Einvernehmliche Steuerfestsetzung und Rechtsmittelverzicht

Posted by on Sep 26, 2016 in Allgemein | No Comments
Einvernehmliche Steuerfestsetzung und Rechtsmittelverzicht

Neuauflage der Stundung – Neuerungen ex DL 24.6.2016
n. 113 umgewandelt in das Gesetz 7.8.2016 Nr. 16

Vorbemerkung

Art.13-bis Abs. 3, DL 24.6.2016 Nr. 113, umgewandelt in das Gesetz  vom 7.8.2016 Nr. 160, sieht eine Neuauflage bzw. die neuerliche Zulassung zu einer Ratenzahlung für Steuerzahler vor, welche das Anrecht auf eine ursprüngliche Ratenzahlung verloren haben, die im Sinne von Art. 8, DLgs. 19.6.97 Nr. 218 gewährt wurde, auch wenn die bisherigen Raten zum Zeitpunkt des entsprechenden Antrags nicht vollständig abgeführt wurden.

Es sei daran erinnert, dass mit Wirkung von Art. 8, DLgs. 218/97 in seiner „alten“ Fassung (vor der Novellierung durch DLgs. 159/2015) Steuerschulen aus einer einvernehmlichen Steuerfestsetzung („accertamento con adesione“) bzw. einem Rechtsmittelverzicht („aquiescenza“) in bis zu 8 gleichbleibenden vierteljährlichen Raten beglichen werden konnten; bei Steuerschulden von insgesamt über 50.000,00 Euro konnte die Zahl der Raten auf 12 angehoben werden. Mit Wirkung von DLgs. 159/2015 können nun Steuerschulden von über 50.000,00 Euro in bis zu 16 vierteljährlichen Raten bezahlt werden.

Der Steuerzahler verliert das Anrecht auf die Ratenzahlung dann, wenn eine Rate (außer der ersten) nach der Fälligkeit für die Zahlung der nächstfolgenden (also nach mehr als einem Trimester) immer noch nicht erlegt ist. In diesem Fall werden die gesamten noch ausständigen Steuerschulden eingehoben, und es wird eine Strafe in Höhe von 60% auf ebendiesen Betrag fällig (45% nach der Herabsetzung ex DLgs. 159/2015).

Der Wortlaut der Norm legt nahe, dass die neuerliche Zulassung (“riammissione”) mit der Annahme des entsprechenden Antrags durch die Agentur für Einnahmen wirksam wird – unabhängig davon, ob im Hinblick auf die ursprüngliche Ratenzahlung (bzw. des Verfalls des Anrechts darauf durch unterlassene Zahlungen) bereits eine Steuerzahlkarte zugestellt wurde, ob die Stundung der entsprechenden Steuerrolle beantragt oder auch gewährt wurde, und sogar dann, wenn bereits Enteignungen bzw. Pfändungen eingeleitet wurden.

Man ist der Ansicht, dass die Annahme des Antrags zwar im Ermessen der Agentur für Einnahmen liegt, von dieser aber nur dann verweigert werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig nicht vorliegen.

1 Voraussetzung für die neuerliche Zulassung

Um die Ratenzahlung wieder in Anspruch nehmen zu können, muss der Verfall des Rechts auf die ursprüngliche Stundung (also die unterlassene Zahlung einer Rate nach der Fälligkeit für die nächstfolgenden) im Zeitraum vom 16.10.2015 und  dem 1.7.2016 eingetreten sein.

Der Antrag auf die neuerliche Stundung muss unbedingt bis zum 20.10.2016 vorgelegt werden. Ein eigener Vordruck für diesen Antrag wurde noch nicht genehmigt; man ist der Ansicht, dass der Antrag ohne Formpflichten auf stempelfreiem Papier der nach Maßgabe des Domizils des Steuerzahlers örtlich zuständigen Behörde (“direzione regionale” bzw. “direzione provinciale“ der Agentur) zu übergaben oder per Post zu schicken ist (es wird empfohlen, den Antrag als Einschreiben mit Rückantwort ohne Umschlag zu versenden).

Solange keine amtliche Klärungen veröffentlicht werden, ist es ratsam, die örtlich zuständige Behörde zu kontaktieren, um zu eruieren, ob der Antrag auch per Internet zugstellt werden kann.

Schließlich scheint es auch vorteilhaft, im Antrag eine Kontaktadresse (auch eine E-Mail-Adresse) für eine eventuelle Korrespondenz mit der Behörde anzugeben (z.B. für die Ausarbeitung eines Ratenplans).

2 Objektiver Anwendungebereich

Art. 13-bis Abs. 3, DL 113/2016, umgewandelt in das Gesetz 160/2016, bezieht sich auf Ratenpläne “aus der Beilegung von Festsetzungen ex DLgs 218/1997, oder bei Rechtsmittelverzicht”; hinsichtlich der  Steuern, die Gegenstand der Ratenzahlung bilden, gibt es keine Einschränkungen.  Es kann sich also um jede Steuer handeln, die über die Agentur für Einnahmen erhoben wird, einschließlich Quellensteuereinbehalten, und somit um Einkommensteuer, IRAP, MwSt., Registersteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Hypothekar- und Katastersteuer etc..

Nachdem eine einvernehmliche Steuerfestsetzung oder ein Rechtsmittelverzicht auch Auswirkungen auf jene Beitragszahlungen hat, deren Höhe im Vordruck UNICO festgelegt wird, betrifft die neuerliche Zulassung zur Stundung auch diese Beiträge, obschon es sich dabei nicht um Steuern handelt (also die Zahlungen aus der Rentenverwaltung der Handwerker und Kaufleute und die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 335/95).

Auf der Grundlage des Wortlauts der besprochenen Norm gilt die Neuauflage für alle Steuerzahler und Steuersubstitute, also sowohl für natürliche als auch für juristische Personen.

Gegenstand der neuerlichen Zulassung zur Stundung  sind konkret Ratenzahlungen aus einer Beilegung im Sinne von DLgs. 218/97, also aus einvernehmlichen Festsetzungen und Rechtsmittelverzicht.

Aus systemischen Gründen umfasst die Stundung jedoch auch Ratenzahlungen aus:

  • der Beilegung eines Festsetzungsprotokolls („PVC”);
  • und der Beilegung einer Aufforderung zum Streitgespräch (“invito al contradditorio“).

Ratenzahlungen aus einer Mediation oder gerichtlichen Einigung sind dagegen nicht Gegenstand der besprochenen Norm; dies gilt auf der Grundlage ihres Wortlauts auch  für die Beilegung der sog. „avvisi bonari“.

3 Anwendung

Um zur Neuauflage der Stundung zugelassen zu werden, müssen nur zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Verfalls des Anrechts auf die ursprüngliche Stundung muss im Zeitraum vom 16.10.2015 und  dem 1.7.2016 eingetreten sein
  • Der Antrag auf die neuerliche Stundung muss bis zum 20.10.2016 vorgelegt werden

Dies vorausgesetzt, beschränkt sich Art. 13-bis Abs. 3 von DL 113/2016, umgewandelt in das Gesetz 160/2016, auf die Bestimmung, dass dem Steuerzahler  “ein neuer Ratenplan gewährt wird, auch wenn zum Zeitpunkt der Vorlage die verfallenen Raten noch nicht beglichen wurden“.

Nach Eingang des Antrags bis zum 20.10.2016 könnte  die Agentur für Einnahmen einen neuen Ratenplan ausarbeiten und diesen dem Steuerzahler zustellen.

Die Anzahl der Raten könnte jener aus dem “alten” Ratenplan entsprechen: sah dieser beispielsweise 12 Raten vor, von denen drei nicht beglichen wurden, so könnte die neuerliche Stundung neun Raten vorsehen.

Was die Fälligkeit der einzelnen Raten betrifft, ist es in Ermangelung amtlicher Klärungen ratsam, mit der örtlich zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen.

Die Norm sieht keine ausdrückliche Verpflichtung vor, die Absicht zur neuerlichen Ratenzahlung anderen Behörden als der Agentur für Einnahmen  mitzuteilen. Dennoch erscheint es ratsam, die Vorlage des Antrags dem Einhebungsbeauftragten (Equitalia) und/oder der INPS mitzuteilen.

4 Auswirkungen der neuerlichen Zulassung

Obschon von Art. 13-bis Abs. 3, DL 113/2016, umgewandelt in das Gesetz 160/2016 nicht expressis verbis vorgesehen,  dürfte nach der neuerlichen Zulassung zur Stundung die Strafe von 60 bzw. 45% entfallen. Diese Strafe ist nämlich für den Verfall des Anrechts auf die “alte” Ratenzahlung vorgesehen; durch die neuerliche Zulassung ist aber dieser Verfall aufgehoben.

Auf die Zahlungen der Sozialbeiträge fallen weder Zinsen noch Strafen an.

Obgleich  von der besprochenen Norm nicht ausdrücklich vorgesehen,  dürften nach der neuerlichen Zulassung zur Stundung auch keine Vollstreckungs- oder Sicherungsmaßnahmen (wie z.B. die Eintragung von Hypotheken oder die Sperre von Fahrzeugen) mehr verfügt werden können.

Quelle: Koinè