Neuauflage der Stundung von Steuerrollen

Posted by on Sep 23, 2016 in Allgemein | No Comments
Neuauflage der Stundung von Steuerrollen

Neuerungen ex DL 24.6.2016, Nr. 113 umgewandelt in das Gesetz 7.8.2016 Nr. 160

Art. 19, DPR 602/73 sieht vor, dass Steuerschulden aus Steuerzahlkarten oder “vollstreckbaren” Festsetzungsbescheiden in bis zu 72 (“ordentliche” Ratenzahlung) oder auch in bis zu 120 monatlichen Raten bezahlt werden können (“außerordentliche” Ratenzahlung).

Sofern keine außerordentlichen Sachverhalte vorliegen, darf jede einzelne Rate nicht unter 50,00 Euro liegen; unabhängig vom Betrag der Schuld setzt die Gewährung einer Ratenzahlung keine Hypotheken oder Bürgschaften (mehr) zur Sicherung der Ansprüche der Behörde voraus.

Ratenzahlungen sind für alle Steuern und Sozialbeiträge möglich, also etwa für IRPEF, IRES, IVA, die Registersteuer, die IMU und die INPS-Beiträge.

1 Neuerungen durch DL 113/2016

Diese Bestimmungen zur Ratenzahlung wurden nun mit Wirkung von Art. 13-bis,  DL 24.6.2016, Nr. 113 umgewandelt in das Gesetz vom 7.8.2016 Nr. 160 neuerlich abgeändert. Die wesentlichen Neuerungen sind folgende:

  • Für Beträge bis zu 60.000,00 (zuvor 50.000,00) Euro ist der Nachweis einer zeitweiligen finanziellen Notlage (“stato di temporanea difficoltà finanziaria“) durch den Steuerzahler nicht mehr erforderlich.
  • Verfällt das Anrecht auf die Ratenzahlung, kann der Schuldner neuerlich zur Begünstigung zugelassen werden, wenn er die ausstehenden Raten beglichen hat

2 Neue Ratenzahlung für Steuerzahler, deren Anrecht auf  eine Ratenzahlung verfallen ist

Mit Wirkung von Art. 13-bis,  DL 24.6.2016, Nr. 113 umgewandelt in das Gesetz vom 7.8.2016 Nr. 160 können Steuerzahler, für welche zum 1.7.2016 das Anrecht auf eine bereits gewährte Ratenzahlung verfallen war, eine neuerliche Ratenzahlung beantragen; der entsprechende Antrag muss jedoch bis zum 20.10.2016  vorgelegt werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass vor der Novellierung durch DL 159/2015 das Anrecht auf die Ratenzahlung verfiel, wenn acht (auch nicht aufeinanderfolgende) Raten nicht gezahlt wurden, während dies nun bereits bei fünf (auch nicht aufeinanderfolgende) Raten der Fall ist.

Im Hinblick auf den Zugang zu dieser neuerlichen Ratenzahlung müsste die Art der gestundeten Steuerschuld irrelevant sein; handelt es sich um  eine Stundung im Sinne von Art. 19, DPR 602/73 (also Steuerschulden aus Steuerzahlkarten oder “vollstreckbaren” Festsetzungsbescheiden) so müsste die besprochene Ratenzahlung für alle Steuern und Sozialbeiträge möglich sein, also etwa für IRPEF, IRES, IVA, die Registersteuer, die IMU, die INPS-Beiträge und INAIL-Prämien.

2.1 Vorlage des Antrags

Um das besprochene Recht in Anspruch nehmen zu können, muss bis zum 20.10.2016  ein entsprechender Antrag bei den zuständigen Ämtern von Equitalia vorgelegt werden. Equitalia hat dafür den Vordruck „RR1“ ausgearbeitet, welcher kostenfrei auf der Website der Behörde zur Verfügung steht.

Gemäß dem Wortlaut der besprochenen Norm dürfte der Nachweis einer zeitweiligen finanziellen Notlage auch bei Beträge über 60.000,00 Euro nicht erforderlich sein und die Stundung dürfte „automatisch“ gewährt werden.

Wie üblich kann der Antrag entweder direkt bei Equitalia oder aber auf dem Postweg vorgelegt werden. Im letzteren Fall sollte vorsichtshalber Sorge getragen werden, dass der Antrag bis zum 20.10.2016 zugestellt (und nicht nur abgesandt) wird.

2.2  Rückzahlungsplan

Der Rückzahlungsplan kann maximal 72 monatliche Raten enthalten; die Möglichkeit zur “außerordentlichen” Stundung von bis zu 120 Raten ist also ausgeschlossen.

War jedoch die ursprüngliche Ratenzahlung bereits „außergewöhnlich“ (also bis zu 120 Raten), so kann der neue Rückzahlungsplan ebenso viele Raten vorsehen wie der ursprüngliche, wie aus den Angaben auf der Website von Equitalia hervorgeht.

Wurde der “neue” Rückzahlungsplan einmal vereinbart bzw. gewährt, so kann er nicht weiter verlängert werden – auch dann nicht, wenn sich die finanzielle Lage des Schuldners verschlechtern sollte.

2.2.1 Auswirkungen

Gemäß dem Wortlaut der besprochenen Norm dürfte:

  • Equitalia, nachdem die Ratenzahlung gewährt wurde, keine Hypothek auf die Liegenschaften des Schuldners verlangen; dasselbe dürfte auch für die Festsetzung von registrierten beweglichen Gütern gelten; bereits eingetragene Hypotheken bzw. Festsetzungen bleiben jedoch aufrecht.
  • Es dürfen auch keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen mehr ergriffen werden

Die Zahlung der ersten Rate aus dem neuen Rückzahlungsplan setzt jedoch auch laufende Vollstreckungsmaßnahmen aus, es sei denn, es wurden bereits Rechtsakte gesetzt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (z.B. eine abgeschlossene Versteigerung).

Nach Zahlung der ersten Rate dürfte der Schuldner auch den DURC ausgestellt erhalten und somit im Sinne von Art. 47-bis, DPR 602/73 im Hinblick auf die Einstellung („blocco“) der Zahlungen durch die öffentliche Verwaltung nicht mehr als „säumig“ gelten.

2.2.2 Verfalls des Anrechts auf die neuerliche Ratenzahlung

Wird im Sinne von Art. 13-bis,  DL 24.6.2016, Nr. 113 umgewandelt in das Gesetz vom 7.8.2016 Nr. 160, eine neuerliche Stundung gewährt, so verfällt diese, wenn zwei (und nicht fünf oder acht) auch nicht aufeinanderfolgende Raten nicht gezahlt werden.

Quelle: Koinè