Beitragssätze an die INPS-Sonderverwaltung im Jahr 2016

Posted by on Feb 15, 2016 in Allgemein, Arbeitsrecht | No Comments
Beitragssätze an die INPS-Sonderverwaltung im Jahr 2016

Im Hinblick auf das Jahr 2016 wurden die Bestimmungen zu den Beitragssätze an die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 335/1995 in folgenden Punkten novelliert:

  • Hinsichtlich des Vorsorgebeitrags; dieser wird sowohl:
  1. für Beitragszahler, die Rentner sind oder aber anderweitig Pflichtbeiträge leisten;
  2. als auch für Beitragszahler, die weder Rentner sind noch anderweitig Pflichtbeiträge leisten angehoben, jedoch mit Ausnahme der sog. “Freiberufler ohne Rentenkassa”, für welche Art. 1, Abs. 203, Gesetz vom 28.12.2015 Nr. 208 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2016) die Beibehaltung der bereits in den Jahren 2013. 2014 und 2015 gültigen Beitragssätze verfügt, also 27% Vorsorgebeitrag und 0,72% Fürsorgebeitrag;
  • und für jene Mitarbeiter, welche aufgrund der Neuerungen zur Eintragung in die INPS-Sonderverwaltung verpflichtet sind, die mit Wirkung von DLgs. 15.6.2015 Nr. 81 in Umsetzung von Gesetz 183/2014 (dem sog. “Jobs Act”) eingeführt wurden.

1 NEUERUNGEN EX DLGS. 81/2015

Um unselbständige Arbeitsverhältnisse zu fördern und die “betrügerische” Verwendung jener Formen von (schein)selbständigen Arbeitsverträgen zu bekämpfen, die am häufigsten eingesetzt werden, um die Normen zum Schutz der unselbständigen Arbeitnehmer zu umgehen, hat DLgs. 15.6.2015 Nr. 81 die Bestimmungen zu folgenden Vertragstypen novelliert:

  • Mitarbeiter auf Projektbasis und geregelte und dauerhafte Mitarbeiter;
  • Stille Teilhaber, welche ihre Arbeitsleistung einbringen.

1.1  MITARBEITER AUF PROJEKTBASIS UND GEREGELTE UND DAUERHAFTE MITARBEITER

DLgs. 81/2015 verfügt:

  • Die Abschaffung der geregelten und dauerhaften Mitarbeit auf Projektbasis ab dem 25.6.2015; die zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Verträge bleiben jedoch bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig;
  • Ab dem 1.1.2016 sind auch Arbeitsverhältnisse als unselbständige zu betrachten, welche zu einer:
    – ausschließlich persönlichen (“esclusivamente personali”);
    – und dauerhaften Arebitsleistung führen;
    – deren Durchführung (“le cui modalità di esecuzione”) auch im Hinblick auf Arbeitsort und –zeit durch den Auftraggeber organisiert werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von neuen “Indices für Abhändigkeit” bzw. “Indices für Scheinselbständigkeit” (“indici di non genuinità”) dieser Mitarbeiter.

Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind:

  • einerseits Arbeitsverträge, die vom Gesetzt ausdrücklich als nicht abhängig eingestuft werden, also:
    – jene, die von nationalen Kollektivverträgen geregelt sind, die von repräsentativsten Gewerkschaften auf gesamtstaatlicher Ebene abgeschlossen wurden (vgl. die Auskunft des Ministeriums für Arbeit vom 15.12.2015, Nr. 27);
    – die von Freiberuflern erbracht werden, die in Berufsverzeichnissen eingetragen sind, von Verwaltern und Aufsichtsräten von Gesellschaften, von Mitgliedern von Kollegien oder Kommissionen oder aber zugunsten von Gesellschaften oder Vereinen im Amateursport, die den gesamtstaatlichen Verbänden oder den vom CONI anerkannten Organisationen im Bereich der Förderung des Sports angehören;
    – und die bis zum 31.12.2016 im Bereich der Öffentlichen Verwaltung abgeschlossen werden;
  • und zum anderen die geregelte und dauerhafte Mitarbeit mit vorwiegend persönlichem Charakter (“prevalentemente personali”) im Sinne von Art. 409 ZPO, welche nun wieder auch ohne ein entsprechendes und spezifisches Projekt sowie ohne zeitliche Einschränkungen abgeschlossen werden kann, sofern die oben angeführten Indices für Scheinselbständigkeit nicht vorliegen, die vor sich allem auf die Organisation der Arbeitsleistung durch den Auftraggeber bzw, jedenfalls nicht durch den Mitarbeiter selbst (“etero-organizzazione”) beziehen.

1.2  STILLE TEILHABER, WELCHE IHRE ARBEITSLEISTUNG EINBRINGEN

Mit Wirkung von DLgs. 81/2015 wurde ab dem 25.6.2015 der Vertragstyp des Stillen Teilhabers, welcher vorwiegend oder ausschließlich seine Arbeitsleistung einbringt (“in cui l’apporto dell’associato persona fisica consista, in tutto o in parte, in una prestazione lavorativa”) abgeschafft; die zu jenem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Verträge bleiben jedoch auch in diesem Fall bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig.

2  MITARBEITER, DIE ZUR EINTRAGUNG IN DIE INPS-SONDERVERWALTUNG VERPFLICHTET SIND

Folgende Mitarbeiter sind im Lichte der besprochenen Neuerungen zur Eintragung in die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 335/95 verpflichtet:

  • Mitarbeiter auf Projektbasis mit Verträgen, die am 25.6.2015 bereits gültig waren (und bei denen die Indices für Scheinselbständigkeit nicht vorliegen; andernfalls ist davon auszugehen, dass auch diese Arbeitsverhältnisse als lohnabhängige betrachtet werden)
  • geregelte und dauerhafte Mitarbeiter (auch gelegentliche), die nicht den Bestimmungen zur unselbständigen Arbeit unterliegen;
  • Stille Teilhaber, die ausschließlich ihre Arbeitsleistung einbringen, mit Verträgen, die am 25.6.2015 bereits gültig waren;
  • „Haustürverkäufer“ und gelegentliche freie Mitarbeiter (wobei der Freibetrag von 5.000,00 Euro pro Jahr gewahrt bleibt).
  • Freiberufler mit MwSt.-Nr., die nicht an eine eigene Rentenversicherung bzw. Pensionskasse Beiträge einzahlen und somit zur Eintragung in die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 335/95 verpflichtet sind, weil sie entweder:
    – Eine Tätigkeit ausüben, die nicht zur Eintragung in Berufskammern oder –Verzeichnisse verpflichtet;
    – Oder zwar in Berufskammern oder –Verzeichnissen eingetragen sind, aber dennoch auf der Grundlage der Satzungen oder Reglements dieser Vereinigungen keine Beiträge an die entsprechende Rentenkasse zahlen (also eben Freiberufler ohne Rentenkasse).

Bei den Beitragssätzen ist zwischen folgenden Kategorien zu unterscheiden:

  • Beitragszahler an die INPS-Sonderverwaltung, die weder Rentner sind noch anderweitig Pflichtbeiträge leisten;
  • Und Beitragszahler, die eine „direkte“, „indirekte“ oder auch eine Hinterbliebenenrente beziehen oder aber anderweitig Pflichtbeiträge leisten

3 BEITRAGSSÄTZE – VORSORGEBEITRAG

3.1  BEITRAGSZAHLER, DIE RENTNER SIND ODER ABER ANDERWEITIG PFLICHTBEITRÄGE LEISTEN

Für diese Beitragszahler wurde der Beitragssatz – unabhängig davon, ob sie eine MwSt.-Nr. haben oder nicht – mit Wirkung ab dem 1.1.2016 auf 23,5% bzw. 24% angehoben, womit der Regelsatz ex Art. 1, Abs. 79, Gesetz 247/2007 (und nachfolgende Abänderungen) erreicht wird.

3.2  BEITRAGSZAHLER, DIE WEDER RENTNER SIND NOCH ANDERWEITIG PFLICHTBEITRÄGE LEISTEN

Hier ist auch nach den Neuerungen ex Gesetz 208/2015 weiterhin eine weitere Unterscheidung zwischen

  • Beitragszahlern mit MwSt.-Nr. (für welche die Anhebung des Beitragssatzes weiterhin ausgesetzt bleibt);
  • und jenen ohne MwSt.-Nr zu treffen (geregelte und dauerhafte Mitarbeiter, stille Teilhaber, Haustürverkäufer und gelegentliche freie Mitarbeiter), für die die Anhebung ex Art. 1, Abs. 79, Gesetz 247/2007 wirksam wird.

Der Vorsorgebeitrag für das Jahr 2016 (sowohl der effektiv abgeführte als auch der für die Berechnung der Rente angesetzte) beträgt somit:

  • Für Freiberufler mit MwSt.-Position bleibt der Beitragssatz bei 27%
  • Für Mitarbeiter auf Projektbasis und (also für jene, die keine MwSt.-Position haben) wurde der Beitragssatz von 28% auf 30% angehoben;

4 BEITRAG

4.1  BEITRAGSZAHLER, DIE RENTNER SIND ODER ABER ANDERWEITIG PFLICHTBEITRÄGE LEISTEN

Diese Beitragszahler müssen den zusätzlichen Fürsorgebeitrag weiterhin nicht entrichten.

4.2 BEITRAGSZAHLER, DIE WEDER RENTNER SIND NOCH ANDERWEITIG PFLICHTBEITRÄGE LEISTEN

Für diese Beitragszahler gilt folgendes:

  • nach wie vor ist ein zusätzlicher Fürsorgebeitrag zu leisten, mit dem die Fürsorgeleistungen im Krankheitsfall, bei Mutter- bzw. Vaterschaft und auch die Familienzulage („assegno per il nucleo familiare“) finanziert werden sollen;
  • der entsprechende Beitragssatz beträgt weiterhin 0,72%.

5 BEITRAGSSÄTZE IM JAHR 2016

Für das Jahr 2016 gelten somit folgende Beitragssätze an die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 335/1995.

BEITRAGSZAHLER, DIE RENTNER SIND ODER ABER ANDERWEITIG PFLICHTBEITRÄGE LEISTEN
  • VORSORGEBEITRAG 24 % bis zum festzulegenden Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage
  • FÜRSORGEBEITRAG NEIN
  • SUMME 24 % bis zum festzulegenden Höchstbetrag
BEITRAGSZAHLER, DIE WEDER RENTNER SIND NOCH ANDERWEITIG PFLICHTBEITRÄGE LEISTEN
MIT MWST.-NR.
  • VORSORGEBEITRAG 27 % bis zum festzulegenden Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage
  • FÜRSORGEBEITRAG 0,72% bis zum festzulegenden Höchstbetrag
  • SUMME 27,72 % bis zum festzulegenden Höchstbetrag
BEITRAGSZAHLER, DIE WEDER RENTNER SIND NOCH ANDERWEITIG PFLICHTBEITRÄGE LEISTEN
OHNE MWST.-NR.
  • VORSORGEBEITRAG 31 % bis zum festzulegenden Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage
  • FÜRSORGEBEITRAG 0,72% bis zum festzulegenden Höchstbetrag
  • SUMME 31,72 % bis zum festzulegenden Höchstbetrag

6 WIRKSAMKEIT DER ERHÖHUNG – “ERWEITERTES KASSAPRINZIP”

Die besprochene Erhöhung der Beitragssätze ist seit dem 1.1.2016 wirksam.

6.1  VERGÜTUNGEN AN MITARBEITER AUF PROJEKTBASIS UND AN GEREGELTE UND DAUERHAFTE MITARBEITER

Dennoch gilt auch in diesem Zusammenhang das sog. „erweitere Kassaprinzip“, wodurch die “alten” Beitragssätze von 23,5% bzw. 30,72% auch für Vergütungen zur Anwendung kommen:

  • die sich auf Leistungen bis zum 31.12.2015 beziehen;
  • und:
    – den Mitarbeitern auf Projektbasis sowie den dauerhaften und geregelten Mitarbeitern, deren Einkünfte steuerrechtlich jenen aus unselbständiger Arbeit gleichgestellt sind;
    – bis zum 12.1.2016 ausgezahlt werden.

6.2 VERGÜTUNGEN AN DIE ÜBRIGEN BEITRAGSZAHLER

Für die übrigen Beitragszahler an die INPS-Sonderverwaltung, deren Einkünfte steuerrechtlich jenen aus unselbständiger Arbeit nicht gleichgestellt sind (also „Haustürverkäufer“ und gelegentliche freie Mitarbeiter, stille Teilhaber, die lediglich ihre Arbeitsleistung einbringen und Freiberufler ohne Rentenkassa) gilt das erweiterte Kassaprinzip dagegen nicht.

Für diese Beitragszahler gelten also die neuen Beitragssätze von 24% bzw. 31,72% für alle Vergütungen, die ab dem 1.1.2016 ausgezahlt werden, und zwar:

  • auch dann, wenn sie sich auf Vorjahre beziehen;
  • und unter Berücksichtigung des jährlichen Freibetrags von 5.000,00 Euro.

7  AUFTEILUNG DER BEITRAGSLAST

Im Jahr 2016 gelten im Hinblick auf die Aufteilung der Beitragslast weiterhin folgende Regeln.

7.1  MITARBEITER AUF PROJEKTBASIS UND DAUERHAFTE UND GEREGELTE MITARBEITER, „HAUSTÜRVERKÄUFER“ UND GELEGENTLICHE FREIE MITARBEITER

Diese Beiträge sind weiterhin zu einem Drittel vom Mitarbeiter und zu zwei Dritteln vom Auftraggeber zu tragen.
Im Jahr 2016 wird die Beitragslast also wie folgt getragen:

BEITRAGSZAHLER, DIE RENTNER SIND ODER ABER ANDERWEITIG PFLICHTBEITRÄGE LEISTEN
  • Gesamtbeitrag 24 %
  • Zu Lasten des Mitarbeiters 8 %
  • Zu Lasten des Auftraggebers 16 %
BEITRAGSZAHLER, DIE WEDER RENTNER SIND NOCH ANDERWEITIG PFLICHTBEITRÄGE LEISTEN
  • Gesamtbeitrag 31,72%
  • Zu Lasten des Mitarbeiters 10,57%
  • Zu Lasten des Auftraggebers 21,15%

7.2 STILLE TEILHABER, DIE LEDIGLICH IHRE ARBEITSLEISTUNG EINBRINGEN

Auch hier gilt nach wie vor:

  • 55% gehen zu Lasten des Unternehmers
  • 45% zu Lasten des Stillen Teilhabers.

Im Jahr 2016 wird die Beitragslast also wie folgt getragen:

BEITRAGSZAHLER, DIE RENTNER SIND ODER ABER ANDERWEITIG PFLICHTBEITRÄGE LEISTEN
  • Gesamtbeitrag 24%
  • Zu Lasten des Mitarbeiters 10,8 %
  • Zu Lasten des Auftraggebers 13,2 %
BEITRAGSZAHLER, DIE WEDER RENTNER SIND NOCH ANDERWEITIG PFLICHTBEITRÄGE LEISTEN
  • Gesamtbeitrag 31,72%
  • Zu Lasten des Mitarbeiters 14,274%
  • Zu Lasten des Auftraggebers  17,446%

7.3 FREIBERUFLER OHNE RENTENKASSA

Sie können nach wie vor einen Teil ihrer Beitragslast auf den Auftraggeber umwälzen, und zwar 4% des Honorars.

 

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