlichen Steuerfestsetzung).

Sollte dies nicht möglich sein, muss die Sondervollmacht nach wie vor von einem Notar beglaubigt werden.

Die Verteidigung des Steuerzahlers vor der Steuerkommission können die “tributaristi” dagegen weiterhin nicht übernehmen.

 

Quelle: Koinè