Neue begünstigte Steuerordnung für Kleinunternehmer und Freiberufler

Posted by on Apr 13, 2015 in Allgemein | No Comments
Neue begünstigte Steuerordnung für Kleinunternehmer und Freiberufler

1. Neue begünstigte Steuerordnung für Kleinunternehmer und Freiberufler

Art. 1, Abs. 54 – 89, Gesetz Nr. 190 vom  23.12.2014 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2015) hat  eine neue begünstigte Steuerordnung für Kleinunternehmer und Freiberufler eingeführt, welche ihre wirtschaftliche Tätigkeit allein ausüben  (die sog. „autonomi“).

Die Begünstigung ist ab dem 1.1.2015 (im Besteuerungszeitraum nach jenem zum 31.12.2014) wirksam.

 

1.1 Abgeschaffte Besteuerungsmodi

Mit Wirksamkeit der neuen Begünstigung (1.1.2015) wurden folgende Besteuerungsmodi abgeschafft:

  • Der Besteuerungsmodus für neue produktive Tätigkeiten (er konnte in den drei ersten Jahren der selbständigen Tätigkeit in Anspruch genommen werden und sah eine Ersatzsteuer auf die Einkünfte von 10% vor);
  • Der Besteuerungsmodus (“regime di vantaggio”) für Jungunternehmer (er konnte in den ersten fünf Jahren der selbständigen Tätigkeit in Anspruch genommen werden bzw. auch länger, jedoch bis zum 35. Lebensjahr und sah eine Ersatzsteuer auf die Einkünfte von 5% vor);
  • und die Begünstigung für geringfügige Steuerzahler (die sog. “ex-minimi”) (sie galt für jene Steuerzahler, welche den begünstigten Abrechnungsmodus für Jungunternehmer nicht mehr in Anspruch nehmen konnten und sah zwar die „ordentliche“ Besteuerung der Einkünfte vor, jedoch auch einige Vereinfachungen in der Buchführung);

Anwendbarkeit des begünstigten Besteuerungsmodus für Jungunternehmer im Jahr 2015

Obschon abgeschafft, kann der Besteuerungsmodus (“regime di vantaggio”) für Jungunternehmer, der eine Ersatzsteuer von 5% vorsieht, mit Wirkung von Gesetz 190/2014 von jenen Steuerzahlern, welche ihn bereits 2014 in Anspruch genommen hatten, weiter angewandt werden, so lange die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen („fino a scadenza naturale“).

Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Umwandlung von DL 31.12.2014 Nr. 192 (das sog. “decreto milleproroghe”) auch eine Norm eingefügt wurde, mit der in Abweichung zum Haushaltsgesetz der Besteuerungsmodus (“regime di vantaggio”) für Jungunternehmer auf das Jahr 2015 ausgedehnt wird (also nicht nur für jene Steuerzahler, die in bereits im Jahr 2014 in Anspruch genommen hatten, wie vom Haushaltsgesetz vorgesehen, sondern eben auch für Steuerzahler, die erst im Jahr 2015 ihre Tätigkeit aufnehmen.

Im Jahr 2015 dürfte also nach der Umwandlung von DL 192/2014 folgende Situation gegeben sein:

  • Jungunternehmer können nun den “ordentlichen” Besteuerungsmodus wählen, die neue begünstigte Steuerordnung, aber auch die “alte” (“regime di vantaggio”);
  • Der Besteuerungsmodus für neue produktive Tätigkeiten und die Begünstigung für geringfügige Steuerzahler sind dagegen abgeschafft.

1.2 Wesentliche Merkmale der neuen Begünstigung

Auf die pauschal (durch sog. „Koeffizienten“ auf die Erträge) bestimmten Einkünfte wird für diese Steuerzahler anstelle von IRPEF, regionalen und kommunalen Zuschlägen und der IRAP eine Ersatzsteuer in Höhe von 15% erhoben.

Des Weiteren sind sie von der Anwendung der MwSt., der IRAP, der Steuereinbehalte (aktiv wie passiv)  und der Branchenkennzahlen ausgeschlossen, und die Sozialbeiträge werden nur auf der Grundlage der deklarierten Einkünfte erhoben.

Im Hinblick auf die Bestimmung der Sozialbeiträge nun hat die INPS mit dem Rundschreiben Nr. 29 vom 10.2.2015 erste Klärungen zum Anwendungsbereich und zur Vorlage der entsprechenden Anträge veröffentlicht.

2. Beitragsrechtliche Erleichterungen

Die beitragsrechtlichen Erleichterungen ex Gesetz 190/2014 können nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Im Besonderen gilt die Begünstigung nur für:

  • Einzelunternehmer (“imprenditori individuali”), also nicht für Freiberufler, die in die INPS-Sonderverwaltung ex Gesetz 335/95 oder in privaten Rentenkassen eingetragen sind;
  • Und die die besprochene begünstigte Steuerordnung in Anspruch nehmen und auch alle erforderlichen Voraussetzungen dafür mitbringen.

2.1 Voraussetzungen

Der Zugang zur Begünstigung und der Erhalt des Anrechts darauf setzen voraus, dass im betreffenden und auch im Vorjahr folgende Limits nicht überschritten wurden:

·      Erlöse bzw. Honorare  (ggfs. auf das Jahr aufgerechnet), die folgende, je nach ATECO 2007-Code gestaffelte Limits nicht überschreiten:

  • 35.000,00 Euro für “Lebensmittel- und Getränkeindustrie” mit den Tätigkeitscodes 10 und 11;
  • 40.000,00 Euro für Groß- und Detailhandel mit den Tätigkeitscodes 45, von 46.2 bis 46.9, von 47.1 bis 47.7 und 47.9;
  • 30.000,00 Euro für Wanderhandel mit Lebensmitteln und Getränken mit dem Tätigkeitscode 47.81;
  • 20.000,00 Euro für Wanderhandel mit sonstigen Produkten mit den Tätigkeitscodes 47.82 und 47.89;
  • 15.000,00 Euro für Tätigkeiten im Bereich des Bauwesens und der Immobilien mit den Tätigkeitscodes 41, 42, 43, 68;
  • 15.000,00 Euro für Handelsvertreter mit den Tätigkeitscodes 46.1;
  • 40.000,00 Euro für Gastbetriebe („attivitá dei servizi di alloggio e di ristorazione“) mit den Tätigkeitscodes 55 und 56;
  • 15.000,00 Euro für freiberufliche, wissenschaftliche, technische Tätigkeiten und solche im Gesundheitswesen und in der Aus– und Weiterbildung, für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit den Tätigkeitscodes von 64 a 66, von 69 a 75, von 85 a 88);
  • 20.000,00 Euro für alle übrigen Tätigkeiten mit den Tätigkeitscodes von 01 bis 03, von 05 bis 09, von 12 bis 33, von 35 bis 39, von 49 bis 53, von 58 bis 63, von 77 bis 82, 84, von 90 bis 99;

·      Aufwendungen für Angestellte, Mitarbeiter und Dienstleistungen von Dritten (“lavoro accessorio”) etc. von insgesamt maximal 5.000 Euro;

·      Gesamtkosten der Sachanlagen vor Abschreibungen von maximal 20.000,00 Euro;

·      Die Einkünfte aus unternehmerischer oder freiberuflicher Tätigkeit müssen gegenüber jenen aus unselbständiger Arbeit bzw. gleichgestellten Einkünften überwiegen.  Diese Voraussetzung wird jedoch nicht geprüft, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde oder die Einkünfte aus unternehmerischer, freiberuflicher oder künstlerischer Tätigkeit unter 20.000,00 Euro liegen.

 

Die Inanspruchnahme der begünstigten Steuerabrechnung ist für Steuerzahler nicht möglich, welche sich im betreffenden Steuerjahr in einer der folgenden Situationen befinden:

  • Sie rechnen die MwSt. nach einem Sondermodus ab oder bestimmen ihre Einkünfte pauschal ;
  • Sie sind nicht in Italien ansässig, und auch nicht ein einem anderen EU-Staat oder einem Mitgliedsstaat des EWR, der einen angemessenen Informationsaustausch mit Italien gewährleistet, wobei sie in letzterem Fall mindestens 75% ihrer Einkünfte in Italien erwirtschaften müssen;
  • Ihre Tätigkeit besteht ausschließlich oder vorwiegend im Verkauf von Immobilien, Teilen von Immobilien, Baugrundstücken oder neuen Transportmitteln;
  • Sie üben eine freiberufliche oder unternehmerische Tätigkeit aus und sind gleichzeitig an Personengesellschaften, Sozietäten oder “transparenten” GmbHs beteiligt.

2.2 inhalt der Begünstigung

Die Begünstigung besteht darin, dass die Beiträge:

  • (ausschließlich) durch die Anwendung der in der INPS-Beitragsverwaltung für Handwerker und Kaufleute vorgesehenen Beitragssätze ermittelt werden;
  • Also ohne Fixbeiträge, die im Sinne von Art. 1, Abs. 3, Gesetz 233/90 unabhängig vom erwirtschafteten Einkommen abzuführen sind (die sog. “contributi fissi”).

Anrechnung der Beiträge

Hinsichtlich der Anrechnung der abgeführten Beiträge kommen die Bestimmungen ex Art. 2, Abs. 29, Gesetz 335/95 zur Anwendung, die an sich für die INPS-Sonderverwaltung vorgesehen sind.

Mit Wirkung dieser Norm verleiht die Zahlung eines Beitrags, der bei Anwendung der Beitragssätze der INPS-Beitragsverwaltung für Handwerker und Kaufleute jenem auf das beitragsrechtliche Mindesteinkommen entspricht  (im Jahr 2015 wären dies 15.548,00 Euro), das Anrecht auf die Anrechnung („accreditamento“) aller monatlichen Beiträge im betreffenden Kalenderjahr.  Ist der abgeführte Beitrag kleiner, so verringert sich proportional auch die Zahl der angerechneten Monate.

2.3 Verfall des Anrechts auf die Begünstigung

Nachdem die wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung die Anwendung der begünstigten Steuerordnung für Kleinunternehmer und Freiberufler  ist, impliziert das Auslaufen dieser Steuerordnung (freiwillig, weil für die ordentliche Besteuerung optiert wird, oder auch unfreiwillig, weil nicht mehr alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen) auch den Verfall des Anrechts auf die beitragsrechtliche Begünstigung, und zwar ab dem Folgejahr).

Wird die begünstigte Steuerordnung jedoch von der Agentur für Einnahmen durch einen Festsetzungsbescheid aberkannt, so verfällt auch das Anrecht auf die beitragsrechtliche Begünstigung rückwirkend ab jenem Jahr, für das auch der Verlust des Rechtes auf die begünstigte Steuerordnung beanstandet wurde.

Auswirkungen des Verfalls

Der Verfall des Anrechts auf die Begünstigung bewirkt:

  • Aus beitragsrechtlicher Sicht kommen die ordentlichen Bestimmungen zur Anwendung (mit einkommensunabhängigen Fixbeträgen);
  • In jedem Fall kann die Begünstigung in der Folge nicht mehr in Anspruch genommen werden, selbst wenn der Steuerzahler die entsprechenden Voraussetzungen später wieder aufweisen würde.

2.4 Ausschluss weiterer Beitragserleichterungen

Die Option für die besprochene Begünstigung bringt den Ausschluss weiterer Beitragserleichterungen mit sich, und dabei im Besonderen:

  • Die Herabsetzung der Beitragsätze um 3% für Mitarbeiter und Hilfskräfte (“coadiuvanti e coadiutori”) unter 21 Jahren, welche in einem Betrieb tätig sind, der die besprochene Begünstigung in Anspruch nimmt, ist nicht möglich;
  • Der Unternehmer selbst und Familienmitglieder, die im Betrieb mitarbeiten, können die Herabsetzung der Beitragssätze um 50%, die Rentner mit über 65 Jahren gewährt wid, nicht in Anspruch nehmen.

2.5 Vorlage des Antrags

Um die Beitragserleichterung muss bei der INPS mit einem eigenen Antrag angesucht werden.

Steuerzahler, die zum 1.1.2015 bereits tätig waren

Steuerzahler, die zum 1.1.2015 bereits tätig waren, müssen den Antrag:

  • bis zum 28. Februar jenes Jahres ausfüllen, in dem sie die Begünstigung in Anspruch nehmen wollen (andernfalls verfällt das Anrecht darauf);  diese Frist ist auch dann einzuhalten, wenn der 28. Februar auf einen Samstag (wie im Jahr 2015) oder einen Feiertag fällt, denn die übliche Fristverlängerung bis zum ersten Werktag nach der Fälligkeit scheint in diesem Fall nicht anwendbar  zu sein;
  • und zwar mit dem eigens dafür vorgesehenen Vordruck (verfügbar im “Cassetto previdenziale per Artigiani e Commercianti” auf der Website der INPS); Jungunternehmer, die noch nicht in der INPS-Beitragsverwaltung für Handwerker und Kaufleute eingetragen sind, können den Vordruck in Papierform verwenden, welcher dem Rundschreiben Nr. 29 vom  10.2.2015 beiliegt, und ihn dem zuständigen INPS-Büro vorlegen.

Wird der Antrag nicht fristgerecht eingereicht, kann die Begünstigung im betreffenden Jahr nicht genossen werden; im Folgejahr kann dann wieder bis zum 28. Februar  ein neuer Antrag vorgelegt werden, dessen Auswirkungen – sofern die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen – rückwirkend ab dem 1. Januar gelten.

Steuerzahler, die zum 1.1.2015 noch nicht  tätig waren

Steuerzahler, die zum 1.1.2015 noch nicht  tätig waren, müssen den Antrag:

  • per Internet vorlegen, und zwar auf der Website der INPS (“Cassetto previdenziale per Artigiani e Com­mer­cianti”);
  • unverzüglich (“con la massima tempestività”), nachdem ihnen mitgeteilt wurde, dass sie in der INPS-Sonderverwaltung eingetragen wurden.

2.6 Abführung der Sozialbeiträge

Die Zahlung der besprochenen Sozialbeiträge erfolgt zu den gleichen Fälligkeiten (Vorauszahlung und Saldo), wie sie auch für die Zahlungen gelten, die aus der Einkommensteuererklärung UNICO resultieren.

Innerhalb der Fälligkeiten für die Zahlung der Sozialbeiträge ist auch der Mutterschaftsbeitrag von 7,44 Euro abzuführen, und zwar in zwei Raten zu je 3,72 Euro.