“Split Payment”– Klärungen durch die Agentur für Einnahmen

“Split Payment”– Klärungen durch die Agentur für Einnahmen

1. Vorbemerkung

Gesetz 23.12.2014 Nr. 190 (das Haushaltsgesetz für das Jahr 2015) hat den neuen Art.17-ter in das Mehrwertsteuergesetz (DPR 633/72) eingefügt und ein neues Verfahren für die Abführung der MwSt. bei Geschäftsfällen mit der Staat und anderen Öffentlichen Verwaltungen etabliert.

Dieses Verfahren wird “Aufspaltung der Zahlung” (“scissione dei pagamenti”) bzw. “Split Payment” genannt und sieht vor, dass die MwSt. von der Behörde abgeführt wird, welche die Lieferung bzw. Leistung erhalten hat.

Dem Zulieferer der Behörde wird nur der Nettobetrag (ohne MwSt.) aus dem Geschäftsfall entrichtet, während die MwSt. von der Behörde selbst abgeführt wird.

Durchführungsverordnung

Mit DM 23.1.2015 (veröffentlich im Amtsblatt der Republik vom 3.2.2015, Nr. 27) wurden die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen.

Amtliche Klärungen

Mit Rundschreiben vom 9.2.2015, Nr. 1, hat die Agentur für Einnahmen erste amtliche Klärungen im Hinblick auf den “ Split Payment ” und im Besonderen zum Anwendungsbereich.

 

In der Folge wird das “Split Payment”-Verfahren im Lichte der veröffentlichten Klärungen besprochen.

2. Objektiver Anwendungsbereich

Der “Split Payment” kommt im Staatsgebiet zur Anwendung bei:

  • Lieferungen und
  • Leistungen

2.1  Ausschluss für Lieferungen und Leistungen, die bereits dem “Reverse Charge” unterliegen

Auf Lieferungen und Leistungen, die bereits dem („internen“ wie „externen“)  “Reverse Charge” unterliegen, kommt der“Split Payment” nicht zur Anwendung.

Dem sog. “internen” “Reverse Charge” unterliegen nur jene Geschäftsfälle (z.B. Reinigung von Gebäuden, Abtretung von PCs und Laptops), die gegenüber Öffentlichen Verwaltungen erbracht werden, welche in der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln.

Werden dieselben Lieferungen bzw. Leistungen in der Ausübung einer „öffentlichen Hoheitstätigkeit“ genossen, so unterliegen sie dem “Split Payment”.

2.2  Ausschluss für Leistungen, die an der Quelle besteuert werden

Der “Split Payment” kommt auch im Hinblick auf Leistungen, die an der Quelle besteuert werden, nicht zur Anwendung.

Dies gilt sowohl dann, wenn der Einbehalt definitiv ist (“a titolo d´imposta) oder als Akonto abgeführt wird.

2.3  Ausschluss für MwSt.-SonderabrechnungsmodI

Wie die Agentur für Einnahmen klarstellt, kommt der “Split Payment” auf Geschäftsfälle, welche einem MwSt.-Sonderabrechnungsmodus unterliegen, der die Ausweisung der MwSt. in der Rechnung nicht vorsieht und auch für ihre Abführung Sonderbestimmungen festlegt, nicht zur Anwendung. Ein Beispiel dafür wären etwa die Sonderbestimmungen für das Verlagswesen und Reiseagenturen.

2.4  Ausschluss für GESCHÄFTSFÄLLE, DIE MIT KASSAZETTEL ODER STEUERQUITTTUNG BELEGT WERDEN

Der “Split Payment” gilt nur für Geschäftsfälle, die durch eine Rechnung belegt werden, und nicht für Geschäftsfälle, die mit:

  • Steuerquittung;
  • Kassazettel;
  • Steuerrechtlich nicht relevantem Kassazettel (“scontrino non fiscale” für Steuerzahler, welche ihre Tageseinnahmen per Internet mittteilen);
  • und sonstigen vereinfachten Formen belegt werden.

3. Subjektiver Anwendungsbereich

Der “Split Payment” gilt für alle Lieferungen und alle Leistungen eines MwSt.-pflichtigen Zulieferers an die öffentliche Verwaltung bzw. an Behörden, unabhängig davon, ob diese:

  • In Ausübung ihrer institutionellen Funktion;
  • Oder in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit handeln.

Von dieser Neuerung betroffen sind also Lieferungen und Leistungen an:

  • den Staat;
  • “Organe” des Staates, auch jene mit eigener Rechtskörperschaft (z.B. Shculen, aber auch Hochschulen und jene für die gehobene musikalische Ausbildung);
  • Gebietskörperschaften (“enti pubblici territoriali”), also Regionen, Provinzen, Gemeinden, Metropolen („cittá metropolitane“), Bezirks-, Gebirgs- und Inselgemeinschaften und ihre Konsortien im Sinne von Art. 31, DLgs. 267/2000;
  • Die Handelskammern sowie deren regionale Vereinigungen („Unioni regionali delle Camere di Commercio”);
  • Universitäten (“istituti universitari”);
  • Lokale Sanitätseinheiten;
  • Spitäler (“enti ospedalieri”), jedoch mit Ausnahme jener im Eigentum der Kirche, weil es sich dabei um privatrechtliche Einrichtungen handelt;
  • Die öffentlichen Körperschaften, welche in einigen Regionen an die Stelle des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes (“Servizio Sanitario Nazionale”) getreten sind und für die lokalen Sanitätseinheiten die Versorgung mit  Lieferungen und Leistungen koordinieren;
  • Öffentliche medizinische Einrichtungen mit dem Schwerpunkt wissenschaftliche Forschung (IRCCS);
  • Öffentliche Körperschaften im Fürsorge- und Wohltätigkeitsbereich, also IPAB („Istituzioni Pubbliche di Assi­stenza und Beneficenza“) und ASP („Aziende Pubbliche di Servizi alla Persona“);
  • Öffentliche Rentenkassen

Die Agentur für Einnahmen verweist im Hinblick auf die Behörden, für welche der  “Split Payment” gilt, auf die Verzeichnisse im IPA (dem Index der Behörden), der auf der Website http://indicepa.gov.it/documentale/ricerca.php verfpügbar ist

Dieser Verweis, der im Rundschreiben der Agentur für Einnahmen vom 9.2.2015 Nr. 1 enthalten ist, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sollten sich im IPA-Verzeichnis auch privatrechtliche Körperschaften finden, so sind diese jedenfalls vom besprochenen Verfahren ausgenommen.

Sollten im Hinblick auf bestimmte Behörden Zweifel bestehen, kann der Steuerzahler bei der Agentur für Einnahmen eine Auskunft beantragen.

Nicht betroffene Körperschaften

Wie die Agentur für Einnahmen im Rundschreiben vom 9.2.2015, Nr. 1 klarstellt, kommt der “Split Payment” bei Lieferungen und Leistungen an folgende Steuerzahler nicht zur Anwendung:

  • Private Rentenkassen (z.B. jene der Berufskammern);
  • Sonderbetriebe (etwa jene der Handelskammern);
  • Die übrigen öffentlichen Körperschaften mit wirtschaftlicher Tätigkeit;
  • Berufskammern;
  • Forschungseinrichtungen;
  • Die Steueragenturen;
  • “Unabhängige administrative Behörden” wie etwa die Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen AGCOM;
  • Regionale Agenturen für den Umweltschutz (ARPA);
  • Die “Automobile club” der Provinzen;
  • Die Agentur für die Vertretung der Behörden bei Verhandlungen (ARAN);
  • Die “Agenzia per l’Italia Digitale”;
  • INAIL;
  • Und das Institut für die Erforschung und Bekämpfung von Tumorerkrankungen (ISPO).

4. Wirksamkeit

Die besprochenen Bestimmungen müssen noch vom Europarat bewilligt werden; dabei ist eine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 395 der Richtlinie 2006/112/EG vorzusehen.

Bis dahin sind die Bestimmungen dennoch ab dem 1.1.2015 wirksam.

Im Besonderen gelten sie für alle Geschäftsfälle, für welche:

  • die Rechnung ab dem 1.1.2015 ausgestellt wurde;
  • und (gleichzeitig) die MwSt.-Schuld („esigibilitá dell´IVA“) ab dem 1.1.2015 erwächst.

Somit unterliegen folgende Geschäftsfälle nicht dem “Split Payment”:

  • wenn die Rechnung bis zum 1.1.2015 ausgestellt wurde, auch wenn die MwSt.-Schuld erst ab dem 1.1.2015;
  • bzw. für welche die MwSt.-Schuld bereits vor dem 1.1.2015 erwächst, auch wenn die Rechnung erst ab dem 1.1.2015 ausgestellt wurde, weil dies durch gesetzliche Bestimmungen so vorgesehen ist.

5. Formpflichten der Zulieferer an die Öffentliche Verwaltung

MwSt.-pflichtige Zulieferer, deren Lieferungen oder Leistungen dem “Split Payment” unterliegen:

  • stellen die Rechnung im Sinne von Art. 21, DPR 633/72, weisen die MwSt. aus und versehen die Rechnung mit dem Text “scis­sione dei pagamenti”;
  • sie müssen die entsprechende MwSt. nicht abführen (das erledigt die Behörde selbst);
  • die ausgestellten Rechnungen werden verbucht, die ausgewiesene MwSt. aber nicht in der periodischen Abrechnung berücksichtigt.

6. Zugang zu MwSt.-Rückerstattungen

6.1  “Jährliche” MwSt.-Rückerstattungen

Für Geschäftsfälle, welche dem “Split Payment” unterliegen, kann die Rückerstattung der Vorsteuer im Rahmen der MwSt.-Jahreserklärung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Buchst. a) DPR 633/72 beantragt werden, sofern das Guthaben über 2.582,28 Euro ausmacht.

6.2 ”Prioritäre” MwSt.-Rückerstattungen

Nachdem die Einführung des “Split Payment” für die Zulieferer der Öffentlichen Verwaltungen dazu führen kann, dass dauerhaft bzw. strukturell MwSt.-Guthaben erwachsen, können die Betroffenen um eine sog. “prioritäre” bzw. bevorzugte Rückerstattung der MwSt. im Sinne von Art. 38-bis, Abs. 10 DPR 633/72 ansuchen („rimborso prioritario“), sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die wirtschaftliche Tätigkeit muss seit mindestens drei Jahren ausgeübt werden;
  • Der Betrag der rückzuerstattenden Vorsteuer muss mindestens 10.000,00 Euro ausmachen (bei “jährlicher” Rückerstattung), bzw. 3.000,00 Euro bei vierteljährlicher Rückerstattung;
  • Der Betrag der rückzuerstattenden Vorsteuer muss sich auf mindestens 10% der insgesamt angefallenen Vorsteuer auf Zukäufe und Importe im Abrechnungszeitraum (Jahr bzw. Quartal), auf den sich der Antrag bezieht, belaufen.

 

Die “prioritären” Rückerstattungen im Zusammenhang mit dem “Split Payment” werden ausgezahlt:

  • bis zu jenem Betrag, welcher der insgesamt per “Split Payment” ausgewiesenen Vorsteuer im Abrechnungszeitraum entspricht;
  • und zwar ab dem Antrag für das erste Quartal im Jahr 2015.

7. Entstehen der  MwSt.-Schuld

Die MwSt.-Schuld  auf die “Split Payment”-Operationen erwächst (“diviene esigibile”):

(erst) im Augenblick der Zahlung durch die zuständige Behörde;

die Behörde kann jedoch dafür optieren, dass die MwSt.-Schuld bereits bei Erhalt der Rechnung erwächst.

8. Abführung der steuer durch die Öffentliche Verwaltung

8.1  Öffentliche Verwaltungen, die keine MwSt.-Zahler sind

Die Zahlung der MwSt. durch Öffentliche Verwaltungen, die keine MwSt.-Zahler sind, erfolgt bis zum 16. Tag des Monats, der auf jenen folgt, in dem die Steuerschuld erwächst; eine Verrechnung ist nicht möglich. Es ist ein eigener Abgabencode zu verwenden, und es gelten folgende Modalitäten:

  • Öffentliche Verwaltungen, die ein Konto bei der Banca d’Italia führen, verwenden den Vordruck “F24 Enti pubblici”;
  • Öffentliche Verwaltungen, die kein Konto bei der Banca d’Italia führen, jedoch dazu berechtigt sind, ein Konto an einer Bank zu führen, die mit der Agentur für Einnahmen eine entsprechende Konvention abgeschlossen hat, verwenden den Vordruck “F24 ordinario”;
  • Die übrigen Behörden überweisen den Betrag direkt an den Staat, dabei ist ein neuer Artikel im Haushaltskapitel 1203 zu verwenden.
  • Die Zahlung kann innerhalb der festgelegten Fristen gesondert erfolgen, und zwar:
  • An jedem einzelnen Tag im Monat im Hinblick auf die Gesamtheit jener Rechnungen, deren MwSt.-Schuld  am betreffenden Tag erwächst;
  • Oder gesondert für jede einzelne Rechnung dann, wenn die MwSt.-Schuld erwächst.

8.2  MwSt.-pflichtige Öffentliche Verwaltungen

MwSt.-pflichtige Behörden, welche Lieferungen oder Leistungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erbringen und eine MwSt.-Position haben:

  • buchen die betreffenden Rechnungen im Register der Ausgangsrechnungen bzw. Tageseinnahmen, und zwar bis zum 15. Tag des Monats, der auf jenen folgt, in dem die Steuerschuld erwächst;
  •  und berücksichtigen die entsprechende MwSt. im jeweiligen Abrechnungszeitraum.

9. STRAFBESTIMMUNGEN

Bei unterlassener oder verspäteter unterliegen auch die  Öffentlichen Verwaltungen einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 30%. Die entsprechenden Beträge können im Sinne von Art. 1 Abs. 421, Gesetz 311/2004 eingehoben werden.

Geschäftsfälle vor Veröffentlichung des Rundschreibens  1/2015

Im Hinblick auf Geschäftsfälle, die vor Veröffentlichung des Rundschreibens  1/2015 vom 9.2.2015 durchgeführt wurden, werden keine Strafen für die unkorrekte Anwendung des “Split Payment” verhängt. Somit gilt:

  • haben die Behörden nach dem 1.1.2015 die MwSt. an den Zulieferer gezahlt, so muss dies nicht nachträglich berichtigt werden;
  • hat dagegen der Zulieferer zu Unrecht eine Rechnung mit dem Vermerk  “scissione dei pa­gamenti”, so muss er diesen Fehler berichtigen und eine “normale” Rechnung ausstellen, und die Behörde wird die MwSt. auch überweisen.

Des Weiteren ist man der Ansicht, dass Behörden, welche zu Unrecht die MwSt. zurückbehalten haben, obwohl sie in der Rechnung sehr wohl ausgewiesen war, diese dem Zulieferer entrichten müssen, welcher sie seinerseits gemäß den ordentlichen Bestimmungen in seiner MwSt.-Abrechnung für den Zeitraum berücksichtigt.

10. Berichtigung durch die Öffentliche Verwaltung

Öffentliche Verwaltungen, die im Rahmen eines “Split Payment” eine Rechnung erhalten haben, in der die MwSt. nicht korrekt ausgewiesen wurde („in misura inferiore a quella dovuta“), müssen dies im Sinne von Art. 6 Abs. 8 del DLgs. 471/97 berichtigen.

Hat die Verwaltungseinheit also eine nicht gesetzeskonforme Rechnung erhalten, so muss sie die Steuer dennoch vollständig abführen und ein ergänzendes Dokument („documento integrativo relativo alla fatturazione dell’operazione“) vorlegen, und zwar:

  • binnen 30 Tagen ab Erhalt der unkorrekten Rechnung;
  • an die zuständige Behörde.

Erfolgt diese Berichtigung durch die Behörde nicht, so kommt dürfte die Verwaltungsstrafe ex Art. 6, Abs. 8 DLgs. 471/97 zur Anwendung kommen (100% der nicht entrichteten Steuern mit einem Mindestbetrag von 258,00 Euro).