Herabsetzung des gesetzlichen Zinssatzes auf 0,2% ab dem Jahr 2016

Posted by on Feb 9, 2016 in Allgemein, Steuerrecht | No Comments
Herabsetzung des  gesetzlichen Zinssatzes auf 0,2% ab dem Jahr 2016

 1 Senkung des gesetzlichen Zinssatzes auf 0,5%

Mit Ministerialdekret vom 11.12.2015, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 15.12.2015 (Nr. 291), wurde der gesetzliche Zinssatz im Sinne von Art. 1284 ZGB  von 0,5% auf 0,2% p.a. gesenkt.

Dies hat auch steuer- und beitragsrechtliche Auswirkungen.

2 Wirksamkeit

Der gesetzliche  Zinssatz von 0,2% kommt ab 1.1.2016 zur Anwendung.

3  Steuerrechtliche Auswirkungen

Die Senkung des Zinssatzes hat einige steuerrechtliche Auswirkungen.

3.1 Freiwillige Berichtigung

Durch die Senkung des gesetzlichen Zinssatzes werden die Zinsen im Falle einer sog. „freiwilligen Berichtigung“ im Sinne von Art. 13, DLgs. 18.12.97 Nr. 472, („ravvedimento operoso“) gesenkt.

Bei einer freiwilligen Berichtigung fallen nämlich – zusätzlich zur herabgesetzten Verwaltungsstrafe – Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes an; sie werden ab dem Tag nach der ursprünglichen Fälligkeit bis zum Tag der Zahlung berechnet.

Als Zinssatz ist dabei jener heranzuziehen, der in den einzelnen Abschnitten des betreffenden Zeitraumes galt, und zwar pro rata temporis.

Das waren in den letzten Jahren:

  • 2,5% vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2013;
  • 1% vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014;
  • 0,5% vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2015;
  • 0,2% vom 1.1.2016 bis zum Tag der Zahlung.

Erfolgt etwa die zweite Ires-Vorauszahlung am 10.2.2016 (statt am 30.11.2015), so fallen folgende Zinsen an:

  • 0,5% vom 1.12.2015 bis zum 31.12.2015;
  • 0,2% vom 1.1.2016 bis zum 10.2.2016.

3.2  Ratenzahlungen bei verringerter Straffestsetzung bei Abfindungen bzw. Steuervergleichen

Die Senkung der gesetzlichen Zinssatzes wirkt sich auch auf Ratenzahlungen der Beträge aus, welche im Rahmen:

  • der Einwilligung („adesione“) zu einem Streitgespräch („inviti al contraddittorio“) im Sinne von Art. 5, DLgs. 19.6.97 Nr. 218  fällig werden; bei Ratenzahlung fallen Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem Tag nach Zahlung der ersten Rate an;
  • Bzw. der Einwilligung zu einem Erhebungsprotokoll („adesione ai processi verbali di constatazione“) im Sinne von Art. 5-bis, DLgs. 19.6.97 Nr. 218; es fallen Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem Tag nach Zustellung des Einvernehmensprotokolls an (außer auf die erste Rate);
  • Ebenso bei einer einvernehmlichen Steuerfestsetzung (“accertamento con adesione”) im Sinne von Art. 8, DLgs. 19.6.97 Nr. 218; es fallen Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem Tag nach Abschluss der Vereinbarung an (außer auf die erste Rate),
  • Bei Rechtsmittelverzicht (“acquiescenza all’accertamento”) im Sinne von Art. 15, DLgs. 19.6.97 Nr. 218; es fallen Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem Tag nach Zahlung der ersten Rate an:
  • Und bei einer gerichtlichen Einigung (“conciliazione giudiziale ”) im Sinne von Art. 48, DLgs. 31.12.92 Nr. 546; es fallen Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes ab dem Tag nach der Einigung an (außer auf die ersten Rate)

“Festschreibung” des gesetzlichen Zinssatzes

Im Hinblick auf die einvernehmliche Steuerfestsetzung hat das Rundschreiben Nr. 28/2011 der Agentur für Einnahmen an § 2.16 ausgeführt, dass der gesetzliche Zinssatz mit Bezug auf das Jahr festgelegt wird, in dem die Einigung erzielt wird, und dann konstant bleibt, auch wenn die Zahlung sich über Jahre hinwegzieht.

Wird also etwa im Jahr 2015 eine einvernehmliche Steuerfestsetzung abgeschlossen, so gilt bei Ratenzahlung der Zinssatz von 0,5% auch für jene Raten, die 2016 und später erlegt werden, unabhängig von späteren Abänderungen des gesetzlichen Zinssatzes.

Dieser Grundsatz dürfte auch für die übrigen zuvor angeführten Abfindungen bzw. Steuervergleiche („istituti deflativi del contenzioso“) gelten.

Neuerungen durch die Reform der Steuereintreibung

Die Ausführungen zur Auswirkung des neuen gesetzlichen Zinssatzes auf Ratenzahlungen nach Abfindungen bzw. Vergleichen könnten mit Wirkung der Novellierung von Art. 8, DLgs. 218/97 durch DLgs. 24.9.2015 Nr. 159 einer Anpassung bedürfen.

Hinsichtlich der Ratenzahlungen bei einvernehmlicher Steuerfestsetzung und Rechtsmittelverzicht wurde im Wortlaut der Norm der Terminus “gesetzliche Zinsen” mit „Zinsen“ ersetzt. Es ist somit möglich, dass in Zukunft auf alle Raten nach der ersten nicht mehr der gesetzliche Zinssatz, sondern der weit höhere Zinssatz ex Art. 6  DM 21.5.2009 (gegenwärtig 3,5 % p.a.) zur Anwendung  kommt.

In jedem Fall gilt der “neue” Art. 8, DLgs. 218/97 jedoch nur für einvernehmliche Steuerfestsetzungen und Rechtsmittelverzichte nach dem 22.10.2015 (Art. 15, Abs. 3 DLgs. 159/2015).

3.3 Nicht schriftlich festgesetzte Zinsen

Der gesetzliche Zinssatz kommt in seiner neuen Bemessung von 0,2% auch im Hinblick auf die Berechnung folgender Zinsen (sofern sie von den Parteien nicht schriftlich vereinbart wurden) zur Anwendung:

  • Ausleihungen im Sinne von Art. 45, Abs. 2 TUIR („capitali dati a mutuo“);
  • Zinsen, welche als Einkünfte aus Unternehmen betrachtet werden (und nicht schriftlich vereinbart wurden) (Art. 89, Abs.  5 TUIR).

3.4  Ratenzahlung der Ersatzssteuer auf die Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken

Die Senkung der gesetzlichen Zinssatzes wirkt sich auch nicht auf Ratenzahlungen der Ersatzsteuer auf die Aufwertung von (nicht qualifizierten) Beteiligungen und Grundstücken im Sinne der Art. 5 und 7 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2002 (Gesetz 448/2001) und der nachfolgenden Ergänzungen und Abänderungen aus.

Auch in diesem Fall ist für die Ratenzahlung nicht der gesetzliche Zinsfuß maßgeblich, und die Zinsen sind mit 3% p.a. festgesetzt.

3.5  Anpassung der Koeffizienten für Fruchtgenuss und Leibrenten im Hinblick auf die indirekten Steuern

In einem noch zu erlassenden Ministerialdekret werden die Koeffizienten für die Bestimmung folgender Werte bzw. Größen im Hinblick auf die indirekten Steuern (Register- Kataster- Hypothekarsteuer. Schenkungs- und Erbschaftssteuer) an den neuen gesetzlichen Zinssatz von 0,2% angepasst:

  • Immerwährende bzw. unbefristete Renditen (“rendite perpetue o a tempo indeterminato”);
  • Befristete Renditen und Renten („rendite o pensioni a tempo determinato“);
  • Leibrenten und lebenslange Rentenzahlungen („rendite e pensioni vitalizie“);
  • Lebenslanger Fruchtgenuss.
  • Wirksamkeit
  • Die neuen Koeffizienten gelten ab dem 1.1.2016 für öffentliche Urkunden, Gerichtsurkunden,  beglaubigte und nicht beglaubigte Privaturkunden (Tag der Registrierung) sowie für Erbschaften (Tag der Testamentseröffnung) bzw. Schenkungen (Tag der Schenkung).

4  Beitragsrechtliche Auswirkungen

Die Senkung des gesetzlichen Zinssatzes ist auch im Hinblick auf die Verwaltungsstrafen auf die unterlassene oder verspätete Zahlung von Für- und Vorsorgebeiträgen im Sinne von Art. 116, Abs. 15, Gesetz 388/2001 relevant.

In folgenden Fällen nämlich wird bei unterlassener oder verspäteter Zahlung von Für- und Vorsorgebeiträgen eine Strafe in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (also ab 1.1.2016 0,2%) fällig:

  • Objektive Rechtsunsicherheit aufgrund widersprüchlicher Rechtssprechung oder Verwaltungspraxis darüber, ob eine Beitragspflicht vorliegt;
  • Bei Vorliegen vorsätzlichen Verhaltens Dritter, welches  zur Anzeige gebracht wurde;
  • Krisen, Umstrukturierungen oder Umwandlungen von Betrieben mit besonderer gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung für die örtliche Beschäftigungssituation und die Produktionslage der Branche;
  • Landwirtschaftliche Betriebe, die von außerordentlichen Vorfällen in Mitleidenschaft gezogen wurden („colpite da eventi eccezionali“)
  • Betriebe, die einem Insolvenzverfahren unterliegen;
  • Nicht wirtschaftlich tätige Körperschaften („enti non economici“) sowie Körperschaften, Stiftungen und Vereinigungen ohne Gewinnabsicht.

 

Wirksamkeit

Die neue Mindeststrafe von 0,2% gilt für Beitragszahlungen, die ab dem 1.1.2016 fällig werden.