Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer

Posted by on Feb 14, 2017 in Allgemein | No Comments
Neuerungen im Bereich der Mehrwertsteuer

DL 22.10.2016, Nr. 193,
umgewandelt in das Gesetz vom 1.12.2016, Nr. 225

1   Vorbemerkung

Die Art. 4, 4-bis und 7-quater DL 22.10.2016, Nr. 193, umgewandelt in das Gesetz vom 1.12.2016, Nr. 225, sehen einige wichtige Neuerungen im Bereich der MwSt. vor.

Im Besonderen sehen die neuen Bestimmungen folgendes vor:

  • die Einführung der neuen vierteljährlichen Mitteilung der Rechnungsdaten und der MwSt.-Abrechnungen ab dem 1.1.2017;
  • die Abschaffung der Mitteilung der Geschäftsfälle mit Steuerzahlern in “black list”-Staaten sowie des sogenannten “spesometro”;
  • die Abänderung der Fristen für die Vorlage der MwSt.-Jahreserklärung;
  • die Anhebung des Limits für die MwSt.-Rückzahlungen ohne Konformitätsbescheinigung oder Bürgschaft bzw. vermögensrechtliche Besicherung;
  • die Abänderung der Regelung zur Auflösung ruhender MwSt.-Positionen;
  • die Abänderung der Regelung zu den Umsatzsteuerlagern

2   Vierteljährliche Mitteilung der Rechnungsdaten

Art. 4, Abs. 1 DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form ersetzt Art. 21 DL 78/2010 zur Gänze und sieht vor, dass anstelle der Pflicht zur jährlichen Vorlage des sogenannten “spesometro” an die Agentur für Einnahmen nunmehr eine vierteljährliche Mitteilung der Daten zu den ausgestellten, erhaltenen und verbuchten Rechnungen vorzulegen ist.

2.1  Wirksamkeit

Der neue Mitteilungspflicht gilt ab dem 1.1.2017 (Art. 4, Abs. 4 DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form).

Die Pflicht zur Vorlage des jährlichen “spesometro” sollte somit ab dem Steuerjahr 2017 entfallen, während die Mitteilung der Geschäftsfälle im Jahr  2016 noch vorgelegt werden müsste.

2.2  Subjektiver Anwendungsbereich

Die Pflicht zur vierteljährliche Mitteilung der Rechnungsdaten im Sinne von Art. 21 DL 78/2010, wie abgeändert von DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form betrifft im Prinzip alle MwSt.-Zahler  (Unternehmer, Künstler oder Freiberufler im Sinne der Art. 4 und 5 DPR 633/72).

Kleine landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten

DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form sieht nur eine Ausnahme von der besprochenen Mitteilungspflicht vor, und zwar für landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Art. 34, Abs. 6 DPR 633/72, welche in Berggebieten im Sinne von Art. 9 DPR 601/73 tätig sind.

Es handelt sich dabei um jene landwirtschaftlichen Betriebe, die bereits allgemein von den MwSt.-Pflichten ausgenommen sind, weil sie im Vorjahr ein Umsatzvolumen von weniger als 7.000,00 Euro erwirtschaftet haben, von denen mindestens zwei Drittel aus der Veräußerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne der Tabelle A, Abschnitt I, welche DPR 633/72 beiliegt, herrühren.

Dennoch ist es für die Befreiung von der Pflicht zur vierteljährliche Mitteilung erforderlich, dass diese Steuerzahler in Berggebieten im Sinne von Art. 9 DPR 601/73 tätig sind, also entweder:

  • auf mindestens 700 Meter ü.d.M. liegen;
  • oder im Verzeichnis der Berggebiete eingetragen sind, das von der zuständigen Behörde erstellt wird (“Commissione censuaria centrale“) ;
  • oder einem entsprechenden Bonifizierungskonsortium angehören.

Steuerzahler, welche für die Übermittlung der Rechnungen und der Tageseinnahmen per Internet optieren

Im Sinne von Art. 3, Abs. 1 Buchst. a) DLgs. 127/2015 gilt die Befreiung auch für jene Steuerzahler, welche für die Übermittlung der Rechnungen und der Tageseinnahmen per Internet optieren oder aber – wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind – sowohl für die Übermittlung der Rechnungsdaten als auch für jene der Daten zu den Tageseinnahmen (Art. 1, Abs. 3 und Art. 2, Abs. 1 DLgs. 127/2015).

Die Steuerzahler, welche diese Optionen  im Sinne der Art. 1, Abs. 3 und Art. 2, Abs. 1 DLgs. 127/2015 ausüben möchten, müssen dies bis zum 31. Dezember des Vorjahres mitteilen (vgl. die Verordnungen der Agentur für Einnahmen vom  28.10.2016, Nr. 182070 und 182017).

In Anbetracht der Tatsache, dass die erforderlichen Anpassungen auf Verwaltungs- und buchhalterischer Ebene für die Betriebe und die entsprechenden Dienstleister aufwendig sind, und um eine sorgfältige Prüfung der Vor- und Nachteile der Option zu ermöglichen, hat die Agentur für Einnahmen die Frist für die erste Anwendung der besprochenen Bestimmungen verschoben (Verordnung vom 1.12.2016, Nr. 212804).

Die Steuerzahler, welche eine der genannten Option im Jahr 2017 in Anspruch nehmen wollen, können die entsprechende Mitteilung also bis zum 31.3.2017 statt bis zum 31.12.2016 vorlegen.

Steuerzahler  mit begünstigtem Abrechnungsmodus

Nachdem die Mitteilung der Rechnungsdaten nur MwSt.-rechtlich relevante Geschäftsfälle zum Inhalt hat, müsste sich die Befreiung von der Pflicht im Sinne von Art. 21 DL 78/2010 auch auf jene Steuerzahler erstrecken, welche:

  • den Abrechnungsmodus für die sog. “geringfügigen Steuerzahler” ex 27, Abs. 1 und 2 DL 98/2011 in Anspruch nehmen (diese Begünstigung wurde zwar abgeschafft, kann aber von jenen Steuerzahlern, die vor dem 31.12.2015 dafür optiert hatten, weiterhin genutzt werden);
  • oder die neue Pauschalabrechnung im Sinne von Art. 1, Abs. 54 – 89, Gesetz 190/2014.

Für diese Interpretation sprich auch die Tatsache, dass diese Steuerzahler bereits von der Pflicht zur jährlichen  Vorlage des “spesometro” ausgenommen waren (vgl. die Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 22.12.2011, Nr. 185820 und das Rundschreiben der. Agentur für Einnahmen vom  4.4.2016, Nr. 10).

2.3  Objektiver Anwendungsbereich

Art. 21 DL 78/2010 sieht vor, dass in der besprochenen Mitteilung die Daten zu allen (aktiven wie passiven) Geschäftsfälle anzugeben sind, welche für die MwSt. relevant und durch eine Rechnung, Gutschrift oder einen Zollschein belegt werden.

2.4 Gegenstand  der Mitteilung

Konkret muss die Mitteilung im Sinne von Art. 21 DL 78/2010 folgende Daten enthalten:

  • Rechnungen, die im Bezugstrimester ausgestellt wurden;
  • Rechnungen, die im Bezugstrimester im Sinne von Art. 25 DPR 633/72 erhalten und verbucht wurden (einschließlich der Zollscheine);
  • Gutschriften, die im Bezugstrimester im Sinne von Art. 26 DPR 633/72 erhalten und ausgestellt wurden

Analytische Daten

Die Daten zu den Rechnungen, welche in analytischer Form zu übermitteln sind, werden mit Verordnung der Agentur für Einnahmen bestimmt.

Art. 21, Abs. 2 DL 78/2010 legt aber in jedem Falle fest, dass die Mitteilung zumindest folgende Informationen enthalten muss:

  • die Daten zu den Akteuren, die am Geschäftsfall beteiligt sind;
  • Datum und fortlaufende Nummer der Rechnung;
  • Bemessungsgrundlage
  • -Satz;
  • Betrag der MwSt.,
  • Natur des Geschäftsfalls

2.5  Modalitäten der Übermittlung

Die Mitteilung muss per Internet vorgelegt werden; die entsprechenden Modalitäten werden mit Verordnung der Agentur für Einnahmen definiert.

2.6  Fristen für die Übermittlung

Die Mitteilung der Rechnungsdaten muss grundsätzlich bis zum letzten Tag des zweiten Monats  nach jedem Trimester vorgelegt werden.

Um die Verrichtung für die Steuerzahler zu erleichtern, wurde die Frist für die Übermittlung der Daten zum zweiten Trimester jedoch auf den 16. September (statt auf den 31. August) gelegt.

Wir haben also folgende Fälligkeiten:

  • bis zum 31. Mai für das erste Trimester;
  • bis zum 16. September für das zweite Trimester;
  • bis zum 30. November für das dritte Trimester;
  • bis zum letzten Tag im Februar für das vierte Trimester.

Fristen für die Übermittlung im ersten Halbjahr 2017

Im Sinne von Art. 4, Abs. 4 DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form muss die Übermittlung im ersten Halbjahr 2017 (von Januar bis Juni) bis zum 25.7.2017 erfolgen; somit wird im Jahr 2017:

  • die Mitteilung für das erste und das zweite Trimester zusammengelegt;
  • die Fälligkeit für die Mitteilung für das erste Trimester wird verschoben;
  • die Fälligkeit für die Mitteilung für das zweite Trimester wird vorgezogen.

“Koordinierung” mit der Option ex DLgs. 127/2015

Mit Pressemitteilung vom 28.10.2016 hat die Agentur für Einnahmen angekündigt, dass die technischen Spezifikationen ex Verordnung 182070/2016 für die fakultative Vorlage der Rechnungsdaten im Sinne von Art. 1, Abs. 3 DLgs. 127/2015 auch für die vierteljährliche Mitteilung im Sinne von Art. 21 DL 78/2010 anwendbar sind.

Damit sollen die MwSt.- Zahler die Möglichkeit haben, ihre Software bis zur ersten Mitteilungspflicht (25.7.2017) umzurüsten.

2.7  Aufbewahrung der Unterlagen

Um die Verwendung der elektronischen Rechnung im “B2B”-Umfeld und somit auch eine zur Gänze EDV-gestützte Verwaltung der Rechnungsdaten im Hinblick auf  die vierteljährliche Mitteilung zu fördern, sieht Art. 21, Abs. 3 DL 78/2010 vor, dass die Pflichten zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Unterlagen im Sinne von Art. 3 del DM 17.6.2014 als erfüllt gelten, wenn die elektronischen Rechnungen und die EDV-Daten mit dem sog. „Sistema di Interscambio“ übermittelt werden.

Die Fristen und Modalitäten für die Anwendung dieser Norm werden mit Verordnung der Agentur für Einnahmen festgelegt.

2.8 Strafbestimmungen

Der neue Abs. 2-bis von Art. 11 DLgs. 471/97 sieht eine Strafe von 2,00 Euro für die unterlassene oder unkorrekte Übermittlung der Daten zu jeder einzelnen Rechnung im Rahmen der vierteljährlichen Mitteilung im Sinne von Art. 21 DL 78/2010 vor, jedoch mit einer Höchstgrenze von 1.000,00 Euro pro Trimester.

Berichtigt der Steuerzahler seine Fehler binnen 15 Tagen ab Fälligkeit, so werden die genannten Strafen halbiert (also 1,00 Euro pro Rechnung mit einer Höchstgrenze von 500,00 Euro pro Trimester).

Bei wiederholten Verletzungen der Mitteilungspflicht kann der sog. “cumulo giuridico” ex Art. 12, DLgs. 472/97 (also nicht die Summe der Einzelstrafen, sondern eine herabgesetzte Gesamtstrafe) nicht geltend gemacht werden.

3 Mitteilung der Daten zu den MwSt.-Abrechnungen

Art. 4, Abs. 2 DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form führt den neuen Art. 21-bis in  DL 78/2010 ein und sieht vor, dass MwSt.-Zahler  vierteljährlich nicht nur die Daten zu den Rechnungen, sondern auch jene zu den der MwSt.-Abrechnungen („Liquidazioni IVA“) übermitteln müssen.

3.1 Wirksamkeit

Die besprochene Mitteilungspflicht gilt ab dem 1.1.2017 (Art. 4, Abs. 4 DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form).

3.2 Subjektiver Anwendungsbereich

Die Pflicht zur Mitteilung ex 21-bis DL 78/2010 betrifft alle MwSt.-Zahler mit Ausnahme jener, welche:

  • auch nicht zur Vorlage der MwSt.-Jahreserklärung verpflichtet sind;
  • und jene, die keine regelmäßige bzw. “periodische” -Abrechnung vornehmen müssen.

Es handelt sich dabei beispielsweise um jene Steuerzahler, die:

  • im Bezugszeitraum weder aktive noch passive Geschäftsfälle zu verzeichnen hatten und auch kein MwSt.-Guthaben vortragen;
  • die ausschließlich MwSt.-befreite Geschäftsfälle („esenti“) durchgeführt haben;
  • den Abrechnungsmodus für die sog. “geringfügigen Steuerzahler” ex 27, Abs. 1 und 2 DL 98/2011 in Anspruch nehmen;
  • die neue Pauschalabrechnung im Sinne von Art. 1, Abs. 54 – 89, Gesetz 190/2014.
  • die den Sonderabrechnungsmodus ex ex Gesetz 398/91 anwenden;
  • oder die Sonderbestimmungen ex Art. 34, Abs. 6 DPR 633/72 (also jene für kleine landwirtschaftliche Betriebe, auch außerhalb von Berggebieten).

Der Ausschluss dieser Steuerzahler ex Abs. 3 Art. 21-bis DL 78/2010 gilt jedoch nur, solange die genannten Ausschlussgründe effektiv vorliegen.

3.3 Objektiver Anwendungsbereich

Die Mitteilung muss die Daten der regelmäßigen MwSt.-Abrechnungen enthalten, unabhängig davon, ob die Kadenz der Abrechnungen monatlich ist (ex Art. 1, Abs. 1 DPR 100/98) oder vierteljährlich (als Option ex Art. 7 DPR 542/99 oder obligatorisch im Sinne der Art. 73, Abs. 1 Buchst. e) und 74, Abs. 4 DPR 633/72).

Ausschlüsse sind keine vorgesehen; im Gegenteil legt Art. 21-bis, Abs. 3 DL 78/2010 ausdrücklich fest, dass die Mitteilung auch dann vorgelegt werden muss, wenn aus der Abrechnung ein Guthaben für den Steuerzahler hervorgeht.

3.4 Inhalt der Mitteilung

Die Bestimmung der Daten, welche in der Mitteilung zu den MwSt.-Abrechnungen anzugeben sind, erfolgt mit Verordnung der Agentur für Einnahmen.

Man geht aber davon aus, dass eine zusammenfassende Angabe der MwSt.-Schuld und der Vorsteuer erforderlich ist, aufgegliedert nach Mehrwertsteuersatz.

3.5  MODALITÄTEN DER ÜBERMITTLUNG

Die Mitteilung muss per Internet vorgelegt werden; die entsprechenden Modalitäten werden mit Verordnung der Agentur für Einnahmen definiert.

Ausübung mehrerer Tätigkeiten

Steuerzahler, welche mehrere Tätigkeiten mit getrennter Buchhaltung ex Art. 36 DPR 633/72 ausüben, müssen jeweils nur eine Mitteilung vorlegen, in der die einzelnen Tätigkeitsbereiche zusammengefasst werden.

3.6  Fristen für die Übermittlung

Die Mitteilung der Rechnungsdaten muss grundsätzlich bis zum letzten Tag des zweiten Monats  nach jedem Trimester vorgelegt werden.

Die Fristen für die Mitteilung im Sinne von Art. 21-bis DL 78/2010 entsprechen ausdrücklich jenen für die Vorlage der Mitteilungen im Sinne von Art. 21 DL 78/2010.

Wir haben also folgende Fälligkeiten:

  • bis zum 31. Mai für das erste Trimester;
  • bis zum 16. September für das zweite Trimester;
  • bis zum 30. November für das dritte Trimester;
  • bis zum letzten Tag im Februar für das vierte Trimester.

Anders als zuvor an Punkt 3.6 ausgeführt, gilt die Ausnahme im Sinne von Art. 4, Abs. 4 DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form für die Mitteilung der Daten zu den Abrechnungen jedoch nicht. Die Daten zum ersten Halbjahr 2017 (von Januar bis Juni) sind also nicht bis zum 25.7.2017 vorzulegen, sondern zu den „normalen“ Fälligkeiten zum 31.5.2017 bzw. 16.9.2017.

Auswirkungen auf die Zahlung der Steuer

Die neue Formpflicht hat keine Auswirkungen auf die Zahlung der Mehrwertsteuer.

Steuerzahler mit monatlicher Abrechnung müssen die Steuerschuld nach wie vor auch monatlich abführen, unabhängig von der vierteljährlichen Kadenz der besprochenen Mitteilung.

3.7 Strafen

Bei unterlassener, unvollständiger oder unkorrekter Übermittlung der besprochenen Daten wird eine Verwaltungsstrafe von 500,00 bis 2.000,00 Euro im Sinne von Abs. 2-ter, Art. 11, DLgs. 471/97 verhängt.

Berichtigt der Steuerzahler seine Fehler jedoch binnen 15 Tagen ab Fälligkeit, so werden die genannten Strafen halbiert (also von 250,00 bis 1.000,00 Euro).

4 Prüfung und etwaige Berichtigung der vorgelegten Daten

Um die „spontane“ Berichtigung etwaiger Übertretungen im Bereich der Übermittlung der Rechnungsdaten und der MwSt.-Abrechnungen zu fördern, sieht Abs. 5 des neuen Art. 21-bis DL 78/2010 vor, dass die Agentur für Einnahmen den MwSt.-Zahlern  und ihren Mittlern:

  • die Ergebnisse der Prüfung der Daten zu den Rechnungen zur Verfügung stellt;
  • ebenso ihre “Bewertung” (“valutazione”) der Übereinstimmung bzw. “Kohärenz” zwischen den Daten zu den Rechnungen und jenen zu den Abrechnungen;
  • und schließlich ihre “Bewertung” der Übereinstimmung bzw. “Kohärenz” zwischen der abgeführten Steuer und der Abrechnung des Bezugszeitraums;

 

Geht aus den Prüfungen der Behörde andere Ergebnisse hervor als die mitgeteilten, so wird der Steuerzahler darüber in Kenntnis gesetzt; die entsprechenden Modalitäten werden mit Verordnung der Agentur festgelegt.

In diesem Fall kann der Steuerzahler dann:

  • die Abweichungen begründen Daten oder Sachverhalte liefern oder darlegen, welche von der Behörde nicht oder nicht korrekt bewertet wurden;
  • und gegebenenfalls den Differenzbetrag nachzahlen, wobei er die freiwillige Berichtigung ex Art. 13 DLgs. 472/97 in Anspruch nehmen kann.

 

Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Norm zur Anwendung kommen wird, wonach die Agentur für Einnahmen die Zahlung der geschuldeten Steuer auch vor der Vorlage der MwSt.-Jahreserklärung prüfen kann (Art. 54-bis, Abs. 2-bis DPR 633/72), und zwar unabhängig davon, ob eine konkrete Gefahr für die Steuereinhebung bzw. ein konkretes Risiko für einen Ausfall besteht.

5  Steuerguthaben für die Anpassungskosten

Es wird darauf hingewiesen, dass Art. 21-ter DL 78/2010 ein Steuerguthaben von 100,00 Euro  „una tantum“ im Zusammenhang mit den erforderlichen technischen Anpassungen für die Übermittlung der Rechnungsdaten und der Tageseinnahmen per Internet eingeführt hat, und zwar für Steuerzahler, die.

  • zur Vorlage der Mitteilungen der Rechnungsdaten oder der MwSt.-Abrechnungen im Sinne der Art. 21 und 21-bis DL 78/2010 verpflichtet sind;
  • oder aber für die Übermittlung per Internet der Rechnungsdaten an die Agentur für Einnahmen Im Sinne von Art. 1, Abs. 3 DLgs. 127/2015 optiert haben.

 

Das Steuerguthaben wird aber nur Steuerzahlern zuerkannt, welche:

  • im Jahr 2017 tätig sind;
  • und im Jahr vor der Umstellung bzw. Anpassung ein Umsatzvolumen von nicht mehr als000,00 Euro erwirtschaftet haben.

5.1 Steuerzahler, welche die Daten zu den Tageseinnahmen per Internet übermitteln

Sollten die oben genannten kleineren Steuerzahler  gleichzeitig auch die Option für die Übermittlung der Daten zu den Tageseinnahmen per Internet im Sinne von Art. 2, Abs. 1 DLgs. 127/2015 ausüben, so wird ihnen zusätzlich zum Guthaben von 100,00 Euro eine weiteres Steuerguthaben „una tantum“ von 50,00 Euro zuerkannt.

Dieses Guthaben wird aber nur dann gewährt, wenn die  entsprechende Option bis zum 31.12.2017 ausgeübt wird.

5.2  Verwendung des Steuerguthabens

Beide Steuerguthaben:

  • werden weder im Hinblick auf die Einkommensteuer noch auf die IRAP besteuert;
  • können ausschließlich im Sinne von Art. 17 DLgs. 241/97 verrechnet werden, und zwar ab dem 1.1.2018;
  • und sie müssen in den Einkommensteuererklärungen für den Zeitraum, in dem die Aufwendungen für die Anpassung bestritten wurden, und für die Jahre, in denen das Guthaben in Anspruch genommen wird, angegeben werden.

5.3  “de minimis”-Regelung

Die besprochenen Steuerguthaben unterliegen der “de minimis”-Regelung im Sinne der EU-Verordnung Nr. 1407/2013.

6 Fälligkeiten für die Vorlage der MwSt.-Jahreserklärung

Im Zusammenhang mit der Einführung der besprochenen vierteljährlichen Mitteilung werden auch die Fristen ex Art. 8, Abs. 1 DPR 322/98 für die Vorlage der MwSt.-Jahreserklärung abgeändert.

6.1  MwSt.-Jahreserklärung für 2017 und  die Folgejahre

Ab dem Steuerjahr 2017 muss die MwSt.-Jahreserklärung vom 1. Februar bis zum 30. April des Folgejahres vorgelegt werden.

6.2 MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2016

Für das Steuerjahr 2016 dagegen bleibt die Fälligkeit  ex Gesetz 190/2014 (wie abgeändert durch DL 192/2014) aufrecht, wonach die MwSt.-Jahreserklärung innerhalb Februar des Folgejahres vorgelegt werden muss.

Somit gilt:

  • Die MwSt.-Jahreserklärung für 2016 muss im Februar 2017 vorgelegt werden (vom 1.2.2017 bis zum 28.2.2017);
  • Die MwSt.-Jahreserklärung für 2017 und für die Folgejahre muss vom 1. Februar bis zum 30. April des Jahres nach dem Bezugszeitraum vorgelegt werden.

7 Abschaffung einiger Mitteilungspflichten

Zusätzlich zur Abschaffung der Pflicht zur jährlichen Übermittlung der MwSt.-rechtlich relevanten Geschäftsfälle (des sog “spesometro”) sieht Art. 4 DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form vor, dass ab dem 1.1.2017 weitere Mitteilungspflichten abgeschafft werden, und zwar folgende:

7.1 Mitteilung der Daten zu Leasing- und Leihverträgen

Die Mitteilung der Daten zu den abgeschlossenen Leasingverträgen durch die Leasinggesellschaften (bzw. durch Steuerzahler, welche Gegenstände vermieten oder verleihen)  im Sinne von Art. 7, Abs. 12 DPR 605/73 wird abgeschafft. Diese Mitteilungspflicht war mit der Verordnung der Agentur für Einnahmen vom 5.8.2011, Nr. 119563 eingeführt worden.

7.2  Intrastat Ankäufe

Ab dem 1.1.2017 ist auch die Vorlage der Vordrucke INTRASTAT ex Art. 50, Abs. 6 DL 331/93 –„INTRASTAT Ankäufe“ – nicht mehr erforderlich, also die Mitteilung folgender Daten:

  • innergemeinschaftliche Zukäufe von Gütern;
  • Dienstleistungen durch Mehrwertsteuerzahler aus einem anderen EU-Staat.

7.3 “black list”-Mitteilung

Die Pflicht ex Art. 1, Abs. 1 – 3 DL 40/2010 zur Mitteilung der Daten zu den Geschäftsfällen mit Geschäftspartnern in Staaten oder Gebieten mit begünstigter Steuerordnung („Black-List-Staaten“) und mit einem Gesamtbetrag von über 10.000,00 Euro wird ebenfalls abgeschafft, und zwar bereits im Hinblick auf das Steuerjahr 2016

7.4 Mitteilung der Geschäftsfälle mit San Marino

Art. 7-quater, Abs. 21 DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form schafft  auch Buchst. c) von Art. 16 DM 24.12.93 ab und somit die Pflicht zur Mitteilung der Eigenrechnungen im Zusammenhang mit Ankäufen aus San Marino.

Die Abschaffung gilt für Eigenrechnungen, die ab dem 1.1.2017 verbucht werden; die Eigenrechnungen aus dem Jahr 2016 müssen also och mitgeteilt werden.

8 Option für die Mitteilung der Daten zu den Rechnungen und den Tageseinnahmen

Il DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form hat auch DLgs. 127/2015 im Hinblick auf die Option für die Übermittlung per Internet der Rechnungsdaten und der Tageseinnahmen abgeändert.

8.1  Reduzierung der Fristen für die Steuerfestsetzung

Art. 4, Abs. 6 Buchst. a-ter) DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form sieht weiterreichende Vorteile für jene Steuerzahler vor, welche ab dem Jahr 2017 für die Übermittlung der Daten zu den Tageseinnahmen und/oder den Rechnungen an die Agentur für Einnahmen per Internet im Sinne von DLgs. 127/2015 optieren.

Art. 3, Abs. 1 Buchst. d) DLgs. 127/2015 hatte für  Steuerzahler, die eine oder beide dieser Optionen ausüben, die   Reduzierung der Fristen für die Steuerfestsetzung (Einkommens- und Mehrwertsteuer) um ein Jahr vorgesehen, sofern diese Steuerzahler gleichzeitig auch die Rückverfolgbarkeit im Sinne von DM 4.8.2016 aller getätigten und erhaltenen Zahlungen über 30,00 Euro gewährleisten.

DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form nun erhöht die Herabsetzung der Festsetzungsfristen für diese Steuerzahler auf zwei Jahre; die Festsetzung muss nun also statt in fünf in drei (und nicht mehr in vier) Jahren erfolgen.

8.2  Handelsketten

Die bis zum 31.12.2016 ausgeübte Option im Sinne von Art. 1, Abs. 429 – 432 Gesetz 311/2004 für die Übermittlung der Daten zu den Tageseinnahmen durch Handelsketten („imprese della grande distribuzione“) ist nun bis zum 31.12.2017 gültig.

Art. 4, Abs. 6 Buchst. b) DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form hat dafür Art. 7, Abs. 1 DLgs. 127/2015 abgeändert.

9 Übermittlung der Daten zu Verkaufsautomaten per Internet

Art. 4, Abs. 6 Buchst. a) DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form sieht vor, dass die Pflicht zur elektronischen Speicherung und Übermittlung der Daten zu den Tageseinnahmen, welche von Art. 2, Abs. 2 DLgs. 127/2015 für  Steuerzahler eingeführt worden war, welche Güter mittels Automaten  vertreiben, auch auf jene Steuerzahler ausgedehnt wird, welche mit ebendiesen Automaten Dienstleistungen durchführen.

Die Modalitäten der Übermittlung der Daten zu den Tageseinnahmen für die sogenannten “vending machines” wurden mit den technischen Spezifikationen definiert, welche der Verordnung der Agentur für Einnahmen 30.6.2016, Nr. 102807 beiliegen (in der Folge dann abgeändert mit Wirkung der Verordnung vom 29.11.2016, Nr. 210183).

Wirksamkeit

Art. 4, Abs. 6 Buchst. a) DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form hat auch das Datum, an dem die besprochene Pflicht ex Art. 2, Abs. 2 DLgs. 127/2015 in Kraft tritt, vom 1.1.2017 auf den 1.4.2017 verschoben.

In Anbetracht der “spezifischen technischen Variablen” einiger dieser Automaten kann die Agentur für Einnahmen durch eine entsprechende Verordnung diese Frist auch noch weiter verlängern.

10 MwSt.-Rückzahlungen

Abs. 32 von Art. 7-quater DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form hebt das Limit ex Art. 38-bis DPR 633/72 für die Rückerstattung von MwSt.-Guthaben ohne spezifische Bescheinigungen oder Besicherungen von 15.000,00 auf  30.000,00 Euro an.

Bis zu diesem Betrag kann also die Rückerstattung von MwSt.-Guthaben allein auf der Grundlage der MwSt.-Jahreserklärung oder des Vordrucks TR erfolgen, ohne dass:

  • die Konformitätsbescheinigung oder die Unterzeichnung durch den Rechnungsprüfer im Sinne von Art. 38-bis, Abs. 3 DPR 633/72 erforderlich ist;
  • und ohne eine Bürgschaft für Steuerzahler, die im Sinne von ex 38-bis, Abs. 4 DPR 633/72 ein „Risiko“ für die Einhebung des Steueraufkommens darstellen.

Der neue Höchstwert könnte bereits im Hinblick auf die Rückerstattungsanträge in der MwSt.-Jahreserklärung für das 2016 (Vordruck MwSt. 2017) gelten.

11 Ruhende MwSt.-Positionen

Abs. 44 und 45 von Art. 7-quater DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form ändern die Regelung ex Art. 35 DPR 633/72 im Hinblick auf die Einstellung der Tätigkeit und die Auflösung von ruhenden MwSt.-Positionen („partite IVA inattive“) ab.

Der neue Abs. 15-quinquies von Art. 35 DPR 633/72 sieht vor, dass die Auflösung der MwSt.-Position für  Steuerzahler, die auf der Grundlage der Daten und Informationen, welche der Agentur für Einnahmen vorliegen, in den drei Vorjahren keine unternehmerische, freiberufliche oder künstlerische Tätigkeit ausgeübt haben, von Amts wegen erfolgt.

Im Hinblick auf folgende Aspekte ist jedoch noch eine entsprechende Verordnung der Agentur für Einnahmen erforderlich:

  • Kriterien und Modalitäten für die Auflösung der ruhenden MwSt.-Positionen;
  • die Formen, mit denen diese Auflösung dem Steuerzahler präventiv mitgeteilt wird

Das neue Verfahren ersetzt jenes, welches von Art. 35, Abs. 15-quinquies DPR 633/72 bisher vorgesehen war, wonach:

  • die unterlassene Vorlage der -Jahreserklärung – sofern diese hätte erfolgen müssen – als Index für eine ruhende MwSt.-Position betrachtet wurde;
  • und der Steuerzahler binnen 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über die Auflösung seiner MwSt.-Position durch die Agentur Klärungen vorbringen konnte.

Abschaffung der Strafen

Die Strafe für die unterlassene Vorlage der Mitteilung bzw. Erklärung über die Auflösung der MwSt.-Nummer von 500,00 bis 2.000,00 Euro im Sinne von Art. 5, Abs. 6 DLgs. 471/97 wird abgeschafft.

Die Strafen für die unterlassene Vorlage der Einkommensteuer- oder MwSt.-Jahreserklärung in den entsprechenden Besteuerungszeiträumen bleiben dagegen aufrecht.

12 Umsatzsteuerlager

Art. 4, Abs. 7 DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form ändert die Regelung zu den Umsatzsteuerlagern („depositi IVA“)  im Sinne von Art. 50-bis DL 331/93 ab:

  • Die Aussetzung der MwSt. gilt nun für alle Güter, die in diese Lager eingeführt werden, unabhängig vom Sitz bzw. der Niederlassung des Empfängers dieser Güter;
  • Für die Zahlung der Steuer zum Zeitpunkt der Entnahme der Güter werden spezifische Modalitäten vorgesehen, sofern die Güter aus dem Staatsgebet selbst oder aber aus einem Nicht-EU-Staat kommen.

12.1 Wirksamkeit

Die besprochenen Neuerungen ex Art. 4, Abs. 7 DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form gelten ab dem 1.4.2017.

12.2  Aussetzung der Steuerschuld

Durch die Abänderung von Art. 50-bis, Abs. 4 DL 331/93 kann nun die Aussetzung der Steuerschuld für alle “Abtretungen von Gütern durch die Einführung in ein Umsatzsteuerlager” in Anspruch genommen werden.

Bislang galten dagegen Einschränkungen im Hinblick auf:

  • den Staat, in dem der Empfänger (“destinatario”) der Güter nach der Entnahme niedergelassen ist (bis zum 1.4.2017 sind nur die Verkäufer an Steuerzahler in einem anderen EU-Staat zur Gänze begünstigt);
  • und auf die Art bzw. Warenkategorie der Güter (bis zum 1.4.2017 gab es Einschränkungen für Güter, welche nicht in der Tabelle A-bis aufgelistet sind, welche DL 331/93 beiliegt).

12.3  Entnahme von innerstaatlichen Gütern

Die Abänderungen von Art. 50-bis, Abs. 6 DL 331/93 durch DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form sehen vor, dass bei Entnahme von Gütern, die im Staatsgebiet verwendet oder veräußert werden (“beni di provenienza nazionale”), die MwSt. durch den Verwalter („gestore“) des Umsatzsteuerlagers erfolgt; der Steuerzahler, der die Güter entnimmt, haftet gesamtschuldnerisch.

Die Steuerschuld des Steuerzahlers, der die Güter entnimmt, bleibt aufrecht.

Die Zahlung durch den Verwalter des Umsatzsteuerlagers:

  • muss bis zum 16. Tag des Monats nach jenem der Entnahme aus dem Umsatzsteuerlager erfolgen;
  • per Vordruck F24;
  • eine “horizontale” Verrechnung ex 17 DLgs. 241/97 ist nicht möglich.

Nach der neuen Regelung muss der Steuerzahler, der die Güter entnimmt,:

  • eine Eigenrechnung im Sinne von Art. 17, Abs. 2 DPR 633/72 ausstellen;
  • und diese im Register der MwSt.-Einkäufe verbuchen, zusammen mit den Daten zur Quittung der Zahlung durch den Verwalter.

Für den Verwalter des Umsatzsteuerlagers gibt es im Hinblick auf die Entnahme der Güter und die abgeführte Steuer spezifische Mittelungspflichten, welche mit Verordnung der Agentur für Einnahmen genauer definiert werden.

Die Verletzung der besprochenen Bestimmungen kann zum Widerruf der Genehmigung für das Umsatzsteuerlager führen

12.4 Entnahme von Gütern, die zuvor importiert wurden

Bei Gütern, die von außerhalb der EU importiert („in libera pratica“) und sodann in ein Umsatzsteuerlager eingeführt worden waren, führt der Steuerzahler, der die Güter entnimmt, die entsprechende MwSt. ab, und zwar:

  • per reverse charge bei der Entnahme der Güter;
  • und er muss eine “geeignete” Bürgschaft leisten.

Der Inhalt bzw. die Höhe der Bürgschaft und die Modalitäten, wie diese zu leisten ist, werden mit Verordnung der Agentur für Einnahmen in Zusammenarbeit mit der Zollbehörde definiert.

Sollte diese Verordnung bis zum 1.4.2017 noch nicht erlassen worden sein, so unterliegt die Entnahme von zuvor importierten Gütern aus einem Umsatzsteuerlager bis zum Inkrafttreten der Verordnung denselben Bestimmungen wie jene von Gütern, die aus Italien ins Lager eingeführt wurden.

12.5 Voraussetzungen für  Steuerzahler, welche Güter aus einem Umsatzsteuerlager entnehmen

Steuerzahler, welche Güter aus einem Umsatzsteuerlager entnehmen, müssen nach Maßgabe der neuen Bestimmungen also nicht mehr:

  • seit mindestens einem Jahr in der Handelskammer eingetragen sein;
  • eine “effektive Tätigkeit” bzw. “Operatiivität” nachweisen;
  • und die Korrektheit ihrer MwSt.-Zahlungen bestätigen.

12.6 Gewohnheitsmäßige Exporteure

Die „gewohnheitsmäßigen Exporteure“ („esportatori abituali“) im Sinne von Art. 1, Abs. 1 DL 746/83 können Güter aus einem Umsatzsteuerlager ohne Anwendung der MwSt. ex Art. 8, Abs. 1 Buchst. c) DPR 633/72 entnehmen; dazu übermitteln sie Ihre MwSt.-Jahreserklärung  an die Agentur für Einnahmen, welche eine entsprechende Empfangsbestätigung ausstellt.

13 tax free shopping

Art. 4-bis DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form sieht vor, dass ab dem 1.1.2018 die Veräußerungen von Gütern im Sinne von Art. 38-quater DPR 633/72 an Private, die außerhalb der EU ansässig oder domiziliert sind, durch elektronische Rechnung belegt werden müssen.

Diese Formpflicht im Rahmen des sogenannten “tax free shopping” wurde eingeführt, um die vollständige Digitalisierung der Verfahren für die Befreiung oder Rückerstattung der MwSt. für die Verkäufe an Touristen  bzw. „Reisende“ aus Nicht-EU-Ländern zu erreichen.

13.1  Vereinfachter Inhalt der Elektronischen Rechnung

Art. 4-bis, Abs. 2 und 3 DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form legt fest, dass die elektronische Rechnung für  Geschäftsfälle im Sinne von Art. 38-quater DPR 633/72 in Abweichung zu Art. 21, Abs. 2 DPR 633/72 mit vereinfachtem Inhalt und ebensolchen Modalitäten erstellt werden kann.

Die entsprechenden Bestimmungen werden mit Verordnung der Agentur für Einnahmen in Zusammenarbeit mit der Zollbehörde definiert.

Diese Bestimmung ist darauf ausgerichtet, die Interaktion zwischen dem System der elektronischen Fakturierung und OTELLO (Online Tax refund at Exit: Light Lane Optimization) zu ermöglichen bzw. zu verbessern, wodurch das Verfahren für die Ausstellung der Zollbescheinigung, die auf der Rechnung anzubringen ist, per Internet abgewickelt werden kann.

13.2 Subjektiver Anwendungsbereich

Die Pflicht zur Ausstellung einer “vereinfachten” elektronischen Rechnung betrifft Steuerzahler, welche Güter im Einzelhandel im Sinne von Art. 38-quater DPR 633/72 ohne   Ausweisung der Mehrwertsteuer veräußern, weil diese dann aus dem EU-Gebiet verbracht werden.

13.3 Objektiver Anwendungsbereich

Die Geschäftsfälle, für die eine elektronische Rechnung auszustellen ist, sind eben jene ex Art. 38-quater DPR 633/72, also Veräußerungen:

  • an Private, die außerhalb der EU ansässig oder domiziliert sind;
  • mit einem Betrag von über 154,94 Euro einschließlich der MwSt. selbst;
  • von Gütern, die für den persönlichen Gebrauch des Käufers oder eines Angehörigen bestimmt sind und von diesen selbst aus dem EU-Gebiet verbracht werden

Diese Geschäftsfälle unterliegen einer eigenen Regelung, welche entweder den Verkauf ohne Ausweisung der MwSt. oder aber deren Rückerstattung (also das sogenannte “tax free shopping”) erlaubt, sofern:

  • die obgenannten subjektiven und objektiven Voraussetzungen vorliegen;
  • der Transport in den Bestimmungsort außerhalb der EU innerhalb von drei Monaten ab Geschäftsfall erfolgt;
  • und ein Exemplar der Rechnung samt entsprechender Zollbestätigung über die Ausfuhr an den Verkäufer übergeben wird, und zwar innerhalb von vier Monaten ab dem Geschäftsfall.

13.4 Vereinfachungen im  “tax refund

Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2016 (Gesetz 208/2015) hat einige Einschränkungen für die Vermittlungstätigkeit der “tax refund”-Gesellschaften eingeführt; diese Gesellschaften schießen die MwSt.-Rückerstattung ex Art. 38-quater DPR 633/72 an die Touristen vor.

Art. 4-bis DL 193/2016 in seiner umgewandelten Form schafft nun die Bestimmung ex  Art. 1, Abs. 368 zweiter Satz von Gesetz 208/2015 ab, wonach das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen im Zusammenarbeit mit jenem für Kultur und Tourismus Mindestprozentsätze für die Rückerstattung der MwSt. durch diese Gesellschaften hätte festlegen sollen.

Quelle: Koinè