Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 (Gesetz 11.12.2016 Nr. 232)

Posted by on Feb 15, 2017 in Allgemein | No Comments
Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 (Gesetz 11.12.2016 Nr. 232)

Wesentliche Neuerungen im Bereich der Steuern und Begünstigungen

1 Vorbemerkung

Gesetz 11.12.2016 Nr. 232 ist das Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 und seit dem 1.1.2017 in Kraft.

2 Zusammenfassung der wesentliche Neuerungen im Bereich der Steuern und der steuerrechtlichen Begünstigungen

In der Folge werden die wesentliche Neuerungen im Bereich der Steuern und der steuerrechtlichen Begünstigungen im Haushaltsgesetz für das Jahr 2017 zusammengefasst.

Kassaprinzip für die  kleinere Unternehmen

Mit Wirkung ab dem Jahr 2017 werden die Bestimmungen zur Besteuerung und Buchführung von kleineren Unternehmen abgeändert, welche die vereinfachte Buchführung in Anspruch nehmen, also Einzelunternehmer, Personengesellschaften und gleichgestellte Steuerzahler mit Erlösen bis zu 400.000,00 Euro (Dienstleistungen) bzw. 700.000,00 Euro (sonstige Tätigkeiten).

Bestimmung der Einkünfte aus Unternehmen ( IRPEF)

Grundsätzlich kommt auf diese Steuerzahler für die Bestimmung des Einkommens nun das Kassa- und nicht mehr das Kompetenzprinzip zur Anwendung (Art. 66 TUIR). Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Zahlung und nicht mehr jener der kompetenzmäßigen Durchführung des Geschäftsfalls.

Ab dem Jahr 2017 wird das Einkommen der kleineren Unternehmen also definiert als die Differenz zwischen:

  •     den “typischen” Erlöse aus der Geschäftstätigkeit sowie den Dividenden und Zinsen in einem Besteuerungszeitraum;
  •     und den Spesen bzw. Aufwendungen im selben Besteuerungszeitraum

Zur Bildung des Einkommens tragen auch die übrigen Komponenten bei, wie sie von Art. 66 TUIR ausdrücklich benannt werden (z.B. Abschreibungen, Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste).

Abzug der Lagervorräte

Ab dem Jahr 2017 sind die Lagervorräte für die Bestimmung des Einkommens nicht mehr reelvant; nach dem Kassaprinzip sind die Aufwendungen für den Zukauf von Gütern in jenem Jahr  abzugsfähig, in dem die entsprechende Zahlung erfolgt.

Eine Ausnahme bildet lediglich das erste Jahr, in dem das neue Kassaprinzip zur Anwendung kommt. Die Einkünfte aus Unternehmen werden noch durch den Betrag der Anfangsbestände vermindert, welche im Vorjahr nach dem Kompetenzprinzip zurm Einkommen beigetragen haben.

IRAP

Die neuen Regeln für die Bestimmung des Einkommens  für die Zwecke der IRPEF gelten auch für die RAP. Ab dem Besteuerungszeitraum 2017 wird also auch die Bemessungsgrundlage der IRAP nach dem Kassaprinzip bestimmt.

Buchführungspflichten

Auch hinsichtlich der Bücher bzw. Register, welche von den kleineren Unternehmen geführt werden müssen, gibt es ab 2017 Neuerungen (Art. 18 DPR 600/73).

Es werden neue “chronologische” Register für die gesonderte Verbuchung der erwirtschafteten Erlöse und der bestrittenen Aufwendungen zum Zeitpunkt des Inkassos bzw. der Zahlung eingeführt. In diesen Registern müssen bis zur Fälligkeit für die Vorlage der Einkommensteuererklärung auch jene positiven bzw. negativen Einkommensbestandteile gebucht werden, welche von den (zahlungswirksamen) Kosten und Erlösen verschiedenen sind (also beispielsweise die Abschreibungen).

Zusätzlich sind noch folgende Bücher zu führen:

  •   Die mehrwertsteuerrechtlich vorgeschriebenen Register;
  •   Das Buch der abschreibbaren Güter;
  •   Das “einheitliche Arbeitsbuch” (“libro unico del lavoro”), falls erforderlich.

Im Gegensatz zu früher wird dagegen das Register der Zahlungsein- und Ausgänge abgeschafft, das bis zum 31.12.2016 für jene Steuerzahler vorgesehen war, welche nur Geschäftsfälle durchführen, die mehrwertsuerrechtlich irrelevant sind.

Vereinfachte Führung der Bücher

Die chronologischen Register für die Erlöse und die Aufwendungen können durch die Mehrwertsteuerregister ersetzt werden, sofern einige  Bedingungen eingehalten werden, mit denen die Einhaltung des Kassaprinzips bei der Bestimmung des Einkommens gewährleistet wird. So ist es erforderlich, dass in den MwSt.-Registern  der Gesamtbetrag der nicht eingegangenen bzw. nicht getätigten Zahlungen mit Angabe der entsprechenden Rechnungen zu vermerken ist,  sofern die mehrwertsteuerrechtlichenBuchungen nicht mit den eingegangenen bzw. getätigten Zahlungen im selben Besteuerungszeitraum übereinstimmen. Die Erlöse und die  Aufwendungen werden dann in den MwSt.-Registern für den Besteuerungszeitraum , in dem das Inkasso bzw. die Zahlung erfolgt, gesondert verbucht, und zwar mit Angabe der bereits mehrwertsteuerrechtlich verbuchten Rechnung.

Des weiteren kann auch eine Option für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt werden, mit der die MwSt.-Register ohne gesonderte Erfassung der getätigten bzw. eingegangenen Zahlungen geführt werden. In diesem Fall gilt dann das Datum der Verbuchung auch als jenes der Zahlung.

Steuer auf die Einkünfte aus Unternehmen (IRI)

Die neue „Steuer auf Einkünfte aus Unternehmen“ („Imposta sul Reddito d’Impresa“ bzw.  IRI) wird eingeführt und von den Bestimmungen  des neuen Art. 55-bis TUIR geregelt.

Wirksamkeit

Die neuen Bestimmungen sind am 1.1.2017 in Kraft getreten.

Subjektiver Anwendungsbereich

Für die Anwendung der IRI können   folgende Steuerzahler optieren:

  •  Einzelunternehmer;
  •  OHGs;
  •  und KGs

Ordentliche Buchhaltung

Die Option ist nur bei ordentlicher Buchhaltung möglich (auch nach Option ex Art. 18 Abs. 6 DPR 600/73).

Kapitalgesellschaften mit eingeschränkter Gesllschafterbasis

Die IRI kann aber auch von Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden, welche die Voraussetznug für die Durchgrifsbesteuerung ex Art. 116 Abs. 1 TUIR erfüllen (die sog. “piccola trasparenza fiscale”).

Ausübung der Option

Für die Anwendung der IRI ist die Ausübung einer Option in der Einkommensteuererklärung erforderlich; die Option ist ab dem Besteuerungszeitraum wirksam, auf den sich die Erklärung bezieht.

Die Optionen für das Jahr 2017 müssen also im Vordruck UNICO 2018 ausgeübt werden.

Dauer der Option

Die Option für die IRI hat eine Dauer von fünf Jahren und kann erneuert werden.

Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Die Bemessungsgrundlage für die IRI wird nach den  allgemeinen Bestimmungen im Bereich der Einkünfte aus Unternehmen ermittelt (Titel I, Abschnitt VI TUIR)

Auf diese Bemessungsgrundlage kommt der Steuersatz ex Art. 77 TUIR zur Anwendung, also der jeweils gültige IRES-Satz (24% ab dem Jahr 2017).

Abzugsfähigkeit der Gewinnentnahmen

Von der Bemessungsgrundlage für die IRI können die ausgeschütteten bzw. entnommenen Gewinne in Abzug gebracht werden, und zwar

  •        bis zum Höchstbetrag der Gewinne im Geschäftsjahr und der Rücklagen aus Vorjahren, die bereits der IRI unterlagen;
  •        abzüglich der Verluste aus Vorjahren, die der IRI unterlagen.

Abweichung von den Bestimmungen zur Durchgriffsbesteuerung

Die Option für die IRI schließt die Anwendung der Bestimmungen von Art. 5 TUIR zur Durchgriffsbesteuerung „(trasparenza“)  im Hinblick auf die Besteuerung des Einkommens unabhängig von seinem Bezug durch den Gesellschafter aus.

Besteuerungsmodus

Die Option für die IRI führt also zu einer Trennung zwischen:

  •        den Einkünften aus Unternehmen, welche in die Gesellschaft bzw. das Unternehmen reinvesteuert werden und der IRI unterliegen;
  •        und den entnommenen bzw. ausgeschütteten Gewinnen, welche von den entsprechenden Gesellschaftern bzw. dem Einzelunternehmer als Einkünfte aus Unternehmen besteuert werden.

IRI und steuerrechtliche Verluste

Verluste aus Besteuerungszeiträumen, in denen die IRI zur Anwendung kommt, werden

  •        vom Einkommen der Folgejahre n Abzug gebracht;
  •        und zwar ohne Einschränkung bis zum Betrag des jeweiligen EInkommens.

Gewinne aus Besteuerungszeiträumen vor Anwendung der IRI

Die Entnahme von  Gewinnen aus Besteuerungszeiträumen vor Anwendung der IRI:

  •        bildet für den Bezieher kein steuerbares Einkommen;
  •        und kann auch nicht von der Bemessungsgrundlage für die IRI in Abzug gebracht werden.

Es gilt die rechtliche Vermutung, dass die Rücklagen zuerst mit diesen Gewinnen gebildet wurden und dann erst mit jenen aus Besteuerungszeiträumen mit Anwendung der IRI.

Verluste, die nach Ablauf der Option nicht nicht verwendet wurden

Die  Verluste aus Besteuerungszeiträumen mit Anwendung der IRI, welche nach Ablauf der Option noch vortragbar sind bzw. nicht verwendet wurden:

  •        werden als Verluste betrachtet, die unter Anwendung der ordentlichen Buchhaltung erlitten wurden und können somit nur mit Einkünften aus Unternehmen (in ordentlicher oder auch vereinfachter  Buchhaltung) verrechnet werden;
  •        der nicht solcherart verrechenbare Überschuss kann nicht von anderen Einkünften in Abzug gebracht werden; er kann jedoch fünf Jahre lang vorgetragen werden.

In diesem Zsuammenhang gilt das letzte Jahr, in dem die IRI zur ANweundg kam, als jenes, in dem die betreffenden Verluste anfielen.

 “Super-Abschreibungen” – Verlängerung

Auch im Jahr 2017 kann der sog. „Super-ammortamento“ in Anspruch genommen werden.

Für die Zwecke der Einkommensteuer können also Steuerzahler mit Einkünften aus unternehmerischer oder freiberuflicher Tätigkeit auch die Abschreibungen und Leasingraten auf Anlagegüter, die bis zum 31.12.2017 erworben wurden,  um 40% erhöhen.

Die Begünstigung gilt aber auch für Zukäufe bis zum 30.6.2018, sofern bis zum 31.12.2017:

  •        die entsprechende Bestellung vom Verkäufer angenommen wurde;
  •        und Vorauszahlungen von mindestens 20% des Kaufpreises entrichtet wurden.

PKWs

Anders als bisher sind aber PKWs und die übrigen Transportmittel mit eingeschränkter Abzugsfähigkeit von der Begünstigung ausgenommen, also:

  •        Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden
  •        Fahrzeuge, welche Angestellten auch für den privaten Gebracuh überlassen werden („concessi in uso promiscuo“);
  •        die Fahrzeuge der Freiberufler;
  •        und jene der Handelsvertreter.

Die Neuauflage der Begünstigung gilt also nur für jene PKWs und Transportmittel, die ausschließlich für betriebliche Zwecke oder aber für den öffentlichen Personentransport verwendet werden , also z.B. Taxis.

Vorauszahlungen

Die Bestimmung der Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum zum 31.12.2017 und für das Folgejahr erfolgt ohne die Berücksichtigung der „Super-Abschreibung“.

“Hyper-Abschreibungen”

Im Bereich der Bestimmungen zu den sog. “Super-Abschreibungen” werden nun auch die sog. “Hyper-Abschreibungen” (“iper-amortamenti”) eingeführt, um “die technologischen und digitalen Umwandlungsprozesse in Richtung Industria 4.0” zu fördern.

Zeitlicher Rahmen

Die Begünstigung kann für Investitionen vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2017 in Anspruch genommen werden (bzw. bis zum 30.6.2018, unter den oben genannten Voraussetzungen).

Erhöhung um 150%

Die Aufwendungen für den Ankauf von neuen Anlagegütern, die von der Anlage A zum Gesetz 232/2016 aufgelistet werden, wird für die Zwecke der Begünstigung um 150% angehoben. Es handelt sich dabei um Güter, welche  im Rahmen der “technologischen und digitalen Umwandlungsprozesse in Richtung Industria 4.0” zum Einsatz kommen, wie etwa:

  •        Anlagegüter, deren Funktion von EDV-gestützten Systemen kontrolliert und/oder „durch entsprechende Sensoren  und Aktivierung“ verwaltet wird;
  •        Systeme zur Qualitäts- und Nachhaltigkeitssicherung;
  •        Geräte bzw. Systeme für die Interaktion Mensch-Maschine und für die Verbesserung der Ergonomie und der Sicherheit am Arbeitsplatz in einer 4.0-Logik.

Erhöhung der Aufwendungen für damit verbundene immaterielle Anlagewerte

Für die Steuerzahler, welche die “Hyper-Abschreibung“ in Anspruch nehmen, ist des weiteren eine Erhöhung der Aufwendungen für den Ankauf der immateriellen Anlagewerte um 40% vorgesehen, wie si in der Anlage  B zum Gesetz 232/2016 aufgelistet sind.

Es handelt sich dabei um software, Systeme, Plattformen und Anwendungen, die mit Investitionen in Sachanlage im Rahmen von “Industria 4.0” verbunbden sind.

Belege

Um die besprochenen Begünstigungen („Hyper-Abschreibung“ und Erhöhung der Aufwendungen für damit verbundene inmaterielle Anlagewerte) in Anspruch zu nehmen, muss das Unternehmen:

  •       eine Eigenerklärung  im Sinne DPR 445/2000 durch den gesetzlichen Vertreter vorlegen;
  •        für Güter mit einem Ansschaffungspreis von über 500.000,00 Euro ein beeidigtes technisches Gutachten durch einen Ingenieur oder einen Fachingenieur (“perito industriale”), die in den jeweiligen Berufsverzeichnissen eingetragen sind, oder aber durch eine akkreditierte einschlägige Körperschaft („ente di certificazione accreditato“).

Aus diesen Erklärungen bzw. Gutachten muss hervorgehen:

  •        dass  das betreffende Gut  die technischen Merkmale hat, die von den besprochenen Anlagen A und/oder B vorgesehen sind
  •        und mit den betreiblichen Produktionsprozessen oder der Distributionskette vernetzt (“interconnesso”) ist

Zuweisung und Abrtetung von Gütern an die Gesellschafter und Umwandlung in einfache Gesellschaften – Neuauflage

Personen- und Kapitalgesellschaften können Betriebsgüter an die Gesellschafter abtreten bzw. sie ihnen zuweisen oder sich in einfache Gesellschaften umwandeln und dabei  Begünstigungen sowohl im Hinblick auf die direkten als auch auf die indirekten Steuern in Anspruch nehmen.

Die besprochene Begünstigungen waren ursprünglich bis zum 30.9.2016 vorgesehen und sind nunmehr auch vom 1.10.2016 bis zum 30.9.2017 möglich.

Geförderte Güter

Die Güter, welche begünstigt an die Gesellschafter abgetreten oder zugewiesen werden können, sind Immobilien  – mit  Ausnahme jener, die ihrer Verwendung nach Betriebsimmobilien sind („per destinazione“) – und bewegliche Güter, welche in öffentlichen Registern eingetragen sind (z.B. PKWs und Flugzeuge) und nicht als Anlagegüter verwendet wurden.

Die Umwandlung in eine einfache Gesellschaften ist dann möglich, wenn die Gesellschaft ausschließlich oder vorwiegend die Verwaltung dieser Güter zum Zweck hat (z.B. eine Gesellschaft, die ausschließlich Immobilien verwaltet).

Ersatzsteuern der Gesellschaften

Auf den Veräußerungsgewinn aus den begünstigten Geschäftsfällen (welcher in der Regel im Falle einer Zuweisung oder Umwandlung der Differenz zwischen dem Marktwert der Güter und ihren steuerrechtlich anerkannten Einstandskosten entspricht, bei einem Verkauf dagegen der Differenz zwischen Verkaufspreis und den steuerrechtlich anerkannten Einstandskosten) ist eine Ersatzsteuer von 8% zu entrichten. Dieser Steuersatz wird auf 10,5% angehoben, wenn die Gesellschaften im Dreijahreszeitraum 2013-2015. Mindestens in zwei Besteuerungszeiträumen nicht operativ („di comodo“) war.

Die Begünstigung besteht vor allem darin, dass der Veräußerungsgewinn nicht auf der Grundlage des Marktwerts, sondern des Katasterwerts der Immobilien bestimmt wird; dies gilt auch dann, wenn dieser unter den steuerrechtlichen Einstandskosten liegt und somit überhaupt kein Veräußerungsgewinn vorliegt.

Werden infolge der Zuweisung bzw. Umwandlung unversteuerte Rücklagen aufgelöst („in sospensione d’imposta“), so fällt darauf eine Ersatzsteuer von 13% an.

Einkünfte „in natura“ für die Gesellschafter

Löst die Gesellschaften infolge der Zuweisung unversteuerte Rücklagen auf, so bedeutet dies eine Sachentlohnung für die Gesellschafter, welche jedoch um jenen Betrag vermindert wird, auf den die Gesellschaft die Ersatzsteuer von 8 bzw. 10,5% entrichtet hat.

MwSt. und indirekte Steuern

Der Steuersatz für die Registersteuer auf  die begünstigten Zuweisungen und Abtretungen– wenn diese proportional anfällt – wird um 50% herabgesetzt; die Hypothekar- und die Katastersteuer sind nur als Fixbetrag geschuldet.

Für die MwSt. Gibt es dagegen keine spezifischen Begünstigungen; es gelten also die ordentlichen Fristen und Modalitäten.

Zahlungen

Die Ersatzsteuern auf die Veräußerungsgewinne und die Auflösung der steuerfreien Rücklagen für die besprochenen Geschäftsfälle vom 1.10.2016 bis zum 30.9.2017 müssen wie folgt abgeführt werden:

  •    60% bis zum 30.11.2017;
  •    Die übrigen 40% bis zum 16.6.2018.

Die Verrechnung mit  Guthaben aus sonstigen Steuern und Abgaben im Vordruck F24 ist möglich.

“Privatisierung” der Betriebsimmobilie des Einzelunternehmers – Neuauflage

Einzelunternehmer können wiederum Betriebsimmobilien aus der unternehmerischen Tätigkeit “entnehmen” (“estromettere dal regime d’impresa”); auf die Differenz zwischen dem Marktwert der Güter und ihren steuerrechtlich anerkannten Einstandskosten wird eine Ersatzsteuer von 8% eingehoben.

Die Begünstigung besteht vor auch in diesem Fall darin, dass die Bemessungsgrundlage nicht auf der Grundlage des Marktwerts, sondern des Katasterwerts der Immobilien bestimmt wird.

Indirekte Steuern

Auch in diesem Fall gelten für die MwSt., wenn sie geschuldet ist, die „ordentlichen“ Fristen und Modalitäten, obschon diese Geschäftsfälle im allgemeinen MwSt.-befreit sein werden.

Die Register-, Kataster- und Hypothekarsteuer sind nicht geschuldet.

Formpflichten

Die “Privatisierung” muss bis zum 31.5.2017 erfolgen; dabei müssen keine ausdrücklichen Optionen ausgeübt werden; maßgeblich sind die “konkludenten Handlungen” des Unternehmers, z.B. durch entsprechende Buchungen; nach der Privatisierung zählt die Immobilie  zum “privaten “ (und nicht mehr gewerblichen) Vermögen des Unternehmers, und zwar ab dem 1.1.2017.

Zahlungen

Die Ersatzsteuer von 8% muss  wie folgt abgeführt werden:

  •        60% bis zum 30.11.2017;
  •        die restlichen 40% bis zum 16.6.2018.

Die Verrechnung mit  Guthaben aus sonstigen Steuern und Abgaben im Vordruck F24 ist möglich.

Aufwertung der Anlagegüter – Neuauflage

Die Bestimmungen im Bereich der Aufwertung von Betriebsgütern werden neu aufgelegt; für Steuerzahler, deren Besteuerungszeitraum mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, muss die Aufwertung im Jahresabschluss zum 31.12.2016 erfolgen.

Güter, die aufgewertet werden können

Folgende Güter können aufgewertet werden:

  •        Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme jener, deren Herstellung oder Vertrieb den Unternehmenszweck bildet;
  •        Beteiligungen in beherrschten und verbundenen Gesellschaften („controllate und collegate“) im Finanzanlagevermögen.

Die aufgewerteten Güter müssen im Jahresabschluss zum 31.12.2015 ausgewiesen sein.

Steuerrechtliche Auswirkungen

Auf die Aufwertung ist eine Ersatzsteuer von:

  •        16% für abschreibbare Güter;
  •        12% für nicht abschreibbare Güter abzuführen.

Grundsätzlich werden die Aufwertungen steuerrechtlich wie folgt anerkannt bzw. wirksam:

  •        Im Allgemeinen ab dem dritten Besteuerungszeitraum nach jenem, in dem die Aufwertung vorgenommen wurde (im Regelfall also ab dem Jahr 2019);
  •        Im Hinblick auf Veräußerungsgewinne und – Verluste jedoch erst ab dem vierten Besteuerungszeitraum nach jenem, in dem die Aufwertung vorgenommen wurde (im Regelfall also ab dem 1.1. 2020).
Zahlungen

Die Ersatzsteuer muss in einer einzigen Zahlung entrichtet werden, und zwar innerhalb der Fristen für die Zahlung des Saldos des Einkommenssteuern für den Besteuerungszeitraum 2016.

Die Verrechnung mit  Guthaben aus sonstigen Steuern und Abgaben im Vordruck F24 ist möglich.

Neuauflage der Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken

Auch die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, die außerhalb einer  unternehmerischen Tätigkeit gehalten werden, ist wiederum möglich; dazu müssen die entsprechenden Güter  zum 1.1.2017 gehalten worden sein.

Somit können natürliche Personen, einfache Gesellschafte, nichtgewerbliche Körperschaften und ausländische Steerzahler ohne Betriebsstätte in Italien wiederum den steuerrechtlichen Einstandswert von Beteiligungen und Grundstücken “aufwerten” und diesen Wert dann bei einem Verkauf im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. a) – c-bis) TUIR ansetzen. Dazu sind ein beeidigtes Gutachten zu erstellen und eine Ersatzsteuer abzuführen.

Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss wie üblich bis zum 30.6.2017:

  •        ein Gutachten über den Wert der Beteiligung oder des Grundstücks durch einen dazu befähigten Freiberufler (z.B. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Geometer) beeidigt werden;
  •        und die Ersatzsteuer (bzw. die erste Rate darauf) muss innerhalb dieser Frist abgeführt werden

Einheitliche Ersatzsteuer von 8%

Mit Wirkung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2015 wurde eine einheitliche Ersatzsteuer von 8% eingeführt, welche auch im Jahr 2017 für Grundstücke, qualifizierte und nicht qualifizierte Beteiligungen gilt.

ACE – Abänderungen

Die Bestimmungen zur sog. ACE (also der  Begünstigung für nicht ausgezahte bze. entnommene Gewinne) wurden wie folgt abgeändert:

  •        Der Koeffizient, mit dem das Eigenkapital im Sinne der ACE das steuerbare EInkommen senkt, wurde von 4,75% im Jahr 2016 auf 2,3% (für das Jahr 2017) bzw. auf  2,7% (für 2018 und die Folgejahre) reduziert;
  •        Die Sonderbestimmungen für Gesellschaften, die zum ersten Mal an der Börse notieren, wurden abgeschafft (sie waren aber ohnehin nie angewandt  worden, weil man befürchtete, sie stünden nicht im Einklang mit dem EU-Recht);
  •        Die Bemessungsgrundlage für die Begünstigung wird nun um die Erhöhungen der sonstigen Wertpapiere gegenüber dem Wert zum 31.12.2010 reduziert;
  •        die Bestimmungen für die Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit ordentlicher  Buchhaltung wurden an jene für die Kapitalgesellschaften angeglichen (maßgeblich ist nun also also die Erhöhung des Eigenkapitals und nicht einfach das Eigenkapital zum Bilanzstichtag);
  •        für den Vortrag des ACE-Guthabens bei außerordentlichen Geschäftsfällen gibt es nun einige Einschränkungen;
  •        auch für die Vorauszahlung auf die IRES im Jahr 2017 gibt es nun im Zusammenhang mit der ACE eigene Bestimmungen.

PKWs von Handelvertretern – Abzugsfähigkeit der Mietaufwendungen

Die jährliche Höchstgrenze für den Abzug der Mietaufwendungen für die PKWs von Handelvertretern wird von 3.615,20 auf 5.164,57 Euro angehoben.

Veräußerung von Steuerrechtliche Verluste an börsennotierte Gesellschaften

Es besteht nun die Möglichkeit, steuerrechtliche Verluste im Sinne von Art. 84 TUIR an andere Gesellschaften zu veräußern, sofern zwischen den beiden Gesellschaften eine Beteiligung von mindestens 20% an den Gewinnen und an den Stimmrechten in der ordentlichen Gesellschafterversammlung besteht, und zwar:

  •        mit denselben Modalitäten, die für die Veräußerung von Steuerguthaben ex Art. 43-bis DPR 602/73 gelten, also mit einer entsprechenden MItteiung an die Agentur für Einnahmen;
  •        unter der Voraussetzung, dass die Aktien der kaufenden Gesellschaft oder jener  Gesellschaft, welche den Käufer mittel- oder unmittelbar beherrscht, börsennotiert sind (rectius: an einem geregelten Markt oder in einem mutilateralen Wertpapierhandelssystem eines Staates in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden).

Die Veräußerung muss die gesamten steuerrechtlichen Verlustvortäge betreffen, und sie ist für Gesellschaften, die vorwiegend in der Immobilienbranche tätig sind, nicht möglich.

Merkmale der steuerrechtlichen Verluste

Übertragen bzw. veräußert können nur Verluste aus den drei ersten Gechäftsjahren der Verkäuferin werden, und auch dann nur unter folgenden Voraussetzungen:

  •        Das Geschäftsjahr der Käuferin und der Verkäuferin muss übereinstimmen;
  •        Zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, in dem die Veräußerung stattfindet, muss die Beteiligung von 20%, wie oben dargelegt, gehalten werden;
  •        Und die Veräußerung muss bis zur Fälligkeit für die Vorlage der Einkommensteuererklärung abgeychlossen sein.

Verwendung der erworbenen steuerrechtlichen Verluste

Die steuerrechtlichen Verluste aus einem Besteuerungszeitraum, die an eine andere Gesellschaft veräußert werden, können von der Käuferin im selben Besteuerungszeitraum in Abzug gebracht werden; ein eventueller Überschuss kann in den folgenden Besteuerungszeiträumen in Abzug gabrecht werden, und zwar jeweils bis zur Höhe des in jenem Jahr erwirtschafteten Gewinns; die Verwendung ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Verluste aus einer produktiven Tätigkiet im Sinne von Art. 84 Abs. 2 TUIR resultieren.

Vergütung für die übertragenen Verluste

Die Käuferin muss die Verkäuferin für den steuerrechtlichen Vorteil, den sie aus dem Erwerb der Verluste zieht, vergüten; dieser Vorteil bemisst sich in jedem Fall durch die Anwendung des IRES-Satzes für jenen Besteuerungszeitraum, in dem die  Verluste von der Verkäuferin erlitten wurden; die Vergütung muss binnen 30 Tagen ab der Fälligkeit der Saldozahlung für den betreffenden Besteuerungszeitraum entrichtet werden.

Die besprochenen Vergütung ist sowohl für die Käuferin als auch für die Verkäuferin steuerrechtlich irrelevant.

IRPEF-Befreiung für Grundstücke von Selbstbebauern und Landwirten Hauptberuf

In den Jahren 2017, 2018 und 2019 sind die Einkünfte aus Grund und Boden („reddito dominicale e agrario“) von Selbstbebauern und Landwirten im Hauptberuf ex Art. 1 DLgs. 99/2004, die in der landwirtschaftlichen Rentenvorsorge eingetragen sind, von der IRPEF befreit.

Von 2017 bis 2019  sind also die Grundstücke von Selbstbebauern und Landwirten im Hauptberuf, die in der landwirtschaftlichen Rentenvorsorge eingetragen sind und die Grundstücke auch selbst führen, von der IRPEF befreit.  Werden die Grundstücke verpachtet, so ist der Grundstücksertrag vom Verpächter zu versteuern, während der Pächter  (sofern er ein Selbstbebauer oder  Landwirt im Hauptberuf  ist), von der IRPEF befreit wird.

Ersatzsteuer von 10% auf Ergebnisprämien – Ausdehnung

Mit Wirkung des Haushaltsgesetzes wird das Höchsteinkommen, um  die Ersatzsteuer auf Produktivitätsprämien in Anspruch nehmen können, angehoben und der Kreis der potentiell Begünstigten somit erweitert.

Darüber hinaus werden die Bestimmungen ex Gesetz vom 28.12.2015 Nr. 208 (ds Haushaltsgesetz für das Jahr 2016) und DM 25.3.2016 bestätigt.

Art der Begünstigung

Die Begünstigung besteht darin, dass auf die besprochenen Lohnelemente anstelle der  IRPEF und der regionalen und kommunalen Zusatzsteuer eine Ersatzsteuer von 10% erhoben wird, es sei denn, der Arbeitnehmer verzichtet ausdrücklich darauf.

Subjektiver Anwendungsbereich

Was den subjektiven Anwendungsbereich der Begünstigung betrifft:

  •        bleibt die Beschränkung auf Arbeitgeber in der Privatwirtschaft bestehen;
  •        das Höchsteinkommen im Vorjahr, um  die Ersatzsteuer auf Produktivitätsprämien in Anspruch nehmen können, wird von 50.000 auf 80.000 Euro angehoben.

Somit können nun auch qualifizierte Arbeitnehmer mit einer mittleren bis hohen Entlohnung die Begünstigung in Anspruch nehmen.

Objektiver Anwendungsbereich

Was den objektiven Anwendungsbereich betrifft, gilt nach wie vor, dass  die betreffenden Summen – um Anspruch auf die Begünstigung zu verleihen – auf der Grundlage von betrieblichen der territorialen  Kollektivverträgen “zweiter Ordnung” entrichtet werden müssen, die von den gesamtstaatlich bedeutendsten Vereinigungen von Arbeitnehmern abgeschlossen wurden und zusammen mit einer Konformitätserklärung per Internet hinterlegt werden müssen, wie dies die Agentur für Einnahmen und des Arbeitsministerium beschlossen haben.

Konkret muss es sich um:

  •        betriebliche oder territoriale  Kollektivverträge “zweiter Ordnung” handeln, die von den gesamtstaatlich bedeutendsten Vereinigungen von Arbeitnehmern abgeschlossen wurden;
  •        betriebliche Vereinbarungen resultieren, die vom Arbeitgeber mit Vertretungen der Arbeitnehmer abgeschlossen wurden, welche ihrerseits Ausdruck der gesamtstaatlich bedeutendsten Gewerkschaften sind (“RSA“ bzw.  „RSU“);

Auch im Hinblick auf die begünstgten Prämien gibt es keine Neuerungen. Nach wie vor sind dies:

  •        ergebnisbezogene, variable Prämien im Zusammenhang mit einer Steigerung der Parameter Produktivität, Rentabilität, Qualität, Effizienz und Innovation;
  •        oder eine Gewinnbeteiligung (als Lohnelement);

Nach wie vor gilt auch die restriktive Ratio, die mit Gesetz 208/2015 eingeführt wurde und auf der Grundlage einer Prüfung der effektiven Zielerreichung der Maßnahmen nach einem angemesenen Zeitraum all jene Lohnelemente von der besprochenen Begünstigung ausschließt, die nicht als Ergebnisprämien im eigentlichen Sinne betrachtet werden können; somit können also auch die Vergütungen für die Schichtarbeit, für Überstunden und allgemein jene für eine “andere” Gestaltung der Arbeitszeiten nicht mehr begünstigt werden.

Höchstgrenze für die begünstigten  Produktivitätsprämien

Die Höchstgrenze für die Produktivitätsprämien, welche durch die  Ersatzsteuer von 10%  begünstigt werden können:

  •      wird grundsätzlich von  2.000,00 Euro auf 3.000,00 Euro angehoben;
  •      und für Betriebe, welche die Angestellten in der Arbeitsorganisation “paritätisch” mit einbeziehen, von 2.500,00 auf 4.000,00 Euro.

Ersetzung der Ergebnisprämien mit Gütern und Dienstleistungen im Rahmen des betrieblichen Welfares

Der Gesetzgeber schafft neue Anreize für die Substitution jener Ergebnisprämien oder Gewinnbeteiligungen, welche Anrecht auf die Ersatzsteuer von 10% verliehen, mit Gütern und Dienstleistungen im Rahmen des betrieblichen Welfares, welche den Arbeitnehmern im Sinne von Gesetz 28.12.2015 Nr. 208 auf ihren Wunsch hin zusteht. Konkret geht es dabei um die Güter und Leistungen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und 3, letzter Satz  TUIR, die innerhalb bestimmter Höchstgrenzen von der Bemessungsgrundlage für die IRPEF (und für die Sozialabgaben) ausgeschlsossen sind.

Nach wie vor muss es sich auch in diesem Fall um die Anwendung kollektivvertraglicher Vereinbarung zweiter Ordnung (betrieblich oder territorial) handeln; anders als bisher bzw. anders als die Agentur für Einnahmen im Rundschreiben vom 15.6.2016 Nr. 28 ausgeführt hat, wird nun aber vorgesehen, dass einige Beträge oder Leistungen, sofern sie auf Wunsch des Arbeitnehmers zur Gänze oder auch partiell als Ersatz für die Prämien gewährt bzw. erbracht werden, von jeglicher Steuer (also auch von der Ersatzsteuer) befreit werden, und zwar auch dann, wenn sie die oben genannten Limits überschreiten.

Konkret geht es dabei um die “Umwandlung”  von Ergebnisprämien (oder Gewinnbeteiligungen) in:

  •        Arbeitgeberbeiträge für die Zusatzrente; diese bilden nun auch dann kein Einkommen für den Arbeitnehmer, wenn sie 5.164,57 Euro übersteigen;
  •        Beiträge für das Gesundheitswesen, die nunmehr auch dann kein Einkommen für den Arbeitnehmer darstellen, wenn sie 3.615,20 Euro übersteigen;
  •        Aktien, die dem Arbeitnehmer anstelle der Ergebnisprämien übertragen werden, bilden nunmehr auch dann kein Einkommen mehr, wenn sie den Betrag von 2.065,83 Euro ex Art. 51 TUIR übersteigen, und unabhängig von den Bedingungen, die derselbe Artikel an sich für die Steuerbefreiung vorsieht.

Erbringung des  “welfare aziendale” – Ausdehnung der begünstigten Leistungen

Das Haushaltsgesetz ändert die Bestimmungen zum sog. “betrieblichen welfare ” ex Art. 51 Abs. 2 TUIR in einigen Punkten ab.

Neue begünstigte Leistungen

Beiträge und Prämien, welche der Arbeitgeber für die Gesamtheit oder auch für Kategorien der Angestellten für die im folgenden angeführten Sozialleistungen oder auch Versicherungen entrichtet, bilden für die Angestellten kein Einkommen (mehr):

  •        das Risiko, alltägliche Ahndlungen und Abläufe nicht mehr selbständig gestalten zu können
  •        und das Risiko schwerer Erkrankungen.

Authentische Interpretation

Das Haushaltsgesetz führt im Hinblick auf die Anwendung der IRPEF  eine authentische Interpretation des Begriffs der vom Arbeitgeber freiwillig oder auf der Grundlage betrieblicher Abkommen an- bzw. zuerkannten Leistungen ein, welche  für die Gesamtheit oder auch für Kategorien der Angestellten im Bereich der Bildung und Ausbildjung, der Erholung und der Unterstützung im sozialen, gesundheitlichen und religiösen Bereich ein.

Dabei wird klargestellt, dass der Begriff auch jene Dienstleistungen umfasst, die auf der Grundlage gesamtstaatlicher und territorialer (und nicht nur betrieblicher) Abkommen oder einer Vereinbarung mit mehreren Gewerkschaften  an- bzw. zuerkannt werden.

Anreize für die Rückkehr von Universitätsdozenten und Forschern nach Italien – Dauerhafte Anwendung

Die Begünstigung ex Art. 44 DL 78/2010, mit der Anreize für die Rückkehr von Universitätsdozenten und Forschern nach Italien geschaffen werden sollten, gilt nun dauerhaft.

Sonderbestimmungen für“zurückgekehrte ” Arbeitnehmer bzw. Mitarbeiter – Abänderungen

Die Sonderbestimmungen für “zurückgekehrte” Arbeitnehmer („rimpatriati“) ex Art. 16 DLgs. 147/2015 werden novelliert.

Zu den wesentlichen Abänderungen ab dem Jahr 2017 zählen folgende:

  •        die Begünstignug kann nun auch von selbständigen Mitarbeitern (“lavoratori autonomi“) in Anspruch genommen werden;
  •        das Ausmaß der Begünstigung wird erhöht; künftig werden nur mehr 50% der Gehälter bzw. Vergütungen besteuert (bislang 70%).

Sonderbestimmungen für Umsiedler nach Italien

Der neue Art. 24-bis TUIR sieht vor, dass folgende natürliche Personen für sich und für ihre Angehörigen anstelle der IRPEF für eine Ersatzsteuer optieren können:

  •        Personen, die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 TUIR nach Italien übersiedeln (“trasferiscono la propria residenza in Italien”);
  •        und die in neun der zehn Jahre vor Ausübung der Option nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 TUIR in Italien ansässig waren.

Präventive Zustimmung durch die Agentur

Die Option kann ausgeübt werden, nachdem die Agentur für Einnahmen einem entsprechenden Auskunftsansuchen („istanza di interpello probatorio”) zugestimmt hat; das Ansuchen muss bis zur Fälligkeit für die Einkommensteuererklärung für den Besteuerungszeitraum vorgelegt, werden, in dem der Steuerzahler nach Italien umgesiedelt ist.

Wirksamkeit der Option

Die Option ist ab dem Besteuerungszeitraum wirksam,  in dem der Steuerzahler steuerrechtlich nach Italien umgesiedelt ist.

Wirksamkeit

Nachdem Gesetz 232/2016 am 1.1.2017 in Kraft tritt, kann die Option erstmals für den Besteuerungszeitraum 2017 ausgeübt werden, und zwar bis zum 30.9.2018.

Begünstigte Einkünfte

Die Ersatzsteuer betrifft die Einkünfte, die im Sinne von Art. 165 Abs. 2 TUIR im Ausland erwirtschaftet werden (vgl. das Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 5.3.2015 Nr. 9, § 2.1).

Einkünfte, die von der Begünstigung ausgenommen sind

Die Ersatzsteuer kann auf Gewinne aus der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Buchst. c) TUIR in den fünf Jahren, in denen die Option gültig ist, nicht zur Anwendung kommen (diese werden also  „normal“ im Sinne von  Art. 68 Abs. 3 TUIR  besteuert).

Möglichkeit des Ausschlusses bestimmter Staaten

Die natürlichen Personen, welche die Option  für sich und/oder für ihre Angehörigen ausüben, können bestimmte ausländische Staaten bzw. die dort erwirtschafteten Einkünfte von der Anwendung  der Ersatzsteuer ausschließen; die entsprechenden Einkünfte werden also „normal“ besteuert und die in den betreffenden Staaten abgeführten Steuern anerkannt.

Auswirkungen der Option

Mit Wirkung der Option wird eine Ersatzsteuer anstelle der IRPEF (und der lokalen Zusatzsteuern) erhoben, und zwar zum Festbetrag von 100.000,00 Euro für jeden Besteuerungszeitraum, in dem die Option gültig ist (plus  25.000,00 Euro pro Besteuerungszeitraum für jeden Angegörigen, für den die Option ebenfalls ausgeübt wird).

Des weiteren ist der Steuerzahler von der Pflicht befreit,

  •        den Abschnitt  RW auszufüllen;
  •        und die IVIE und IVAFE abzuführen.

Bei Erbfolgen und Schenkungen durch den Steuerzahler, der die Option ausgeübt hat, und die in den Steuerjahren eröffnet bzw. durchgeführt werden, in denen die Option gültig ist, ist die entsprechende Schenkungssteuer ex DLgs. 346/90 nur auf die Güter und Rechte im Staatsgebiet geschuldet.

Unvereinbarkeit mit anderen Begünstigungen

Die Begünstigungen der besprochenen Option können nicht gemeinsam mit jenen ex Art. 44 DL 78/2010 und Art. 16 DLgs. 147/2015 in Anspruch genommen werden.

Widerruf und Verfall der Option

Die Option kann (auch im Hinblick auf einen oder mehr der Angehörigen) widerrufen werden; sie verfällt:

  •        nach fünfzehn Jahren;
  •        bei unterlassener oder unvollständiger Zahlung der Ersatzsteuer; in diesem Fall bleiben aber die Auswirkungen der Option in den vorangegangenen Steuerjahren aufrecht.

Durchführungbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zur Ausübung, Abänderung und den Widerruf der Option sowie zur Zahlung der Ersatzsteuer werden mit Verordnung der Agentur für Einnahmen definiert.

Einreise und Aufenthalt für Investoren

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausländer, welche bestimmte Investitionen (oder Schenkungen) in Italien durchzuführen beabsichtigen, auch über die von DLgs. 286/98 (dem Einheitstext zur Immigration) vorgesehenen Quoten hinaus länger als drei Monate in Italien verweilen.

Das entsprechenden “Visum für Investoren” besteht in einer zweijährigen Aufenthaltsgenehmigung, die jedoch auch vor ihrem Ablauf widerrufen werden kann, wenn die betreffende Person die Investition bzw. Schenkung nicht innerhalb von drei Monaten ab der Einreise durchführt oder aber die Investition vor der Zewijahresfrist wieder veräußert.

Individuelle Sparpläne (PIR)

Seit dem 1.1.2017 ist für Finanzanlagen, die in sog. “Individuellen Sparplänen” (“PIR”) gebündelt werden, die Befreiung von der:

  •        Steuer auf  Kapitalerträge (Art. 44 TUIR);
  •        und auf sonstige Einkünfte finanzieller Natur (ex Art. 67 Abs. 1 Buchst.. c-bis) – c-quinquies) TUIR) vorgesehen

Die individuellen Sparpläne müssen von:

  •        natürlichen Personen, die in Italien ansässig sind;
  •        außerhalb einer Unternehmenstätigkeit begündet werden.

Gründung des PIR

Ein individueller Sparplan im Sinne der Norm wird mit der Zuweisung von Beträgen von nicht mehr als 30.000,00 Euro pro Jahr und bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000,00 Euro begründet.

Die besprochene Steuerbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass in jedem einzelnen Kalenderjahr, in dem der Plan gültig ist, die Wertpapiere im individuellen Sparplan unter Einhaltung folgender Bedingungen angelegt werden:

  •        mindestens 70% des Gesamtbetrags müssen in Finanzinstrumenten angelegt sein, die  (auch wenn sie nicht an geregeten Märkten oder multilateralen Handlessystemen notieren) von Unternehmen ausgegeben wurden, die keine Immobilientätigkeit ausüben und die in Italien, einem anderen EU-Staat oder in einem Staat des EWR (Europäischen Wirtschaftsraums) ansässig sind;
  •        Von diesen 70% müssen mindestens 30% (also mindestens 21% des Gesamtbetrags) in Finanzinstrumenten angelegt sein, die nicht im FTSE-MIB-Index der italienischen Börse oder in einem vergleichbaren Index an anderen geregelten Märkten gelistet sind;
  •        Maximal 10% des Gesamtbetrags darf  in Depots, Girokonten und in Finanzinstrumenten angelegt sein, die mit einer einzigen ausgebenden Gesellschaft oder Firmengruppe abgeschlossen wurde.

Die Beträge, die in den PIR eingebracht wurden, können auch in Anteilen oder Aktien von Fonds (“organismi di investimento collettivo del risparmio” bzw. “OICR”) investiert werden, die in Italien, einem anderen EU-Staat oder in einem Staat des EWR (Europäischen Wirtschaftsraums) ansässig sind, mindestens 70% der verwalteten Werte in die im obigen Sinn begünstigten Finanzinstrumente investieren und gleichzeitig auch die 10%-Grenze (ebenfalls wie oben beschreiben) einhalten.

In keinem Fall darf der PIR Finanzinstrumente umfassen, die in Staaten oder Gebieten ausgegeben wurden, die keinen angemessenen Informationsaustausch mit der italienischen Finanzbehörde zulassen.

Mindestzeitraum von 5 Jahren

Die Befreiung von der Einkommensteuer setzt voraus, dass der PIR die besprochenen  Finanzinstrumente mindestens fünf Jahre lang hält.

Werden die Instrumente vor Ablauf dieser Frist veräußert, so wierden der entsprechende Veräußerungsgewinn und die Einkünfte zwischen diesem Zeitpunkt und dem Ablauf der Fünfjahrespflicht nach den allgemeinen Regeln besteuert. Die Steuer muss vom Verwalter des PIR bis zum 16. Tag des zweiten Monats nach der Veräußerung abgeführt werden, mit Zinsen, aber ohne  Strafen.

Werden die betreffenden Finanzinstrumente von der ausgebenden Gesellschaft zurückgezahlt (z.B. bei Obligationen), so muss der Steuerzahler diese Beträge binnen 30 Tagen ab Rückzahlung in andere Finanzinstrumente investieren, welche die oben genannten Voraussetzungen erfüllen; ansonsten verfällt das Anrecht auf die Begünstigungen.

Abschluss des Investitionsplans

Nach Ablauf des PIR können etwaige Verluste, Veräußerungsverluste und negative Differenzen  bis zum vierten  Besteuerungszeitraum nach ihrer Realisierung von anderen Einkünften  in Abzug gebracht werden, die derselbe Steuerzahler im Rahmen einer Vermögensverwaltung (“risparmio amministra­to“) erzielt, oder aber von den Veräußerungsgewinnen und sonstige Einkünften der Folgejahre bis hin zum vierten, sofern dies in der Einkommensteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem die Verluste und Veräußerungsverluste im Sinne von Art. 68 Abs. 5 TUIR realisiert wurden, angegeben wird.

 IRPEF/IRES-Absetzbetrag für energetische Sanierung

Der IRPEF/IRES-Absetzbetrag von 65% für Energiesparmaßnahmen (auch an den Gebäudeteilen im Miteigentum) gilt auch für Aufwendungen bis zum 31.12.2017.

Der IRPEF/IRES-Absetzbetrag von 65% gilt nun auch für Aufwendungen bis zum 31.12.2017 für:

  •        den Ankauf und die Montage von Sonnenschutzvorrichtungen („schermature solari“)  gemäß Anlage M zu DLgs. 311/2006 bis zu einem Limit (des Absetzbetrags, nicht der Aufwendung) von 60.000,00 Euro;
  •        den Ankauf und die Montage von Heizungen (“impianti di climatizzazione invernale”), die mit Biomasse betrieben werden, bis zu einem Limit (des Absetzbetrags, nicht der Aufwendung) von 30.000,00 Euro.

Der Absetzbetrag wird auch in diesem Fall auf zehn Jahre aufgeteilt.

 IRPEF/IRES-Absetzbetrag fürdie energetische Sanierung Maßnahmen auf Gebäudeteilen im Miteigentum von Kondominien

Der Absetzbetrag von 65% wird auch für die energetische Sanierung von Gebäudeteilen im Miteigentum von Kondominien ex Art. 1117 und 1117-bis ZGB gewährt, oder von Gebäudeteilen, die „alle Wohneinheiten im Kondominium betreffen“, und zwar für Aufwendungen bis zum 31.12.2021.

Maßnahmen, mit denen eine relevante Reduzierung des energetischen Verbrauchs bewirkt wird

Für Aufwendungen vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2021 beträgt der Absetzbetrag für die energetische Sanierung von Gebäudeteilen im Miteigentum von Kondominien:

  •        70%, wenn die Maßnahmen die Außenmauern bzw die Verschalung (“l’involucro dell’edificio”) betreffen, und zwar “mehr als 25 % der Gebäudeoberfläche“ („superficie disperdente lorda dell’edi­fcio”);
  •        75%, wenn die Maßnahmen die Steigerung der energetische Effizienz (“la prestazione energetica”) im Sommer und im WInter zum Ziel haben und zumindest die durchschnittliche Qualität erreichen, die DM 26.6.2015 definiert.

Der geförderte Höchstbetrag für diese Aufwendungen beläuft sich auf 40.000,00 Euro, multipliziert mit der Zahl der Wohneinheiten im Gebäude.

Das Vorliegen der genannten Voraussezungen für die Inanspruchnahme des höheren Absetzbetrags von 70% und 75% muss durch einen dazu befähigten Freiberufler mit einer entsprechenden APE (Zertifizierung der Energieeffizienz von Gebäuden) ex DM 26.6.2015 bestätigt werden. Ist diese Bestätigung nicht wahrheitsgetreu, so verfällt das Anrecht auf die Begünstigung, und der Freiberufler haftet im Sinne der geltenden Bestimmungen. 

Veräußerung des Guthabens  an die Lieferanten

Ab dem 1.1.2017 können Steuerzahler, welchen der Absetzbetrag für Maßnahmen zusteht, mit denen eine relevante Reduzierung des energetischen Verbrauchs bewirkt wird, diesen auch veräußern, und zwar:

  •        an den Lieferanten, der die  Maßnahmen durchgeführt hat,
  •        an andere private Steuerzahler.

Das Guthaben kann auch weiterveräußert werden.

Nicht zulässig ist die Abtretung an:

  •        Banken;
  •        und Finanzdienstleister

Die Modalitäten für die Umsetzung dieser neuen Regelung werden mit Verordnung der Agentur für Einnahmen definiert.

Ausdehnung auf die  IACP

Der erhöhte Absetzbetrag von 70% und 75% kann auch den Volkswohnbauinstituten (“IACP”) unabhängig von ihrer Bezeichnung gewährt werden, wenn sie die betreffenden Maßnahmen auf ihren Immobilien für Wohnzwecke dirchführen

 IRPEF-Absetzbetrag für Sanierungsarbeiten

Der IRPEF-Absetzbetrag von 50% ex Art. 16-bis für Sanierungsmaßnahmen wird bis zum 31.12.2017 verlängert; der Höchstbetrag für die entsprechenden Aufwendungen beläuft sich weiterhin auf 96.000,00 Euro pro Wohneinheit.

Die weiteren Bestimmungen ex Art. 16-bis bleiben unverändert.

 IRPEF/IRES-Absetzbetrag für Maßnahmen zum Erdbebenschutz Verlängerung und Abänderung der Bestimmungen

Auch der IRPEF/IRES-Absetzbetrag von 65% für Maßnahmen zum Erdbebenschutz wird bis zum 31.12.2016 verlängert; der Höchstbetrag für die entsprechenden Aufwendungen beläuft sich weiterhin auf 96.000,00 Euro für jede einzelnen Wohneinheit im betreffenden Gebäude.  

Zu den Maßnahmen für die Zwecke des IRPEF-Absetzbetrags ex Art. 16-bis Abs. 1 TUIR zählen auch Maßnahmen zum Erdbebenschutz an Gebäuden (“misure antisismiche”), und zwar im Besonderen für Arbeiten, mit denen die statische Sicherheit vor allem der strukturellen Gebäudeteile erhöht werden soll, für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen,  um die statische Sicherheit belegen zu können, und für die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Dokumentation auszustellen.

Absetzbetrag – Verlängerung bis zum 2021 für Maßnahme, die ab dem 1.1.2017 genehmigt wurden

Sofern die Maßnahmen zum Erdbebenschutz im Sinne des Buchstaben  i):

  •        Bauarbeiten betreffen, die nach dem 1.1.2017 aufgenommen wurden;
  •        an Gebäuden durchgeführt werden, die in Erdbebengebieten (“zone sismiche ad alta pericolosità”) der Zone 1 und 2 sowie in der Zone 3 im Sinne von  OPCM 20.3.2003 Nr. 3274 liegen;
  •        und zwar an Wohngebäuden und  an Gebäuden, in denen produktive Tätigkeiten ausgeübt werden,

beträgt der IRPEF/IRES-Absetzbetrag:

  •        50% der  Aufwendungen vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2021;
  •        bis zu einem Höchstbetrag von 96.000,00 Euro pro Einheit und Jahr;
  •        und wird in fünf gleichbleibenen jährlichen Teilbeträgen ab dem Jahr in Anspruch genommen, in dem die Aufwendungen bestritten werden.

Ab dem 1.1.2017 werden auch die  Aufwendungen für die seismische Prüfung und Klassifizierung von Gebäuden gefördert 

Erhöhung des IRPEF/IRES-Absetzbetrags

Die Absetzbetrag wird angehoben:

  •        auf  70%, wenn durch die geförderten Maßnahmen das seismische Risiko der betreffenden Immobilie so weit abgesenkt wird, dass diese in einer niedrigeren Risikoklasse einzustufen ist;
  •        auf  80%, wenn durch die geförderten Maßnahmen das seismische Rusiko der betreffenden Immobilie so weit abgesenkt wird, dass diese zwei Risikoklassen tiefer  einzustufen ist;

Ab dem 1.1.2017 können wie gesagt auch die Aufwendungen für die seismische Prüfung und Klassifizierung gefördert werden.

Mit einer eigenen Ministerialverordnung werden:

  •        die Richtlinien für die Klassifizeirung des seismischen Risikos von Gebäuden;
  •        und die Modalitäten für die Bestätigung der WIrksamkeit der geförderten Maßnahmen durch dazu befähigte Freiberufler festgelegt werden.

Erhöhung des IRPEF/IRES-Absetzbetrags für Maßnahmen an Miteigentumsteilen von Kondominien

Betreffen die Maßnahmen die Miteigentumsteile von Kondominien, so wird der Absetzbetrag:

  •        auf  75% angehoben, wenn durch die geförderten Maßnahmen das seismische Risiko der betreffenden Immobilie so weit abgesenkt wird, dass diese in einer niedrigeren Risikoklasse einzustufen ist;
  •        auf  85%, wenn durch die geförderten Maßnahmen das seismische Risiko so weit abgesenkt wird, dass die Immobilie einer um zwei Klassen niedrigeren Risikostufe angehört;

Die Absetzbeträge von 75% und 85% können bis zu einem Höchstbetrag der Aufwendungen von 96.000,00 Euro gewährt werden, multipliziert mit der Zahl der Wohneinheiten pro Gebäude.

Ab dem 1.1.2017 können die Steuerzahler, welchen der Absetzbetrag zusteht, diesen auch veräußern, und zwar:

  •        an den Lieferanten, der die  Maßnahmen durchgeführt hat,
  •        an andere private Steuerzahler.

Das Guthaben kann auch weiterveräußert werden.

Nicht zulässig ist die Abtretung an:

  •        Banken;
  •        Und Finanzdienstleister

Die Modalitäten für die Umsetzung dieser neuen Regelung werden mit Verordnung der Agentur für Einnahmen definiert.

 IRPEF-Absetzbetrag für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten (der sog. bonus mobili) Verlängerung und Abänderung der Bestimmungen

Die Begünstigung des sog. “bonus mobili ed elettrodomestici” ex Abs. 2 von Art. 16, DL 63/2013 wurde verlängert und in einigen Punkten auch abgeändert.

Steuerzahler, welche den IRPEF-Absetzbetrag für Sanierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, können auch einen weiteren Absetzbetrag von 50% nutzen, und zwar für:

  •        für weitere belegte Aufwendungen im Jahr 2017;
  •        für den Ankauf von Möbeln und “großen” Elektrogeräten der Effizienzklasse A+ oder höher (bei Öfen auch A), sofern eine Klassifizierung vorgesehen ist;
  •        mit denen die Immobile eingerichtet wird, deren Sanierung ebenfalls gefördert wird;
  •        sofern mit den Sanierungsmaßnahmen nach dem 1.1.2016 begonmnen wurde.

Der IRPEF-Absetzbetrag von 50% wird des weiteren:

  •        in 10 gleichbleibenen jährlichen Teilbeträgen in Anspruch genommen;
  •        bis zu einem Geambetrag von 10.000,00 Euro; für Baumaßnahmen im Jahr 2016 und für jene, die 2016 begonnen und 2017 fortgesetzt wurden, ist der Gesamtbetrag von 10.000,00 Euro abzüglich der  Aufwendungen für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten im Jahr 2016 anzusetzen, für die bereits ein Absetzbetrag in Anspruch genommen wurde.

Die Aufwendungen für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten werden unabhängig von den Aufwendungen für die Sanierungsarbeiten selbst bestimmt, für welche (ebenfalls) ein IRPEF-Absetzbetrag gewährt wird .

 Aufwendungen für den Schulbesuch Erhöhung des IRPEF-Absetzbetrags

Im Sinne von Buchst. e-bis), Art. 15 Abs. 1 TUIR wird ein IRPEF-Absetzbetrag von 19% für den Besuch von

  •        Kindergärten;
  •        Grundschulen und Mittelschulen;
  •        sowie Oberschulen gewährt.

Die Bestimmungen gilt für staatliche Schulen, anerkannte bzw. gleichgestellte Privatschulen (“paritari”) und für Schulen der Gebietskörperschaften, welche dem gesamtstaatlichen Ausbilungssystem ex Art. 1, Gesetz 10.3.2000 Nr. 62 angehören.

Der IRPEF-Absetzbetrag von 19% kann pro Schüler und Schuljahr bis zu folgendem Höchstbetrag der Aufwendungen in Anspruch genommen werden:

  •        564,00 Euro im Jahr  2016 (bislang waren es 400,00 Euro);
  •        717,00 Euro im Jahr 2017;
  •        786,00 Euro im Jahr 2018;
  •        800,00 Euro ab dem Jahr 2019.

 

 

Quelle: Koinè