Abfindung von Steuerzahlkarten und vollstreckbaren Festsetzungsbescheiden

Posted by on Feb 15, 2017 in Allgemein | No Comments
Abfindung von Steuerzahlkarten und vollstreckbaren Festsetzungsbescheiden

Neuerungen ex DL 22.10.2016 Nr. 193, umgewandelt in das Gesetz vom 1.12.2016 Nr. 225

1 Vorbemerkung

Art. 6, DL 22.10.2016, Nr. 193, umgewandelt in das Gesetz vom 1.12.2016 Nr. 225 führt eine neue Abfindung für Steuerzahlkarten und vollstreckbare Festsetzungsbescheide ein, welche  mit relevanten Strafnachlässe verbunden ist (die sog. “Verschrottung” bzw. „rottamazione“).

Im Zuge der Umwandlung wurde die Verordnung in einigen Punkten abgeändert; so wurden etwa die Fristen für den Antrag und jene für dei Zahlungen verlängert.

Sofern die von der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, kann der Steuerzahler bis zum 31.3.2017 einen entsprechenden Antrag vorlegen und die damit verbundenen Begünstigungen (Löschung der Verzugszinsen und der Verwaltungsstrafen) in Anspruch nehmen.

Die entsprechenden Zahlungen müssen in maximal fünf Raten erfolgen; die letzte Rate muss binnen September 2018 entrichtet werden.

Mit der Pressemitteilung vom 2.12.2016 hat Equitalia den neuen Vordruck für die Beilegung öffentlich gemacht (Vordruck “DA1”), welcher den Abänderungen im Zuge der Umwandlung der Verordnung Rechnung trägt.

2  Voraussetzungen für die Beilegung

Um die begünstigte Abfindung der Steuerrollen und vollstreckbaren Festsetzungsbescheide in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Es muss sich um Bescheide handeln, die beigelegt werden können (und nicht unter einen der Ausschlussgründe fallen, die DL 193/2016 vorsieht);
  • die Bescheide müssen Equitalia vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2016 übergeben worden sein;
  • sofern eine Ratenzahlung gewährt wurde, muss der Schuldner die Raten vom 1.10.2016 bis zum 31.12.2016 fristgerecht abgeführt haben;
  • sollten im Zusammenhang mit den Bescheiden bereits Steuerstreitverfahren im Gange sein, so muss im Antrag auf die Beilegung auf die Rekurse verzichtet werden.

2.1  Steuerrollen, die vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2016 ausgestellt wurden

Die Abfindung betrifft alle Bescheide, die dem Einhebungsbeauftragten vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2016 übergeben wurden. Als „Einhebungsbeauftragte“ gelten in diesem Zusammenhang Equitalia und  Riscossione Sicilia S.p.a.

Maßgeblich ist nicht das Datum, an dem die Steuerzahlkarte zugestellt wurde, sondern jenes, an dem Equitalia mit der Steuerrolle betraut wurde; diese Information geht im allgemeinen weder aus der Zahlkarte selbst noch aus dem Auszug aus der Steuerrolle hervor, der dem Steuerzahler zugesandt wird, sondern nur aus den internen Akten des Einhebungsbeauftragten.

In diesem Zusammenhang sollte man die Ämter von Equitalia aufsuchen, um gesicherte Informationen zu erhalten.

Es könnte nämlich sein, dass eine Zahlkarte, die Anfang 2017 zustellt wurden, dennoch abgefunden werden kann, weil die Übergabe an Equitalia vor dem 31.12.2016 erfolgte; ebenso kann eine Zahlkarte, die Anfang 2000 zustellt wurden, dennoch nicht abfindbar sein, weil die Übergabe an Equitalia vor dem 1.1.2000 erfolgte.

Das Gesetz sieht auch ausdrücklich vor, dass die Einhebungsbeauftragten auf ihrer Website oder im Schalterdienst dem Steuerzahler alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen müssen.

Bis zum 28.2.2017 müssen die Einhebungsbeauftragten dem Steuerzahler auch mitteilen, ob sie mit Steuerrollen betraut wurden, die dem Steuerzahler noch nicht zugestellt wurden.

2.2  Zahlungen, die vom 1.10.2016 bis zum 31.12.2016 fällig wurden

Auch Steuerzahler, welche ihre Schuldner partiell bereits beglichen haben, können das Verfahren in Anspruch nehmen.

DL 193/2016 legt jedoch fest, dass – sofern eine Ratenzahlung gewährt wurde – der Schuldner die Raten vom 1.10.2016 bis zum 31.12.2016 fristgerecht abgeführt haben muss.

Ratenzahlungen aus etwaigen anderen laufenden Stundungen, wie zum Beispiel jene aus “avvisi bonari“, sind in diesem Zusammenhang irrelevant.

Nach einer Interpretation, zu der Equitalia noch nicht Stellung genommen hat, ist nur die fristgerechte Zahlung der Raten vom 1.10.2016 bis zum 31.12.2016 relevant, welche aus Stundungen herrühren, die vor dem 24.10.2016 (also vor dem Inkrafttreten von DL 193/2016) gewährt wurden, und nicht der Raten aus später gewährten Stundungen..

2.3  Partielle Beilegung

Mit der Pressemitteilung vom 4.11.2016 hat Equitalia, mitgeteilt, dass der Vordruck für den Antrag genehmigt wurde; aus dem Vordruck geht hervor, dass der Schuldner – sollten ihm mehrere Bescheide zugestellt worden sein – auswählen kann, welche er mit dem besprochenen Verfahren beilegen will.

Im Vordruck zum Antrag kann der Steuerzahler die entsprechenden Bescheide angeben und auch auswählen, ob er sie nur partiell abfinden will; in jedem Fall ist die Nummer des Bescheids anzugeben, der „verschrottet“ werden soll.

Werden etwa mit einer Steuerzahlkarte Steuerrollen der INPS und der Agentur eingetrieben, so kann beispielsweise nur jene der INPS abgefunden werden; liegen zwei Steuerzahlkarten zu IMU und IRES vor, so kann auch nur eine davon beigelegt werden.

2.4  Laufende Streitverfahren

Die Abfindung ist auch bei behängenden Streitverfahren möglich, und zwar unabhängig von der Instanz.

Der Steuerzahler muss aber im Antrag auf den behängenden Rekurs verzichten.

2.5  Ausschlüsse

In einigen Fällen schließt aber DL 193/2016 die besprochene Beilegung eindeutig aus.

Es handelt sich um Bescheide, welche sich auf folgende Abgaben beziehen:

  • “traditionelle Eigenressourcen” der EU (wie etwa Zölle);
  • die MwSt. auf Importe;
  • Forderungen der Behörde, welche aus Urteilen des Rechnungshofs beruhen;
  • Verbindlichkeiten aus der Rückforderung von Staatsbeihilfen, die als unvereinbar mit den EU-Normen befunden wurden;
  • Strafen und Bußgelder, die aus strafrechtlichen Urteilen resultieren;
  • Andere Verwaltungsstrafen als jene aus der Übertretung der steuer- und beitragsrechtlichen Bestimmungen.

Hinsichtlich der Verwaltungsstrafen aus der Übertretung der Straßenverkehrsordnung letztgenannten Ausschlüsse ist jedoch die Beilegung – wenn die Einhebung Equitalia anvertraut wurde – im Hinblick auf die Aufschläge (und nicht auf die Strafen) möglich.

3  Anwendungsbereich

Liegen die besprochenen Voraussetzungen vor, so können alle Steuerrollen außer den ausdrücklich angeführten beigelegt werden, mit deren Einhebung Equitalia beauftragt wurde, also nicht nur Steuern (IRES, IVA, Zusatzsteuern, Rai-Gebühr etc.), INPS-Beiträge und INAIL-Prämien, sondern grundsätzlich jede Abgabe, welche mit Steuerrollen eingehoben wird.

Es können also auch die Pflichtbeträge an die Rentenkassen der Freiberufler abgefunden werden (z.B. jene der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, der Anwälte, Ingenieure und Architekten etc.), sofern Equitalia mit der Einhebung beauftragt wurde.

Die Steuerrollen der unabhängigen Verwaltungsbehörden (z.B. Antitrust), der CONSOB, jene im Zusammenhang mit Währungsdelikten, Geldwäsche und Schwarzarbeit können dagegen nicht beigelegt werden.

Steuern, welche von den Gebietskörperschaften in Eigenregie oder über die “lokalen” Einhebungsbeauftragten eingehoben werden, die im entsprechenden Verzeichnis eingetragen sind, sind von der Begünstigung ebenfalls ausgenommen (mit der in der Folge genannten Ausnahme).

Dagegen können Steuern, welche von den Gebietskörperschaften über Equitalia eingehoben werden (also etwa IMU, GIS, TARSU), abgefunden werden.

Steuerzahler, welche die betreffende Schuld bereits partiell beglichen haben, können die Beilegung in Anspruch nehmen; bereits abgeführte Strafen und Zinsen können jedoch nicht zurückgefordert werden.

4  Begünstigungen

Die besprochene Beilegung bringt folgenden Begünstigungen mit sich:

  • Jegliche steuer- und beitragsrechtliche Verwaltungsstrafe wird aufgehoben;
  • Ebenso die Verzugszinsen (also jene, die vom Einhebungsbeauftragten in Rechnung gestellt werden, wenn die Schulden aus dem Bescheid nicht fristgerecht beglichen wurden).

Der Steuerzahler muss für die Beilegung also nur die eigentliche Steuerschuld und die sonstigen Zinsen abführen; diese wären etwa jene, welche beispielsweise bei Beanstandungen aus der „automatischen“ Kontrolle von Steuererklärungen eingefordert werden, und grundsätzlich alle Zinsen – „steuerlicher Natur“ oder nicht – die in „spezifischen Normen“ geregelt werden.

Auch die Gebühren des Einzugsbeauftragten (“aggi o compensi di riscossione”) müssen abgeführt werden, jedoch nur jener Teil, der sich auf die ursprüngliche Steuerschuld bezieht (und nicht auf die Strafen).

Die Verwaltungsstrafen werden zur Gänze aufgehoben.

Dies ist ein besonders starker Anreiz für Steuerzahler, welche Bescheide erhalten haben, in denen ausschließlich Strafen eingefordert werden (z.B. bei unterlassener oder unkorrekter Vorlage des Vordrucks RW), aber auch bei Strafen, die zwar gemeinsam mit einer Steuerforderung ausgesprochen wurden, aber zum Höchstmaß (und nicht wie üblich zum Mindestbetrag).

5  Verfahren

Das Verfahren muss vom Steuerschuldner mit einem entsprechenden Antrag an den Einhebungsbeauftragte eingeleitet werden, mit dem gleichzeitig auch die Absicht zur Ratenzahlung kundgetan wird und auf behängende Rekurse verzichtet wird.

Equitalia wird dem Steuerzahler die Höhe der entsprechenden Beträge bzw. Raten und die Fälligkeiten für die Zahlungen mitteilen. Die selbständige Berechnung und Zahlung durch den Steuerzahler („autoliquidazione”) ist also nicht vorgesehen.

Werden die fälligen Beträge bzw. Raten nun fristgerecht abgeführt, so ist das Verfahren damit abgeschlossen. Wird dagegen nur eine Zahlungspflicht nicht fristgerecht erfüllt, so  gilt das Verfahren als nicht abgeschlossen und somit:

  • sind die Verwaltungsstrafen und Verzugszinsen wieder geschuldet;
  • und eine weitere Ratenzahlung ist ausdrücklich nicht mehr möglich.

Der besprochene Antrag sollte also nur dann vorgelegt werden, wenn man wirklich in der Lage ist, die daraus erwachsenden Zahlungsverpflichtungen auch einzuhalten.

5.1  Antrag durch den Steuerzahler

Mit der Pressemitteilung vom 2.12.2016 hat Equitalia den neuen Vordruck für die Beilegung öffentlich gemacht (Vordruck “DA1”), welcher den Abänderungen im Zuge der Umwandlung der Verordnung Rechnung trägt.

Der Antrag muss mit diesem Vordruck vorgelegt werden, und zwar bis zum 31.3.2017.

Bis zum 31.3.2017 kann auch ein bereits vorgelegter Antrag ergänzt werden.

Der Vordruck kann:

  • persönlich (auch durch einen Beauftragten) bei einem Schalter von Equitalia vorgelegt werden;
  • oder auch per Internet; im Vordruck sind die entsprechenden E-Mail und PEC-Adressen angegeben.

Dem Antrag ist eine Abschrift des Personalausweises des Antragstellers und gegebenenfalls auch des Beauftragten beizulegen.

5.1.1  Ausfüllen des Vordrucks

Das Ausfüllen des Vordrucks ist nicht weiter komplex; man sollte aber darauf achten, die betreffenden Bescheide genau zu identifizieren.

Der Steuerzahler muss:

  • sein Domizil erwählen, entweder seine Wohnung, sein Büro, eine PEC-Anschrift oder bei einem Dritten („Domiziliatar“);
  • sich verpflichten, etwaige Änderungen seines Domizils mitzuteilen;
  • die Bescheide, die abgefunden werden sollen, angeben und dabei die Nummer (“numero identificativo”) der Zahlkarte, des vollstreckbaren Festsetzungsbescheids oder der Belastungsmitteilung (“avviso di addebito“) mitteilen;
  • Wenn eine Steuerzahlkarte mehrere Bescheide umfasst, von denen nicht alle abgefunden werden sollen, sind die betreffenden anzugeben (z.B. bei einer Steuerzahlkarte, mit der sowohl Steuern als auch INPS-Beiträge eingefordert werden);
  • angeben, ob er eine Ratenzahlung (zwei, drei, vier oder fünf Raten) beantragt oder eine einzige Zahlung vorzieht;
  • angeben, ob die Zahlung über K/K erfolgen soll (wird nichts angekreuzt, so sind für die Zahlungen die Vordrucke zu verwenden, welche der Einhebungsbeauftragte zuschickt);
  • bestätigen, dass im Hinblick auf die betreffenden Bescheide keine Streitverfahren behängen, oder auf den behängenden Rekurs verzichten.
5.1.2 Auswirkungen des  Antrags

Nach Vorlage des Antrags darf Equitalia keine Vollstreckungen mehr einleiten noch Hypotheken eintragen oder die Festsetzung von mobilen Gütern beantragen.

Zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags bereits bestehende Hypotheken oder Festsetzungen bleiben jedoch aufrecht, ebenso ihre Auswirkungen und ihr Rang.

Mit der Vorlage des Antrags wird die Verjährung der betreffenden Bescheide ausgesetzt.

Die Raten aus bereits laufenden Ratenzahlung von Steuerrollen sind vom 1.1.2017 bis zum Zeitpunkt der Zahlung der gesamten Steuerschuld oder der ersten rate ausgesetzt.

5.2  Mitteilung des Einhebungsbeauftragten

Bis zum 31.5.2017 wird Equitalia dem Steuerschuldner die Höhe der entsprechenden Beträge bzw. Raten und die Fälligkeiten für die Zahlungen mitteilen.

5.3  Zahlung der Beträge

Die Steuerschulden können in Raten beglichen werden, oder in einer einzelnen Zahlung.

Erfolgt die Tilgung in einer einzigen Zahlung, so ist die Fälligkeit, wie im Vordruck “DA1” angegeben, im Juli 2017. Man geht davon aus, dass die exakte Fälligkeit in der Mitteilung von Equitalia, die bis zum 31.5.2017 zuzustellen ist, angegeben sein wird.

5.3.1  Modalitäten der Zahlung

Die Zahlung kann erfolgen:

  • über das K/K, das der Steuerzahler im Antrag mitgeteilt hat;
  • mit den Vordrucken, die Equitalia in der entsprechenden Mitteilung zusendet;
  • oder am Schalter des Einhebungsbeauftragten.

Sofern der Steuerzahler im Antrag nicht mitteilt, dass er die Zahlung per K/K vornehmen will, wird Equitalia die Vordrucke („bollettini precompilati“) erstellen und zusenden.

5.3.2 Ratenzahlung

Bei einer Ratenzahlung gelten zwar grundsätzlich die vom Gesetz vorgesehenen Fälligkeiten (70% im Juli, September und November 2017, 30% im April und September 2018); der Steuerzahler kann aber unter mehreren Optionen wählen.

So können etwa 70% im Juli 2017 und 30% im April 2018 abgeführt werden, aber auch 35% im Juli 2017, 35% im September 2017, 15% im April 2018 und die letzten 15% im September 2018, u.s.w..

In diesem Zusammenhang wird auf die Tabelle im Vordruck “DA1” verwiesen.

Der Tag, an dem die Raten in den betreffenden Monaten jeweils fällig werden, dürfte in der Mitteilung von Equitalia, die bis zum 31.5.2017 zuzustellen ist, angegeben werden.

Bei einer Ratenzahlung fallen Zinsen in Höhe von 4,5 % p.a. an, und zwar ab dem 1.8.2017.

6 Bereits gezahlte Beträge

Wurden die Zahlungen für die betreffenden Bescheide bereits teilweise geleistet, so ist eine Abfindung der restlichen Beträge dennoch möglich. Auch eine laufende Ratenzahlung stellt kein Problem dar, sofern eben die Raten vom 1.10.2016 bis zum 31.12.2016 fristgerecht abgeführt wurden.

In keinem Fall hat der Steuerzahler Anrecht auf eine Rückerstattung bereits getätigter Zahlungen für Strafen, Verzugszinsen und die entsprechenden Gebühren des Einhebungsbeauftragten – auch nicht im Hinblick auf die Ratenzahlungen vom 1.10.2016 bis zum 31.12.2016.

Auch die Zinsen aus der Ratenzahlung von Steuerrollen (4,5% pro Jahr) können nicht zurückgefordert werden.

Die bereits entrichteten Zahlungen für die eigentliche Steuerschuld können dagegen in Abzug gebracht werden, ebenso jene für Zinsen (außer Verzugszinsen) und die Gebühren von Equitalia.

7 Unvollständige zahlungen – kein Abschluss des Verfahrens

Werden die fälligen Beträge bzw. Raten fristgerecht abgeführt, so ist das Verfahren abgeschlossen.

Das Anrecht auf die Streichung der Strafen, Verzugszinsen und des entsprechenden Anteils der Gebühren des Einhebungsbeauftragten erwächst mit dem Abschluss und nicht schon mit dem entsprechenden Antrag.

Wird nur eine Zahlungspflicht nicht fristgerecht erfüllt, so  gilt das Verfahren als nicht abgeschlossen und somit werden die noch nicht entrichteten Beträge samt Strafen und Verzugszinsen  wieder fällig und können auch nicht in Raten beglichen werden. Außerdem kann Equitalia neue Sicherungsmaßnahmen treffen (Festsetzungen und Hypotheken) und eventuell bestehende (und durch den Antrag ausgesetzte) weiterführen.

Auch die Verjährung der Bescheide, welche mit dem Antrag ausgesetzt wurde, setzt wieder ein.

8 Steuerrollen, die von Gebietskörperschaften und ihren Konzessionären ausgestellt wurden

Mit Wirkung von Art. 6-ter, DL 193/2016, der im Zuge der Umwandlung eingefügt wurde, können nun auch Regionen, Gemeinden und die übrigen Gebietskörperschaften, welche Steuerrollen selbst oder über ihre Konzessionäre ausstellen, die besprochene “Verschrottung” gewähren.

Es wurde nämlich vorgesehen, dass diese Gebietskörperschaften ebenfalls eine Befreiung von den Strafen bei Zahlung der ausstehenden Steuerschulden beschließen können.

8.1 Anwendungsbereich

Beigelegt werden können Strafbescheide, die vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2016 zugestellt wurden.  Maßgeblich ist das Datum, an dem die Steuerzahlkarte zugestellt wurde, und nicht das Datum etwaiger früherer Zahlungsaufforderungen.

Hinsichtlich der Verwaltungsstrafen aus der Übertretung der Straßenverkehrsordnung letztgenannten Ausschlüsse ist auch bei den Gebietskörperschaften die Beilegung  im Hinblick auf die Aufschläge (und nicht auf die Strafen) möglich.

8.2 Verfahren

Die Gebietskörperschaft muss denn entsprechenden Beschluss bis zum 1.3.2017 fassen (60 Tage nach dem Inkrafttreten von Gesetz 225/2016am 3.12.2016).

Binnen 30 Tagen ab Beschlussfassung muss ihn die Gebietskörperschaft auf ihrer institutionellen Website veröffentlichen.

Der Beschluss muss auch die operativen Details regeln, und zwar:

  • Zahl und Fälligkeit der einzelnen Raten (in jedem Fall nicht nach dem 30.9.2018);
  • Die Modalitäten, mit denen der Steuerzahler die Beilegung beantragt;
  • Die Fristen für die Vorlage des Antrags, der sowohl die eventuelle Option für eine Ratenzahlung und den Verzicht auf behängende beschweren beinhalten muss;
  • Die Frist, innerhalb welcher die Gebietskörperschaft die fälligen Beträge und die Zahlungsfristen mitteilen muss.

Auch in diesem Fall bewirkt die Vorlage des Antrags die Aussetzung der Verjährung.

Wird nur eine Zahlungspflicht nicht fristgerecht erfüllt, so  gilt das Verfahren auch in diesem Fall als nicht abgeschlossen und somit werden die noch nicht entrichteten Beträge samt Strafen werden  wieder fällig und können auch nicht in Raten beglichen werden.

Für die autonomen Provinzen Bozen und Trient erfolgt die besprochene Beilegung “im Einklang mit den Formen und Autonomievoraussetzungen, wie sie von den jeweiligen Satzungen vorgesehen sind”.

Quelle: Koinè